VBI 2001/061
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. September 2001, an welcher teilnahmen:
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Christian BatlinerWerner NiggDr.iur. Nicolaus Ruther
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: A
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 24./25. April 2001, RA 1/463-3214
wegen: Baugesuch Vorplatzüberdachung des Klein-tierstalles auf Kat.Nr. ***, Balzers, Bauakt Nr. 3211.2000.394
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. September 2001
entschieden:
1. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14./15. Mai 2001 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 24./25. April 2001, RA 1/463-3214, wird insoweit Folge geleistet, als die Entscheidungen der Regierung vom 24./25. April 2001 wie auch des Hochbauamts vom 4. Oktober 2000 aufgehoben werden und die Angelegenheit zur formellen Prüfung des Baugesuchs und zur neuerlichen Entscheidung an das F.L. Hochbauamt zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Am 19. Mai 2000 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Balzers ein Baugesuch betreffend die Vorplatzüberdachung des bestehenden Kleintierstalles auf dem Grundstück Kat.Nr. *** ein. Am 7. Juli 2000 befürwortete die Gemeinde Balzers die Ausfertigung der Baubewilligung und reichte die Baubewilligung zur weiteren Behandlung an das Hochbauamt.
2. Mit Entscheidung des F.L. Hochbauamts vom 4. Oktober 2000 wurde die beantragte Baubewilligung für die Vorplatzüberdachung beim bestehenden Objekt auf dem Grundstück Kat.Nr. *** verweigert. In jener Entscheidung führte das Hochbauamt aus, dass es unbestritten sei, dass die Pferdehaltung am beantragten Standort als reine Hobbytierhaltung vordergründig sei. Gemäss Art. 20 Gemeindebauordnung Balzers sei die Landwirtschaftszone der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Es dürften ausschliesslich Bauten erstellt werden, die der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung dienen würden. Grundsätzlich sei in der Landwirtschaftszone die Hobbytierhaltung nicht zulässig. Weder die Beschwerdeführerin noch der Pächter seien als aktive Landwirte tätig. Es handle sich demnach um eine reine Freizeitpferdehaltung, welche mit der genannten Nutzungsordnung kollidiere. Die nach wie vor ländlichen Siedlungsstrukturen würden eine solche Nutzung, die von der Nachbarschaft auch nicht als störend empfunden werde, beispielsweise in Kernzonen, Wohnzonen etc. durchaus zulassen. Unter der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Zonenkonformität sei die Nutzung des Bodens zur Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Ausrichtung auf eine langfristige Erhaltung der Bodenquantität und -qualität zu verstehen. Zur Landwirtschaft seien hauptsächlich der Ackerbau, der Anbau von Brot- und Futtergetreide, die Graswirtschaft sowie die mit dem Ackerbau oder der Graswirtschaft unmittelbar verbundene Tierhaltung zu zählen, d.h. die Tierhaltung sei nur unter der Prämisse einer direkten landwirtschaftlichen Nutzung und nicht zum Zwecke hobbyähnlicher oder kommerzieller Nutzung zulässig. Das eingereichte Projekt vermöge folglich die Kriterien der Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone nicht nachzuweisen bzw. zu erfüllen. Ein Objekt dieser Art und Nutzung sei ohne weiteres auch in einer Wohnzone denk- und realisierbar. Die Sicherung und langfristige Erhaltung der Bodenquantität und -qualität würde unterlaufen, wenn eine solche Baute zum Zwecke der Tierhaltung als Hobbysport genehmigt würde. Aufgrund der Rechtslage sei die Erstellung landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude auf die berufsmässige Landwirtschaft zu beschränken, dh. dass Bauten zur Freizeitbewirtschaftung in der Landwirtschaftszone generell auszuschliessen seien. Stallbauten seien in der Landwirtschaftszone deshalb nur für Tiere zulässig, die mit den pflanzlichen Erzeugnissen des eigenen Betriebes ernährt werden könnten und der bodengebundenen Nutzung dienen würden. Der Betrieb müsse mit anderen Worten über eine genügende eigene Futtermittelbasis verfügen, um der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung in der Realität ausreichend Rechnung tragen zu können. Dieser Auffassung entspreche auch die gängige Rechtspraxis zur Zonenkonformität von Bauten in der Landwirtschaftszone. Da im Sinne der seinerzeitigen Bewilligung aus dem Jahre 1983 die vorgängig als Basis dienende Entscheidungsgrundlage mit dem jetzigen Zustand fehle, sei es eher wahrscheinlich, dass im Zuge der Überprüfung baurechtswidriger Zustände die Baute auf die Einhaltung baurechtlicher Vorgaben zu überprüfen sein werde. Die diesbezüglichen Schritte würden allerdings in einem anderen Verfahren abgewickelt. Jedenfalls sei mit der Ablehnung der Vorplatzüberdachung auch die gesamtheitliche Nutzung als Stall, Remise und Futterplatz und Abstellraum für Grosstiere inkludiert, da, wie bereits erwähnt, sich die vormalige Genehmigung ausschliesslich auf die Kleintierhaltung bezogen habe.
Gemäss Art. 74 BauG entscheide der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen. Bewillige der Gemeinderat das Baugesuch, habe er es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn zur Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln. Das Hochbauamt habe das Baugesuch auf die Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes mit zugehörigen Vorschriften zu überprüfen. Es erteile mit allfälligen Bedingungen oder Auflagen die formelle Bewilligung, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Bewilligung sei zu versagen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt seien und auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden könnten. Da in diesem Zusammenhang die mangelhafte bzw. fehlende Zonenkonformität mit der geplanten Vorplatzüberdachung gegeben sei, habe das Hochbauamt das Gesuch aus baurechtlicher Sicht auch nicht mit der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage positiv im Sinne der Bauherrschaft abschliessen können.
3. Am 18./19. Oktober 2000 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Hochbauamtes vom 4. Oktober 2000 eine Beschwerde an die Regierung ein mit dem Antrag, dass die beantragte Baubewilligung doch erteilt werde.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 24./25. April 2001, RA 1/463-3214, wies die Regierung die Beschwerde vom 18. Oktober 2000 ab und bestätigte die Entscheidung des Hochbauamtes vom 4. Oktober 2000. In jener Entscheidung führte die Regierung aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Balzner Parz.Nr. *** sei. Wie aus der Entscheidung des Hochbauamtes hervorgehe, sei der auf dieser Parzelle befindliche Kleintierstall am 3. Februar 1983 auf der Grundlage eines Ausnahmebeschlusses der Regierung bewilligt worden. Gemäss Ausführungen des Hochbauamtes werde der ursprünglich genehmigte Kleintierstall derzeit zweckentfremdet genutzt und zwar als Pferdestall resp. Garage/Werkraum/Abstellraum. Die Beschwerdeführerin beabsichtige nun, beim Stall eine Vorplatzüberdachung anzubringen, welche als Witterungsschutz für Pferde dienen solle. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführe, werde das Grundstück von Herrn B für die Haltung seiner Pferde benutzt und die Kinder der Beschwerdeführerin würden beabsichtigen, später selbst wieder Pferde zu halten und den Stall entsprechend zu nutzen. Die in Frage stehende Überdachung solle der Pferdepflege dienen. Dass es sich im gegenständlichen Fall um eine hobbymässige Pferdetierhaltung handle, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass es nicht darauf ankommen könne, wer (aktiver Landwirt oder Pferdefreund) oder zu welchem Zweck (Hobby oder Beruf) jemand Pferde halte, sondern entscheidend sei doch vielmehr die Frage, in welcher Zone die Pferdehaltung generell erfolgen solle. Nachdem Pferde bekanntlich Auslauf benötigen würden und Weiden zum Grasen, sei die Landwirtschaftszone für die Pferdehaltung offensichtlich geeigneter und seien Pferdestallungen in der Landwirtschaftszone damit zonenkonform. Pferdestallungen in anderen Zonen seien zwar denkbar, würden aber doch eher störend wirken. In Bezug auf diese Argumente führte die Regierung aus, dass es nun zu prüfen gelte, ob das gegenständliche Bauvorhaben, welches der hobbymässigen Pferdehaltung diene, in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei. Art. 