VBI 2001/5
Art 6 BauG
Der Orts- und Landschaftsbildschutz gehört in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, doch kommt gem Art 6 BauG auch den Landesbehörden eine zusätzliche, eigene Überprüfungskompetenz zu.
Art 2, Art 5 und Art 74 BauG
Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist das Hochbauamt nur dann zuständig, wenn es sich um Ausnahmen vom BauG handelt. Der Gemeinderat ist hingegen dann zuständig, wenn es sich um die Erteilung von Ausnahmen von der Gemeindebauordnung handelt. Im Rahmen der Bauordnung geniesst die Gemeinde daher Autonomie. Für Ausnahmen von den zonenrechtlichen Bestimmungen bedarf es der Bewilligung sowohl des Gemeinderates als auch des Bauamtes.
Art 33 TelG, Art 50 BauG
Art 33 Telekommunikationsgesetz schaltet insbesondere Art 50 Abs 1 BauG nicht aus. Das Telekommunikationsgesetz enthält keine baurechtlichen Bestimmungen. Somit haben die Baubewilligungsbehörden gem Art 43 und 50 BauG zu prüfen, ob die emmissionsrechtlichen und gesundheitspolizeilichen Anforderungen an zu bewilligende Anlagen erfüllt sind.
NIS-Verordmmg
Die NIS-VO regelt die zulässigen nichtionisierenden Strahlungsimmissionen von GSM-Antennen. Werden die Grenzwerte der NIS-VO eingehalten, so kann nicht von einer übermässigen oder nicht zumutbaren Einwirkung oder von einer gesundheitlichen Gefährdung gesprochen werden.
1. Der Verwaltungsbeschwerde vom 22.12.2000 der Bf AB sowie der Beschwerde vom 27.12.2000 der Bf Gemeinde Eschen gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13.12.2000, RA 0/3733-3214, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung wie auch die E der Gemeinde Eschen vom 23./30.08.2000 aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache an den Gemeinderat Eschen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21.06.2000 bei der Gemeinde Eschen ein Baugesuch zur Erstellung einer GSM-Antenne auf der Eschner Parzelle Kat Nr 2/1, ein. Gegen dieses Gesuch erhoben verschiedenste in Eschen wohnhafte Personen Einspruch bei der Gemeinde Eschen, so auch die Bf AB mittels Schreiben vom 14.07.2000, worin sie ausführte, dass die Einsprache mit dem latenten mittel- bis langfristigen gesundheitlichen Risiko, welches für Personen bestehe, die der Strahlung dieser Antennenanlagen auf Grund des Naheverhältnisses zur Gefahrenquelle ausgesetzt seien, begründet werde. Andererseits wende die Bf die starke Beeinträchtigung des bisherigen Ortsbildes durch die geplante Installation dieser Antennenanlage ein. Im angrenzenden Industriegebiet seien geeignete Platzierungsorte vorhanden. Zudem werde bezweifelt, dass das Provisorium nach einem Jahr wieder verschwunden sei.
Die Gemeinde Eschen bzw der Gemeindevorsteher lud die Einspruchswerber sowie die Beschwerdegegnerin zur Vermittlungsverhandlung auf den 21.08.2000 ein. An dieser nahmen ua die Bf AB und Vertreter der Beschwerdegegnerin teil, doch konnte keine Einigung erzielt werden.
Am 23.08.2000 entschied der Gemeinderat Eschen, die beantragte Baugenehmigung abzulehnen.
2. Gegen diese Gemeinderatsentscheidung erhob die Beschwerdegegnerin am 14.09.2000 Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
3. Die Regierung entschied mit E vom 12./13.12.2000 wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 14.09.2000 wird insoweit stattgegeben, dass die E der Gemeinde Eschen dahingehend geändert wird, dass der Bau einer GSM Sende- und Empfangsanlage (temporär) auf der Parz Nr 2/1, Eschen, bewilligt wird. Die Gemeinde Eschen wird angewiesen, das Baugesuch an das Hochbauamt weiterzuleiten.
2. Das Hochbauamt wird angewiesen, das Baugesuch - unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung - auf die Übereinstimmung der baugesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und - nach Abschluss des Verfahrens nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft - zu bewilligen, wenn die baugesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Das Hochbauamt kann erst über die Bewilligung entscheiden, wenn ihr seitens der Bf das Datenblatt für den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte vorliegen.
