VBI 2000/161
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Juni 2001, an welcher teilnahmen:
Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender Dr.iur. Christian Batliner Werner Nigg Dr.iur. Nicolaus Ruther lic.iur. Marion Seeger Schriftführer Dr.iur. Christian Batliner
Beschwerdeführer: BFF 9497 Triesenberg
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Oktober 2000, RA 0/2726-3031
wegen: Genehmigung der Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg mit zugehöriger Zonenplanung
entschieden:
1. Die Beschwerden vom 27./28. November 2000 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Oktober 2000, RA 0/2726-3031 werden abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF Betrag und einer Entscheidungsgebühr von CHF Betrag, haben die Beschwerdeführer bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
1. Mit Schreiben vom 9. August 2000 teilte die Gemeindevorstehung Triesenberg der Fürstlichen Regierung mit, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Triesenberg anlässlich der Abstimmung vom 25./27. Februar 2000 die Bauordnung und den Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet gemäss Vorlage des Gemeinderates angenommen hätten. Im Sinne von Art. 3 Baugesetz sei dann der Zonenplan während 30 Tagen (vom 6. März bis zum 5. April 2000) öffentlich aufgelegt worden, woraufhin insgesamt 110 Ein-sprachen bei der Gemeinde eingegangen seien. Das Amt für Wald, Natur und Landschaft habe im Einvernehmen mit dem Gemeinderat aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Waldgesetz die Waldgrenzen im und angrenzend an das Baugebiet festgelegt. Diese Waldgrenzen seien in den Zonenplan übernommen worden. Gleichzeitig mit dem Zonenplan und der Bauordnung seien auch die Waldgrenzenpläne öffentlich aufgelegt worden. Einzelne der oben genannte 110 Ein-sprachen würden die Festlegung der Waldgrenze betreffen. Die Einsprachen würden zur Zeit bearbeitet und würden voraussichtlich im September vom Gemeinderat behandelt werden. Nachdem die Regierung der Bauordnung und dem Zonenplan im Sinne eine Vorgenehmigung am 8. Februar 2000 grundsätzlich zugestimmt habe und die Gemeindeabstimmung positiv ausgegangen sei, werde nunmehr beantragt, die Bauordnung und den Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg zu genehmigen. Gleichzeitig machte die Gemeinde Triesenberg den Vorschlag, dass die von der Einsprache betroffenen Parzellen bei der Genehmigung des Zonenplanes ausgeklammert werden sollten.
2. Am 31. Oktober 2000 hat die Regierung zu RA 0/2726-3031 folgende Entscheidung getroffen:
1. Auf der Grundlage von Art. 3 BauG und unter Hinweis der Vorgenehmigung der Nutzungsordnung (RA 0/343-3031) wird die Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet mit zugehörigem Zonenplan (nachstehend Nutzungsordnung) nach Massgabe der nachstehenden Punkte genehmigt. Die mit RA 98/2712 erlassene provisorische Landwirtschaftszone wird mit der Genehmigung und Rechtskraft des gegenständlichen Zonenplanes aufgehoben.
2. Zonenrechtlich beeinspruchte Parzellen sind bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache von der Genehmigung ausgenommen.
3. Für jene Parzellen, die beeinsprucht sind und für die noch keine Bausperre besteht, hat die Gemeinde innert 28 Tagen die Bausperre zu erlassen und diesen Entscheid den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
4. Ausserhalb der Bauzone bestehen verschiedene Konfliktstellen zwischen Landwirtschaftszone und Waldfläche, die bei der Vorgenehmigung nicht voll erkannt wurden. Auf Grund des dynamischen Waldbegriffes ausserhalb der Bauzone wird sich diesbezüglich immer wieder Handlungsbedarf ergeben. Die Gemeinde Triesenberg hat zusammen mit dem Landwirtschaftsamt, dem Amt für Wald, Natur und Landschaft sowie der Stabsstelle für Landschaftsplanung im 3. Quartal 2001 allfällige Ergänzungen und Korrekturen, soweit nötig, vorzunehmen.
