VBI 1999/57, 58, 59
Art 35 Abs 1, Art 41 Abs 1 LVG
Gemäss Art 35 Abs 1 LVG sind die Kosten des Verfahrens nach dem Verursacherprinzip zu tragen. Nach dem Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG hat ein Antragsteller alle Kosten und Gebühren des Verfahrens zu ersetzen, dh unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Art 41 Abs 1 LVG) und auch dann, wenn andere Parteien ausser dem Antragsteuer am Verfahren beteiligt sind, ja sogar dann, wenn andere Parteien mittels einer Beschwerde das Verwaltungsverfahren an die Oberinstanz weiterziehen. Dies gilt zunächst bei jedem Ausgang des Verfahrens. Letzterem sind jedoch Grenzen gesetzt, da dies zu Willkür führen kann. Aus diesem Grunde ist der Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG durch verfassungsmässige Interpretation zu reduzieren. Dies bedeutet in jenen Verfahren, in welchen nur eine Partei beteiligt ist, dass diese im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen hat, wenn sie obsiegt. Obsiegt jedoch die antragstellende Partei nicht, sondern wird das Verfahren aufgrund einer Beschwerde einer anderen Partei an die Unterinstanz zurückverwiesen, sind die Verfahrenskosten gemäss Art 41 Abs 1 iVm Art 35 Abs 1 LVG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.
Die VBI hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.08.1999 entschieden:
1 Die vier Beschwerden vom 05.07.1999 gegen die E der Landesgrundverkehrskommission vom 09.06.1999 zu G 8/99-8 G 9/99-8, G 10/99-8 und G 11/99-8, werden abgewiesen und die angefochtenen E der Landesgrundverkehrskommission werden bestätigt.
2 Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 126.- bestimmt. Die Bf zu 1. 2 und 3 sind zur ungeteilten Hand schuldig, einen Betrag von CHF 49.-, die Bf zu 1 und 5 sind darüber hinaus zur ungeteilten Hand schuldig, einen Betrag von CHF 77- innert 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu entrichten.
1. A und B als Verkäufer einerseits und die Y Stiftung als Käuferin andererseits schlössen am 16.12.1998 vier Kaufverträge über verschiedene Liegenschaften ab.
Am 21 12 1998 reichte die Y Stiftung bei der Gemeindegrundverkehrskommission diese vier Grundstücksverträge ein und ersuchte, diese Verträge grundverkehrsbehördlich zu genehmigen.
In diesem Antrag führt die Y Stiftung aus, dass die Grundstücke von ihr. einer liechtensteinischen Familienstiftung, erworben würden. Die Begünstigten der Stiftung seien ausschliesslich Personen iS des Art 3 Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes, weshalb ein Geschäft nach diesem Artikel sowie Art 9 Abs 2 vorliege.
Die Gemeindegrundverkehrskommission genehmigte in ihrer Sitzung vom 22.12.1998 diese Verträge und begründete dies damit, dass die Begünstigten der Y Stiftung ausschliesslich Personen iS des Art 5 Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes vom 09.12.1992, LGBl 1993/49, seien.
2. Diese E der Gemeindegrundverkehrskommission wurden vom Rechtsdienst der Regierung mittels Beschwerden vom 22.01.1999 an die Landesgrundverkehrskommission angefochten. Der Rechtsdienst der Regierung beantragte, die angefochtenen E wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur Neuentscheidung an die Gemeindegrundverkehrskommission zurückzuverweisen. Begründet wurden diese Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die E der Gemeindegrundverkehrskommission nicht genügend und nicht nachvollziehbar begründet seien.
3. Die betroffenen Parteien, nämlich A, B und Y Stiftung erstatteten keine Gegenäusserung zu diesen Beschwerden an die Landesgrundverkehrskommission.
