Sv. 2014.32
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic.iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Sozialversicherungssache des Antragstellers A, ***, vertreten durch ***, wider die Antragsgegnerin Liechtensteinische AHV-IV-FAK, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 23.01.2015, ON 8, gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.11.2014, ON 7, womit der Berufung des Antragstellers vom 11.09.2014 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.08.2014 (Geschäftszeichen: A.2012/033) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
1.1. Der Revisionswerber wurde am ***1970 geboren, ist verheiratet, Vater von drei Kindern und wohnhaft in ***. Er war zuletzt bis zum 30.11.2012 bei der B AG als Ofen-Bäcker beschäftigt. In der Anmeldung zur Früherfassung vom 24.09.2012 gab der Revisionswerber an, an einer chronischen demyelinisierenden Polyneuropathie (PNP) und Diabetes Typ 2 zu leiden (ON 1, Rubrik 1).
Am 23.11.2012 reichte der Revisionswerber einen Antrag auf Ausrichtung einer Liechtensteinischen Invalidenrente bei der PVA Vorarlberg ein, welcher am 10.01.2013 hieramts einlangte (ON 1, Rubrik 6). Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 15.01.2013 hat der Revisionswerber in Liechtenstein von 1998 bis 2006 bei der C AG in *** und von November 2011 bis Dezember 2012 bei der B AG in *** gearbeitet (ON 1, Rubrik 8). Hierbei hat er zuletzt im Jahr 2011 ein Einkommen von CHF 55'289.-- erzielt. Im Vergleich dazu hat er bei der C AG im Jahr 2003 CHF 72'885.--, im Jahr 2004 CHF 73'650 und im Jahr 2005 CHF 72'150.-- verdient.
1.2. Gemäss eigenen Angaben auf dem beruflichen Lebenslauf zur Anmeldung vom 01.02.2012 verfügt der Revisionswerber über eine abgeschlossene Lehrausbildung als Kellner und Bäcker (ON 1, Rubrik 11). Sein letztes Beschäftigungsverhältnis sei seit dem 01.12.2012 aufgelöst. Er leide seit 2002 an einer Zuckererkrankung. 2005 sei eine Polyneuropathie diagnostiziert worden. Seit Mai 2012 habe er starke Schmerzen in Beinen und Händen und sei seit Juni regelmässig im Krankenstand gewesen. In seiner letzten Tätigkeit habe er von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr gearbeitet.
1.3. Am 07.03.2013 langte der Ausführliche Ärztliche Bericht von Dr. D, Facharzt für Innere Medizin und Vertrauensarzt der PVA Vorarlberg, vom 18.01.2013 bei der IV ein (ON 1, Rubrik 17). Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Ausgeprägte Schädigung der peripheren Nerven der Beine und Arme (gemischte chronisch axonal und demyelinisierende symmetrische beinbetonte sensomotorische Polyneuropathie) bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II mit Erstdiagnose 2002 (ICD-10 E14.4, E.13.4), Penicillinallergie, Zustand nach Vorfussgeschwür (Ulcus) am rechten Vorfuss und posttraumatischem Weichteilinfekt im Jahr 2011, mässige diabetisch bedingte Netzhautschädigung beider Augen. Seit 2002 sei beim Berufungswerber ein Diabetes mellitus bekannt, seit 2005 eine insgesamt schwere periphere Polyneuropathie, welche das Hauptproblem darstelle. Die Arbeitsfähigkeit sei auch für leichtere Arbeiten vollschichtig keineswegs gegeben, die Aussicht auf eine leistungskalkülrelevante Besserung sei gering. Derzeit könne der Revisionswerber keine Arbeit regelmässig verrichten.
1.4. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11.03.2013 war der Revisionswerber vom 25.10.2010 bis zum 30.11.2012 als Bäcker bzw. Nachtschicht-Ofenbäcker bei B AG beschäftigt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 14.06.2012 gewesen sei (ON 1, Rubrik 19). Er habe 42 Stunden in der Woche gearbeitet, was der betriebsüblichen Arbeitszeit entspreche. Er habe im Monat CHF 4'550.-- verdient, wobei dieser Lohn der Arbeitsleistung entsprochen habe und er diesen Betrag auch heute ohne Gesundheitsschaden verdienen würde. Der Revisionswerber sei vom 14.06.2012 bis zum 30.11.2012 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben gewesen.