Die Gemeinde ist gemäss Gesetz vom 25. März 1992 über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens (LGBl. 1992/41) verpflichtet, auf Dauer mindestens 30% des relevanten Gemeindegebietes der landwirtschaftlichen Produktion zu erhalten. Aufgrund des gemäss Waldgesetz dynamischen Waldbegriffes ausserhalb der Bauzone und der zahlreichen Steilhänge, die zwar der Landwirtschaftszone zugeordnet, aber vom Verwaldungsprozess bedroht sind, ist periodisch die Nutzungsordnung ausserhalb des eigentlichen Baugebietes zu überprüfen und durch geeignete Ergänzung der Landwirtschaftsfläche dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Mindestfläche an landwirtschaftlich nutzbarem Boden erhalten bleibt.
5. Die Gemeinde hat den Genehmigungsbeschluss bezüglich der Nutzungsordnung öffentlich kundzutun. Die Kundmachung erfolgt unabhängig obgenannter Vorbehalte. Der Zonenplan tritt für die nicht beeinspruchten Flächen vier Wochen nach Kundmachung in Rechtskraft. Die Gemeinde hat über die gegen den Zonenplan erhobenen Einsprachen spätestens bis zum 30. November 2000 rechtsmittelfähig zu entscheiden.
3. Am 27./28. November 2000 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31.10.2000 (RA 0/2726 -3031) Beschwerden und führten darin aus, dass aus einem Rundschreiben der Gemeindevorstehung Triesenberg vom 20.11.2000 betreffend die befristete Bausperre ersichtlich sei, dass die Regierung mit Beschluss vom 31.10.2000 die Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg mit zugehöriger Zonenplanung genehmigt habe. Ausgenommen von der Genehmigung seien bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache die zonenrechtlich beeinspruchten Parzellen.
Die Beschwerdeführer fechten die Entscheidung der Regierung vom 31.10.2000 ihrem gesamten Inhalte nach an. Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Genehmigung der Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg mit zugehöriger Zonenplanung im falschen Zeitpunkt erfolge. Die Genehmigung hätte vor der Planauflage und vor der Abstimmung erfolgen müssen. Nach der Planauflage und nach dem Ingangsetzen des Einspracheverfahrens samt allen Rechtsmittelmöglichkeiten, sei die Regierung bis zum Abschluss aller Einspracheverfahren nicht mehr zuständig zur Genehmigung des Zonenplanes und nach Abschluss der Einspracheverfahren könne die Regierung keine Änderungen mehr an der Zonenplanung vornehmen und über keine Fragen mehr befinden, über die in einem Einspracheverfahren entschieden worden sei. In casu hätte die Genehmigung durch die Regierung zwingend vor der Abstimmung und Planauflage zu erfolgen gehabt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Zonenplanung und der Bauordnung liege derzeit ausschliesslich bei den mit der Behandlung der Einsprache befassten Behörden und könne nunmehr ausschliesslich im Einspracheverfahren und im darauf folgenden Beschwerdeverfahren abgesprochen werden.
Die angefochtene Entscheidung der Regierung nehme die Entscheidungen im Einspracheverfahren unzulässigerweise vorweg und würde eine Bauordnung und einen Zonenplan in Rechtskraft erwachsen lassen, der allenfalls im Einspracheverfahren wieder aufgehoben werden müsste. Die angefochtene Entscheidung berge zusätzlich noch die Gefahr, sich widersprechender Entscheidungen. Die Publikation des Genehmigungsbeschlusses hätte gemäss Baugesetz die Rechtskraft der Zonenplanung und der Bauordnung bezüglich all jenen Grundstücken zur Folge, die nicht von einem Einspruch betroffen seien. In der Einsprache seien nun aber folgende Hauptanträge gestellt worden:
"Die Gemeindeabstimmung vom 25./27. Februar 2000, der in der Abstimmung beschlossene Zonenplan und der öffentlich aufgelegten Zonenplan sowie das gesamte Planauflageverfahren werden aufgehoben bzw. nichtig erklärt". Auch aufgund der Tatsache, dass die Frage der Gültigkeit der Gemeindeabstimmung vom 25./27. Februar 2000, der in der Abstimmung beschlossene Zonenplan und der öffentlich aufgelegte Zonenplan sowie das gesamte Planauflageverfahren rechtshängig sei, sei nicht die Regierung zuständig gewesen und nicht befugt gewesen, den angefochtenen Beschluss zu fassen. Die Regierung könne weder die Bauordnung noch die Zonenplanung in Rechtskraft erwachsen lassen, während im Einspracheverfahren, das derzeit bei der Gemeinde behänge, mit Weiterzugsmöglicheiten an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und den Staatsgerichtshof über die Aufhebung der Gemeindeabstimmung, des beschlossenen Zonenplanes und des gesamten Planauflageverfahrens entschieden werde. In letzter Instanz würde die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Einspracheverfahren über die Gültigkeit der Zonenplanung und der Bauordnung entscheiden und nicht die Regierung durch die Genehmigung der Bauordnung und des Zonenplanes während des rechtshängigen Einspracheverfahrens.