4. Die Landesgrundverkehrskommission entschied am 09 06 1999 in vier Entscheidungen, nämlich zu G 8/99-8, G 9/99-8, G 10/99-8 und G 11/99-8, den Beschwerden des Rechtsdienstes der Regierung Folge zu geben, die angefochtenen E der Gemeindegrundverkehrskommission vom 22.12.1998 aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen E an die Gemeindegrundverkehrskommission unter Bindung an die Rechtsansicht der Landesgrundverkehrskommission zurückzuverweisen. Weiters entschied die Landesgrundverkehrskommission, den damaligen Beschwerdegegnern A, B und Y Stiftung die Entscheidungsgebühren der Landesgrundverkehrskommission zur Zahlung aufzuerlegen. Diese Entscheidungsgebühren wurden im Verfahren G 8/99 mit CHF 3500.-, im Verfahren G 9/99 mit CHF 700.-, im Verfahren G 10/99 mit CHF 700.- und im Verfahren G 11/99 mit CHF 140.- bestimmt.
Begründet wurden die E der Landesgrundverkehrskommission damit, dass die angefochtenen E der Gemeindegrundverkehrskommission an einer Begründung mangelten, die ihre Überprüfbarkeit gewährleiste. Es sei nicht dargestellt worden, welcher Tatbestand eines berechtigten Interesses unter Abwägung aller Umstände vorliege.
Die Kostenentscheidungen stützten sich nach Massgabe des vollen Obsiegens des Rechtsdienstes der Regierung auf Art 18 Abs 2 GW iVm Art 35 Abs 3 Gebühren-gesetzLd Art 35 Abs 1, Art 41 Abs 1 2. Fall LVG - letztere Bestimmung schliesse die Anwendbarkeit des Art 42 LVG iVm § 52 ZPO aus - (dem Grunde nach) bzw Art 35 Abs 1, 2 und 4 Gebührengesetz (der Höhe nach). Als Bemessungsgrundlage diene der Kaufpreis, zumal dieser gehührenrechtlich das wertmässige Äquivalent des Streitgegenstandes darstelle. Nach Massgabe des Kaufpreises betrage die Entscheidungsgebühr von Gesetzes wegen -ohne dass deren Bestimmung dem Ermessen der Landesgrundverkehrskommission unterliege - fest CHF 3500.-bzw CHF 700.- bzw CHF 140.-, zumal die Landesgrundverkehrskommission kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die E ohne tatsächliche Anhörung der Gegenpartei - diese habe nämlich von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht - gefällt habe.
5. Gegen diese E der Landesgrundverkehrskommission erhoben A, B und Y Stiftung am 05.07.1999 rechtzeitig Beschwerde bei der VBI. Sie fechten jedoch nur die jeweiligen Kostensprüche der E der Landesgrundverkehrskommission an und beantragten, die Kostensprüche der E der Landesgrundverkehrskommission gänzlich aufzuheben und die Kosten (Entscheidungsgebühren) dem Land aufzuerlegen, in eventu den Kostenspruch der E der Landesgrundverkehrskommission dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens nach Beendigung des Verfahrens auf die Parteien angemessen verteilt werden.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen und die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG).
8. Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
9. Vorliegendenfalls stellt sich die Frage, wer die Entscheidungsgebühren der Landesgrundverkehrskommission zu tragen hat.
Unbestritten ist, dass hinsichtlich der Höhe der Gebühren Art 18 Abs 2 GW (VO vom 04.03.1975 zum Grundverkehrsgesetz, LGBl 1975/23) und damit Art 35 GebG (Gesetz vom 30.05.1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren, LGBl 1974/42) anwendbar sind. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht sind gemäss der Verweisungsnorm von Art 20 Abs 1 GVG (Grundverkehrsgesetz vom 09.12. 1992, LGBl 1993/49) die Bestimmungen von Art 35-42 LVG anwendbar. Die Höhe der Entscheidungsgebühren der Landesgrundverkehrskommission ist nicht strittig. Strittig ist lediglich, ob Art 35 Abs 1 oder Art 36 Abs 1, dies jeweils iVm Art 41 Abs 1 LVG, anwendbar ist. Es ist den nunmehrigen Bf durchaus zuzustimmen, dass diese Bestimmungen interpretationsbedürftig sind.
