Verfahrenshilfe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs. 2 AHVG und § 63 Abs. 1 ZPO / Begriff der Aussichtslosigkeit: Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind; allerdings soll mit der Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden.
Verfahrenshilfe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs. 2 AHVG und § 63 Abs. 1 ZPO / Begriff des notwendigen Unterhalts: Für die Bemessung der einfachen (bescheidenen) Lebensführung ist auf den Mittelwert zwischen dem statistischen Durch-schnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum, verstanden als den unpfändbaren Mindestbetrag nach Art. 1 lit. f der Verordnung vom 01.07.2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LR 281.011), als möglichen Vergleichswert zum tatsächlichen Einkommen abzustellen. Neben dem Einkommen der Partei sind ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
SV. 2014.23
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic.iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Stefan Becker und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Sozialversicherungssache der Antragstellerin A, vertreten durch B, wider die Antragsgegnerin Liechtensteinische AHV-IV-FAK, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin vom 13.10.2014, ON 8, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.09.2014, ON 6, womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 28.07.2014 gegen den Entscheid der Antragsgegnerin vom 11.07.2014 (Geschäftszeichen: A.2013-) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
II. Der Antragstellerin wird für das Vorstellungsverfahren Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zuerkannt.
III. Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin binnen vier Wochen die mit insgesamt CHF 771.10 bestimmten Kosten des Revisionsrekurs- sowie Rekursverfahrens zu ersetzen.
Gemäss Gesprächsprotokoll des RAD Ostschweiz vom 16.03.2009 mit Dr. C, Fachärztin (FA) für Physikalische Medizin und Rheumatologie, wurde bei der Revisionsrekurswerberin seit 2007 eine Polyarthritis bei Lupus erythematodes diagnostiziert (ON1, Rubrik 1.3).
Das Kantonsspital St. Gallen (KSSG) teilte am 16.06.2010 mit, dass die körperlichen Einschränkungen unklar seien und die Arbeitsfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu bestimmen sei (ON1, Rubrik 1.13).
Die Klinik Valens hielt im Arztbericht vom 17.08.2010 (ON1, Rubrik 1.15) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: Systemischer Lupus erythematodes, ED 01/2007 (Klinik: rezidivierende Polyarthralgien/Polyarthritiden mit Hauptbefall der Hände, Hand- und Fussgelenke, Müdigkeit, Schmetterlingserythem, Photosensitivität / Diagnostik: ANA 1:80, anti-ds-DNA negativ, grenzwertige Anti-Kardiolipin-AK; Thrombopenie; positiver histologischer Hautbefund; Proteinurie 110mg/24h, intermitt. glomeruläre Erythrozyten / Therapie: low-dose-Steroidtherapie seit 10/2008, Methotrexat 25 mg vom 07.10.08 bis 16.01.09 (sistiert wegen Erhöhung der Transaminasen), Plaquenil seit 26.01.09, Arava seit 14.04.09, sistiert, Imurek vom 20.10.09 bis 16.11.09 (sistiert wegen Übelkeit), Beginn mit Cellcept 2x250mg am 09.06.2010). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: Psychosomatische Dekompensation bei 1. DD: psych. Veränderungen bei prim. Hyperparathyreoidismus, V.a. depressive Entwicklung, Primärer Hyperparathyreoidismus, Mittelgradiges Sulcus-ulnaris-Syndrom links (Hypästhesie Dig IV, V links, Kraftminderung Mm. lumbricales III, IV, ENG 20.05.2010: inkompletter Leistungsblock auf Höhe des Sulcus ulnaris links, EMG 20.05.2010: keine akuten Denervierungszeichen aus dem linken Hypothenar), Spannungskopfschmerz, Asthma bronchiale, Hypercholesterinämie. Die Revisionsrekurswerberin sei bis zum 31.07.2010 100%ig arbeitsunfähig.
Dr. C hielt im Verlaufsbericht vom 28.12.2010 fest, dass der Gesundheitszustand der Revisionsrekurswerberin stationär sei (ON1, Rubrik 1.18). Sie könne sich momentan keine Arbeitsfähigkeit der Revisionsrekurswerberin vorstellen. Es bestünden bei der Revisionsrekurswerberin weiterhin deutliche arthritische Veränderungen an beiden Händen, die momentan keine Arbeit zulassen würden.
