VBI 1997/71
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. August 1997, an welcher teilnahmen:
Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Markus Kolzoff, Dr.iur. Nicolaus Ruther, Werner Nigg, Norbert Öhri,
Schriftführer
Dr.iur. Markus Kolzoff
Beschwerdeführer: B F
vertreten durch seinen Vater 9490 Vaduz
vertreten durch :
RA Rechtsanwalt 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 1./2. Juli 1997 (RA 97/1706-4231)
wegen: Übertrittsentscheidung des Schulrates
e n t s c h i e d e n:
1. Die Beschwerde vom 17. Juli 1997 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 1./2. Juli 1997, RA 97/1706-4231, wird abgewiesen und es wird die Entscheidung der Regierung vom 1./2. Juli 1997 bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 70.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 350.00, hat der Beschwerdeführer bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
1. Der Schulrat des Fürstentums Liechtenstein hat in seiner Sitzung vom 22. Mai 1997 entschieden, den Sohn des Beschwerdeführers der Realschule Triesen zuzuteilen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Schulrat bei Nichtübereinstimmung mit der Zuweisungsempfehlung der Klassenlehrperson mit dem Zuweisungswunsch der Eltern über die Zuweisung zu entscheiden habe. Als Entschscheidungsgrundlagen dienten dem Schulrat der Bericht des Primarschulinspektors, welcher die Stellungnahmen der Klassenlehrperson und der Eltern, allfällige Stellungnahmen von Fachleuten sowie eine Zuweisungsempfehlung des Inspektors enthalte. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Schulrates vom 23. Mai 1997 mitgeteilt.
2. Vorgängig zu dieser Entscheidung teilte die Mutter von BF mit Schreiben vom 17. Mai 1997 mit, dass in zwei Elterngesprächen keine Einigung über den Eintritt von BF in das Gymnasium Vaduz erzielt haben werden können. Beim ersten Elterngespräch seien die Primarschullehrer von BF in der Primarschule Triesenberg zugegen gewesen. Dass zweite Elterngespräch habe mit diesen beiden Lehrern sowie NN, Schulinspektor, stattgefunden. BF habe, bedingt durch die berufliche Laufbahn seines Vaters, mehrere Orts- und Schulwechsel bzw. Lehrerwechsel in Kauf nehmen müssen. Dies erschwere ein kontinuierliches Erfassen des Lehrstoffes erheblich, da zudem in der Schweiz die inhaltlichen Schwerpunkte des zu erlernenden Wissens grössten Teils dem individuellen Vorleben der jeweiligen Lehrperson entspreche. Im August 1996 sei BF in die 5. Klasse der Primarschule Triesenberg eingetreten. Der Orts- und Klassenwechsel habe ihm sehr zu schaffen gemacht, da seine grossen Erwartungen in Liechtenstein nur teilweise oder gar nicht der Realität entsprochen hätten. Er habe schon nach drei Wochen eine mündliche Beurteilung von Seiten seines Lehrers erfahren müssen, wonach er in die Oberschule eingestuft werde. Diese Umstände hätten nicht dazu beigetragen, den schulischen Erfolg in Mathematik und Deutsch zu gewährleisten. Erst nach einem klärenden Gespräch mit dem Lehrer habe die Situation verbessert werden können, so dass BF ab Januar 1996 seine Leistungen kontinuierlich steigern konnte, woraufhin der Lehrer ihn für die Realschule vorgesehen habe. Die Eltern seien der Meinung, dass BF die intellektuellen und sozialen Möglichkeiten besitze, die ihn zum Besuch des Gymnasiums befähigten. BF sei sehr belesen, habe ein breiteres Allgemeinwissen als der Klassendurchschnitt und könne mit der Sprache sehr gut umgehen. Er sei an allem interessiert, lerne schnell, habe eine gute Auffassungsgabe und könne das Erlernte sinnvoll einsetzen. In den Schwerpunktfächern Mathematik und Deutsch müssten entsprechende Leistungen erbracht werden. Der Notendurchschnitt von BF habe sich von Januar bis Mai deutlich verbessert und es sei nur eine Frage der Zeit, bis BF eindeutig für das Gymnasium klassifizierbar sei. BF habe nicht die Möglichkeit einer idealen Basisausbildung von seiten der Lehrerschaft in Liechtenstein gehabt. Trotzdem habe er den Anschluss geschafft. BF sei sehr musikalisch und spiele seit seinem 5. Lebensjahr Cello.