Die veröffentlichte Rechtsprechung sagt zum vorliegenden Rechtsproblem wenig bis nichts. Hiervon auszunehmen ist das U des StGH vom 04.04.1985, StGH 1984/18 in LES 1987, 33 (35). Dort führte der StGH aus, dass die Verwaltungskosten (Verfahrenskosten) in jedem Falle und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfallen. Wenn eine Partei vollständig obsiege und die andere vollständig unterliege, würden die anfallenden Verwaltungskosten zur Gänze der unterliegenden Partei aufzuerlegen sein. In einem solchen Falle bleibe für ein Ermessen wohl kein Spielraum. Dies gelte auch dann, wenn die Verfahrenskosten gem Art 36 Abs 1 LVG zu verteilen seien. Stehe in einem Verwaltungsverfahren eine Partei einer Behörde gegenüber, könne der Behörde allerdings keine Verwaltungskosten auferlegt werden. Soweit in solchen Fällen die anfallenden Verwaltungskosten nicht den am Verfahren beteiligten Privatparteien auferlegt würden, sei lediglich auszusprechen, ob und allenfalls welcher Anteil an den angefallenen Verwaltungskosten die privaten Verfahrensbeteiligten zu tragen hätten. Die restlichen Verwaltungskosten habe immer der Staat selbst zu tragen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die stete Rechtsprechung, vor allem auch der VBI, bei der Auferlegung der Verwaltungskosten im Beschwerdeverfahren darauf abstellt, ob das erstinstanzliche Verfahren nur auf Parteiantrag (Art 35 Abs 1 LVG) oder (auch) von Amtes wegen (Art 36 Abs 1 LVG) eingeleitet werden kann (VBI 1995/88 in LES 1996, 128). Dies entspricht denn auch dem Wortlaut von Art 41 Abs 1 LVG, der ausdrücklich die Art 35-39 LVG als massgebend erklärt. Bei der zuvor genannten Prüfung, wie ein erstinstanzliches Verfahren eingeleitet werden kann, bewirkt etwa eine Einsprache gem Art 73 BauG, dass nicht mehr von einem Baubewilligungsverfahren im engeren Sinne und somit von Art 35 Abs 1 LVG gesprochen werden kann, sondern von einem Einspracheverfahren, welches erst nach erhobener Einsprache erstinstanzlich durchgeführt wird; somit ist für solche Einspracheverfahren Art 36 Abs 1 LVG anwendbar, denn es liegt kein Fall gem Art 35 Abs 1 LVG mehr vor (VBI 1996/73 in LES 1998, 143). Es ist kein Grund ersichtlich, an dieser Praxis etwas zu ändern.
Allerdings ist die bisherige Praxis der VBI davon ausgegangen, dass einem Beschwerdegegner nie die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wobei diese Praxis, soweit ersichtlich, nie speziell begründet wurde. Sind also in einem Verwaltungsverfahren zwei oder mehrere Parteien beteiligt, so hatte der Bf, dessen Beschwerde abgewiesen wurde, die Verfahrenskosten zu tragen. Wurde jedoch seiner Beschwerde stattgegeben, sind in der bisherigen Praxis, soweit ersichtlich, die Verfahrenskosten dem Land überbunden worden. Dies wurde so in den verschiedensten Situationen gehandhabt. So entschied die VBI zu VBI 1995/11, dass die angefochtene Regierungsentscheidung auf Beschwerde eines Bauherrn deshalb aufgehoben wird, weil die Regierung im konkreten Fall unrichtigerweise davon ausging, dass der Nachbar beschwerdelegitimiert sei; die Verfahrenskosten der VBI wurden dem Land und nicht etwa dem unterlegenen Nachbarn auferlegt. In den Verfahren VBI 1991/5 und 6 (VBI-E vom 05.11.1997) wurden die Kosten der VBI allenfalls dem Land Liechtenstein überbunden, obwohl sich die betroffenen Grundeigentümer gegen eine Rückzonierung, welche die Gemeinde als Bf erfolgreich vor der VBI durchsetzte, aussprachen. In VBI 1997/112 stritten sich zwei Stiftungsräte einer Stiftung, ob der Regierung die Stiftungsaufsicht zukommt; der Bf und Antragsgegner obsiegte (LES 1999, 30); dennoch hatte nicht der Antragsteller und Beschwerdegegner die Kosten des VBI-Verfahrens zu tragen, sondern das Land Liechtenstein. Im Verfahren VBI 1999/22 verlangte der Bf von einer Gemeinde die Zuteilung eines Grundstückes im Baurecht, dies im Rahmen der Wohnbauförderung, wogegen sich die Gemeinde aussprach; der Bf war insoweit erfolgreich, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache an die Regierung zurückverwiesen wurde; dennoch hatte nicht die diesbezüglich unterlegene Gemeinde als Verfahrensbeteiligte die Kosten der VBI zu tragen, sondern das Land.
