SV. 2015.10
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Sozialversicherungssache der Antragstellerin A, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, wider die Antragsgegnerin Liechtensteinische Invalidenversicherung, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C ua, ebendort, wegen Invalidenrente über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2015, SV.2015.10-22, mit dem der Berufung der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 09.07.2014 (A.2012/036) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit CHF 1'540.60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Mit Verfügung vom 20.03.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt werde (Rubrik 51). Die am 02.04.2012 dagegen erhobene Vorstellung der Antragstellerin blieb erfolglos. Die Antragsgegnerin lehnte mit Entscheidung vom 30.05.2012 den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Rubrik 63). Der dagegen eingelegten Berufung der Antragstellerin gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 16.11.2012 zu SV.2012.29 Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
1.2. Mit Entscheidung vom 09.07.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente erneut ab (Rubrik 165); dies deshalb, weil das Wartejahr nicht erfüllt sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Entscheidung vom 22.10.2014, SV.2015.10-8, keine Folge.
1.3. Der dagegen ankämpfenden Revision der Antragstellerin gab der OGH mit seiner Entscheidung vom 10.04.2015 Folge; er hob die obergerichtliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurück (ON 15).
Er begründete seinen Aufhebungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass nicht ohne weiteres und ohne umfassendes Obergutachten einseitig auf das D-Gutachten abgestellt werden dürfe. Es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des OGH, durch eigene Beweisaufnahmen und Feststellungen den Sachverhalt zu verändern, um diesen erstmals rechtlich zu beurteilen, anstatt die rechtliche Beurteilung des Obergerichts anhand der Rechtsrüge zu überprüfen. Ausserdem verlören damit die Parteien eine Rechtsmittelinstanz. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen, "damit sie entsprechend verfahre".
Das Obergericht führte dazu aus, die Erwägungen im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des OGH könnten nur so verstanden werden, dass bereits die Antragsgegnerin im vorangegangenen Vorstellungsverfahren die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht einseitig auf das D-Gutachten hätte stützen dürfen, sondern unter Bedachtnahme auf die diesem Gutachten gegenüberstehende Expertise der Klinik E und die weiteren spezialärztlichen Befunde mit widersprechender Diagnose ein umfassendes "Obergutachten" hätte einholen müssen. Dass der beanstandete Stoffsammlungsmangel "originär" von der Vorinstanz verursacht worden sei, gelte umso mehr, als im Vorstellungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz uneingeschränkt anwendbar sei, während er im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren relativiert sei. Obwohl sich die Sozialversicherungssache bereits im dritten Verfahrensgang befinde, sehe der zuständige Senat in neuer personeller Zusammensetzung keinen Grund für eine reformatorische Entscheidung nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung im Sinne des § 465 Abs 3 ZPO. Die neuerlichen Verfahrensergänzung könne sich nicht mehr auf rheumatologische und immunologische Aspekte beschränken, es sei viel mehr angesichts der komplexen und schwer objektivierbaren Beschwerdebilder der Antragstellerin deren umfassende Neubegutachtung angezeigt. Dazu sehe sich das Obergericht aus organisatorischen und administrativen Gründen ebenso wenig berufen wie der OGH. Dazu komme, dass auch bei eigenen Beweisaufnahmen und Sachverhaltsergänzungen durch das Obergericht die Parteien eine Rechtsmittelinstanz verlieren würden, und zwar eine solche mit voller Kognition einschliesslich Angemessenheitsprüfung.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führt die Rechtsmittelwerberin aus, mit der Aufhebung der Entscheidung der Revisionswerberin vom 09.07.2014 eröffne das Obergericht die Möglichkeit, dass sämtliche ab diesem Entscheidungszeitpunkt eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen - neu - zu berücksichtigen seien. Damit handle es sich um einen - unechten - Aufhebungsbeschluss, gegen den entgegen der Rechtsmittelbelehrung und gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung (unter Hinweis auf LES 2008, 308) ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen. Sie begründet die Zurückweisung des Rechtsmittels damit, dass das Obergericht die durch die Antragsgegnerin neu zu fällende Entscheidung in keiner Weise vorweggenommen, sondern lediglich die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung angeordnet habe. Gemäss der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung sei ohne Setzung eines Rechtskraftvorbehalts der Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts (gemeint wohl: Berufungsgericht) unter allen Umständen ausgeschlossen. Ein Rechtskraftvorbehalt sei hier nicht gesetzt worden. Der Aufhebungsbeschluss sei damit "eben gerade echt".
Der Revisionsrekurs ist unzulässig; der Argumentation in der Rechtsmittelbeantwortung ist im Ergebnis beizupflichten.
5.1. Gemäss Art 78 Abs 2 IVG finden hier die Art 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen des Art 78 Abs 1 IVG iVm Art 93 Abs 2 AHVG ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof, namentlich für das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (LES 2009, 62; LES 2010, 27 ua).