1.5. Mit Bescheid vom 13.03.2013 der PVA Vorarlberg wurde dem Revisionswerber für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.07.2014 eine befristete Invaliditätspension in Österreich zugesprochen (ON 1, Rubrik 20).
1.6. Im Rahmen der Rentenprüfung empfahl der interne ärztliche Dienst (RAD) am 15.05.2013 eine gutachterliche Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers (ON 1, Rubrik 21).
Mit Gutachten des E Basel (E GmbH) vom 22.08.2013 (ON 1, Rubrik 27), erstellt durch Prof. Dr. med. F (Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. G (FMH Rheumatologie), Dr. med. H (FMH Neurologie) und Dr. med. I (FMH Psychiatrie und Psychotherapie), wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.7), schwere symmetrische sensomotorische Polyneuropathie (ICD-10 G62), diabetische Retinophatie beidseits, Mal performans Grosszehe rechts, HbA1c 7,3% (Norm < 6,3).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt: Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31), Adipositas permagna, BMI 41 kg/m2 (ICD-10 E66.0), Varikosis beidseits, Status nach konservativer Behandlung einer Malleolarfraktur Typ Weber B links 2/13, anamnestisch Penicillin-Allergie.
Im Vordergrund der Beschwerden stehe die Schmerzsymptomatik im Bereich der Beine und Unterarme, wo neurologischerseits eine schwere sensomotorische Polyneuropathie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus II objektiviert werden könne. Das Schmerzbild entspreche einem typischen neuropathischen Schmerzsyndrom. Die Polyneuropathie sei neurophysiologisch bestätigt. Aufgrund der schweren Polyneuropathie seien dem Revisionswerber die angestammten Tätigkeiten als Bäcker und Kellner nicht mehr zuzumuten. Aufgrund der ungenügend kontrollierten neuropathischen Schmerzen bestehe auch in einer adaptierten, hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit mit hauptsächlich administrativen Aufgaben eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der Insulinpflichtigkeit des Diabetes mellitus Typ 2 seien dem Revisionswerber keine Tätigkeit an gefährlichen Maschinen oder Tätigkeiten mit berufsmässiger Notwendigkeit des Führens eines Fahrzeuges zumutbar. Ungeeignet seien zudem Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an die Feinmotorik und das Konzentrationsvermögen stellten. Es bestehe keine psychiatrische Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II festzustellen. Die hauptsächliche Folgeerscheinung der Polyneuropathie werde hinsichtlich Einschränkungen im neurologischen Teilgutachten quantifiziert. Die Retinopathie schränke zusätzlich die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ein. Aufgrund der Insulinpflichtigkeit seien selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten ungeeignet. Aus allgemeininternistischer Sicht seien keine schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten, vorwiegend sitzend auszuführen, jedoch wechselbelastend, bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Revisionswerber in den angestammten Tätigkeiten, allgemein in schweren, mittelschweren und nicht adaptierten Arbeiten, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für nur leichte, überwiegend sitzende, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten. Das Pensum könne auf 4 bis 6 Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen einzuschalten und ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo wahrzunehmen. Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden mindestens seit Januar 2012 gelten.
1.7. Mit Vorbescheid vom 04.11.2013 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ihm mit Wirkung ab dem 01.07.2013 eine halbe IV-Rente zuzusprechen (ON 1, Rubrik 31). 15. Mit Schreiben vom 15.11.2013 machte der Revisionswerber geltend, dass sich sein Gesundheitszustand unterdessen weiter verschlechtert habe und dass das Gutachten Dris. F vom E Basel nicht ausreichend Rücksicht auf die bestehenden Schmerzen und erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nehme. Er stellte den Antrag auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 % und legte der Anhörung diverse medizinische Unterlagen bei (ON 1, Rubrik 32).
1.8. Mit Verfügung vom 10.02.2014 wurde der Anhörung keine Folge gegeben und die Ausrichtung einer halben IV-Rente mit Wirkung ab dem 01.07.2013 bestätigt, wobei im Rahmen des Einkommensvergleichs einem Valideneinkommen von CHF 59'150.-- (Jahreseinkommen bei der B AG gem. Arbeitgeberbericht vom 11.03.2013) ein Invalideneinkommen von CHF 28'333.-- (LSE 2010, einfache und repetitive Tätigkeit im Anforderungsniveau 4, indexiert auf das Jahr 2012, davon 50 % abzüglich 9 % errechnetem Tieflohnabzug) gegenübergestellt und so ein IV-Grad von 52 % errechnet wurde (ON 1, Rubrik 43).
