VBI 2001/124
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2001, an welcher teilnahmen:
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Christian BatlinerWerner NiggDr.iur. Nicolaus Ruther
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12. September 2001, RA 1/2594-3214
wegen: Baugesuch für einen Pferdestall im „Übrigen Gemeindegebiet“ Schaan
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2001
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 27. September 2001 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12. September 2001, RA 1/ 2594-3214, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.00, hat die Beschwerdeführerin bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
1. Am 15. September 2000 (vervollständigt am 25. Oktober 2000) hat die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Sch.Parz.Nr. *** bei der Gemeinde Schaan ein Baugesuch für die Errichtung eines Pferdestalls (Neubau) eingereicht. Gemäss Planunterlagen weist der Pferdestall eine Grösse von ca. 15.0 m x 9.0 m auf und beinhaltet 6 Pferdeboxen mit Zugangsbereich, Sattelkammer, Geräteraum und aussen liegendem Auslauf.
2. Am 15. März 2000 hat die Gemeinde Schaan das Baugesuch in ihrem eigenen Wirkungsreis bewilligt und am 14. November 2000 das Baugesuch dem Hochbauamt zur Ausfertigung des Baubescheids übermittelt.
3. Mit Entscheidung des Hochbauamtes vom 30. März 2001 wurde die beantragte Baubewilligung verweigert. Begründet wurde jene Entscheidung damit, dass die zuständigen Kommissionen der Gemeinde Schaan festgestellt hätten, dass gemäss Art. 16 der Bauordnung Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude grundsätzlich ausgeschlossen seien. Eine Ausnahme würde den Zielen und Grundsätzen gemäss Art. 1 sowie Art. 6 der Bauordnung der Gemeinde Schaan (örtlicher Geltungsbereich) widersprechen. Insbesondere letzterer Artikel besage, dass alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften im Widerspruch stehenden Einrichtungen nicht zulässig seien. Die Erteilung einer Baubewilligung für Neubauten im „Übrigen Gemeindegebiet“ sei daher planungsrechtlich ausgeschlossen. Es gelte daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine Ausnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a BauG gerechtfertigt wäre. Ausdrücklich weise auch Art. 35 der Bauordnung der Gemeinde Schaan bei der Erteilung von Ausnahmen auf die Beurteilung von Art. 5 BauG hin. Ob sich im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a BauG rechtfertige, hänge von den Umständen ab, die ins Treffen geführt werden könnten. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setze gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 BauG ein Abwägen von öffentlichen und privaten Interessen voraus. Eine Ausnahmebewilligung sei nur dort zulässig, wo besondere Verhältnisse bestünden. Es müsse sich um einen Sonderfall handeln, in welchem die Anwendung von der Regel zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, wie dies in Art. 5 Abs. 3 lit. a BauG zum Ausdruck komme. Liessen sich die Überlegungen, mit denen die Ausnahmebewilligung begründet werde, für eine Vielzahl von Fällen anstellen, so bestünde keine Ausnahmesituation. Die Ausnahmebewilligung dürfe also nicht so gehandhabt werden, dass damit der Gesetzeszweck unterlaufen werde (VBI 1995/21, LES 1987, 40). Gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes vom 28. Mai 1986 (StGH 1984/14) würden Ausnahmebewilligungen eine im Prinzip verbotene Tätigkeit gestatten. Sie sähen die Möglichkeit vor, in besonderen Einzelfällen die generell abstrakte Regelung zu durchbrechen und eine dem Einzelfall Rechnung tragende Sonderlösung zu verwirklichen. Auf dem Wege der Ausnahmebewilligung dürfe demnach nicht das Gesetz selbst geändert werden. Ausnahmebewilligungen dürften daher nur im Einzelfall, aus einer spezifischen Begründung des einzelnen Falles heraus, nicht aber allgemein erteilt werden. Die Ausnahmebewilligung solle letzten Endes die Absicht des Gesetzes weiterführen, in dem die Grundsätze des Gesetzes auf die spezifischen Besonderheiten eines nicht ins Gesetz einpassbaren Einzelfalles angewendet werden sollten. Nach Ansicht der Regierung könnten deshalb Ausnahmebewilligungen nur sehr restriktiv erteilt werden. Insbesondere seien Ausnahmebewilligungen zu verweigern, wenn kein besonderes öffentliches Interesse vorliege.