Im Verlaufsbericht vom 17.05.2011 führte Dr. C aus, dass der Gesundheitszustand der Revisionsrekurswerberin stationär sei (ON1, Rubrik 1.20). Es gebe eine minimale Veränderung im Sinne von weniger intensiven Schmerzen, jedoch weiterhin Entzündungen an verschiedenen Gelenken, vor allem Synovitis beider Handgelenke und Sprunggelenke. Die Revisionsrekurswerberin könne weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben.
Das KSSG teilte im Arztbericht vom 03.08.2011 mit, dass ein systemischer Lupus erythematodes (ED 2007) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (ON1, Rubrik 1.23). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein 1. normocalcämer primärer Hyperparathyreoidismus 05/2010; 2. mittelgradiges Ulcus ulnaris-Syndrom links; 3. Hypercholesterinämie sowie multiple Allergien gegen Nahrungsmittel, Tierhaare, Hausstaub sowie Pflaster. Bezüglich des primären Hyperparathyreoidismus bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
Gemäss Bericht des KSSG, Departement Innere Medizin - Rheumatologie / Rehabilitation, vom 23.05.2011, lasse sich bei der Revisionsrekurswerberin trotz nachhaltiger Immunsuppression keine signifikante Änderung des Befundes feststellen. Differenzialdiagnostisch bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerden durch eine sekundäre Fibromyalgie ausgelöst seien.
Dr. D, Leitender Arzt Psychosomatik der Klinik Valens, führte im Arztbericht vom 05.10.2011 aus, dass bei der Revisionsrekurswerberin keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (ON1, Rubrik 1.27). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch rezidivierende depressive Verstimmungen, vermutlich psychoreaktiv aufgrund langjähriger familiärer Probleme, sowie ein Status nach Anpassungsstörung, Sommer 2010, als Folge der somatischen Polymorbidität, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungen.
Das KSSG, Abteilung Rheumatologie, hielt im Verlaufsbericht vom 23.11.2011 fest, dass der Gesundheitszustand der Revisionsrekurswerberin stationär sei und eine sekundäre Fibromyalgie und persistierende Arthralgien Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (ON1, Rubrik 1.30).
Dr. C teilte im Verlaufsbericht vom 02.12.2011 mit, dass der Gesundheitszustand der Revisionsrekurswerberin stationär sei (ON1, Rubrik 1.31). Die Revisionsrekurswerberin hätte wieder vermehrt Schmerzen vor allem in den Handgelenken mit leichten Schwellungen sämtlicher Fingergelenke und perimalleolär links.
Dr. D berichtete am 27.04.2012, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden (ON1, Rubrik 1.38). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen für körperlich adaptierte Tätigkeiten.
1.1. Die schweizerische IV teilte der Revisionsrekurswerberin am 26.07.2012 mit, dass sie einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Rubrik 1.41). Ab dem 09.12.2011 liege bei ihr ein Invaliditätsgrad von 0 % vor. Sie hätte daher Anspruch auf eine ganze Rente vom 01.09.2009 bis 31.03.2012.
Dr. C replizierte auf diesen Vorbescheid mit Schreiben vom 05.09.2012 (ON1, Rubrik 1.42), wonach der Gesundheitszustand der Revisionsrekurswerberin weiterhin schlecht sei, weshalb ihr auch weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei.
Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung der schweizerischen IV erging am 27.11.2012 (ON1, Rubrik 1.45).
1.2. Am 18.04.2013 ging bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung das Formular E 204 der Europäischen Gemeinschaften ("Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente") ein (ON1, Rubrik 2).
Mit Vorbescheid vom 29.04.2013 wurde die Revisionsrekurswerberin dahingehend informiert, dass beabsichtigt sei, ihr bei Vorliegen eines IV-Grades von 100 % für die Zeit vom 29.09.2009 bis 08.12.2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (ON1, Rubrik 4). Ab 09.12.2011 liege ein IV-Grad von 0 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe.