1.9. Mit Schriftsatz vom 11.03.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (ON 1, Rubrik 44). Mit Verweis auf die Stellungnahme des Hausarztes Dr. J vom 01.03.2013 sei entgegen dem Gutachten des E Basel von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Das massive Schmerzbild und die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente liessen keine Arbeitstätigkeit zu. Das Gutachten des E Basel habe zudem die diabetische, retinopathische Schädigung beider Augen unberücksichtigt gelassen. Schliesslich sei es seit der neurologischen Begutachtung durch Dr. H im Rahmen der E-Begutachtung zu einer gesundheitlichen Verschlechterung aus neurologischer Sicht gekommen. Weiter reichte der Revisionswerber am 04.04.2014 (ON 1, Rubrik 46) den ärztlichen Bericht des LKH Feldkirch vom 17.03.2014, den Dekurs des LKH Feldkirch, Abteilung für Innere Medizin und Kardiologie, vom 18.03.2014, den Laborbefund des LKH Feldkirch vom 20.03.2014 und die neurologische Stellungnahme von Dr. K vom 24.03.2014 nach.
Am 29.04.2014 legte der Revisionswerber erneut einen Arztbericht von Dr. J (vom 25.04.2014) vor (ON 1, Rubrik 51), welcher mit dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers, aller bis dato eingereichten medizinischen Unterlagen und einer entsprechenden Fragestellung dem E Basel zur Stellungnahme übermittelt wurde (ON 1, Rubrik 52).
Mit Schreiben vom 22.05.2014 (ON 1, Rubrik 56) nahmen Dr. F, Dr. H und Dr. L für das E Basel Stellung. Insgesamt sei durch die vorliegenden Berichte eine Beschreibung des schon bekannten Zustandes zu entnehmen, welcher durchaus, bezogen beispielsweise auf das Ulkus, einen wechselnden Verlauf aufweisen könne, was allerdings bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schon einbezogen worden sei. Nach erneuter Durchsicht sei an der durchaus nicht streng festgelegten Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichten und adaptierten Tätigkeiten weiterhin festzuhalten.
Die dem Revisionswerber am 17.06.2014 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme liess dieser ungenutzt (ON 1, Rubrik 57).
2.1. Mit Entscheidung der IV vom 18.08.2014 (ON 1, Rubrik 58) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Anspruch des Revisionswerbers auf eine halbe IV-Rente bestätigt. Im Rahmen des Einkommensvergleichs wurde einem Valideneinkommen von CHF 59'150.-- ein Invalideneinkommen von CHF 27'537.50 (bei einem Tieflohnabzug von 19% [de recte 9%]) gegenübergestellt und so ein IV-Grad von 53 % errechnet. Jedoch wurde der Anspruchsbeginn vom 01.07.2013 auf den 01.02.2013 vorverlegt.
2.2. Mit Berufung vom 11.09.2014 beantragte der Revisionswerber die angefochtene Entscheidung der Anstalten insoweit abzuändern, als dass festgestellt werde, dass er Anspruch auf eine volle IV-Rente (100%) rückwirkend ab 01.02.2013 habe. Eventualiter wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtsache der Vorinstanz zu neuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gelten gemacht.
2.3. Am 12.11.2014 fand die mündliche öffentliche Berufungsverhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht statt. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 12.11.2014 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung keine Folge.