Die Gemeinde Schaan habe es unterlassen, die erteilte Ausnahme im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Übereinstimmung mit Art. 35 der Bauordnung bzw. Art. 5 Abs. 2 lit. 3 a) und b) BauG zu prüfen. Die Erteilung einer Ausnahme in Anwendung des besagten Artikels in Zusammenhang mit einer beabsichtigten künftigen Umzonierung wäre widerrechtlich. Das Baugesuch sei daher auch unter Prüfung der Übereinstimmung mit Art. 5 BauG abzulehnen.
Gemäss Art. 74 BauG entscheide der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen. Bewillige der Gemeinderat das Baugesuch, habe er es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn zur Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln. Lehne der Gemeinderat das Baugesuch ab oder bewillige er es bedingt oder mit Auflagen, habe er dem Bauherrn eine formelle Entscheidung zuzustellen. Das Hochbauamt habe das Baugesuch auf die Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes mit zugehörigen Vorschriften zu überprüfen. Es erteile mit allfälligen Bedingungen oder Auflagen die formelle Bewilligung, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Bewilligung sei zu versagen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt seien und auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden könnten. Da im „Übrigen Gemeindegebiet“ Neubauten unzulässig seien und auch eine Ausnahme gemäss Art. 5 BauG nicht anwendbar sei, sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
4. Gegen jene Entscheidung des Hochbauamts erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2001 Beschwerde an die Regierung.
5. Mit Entscheidung der Fürstlichen Regierung vom 11./12. September 2001, RA 1/2594-3214, wurde die Beschwerde vom 11. April 2001 abgewiesen und die Entscheidung es Hochbauamts vom 30. März 2001 bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstücks Sch.Parz.Nr. ***, ***, Schaan, sei. Diese Parzelle befindet sich gemäss geltendem Zonenplan im „Übrigen Gemeindegebiet“. Gemäss Art. 16 der Bauordnung der Gemeinde Schaan aus dem Jahre 1995 umfasse das „Übrige Gemeindegebiet“ freie Grünflächen entlang des Siedlungsrandes. Neben der landwirtschaftlichen Nutzung dürften bestehende andere, nach altem Recht bewilligte Nutzungen im bisherigen Ausmass aufrechterhalten werden (Art. 16 Abs. 1). Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude seien grundsätzlich ausgeschlossen. Umbauten und Renovationen an bestehenden Bauten seien zugelassen, sofern dabei das Gebäudevolumen nicht vergrössert werde und keine Zweckänderung erfolge (Art. 16 Abs. 2).
Da es sich beim gegenständlichen Pferdestall um einen Neubau handle, sei er aufgrund von Art. 16 Abs. 2 SchaanerBauordnung nicht zonenkonform, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde festhalte, brauche es deshalb für die Bewilligung des gegenständlichen Pferdestalles eine Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat der Gemeinde Schaan habe in seiner Sitzung vom 8. November 2000 einer Ausnahmebewilligung zugestimmt. Er habe die Gewährung der Ausnahmebewilligung gemäss Schreiben der Gemeinde Schaan vom 10. November 2000 damit begründet, dass die Ausnahme im Hinblick auf die im rechtskräftigen Richtplan der Ortsplanung vorgesehene Umzonierung von der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ in die Landwirtschaftszone 2 befürwortet werde.