Am 17.05.2013 ging bei der Liechtensteinischen IV das Formular E 213 der Europäischen Gemeinschaften, Ausführlicher ärztlicher Bericht, vom 22.04.2013, ausgefüllt von Dr. C, ein (ON1, Rubrik 5). Die Revisionsrekurswerberin könne auf Dauer keine Arbeiten verrichten, die repetitive Bewegungen der Hände und Finger brauchen, auch wenn dabei geringe Gewichte zu hantieren wären. Wegen persistierenden postoperativen Rückenschmerzen könne sie auch keine sitzende oder stehende Arbeit erledigen. Damit könne sie keine Tätigkeiten mehr regelmässig verrichten. In der Beilage befand sich u.a. ein Schreiben von Dr. D vom 15.04.2013, wonach die Versicherte aktuell die Symptome einer leichten depressiven Verstimmung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung manifestiere.
Am 22.05.2013 schrieb Dr. C der IV, dass sie sich mit dem Vorbescheid der IV nicht einverstanden erklären könne. Der Entscheid der schweizerischen IV sei nicht rechtzeitig angefochten worden (ON1, Rubrik 7).
Gemäss dem in der Folge eingeholten polydisziplinären Gutachten der X Ostschweiz vom 12.11.2013 (ON1, Rubrik 11) wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit festgehalten: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Laminektomie L4/5 rechts wegen Diskushernie 12/12 und 08/13; residuelles L5-Wurzelkompressionssyndrom rechts (ICD-10: M51.1); anamnestisch Lupus erythematodes, aktuell klinisch und humoral kein Aktivitätsnachweis, wahrscheinlich sekundäres Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: M79.0); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit/bei leichter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F32.01) und zum Teil erfüllten Foerster-Kriterien. Weiter wurden folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten: Status nach Parathyreoidektomie eines Nebenschilddrüsenadenoms links kaudal 09/10; Adipositas (BMI 32.9 kg/m2); leichte Ulnarisneuropathie links; Status nach ureteroskopischer Entfernung eines Harnleitersteins 07/13; Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz; chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp; Eheprobleme (ICD-10: Z63.0); soziokulturelle Entwurzelung (ICD-10: Z60.3). Aus neurologischer Sicht seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten durchführbar. Ein sekundär sich zeigendes Fibromyalgiesyndrom sei für viele geäusserte Beschwerden aktuell hauptverantwortlich. Neurologischerseits ergäben sich qualitative Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl angestammt als auch für allfällig körperadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Voll adaptierte Tätigkeiten seien in einem Umfang von 80 % eines vollen Arbeitspensums durchführbar, wobei die Versicherte keine Tätigkeiten mehr durchführen sollte, welche repetitive Drehbewegungen, regelmässiges Bücken sowie das Heben und Tragen von Gegenständen >5 kg regelmässig beinhalte.
1.3. Am 18.11.2013 verfügte die IV, dass der Anhörung vom 21.05. und vom 22.05.2013 keine Folge gegeben wird (ON1, Rubrik 12). Es werde vom 01.10.2009 bis 31.12.2011 eine befristete ganze Invalidenrente ausgerichtet. Bis 08.12.2011 liege ein 100%iger IV-Grad vor, ab 09.12.2011 liege ein 20%iger IV-Grad vor. Dieser resultiert aus einer Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von CHF 43'832.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von CHF 35'065.60.
1.4. Die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Revisionsrekurswerberin beantragte am 04.12.2013 die Zustellung der IV-Akten (ON1, Rubrik 13). Nachdem diesem Ersuchen nachgekommen wurde, erhob die Revisionsrekurswerberin fristgerecht am 18.12.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen bemängelte die Revisionsrekurswerberin, dass die Beurteilung des IV-Grades aufgrund eines einzigen Gutachtens erfolgt sei. Die Revisionsrekurswerberin könne ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben, weshalb ihr auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 eine ganze Invalidenrente zustehe.
Gleichzeitig wurde Verfahrenshilfe beantragt. Im Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vorgebracht, dass die Revisionsrekurswerberin bedürftig sei und die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder offenbar mutwillig noch aussichtslos sei.
1.5. Am 22.04.2014 wurde die Revisionsrekurswerberin dahingehend informiert, dass über die Vorstellung spätestens im Sommer entschieden werde (ON1, Rubrik 19).
Über entsprechende Aufforderung gingen am 22.05.2014 das vollständig ausgefüllte Vermögensbekenntnis der Revisionsrekurswerberin und das Vermögensbekenntnis ihres Ehegatten ein (ON1, Rubrik 20).