20 Bauordnung Balzers aus dem Jahre 1992, welche die Landwirtschaftszone regle, laute wie folgt: „Die Landwirtschaftszone ist der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Es dürfen ausschliesslich Bauten erstellt werden, die der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Wohnbauten sind nur für das unbedingt standortgebundene Betriebspersonal zulässig. Alle landwirtschaftlichen Bauten sind besonders sorgfältig in die umgebende Landschaft einzugliedern“. Als landwirtschaftlich gelte nur jene Nutzung, für welche der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich sei. Damit werde die Landwirtschaftszone jenen herkömmlichen Bewirtschaftungsformen vorbehalten, die den Bodenertrag unmittelbar und wesentlich unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen würden. Dazu würden insbesondere Acker- und Gemüsebau, Milch- und Fleischproduktion gehören, soweit der Boden dabei im Produktionsprozess nicht für Gebäulichkeiten benötigt werde. Wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig gewonnen würden, liege für die Zonenordnung keine landwirtschaftliche Nutzung vor. Nicht auf das Produkt komme es an, sondern auf die Art und Weise, wie es hervorgebracht werde (EJPD: Bundesamt für Raumplanung: Erläuterungen zum Gesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 16 N. 9). Werde eine Baute zur Hauptsache für eine agrarische Produktion verwendet, so entspreche sie dem Zweck der Landwirtschaftszone. Hingegen sei eine Baute nicht mehr zonenkonform, wenn die Bodenbewirtschaftung in den Hintergrund trete und andere Nutzungen, nämlich eine hobbymässige Tierhaltung, den Hauptzweck des Gebäudes bilden würde. Es könne nur dann von einer landwirtschaftlichen Nutzung die Rede sein, wenn die Tierhaltung einem Wirtschaftsbetrieb im erwähnten Sinn diene und dieser Betrieb über eine für die Tiere ausreichende eigene Futterbasis verfüge und wenn die Tierhaltung für sich allein betrachtet als selbstständiger bodenabhängiger Zuchtbetrieb bezeichnet werden können. Eine nur nebenberufliche betriebene Tierzucht bezwecke nicht die Erzielung eines landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens, auch wenn sie zumindest teilweise auf einen gewissen (Neben-)Erwerb ausgerichtet sei. Der blosse Umstand, dass das zum eher hobbymässig geführten Nebenbetrieb gehörende Land als Gras- und Weideland genutzt werde, sei nicht geeignet, eine Pferdezucht (Pferdestall) als Landwirtschaftsbetrieb einzustufen (ZBl., Band 95, 1994, S. 83 ff.). Zur landwirtschaftlichen Nutzung seien somit hauptsächlich der Ackerbau, der Anbau von Brot- und Futtergetreide, die Graswirtschaft sowie die mit dem Ackerbau und der Graswirtschaft unmittelbar verbundene Tierhaltung zu zählen. Die Tierhaltung sei in der Landwirtschaftszone nur bei einer direkten landwirtschaftlichen Nutzung und nicht zum Zwecke hobbyähnlicher Nutzung zulässig. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine hobbymässige Pferdehaltung. Es könne deshalb nicht von einer landwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden. Die gegenständliche Überdachung des Vorplatzes, welche der hobbymässigen Pferdehaltung dienen sollte, sei somit nicht zonenkonform. Dass Pferdeställe in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform seien, ergebe sich auch aus der Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 7. Februar 1990 (VBI 1989/49 in LES 1990 S. 71 ff.), in welcher festgehalten worden sei, dass die Bauordnung der Gemeinde Balzers (1978) für ein derartiges Projekt eine Ausnahmebewilligung notwendig mache. Wären Pferdeställe in der Landwirtschaftszone nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zonenkonform, so hätte es keiner Ausnahmebewilligung bedurft. Zu erwähnen sei, dass die Bestimmung über die Landwirtschaftszone der Bauordnung aus dem Jahre 1992 dem Wortlaut nach mit derjenigen der Bauordnung aus dem Jahre 1978 übereinstimme und sich die Rechtslage seit der VBI-Entscheidung aus dem Jahre 1990 nicht geändert habe. Es könne somit festgehalten werden, dass es für die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens einer Ausnahmebewilligung bedürfe.
Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 und 2 BauG könnten unter Abwägung der öffentlichen die privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen vom Zonenplan bewilligt werden. Gemäss Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bedürfe es aufgrund von Art. 5 Abs. 2 BauG sowie Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 2 BauG für Ausnahmen vom Zonenplan der Zustimmung des Gemeinderats und des Hochbauamtes (VBI 1999/104). Ausnahmen könnten gemäss Art. 5 Abs. 3 BauG insbesondere bewilligt werden, wenn die Anwendung der Vorschriften der Bauordnung eine unzumutbare Härte bedeute (lit. a), für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden könne (lit. b), für Veränderungen an bestehenden Bauten (lit. c) oder im Hinblick auf die ortsplanerisch erwünschte Erschliessung von Baulücken in Dorfkernen (lit. d). Die Gemeinde Balzers habe das gegenständliche Baugesuch als zonenkonform betrachtet. Sie habe deshalb nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Ausnahmegrund vorliege und ob bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BauG zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht das Vorliegen eines Ausnahmegrundes geltend. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe, sei die gegenständliche Vorplatzüberdachung nicht zonenkonform, sondern könne diese allenfalls nur über ein Ausnahmeansuchen und eine Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Nachdem kein Ausnahmegrund geltend gemacht worden sei, könne in diesem Verfahrensstadium das Vorliegen eines solchen Grundes nicht geprüft werden. Auch sei erstinstanzlich nicht die Regierung, sondern die Gemeinde zusammen mit dem Hochbauamt für die Beurteilung von Ausnahmeansuchen vom Zonenplan zuständig.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass bereits in der Vergangenheit eine Reihe von Stallungen bewilligt worden seien, welche der hobbymässigen Pferdehaltung dienen würden, zB. Stallungen von und in Balzers. Der Stall von Herrn sei durch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit Entscheidung vom 7. Februar 1990 (VBI 1989/49 in LES 1990 S. 71) bewilligt worden. Wie bereits oben ausgeführt, sei die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in jener Entscheidung auch davon ausgegangen, dass die Errichtung von Pferdeställen in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei; es sei jedoch eine Ausnahme erteilt worden.
Im Falle von sei ebenfalls davon ausgegangen worden, dass die hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Es sei jedoch aufgrund einer Ausnahmebewilligung die Errichtung einer Stallung bewilligt worden (Entscheidung der Regierung vom 9. Februar 1995, RA 95/563). Aus diesen Gründen sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
5. Gegen die am 2. Mai 2001 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 24./25. April 2001 erhob die Beschwerdeführerin innert offener Frist am 14./15. Mai 2001 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Auf die Ausführungen jener Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
6. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. September 2001 die Sach- und Rechtslage erörtert und die sich aus dem Spruch ergebende Entscheidung gefällt.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellung der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Balzner Hsb., Fol. ***, Kat.Nr. *** mit einer Fläche von 864.1 Klafter. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Balzers (Stand 1981) liegt das verfahrensgegenständliche Grundstück in der Landwirtschaftszone LW. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindet sich ein im Jahre 1983 im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erstellter Kleintierstall, welcher derzeit unbestrittenermassen als Pferdestall genutzt wird, wobei die Pferdehaltung gleichfalls unbestrittenermassen hobbymässig erfolgt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen, aus den entsprechenden Eintragungen im Grundbuch und aus dem Zonenplan der Gemeinde Balzers.