Art. 5 BauG regle die Ausnahmebewilligung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauG könne das Hochbauamt Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzes gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen bewilligen. Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung könne der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen (Abs. 2). Ausnahmen könnten gemäss Abs. 3 insbesondere bewilligt werden, wenn a) die Anwendung der Vorschriften des Baugesetzes oder der Bauordnung eine unzumutbare Härte bedeuten würden, b) für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden könne, c) für Veränderungen an bestehenden Bauten und d) im Hinblick auf die ortsplanerisch erwünschte Schliessung von Baulücken in Dorfkernen. Bevor zur Entscheidung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die einander gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen würden, gelte es zu prüfen, ob ein Ausnahmegrund nach Art. 5 Abs. 3 BauG vorliege. Ausnahmebewilligungen könnten nämlich nur erteilt werden, wenn ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BauG vorliege. Zu den Ausnahmebewilligungen sei im Allgemeinen festzuhalten, dass sie eine im Prinzip verbotene Tätigkeit gestatten würden. Sie würden die Möglichkeit vorsehen, in besonderen Einzelfällen die generell abstrakte Regelung zu durchbrechen und eine dem Einzelfall Rechnung tragende Sonderlösung zu verwirklichen. Auf dem Wege der Ausnahmebewilligung dürfe nicht das Gesetz selbst geändert werden. Ausnahmebewilligungen dürften nur im Einzelfall, aus einer spezifischen Begründung des einzelnen Falles heraus, nicht aber allgemein erteilt werden (StGH 1984/14 in LES 1987, 36). Die Gemeinde Schaan habe die Erteilung der Ausnahmebewilligung damit begründet, dass im rechtskräftigen Richtplan der Ortsplanung vorgesehen sei, das gegenständliche Gebiet von der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ in die Landwirtschaftszone 2 umzuzonieren. Nach Ansicht der Regierung reiche aus folgenden Überlegungen der rechtskräftige Richtplan der Ortsplanung der Gemeinde Schaan nicht aus, um eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BauG zu begründen. Der Richtplan der Ortsplanung der Gemeinde Schaan lege behördenverbindlich die langfristig angestrebte räumliche und nutzungsmässige Entwicklung der Gemeinde Schaan fest. Beim Richtplan handle es sich somit um ein langfristiges Planungsinstrument. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhalte, sehe der Richtplan vor, dass die gegenständliche Parzelle in die Landwirtschaftszone umzoniert werden solle. Wann diese Umzonierung erfolgen solle, stehe derzeit noch nicht fest. Wie aus der Entscheidung des Hochbauamtes hervorgehe, könne es sich hierbei um eine Dauer von 10-15 Jahren handeln. Es gehe nicht an, dass in Abweichung der rechtskräftigen Zonenplanung gestützt auf einen Richtplan Ausnahmen erteilt würden. Bauvorhaben seien nach dem gültigen Zonenplan zu beurteilen und es könne nicht auf den Richtplan abgestellt werden, selbst nicht mittels Ausnahmebewilligung. Würde die Gemeinde jeweils in Fällen, in denen ein Bauvorhaben nicht zonenkonform sei, es als hinreichenden Ausnahmegrund betrachten, dass ein Bauvorhaben mit dem Richtplan übereinstimme, so würde dies dazu führen, dass der Richtplan und nicht der Zonenplan zur Beurteilung von Bauvorhaben massgebend sei. Die Gemeinde müsste in allen übrigen Fällen, in denen der Richtplan eine Bebauungsmöglichkeit im Gegensatz zum Zonenplan vorsehe, eine Ausnahme erteilen. Dies würde faktisch zu einer Ersetzung des Zonenplanes durch den Richtplan und zu einer Abänderung des Zonenplanes führen. Wie jedoch oben festgehalten, dürfen auf dem Wege der Ausnahme nicht selbst die rechtliche Grundlage, was im gegenständlichen Fall der Zonenplan bilde, abgeändert werden.