Das Fürstliche Obergericht führte in seinem Urteil aus, dass betreffend der gerügten Nichteinholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens, vor allem ophthalmologischer Natur, der Revisionswerber selber davon ausgehe, dass diese Schädigung zwar rasch fortschreite, und schon für sich allein zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne, aber damit selber zugebe, dass derzeit noch nicht von einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dieser diabetischen retinopathischen Schädigung die Rede sein könne. Zudem obliege es der IV, nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob ein Sachverhalt entscheidungsreif abgeklärt sei oder ob es allfällig weiterer Abklärung bedürfe. Das Gutachten des E Basel habe die diabetische Retinopathie beidseits erkannt und auch bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei darauf eingegangen worden. Zudem hätten die Gutachter des E Basel in der Stellungnahme vom 22.05.2014 den Vorhalt gemäss Bericht des LKH Feldkirch vom 17.03.2014 dahingehend ergänzt, dass der Revisionswerber selber anlässlich der Untersuchung keine subjektiv stark limitierenden Augenprobleme geäussert habe, was zudem mit den eigenen Untersuchungen übereinstimme. Wenn berücksichtigt werde, dass der Revisionswerber im Rahmen der Untersuchungen durch das E Basel 4-mal zu seinen subjektiven Beschwerden befragt worden sei, zeige sich, dass keine Veranlassung bestanden habe, jedenfalls zum Zeitpunkt der durchgeführten medizinischen Abklärungen (22.08.2013) bzw. des Erlasses des vorliegend angefochtenen Entscheides (18.08.2014), weitergehende ophthalmologische Abklärungen zu tätigen. Die in der Berufung geltend gemachte, nachträglich durchgeführte operative Laserung gebe keinen Hinweis darauf, dass eine beginnende Erblindung im relevanten Ausmass gegeben gewesen wäre. Was die im Rahmen der mündlichen Schlussverhandlung eingereichten Urkunden medizinischer Provenienz betreffe, sei der Revisionswerber darauf aufmerksam zu machen, dass der relevante Zeitpunkt der 18.08.2014 sei, als die Vorinstanz der angefochtenen Entscheid fällte. Medizinische Untersuchungsergebnisse aus späterer Zeit (Dr. M am 03.11.2014; LKH Feldkirch am 14.09.2014 aufgrund einer Behandlung vom 14.-19.09.2014; LKH Feldkirch vom 08.10.2014 aufgrund einer Behandlung vom 08.-17.10.2014) seien von daher irrelevant und könnten, wenn sie entscheidwesentlich wären, nur Gegenstand eines neuen Verfahrens sein, welches der Versicherte mittels Antrag bei der IV rechtshängig machen müsste.
Was die Rüge betreffend die Nichteinholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Gutachtens des E Basel bereits eine psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe.
Die geltend gemachten familiären Probleme aufgrund erektiler Disfunktionen würden sich als für vorliegendes Verfahren nicht von Relevanz erweisen.
Was die wesentlichen Abhängigkeitsverhältnisse des E zur IV betreffe, so sei gemäss geltender Rechtsprechung eine solche nicht gegeben, was allein schon aus dem Umstand folge, dass Liechtenstein von der Grösse seiner Population her kaum derart ins Gewicht falle, dass von einer finanziellen Abhängigkeit und dabei von einer Voreingenommenheit zu Lasten der Versicherten die Rede sein könnte. Abgesehen davon seien Ausstandseinreden raschestens nach Erkennbarkeit bei Verwirkungsfolge im Falle der Unterlassung geltend zu machen.
Auch was die Rangfolge von amtswegig eingeholten polydisziplinären Gutachten im Verhältnis zu Arztberichten der behandelnden Ärzte oder auch versichertenseitig eingeholten Gutachten betreffe, sei auf die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof hinzuweisen.
Die Ausführungen zur Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens würden zeigen, dass die weitere Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung ebenfalls nicht begründet sei. Das Gutachten des E Basel sei umfassend auf die gestellten Fragen eingegangen, habe allseitige Untersuchungen, soweit indiziert, vorgenommen, beleuchte die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen worden. Das Gutachten leuchte sowohl in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge ein, wie es nachvollziehbare begründete Schlussfolgerungen ziehe. Die Vorinstanz habe entsprechend gestützt darauf ihre Entscheidung treffen dürfen. Aufgrund der polydisziplinären Begutachtung (mit Ergänzungen vom 22.05.2014) sei auch eindeutig erstellt, dass das relevante medizinische Substrat den Revisionswerber betreffend zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Entscheidung zeitnah, rechtsrichtig und vollständig abgeklärt worden war.
Es habe für die Vorinstanz keine Veranlassung bestanden, von einem höheren Valideneinkommen auszugehen, wie dies der Revisionswerber postuliere. Im Gesundheitsfall würde der Revisionswerber nach wie vor als Ofenbäcker bei der Firma B arbeiten. Dass er bereits zum ursprünglichen Zeitpunkt der Anstellung bei der B AG mit relevanten Gesundheitsproblemen zu kämpfen gehabt hätte, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Im Übrigen habe die IV richtigerweise auf einen Tieflohn bei der B AG erkannt und diesen im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenwerte rechtsprechungsgemäss und korrekt parallelisiert.