3. Gegen die Entscheidung des Schulrates vom 22./23. Mai 1997 erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 1997 Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Er führt aus, sein Sohn BF gehe seit August 1996 in die Primarschule Triesenberg. Bis heute sei eine kontinuierliche Leistungsverbesserung zu verzeichnen, wenn auch noch Lücken in der Rechtschreibung und im Rechnen bestünden, nachdem sich BF in einer neuen Umgebung, in einer neuen Klassengemeinschaft und bei völlig anderen schulischen Anforderungen in einem neuen sozialen Umfeld zurechtfinden müsse. BF habe umfassendes Allgemeinwissen, beherrsche ein Musikinstrument sehr gut und wünsche später in das Musikoberstufengymnasium Feldkirch einzutreten. Der Beschwerdeführer habe im ganzen Land immer wieder Schüler, Jugendliche und Adoleszente zu beurteilen, sei bezüglich Fortbildung in Schulen und verschiedensten Einrichtungen des Landes tätig, sei zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zum Arzt für Allgemeinmedizin mit Zusatzausbildung Neurologie ausgebildet und masse sich deshalb an, die mentalen Fähigkeiten seines Sohnes eher beurteilen zu können als ein Lehrer.
4. Die Regierung wies mit Entscheidung vom 1./2. Juli 1997 die Beschwerde ab und teilte BF der Realschule Triesen zu. Die Regierung begründet ihre Entscheidung damit, dass es Zuweisungsbandbreiten für die Sekundarschule gebe. Danach würden in das Gymnasium 17 - 20% aller Kinder aufgenommen. Für die individuelle Zuweisung sei bei jedem Kind eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen die auf den im Verlaufe des Schuljahres durchgeführten Lernkontrollen, beobachteten Lernfortschritten im Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten und einer Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung bestehe. Bei jeder Beurteilung seien auch persönliche Verhältnisse zu würdigen, so dass es bei solchen Entscheiden immer Ermessensspielräume gebe.
Sachverhaltsmässig stellte die Regierung fest, dass vorliegendenfalls die Eltern eine Zuteilung des BF in das Gymnasium wünschten, der Klassenlehrer jedoch eine Zuweisung in die Realschule empfehle. Gemäss dem Bericht des Schulinspektors könne der Klassenlehrer seine Zuweisungsempfehlung auf Orientierungsarbeiten und Beobachtungsnotizen, auf den Frankfurter Analogietest sowie auf Prüfungen, welche im Übertrittsverfahren vergangener Jahre verwendet worden seien, abstützen. Im Bericht des Schulinspektors seien die Ergebnisse, welche BF im Verlauf der für die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers massgeblichen Zeit erzielt habe, im Detail aufgelistet. Danach habe BF im ersten Semester der 5. Klasse der Primarschule in Mathematik in chronologischer Reihenfolge die folgenden Noten erzielt: 3.5 ( 5. September 1996), 4.5 (2. Oktober 1996), 4 (27. November 1996), 4.5 (12. Dezember 1996), 5 (12. Dezember 1996); im Fach Deutsch: 2 (29. August 1996), 4.5 (undatiert), 4.5 (13. September 1996), 4 (13. November 1996), 3.5 (21. November 1996), 4.5 (28. November 1996), 5.5 (5. Dezember 1996). Die als weitere Grundlage für die Abgabe der Zuweisungsempfehlung alsdann durchgeführten Orientierungsaufgaben in Mathematik hätten die folgenden Ergebnisse in Prozent aller Aufgaben ergeben: Kopfrechnen mit Zahlen 70%, Vorstellungsvermögen mit Zahlen und Grössen 65%, schriftliches Rechnen mit Masseinheit 80%, Textaufgaben ohne Dreisatz 50%, Denkaufgaben 30%. Als weitere Grundlage für die Zuweisungsempfehlung habe der Klassenlehrer Tests durchgeführt, welche Gegenstand des Übertrittsverfahrens im Jahr 1995 bildeten. Dabei habe sich ergeben, dass BF in den Tests zur Überprüfung des Leseverständnisses, der Sprache, der Rechtschreibung und der Fähigkeit zur Schaffung von Texten 64.5 von 90 Punkten erreicht habe, in den Mathematiktests 12.5 von 