Was nun die von der Beschwerdeführerin angeführten, besonderen Umstände für die Erteilung der Ausnahmebewilligung anbelange, so führte die Regierung aus, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keinen anderen geeigneten Standort verfüge, ebenfalls nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertige. Würde ein solcher Ausnahmegrund akzeptiert, so müsste jedem, der über kein Grundstück in der entsprechenden Zone verfüge, mittels Ausnahme bewilligt werden, dass er in einer anderen Zone, in der er zufällig ein Grundstück besitzt, die Errichtung eines Bauvorhabens bewilligt würde. Eine solche Vorgehensweise würde zu einer Aushöhlung der Zonenvorschriften führen.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bemängelten langen Verfahrensdauer vor dem Hochbauamt habe sich das Hochbauamt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2001 dahingehend geäussert, dass das Hochbauamt der Beschwerdeführerin bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt (Dezember 2000) mitgeteilt habe, dass das Baugesuch aufgrund mangelhafter Zonenkonformität nicht bewilligt werden könne. Wie in der Entscheidung des Hochbauamtes dargelegt, habe sich daraufhin die Beschwerdeführerin um die Suche nach anderen Standorten bemüht. Es sei ihr auch freigestellt worden, ob das Gesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt formell abgelehnt werden solle oder nicht. Da die Standortfrage für die Beschwerdeführerin noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen sei und sie die Suche nach einem anderen Standort signalisiert habe, sei das Baugesuch bisweilen zurückgestellt worden. Da diese Versuche offensichtlich fruchtlos geblieben seien, sei das Hochbauamt gebeten worden, eine formelle Entscheidung auszufertigen. Die Verzögerung sei deshalb nicht durch das Verschulden des Hochbauamtes zustande gekommen, sondern es sei vielmehr Konsens seitens der Bewilligungsbehörden gesucht worden. Diese Ausführungen des Hochbauamtes habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme unwidersprochen gelassen.
Was nun die von der Beschwerdeführerin angeführten in unmittelbarer Nachbarschaft bewilligten Bauten angehe, führte die Regierung aus, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Parz.Nr. *** für die Gärtnerei *** und für den Gartenbaubetrieb *** Magazine bewilligt worden seien. Die Bewilligung dieser Magazine sei gemäss Auskunft der Gemeinde Schaan unter der Herrschaft der Schaaner Bauordnung aus dem Jahre 1969 bewilligt worden. Gemäss jener Bauordnung seien solche Bauvorhaben im „Übrigen Gemeindegebiet“ zulässig gewesen. Die damalige Bauordnungsbestimmung (Art. 36 Abs. 2) betreffend das „Übrige Gemeindegebiet“ habe nämlich vorgesehen, dass ferner die zu gewerblichen Gärtnereien, Baumschulen und Gemüsebetrieben gehörenden Gebäude zulässig seien.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten, gleich gelagerten oder ähnlichen Fälle in anderen Landesgemeinden führte die Regierung aus, dass es sich bei jenen Beispielen um Pferdställe in der Landewirtschaftszone gehandelt habe. Diese Fälle könnten nicht als gleich gelagerte Fälle angesehen werden, da es sich um unterschiedliche Zonen handle. Der Regierung sei jedoch ein mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Entscheid bekannt, bei dem die Gemeinde Schaan im Jahre 1996 und die Regierung in der Folge auf eine Beschwerde gegen diesen Gemeinderatsbeschluss hin im Jahre 1997 die Bewilligung eines Pferdstalles im „Übrigen Gemeindegebiet“ (Kat.Nr. ***) abgelehnt habe. Aus diesen Gründen sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
6. Gegen die der Beschwerdeführerin am 17. September 2001 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 11./12. September 2001 erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2001 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Auf die Ausführungen in jener Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
7. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001, RA 1/2814-3214, teilte die Regierung mit, dass die Beschwerde vom 27. September 2001 nicht als Vorstellung behandelt und daher als Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weitergeleitet werde.
8. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat anlässlich der nichtöffentlichen Verhandlung vom 28. November 2001 die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Sch.Parz.Nr. ***, ***, ***, ***. Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Schaan (Stand: Dezember 2000) liegt das verfahrensgegenständliche Grundstück Sch.Parz.Nr. *** im „Übrigen Gemeindegebiet“. Im Richtplan der Ortsplanung der Gemeinde Schaan (Stand: Juni 2001) ist vorgesehen, das verfahrensgegenständliche Grundstück in die Landwirtschaftszone 2 umzuzonieren. Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das entsprechende Grundbuchblatt, den Zonenplan und den Richtplan der Ortsplanung der Gemeinde Schaan. Im Übrigen kann sachverhaltsmässig auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
10. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
11. Gemäss Art. 16 der Bauordnung der Gemeinde Schaan aus dem Jahre 1995 (Stand: März 2001) umfasst das „Übrige Gemeindegebiet“ freie Grünflächen entlang des Siedlungsrandes. Neben der landwirtschaftlichen Nutzung dürfen bestehende andere, nach altem Recht bewilligte Nutzungen im bisherigen Ausmasse aufrechterhalten werden (Abs. 1). Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäude sind grundsätzlich ausgeschlossen. Umbauten und Renovationen an bestehenden Bauten sind zugelassen, sofern dabei das Gebäudevolumen nicht vergrössert wird und keine Zweckänderung erfolgt (Abs. 2).
Nachdem es sich beim geplanten Pferdestall um eine Neubaute handelt, das verfahrensgegenständliche Grundstück Sch.Parz.Nr. *** gemäss derzeit geltendem Zonenplan im „Übrigen Gemeindegebiet“ liegt und gemäss Art. 16 Abs. 2 Bauordnung Schaan 1995 Neubauten im „Übrigen Gemeindegebiet“ grundsätzlich ausgeschlossen sind, kann festgehalten werden, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Pferdestalles nur dann möglich wäre, wenn hierzu eine Ausnahmebewilligung erteilt würde. Dass für die Errichtung des Pferdestalles auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
12. Unter Hinweis auf die Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Schaan vom 8. November 2000, anlässlich welcher Sitzung die Gemeinde Schaan eine Ausnahmebewilligung zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Baute auf dem Grundstück Sch.Parz.Nr. *** erteilt hat, führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, dass die Kompetenz für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Bauordnung und vom Zonenplan, welcher integrierender Bestandteil der Bauordnung sei, gemäss Art. 5 Abs. 2 BauG nur der Gemeinde zukomme, nicht aber dem Hochbauamt oder der Regierung, denen eine materielle Entscheidungskompetenz für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Zonenplan überhaupt nicht zustehe. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin vermag die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht zu folgen. Richtig ist, dass das Hochbauamt entsprechend Art. 5 Abs. 1 BauG gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzes bewilligen kann. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung bewilligen.
Wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Entscheidung vom 15. Juni 1999, VBI 1999/42, ausführlich dargelegt hat, folgt aus Art. 5 Abs. 1 und 2 BauG, dass für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen das Hochbauamt nur dann zuständig ist, wenn es sich um Ausnahmen vom Baugesetz handelt, der Gemeinderat hingegen aber dann zuständig ist, wenn es sich um die Erteilung von Ausnahmen von der Bauordnung handelt. Im Rahmen der Bauordnung geniesst die Gemeinde daher Gemeindeautonomie. Im Bereich dieser Gemeindeautonomie steht den Rechtsmittelinstanzen lediglich die Überprüfung der Gesetzmässigkeit zu, sohin eine Rechtskontrolle. Eine Ermessenskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen ist im Bereich der Gemeindeautonomie hingegen nicht möglich (auch VBI 1999/103).