Diese bisherige Praxis der VBI kann jedoch bei genauer Betrachtung der Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden. Die bisherige Praxis widerspricht dem Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG und nimmt nicht darauf Rücksicht, dass gem Art 36 Abs 1 LVG die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen sind, also eine Ermessensentscheidung in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände gefällt werden muss. Im Rahmen von Art 35 Abs 4 LVG kommen ohnehin die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung.
Vorliegendenfalls kommt die Bestimmung von Art 35 Abs 1 LVG zur Anwendung, weil das grundverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren (erstinstanzlich) nur auf Parteiantrag einer Vertragspartei (Partei jenes Grundstücks Vertrages, der genehmigt werden sol1) eingeleitet werden kann (Art 15 GVG). Somit ist Art 35 Abs 1 LVG durch die Verweisungsnorm von Art 41 Abs 1 LVG auch im Beschwerdeverfahren (sowohl vor der 2. Instanz, also der Landesgrundverkehrskommission, als auch der 3. Instanz, also der Verwaltungsbeschwerdeinstanz) anwendbar. Nicht gefolgt werden kann dem Argument der nunmehrigen Bf, dass sie mit dem Verfahren vor der Landesgrundverkehrskommission "direkt nichts zu tun" gehabt hätten. Vielmehr waren sie Partei jenes Verfahrens iS von Art 31 LVG, denn sie hatten ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Genehmigung ihrer Grundstücksverträge und damit auch ein unmittelbares rechtliches Interesse am E der Landesgrundverkehrskommission. Es bedarf wohl keiner besonderen Begründung, dass es im Interesse der nunmehrigen Bf gewesen wäre, wenn die Landesgrundverkehrskommission die Beschwerde des Rechtsdienstes der Regierung ab- oder zurückgewiesen hätte. Dass die nunmehrigen Bf ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht oder teilweise nicht ausgeübt haben, ändert daran nichts. Ebensowenig ändert an der Anwendbarkeit von Art 35 Abs 1 LVG die Tatsache etwas, dass dem Rechtsdienst der Regierung in Grundverkehrssachen die Beschwerdelegitimation zukommt (Art 18 Abs 2, Art 20 Abs 2 2. Satz GVG), denn der Rechtsdienst der Regierung kann eine ordentliche Beschwerde iS von Art 90 ff LVG an die obere Instanz erheben. Dieses Beschwerderecht ist also mit dem Einspruch und dem Einspruchsverfahren gem Art 73 BauG nicht gleichzusetzen.
Gemäss Art 35 Abs 1 LVG sind die Kosten des Verfahrens nach dem Verursacherprinzip zu tragen (StGH 1998/14). Nach dem Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG hat ein Antragsteller alle Kosten und Gebühren des Verfahrens zu ersetzen, dh unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Art 41 Abs 1 LVG) und gilt auch dann, wenn andere Parteien ausser dem Antragsteller am Verfahren beteiligt sind (wie sich aus Art 35 Abs 1 am Ende ergibt), ja sogar dann, wenn andere Parteien mittels einer Beschwerde das Verwaltungsverfahren an die obere Instanz weiterziehen (dies ergibt sich aus der Verweisung von Art 41 Abs 1 auf, unter anderem, Art 35 Abs 1 LVG). Wie bereits ausgeführt, gilt dies, zumindest nach dem Wortlaut von Art 35 Abs 1 bzw Art 41 Abs 1 iVm Art 35 Abs 1 LVG, bei jedem Ausgang des Verfahrens.