30 Punkten. Insgesamt habe BF in diesen Tests eine Punktzahl im Grenzbereich Oberschule/Realschule erzielt. Im 2. Semester der 5. Klasse habe BF in Deutsch die folgenden Noten erzielt: 4 (unvorbereitetes Diktat), 5.5 (vorbereitetes Diktat), 4 (unvorbereitetes Diktat); im Fach Mathematik: 4 (Dreisatz), 5 (kleinstes gemeinsames Vielfaches / grösster gemeinsamer Teiler). Der Frankfurter Analogietest habe eine Punktzahl von 72 von 95 ergeben. Diese Ergebnisse zeigten nach Auffassung des Schulinspektors, dass BF gute schriftliche Leistungen dort erbringe, wo er sich vorbereiten könne. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Aufgabenstellungen ohne Vorbereitungsmöglichkeit, erreiche BF dagegen bloss genügende Resultate. Dies gelte gleichermassen für die Fächer Deutsch und Mathematik. Im Vergleich zu anderen Realschulkandidaten weise BF nach Auffassung des Inspektors sogar einen eher unterdurchschnittlichen Leistungsstand auf. Die Kriterien für eine Einschulung ins Gymnasium erfülle BF gemäss dem Bericht des Inspektors bestenfalls im mündlichen Bereich. Hier komme BF allerdings entgegen, dass er muttersprachlich Hochdeutsch spreche. Nach Einsicht in die Unterlagen und nach Anhörung der Klassenlehrer und des Vater von BF schliesse der Schulinspektor seinen Bericht mit der Empfehlung ab, BF der Realschule zu- zuweisen.
Die Regierung begründet weiter, dass Schulortwechsel nicht als Begründung für Mängel im Leistungsstand geltend gemacht werden könnten. Für eine Zuweisung ins Gymnasium sei immer eine Prognose massgebend, welche sich auf den tatsächlich erhobenen und nicht auf einen fiktiven künftigen Leistungsstand abstütze. Der tatsächlich bei BF festgestellte Leistungsstand, auch nach Berücksichtigung der in der Tat feststellbaren Aufwärtstendenz, bewege sich aufgrund der durchgeführten Tests eindeutig nicht in dem Bereich, welcher zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Zuweisung ins Gymnasium rechtfertige. Weder die ausgeprägte Allgemeinbildung noch die musische Begabung von BF seien ausschlaggebende Bestandteile des für die Zuweisung massgeblichen Leistungsstandes. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seinen Sohn besser beurteilen könne als Lehrer, denn bei der Zuweisung in eine der drei Sekundarschulen gehe es weniger um die Erhebung der mentalen Fähigkeiten als vielmehr um die Bewertung des tatsächlich unter Beweis gestellten Leistungsvermögens. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben seien die Lehrkräfte speziell ausgebildet. Die Schülerbeurteilung in diesem Sinne sei sogar eine der zentralen Berufsaufgaben von Lehrern. Die vom Klassenlehrer vorgenommene Bewertung der von BF absolvierten Tests war denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer innert offener Frist Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragt, die angefochtene Entscheidung der Regierung dahingehend abzuändern, dass BF im Schuljahr 1997 / 1998 dem Gymnasium in Vaduz zugewiesen werde, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Schulrat zurückverwiesen werde. Nach Einsichtnahme des Beschwerdevertreters in den vorliegenden Akt VBI 1997/71 und in die beigezogenen Akten der Regierung und des Schulamtes am 4. August 1997 erstattete der Beschwerdeführer am 11. August 1997 einen vorbereitenden Schriftsatz. Auf die Begründung der Beschwerde und des vorbereitenden Schriftsatzes wird, soweit entscheidungswesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
6. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz führte am 13. August 1997 eine nichtöffentliche Verhandlung über die Beschwerdesache durch.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen im angefochtenen Regierungsentscheid verwiesen werden, da insoweit Übereinstimmung mit der Unterinstanz herrscht (Art. 101 Abs. 4 LVG).