Was die Bemessung des Invalideneinkommens bzw. den geltend gemachten Leidensabzug betreffe, so seien die qualitativen Einschränkungen bereits in die Gesamtbewertung des Restleistungskalküls angemessen berücksichtigt worden. Sämtliche wesentlichen qualitativen Einschränkungen seien in der Gesamtbewertung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden, indem eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% für leichte, überwiegend sitzende, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten mit der Umsetzung dieses Pensums über einen gesamten Tag von 4-6 Stunden festgestellt worden sei. Die berücksichtigte Leistungsminderung komme bereits einem eigentlichen Leidensabzug von circa 20% gleich, weshalb kein Raum mehr für weitere zusätzliche Leidensabzüge bestehe. Das Desiderat des Berufungswerbers entspräche einer Kumulierung von Aspekten der Leistungsfähigkeit, was durch die Rechtsprechung nicht gedeckt sei. Eine Behinderung dürfe nicht einerseits mit einem reduzierten Pensum und andererseits zusätzlich mit einem Abzug beim Invalidenlohn und damit doppelt berücksichtigt werden. Auch berücksichtige der gewählte Tabellenlohn eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Das Obergericht verweist auch auf das Urteil des Bundesgerichts vom 06.09.2006 zu U_454/2005 E.6.6.2 wonach ein Arbeitseinsatz von 4-6 Arbeitsstunden täglich eine medizinisch ausgewiesene Leistungseinbusse von circa 20% schon miteingeschlossen habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Alter des Revisionswerbers als Leidensabzugskomponente hätte berücksichtigt werden müssen.
3.1. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige und rechtzeitige Revision des Revisionswerbers, die erklärt, das Urteil vollumfänglich anzufechten. An Revisionsgründen werden Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wird eine volle IV-Rente ab 01.02.2013, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
3.2. Die Revisionsgegnerin hat fristgerecht eine Revisionsbeantwortung eingereicht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
4.1. Der Revisionswerber macht geltend, dass bei der angefochtenen Entscheidung der IV vom 18.08.2014 weitere, nach dem 22.05.2014 vorgelegte Ambulanzberichte, wie der der Neurochirurgie LKH Feldkirch vom 16.07.2014 sowie die Berichte vom 10.07.2014 und vom 02.08.2014 unberücksichtigt geblieben seien. Das Ausgehen von einer abschliessenden umfassenden Berücksichtigung sei aktenwidrig; eine selektive Einbeziehung, wie diese von der Revisionsgegnerin vorgenommen worden sei, stelle keine objektive und vollständige Befundung dar. Die aktenkundige Retinopathie sei lediglich in den Befunden der polydisziplinären Gutachter mitzitiert und schriftlich erwähnt worden, eigens abgeklärt und befundet seien diese Leiden jedoch nicht.
Der Standpunkt, wonach die opthtalmologischen Beschwerden nichts an der Arbeitsfähigkeit geändert hätte, sei deplatziert, da die Feststellung, ob eine Erkrankung Einfluss auch auf die Arbeitsfähigkeit habe, immer erst nach Vorliegen eines Fachgutachtens statthaft sei.
Die fachärztliche Erkenntnis, die als einzige Ursache der chronischen Müdigkeit und starken Konzentrationsschwäche eine mögliche Schlaf-Apnoe erkenne, sei nicht objektiv und nicht zutreffend. Zu Unrecht würden zahlreiche Arztbefunde, die auf einen Zusammenhang mit der Schmerzbehandlung durch Morphinpflaster hinweisen, als zu wenig glaubhaft dargestellt, da es sich um Ärzte des Revisionswerbers handeln würde. Diese Arbeitsfähigkeit ausschliessende chronische Müdigkeit und Konzentrationsschwäche bestehe nicht nur halbtags, der Revisionswerber leide permanent darunter.
Die Argumentation hinsichtlich des Auftragsverhältnisses betreffe gegebenenfalls noch den Hausarzt, nicht aber zufällig diensthabende Ärzte, die den Revisionswerber in den Krankenhäusern des Landes Vorarlberg behandelt hätten. Demgegenüber bestünden wirtschaftliche Verflechtungen beim E Basel, welcher genauer beleuchtet gehörten.
