SV. 2014.52
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter lic. iur. Christian Zingg, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler, und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Sozialversicherungssache der Antragstellerin A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, gegen die Antragsgegnerin Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV), 9490 Vaduz, Gerberweg 2, vertreten durch C ua, ebendort, wegen Invalidenrente, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin vom 11.05.2015 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, 2. Senat, vom 21.04.2015, SV.2014.52, ON 6, mit dem die Berufung der Antragstellerin vom 01.12.2014 gegen die Entscheidung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 30.10.2014 (Beilage 47) verworfen wird, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
II. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts 2. Senats vom 21.04.2015, ON 6, wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über die Berufung der Revisionsrekurswerberin vom 01.12.2014, ON 1, zu entscheiden.
III. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.
IV. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Verfügung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung (IV) vom 07.10.2013 wurde der zweite Antrag der Revisionsrekurswerberin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Gegen diese Verfügung brachte der Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerberin am 18.12.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Mit Entscheidung der Revisionsrekursgegnerin vom 30.10.2014 (Vers. Nr. 109265; Rechtsmittel Nr. A.2013/125) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionsrekurswerberin durch ihren Rechtsvertreter am 01.12.2014 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung beim Fürstlichen Obergericht. Die Revisionsrekursgegnerin beantragte mit ihrer Berufungsbeantwortung vom 22.12.2014 primär Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung und in eventu Abweisung der Berufung aus materiellen Gründen.
Mit Beschluss vom 21.04.2015 hat das Fürstliche Obergericht die Berufung der Revisionsrekurswerberin verworfen. Die Berufung wurde als zulässig, aber als nicht rechtzeitig beurteilt. Im vorliegenden Fall sei die angefochtene IV-Entscheidung vom 30.10.2014 dem Rechtsvertreter der damaligen Vorstellungswerberin am 03.11.2014 zugestellt worden, was in der Berufung ausdrücklich bestätigt worden sei. Demnach sei die gemäss Rechtsmittelbelehrung entsprechend der sinngemäss anwendbaren ZPO 4 Wochen betragende Berufungsfrist am 01.12.2014 abgelaufen. Zwar sei die Berufung ausweislich ihrer Datierung am 01.12.2014 verfasst bzw fertiggestellt, gemäss Eingangsstempel des Fürstlichen Landgerichtes erst am 02.12.2014 zur Post gegeben worden, worauf es ankomme. Die Postaufgabe vom 02.12.2014 ergäbe sich im Übrigen auch aus dem zur Berufung gehörigen Kuvert, dessen Briefmarken ebenfalls mit dem Datum 02.12.2014 abgestempelt seien. Damit sei die Verspätung der Berufung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen, sodass die Revisionsrekurswerberin auch nicht in den Genuss der Vermutung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels kommen könne.
3.1. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.04.2015 richtet sich der Revisionsrekurs der Revisionsrekurswerberin, der erklärt, den Beschluss vollumfänglich anzufechten. Es wird beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.04.2015 zu Sv.2014.52 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück zu verweisen. Weiter wird eine mündliche Verhandlung beantragt; der Revisionsrekurswerberin sei zudem zuhanden ihres Rechtsvertreters die ihr entstandenen Kosten dieses Revisionsrekurses zuzusprechen.
3.2. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts die Berufung nicht erst am 2.12.2014 zur Post gegeben worden sei, sondern am 01.12.2014 um 17:26 Uhr. Zum Beweis dafür reichte die Revisionsrekurswerberin die Abgabeninformation der Post sowie den dazugehörigen Aufgabenschein für die eingeschriebene Versendung der Berufung vor. Aus diesen Beilagen ergäbe sich eindeutig, dass die Berufung rechtzeitig bei der österreichischen Post abgegeben und die Berufung fristgerecht aufgegeben worden sei. Dass die Post die Briefmarken erst am 02.12.2014 abgestempelt habe, könne der Revisionsrekurswerberin nicht angelastet werden, die österreichische Post habe anscheinend die nachweislich am 01.12.2014 um 17:26 Uhr bei der Post rechtzeitig eingebrachte Berufung versehentlich bzw fälschlicherweise mit einem Stempel vom 02.12.2014 versehen. Dieses Missgeschick sei der österreichischen Post schon öfters passiert. Die Berufung sei sohin zu Unrecht wegen Verspätung zurückgewiesen bzw verworfen worden.
