SV.2006.26
Art 53 Abs 6 IVG
Die Sozialversicherungsgerichte beurteilen die Rechtmässigkeit angefochtener Entscheidungen aufgrund des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt bestand, als die angefochtene Entscheidungen erlassen wurden. Soweit in einer Revision Leiden thematisiert werden, die erst nach der von der Invalidenversicherung erlassenen Entscheidung eingetreten sind, erweist sich die Revision bereits wegen dieses zeitlichen Umstands als nicht berechtigt.
1. Mit E vom 21.08.2006 gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) von B (Antragsteller) vom 15.06.2006 gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 22.05.2006 keine Folge. Mit der Verfügung vom 22.05.2006 hatten die Antragsgegnerinnen der Anhörung vom 26.10.2005 keine Folge gegeben und den B vom 14.10.2005 aufrechterhalten, mit dem sie ein Rentenbegehren des Antragstellers abgelehnt hatten.
2. Einer gegen die E der Antragsgegnerinnen erhobenen Berufung des Antragstellers vom 12.09.2006 gab das OG mit U vom 24.01.2007 keine Folge.
5. Gegen das U des OG richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 15.03.2007 begehrte er erneut eine ganze, allenfalls eine halbe oder eine Viertels-Invalidenrente.
...
8. ...
Ohne Revisionsgründe ausdrücklich zu bezeichnen brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor:
8.1. Er habe seine Arbeit in Liechtenstein aufgeben müssen, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die bisherige Arbeit zu verrichten. Der Hausarzt, der ihn behandelt habe, habe ihm empfohlen, aufgrund der Krankheit nicht mehr weiterzuarbeiten.
8.2. Er sei nicht mehr in der Lage, auf eigene oder auf fremde Rechnung eine Arbeit zu verrichten, weil er einen Invaliditätsgrad von 66 2/3 %, allenfalls von 50 % oder von 40 % erreiche, was ihn zum Bezug einer ganzen, allenfalls einer halben oder einer Viertels-Invalidenrente berechtige.
8.3. ...
Die Darstellung seines Gesundheitszustands beruhe auf näher bestimmten [neueren] Krankheitsbildern, die sich mit näher bezeichneten Arztberichten belegen lassen würden ...
9. Die Antragsgegnerinnen widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers. Im gegenständlichen Verfahren könne nur der Gesundheitszustand berücksichtigt werden bis zum Zeitpunkt 21.08.2006, als die angefochtene E erging. Spätere Verschlechterungen wären, gegebenenfalls, Gegenstand eines neuen (näher erörterten) Verfahrens ...
10. Hierzu hat der OGH erwogen.
11. Nach Art 53 Abs 6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad. Art 53 Abs 6 IVG entspricht inhaltlich Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 830.1) mit seitherigen Änderungen. Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art 28 Abs 2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw 3.4 S 348 f).
12. Durch die Rezeption ausländischen Rechts aber gab der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen -solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland: in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben ...
13. Nach mehrfach bestätigter Rsp des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw (seit 01.01.2007) des Bundesgerichts beurteilen die (Versicherungs-)Gerichte die Rechtmässigkeit angefochtener E aufgrund des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt bestand, als die angefochtene E erlassen wurde (BGE 116 V 248 Erw la S 248, mit Hinweisen). Soweit mit dem Revisionsvorbringen Leiden thematisiert werden wollten, die nach der am 21.08.2006 erlassenen E der Antragsgegnerinnen eingetreten sind, erwies sich die Revision bereits wegen dieses zeitlichen Umstands als nicht berechtigt.