In der Beschwerde vom 17. Juli 1997 und im vorbereitenden Schriftsatz vom 11. August 1997 wird der von der Regierung festgestellte Sachverhalt nicht konkret angefochten.
8. Es wird rechtlich folgendes in Erwägung gezogen:
9. Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl 1972 Nr. 7, in der gültigen Fassung (SchulG) bestimmt in Art. 57, dass die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums den erfolgreichen Abschluss der 5. Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gem. Art. 9 SchulG voraussetze. Der Übertritt von der Realschule in die Kurzform des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die 3. Realschule erfolgreich abgeschlossen hat und die Erfordernisse gem. Art. 9 SchulG erfüllt.
Vorliegendenfalls ist der erste Teil dieser Bestimmung anwendbar. BF hat die 5. Schulstufe der Primarschule Triesenberg erfolgreich abgeschlossen. Somit ist noch zu prüfen ob er die Erfordernisse gem. Art. 9 SchulG erfüllt.
Art. 9 SchulG bestimmt, dass die Eltern über die Schüler orientiert werden. Die Schüler werden durch Noten beurteilt. Art. 9 Abs. 3 SchulG bestimmt, dass die Regierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Schüler und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten erlässt. Dementsprechend hat die Regierung die Verordnung vom 18. April 1978 über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl 1978 Nr. 11, in der gültigen Fassung, erlassen. Aus Art. 1 dieser Verordnung ergibt sich der Grundsatz, dass ein Aufnahmeverfahren durchgeführt wird, damit die Kinder am Ende ihrer Primarschulzeit der Oberschule, der Realschule oder dem Gymnasium zugewiesen werden können. An diesem Verfahren nehmen sämtliche Kinder aus der 5. Stufe der Primarschule teil. Dieses Verfahren ist weiter in Art. 4 dieser Verordnung geregelt. In Abs. 3 von Art. 4 wird bestimmt, dass im Verlauf des 2. Semesters die Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zu Handen des Schulrates abgeben. Diese Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern. Gemäss Abs. 4 dieser Verordnungsbestimmung verfasst der Primarschulinspektor einen Bericht zu Handen des Schulrates, wenn die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers nicht mit dem Zuweisungswunsch der Eltern übereinstimmt. Der Bericht hat die Stellungnahmen des Klassenlehrers und der Eltern, allfällige Stellungnahmen von Fachleuten sowie eine Zuweisungsempfehlung des Inspektors zu enthalten.
Über die Zuweisung entscheidet der Schulrat gegen Ende des Schuljahres (Art. 4 Abs. 5 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11). Die Zuweisungskriterien werden allgemein in Art. 3 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 (in der Fassung LGBl. 1995 Nr. 199) umschrieben. Danach erfolgt die Zuweisung aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Kindes. Massgeblich für die Gesamtbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule. Damit sind die Verordnung vom 1. April 1986 über die Notengebung und Beförderung an der Primarschule, LGBl 1986 Nr. 41, in der gültigen Fassung, und die Verordnung vom 25. April 1995 über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1995 Nr. 121, gemeint.
Die Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren sind in der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 sicherlich nur rudimentär enthalten. Im Bereich der Leistungsverwaltung, zu welchem das Schulwesen gehört, ist jedoch das Legalitätsprinzip nicht so streng zu handhaben, wie im Bereich der Eingriffsverwaltung; somit erachtet die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 ebensowenig für gesetz- und verfassungswidrig, wie die Verordnungen LGBl 1986 Nr. 41 und LGBl 1995 Nr. 121.
Dass das Aufnahmeverfahren gemäss Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zweifelt nicht daran, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
Gemäss Verordnung LGBl 1986 Nr. 41 gibt das Zeugnis Rechenschaft über Fleiss, Mitarbeit, Leistungen, Betragen und Ordnung eines Schülers (Art. 1 der Verordnung LGBl 1986 Nr. 41). Die Zeugnisse sind von den Eltern einzusehen und zu unterschreiben. Dass dies im vorliegenden Fall nicht erfolgte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
Deutsch und Mathematik sind Promotionsfächer (Art. 10 der Verordnung LGBl 1986 Nr. 41).