3.3. Die Antragsgegnerin hat fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung eingereicht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin lasse sich entnehmen, dass ihr die verspätete Behandlung bei der Aufgabe von Rechtsmitteln in der SB-Zone der österreichischen Post bekannt sei. Der vorgelegte Aufgabeschein sei denn auch nicht abgestempelt; die Berufung wäre nur dann rechtzeitig, wenn der Aufgabeschein den Stempel des 01.12.2014 aufweisen würde. Es entspreche der österreichischen Rechtsprechung, dass sich der Absender bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist bzw Schliessung der Filiale vom rechtzeitigen Beginn des Postenlaufs zu überzeugen habe. Auch sei der eingebrachte Revisionsrekurs der falsche Rechtsbehelf, so könnten nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler im Parteienbereich Gegenstand von Rechtsmitteln im Zivilprozess sein.
Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 87 Abs 1 und Art 93 Abs 2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" sowie bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof, namentlich für das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (LES 2009, 62; LES 2010, 27).
Nach § 125 Abs 2 ZPO beginnt die nach Wochen bestimmte Frist am Tage des fristauslösenden Ereignisses zu laufen und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welche durch seine Benennung dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist gemäss § 126 Abs 1 ZPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden gemäss § 126 Abs 3 ZPO in die Frist nicht eingerechnet, sodass für die Wahrung derselben grundsätzlich der Posteingabestempel massgebend ist. Die Berufungsfrist beginnt gemäss § 434 Abs 2 ZPO für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils. Unstreitig ist vorliegend, dass die 4 Wochen betragende Berufungsfrist am Montag, den 01.12.2014, abgelaufen ist, nachdem die angefochtene IV-Entscheidung vom 30.10.2014 dem Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerberin am Montag, den 03.11.2014 zugestellt worden war. Ebenso unbestritten ist die Feststellung, dass die Briefmarken des entsprechenden Briefumschlags, mit welchen die Berufungsschrift vom 01.12.2014 versandt wurde, mit Poststempel vom 02.12.2014 entwertet wurden. Entsprechend weist der Eingangsstempel des Fürstlichen Landgerichts Vaduz unter Postaufgabe das Datum vom 02.12.2014 aus.
Demgegenüber reichte die Revisionsrekurswerberin einen mit ‚Abgabeinformationen' bezeichneten Schein der Österreichischen Post AG ein, welcher neben dem Aufgabeort die Sendungsnummer ‚RQ285160553AT' sowie als Datum und Uhrzeit ‚01.12.2014' und ‚17:26:00 Uhr' anführt. Die Sendungsnummer stimmt mit der Sendungsnummer auf dem Briefumschlag überein, mit welchem die Berufung eingereicht wurde. Damit muss die Unrichtigkeit des Poststempelaufdrucks als nachgewiesen gelten. Auch wenn zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen ist, ist der Gegenbeweis hierfür, dass der Postenlauf nicht an dem mit dem Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig (vgl. für die österreichische Rechtsprechung hierzu Entscheidung VwGH 17. 10. 2013, 2013/11/0178).
Vorliegend erfolgte die Stempelung offenkundig am Folgetag, die Aufgabe der Berufungsschrift mit Abgabe am Selbstbedienungsschalter jedoch fristgerecht (vgl hierzu auch die Erwägungen des österreichischen Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.04.2014 [U 2550/2013], in welchen eine entsprechende Stellungnahme der österreichischen Post zu einem nahezu identischen Sachverhalt wiedergegeben wird). Eine Partei kann sich grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Stempelaufdrucks der Post verlassen; dies gilt gemäss der österreichischen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen - wie vorliegend - Briefsendungen mittels sogenannter ‚Post-Aufgabeboxen' in von der Österreichischen Post AG betriebenen ‚Selbstbedienungszonen' aufgegeben werden (VfGH, 01.04.2014, U 2550/2013). Demnach kann - entgegen dem Vorbringen der Revisionsrekursgegnerin - der Revisionsrekurswerberin keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Auch wäre hier der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinn von § 146 ff. nicht zielführend, da kein Fall der Versäumnis einer Frist vorliegt.
Soweit die Revisionsrekurswerberin für dieses Verfahren eine öffentliche Verhandlung beantragt, ist auf § 494 ZPO zu verweisen, wonach über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden ist. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird daher spruchgemäss abgelehnt.
Weil sich der Revisionsrekurs gemäss den vorstehenden Ausführungen als berechtigt erweist, ist ihm spruchgemäss Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die Entscheidung in der Sache unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Gemäss Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 AHVG und Art 93 AHVG ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren) kosten- und gebührenfrei. Es dürfen weder der Anstalt noch dem Revisionswerber Gebühren oder Gerichtskosten auferlegt werden. Der Kostenvorbehalt betrifft deshalb nur die Parteikosten. Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die weiterhin anhängige Rechtssache nicht beendet, so dass spruchgemäss ein Kostenvorbehalt anzubringen ist (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz 1, Rz 3 und Rz 4 zu § 52 öZPO).
Vaduz, am 04. September 2015