2.1. Mit Rekurs vom 28.07.2014 beantragte die Revisionsrekurswerberin den angefochtenen Beschluss der IV vom 11.07.2014 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 18.12.2013 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren stattgegeben werde. Als Rekursgrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes liege der notwendige Unterhalt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemässen Unterhalt (StGH 2013/005). Zudem sei bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Nebst dem Einkommen seien auch sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Bei Heranziehung nur des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibe - bei hälftiger Aufteilung des Gesamteinkommens unter die beiden Ehegatten - der Revisionsrekurswerberin monatlich lediglich ein Betrag von CHF 451.45, um alle weiteren Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Vorinstanz habe einen Darlehensvertrag mit der Bank-F über CHF 27'078.00 mit einem monatlichen Rückzahlungsbetrag von CHF 451.30 ebenso wenig berücksichtigt, wie die Bezahlung einer monatlichen Lebensversicherungsprämie von CHF 208.00. Auch sei im Juli 2014 der monatliche Mietzins für die Mietwohnung der Eheleute um CHF 50.00 angepasst worden.
In der Vorstellung vom 18.12.2013 sei sehr wohl ausgeführt worden, dass sich die Schlussfolgerungen gemäss Gutachten X Ostschweiz und Dr. C bezüglich der Einschätzung des Invaliditätsgrades fundamental unterscheide; für die Vorinstanz wäre erkennbar gewesen, dass die Schlussfolgerungen gemäss Gutachten X mit den Ausführungen gemäss Gutachten Dr. C in Frage gestellt würden. Letzterem Gutachten komme voller Beweis- und Glaubwürdigkeitswert zu. Prima facie sei deshalb die Vorstellung nicht offensichtlich aussichtslos.
Mit Rekursbeantwortung vom 03.09.2014 beantragte die IV, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass infolge des Neuerungsverbots auf den Sachverhalt abzustellen sei, wie er sich für die Antragsgegnerin präsentiert habe. Bezogen auf die Darlehensschuld bei der Bank-F sei deshalb vom Stand per Ende 2013 auszugehen, wie urkundlich im Vorverfahren nachgewiesen. Dies bedeute, dass zulasten des Ehegatten der Revisionsrekurswerberin nunmehr eine Darlehensschuld von CHF 9'246.45 bestünde, wobei jährlich eine Zinsschuld von CHF 1'076.95 anfalle (CHF 90.00 pro Monat [gerundet] ohne Berücksichtigung der Schuldtilgung). Wenn die Revisionsrekurswerberin von CHF 451.30 als monatliche Zins- und Tilgungsschuld ausgehe, könne ihr schon aus diesen formellen Gründen nicht gefolgt werden. Abzustellen sei auf die Urkunde betreffend jährliche Zinszahlung. Soweit eine Erhöhung des Mietzinses geltend gemacht wird, gelte ebenfalls das Neuerungsverbot. Anrechenbar seien, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, monatlich CHF 600.00 inklusive Nebenkosten.
Gleichzeitig sei festzuhalten, dass es der Revisionsrekurswerberin und ihrem Ehegatten offensichtlich möglich gewesen sei, ab November 2010 bis Dezember 2013 die Schuld von CHF 27'078.00 auf CHF 9'246.45 per 31.12.2013 zu reduzieren. Die Revisionsrekurswerberin mache zu Recht nicht geltend, ihre Leistungsfähigkeit sei schon dadurch übermässig beansprucht worden. Daraus folge, dass auch eine weitere Belastung mit Parteikosten von rund CHF 800.00 keinesfalls übermässig erscheine. Es sei den Eheleuten ohne weiteres zuzumuten, für das einmalige Verfahren des Rechtsmittels der Vorstellung Parteikosten von CHF 800.00 (gerundet) aufzubringen. Wenn nur schon innerhalb der bisherigen Verfahrensfristdauer (seit Dezember 2013) monatlich auch nur CHF 100.00 auf die Seite gelegt worden wären, um die Parteikosten des Vorstellungsverfahrens finanzieren zu können, wären die erforderlichen Rückstellungen getätigt gewesen. Allein schon daraus gehe hervor, dass das Kriterium der Bedürftigkeit nicht erstellt sei.