Die Verordnung vom 25. April 1995 über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1995 Nr. 121, regelt unter anderem, wie Kinder in der Primarschule zu beurteilen sind. Die Beurteilung ist eine wichtige Grundlage für die Entscheidungen über die dem Kind entsprechenden schulischen Ausbildungswege (Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung). Die Beurteilung ohne Ziffernnoten teilt sich in die formative, summative und prognostische Beurteilung (Art. 2 bis 10 dieser Verordnung). Zusammen mit der Notengebung gemäss LGBl. 1986 Nr. 41 und der Orientierung der Eltern (Art. 14 bis 19 der Verordnung LGBl. 1995 Nr. 121) ergibt sich eine Gesamtbeurteilung des Kindes bzw. Schülers, die die Grundlage für die Zuteilung in eine bestimmte Sekundarschule bildet.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass BF im Vergleich zu anderen Realschulkandidaten eher einen unterdurchschnittlichen Leistungsstand aufweist. Die Kriterien für ein Einschulung ins Gymnasium erfüllt BF bestenfalls im mündlichen Bereich des Faches Deutsch, nicht jedoch im schriftlichen Bereich des Faches Deutsch und in der Mathematik.
Gemäss Art. 2 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 werden in das Gymnasium 17 - 20% aller Kinder, die am Aufnahmeverfahren teilnehmen, aufgenommen. Zu diesen besten 17 - 20% aller Schüler des betreffenden 5. Primarschulklassenjahrganges gehört BF eben nicht. Auch dies wird in der Beschwerde nicht substantiell bestritten.
10. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Zuweisungssystem in die Oberschule, die Realschule und das Gymnasium willkürlich sei. Die in der Verordnung 1978 Nr. 11, in der Fassung von LGBl 1995 Nr. 199, festgelegten Zulassungsbandbreiten seien willkürlich und widersprächen Art. 1 des Schulgesetzes. In Jahren mit einer niedrigen Leistungsdichte könnten Schüler ins Gymnasium wechseln, die in Jahren mit hoher Leistungsdichte diesen Wechsel nicht vornehmen könnten. Dies sei willkürlich und deshalb auch verfassungswidrig.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann in Art. 2 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 weder eine Gesetz- noch eine Verfassungswidrigkeit erkennen. Das Schulgesetz räumt nicht jedem Kind das Recht ein, in das Gymnasium einzutreten. Es enthält vielmehr den Grundsatz, dass alle Schüler die 1. bis 5. Klasse der Primarschule besuchen (Unterstufe) und dass sich dann der Bildungsweg in drei teilt, nämlich in Oberschule, Realschule und Gymnasium (Sekundarstufe). Bei dieser Einteilung muss notwendigerweise eine Klassifizierung der Schüler vorgenommen werden, und zwar nach deren Fähigkeiten, den Anforderungen des jeweiligen Sekundarschultypes zu entsprechen. Dabei werden in der Praxis und aufgrund der zitierten Verordnungen vor allem die Leistungen der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik als Kriterien herangezogen. Dieses System erscheint nicht unvernünftig und damit auch nicht verfassungswidrig.
Das Argument, dass leistungsschwächere Schüler in Jahren mit niedriger Leistungsdichte ins Gymnasium eintreten können, ist nicht richtig. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Leistungsdichte jedes Jahr in etwa gleich ist und nur sehr wenig schwankt. Die Schwankungen dürften sich etwa in jenem Bereich bewegen, den Art. 2 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 den Behörden bei der Zuweisung der Schüler in die verschiedenen Sekundarschultypen einräumt.
11. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Entscheid in die elterliche Erziehungsberechtigung eingegriffen werde. Den Eltern stünde das Recht zu, ein Kind ins Gymnasium schicken zu können. Im vorbereitenden Schriftsatz wird vorgebracht, dem Schüler stehe das Recht auf freie Wahl der Schule zu.