3. Einer allfälligen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
4. Die Kosten des Verfahrens verbleiben dem Land."
Begründet wurde diese E damit, dass der geplante Standort für die GSM-Antenne im Wesentlichen standortgebunden iS von Art 9 Abs 3 BauG sei. Hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes komme der Regierung volle Kognition zu (VBI 2000/65 S 11); diese könne durch die geplante Anlage keine übermässige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erkennen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen der gegenständlichen Anlage sei die beantragte Bewilligung jedenfalls zu erteilen, wenn die in der NIS-VO festgelegten Emissionsbegrenzungen und Immissionsgrenzwerte eingehalten seien.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Bf AB am 22.12.2000 rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde.
Auch die Gemeinde Eschen erhob gegen die Regierungsentscheidung am 27.12.2000 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung bzw Beschwerde an die VBI.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
8. Die Gemeinde Eschen begründet ihre ablehnende E vom 23./30.08.2000 als erstes - soweit dies aus der schriftlichen Ausfertigung der E nachvollziehbar ist - damit, dass das gegenständliche Bauvorhaben sich nicht gut in das Landschafts- und Siedlungsgefüge einordne (Art 1 Abs 1 und 2, Art 5 Gemeindebauordnung).
Gemäss Art 3 BauG (BauG) vom 01.05.1947, LGBl 1947/44 in der gültigen Fassung, sind die Gemeinden verpflichtet, im Einvernehmen mit der Regierung Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen (Art 3 Abs 1 BauG). Die Bauordnung enthält die allgemeinen Bau- und Gestaltungsvorschriften der Gemeinde und regelt insbesondere auch den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gem Art 6 BauG (Art 3 Abs 2 BauG). Dementsprechend hat auch die Gemeinde Eschen eine Bauordnung erlassen, und zwar zuletzt die Bauordnung 1994 vom 02.11.1994, genehmigt durch die Regierung am 07.02.1995 (RA 95/509) (im Folgenden: BO). Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist grundlegend in Art 1 BO geregelt. Dort wird ausgeführt, dass sich Bauten und Anlagen an den Zielen und Grundsätzen der Orts- und Landesplanung zu orientieren haben, insbesondere sich in das Landschafts- und Siedlungsgefüge gut einzuordnen haben. Die Planungsmittel dienen der geordneten, ortsbaulich wie gestalterisch guten Entwicklung der Gemeinde. Art 21 BO bestimmt, dass keine nach Aussen in Erscheinung tretenden Einrichtungen die bauliche und landschaftliche Umgebung, die Sicherheit des Verkehrs und andere polizeiliche Interessen beeinträchtigen dürfen.
Die Ortsplanung stellt gem Art 12 Abs 1 lit i GemG einen Tätigkeitsbereich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde dar, dh die Gemeinde entscheidet über Angelegenheiten der Ortsplanung im Rahmen der Gemeindeautonomie. Unter dem Begriff der Ortsplanung iS von Art 12 Abs 1 lit i GemG fallen nicht nur die Zonenplanung und der Erlass von Bauordnungen sowie Überbauungsplänen, sondern auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes (VBI 2000/158 und VBI 2001/11 vom 14.02.2001).
Die in VBI 2000/65 vom 25.07.2000 geäusserte Rechtsansicht, dass der Orts- und Landschaftsbildschutz in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gehört und somit der Regierung diesbezüglich volle Kognition zukommt, hat die VBI in ihren E VBI 2000/158 und VBI 2001/11 vom 14.02.2001 korrigierend ergänzt. Der Orts und Landschaftsbildschutz gehört richtigerweise in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und die entsprechenden Gemeindeentscheide unterliegen ausschliesslich einer Rechtskontrolle. Allerdings kommt gem Art 6 BauG auch den Landesbehörden eine Kompetenz zur E im Bereich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes zu. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Gemeinde bei der Prüfung des Orts- und Landschaftsbildschutzes zum Schluss kommt, dass eine Baute oder Anlage dem Landschafts- und Ortsbildschutz zuwider läuft, diese das Baugesuch ablehnende E lediglich der Rechtskontrolle, also der Überprüfung der Gesetzmässigkeit, nicht jedoch der Ermessenskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen unterliegt (VBI 1999/103, VBI 1999/104, VBI 2000/158, VBI 2001/11). Da aber gem Art 6 BauG der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes nicht nur den Gemeinden, sondern auch den Landesbehörden zusteht, haben die Landesbehörden auch eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Sie prüfen also nicht im Rahmen einer Ermessensüberprüfung die E der Gemeinde, sondern ihnen kommt eine zusätzliche, eigene Überprüfungskompetenz zu. Die entsprechende E der Landesbehörden (insbesondere des Hochbauamtes) zur Frage des Orts- und Landschaftsbildes unterliegt im Gegensatz zu der E der Gemeinde sowohl einer Ermessens- wie auch einer Rechtskontrolle.
Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild sowohl eine zustimmende E der Standortgemeinde im Rahmen der Gemeindeautonomie wie auch eine zustimmende E des Hochbauamtes vorliegen muss. Insoweit ist diese Doppelspurigkeit im Rahmen der Prüfung des Orts- und Landschaftsbildes mit der Situation vergleichbar, wie sie sich bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Zonenplänen zeigt (VBI 1999/104, VBI 2000/158, VBI 2001/11).
Dem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass die Gemeindeautonomie keineswegs die volle Kognition der Regierung einschränke, was sich schon aus Art 120 GemG ergebe. Nun hat aber der StGH insbesondere in seiner E vom 03.09.1998, StGH 1998/10 (LES 1999, 218), ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des StGH die Gemeinden im Lichte von Art 110 LV immer mit einem relevanten Autonomiebereich und in einer Entscheidungsfreiheit ausgestattet sind, um sinnvollerweise als solche funktionieren zu können. Demnach müssen die Gemeinden mit einem Kernbereich an Kompetenzen versehen sein, der Struktur- und typusbestimmend für die Institution der Gemeinde ist und ohne den die Gemeinde ihre für den Gesamtstaat wichtigen Funktionen nicht wahrnehmen können. Zu diesem Kernbereich gehört in Liechtenstein unter anderem auch die Planungshoheit, welche gem Art 12 Abs 1 des neuen GemG LGBl 1996/76 auch ausdrücklich dem eigenen Wirkungskreis zugeordnet wird. Nur dort, wo der Autonomiebereich der Gemeinden auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt wird, können die Regierung (und somit die Landesbehörden) auch Zweckmässigkeitserwägungen anstellen. Im neuen GemG ist nun in Art 116 Abs 2 ausdrücklich bestimmt, dass die Staatsaufsicht im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt ist. Nur ausserhalb des eigenen Wirkungskreises unterliegt die Tätigkeit der Gemeindeorgane auch der Angemessenheitskontrolle (Art 116 Abs 3 GemG). Die ausdrückliche Beschränkung auf die Rechtmässigkeitsprüfung in Art 116 Abs 2 GemG lässt demnach an sich keine Zweckmässigkeitsprüfung zu. In diesem Sinne ist auch Art 120 GemG zu sehen und zu interpretieren (vgl auch StGH 1998/68 vom 27.09.1999 und StGH 1998/27 vom 23.11.1998 in LES 1999, 291).
Nun führt die Gemeinde Eschen in ihrem E vom 23./30.08.2000 aber nicht aus, weshalb die verfahrensgegenständliche Anlage (GSM-Antenne) sich nicht gut in das Landschafts- und Siedlungsgefüge einordne. Die Gemeinde Eschen begründet also ihre E diesbezüglich nicht. Sie traf auch keine Sachverhaltsfeststellung über das Aussehen der verfahrensgegenständlichen Anlage einerseits und das Landschaftsbild im Bereich der Bauparzelle andererseits (landwirtschaftliche Flächen, Büsche und Bäume, asphaltierte und gekieste Wege und Strassen, Hochspannungsleitungen und andere Stromleitungen, Zäune, Gebäude, Strassenlampen etc). Dementsprechend konnte die Gemeinde auch nicht darlegen, inwieweit die gegenständliche GSM-Antenne nicht in das Landschaftsbild passt bzw das Landschaftsbild stört. Auch konnte die Gemeinde keine Interessensabwägung vornehmen, was aber notwendig gewesen wäre. Gerade bei einer Interessensabwägung müsste sich die Gemeinde Eschen auch überlegen, welche alternativen Standorte es für die gegenständliche GSM-Antenne gibt. Da die E der Gemeinde Eschen also nicht bzw nicht genügend begründet ist, war sie aufzuheben.