Die Revisionsrekurswerberin verweise richtigerweise darauf, dass der notwendige Unterhalt gemäss Praxis der StGH etwas über dem Existenzminimum aber unter dem "standesgemässen Unterhalt" liege, was immer unter dem Begriff der "Standesgemässheit" zu subsumieren sei. Angesichts der konkreten Einkommens- und fixen Ausgabenverhältnisse ergäbe sich, dass der notwendige und effektiv vorhandene Unterhalt, welcher Eingang gefunden habe in die Beurteilung des Kriteriums der Bedürftigkeit, einiges über dem Existenzminimum, sowohl nach liechtensteinischem wie wohl zu berücksichtigendem schweizerischem Recht (da die Revisionsrekurswerberin in der Schweiz wohnhaft sei), liege. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen auch, wenn statt auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Rückgriff genommen würde auf das in der Schweiz ebenfalls zur Anwendung kommende soziale Existenzminimum (berechnet auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien). Zum sozialen Existenzminimum gehörten der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der Bedarf für die medizinische Grundversorgung, der Bedarf für die Wohnkosten sowie jener für situationsbedingte Leistungen. Für den Grundbedarf gelte bei einem 2-Personen-Haushalt eine monatliche Pauschale von CHF 1'469.00. Für die medizinische Grundversorgung seien die Kosten der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG, vorliegend somit CHF 650.00 zu berücksichtigen. Unter dem Titel Wohnkosten würden die Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von monatlich CHF 600.00 anfallen. Zu den situationsbedingten Leistungen zählten im Einzelfall Leistungen, welche aufgrund der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützungsbedürften Personen anfallen, wie Spezialauslagen aufgrund von Krankheiten/Behinderungen, Auslagen im Zusammenhang mit Freiwilligenarbeit oder Pflege von Familienangehörigen, notwendige Berufsauslagen, Fremdbetreuungskosten für Kinder, Schulungs- und Ausbildungskosten, Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie eventuelle weitere Leistungen nach Ermessen der Behörden. Nicht zum sozialen Existenzminimum gehörten Rückzahlungen von Schulden und deren Verzinsung sowie Prozesskosten. In casu sind aktenmässig keine derartigen Auslagen feststellbar. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum, welches als untere Grenze der einforderbaren Unterstützungsbeiträge gelte, liege vielfach unter dem sozialen Existenzminimum, weil die betreibungsrechtlichen Zuschläge für Mehrpersonenhaushalte (mit Kinder) tief seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Konkret würden sich monatliche Kosten von rund CHF 2'700.00 ergeben, welche als soziales Existenzminimum angesehen werden könnten. Pro Jahr ergäben sich Aufwendungen von CHF 32'400.00. Bei einem Einkommen beider Ehegatten von CHF 50'831.00 würden der Revisionsrekurswerberin und ihrem Ehegatten auch unter Berücksichtigung des sozialen Existenzminimums sogar mehr verbleiben, als von der Antragsgegnerin unter Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums veranschlagt. Auch so gesehen ergäbe sich, dass das Kriterium der Bedürftigkeit nicht erfüllt sei. Das Rechtsmittel scheitere deshalb bereits an der Bedingung der Bedürftigkeit der Revisionsrekurswerberin.
Die Vorinstanz verneinte auch das Kriterium der nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit. Das Gutachten sei in Kenntnis der ärztlichen Stellungnahme Dr. C verfasst worden, währenddessen der Arztbericht Dr. C gerade nicht die anderslautenden Schlussfolgerungen des X-Gutachten berücksichtige, da es vorher verfasst worden sei. Beim X-Gutachten handle es sich um eine polydisziplinäre Untersuchung und Begutachtung. Hätte die Revisionsrekurswerberin im Rahmen ihrer Vorstellung auch nur mit einigermassen gegebenen Aussichten auf Erfolg die Schlussfolgerungen der polydisziplinären Begutachtung der X bestreiten wollen, hätte sie dies durch eingehende Erörterung und medizinisch fundiert durch die behandelnde Ärztin Dr. C machen müssen. Dabei hätte die behandelnde Ärztin aus ihrer Sicht Ausführungen machen und möglichst objektivierbar begründen müssen, in wieweit und in wieweit nicht und warum nicht den Schlussfolgerungen gemäss X-Gutachten gefolgt werden könne. Wenn in der Vorstellung auf ein Fibromyalgiesyndrom verwiesen wird, um das X-Gutachten in Zweifel zu ziehen, sei die Revisionsrekurswerberin auf die geltende Rechtsprechung hinzuweisen, die davon ausgehe, dass Fibromyalgie im Normalfall keine Diagnose sei, welche wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Schliesslich verkenne die Revisionsrekurswerberin die ebenfalls geltende höchstrichterliche Rechtsprechung Liechtensteins, wonach sehr wohl qualitative und damit auch ergebnisrelevante Unterschiede zwischen einem amtswegig in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten und den entsprechenden Schlussfolgerungen einerseits und den gegebenenfalls divergierenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte andererseits gegeben seien. Alles in allem sei damit davon auszugehen, dass das Kriterium der nicht offenbaren Aussichtslosigkeit in casu nicht gegeben sei.