5.2. Gemäss § 487 Ziff 3 ZPO ist gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichts der Rekurs nur statthaft, wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschluss des Appellationsgerichts ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz oder das Berufungsverfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei (Rechtskraftvorbehalt). Durch diese Formulierung wird klargestellt, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (vgl RIS-Justiz RS0043880). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig (LES 2007, 372; LES 2010, 264; zuletzt OGH vom 03.06.2015, SV.2014.36, OGH vom 03.07.2015, SV.2014.50; zur vergleichbaren Rechtslage in Österreich siehe § 519 Abs 1 Ziff 2 öZPO: RIS-Justiz RS0043898; RS0043880; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 55; Kodek in Rechberger4 § 519 Rz 18). Dementsprechend ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin jedenfalls unzulässig.
5.3. Die im Revisionsrekurs zu seiner Zulässigkeit zitierte Entscheidung des OGH zu LES 2008, 308 ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Wie der OGH in den jüngst ergangenen sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen (OGH vom 03.06.2015, SV.2014.36; OGH vom 03.07.2015, SV.2014.50) ausgeführt hat, ist die im Zusammenhang mit den rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (§ 495 Abs 2 ZPO) entwickelte Rechtsprechung, eine Anfechtung sei dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluss in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedeute ("unechter" Aufhebungsbeschluss: in diesem Sinn LES 2008, 308; LES 2000, 201; LES 2000, 220; LES 1995, 154 ua) auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse nach § 487 Ziff 3 ZPO nicht anzuwenden (zur vergleichbaren Bestimmung des § 519 Abs 1 Ziff 2 öZPO: RIS-Justiz RS0111229; Zechner aaO § 519 ZPO Rz 59 mwN).
5.4. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt:
5.4.1. Die Bindung an eine in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichts ausgeführte Rechtsansicht besteht nur insoweit, als diese Ausführungen für die Aufhebung massgebend waren (RIS-Justiz RS0110248; RS0042271).
5.4.2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin liegt ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen die Bindungsvorschrift der §§ 468 Abs 2, 482 ZPO (~ §§ 499 Abs 2, 513 öZPO) nicht vor. Das Berufungsgericht hat dem Auftrag, eine neuerliche Verhandlung durchzuführen, Rechnung getragen, indem es am 19.05.2015 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hat. Insoweit wurde den Parteien auch rechtliches Gehör gewährt (vgl RIS-Justiz RS0042162).
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2015 im Ergebnis einen wesentlichen Stoffsammlungsmangel darin gesehen, dass kein Obergutachten zum "einseitigen" D-Gutachten eingeholt worden ist. Wenn nun das Obergericht davon ausgeht, dass es sich beim Obergutachten um eine umfassende Neubegutachtung der Antragstellerin handelt und nicht nur um die Ergänzung von rheumatologischen und immunologischen Aspekten, wie dies im vorangegangenen Rechtsgang aufgetragen worden war, ist diese Vorgangsweise vom § 465 Abs 3 ZPO (~ § 496 Abs 3 öZPO) gedeckt. Die Einholung eines solchen Gutachtens geht über die bloss punktuelle Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, hinaus (Delle Karth, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 50 ff). Das Berufungsgericht ist nicht zur Ergänzung verpflichtet, wenn der Umfang des Prozessstoffs und der Weiterung des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RIS-Justiz RS0044905; RS0042125). Es liegt auch keine blosse Beweiswiederholung vor, wie sie Hotz in seinem Aufsatz "Zur Anwendung des Zivilprozessrechts auf den liechtensteinischen Sozialversicherungsprozess" (in 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Festschrift für Gert Delle Karth) als Pflicht des Berufungsgerichts sieht.
5.4.3. Zusammengefasst liegt in der Vorgehensweise des Obergerichts keine Verletzung der Bindungsvorschrift der §§ 468 Abs 2, 482 ZPO vor. Eine solche läge nur dann vor, wenn sie zur Folge hätte, dass dadurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert wird, insbesondere die Einholung des vom OGH erheblich scheinenden Obergutachtens unterbleibt. Dies ist aber durch die an die Vorinstanz "weitergegebene" und von ihr nachzuholende Beweisaufnahme gerade nicht der Fall. Ebenso wenig kann im Aufhebungsbeschluss des Obergerichts eine Verletzung der Selbstergänzungspflicht im Sinne des § 465 Abs 3 ZPO erkannt werden (vgl 8 Ob 145/06s).
6.1. Grundsätzlich hätte das Berufungsgericht den Revisionsrekurs gemäss § 491 ZPO (~ 523 Satz 1 öZPO) von Amts wegen als unzulässig zurückweisen müssen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0043898 [T5]). Unterlässt das Berufungsgericht die Zurückweisung des Revisionsrekurses, dann kann - und muss - sie das Rechtsmittelgericht nachholen (Kodek in Rechberger4 § 524 öZPO mwN aus der öJudikatur).
6.2. Die gegen einen absolut unzulässigen Revisionsrekurs erstattete Rechtsmittelbeantwortung ist zwar nicht unstatthaft, aber nur dann zu honorieren, wenn auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird (3 Ob 5/09w EvBl-LS 2009/93 = Zak 2009/523 [Nunner-Krautgasser]). Da hier die Antragstellerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich aufgezeigt hat, ist sie als in diesem Zwischenzeit obsiegende Partei (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 290 ff, 423) kostenersatzberechtigt. Ihr gebühren die mit CHF 1'540.60 tarifmässig richtig verzeichneten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.
Vaduz, 04.09.2015