Es ist sicherlich richtig, dass eine Zuweisung eines Kindes in einen bestimmten Schultyp entgegen dem Elternwunsch ein Eingriff in die elterliche Erziehungsberechtigung ist. Dies ist jedoch systemimmanent, vom Gesetz gedeckt und richtig. Auch die allgemeine Schulpflicht ist ein Eingriff in die elterliche Erziehungsberechtigung. Solche Eingriffe sind von der Verfassung vorgesehen und erwünscht.
Ein elterliches Recht, ein Kind ins Gymnasium zu schicken oder ein Recht eines Kindes, das Gymnasium zu besuchen, ergibt sich weder aus der Verfassung noch aus einem Gesetz oder einer Verordnung. Es können eben gerade nicht alle Kinder ins Gymnasium, sondern nur die leistungsstärksten.
12. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das den Behörden zustehende Ermessen ein grenzenloses Ermessen sei und nicht durch ein Gesetz eingeschränkt sei.
Dem ist nicht so. Art. 4 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 sieht, wenn auch rudimentär, ein bestimmtes Aufnahmeverfahren vor. Die Zuweisung erfolgt an Hand von Zuweisungskriterien, die in Art. 3 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 und in den Verordnungen LGBl 1986 Nr. 41 und LGBl 1995 Nr. 121 enthalten sind. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 lässt sich auch ableiten, dass die Beurteilungen des Schülers während des Verlaufes der 5. Stufe der Primarschule einbezogen werden. In der Praxis hat sich ein detaillierteres Beurteilungssystem herausgebildet, wie sich aus der angefochtenen Regierungsentscheidung ergibt.
Nach all diesen Beurteilungskriterien wird vor allem die Leistungsfähigkeit des Schülers in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft. Dies erfolgt mit Noten oder Prozentzahlen der richtig gelösten Aufgaben und ähnlichen objektiven Kriterien. Dies alles erfolgt auch im Vergleich zu den Mitschülern eines Schülers.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz vermag nicht zu erkennen, inwieweit der Schulrat und die Regierung ihr Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätten.
13. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass BF "Leistungen im Rahmen der üblichen Anforderungen" erbringe.
Was damit genau gemeint ist, ist nicht ersichtlich. Es ist jedoch richtig, dass BF die 5. Schulstufe der Primarschule erfolgreich absolviert hat. Seine Leistungen genügen jedoch nicht für einen Übertritt in das Gymnasium.
In der Beschwerde wird implizit ausgeführt, dass die Leistungen von BF zwar gut seien, jedoch nicht gut genug, um in die "sehr schmale Bandbreite von maximal 20%" für das Gymnasium zu fallen. Die Beschwerde rügt also nicht die von der Regierung getroffenen Feststellungen, sondern das gesetzlich vorgesehene System der Zuweisungen in das Gymnasium, insbesondere die Zuweisungsbandbreiten von Art. 2 der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11. Dieses System ist jedoch vom Schulgesetz und der Verordnung LGBl 1978 Nr. 11 vorgesehen und der Schulrat, die Regierung und die Verwaltungsbeschwerdeinstanz haben sich daran zu halten, zumal die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in diesem System nichts Verfassungswidriges erkennen kann.
14. In der Beschwerde wird vorgebracht, BF weise in seinem Leistungsvermögen einen Aufwärtstrend aus.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es bei der Beurteilung eines Schülers nicht auf einen Leistungstrend ankommt, sondern auf seine gegenwärtige Leistungsstärke. Die gegenwärtige Leistungsstärke muss genügen, um die Prognose machen zu können, dass der Schüler die Anforderungen, die das Gymnasium an ihn stellen wird, voraussichtlich auch erfüllen wird. Es kommt also auf den gegenwärtigen Leistungsstand an. Daraus wird abgeleitet, ob ein Schüler voraussichtlich das Gymnasium erfolgreich absolvieren wird können.
15. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Vorstellungen, Wünsche und Absichten in den Informationen an den Primarschullehrer nicht oder unzulänglich erfasst und fehlerhaft beurteilt worden seien.