8. Dieser Sacherverhalt wird rechtlich beurteilt wie folgt:
9. Gemäss Art. 20 Bauordnung der Gemeinde Balzers (1992) ist die Landwirt-schaftszone der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Es dürfen ausschliesslich Bauten erstellt werden, die der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Wohnbauten sind nur für das standortgebundene Betriebspersonal zulässig. Alle landwirtschaftlichen Bauten sind besonders sorgfältig in die umgebende Landschaft einzugliedern. Dieser Wortlaut des Art. 20 Bauordnung Balzers (1992) stimmt im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Art. 34 Bauordnung Balzers (1978) überein.
In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, was unter dem Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ zu verstehen ist. Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz umfasst die landwirtschaftliche Nutzung die Erzeugung von Bodenprodukten mit Einschluss der Tierhaltung, soweit dabei natürlicher Boden als unentbehrlicher Produktionsfaktor unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen bewirtschaftet wird. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen somit insbesondere Ackerbau, Gemüsebau und Graswirtschaft. Zucht- und Mastbetriebe fallen nur solange unter den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, als sie betrieblich auf Kulturland angewiesen sind oder als Nebenzweig eines herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebes in Erscheinung treten. Wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig gewonnen werden, liegt keine landwirtschaftliche Nutzung vor (vgl. hierzu Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, S. 145).
Aufgrund dieser Definition des Begriffs der landwirtschaftlichen Nutzung ist somit den Ausführungen der Regierung in der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, wonach eine Baute dann nicht mehr zonenkonform ist, wenn die Bodenbewirtschaftung in den Hintergrund tritt und andere Nutzungen, zB. eine hobbymässige Tierhaltung, den Hauptzweck des Gebäudes bilden. Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann nur dann von einer landwirtschaftlichen Nutzung die Rede sein, wenn die Tierhaltung einem Wirtschaftsbetrieb im erwähnten Sinne dient und dieser Betrieb über eine für die Tiere ausreichende eigene Futterbasis verfügt und wenn die Tierhaltung für sich allein betrachtet als selbstständiger bodenabhängiger Zuchtbetrieb bezeichnet werden kann. Im vorliegenden Fall, in welchem es sich unbestrittenermassen um eine hobbymässige Pferdehaltung handelt, kann deshalb nicht von einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Bauordnung gesprochen werden. Pferdeställe, welche der hobbymässigen Pferdehaltung dienen, sind somit in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zonenkonform.
10. Ungeachtet dessen ist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz der Ansicht, dass Pferdeställe, auch wenn sie nur zur hobbymässigen Pferdehaltung verwendet werden, aufgrund der durch Pferde bewirkten Emissionen (Lärm, Geruch etc.) richtigerweise in die Landwirtschaftszone gehören und nicht in eine Wohnzone.
So führte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bereits in ihrer Entscheidung vom 5. Oktober 1982, VBI 1983/38 (LES 1985 S. 43) aus, dass der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung bzw. landwirtschaftlicher Zweck“ nicht zu eng gefasst werden dürfe. Stallungen für Pferde, gleichgültig ob Reitpferde oder für Zugpferde, gehörten nach Ansicht der VBI in die Landwirtschaftszone bzw. in diejenige Zone, die der Landwirtschaft vorbehalten sei.
