VBI 2000/142
Art 180a PGR, EWRA
Steht aufgrund eines Urteils des EFTA-Gerichtshofes fest, dass das Wohnsitzerfordernis von Art 180a Abs 1 PGR gegen das EWRA verstösst, so ist die landesinterne Bestimmung von Art 180a PGR völkerrechtskonform und damit EWR-konform zu interpretieren. Dies wird dadurch erreicht, dass das Wort "Inland" in Art 180a Abs 1 PGR dahingehend interpretiert wird, dass dieses Wort das Territorium sämtlicher Mitgliedsstaaten des EWR-Abkommens umfasst, also nicht nur das Territorium des Fürstentums Liechtenstein.
1. Am 29.09.1999 stellte der Bf beim Amt für Finanzdienstleistungen einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art 180a PGR. Er begründete dies damit, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ihm am 03.12.1997 eine Treuhändlerbewilligung erteilt habe. Seit 01.01.1998sei er selbstständiger Treuhänder mit Kanzleisitz in Liechtenstein. Er sei österreichischer Staatsbürger und habe seinen Wohnsitz in Feldkirch. Das inländische Wohnsitzerfordernis nach Art 180a PGR sei nicht EWR-konform und diskriminiere den Bf in seiner Berufsausübung.
2. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 24.01.2000, Aktenzeichen 7442/1, abgewiesen, dies mit der Begründung, Art 180a PGR verlange den inländischen Wohnsitz und sei nicht diskriminierend.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Bf am 09.02.2000 Beschwerde an die Regierung.
4. Die Regierung wies mit E vom 19.09.2000 die Beschwerde vom 09.02.2000 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Art 180a PGR werde seit der E der VBI vom 22.10.1997, VBI 1997/85, EWR-konform ausgelegt und jeder EWR-Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland erhalte -wenn er alle weiteren Voraussetzungen erfüllt - eine Bewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung. Eine Diskriminierung der EWR-Staatsangehörigen erfolge nicht. Der Zweck des Wohnsitzerfordernisses von Art 180a PGR sei die Qualitätssicherung. Diese Bestimmung diene der Stärkung des Vertrauens und Ansehens des Auslandes in den Finanzplatz Liechtenstein. Mit zu Tage getretenen Missständen solle aufgeräumt werden oder solche sollten zumindest erschwert werden. Das Wohnsitzerfordernis diene dabei dem Zweck, dass wenigstens ein Verantwortlicher der Gesellschaft jederzeit ansprechbar und notfalls auch greifbar sei. Erst hierdurch werde die Haftungsandrohung "real". Art 180a PGR wolle nicht bestimmte Tätigkeiten ausschliesslich Liechtensteinern vorbehalten, sondern die Steigerung der Qualität und der Vertrauenswürdigkeit des liechtensteinischen Gesellschaftswesens erreichen. Die Rechtsverfolgung eines eventuellen Urteils im Ausland wäre mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden, dies nicht zuletzt deshalb, weil Liechtenstein nicht Mitglied des Luganer Abkommens sei. Es erscheine daher sinnvoll und unabdingbar, weiter auf das Kriterium des Wohnsitzes im Inland abzustellen. Das Ziel des Art 180a PGR liege in der Steigerung der Qualität des Gläubigerschutzes, der durch verstärkte qualitative Anforderungen an die Bewerber und die erleichterte Durchsetzbarkeit der Rechtsfolgen möglicher Verfehlungen der Verwaltungsratsmitglieder durch das Wohnsitzerfordernis erreicht werden solle. Der qualifizierte Verwaltungsrat mit Wohnsitz im Inland könne sich zwingenden Rechtsvorschriften einfach schwerer entziehen. Das Wohnsitzerfordernis sei zur Stärkung des Ansehens des Finanzplatzes absolut geeignet und für den Gläubigerschutz notwendig und erscheine auch nicht unverhältnismässig, da dieses Ziel mit gelinderen Mitteln nicht zu erreichen sei. Auch ein starkes Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung des guten Rufs des Finanzplatzes Liechtenstein sei gegeben. Mit dem Wohnsitzerfordernis werde die Zugriffs- und Durchsetzungsmöglichkeit im Fall einer Verantwortungsklage gewährleistet. Auch sei in diesem Zusammenhang an Aspekte der Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu denken.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf am 10.10.2000 rechtzeitig Beschwerde an die VBI und beantragte, diese möge die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Bf die Bewilligung nach Art 180a PGR erteilt werde. In eventu wolle die VBI das Verfahren unterbrechen und das Wohnsitzerfordernis des Art 180a PGR bezogen auf den konkreten Fall des Bf dem EFTA-Gerichtshof zur Prüfung unterbreiten.
6. Die Regierung behandelte diese Beschwerde nicht als Vorstellung (RA 0/3048-7442/1 vom 07./08.11.2000).
7. Mit Schreiben vom 16.01.2001 wies die VBI den Bf auf die seit 31.12.2000 in Kraft stehende neue Fassung von Art 180a PGR hin und ersuchte den Bf um Nachweis seiner Tätigkeit iS des Treuhändergesetzes.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2001 nahm der Bf Stellung und reichte weitere Beweisunterlagen ein.