4.2. Nach Art 78 Abs. 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art. 93 Abs. 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art. 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amtes wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu achten. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen wiederum nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art. 93 Abs. 2 AHVG (in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
Die Besonderheit des invaliden-versicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Bestätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 216 Erw.11, neuere Bestätigungen u.a. in den Urteilen vom 09.01.2014 zu Sv2011.19, Erw. 11.2 und vom 11.04.2014 zu Sv2013.36, Erw. 5.2).
4.3. Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, vom 27.03.2012 zu StGH 2011/136 oder vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132 Erw 4.3, S 23 [2. Abschnitt] mit Hinweisen). Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legen deshalb nahe, an der insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten. Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten oder bestätigten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof Zurückhaltung: indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht. Ohne entsprechende konkrete Rüge werden deshalb im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (neuere Bestätigungen: OGH, Urteile vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw. 48.3.2, vom 05.07.2013 zu Sv.2012.45, Erw. 7, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.57, Erw. 5.4).
4.4. Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Einsatz von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 137 V 210 sowie OGH Beschluss vom 7. September 2012 zu Sv 2011.35). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen hat das Obergericht zu Recht zurück gewiesen.
In materieller Hinsicht wird vom Revisionswerber die Feststellung der Revisionsgegnerin, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt und damit dem E-Gutachten gefolgt wird, und die vorbehaltslose Übernahme dieser Schlussfolgerung durch die Vorinstanz, beanstandet.
4.5. Einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die IV eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung dann Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227 mit Hinweis). Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
4.6. Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten und weil sie sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, rechtsprechungsgemäss mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber auch Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), zumal ihre Berichte in der Regel nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale eines Gutachtens aufweisen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 133 V 450 E. 11.1.3 S. 469). Auch Berichte von behandelnden Spezialärzten sind Äusserungen von Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können; ein solcher Bericht verpflichtet - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein eingeholtes Gutachten - die Verwaltung wie auch das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; BGer in Urteil 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4), weshalb divergierende Einschätzungen nicht von vornherein gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen.
4.7. Strittig ist die Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 50% und ob hierbei die opthtalmologischen Beschwerden sowie die chronische Müdigkeit und starke Konzentrationsschwäche ausreichend berücksichtigt wurden. Mit seinem Gutachten vom 22.08.2013 hat das E Basel schlüssig und nachvollziehbar eine hälftige Arbeitsfähigkeit für nur leichte, überwiegend nur sitzende, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten festgestellt. Wie auch das E Basel in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2014 ausführt, steht diese Einschätzung nicht im Widerspruch zu späteren ärztlichen Befunden. Die neurologische Stellungnahme von Dr. K vom 24.03.2014 schliesst zwar wegen der Müdigkeit und Konzentrationsschwäche administrative Arbeiten aus, was aber andere leichte Tätigkeiten nicht auszuschliesst und zudem in dieser Absolutheit zu Recht auch von den E-Gutachtern bemängelt wird. Auch kann dem Bericht von Dr. N vom 20.12.2013 weder eine abweichende Diagnose noch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die Arztberichte von Dr. M, Facharzt für Psychiatrie, vom 3.11.2014, sowie des LKH Feldkirch vom 14.09.2014 und 08.10.2014 sind nach dem relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vom 18.08.2014 erstellt worden und geben kein Anlass zu (rückblickenden) Zweifeln an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Revisionswerber vermag im Weiteren nicht ausreichend darzulegen, inwiefern die opthtalmologischen Beschwerden eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, nachdem die Vorinstanz richtig darauf verweist, dass der Revisionswerber diesbezüglich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen keine starken Einschränkungen geltend gemacht hat und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der E-Gutachter abgestellt und von weiteren Abklärungen abgesehen. Es kann diesbezüglich auch auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 469a i.V.m. § 482 ZPO).
4.8. Im Rahmen der vorliegenden Revision wird die Feststellung des Invaliditätsgrads und damit der Einkommensvergleich nicht mehr gerügt. Eine Überprüfung derselben und diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.
4.9. Die Abklärungen der IV erweisen sich damit als vollständig und ausreichend. Die Zusprache einer halben IV-Rente und damit auch das hier angefochtene Urteil der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Weil sich die Revision demnach als nicht berechtigt erweist, ist ihr spruchgemäss keine Folge zu geben. Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts erweist sich damit als rechtsrichtig.
Vaduz, am 10. April 2015