Die Zuständigkeiten der Gemeindebehörden bzw. der Landesbehörden im Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Baugesetz bzw. der Bauordnung sind sohin in Art. 5 BauG klar geregelt. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen die Frage, ob und inwieweit die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von zonenrechtlichen Bestimmungen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder aber des Hochbauamtes fällt. Aufgrund der Tatsache, dass der Zonenplan ein integrierender Bestandteil der Bauordnung darstellt (Art. 3 Abs. 3 BauG), wäre an sich zu schliessen, dass für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Zonenplan ausschliesslich der Gemeinderat im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BauG zuständig wäre. Unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 3 iVm. Art. 74 Abs. 2 BauG geht die Verwaltungsbeschwerdeinstanz jedoch davon aus, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Zonenplan nicht in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt. Art. 2 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 2 BauG halten nämlich fest, dass das Hochbauamt die Übereinstimmung des Baugesuchs nicht nur mit den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch mit dem betreffenden Zonenplan zu überprüfen hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass Ausnahmebewilligungen vom Zonenplan sowohl vom Gemeinderat wie auch vom Hochbauamt zu bewilligen sind, mit anderen Worten bedeutet dies, dass eine von Seiten des Gemeinderats vom Zonenplan erteilte Ausnahmebewilligung alleine nicht ausreicht, sondern dass diese Ausnahme aufgrund des eigenen Zuständigkeitsbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 BauG gleichfalls und zusätzlich durch das Hochbauamt zu bewilligen ist. Eine Ausnahmebewilligung vom Zonenplan erfordert daher sowohl die Zustimmung des Gemeinderates wie auch des Hochbauamts. Diese Zuständigkeitsregelung hat auch zur Folge, dass das Hochbauamt im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 iVm. Art. 74 Abs. 2 BauG die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Zonenplan selbst dann verweigern kann (nach Art. 5 Abs. 1 BauG), wenn die Gemeinde der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ausdrücklich zustimmt. Umgekehrt bedeutet dies, dass alleine die Zustimmung des Hochbauamts für eine Ausnahmebewilligung vom Zonenplan nicht ausreichend ist, wenn sich der Gemeinderat nach Art. 5 Abs. 2 BauG gegen die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ausspricht (vgl. VBI 1999/104).
Nachdem im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass es für die Errichtung der geplanten Baute (Pferdestall) einer Ausnahmebewilligung vom Zonenplan bedarf, ist deshalb nicht nur die Ausnahmebewilligung der Gemeinde Schaan erforderlich, sondern auch die entsprechende Ausnahmebewilligung des Hochbauamtes.
13. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass im gegenständlichen Fall von den Unterinstanzen völlig unberücksichtigt gelassen worden sei, dass sich das Grundstück, auf welcher die verfahrensgegenständliche Baute errichtet werden solle, aufgrund ihrer gesamten Lage geradezu besonders für die Errichtung eines Pferdestalles eigne und zwar unabhängig davon, ob in einer späteren Folge dieses Gebiet in die Bauzone oder in die Landwirtschaftszone einzoniert werde, so verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Zonenplans.
Wie bereits ausgeführt, befindet sich das beschwerdegegenständliche Grundstück gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Schaan in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“. Gemäss Richtplan der Ortsplanung der Gemeinde Schaan soll dieses Gebiet und damit das beschwerdegegenständliche Grundstück in die Landwirtschaftszone 2 umzoniert werden. Ob überhaupt und allenfalls wann eine solche Umzonierung stattfinden wird, ist für die Argumentation der Beschwerdeführerin völlig irrelevant.
Wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bereits in ihrer Entscheidung vom 12. Oktober 1994 (VBI 1994/33) festgehalten hat, kennt das Baugesetz das Rechtsinstrument des Richtplans nicht. Wenn eine Gemeinde einen solchen Richtplan der Ortsplanung erstellt, so kann diesem bloss behördenverbindlicher Charakter beigemessen werden, d.h. Richtpläne der Gemeinden sind nur für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden verbindlich. Allenfalls kann einem Richtplan noch ein wegleitender Charakter zuerkannt werden; eine weitergehende Rechtswirkung des Richtplans ist aber abzusprechen. Eine Grundeigentümerverbindlichkeit wird übereinstimmend verneint (vgl. LES 1995, S. 40 mit weiterführenden Kommentarstellen).