4.1. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz über die jährliche Zinsschuld sei aktenwidrig. Aus dem Darlehensvertrag gehe hervor, dass das Darlehen in 60 Monatsraten zu CHF 451.30 (Schuldtilgung, Zinsen und Kosten) zurückzuzahlen sei. Demnach habe der Ehegatte der Revisionsrekurswerberin jährlich einen Betrag von CHF 5'415.60 zurückzuzahlen. Ferner habe das Fürstliche Obergericht keine Feststellung dazu getroffen, dass der Ehegatte der Revisionsrekurswerberin monatlich eine Prämie von CHF 208.00, also jährlich CHF 2'496.00 für seine Lebensversicherung bezahle. Dieser Kostenpunkt sei bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Neben dem Einkommen sei auch das sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz beurteile die Bedürftigkeit allein unter dem Gesichtspunkt des Existenzminimums. Gemäss der Berechnung der IV betrage das jährliche Einkommen der Eheleute, welcher über dem unpfändbaren Betrag liege, CHF 10'835.00. Von diesem Betrag seien die 12 Monatsraten zu je CHF 451.30 für das Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 5'415.60 in Abzug zu bringen. Zudem sei ein Betrag von CHF 2'496.00 für die Jahresprämie der Lebensversicherung abzuziehen. Dazu komme die Miete inkl. Nebenkosten mit einem Jahresbetrag von CHF 7'200.00. Nach Abzug dieser Beträge vom Einkommen über dem Existenzminimum sei klar, dass den Eheleuten jährlich CHF 4'276.60 fehlen würden, um ihre bestehenden Verbindlichkeiten zu bezahlen. Der Betrag müsse ausgeglichen werden, indem sie auf ihr Existenzminimum zugreifen würden. Dementsprechend sei der notwendige Unterhalt gefährdet, wenn die Eheleute die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung in diesem Verfahren bestreiten müssten.
Die Vorinstanz habe mit ihrem Urteil über die offenbare Aussichtslosigkeit bereits die Sachentscheidung gewissermassen vorweg-genommen; es entspreche aber ständiger Rechtsprechung, dass die offenbare Aussichts-losigkeit nur zurückhaltend anzunehmen sei. Sekundär sei in der Vorstellung der Revisionsrekurswerberin vorgebracht worden, dass sich die Gutachten der X Ostschweiz und von Frau Dr. C in der Einschätzung des Invaliditätsgrades fundamental unterscheiden würden. Weiter sei vorgebracht worden, dass das Gutachten der X Ostschweiz lediglich pauschale Ausführungen zur Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 20% enthalte. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichts könne eine eingehende und medizinische Erörterung durch die behandelnde Ärztin oder einen anderen Arzt erst bei Zurückverweisung der Entscheidung an die IV und entsprechender Beauftragung erfolgen; dies sei denn auch in der Hauptsache beantragt worden.
4.2. Die Antragsgegnerin hat fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung eingereicht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Die vorliegende Beurteilung beschränkt sich auf die der Revisionsrekurswerberin für das Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungs- oder im Revisionsverfahren entscheidet (auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts als erste und das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als zweite und letzte Instanz (Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 AHVG und § 65 Abs. 2 sowie § 72 Abs. 3 ZPO; OGH, Beschluss vom 09.03.2012 zu Sv.2011.19 Erw 4, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 05.04.2013 zu Sv.2012.54). Demgegenüber tritt der Fürstliche Oberste Gerichtshof praxisgemäss auf einen Revisionsrekurs betreffend einer für das Vorstellungsverfahren versagten Bewilligung der Verfahrenshilfe ein (vgl. u.a. Beschluss vom 05.04.2013 zu Sv.2012.54, Beschluss vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8).
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als zulässig und wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 AHVG und mit §§ 488 f ZPO). Gleiches gilt für die Revisionsrekursbeantwortung.