Aus welchen Umständen der Beschwerdeführer dies ableitet, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass es nicht auf die Vorstellungen, Wünsche und Absichten eines Schülers oder dessen Eltern ankommt, sondern auf den Leistungsstand eines Schülers. Dieser Leistungsstand wird an Hand von objektiven Kriterien durch den Lehrer beurteilt. Diese Beurteilungsunterlagen standen im vorliegenden Fall dem Primarschulinspektor zur Verfügung.
16. Weiters wird vorgebracht, dass der Vater des Schülers BF diesen Schüler besser beurteilen könne als der Klassenlehrer von BF.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zweifelt nicht an den Fähigkeiten des Vaters, aber auch nicht an den Fähigkeiten des Klassenlehrers von BF und des Primarschulinspektor. Es ist gerade Aufgabe des Klassenlehrers und des Primarschulinspektors, den Leistungsstand eines Schülers so zu beurteilen, damit eine Zuweisung in einen Schultyp der Sekundarstufe vorgenommen werden kann. Diese Aufgabe kommt nicht den Eltern eines Schülers zu.
17. In der Beschwerde von 17. Juli 1997 an die Regierung bzw. die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erklärte der Beschwerdeführer, alles was bisher bereits mündlich und schriftlich dargelegt worden ist, insbesondere im Schreiben an das Schulamt vom 17. Mai 1997, im Schreiben an die Regierung vom 2. Juni 1997, anlässlich der Aussprache zwischen dem Klassenlehrer, den Eltern und dem Schulinspektor, zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde.
Die Beschwerdeschrift selbst hat jedoch die Beschwerdegründe, Anträge, tatsächlichen Vorbringen und Beweismittel anzuführen (Art. 93 Abs. 2 LVG). Beschwerden müssen eine hinreichende Begründung enthalten (LES 1984 S. 61). Ein Verweis auf andere Schriftsätze ist nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall ergeben sich im übrigen aus den in der Beschwerde verwiesenen Schreiben vom 17. Mai 1997 und 2. Juni 1997 keine weiteren wesentlichen Argumente.
18. Der angefochtene Regierungsentscheid wird in der Beschwerde als mangelhaft angefochten, weil er sich auf den Frankfurter Analogietest berufe, welcher weder dem Schüler BF noch dem Beschwerdeführer offengelegt worden sei. Die Regierungsentscheidung stütze sich auf den Klassenlehrer, dieser wiederum auf den Frankfurter Analogietest und der Schulinspektor stütze sich wiederum auf alle darauf aufgebauten Beurteilungen. Das rechtliche Gehör sei verletzt, weil dieser offenbar wichtige Test vorenthalten worden sei. Überhaupt seien dem Beschwerdeführer die durchgeführten Tests verschwiegen worden. Der Beschwerdeführer wolle diese Tests einsehen.
Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 17. Juli 1997 erstmals erstattet. Im vorhergehenden Verfahren wurde nie die Durchführung irgendwelcher Tests und deren Benotung bzw. Beurteilung beanstandet. Es wurde auch nie der Antrag gestellt, Einsicht in diese Tests nehmen zu können.
Kopien der Tests, die der Klassenlehrer mit BF durchführte, befinden sich im verfahrensgegenständlichen Regierungsakt AZ 4231 RA 97/1706 beziehungsweise in dem vom Schulamt der Regierung zur Verfügung gestellten Akt, welcher sich im erwähnten Regierungsakt befindet. Der Beschwerdeführer hätte also im Verfahren vor den Unterinstanzen jederzeit Einsicht in diese Unterlagen nehmen können.
Der erwähnte Regierungsakt ist im vorliegenden Verfahren von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz beigezogen worden. Um dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers in jeglicher Hinsicht zu genügen, teilte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. Juli 1997 mit, dass sich die entsprechenden Unterlagen in den Akten befinden (ON 8). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dann auch am 4. August 1997 entsprechend Akteneinsicht (ON 9).
Im übrigen sind die Tests, insbesondere der Frankfurter Analogietest, nicht die entscheidungswesentlichen Grundlagen im vorliegenden Verfahren. Entscheidungswesentlich sind die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und der Bericht des Primarschulinspektors. Der Klassenlehrer stützt sich bei seiner Zuweisungsempfehlung auf eine Vielzahl von Grundlagen, so auf Orientierungsarbeiten, Beobachtungsnotizen, den Frankfurter Analogietest und Prüfungen. All diese Grundlagen müssen und können nicht von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden. Auch der Primarschulinspektor muss diese Grundlagen nicht überprüfen, auch wenn er seinen Bericht auf die vom Klassenlehrer durchgeführten Tests und Prüfungen bzw. deren Ergebnis abstützt.