Letzterem sind jedoch Grenzen gesetzt, da dies zu Willkür führen kann (vgl StGH 1984/18 in LES 1987, 33, 35). Aus diesem Grunde ist der Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG durch verfassungsmässige Interpretation zu reduzieren, so dass gilt: "Wenn eine Partei vollständig obsiegt und die andere vollständig unterliegt, werden die anfallenden Verwaltungskosten zur Gänze der unterliegenden Partei aufzuerlegen sein" (LES 1987, 35). Dies bedeutet in jenen Verfahren, in welchen nur eine Partei beteiligt ist, dass diese (im Beschwerdeverfahren) keine Kosten zu tragen hat, wenn sie obsiegt. Vorliegendenfalls sind jedoch zwei bzw drei Parteien am Verfahren beteiligt, nämlich der Rechtsdienst der Regierung, die Grundstückskäuferin Y Stiftung (welche den Antrag vom 22.12.1998 an die Grundverkehrskommission stellte) und die Grundstücksverkäufer A und B, wobei Käufer und Verkäufer im vorliegenden Verfahren dieselben Interessen haben.
Im vorliegenden Verfahren vor der Landesgrundverkehrskommission obsiegte der Rechtsdienst der Regierung (als beschwerdeführende Partei), weshalb der Rechtsdienst der Regierung (zumindest als Verfahrenspartei) keine Kosten trägt. Dies spricht auch dagegen, dass dem Land die Kosten übertragen werden müssen.
Die Grundstücksverkäufer und vor allem die Grundstückskäuferin (ursprüngliche Antragstellerin) obsiegten im Beschwerdeverfahren vor der Landesgrundverkehrskommission nicht. Die Y Stiftung stellte am 22.12.1998 bei der Gemeindegrundverkehrskommission den Antrag auf Genehmigung der vier Kaufverträge. Die Genehmigung wurde erteilt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsdienstes der Regierung. Diese Beschwerde richtete sich also gegen die Interessen und den ursprünglichen Antrag der Y Stiftung (und der Grundstücks Verkäufer). Die Aufhebung der E der Gemeindegrundverkehrskommission durch die Landesgrundverkehrskommission war denn auch keineswegs ein "Sieg" der nunmehrigen Bf, eher ein Unterliegen. Zwar gaben die nunmehrigen Bf zur Beschwerde des Rechtsdienstes der Regierung keine Gegenäusserung ab (wohl im Wissen, dass der Beschwerde Berechtigung zukommt), doch sprachen sie sich (selbstverständlich) nicht für die Stattgebung dieser Beschwerde aus. Ob dies im konkreten Fall nun als Unterliegen im Verfahren zu werten ist oder zumindest einem Unterliegen gleichzustellen ist, kann dahingestellt bleiben, denn Art 35 Abs 1 LVG auferlegt der Y Stiftung die gesamten Kosten des Verfahrens, unabhängig vom Verfahrensausgang, weil die Y Stiftung durch ihre Antragstellung bei der Gemeindegrundverkehrskommission die Verfahrenskosten verursachte, und zwar auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (denn Art 41 Abs 1 LVG verweist auch auf Art 35 Abs 1 LVG). Dass der nunmehrige Beschwerdegegner, der Rechtsdienst der Regierung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Landesgrundverkehrskommission mitverursachte, nämlich durch die Beschwerdeerhebung, ändert nichts daran. Auf eine solche Situation nimmt Art 41 Abs 1 iVm Art 35 Abs 1 LVG keine Rücksicht.
Nur wo das so erlangte Ergebnis als willkürlich und damit verfassungswidrig erachtet werden müsste, muss das Ergebnis korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn der ursprüngliche Antragsteller im Beschwerdeverfahren obsiegt. Obsiegt er nicht, sondern ergeht eine Entscheidung, die er nicht beantragt hat und nicht in seinem unmittelbaren rechtlichen Interesse steht, hat er die Kosten zu tragen. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht der VBI nicht willkürlich und auch sonst nicht verfassungswidrig. Auch wenn es sich dabei um ein wenig befriedigendes Ergebnis handelt, kommen die Behörden und Gerichte, somit auch die Landesgrundverkehrskommission und die VBI, nicht umhin, das LVG anzuwenden. Sollten die Bf anderer Meinung sein, werden sie eine Verfassungsbeschwerde an den StGH erheben. Allenfalls besteht auch ein Handlungsbedarf beim Gesetzgeber.