Vorliegend beträgt der Medianwert gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung rund CHF 76'362.00 (Wert 2010 mit Nominallohnentwicklung bis 2013). Der Mittelwert zwischen dem Existenzminimum nach liechtensteinischem Recht im Umfang von CHF 33'396.00 (unpfändbarer Mindestbetrag) und dem Medianwert beträgt rund CHF 54'879.00, gegenüber dem tieferen Einkommen der Eheleute von CHF 50'831.00. Die Abweichung erhöht sich zusätzlich bei Berücksichtigung der abzugsfähigen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, welche pro Jahr CHF 6588.00 betragen, im Sinn von Art. 3 lit. c der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen. Damit beeinträchtigen die Kosten der Führung des Verfahrens den notwendigen Unterhalt, den die Revisionsrekurswerberin für sich und ihren Ehemann zu einer einfachen Lebensführung benötigt, womit die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. So kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang neben den geltend gemachten Schuldzinsen auch Darlehensrückzahlungen oder weitere Versicherungsprämien in die Berechnung miteinbezogen werden müssten.
Das Bundesgericht umschreibt die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit folgendermassen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4): Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren ist nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Aussicht darauf hat, mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich durchzudringen; für die Verneinung der Aussichtslosigkeit ist mitunter ausreichend, wenn gewisse Chancen auf teilweise Gutheissung des Berufungsbegehrens bestehen (Urteil 1B_296/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
7.1. Zur Begründung der offenbaren Aussichtslosigkeit führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Schlussfolgerungen der polydisziplinären Begutachtung der X nur durch eingehende Erörterung und medizinisch fundiert durch die behandelnde Ärztin Dr. C hätten angefochten werden müssen. Dabei hätte die behandelnde Ärztin aus ihrer Sicht Ausführungen machen und möglichst objektivierbar begründen müssen, in wieweit und in wieweit nicht und warum nicht den Schlussfolgerungen gemäss X-Gutachten gefolgt werden könne. Wenn in der Vorstellung auf ein Fibromyalgiesyndrom verwiesen werde, um das X-Gutachten in Zweifel zu ziehen, sei die Revisionsrekurswerberin auf die geltende Rechtsprechung hinzuweisen, die davon ausgehe, dass Fibromyalgie im Normalfall keine Diagnose sei, welche wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Schliesslich verkenne die Revisionsrekurswerberin die ebenfalls geltende höchstrichterliche Rechtsprechung Liechtensteins, wonach sehr wohl qualitative und damit auch ergebnisrelevante Unterschiede zwischen einem amtswegig in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten und den entsprechenden Schlussfolgerungen einerseits und den gegebenenfalls divergierenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte andererseits gegeben seien.
7.2. Einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die IV eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung dann Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227 mit Hinweis). Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 133 V 450 E. 11.1.3 S. 469). Auch Berichte von behandelnden Spezialärzten sind Äusserungen von Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können; ein solcher Bericht verpflichtet - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein eingeholtes Gutachten - die Verwaltung wie auch das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
Ob das vorliegende X-Gutachten die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, ist im Rahmen der Sachentscheidung zu prüfen. Nicht massgebend ist entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, ob die Bestreitung des Beweiswertes des X-Gutachtens durch einen neuen ärztlichen Bericht bereits im Rahmen der Vorstellung erfolgt, da entsprechende Einwendungen auch durch einen Rechtsvertreter vorgebracht werden können und zudem - in Anbetracht der im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime - die Verfahrenshilfe nicht allein vom Vorgehen des Rechtsvertreters abhängig gemacht werden kann. Auch geht der Hinweis auf die Fibromyalgie-Rechtsprechung in diesem Zusammenhang fehl. Es ist zwar zutreffend, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung in der Regel nicht zu einem Anspruch auf eine IV-Rente führt, jedoch betrachten die Gutachter zumindest teilweise die Foerster-Kriterien als erfüllt. Auch in Betracht zu ziehen ist, dass die abweichende ärztliche Beurteilung von Dr. C bislang im Abklärungsverfahren durchaus berücksichtigt wurde; vorliegend wurde zudem grundsätzlich ein erwerbs- und rentenrelevanter Gesundheitsschaden anerkannt und es handelt sich schlussendlich um die Befristung einer zuerkannten IV-Rente. Aufgrund dieser Sachlage ist der Erfolg einer Vorstellung nicht unwahrscheinlich und das Rechtsmittel nicht mutwillig. Damit hat auch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit als erfüllt zu gelten.