Dem Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 11. August 1997, dass es sich bei einem Test (offensichtlich ist dabei der Frankfurter Analogietest gemeint) um einen derart komplizierten Test handelt, dass dieser nicht ohne vorherige Ankündigung und Vorbereitung durchgeführt werden dürfe, ist entgegen zu halten, dass es gerade Sinn und Zweck von Tests ist, die Schüler unvorbereitet zu prüfen, also festzustellen, was der Leistungsstand eines Schülers derzeit ist, nachdem der Lernstoff in der Klasse durchgenommen worden ist.
Inwieweit die Durchführung von Tests willkürlich erfolgt sein soll, vermag die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht zu erkennen. Auch sind bei der Gesamtbeurteilung des BF objektive Kriterien angewandt worden. Sicherlich sind verschiedene Aspekte der Gesamtbeurteilung eines Schülers durch den Klassenlehrer, den Ergänzungslehrer und den Primarschulinspektor subjektiv, doch sind diese subjektiven Beurteilungen durchaus objektiv nachvollziehbar anhand der Tests, Prüfungen, Ziffernnoten, Zeugnisse und Bericht. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zweifelt denn auch aufgrund der Ausbildung von Primarlehrern und deren Berufsaufgaben nicht, dass auch im vorliegenden Fall sämtliche Tests, Prüfungen und Beurteilungen korrekt und mit besonderer Sorgfalt durchgeführt wurden.
19. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 LVG.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat hinsichtlich der Höhe der Kosten ihre bisherige Entscheidpraxis überdacht und geändert. In Analogie zu der vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 11. Dezember 1995, StGH 1994/19, veröffentlicht in LES 1997 S. 73 vollzogenen Praxisänderung ändert auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ihre Praxis. Das Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann ebenso wie das Verfahren vor dem Staats- als Verwaltungsgerichtshof eindeutig als "gerichtliches Verfahren" im Sinne des Wortlautes von Art. 1 des Gesetzes LGBl. 1974/42 qualifiziert werden. Folgerichtig sind für die Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz die für das gerichtliche Verfahren vor dem F.L. Obergericht bzw. F.L. Obersten Gerichtshof geltenden Gebühren gemäss dem Gesetz LGBl. 1974/42 (Gebührengesetz) zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend sind keine Tageskostenentschädigungen mehr zu erheben, sondern nurmehr die im Gerichtsgebührengesetz vorgesehene Eingabe- und Entscheidungsgebühren und im Falle einer öffentlichen Verhandlung auch die Protokollgebühren. Dabei kommt aufgrund der Gleichartigkeit des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsfürsorge- (Ausserstreit-) Verfahrens nicht der Abschnitt des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Gebühren im streitigen Zivilverfahren, sondern der Abschnitt betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorge- (Ausserstreit-) Verfahren (Art. 33 bis 36) zur Anwendung. Das Kapitel betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorgeverfahren sieht aber keine Protokollgebühr vor. Da jedoch insbesondere öffentliche Verhandlungen besondere Kosten verursachen, ist die Erhebung einer Protokollgebühr analog zu Art. 18 Gerichtsgebührengesetz, wie sie im streitigen Zivilverfahren vorgesehen ist, angebracht.
Die Höhe der Gerichtsgebühren bzw. der Gebühren der Verwaltungsbeschwerdeinstanz richtet sich nach dem Streitwert im Verwaltungsverfahren. Der Streitwert bemisst sich vornehmlich nach Art. 5 bis 7 des Gerichtsgebührengesetzes und, soweit das Gerichtsgebührengesetz keine Regelung enthält und in Ermangelung anderer gesetzlicher Grundlagen, nach den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995, insbesondere § 4.
Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit über CHF 50'000.-- (sonstige Verwaltungssachen mit weitreichender Bedeutung) anzunehmen. Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 70.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 350.--.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 14. August 1997