Daraus ergibt sich, dass die nunmehrige Bf zu 3, die Y Stiftung, als jene Partei, die den Genehmigungsantrag an die Gemeindegrundverkehrskommission stellte, die Kosten des Verfahrens vor der Landesgrundverkehrskommission zu übernehmen hat.
Die nunmehrigen Bf zu 1 und 2, A und B, haften für die Kosten des Verfahrens vor der Landesgrundverkehrskommission mit. Sie sind nämlich von Anfang an Partei des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, auch dann, wenn sie keinen Genehmigungsantrag an die Gemeindegrundverkehrskommission stellten. Alle Parteien jenes Grundstücksvertrages, welcher grundverkehrsrechtlich genehmigt werden soll, werden von Gesetzes wegen als Verfahrensparteien in das grundverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren miteinbezogen. Aus diesem Grunde ist jede E der Gemeindegrundverkehrskommission nicht nur dem Antragsteller, sondern jeder Vertragspartei zuzustellen (Art 17 Abs 1 GVG). Beschwerdeberechtigt ist ebenfalls nicht nur der Antragsteller, sondern auch jede andere Vertragspartei, und jeder Vertragspartei kommt Parteistellung samt Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren vor der Landesgrundverkehrskommission (und auch vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz) zu (Art 18 Abs 1 und 4 GVG). Da die nunmehrigen Bf nicht den ursprünglichen Genehmigungsantrag stellten, sind sie auch nicht als Antragsteller iS von Art 35 Abs 1 LVG zu behandeln. Auf sie ist somit Art 36 Abs 1 LVG anwendbar. Bei der Entscheidung, inwieweit die Verfahrenskosten der Landesgrundverkehrskommission auch den nunmehrigen Bf zu 1 und 2 (nebst der Bf zu 3) aufzuerlegen sind, ist zu berücksichtigen, dass alle Bf mit den vier Grundstücksverträgen vom 16.12.1998 im Wesentlichen dieselben Interessen verfolgen. Würde nun die nunmehrige Bf zu 3 (ihr sind die Verfahrenskosten gem Art 35 Abs 1 LVG vorrangig aufzuerlegen) zahlungsunfähig, wäre es stossend, wenn die nunmehrigen Bf zu 1 und 2 für diese Kosten nicht haften würden und das Land Liechtenstein somit die Kosten faktisch tragen müsste. Aus diesen Gründen erachtet es die VBI für angemessen, die Kosten des Verfahrens der Landesgrundverkehrskommission auch den nunmehrigen Bf zu 1 und 2 aufzuerlegen.
Die Aufschiebung der E darüber, wer die Kosten zu tragen hat, kommt nicht in Betracht, weil Art 41 Abs 1 iVm Art 35 Abs 1 LVG diesbezüglich keine Möglichkeit einer solchen E einräumt, wie die Landesgrundverkehrskommission in ihren angefochtenen E schon richtig ausführte. Die Bestimmung von Art 35 Abs 1 LVG ist nämlich auch für die E der Landesgrundverkehrskommission über die Kosten des (ganzen) Verfahrens massgebend, und zwar auch im Falle der Aufhebung der unterbehördlichen E (der Gemeindegrundverkehrskommission durch die Landesgrundverkehrskommission) (Art 41 Abs 1 LVG).
10. Die E hinsichtlich der Kosten der VBI stützt sich auf Art 41 iVm Art 35 Abs 4 LVG. Die Kosten bemessen sich nach Art 33-36 Gebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit CHF 5040.- (dies ist die Summe der strittigen Entscheidungsgebühren der Landesgrundverkehrskommission) anzunehmen. Dementsprechend betragen die Eingabegebühren CHF 14.- für jede der vier eingereichten Beschwerden. Die Entscheidungsgebühr von CHF 70.- fiel nur einmal an. Durch die Verbindung der vier Verfahren soll jedoch keine Partei einen Nachteil erleiden, so dass die Bf zu 2 nur für jene Kosten haftet, die im Verfahren VBI 1999/57 anfielen, wenn dieses nicht mit den anderen verbunden worden wäre.