Während im invalidenversicherungs-rechtlichen Anhörungsverfahren rechtliche Fragen im Hintergrund stehen, so dass sich die Beigebung eines Verfahrenshelfers nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen als erforderlich erweist, gilt Gleiches nicht für das Vorstellungsverfahren; denn eine Vorstellung muss formellen Anforderungen genügen und das Vorstellungsverfahren kann von wesentlichem Einfluss auf ein allfälliges Gerichtsverfahren sein. Die Vorinstanzen haben die sachliche Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in Frage gestellt, was vorliegend nicht zu bemängeln ist.
Weil sich der Revisionsrekurs demnach als berechtigt erweist, ist ihm spruchgemäss Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts sowie der Entscheid der Antragsgegnerin vom 11.07.2014 (Geschäftszeichen: A.2013/-), soweit die Verfahrenshilfe betreffend; werden aufgehoben und dem Antrag der Revisionsrekurswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben. Da das hier einschlägige Sozialversicherungsrecht (IVG, AHVG) in materieller Hinsicht keine besonderen Bestimmungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, bestimmt sich der Umfang der Verfahrenshilfe nach den Bestimmungen der ZPO; der Revisionsrekurswerberin ist die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang von § 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu gewähren.
Gemäss Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 90 AHVG und Art. 93 AHVG ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren) kosten- und gebührenfrei. Es dürfen weder der Anstalt noch dem Revisionswerber Gebühren oder Gerichtskosten auferlegt werden.
Die Antragsgegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 AHVG zum Kostenersatz für das vorliegende Verfahren sowie für das Rekursverfahren vor dem Fürstlichen Obergericht verpflichtet. Letzterer ist ebenfalls durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof festzulegen; wird gegen eine unterinstanzliche Hauptsachenentscheidung ein Rechtsmittel eingebracht, so schliesst der die Hauptsache betreffende Abänderungsantrag auch die unterinstanzliche Kostenentscheidung mit ein, soweit die Kostenentscheidung von der Hauptsachentscheidung abhängig ist. Eines besonderen Abänderungsantrages für die Kosten bedarf es in einem solchen Fall nicht. Denn wegen der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen selbständig über den Ersatz der unterinstanzlichen Kosten zu entscheiden, wenn es dem erhobenen Rechtsmittel in der Hauptsache ganz oder teilweise Folge gibt. (LES 1994, 6, letzter Satz). Hierbei ist der berechtigte Einwand der Antragsgegnerin in der Revisionsrekursbeantwortung (und Rekursbeantwortung) zu berücksichtigen, wonach die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz nicht der von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachte Streitwert von CHF 2808.00 bildet, sondern die Kosten des Vorstellungsverfahrens im Umfang von CHF 801.90 (Art. 3 und 5 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [RATG]). Der Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe zielt auf die Befreiung von Gebühren und Rechtsanwaltskosten ab und hat keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache. Als Streitwert ist somit jener Betrag heranzuziehen, welcher dem mutmasslichen Gebühren- und Kostenaufwand entspricht, von dem die Befreiung erwirkt werden soll. Dieser gilt als Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten (LES 2006, 236). Gemäss Art. 12 RATG i.V.m. TP 3 Ziff. 5 lit b der Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [RATV] ist der Kostenrekurs nur nach dieser TP zu honorieren. Diese Bestimmung erfasst Kostenrekurse "in allen Verfahren" und damit auch solche gegen Kostenentscheidungen des Berufungs- und Rekursgerichtes (OGH vom 19.02.2001, 9 Cg 139/2000-41; OGH vom 19.06.1995, 2 C 415/94-29). Demnach betragen die Verfahrenskosten für das Revisionsrekursverfahren gemäss Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art. 1 Tarifpost 3 lit. A, CHF 238.00 zuzüglich 50% (Einheitssatz gemäss Art. 23 Abs. 4 RATG) CHF 119.00, total CHF 357.00, zuzüglich 8% MwSt, total CHF 385.55. Der gleiche Betrag ergibt sich für das Rekursverfahren beim Fürstlichen Obergericht, damit betragen die von der Antragsgegnerin zu entschädigenden Verfahrenskosten insgesamt CHF 771.10.