Die angefochtene Regierungsentscheidung war deshalb aufzuheben, weil sie unzulässigerweise in den Autonomiebereich der Gemeinde Eschen betreffend den Orts- und Landschaftsbildschutz eingreift.
9. Die Gemeinde Eschen führt in ihrer E vom 23./30.08. 2000 weiters aus, dass sich der Standort der Anlage gem Zonenplan in der Zone Übriges Gemeindegebiet befinde und dass gem Art 15 Abs 2 BO deshalb grundsätzlich nur die bisherige Nutzungsart zulässig sei. Das Bauvorhaben widerspreche somit auch hinsichtlich dem Standort den geltenden zonenrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Eschen.
Die Regierung stimmte dem grundsätzlich zu, erteilte jedoch eine Ausnahmebewilligung, da die gegenständliche GSM-Antenne standortgebunden sei (Art 9 Abs 3 BauG).
Die Bf AB erachtet sich insoweit durch die angefochtene Regierungsentscheidung in ihrer Gemeindeautonomie verletzt. Dies führt sie in ihrer Beschwerde - wenn auch wenig deutlich - aus, indem sie mehrfach ihre eigene Gemeindeautonomie anspricht.
Gemäss Art 2 Abs 2 BauG erteilt oder versagt der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Gemäss Art 3 Abs 3 BauG ist der Zonenplan integrierender Bestandteil der Bauordnung, weshalb der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung nach Art 2 Abs 2 BauG auch im Rahmen des Zonenplanes zu erteilen oder zu versagen hat. Dies ergibt sich auch aus Art 74 Abs 1 BauG, wonach der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Gemeindebauordnung, Zonenplan und gegebenenfalls von Überbauungsplänen mit zugehörigen Vorschriften sowie in Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen zu entscheiden hat.
Bewilligt der Gemeinderat das Baugesuch, so hat er es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn zur Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln (Art 74 Abs 1 Satz 2 BauG). Das Hochbauamt erlässt bzw versagt den Baubescheid, nachdem es das Baugesuch auf die Bestimmungen des BauG und den zugehörigen Zonenplan mit zugehörigen Vorschriften auf Übereinstimmung überprüft hat (Art 2 Abs 3 BauG und Art 74 Abs 2 BauG). Die Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren sind gem BauG sohin klar geregelt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung des Baugesuchs mit der Gemeindebauordnung ist jeweils der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde zuständig (Art 2 Abs 2 BauG). Die Übereinstimmung des Baugesuchs mit den Vorschriften des BauG hingegen wird vom Hochbauamt überprüft (Art 2 Abs 3 BauG). Die Überprüfung der Übereinstimmung eines Baugesuchs mit dem jeweils gültigen Zonenplan hingegen fällt in den Zuständigkeitsbereich sowohl des Gemeinderates (zumal der Zonenplan integrierender Bestandteil der Bauordnung ist) wie auch in den Zuständigkeitsbereich des Hochbauamtes (Art 2 Abs 3 BauG). Die Aufteilung der Kompetenzen in Bezug auf die Überprüfung der Übereinstimmung des Baugesuchs mit dem Zonenplan hat zur Folge, dass die Gemeinde diese Überprüfung zwar im eigenen Wirkungskreis vornimmt (Art 74 Abs 1 iVm Art 2 Abs 2 BauG), zusätzlich und unabhängig davon aber auch eine Überprüfung der Übereinstimmung des Baugesuchs mit dem Zonenplan durch das Hochbauamt zu erfolgen hat (Art 74 Abs 2 iVm Art 2 Abs 3 BauG).
Die aufgezeigte Zuständigkeitsregelung im Baubewilligungsverfahren hat sich auch in Art 5 BauG idF LGBl 1992/3H betreffend der Erteilung von Ausnahmebewilligungen niedergeschlagen. Gemäss Art 5 Abs 1 BauG kann das Hochbauamt gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften des BauG bewilligen. Gemäss Art 5 Abs 2 BauG kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften des BauG bewilligen. Wie die VBI bereits in ihrer E VBI 1999/42 vom 15.06.1999 festgehalten hat, folgt hieraus, dass für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen das Hochbauamt nur dann zuständig ist, wenn es sich um Ausnahmen vom BauG handelt, der Gemeinderat hingegen aber dann zuständig ist, wenn es sich um die Erteilung von Ausnahmen von der Bauordnung handelt. Im Rahmen der Bauordnung geniesst die Gemeinde daher Gemeindeautonomie (vgl auch VBI 1999/103 und VBI 1999/104).
Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden bzw der Landesbehörden im Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom BauG bzw der Bauordnung ist sohin in Art 5 BauG klar geregelt. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen die Frage, ob und inwieweit die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von zonenrechtlichen Bestimmungen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder aber des Hochbauamtes fällt. Aufgrund der Tatsache, dass der Zonenplan ein integrierender Bestandteil der Bauordnung darstellt (Art 3 Abs 3 BauG), wäre an sich zu schliessen, dass für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Zonenplan ausschliesslich der Gemeinderat iS von Art 5 Abs 2 BauG zuständig ist. Aufgrund von Art 2 Abs 3 BauG iVm Art 74 Abs 2 BauG muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Zonenplan nicht in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt. Vielmehr gilt, dass Ausnahmebewilligungen vom Zonenplan sowohl vom Gemeinderat wie auch vom Hochbauamt zu bewilligen sind. Dies bedeutet, dass eine von Seiten des Gemeinderates vom Zonenplan erteilte Ausnahmebewilligung alleine nicht ausreicht, sondern dass diese Ausnahme aufgrund des eigenen Zuständigkeitsbereichs gem Art 5 Abs 1 BauG gleichfalls und zusätzlich durch das Hochbauamt zu bewilligen ist. Eine Ausnahmebewilligung vom Zonenplan erfordert daher sowohl die Zustimmung des Gemeinderates wie auch des Hochbauamtes. Diese Zuständigkeitsregelung hat auch zur Folge, dass das Hochbauamt im Rahmen von Art 2 Abs 3 BauG iVm Art 74 Abs 2 BauG die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Zonenplan selbst dann verweigern kann (Art 5 Abs 1 BauG), wenn die Gemeinde der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ausdrücklich zustimmt. Umgekehrt bedeutet dies, dass alleine die Zustimmung des Hochbauamtes für eine Ausnahmebewilligung vom Zonenplan nicht ausreichend ist, wenn sich der Gemeinderat nach Art 5 Abs 2 BauG gegen die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ausspricht (vgl VBI 1999/104 vom 16.02.2000).
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Eschen keine Ausnahmebewilligung für die gegenständliche GSM-Antenne erteilt, wohl aber die Regierung. Insoweit hat die Regierung mit ihrer angefochtenen E unzulässigerweise in die Gemeindeautonomie der Gemeinde Eschen eingegriffen, weshalb schon aus diesem Grund die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben war. Damit ist die Sache jedoch noch nicht erledigt, denn die E der Gemeinde Eschen vom 23./30.08.2000 ist mangelhaft, denn sie befasst sich mit keinem Wort mit der Frage, ob für die gegenständliche Anlage eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann oder nicht. Grundsätzlich sind Ausnahmen möglich (Art 27 BO). Auch Art 5 Abs 2 BauG lässt grundsätzlich (auf Gesetzesstufe) Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung und damit den Zonenplänen, welche integrierende Bestandteile der Bauordnungen darstellen (Art 3 Abs 3 BauG), zu. Der Gemeinderat hat sämtliche öffentlichen wie privaten Interessen abzuwägen (Art 5 Abs 2 BauG). Ausnahmen können zB dann bewilligt werden, wenn die Anwendung der Vorschriften der Bauordnung (und damit des Zonenplanes) eine unzumutbare Härte bedeutete oder für Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden kann (Art 5 Abs 3 lit a und b BauG, s auch Art 9 Abs 3 BauG).