In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 07.03.2001 beschloss die VBI, beim EFTA-Gerichtshof in Luxemburg einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen. Dementsprechend beantragte die VBI mit Schreiben vom 12.03.2001, der EFTA-Gerichtshof wolle ein Gutachten zu den folgenden Fragen stellen:
1. Stellt das Wohnsitzerfordernis von Art 180a Abs 1 PGR eine offene oder versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gem Art 4 EWR-Abkommen dar oder stellt dieses Wohnsitzerfordernis eine Beschränkung des Rechts auf freie Niederlassung gem Art 31 EWR-Abkommen dar?
2. Wenn die Frage 1. bejaht wird: Ist die Diskriminierung bzw Beschränkung aus Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (s Art 33 EWR-Abkommen) gerechtfertigt?
Der EFTA-Gerichtshof erstattete nach durchgeführtem Verfahren in Form des Urteils des Gerichtshofes vom 22.02.2002 in der Rechtssache E-2/01 ein Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens, in dem er die gestellten Fragen wie folgt beantwortete:
1. Eine Bestimmung des nationalen Rechts eines EWR-Staates, wie die, welche im Hauptverfahren in Frage steht, wonach mindestens ein Mitglied der Verwaltung einer Sitzgesellschaft, das zu deren Geschäftsführung und Vertretung befugt ist, dauernd in diesem Staat wohnhaft sein muss, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit iS des Art 31 EWRA dar.
2. Eine solche Bestimmung kann nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und/oder der öffentlichen Sicherheit iS des Art 33 EWRA gerechtfertigt werden.
In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 27.03.2002 erörterte die VBI die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
8. Der Bf beantragt die Erteilung einer Bewilligung iS von Art 180a Abs 1 PGR in der heute gültigen Fassung, welche wie folgt lautet: "Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein dauernd im Inland wohnhafter Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates sein und die inländische Berufszulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer besitzen". Der EFTA-Gerichtshof hat in seinem U vom 22.02.2002 festgestellt, dass das Wohnsitzerfordernis von Art 180a Abs 1 PGR gegen das EWR-Abkommen verstösst und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werden kann. In diesem U ist der EFTA-Gerichtshof auf sämtliche von der Regierung zur Rechtfertigung des Wohnsitzerfordernisses von Art 180a PGR vorgebrachten Argumente eingegangen und hielt diese nicht für stichhaltig. Die Begründung des Urteils des EFTA-Gerichtshofes muss an dieser Stelle nicht wiedergegeben werden, da das U dem Bf und den Behörden bekannt ist.
Damit steht fest, dass das Wohnsitzerfordernis von Art 180a Abs 1 PGR in dem Sinne, dass der qualifizierte Verwaltungsrat dauernd im Inland, dh auf dem Territorium des Fürstentums Liechtenstein wohnhaft sein muss, EWR-widrig ist.
Um den Widerspruch zwischen dem EWR-Recht und dem landesinternen Recht von Art 180a PGR zu beseitigen, muss das landesinterne Recht völkerrechtskonform und damit EWR-konform interpretiert werden (VBI 1997/17, VBI 1997/85, VBI 1998/9, VBI 2000/12, VBI 2000/53, VBI 2000/54 und neuerdings VBI 2001/53 vom 30.01.2002). Dies wird dadurch erreicht, dass das Wort "Inland" ("... muss ein dauernd im Inland wohnhafter Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates sein ...") in Art 180a Abs 1 PGR dahingehend interpretiert wird, dass dieses Wort das Territorium sämtlicher Mitgliedsstaaten des EWR-Abkommens umfasst, also nicht nur das Territorium des Fürstentums Liechtenstein.
Hat im vorliegenden Fall der Bf seinen Wohnsitz in Österreich, also in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens, so kann ihm aus diesem Grund eine Bewilligung gem Art 180a Abs 1 PGR nicht verweigert werden. Da aber die Unterinstanzen genau aus diesem Grund den Antrag des Bf auf eine Erteilung einer Bewilligung iS von Art 180a PGR abgewiesen haben, waren die unterinstanzlichen E aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an die erste Instanz, also an das Amt für Finanzdienstleistungen zurück zu leiten. Das Amt für Finanzdienstleistungen hat nunmehr zu prüfen, ob der Bf tatsächlich Staatsangehöriger Österreichs, also eines EWR-Mitgliedstaates ist, tatsächlich dauernd in Feldkirch, also auf dem Territorium eines Mitgliedstaates des EWR-Abkommens wohnhaft ist und tatsächlich die inländische, dh liechtensteinische Berufszulassung als Treuhänder besitzt. Letzteres beinhaltet auch eine Kanzlei in Liechtenstein (Art 9 THG), den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art 12 THG) und die Mitgliedschaft in der Treuhändervereinigung (Art 25 THG). Erfüllt der Bf all diese Voraussetzungen, muss ihm die beantragte Bewilligung erteilt werden.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 41 iVm Art 35 Abs 1 PGR und die stete Praxis der VBI, dass ein vollständig obsiegender Bf keine Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Dies gilt auch für das bisherige Verfahren vor den Unterinstanzen. Selbstverständlich kann das Amt für Finanzdienstleistungen in einer neuerlichen E Gebühren wie in jedem anderen Fall auferlegen.