Die Regierung hat in der angefochtenen Entscheidung demzufolge völlig richtig ausgeführt, dass der Richtplan der Ortsplanung der Gemeinde Schaan lediglich die langfristig angestrebte, räumliche und nutzungsmässige Entwicklung der Gemeinde Schaan festlegt. Beim Richtplan handelt es sich um ein langfristiges Planungsinstrument. Richtig ist, dass der Richtplan der Gemeinde Schaan vorsieht, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in die Landwirtschaftszone 2 umzoniert werden soll. Wann diese Umzonierung stattfinden wird, steht derzeit aber noch nicht fest. Es spielt aber keine Rolle, ob diese Umzonierung mittelfristig oder langfristig erfolgen wird. Es geht nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht an, dass in Abweichung der rechtskräftigen Zonenplanung, gestützt nur auf einen Richtplan, Ausnahmen erteilt werden. Jegliche Bauvorhaben sind nach dem gültigen Zonenplan zu beurteilen und es kann dabei nicht auf den Richtplan abgestellt werden, selbst nicht mittels Ausnahmebewilligung. Würden die Gemeinden jeweils in Fällen, in denen ein Bauvorhaben nicht zonenkonform ist, es als hinreichenden Ausnahmegrund betrachten, dass ein Bauvorhaben mit dem Richtplan übereinstimmt, so würde dies dazu führen, dass der Richtplan und nicht der Zonenplan zur Beurteilung von Bauvorhaben massgebend wäre. Die Gemeinden müssten in allen übrigen Fällen, in denen der Richtplan eine Bebauungsmöglichkeit im Gegensatz zum Zonenplan vorsieht, eine Ausnahme erteilen. Dies würde faktisch zu einer Ersetzung des Zonenplanes durch den Richtplan und zu einer Abänderung des Zonenplanes führen. Auf dem Wege der Ausnahme darf aber nicht die rechtliche Grundlage, was im gegenständlichen Fall der Zonenplan bildet, abgeändert werden.
Nachdem die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, gleich wie die Unterinstanzen, keinen Ausnahmegrund im Sinne von Art. 5 BauG zu erkennen vermag, kann eine Ausnahmebewilligung im gegenständlichen Fall aus besagten Gründen nicht erteilt werden. Es mag zwar zutreffen, wie die Beschwerdeführerin ausführt, dass das gegenständliche Grundstück aufgrund seiner gesamten Lage geradezu besonders für die Errichtung eines Pferdestalles geeignet wäre. Eine solche allfällige Geeignetheit kann aber nicht als Ausnahmegrund im Sinne von Art. 5 BauG betrachtet werden.
14. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass das gesamte Gebiet in näherer Zukunft ohnehin umzoniert werde und es dann sehr einfach sei, bei der Umzonierung eine zonenkonforme Lösung zu finden, womit der nun zu erteilenden Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden könne, so verkennt die Beschwerdeführerin Sinn und Zweck einer Zonenplanung. Zonenplanung bedeutet nichts anderes als die Zuordnung einzelner Gebiete einer Gemeinde in eine bestimmte Zone, damit diese Zone dann entsprechend den Vorschriften überbaut werden kann. Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist es nicht Sinn und Zweck einer Zonenplanung, ein nicht überbaubares Gebiet im Rahmen von Ausnahmebewilligungen überbaubar zu machen und im Anschluss daran dann eine Zonenplanung vorzunehmen, in welcher den erteilten Ausnahmebewilligungen nachträglich Rechnung getragen wird.
Solange daher das beschwerdegegenständliche Grundstück im „Übrigen Gemeindegebiet“ gelegen ist und in dieser Zone die Errichtung von Neubauten unzulässig ist, kann die Errichtung des Pferdestalles aus besagten Gründen nicht ausnahmsweise mit der Begründung bewilligt werden, dass dieses Gebiet in die Landwirtschaftszone 2 umzoniert werden wird.
15. Auch die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach der Pferdestall deshalb auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gebaut werden müsse, weil die bisherige Unterbringung der Pferde in Triesen nicht mehr möglich sei, vermögen keinen Ausnahmegrund zu rechtfertigen.
16. Von der Vornahme des beantragten Lokalaugenscheins wie auch der beantragten Einvernahme des Gemeindevorstehers konnte Abstand genommen werden, zumal es im gegenständlichen Fall ohne jede Bedeutung ist, ob und inwieweit allfällige Interessen der Nachbarn beeinträchtigt würden.
Aus besagten Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
17. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 LVG.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 28. November 2001