Es ist also notwendig, dass die Gemeinde Eschen prüft, ob vorliegendenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dabei sind sämtliche öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Zu diesen Interessen gehören auch landesweite öffentliche Interessen, wie das Erstellen von Mobilfunknetzen, wie sie grundsätzlich im Telekommunikationsgesetz LGBl 1996/132 und in den dazu ergangenen VO vorgesehen sind. Weiters ist in die Abwägung die Überlegung miteinzubeziehen, was für Alternativstandorte es für die gegenständliche GSM-Antenne gibt. Verträte nämlich die Gemeinde Eschen den grundsätzlichen Standpunkt, dass ausserhalb der Bauzonen (Kernzone, Wohnzonen, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Zone für Sport und Freizeit, Industrie- und Gewerbezone, Zonen mit Planungspflicht) keine GSM-Antennen aufgestellt werden dürfen, müsste die Beschwerdegegnerin ihre Antenne also im Baugebiet aufstellen. Generell ist zu erwähnen, dass es unzulässig wäre, wenn die Gemeinde Eschen den Standpunkt einnähme, auf ihrem Gemeindegebiet dürften keine GSM-Antennen aufgestellt werden. Denn durch ein solches Verhalten würde die Gemeinde Eschen es schlichtweg verunmöglichen, dass in Liechtenstein flächendeckende Mobilfunknetze aufgebaut würden. Solche Mobilfunknetze sind jedoch im landesweiten öffentlichen Interesse, wie es der Gesetzgeber (Landtag und Fürst) im Telekommunikationsgesetz und wie es die Regierung in den dazu erlassenen VO und in den erteilten Mobilfunkkonzessionen vorgesehen haben. Das Errichten von landesweiten, flächendeckenden Mobilfunknetzen ist im Uebrigen auch eine völkerrechtliche Pflicht Liechtensteins (insbesondere Art 36 EWR-Abkommen samt Anhang XI, dort insbesondere Richtlinie 90/388/EWG in der gültigen Fassung). Es geht nicht an, dass eine einzelne Gemeinde diesen landesweiten Zielen und Grundsätzen entgegen wirkt.
Ist also die Gemeinde Eschen der Ansicht, dass an der verfahrensgegenständlichen Stelle auf der Parzelle Kat Nr 2/I keine GSM- Antenne erstellt werden soll, so muss die Gemeinde Eschen auch Standorte aufzeigen können, die unter Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Interessen für eine solche Antenne besser geeignet sind.
10. Die Gemeinde Eschen begründet ihre E vom 23./30.08.2000 zum Dritten damit, dass gem Art 50 BauG Anlagen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften auszuführen sind und diese den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen müssen. Da keine wissenschaftlich bestätigten Grundlagen bezüglich der Gesundheitsrisiken vorlägen und grosse Bedenken auf Seiten der Bevölkerung bestünden, sei das Baugesuch abzulehnen.
Die VBI hat in ihrer E VBI 2000/65 vom 25.07.2000 ausgeführt, dass die Gemeinde bei ihrer E auch die baurechtlichen Bestimmungen berücksichtigt (Art 74 Abs 1 BauG) und insoweit im übertragenen Wirkungskreis handelt. Unter "baurechtlichen Bestimmungen" werden die Bestimmungen des BauG und der dazu erlassenen VO verstanden. Zu diesen baurechtlichen Bestimmungen gehören, was vorliegendenfalls relevant ist, insbesondere auch die Bestimmungen von Art 43 und Art 50 Abs 1 BauG. Eigentliche erstinstanzliche Entscheidungsbehörde betreffend baurechtliche Bestimmungen ist jedoch das Landesbauamt (Hochbauamt; Art 2 Abs 3 und Art 74 Abs 2 BauG), währenddem der Gemeinderat bei der Prüfung des Baugesuches die baurechtlichen Bestimmungen nur mitberücksichtigt (Art 74 Abs 1 BauG). Art 33 Telekommunikationsgesetz schaltet insbesondere Art 50 Abs 1 BauG nicht aus. Das Telekommunikationsgesetz enthält keine baurechtlichen Bestimmungen. Somit haben die Baubewilligungsbehörden gem Art 43 und 50 BauG zu prüfen, ob die emissionsrechtlichen und gesundheitspolizeilichen Anforderungen an zu bewilligende Anlagen erfüllt sind.