In ihrer Entscheidung vom 7. Februar 1990, VBI 1989/49 (LES 1990 S. 71 ff.), führte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz dann aus, dass die einem Tierstall inhärenten Emissionen gemäss Art. 51 Bauordnung (Anm.: Balzers) im Sinne des öffentlichen Interesses (Abwendung von Immissionen in der Wohnzone) möglichst zu verhindern seien. Somit bestehe auch ein öffentliches Interesse, solche Kleintierställe mit Pferdehaltung, ungeachtet der Tierart, nicht in die Wohnzone, sondern in die Landwirtschaftszone zu legen.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz sieht im gegenständlichen Fall keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Rechtsmeinung zur Frage von Pferdeställen abzuweichen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist nach wie vor der Meinung, dass Pferdeställe grundsätzlich in die Landwirtschaftszone gehören.
11. Da einerseits die hobbymässige Haltung von Reitpferden, wie bereits ausgeführt, nicht im Sinne von Art. 20 Bauordnung Balzers als landwirtschaftliche Nutzung betrachtet werden kann, andererseits aber Pferdeställe nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz dennoch in die Landwirtschaftszone gehören, kann eine entsprechende Bewilligung nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erteilt werden.
In der bereits angesprochenen Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI 1989/49) ist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zum Schluss gekommen, dass für jenes Baugesuch die Gemeindebauordnung Balzers (1978) eine Ausnahmebewilligung notwendig mache.
Gemäss Art. 34 Bauordnung Balzers (1992) kann der Gemeinderat mit Zustimmung der Regierung in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von den Vorschriften der Bauordnung gestatten, insbesondere dann, wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonische und ortsbaulich wesentlich bessere Lösung verunmöglichen würde oder für nachweisbare Härtefälle, soweit durch die Baubewilligung keine ortsplanerischen Interessen verletzt werden und den Nachbarn keine Nachteile erwachsen.
Wie bereits ausgeführt, hat die Gemeinde Balzers die Ausfertigung der gegenständlichen Baubewilligung befürwortet und damit auch zum Ausdruck gebracht, ohne dies speziell erwähnt zu haben, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung von der Bauordnung erteilt wird.
Wie die Regierung in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 16. Februar 2000, VBI 1999/104, richtig ausführt, bedarf es aufgrund von Art. 4 Abs. 2 BauG sowie Art. 5 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 2 BauG für Ausnahmen vom Zonenplan nicht nur der Zustimmung des Gemeinderats, sondern auch der Zustimmung des Hochbauamts. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 BauG kann das Hochbauamt Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzes unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen bewilligen, wenn die Anwendung der Vorschriften des Baugesetzes oder der Bauordnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (lit. a), für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden könnte (lit. b), für Veränderungen an bestehenden Bauten (lit. c) und im Hinblick auf die ortsplanerisch erwünschte Schliessung von Baulücken in Dorfkernen (lit. d). Die Aufzählung der Ausnahmegründe in Art. 5 Abs. 3 BauG ist demonstrativ, dh. nicht abschliessend.
Aufgrund einer Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen kommt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen weit überwiegen, wonach Pferdeställe in die für die Landwirtschaft bestimmte Zone zugeordnet werden, zumal mit Pferdställen (auch mit Kleintierställen anderer Art) Emissionen verbunden sind (Lärm, Geruch etc.), welche den Bewohnern einer Wohnzone nicht zugemutet werden können.
Eingangs wurde erwähnt, dass der bestehende Kleintierstall auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Jahre 1983 im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erstellt worden sei. Die Behörden scheinen demzufolge bereits damals davon ausgegangen zu sein, dass ein Kleintierstall, weil hier keine land-wirtschaftliche Nutzung im Sinne der Bauordnung vorliegt, grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone gehört, dies jedoch im Rahmen einer Ausnahmebewilligung ermöglicht werden kann. Nachdem es sich beim gegenständlichen Kleintierstall bzw. der beantragten Vorplatzüberdachung zudem um eine Veränderung an einer bestehenden Baute handelt, hegt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz überhaupt keine Bedenken, im gegenständlichen Fall für das Bauvorhaben eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen.
12. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall die Vorplatzüberdachung mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden kann, ist letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu befürworten. So wurde mit der bereits angesprochenen Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz VBI 1989/49 festgehalten, dass Tierställe für Pferde und Kleintierhaltung nicht in die Wohnzone, sondern in die Landwirtschaftszone zu legen seien und hierfür eine Ausnahmebewilligung von der Gemeindebauordnung notwendig sei. In jenem Anlassfall wurde somit die Errichtung eines Tierstalles mit Pferden und Kleintierhaltung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung bewilligt.
Zum gleichen Ergebnis wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in der gegenständlichen Entscheidung ist auch die Regierung in einer Entscheidung vom 9. Februar 1995, RA 95/563, gekommen. In jener Entscheidung hat die Regierung festgestellt, dass das Erstellen von Pferdeställen in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Weiters führte die Regierung aus, dass das öffentliche Interesse dem privaten Interesse an der Errichtung eines Pferdestalles in der Landwirtschaftszone somit nicht entgegenstehe, sondern es aufgrund der einem Pferdestall inhärenten Emissionen im öffentlichen Interesse liege, dass ein Pferdestall in der Landwirtschaftszone und nicht in der Wohnzone errichtet werde. In jenem Fall, in welchem es gleichfalls um eine hobbymässige Pferdhaltung in Balzers ging, hielt die Regierung sohin fest, dass die angesuchte Baubewilligung, obwohl die Baute in der Landwirtschaftszone an sich nicht zonenkonform sei, im Sinne einer Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.
Es kann somit festgehalten werden, dass in der Gemeinde Balzers zumindest in zwei Fällen Pferdeställe für hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone mittels Ausnahmebewilligung bewilligt worden sind. Es käme daher einer Ungleichbehandlung gleich, wenn die entsprechende Bewilligung im gegenständlichen Fall verweigert würde.
13. In der angefochtenen Entscheidung führt die Regierung aus, dass, nachdem kein Ausnahmegrund geltend gemacht worden sei, in diesem Verfahrensstadium das Vorliegen eines solchen Grundes nicht mehr habe geprüft werden können. Auch sei erstinstanzlich nicht die Regierung, sondern die Gemeinde zusammen mit dem Hochbauamt für die Beurteilung von Ausnahmeansuchen vom Zonenplan zuständig.
Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes und der im Verwaltungsverfahren geltenden Manuduktionsplicht (Art. 58 LVG) wäre es nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz Aufgabe der Behörden, die Partei allenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass bspw. eine Bewilligung wenn überhaupt nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erteilt werden kann und deshalb ein entsprechender Antrag beizubringen ist. Auch aus dem Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren Neuerungen grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium zulässig sind (vgl. Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 295 f.), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, im Verfahren vor der Regierung entsprechende Anträge zu stellen.
Abgesehen davon muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie den Begriff „Ausnahmebewilligung“ nicht direkt erwähnt hat, als dahingehend interpretiert werden, dass sie um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ansucht, dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsfreundlich vertreten war.
Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz wäre es für die Regierung durchaus möglich gewesen, der Beschwerde grundsätzlich Folge zu leisten und damit die Ausnahmebewilligung zu gewähren und die Angelegenheit im Anschluss daran an das Hochbauamt zurückzuleiten, damit dieses allenfalls die formelle Baubewilligung, nach Prüfung des Baugesuchs auf die Einhaltung der baugesetzlichen Bestimmungen, erteilen hätte können.
Aus diesem Grunde ist der Beschwerde insoweit Folge zu leisten, als die Entscheidung der Regierung und des Hochbauamts aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Hochbauamt zurückzuverweisen ist. Das Hochbauamt hat, ausgehend davon, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, das Baugesuch auf Übereinstimmung mit den baugesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und, falls diese Prüfung positiv ausfällt, die entsprechende Baubewilligung zu erteilen.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 19. September 2001