SV. 2014.50
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Sozialversicherungssache des Antragstellers A, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte AG in ***, gegen die Antragsgegnerin Liechtensteinische Invalidenversicherung, Gewerbeweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C, ebendort, wegen Invalidenrente über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.05.2015, SV.2014.50-15, mit dem der Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 21.10.2014 (Rubrik 134 im Vorakt AHV-Vers.Nr. 86240; RM-Nr. A 2012/108) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit CHF 1'796.26 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Mit der Entscheidung vom 21.10.2014 gaben die AHV-IV-FAK-Anstalten der Vorstellung des Antragstellers, mit dem er die Zuerkennung einer unbefristeten ganzen IV-Rente beantragt hatte, keine Folge. Weiters wurde die in der angefochtenen Verfügung vom 20.08.2012 für die Zeit ab dem 01.07.2011 zugesprochene Viertelsrente aberkannt.
Das Berufungsgericht ging von einer Reihe von Stoffsammlungsmängeln aus und erachtete insoweit die Verfahrensrüge als berechtigt. Auf die Rechtsrüge und die Rüge wegen Unangemessenheit der Entscheidung ging es nicht weiter ein.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führt die Rechtsmittelwerberin aus, mit der Aufhebung der Entscheidung vom 21.10.2014 eröffne das Obergericht die Möglichkeit, dass sämtliche ab diesem Entscheidungszeitpunkt eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen - neu - zu berücksichtigen seien. Damit handle es sich um einen "unechten" Aufhebungsbeschluss, gegen den entgegen der Rechtsmittelbelehrung und gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung (unter Hinweis auf LES 2008, 308) ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Der Antragsteller beantragt in seiner ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als "unbegründet abzuweisen ...". Für beide Fälle stellt er einen Kostenantrag. Er begründet die Zurückweisung des Revisionsrekurses damit, dass ein solcher gegen einen "echten" Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ohne beigefügten Rechtskraftvorbehalt unter allen Umständen ausgeschlossen sei (ebenfalls unter Hinweis auf LES 2008, 308). Beim hier angefochtenen Beschluss des Obergerichts handle es sich um einen "echten" Aufhebungsbeschluss. Das Obergericht habe der Vorinstanz die erneute Verhandlung und Entscheidung nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens auferlegt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig; der Argumentation in der Rechtsmittelbeantwortung ist beizupflichten.
5.1. Der Art 78 Abs 2 IVG normiert, dass auf dieses Verfahren die Bestimmungen von Art 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung finden. Auch wenn sich die Bestimmungen des Art 78 Abs 1 IVG iVm Art 93 Abs 2 AHVG ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof, namentlich für das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (LES 2009, 62; LES 2010, 27).
5.2. Gemäss § 487 Ziff 3 ZPO ist gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Appellationsgerichts der Rekurs nur statthaft, wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschluss des Appellationsgerichts ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz oder das Berufungsverfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei (Rechtskraftvorbehalt). Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (vgl RIS-Justiz RS0043880). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig (LES 2007, 372; LES 2010, 264; zur vergleichbaren Rechtslage in Österreich siehe § 519 Abs 1 Ziff 2 öZPO: RIS-Justiz RS0043898; RS0043880; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 55; Kodek in Rechberger4 § 519 Rz 18). Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin als jedenfalls unzulässig.
5.3. Die im Revisionsrekurs und in der Revisionsrekursbeantwortung zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels zitierte Entscheidung des OGH zu LES 2008, 308 ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die im Zusammenhang mit den rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (§ 495 Abs 2 ZPO) entwickelte Rechtsprechung, eine Anfechtung sei dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluss in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedeute ("unechter" Aufhebungsbeschluss: idS LES 2008, 308; LES 2000, 201; LES 2000, 220; LES 1995, 154 ua) ist auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse nach § 487 Ziff 3 ZPO nicht anzuwenden (zur vergleichbaren Bestimmung des § 519 Abs 1 Ziff 2 öZPO: RIS-Justiz RS0111229; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 59 mwN).
5.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig erachtet hat. Zum einen wäre nach Ansicht des Obergerichts angesichts der divergierenden Gutachten der Sachverständigen Dr. D und Dr. E einerseits und des Instituts F Ostschweiz andererseits die Einholung eines "Obergutachtens" angezeigt gewesen. Zum anderen könne die Frage, ob der Antragsteller "austherapiert" sei, nicht mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts und auf medizinische Fachliteratur allein gelöst werden, sondern bedürfte es dazu entsprechender Feststellungen. Das Fehlen von Befunden dürfe nicht einfach zu einer Negativfeststellung zu Lasten des Antragstellers führen, vielmehr müssten dazu im Sinne des im Invalidenversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes nach entsprechender Beweisaufnahme Feststellungen getroffen werden. Schliesslich sei auch der vom Antragsteller zulässigerweise im Berufungsverfahren geltend gemachten Behauptung der fortlaufenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf den Grund zu gehen. Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss wurde konkret auf den § 465 Abs 1 ZPO gestützt. Von einer inhaltlich abändernden Entscheidung kann keine Rede sein. Auch bei sogenannten "echten" Aufhebungsbeschlüssen führen die zivilprozessrechtlichen Bestimmungen dazu, dass es im Regelfall im fortgesetzten Verfahren für die zu fällende Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im zweiten Rechtsgang ankommt (OGH in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 03.06.2015, SV.2014.36).
6.1. Grundsätzlich hätte das Berufungsgericht den Revisionsrekurs gemäss § 491 ZPO ( ? § 523 Satz 1 öZPO) von Amts wegen als unzulässig zurückweisen müssen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0043898 [T5]). Unterlässt das Berufungsgericht die Zurückweisung des Revisionsrekurses, dann kann - und muss - sie das Rechtsmittelgericht nachholen (Kodek in Rechberger4 § 524 öZPO mwN aus der öJudikatur).
6.2. Die gegen einen absolut unzulässigen Revisionsrekurs erstattete Rechtsmittelbeantwortung ist nicht unstatthaft, aber nur zu honorieren, wenn auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird (3 Ob 5/09w EvBl-LS 2009/93 = Zak 2009/523 [Nunner-Krautgasser]). Da hier der Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich aufgezeigt hat, ist er als in diesem Zwischenstreit obsiegende Partei (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2 [2012] Rz 290 ff, 423) kostenersatzberechtigt.
6.3. Nach Art 10 Abs 1 RATG sind unter anderem Ansprüche auf Leistungen von Versorgungsbeiträgen mit dem doppelten der Jahresleistung zu bewerten. Ausgehend von einer Invalidenrente von CHF 1'813.00 beläuft sich die Bemessungsgrundlage auf CHF 47'138.00 (CHF 1'813.00 x 26). Der Honoraransatz für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt daher gemäss Tarifpost 3 C.I. RATV CHF 1'188.00 (anstatt verzeichnet CHF 1'426.00). Einschliesslich 40 % Einheitssatz und 8 % Mehrwertsteuer errechnet sich der Kostenersatzanspruch des Antragstellers richtig mit CHF 1'796.26.
Vaduz, am 03. Juli 2015