Der angefochtene Beschluss der Regierung sei gemäss Art. 106 LVG jederzeit, d.h. unabhängig von einer allfälligen Beschwerdefrist nichtig zu erklären. Die Voraussetzungen des Art. 106 LVG seien gegeben. Die Regierung sei zur Fassung des angefochtenen Beschlusses sachlich nicht zuständig gewesen und habe in einer Rechtsfrage entschieden, die vor einer anderen Behörde und in einem anderen Verfahren rechtshängig zur Beurteilung anstünden. Der Beschluss verletze erhebliche öffentliche Interessen und Rechte. Den Stimmbürgern und Einsprechern gegen den Zonenplan stünde das gesetzliche Recht zu, dass über die von ihnen gestellten Anträge im Einspracheverfahren abgesprochen werde und diese Entscheidung von keiner anderen als der im Einspracheverfahren zuständigen getroffen werde und von keiner Behörde in einem anderen Verfahren, an dem die Partei nicht beteiligt sei, vorweg genommen werde. Die Beschwerde mündet in den Antrag, die Entscheidung der Regierung vom 31. Oktober 2000, RA 0/2726-3031, wolle nichtig erklärt werden.
4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000, RA 0/3617-3031, teilte die Regierung mit, dass die Beschwerden vom 26./27. November 2000 nicht als Vorstellung behandelt würden und daher als Beschwerden an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weitergeleitet würden.
5. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat die Sach- und Rechtslage in ihrer nicht-öffentlichen Verhandlung vom 6. Juni 2001 erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
6. Der Beschwerdeführer zu 1) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Trbg.Parz.Nr. 1, Foppa. Der Beschwerdeführer zu 2) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Trbg.Parz.Nr. 2, Foppa. Die Beschwerdeführer zu 3), 4) und 5) sind zu je einem Drittel Miteigentümer des Grundstücks Trbg. Parz.Nr. 3, Foppa. Der Beschwerdeführer zu 6) ist zu 1/10 Anteil Miteigen-tümer am Grundstück Trbg.Parz.Nr. 4, Im Riet.
Die Beschwerdeführer haben am 3. April 2000 gegen den anlässlich der Gemeindeabstimmung vom 25./27. Februar 2000 von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern angenommenen Zonenplan und Bauordnung der Gemeinde Triesenberg während der Auflagefrist Einsprache erhoben mit dem Hauptbegehren, dass die Gemeindeabstimmung vom 25./27. Februar 2000, der in der Abstimmung beschlossene Zonenplan und der öffentlich aufgelegte Zonenplan sowie das gesamte Planauflageverfahren aufgehoben bzw. als nichtig erklärt werden sollten.
Insgesamt wurden gegen die Bauordnung und den Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet der Gemeinde Triesenberg 110 Einsprachen erhoben.
Über entsprechenden Antrag der Gemeinde Triesenberg vom 9. August 2000 hat die Regierung die Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet mit zugehörigem Zonenplan mit Ausnahme der zonenrechtlich beeinspruchten Parzelle genehmigt. Jene Genehmigung ist Gegenstand dieses Verfahrens.
7. Dieser Sachverhalt wird rechtlich beurteilt wie folgt:
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 LVG.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 6. Juni 2001
Der Schriftführer
Dr.iur. Christian Batliner