Zwischenzeitlich hat die Regierung die VO vom 21.11.2000 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ortsfester Sendeanlagen von Telekommunikationssystemen, LGBl 2000/231, erlassen. Diese VO trat am 29.11.2000 in Kraft, so dass sie nunmehr auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist. Diese VO (NIS-Verordnung) regelt die zulässigen nichtionisierenden Strahlungsimmissionen von GSM-Antennen. Werden die Grenzwerte der NIS-VO eingehalten, so kann nicht von einer übermässigen oder nicht zumutbaren Einwirkung (Immission; Art 43 BauG) oder von einer gesundheitlichen Gefährdung (Art 50 Abs 1 BauG, Art 33 lit c Telekommunikationsgesetz) gesprochen werden. An von der Regierung erlassene VO haben sich die Behörde und Gerichte zu halten. Eine Normenkontrolle ist nur durch den StGH zulässig (s zum Ganzen betreffend Einhaltung von verordnungsrechtlichen Emissionsgrenzwerten von Mobilfunkantennen insbesondere auch BGE 126 II 399 vom 30.08.2000 = Pra 2001 Nr 44, bestätigend hierzu Bundesgericht vom 26.10.2000 zu 1 A. 194/2000 in: URP Umweltrecht in der Praxis 15 (2001) S 155 = Pra 2001 Nr 45; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 24.08.2000, VB. 1999.00395 in: BEZ Baurechtsentscheide Kanton Zürich 20 (2000) 52, S 23 = URP 2001 S 161; Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 28.09.2000 in: URP 2001 S 176).
Grundsätzlich ist mit dem Schweizerischem Bundesgericht auszuführen, dass gem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07.10.1983 [welches gem Kundmachung vom 05.10.1999 der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, Anlagen I und II, Anhang 1, SR Nr 814.01, S 41, LGBl 1999/197, im Wesentlichen auch in Liechtenstein gilt] dem Vorsorgeprinzip Geltung verschafft werden muss. Die NIS-VO entspricht diesem Prinzip. Sie geht vom heutigen, wenn auch noch lückenhaften Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit des Menschen aus. Zur Zeit erscheinen lediglich die thermischen Wirkungen intensiver nichtionisierender Strahlung wissenschaftlich erhärtet. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen wird durch die Immissionsgrenzwerte der NIS-VO bewerkstelligt, wie sich auch aus dem Erläuternden Bericht des BUWAL zur NIS-VO vom 23. November 1999, S 5, ergibt. Der Verordnungsgeber hat jedoch zusätzliche vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet, womit dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird. Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NIS-VO sind eine abschliessende Regelung und die rechtsanwendenden Behörden können nicht im Einzelfall gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine noch weitergehende Begrenzung verlangen. Der Erlass von Anlagegrenzwerten erfolgte gerade in der Absicht, damit im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Die NIS-VO trägt somit dem Vorsorgeprinzip auch im Bereich der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung Rechnung. Es gibt zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass von nichtionisierenden Strahlen auch nicht-thermische Wirkungen ausgehen, die gefährlich oder lästig sein können, doch lässt sich nach dem gegenwärtigen Wissenstand eine Grenze zwischen schädlichen oder lästigen Belastungen einerseits und unbedenklichen Belastungen andererseits nicht ziehen. Da nach der Umschreibung des Umweltschutzgesetzes die Immissionsgrenzwerte indessen gerade diese Grenze bestimmen sollen, müssen bei ihrer Festlegung notwendigerweise jene Effekte ausgeklammert werden, bei denen mangels ausreichender Kenntnisse und Erfahrungen eine solche Grenzziehung nicht möglich ist. Deshalb erscheint es auch vertretbar, bei der Festsetzung der Immissionsgrenzwerte die nicht-thermischen Wirkungen ausser Acht zu lassen, weil genügend Raum besteht, ihnen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung Rechnung zu tragen. Das Konzept der NIS-VO über den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung und insbesondere die Festsetzung der Immissionsgrenzwerte halten sich an den von Art 13 Umweltschutzgesetz vorgezeichneten Rahmen. Dennoch ist nochmals zu erwähnen, dass zur Zeit kein Mass zur Beurteilung nicht-thermischer Wirkungen nicht-ionisierender Strahlung besteht. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung aufgrund neuer Erkenntnisse möglich ist, müssen die Immissions- und die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden (vgl auch BUWAL Erläuternder Bericht, S 6).
Vorliegendenfalls haben die Bf nicht vorgebracht, dass es neue wissenschaftliche Erkenntnisse seit dem zusammenfassenden erläuternden Bericht des BUWAL vom 23.12.1999 über nicht-thermische Wirkungen nichtionisierender Strahlung gibt.