VBI 2001/80
Art 31 iVm Art 1 Abs 2 TrHG
Die Vertrauenswürdigkeit des Bf ist im vorliegenden Fall nicht weggefallen, zumal der Bf im Strafregister nicht eingetragen ist und gegen ihn nicht einmal ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Ob der Bf die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft hauptberuflich betreiben wird, ist mittels einer Zukunftsprognose zu beurteilen. Das Zeichnungsrecht ist nicht entscheidend.
Die VBI hat entschieden:
1. Der Beschwerde vom 19.06.2001 gegen die E der Regierung vom 29./30.05.2001 (RA 1/1339-7442/3) wird bezüglich der Erteilung der Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Treuhänderberufes an die Trust Limited, Vaduz, stattgegeben und das Amt für Finanzdienstleistungen wird angewiesen, die entsprechende Bewilligung auszustellen. Bezüglich der verfügten Beantragung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens beim OG wird die Beschwerde vom 19.06.2001 abgewiesen und die angefochtene E der Regierung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 04.10.2000 ersuchte der Bf um Erteilung einer Treuhänderbewilligung an die Trust Limited, Vaduz. Der Bf gab an, dass er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Trust Limited mit einem Kollektivzeichnungsrecht zu zweien vorgesehen sei. Die Kapitalmehrheit an der Trust sei zu 51 % inländisch. Als weitere Verwaltungsrätin sei Frau T vorgesehen. Auf Ansuchen des Amtes für Finanzdienstleistungen teilte der Bf mit Schreiben vom 07.11.2000 mit, dass er die Kapitalmehrheit mit 51 % halte und kollektiv zu zweien zeichne, während Frau T 49 % des Kapitals halte und einzelzeichnungsberechtigt sei.
2. Mit Verfügung vom 27.11.2000 entschied das Amt für Finanzdienstleistungen unter anderem, dass der Antrag des Bf auf Erteilung der Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Treuhänderberufes gem Art 7 Abs 1 und Art 31 TrHG an die Trust Limited, Vaduz, abgewiesen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem Art 17ff TrHG beim OG beantragt werde.
3. ...
12. Gemäss Art 31 Abs 1 TrHG wird die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung der in Art 7 TrHG genannten Tätigkeiten erteilt, wenn die Kapitalmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum liechtensteinischer Landesbürger oder von Staatsbürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bf ist liechtensteinischer Staatsbürger und hält 51 % an der zu gründenden Trust Limited. Als weitere Voraussetzung verlangt Art 31 Abs 1 lit b TrHG, dass in der Verwaltung dieser juristischen Person ein Geschäftsführer hauptberuflich tätig ist, der die Voraussetzungen gem Art 1 Abs 2 lit a bis g TrHG erfüllt oder eine Bewilligung der Regierung gem Art 36 TrHG besitzt. Die Voraussetzungen des Art 1 Abs 2 lit a bis g TrHG werden vom Bf erfüllt. Das ergibt sich aus den von der Regierung den Treuhandgesellschaften X AG am 05.05.1998 und Y Treuunternehmen reg am 12.06.1997, jeweils mit dem Bf als befähigten Geschäftsführer, erteilten Treuhänderbewilligungen. Die Vertrauenswürdigkeit des Bf ist bisher nicht weggefallen, zumal der Bf im Strafregister nicht eingetragen und gegen ihn nicht einmal je ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Dass der Bf bei den Treuhandgesellschaften X AG und Y Treuunternehmen reg seinen Geschäftsführungspflichten nicht immer nachgekommen sein mag - was vorliegendenfalls nicht weiter geprüft werden musste -, hebt seine Vertrauenswürdigkeit nicht auf, zumal diese "Verfehlungen" bisher nicht zu einem Disziplinarverfahren führten und deshalb nicht zu einer Verweigerung der Treuhänderbewilligung und somit zu einem praktischen Berufsverbot führen darf. Sollte das Amt für Finanzdienstleistungen eine Disziplinaranzeige an das OG erstatten, liegt es an letzerem zu entscheiden, ob dem Bf die Berufsausübung als Treuhänder oder als Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt wird oder nicht.
13. Was die gem Art 31 Abs 1 lit b TrHG als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 leg cit geforderte hauptberufliche Tätigkeit des Geschäftsführers betrifft, so ist diese nach Ansicht der VBI ebenfalls erfüllt. Bei der Prüfung des Kriteriums der hauptberuflichen Tätigkeit ist von einer Zukunftsprognose auszugehen und primär den Angaben des Bf zu folgen. So hat der Bf in seinen Schriftsätzen und Beschwerden regelmässig vorgebracht, dass er seine Tätigkeit bei der Trust Limited hauptberuflich und verantwortlich ausüben wird. Dass er seine Konzession quasi nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen will, hat er gerade bezüglich der verfahrensgegenständlichen Trust Limited entgegen der Ansicht der Regierung nie vorgebracht. Wenn das Amt für Finanzdienstleistungen und die Regierung zur Beurteilung des Kriteriums der hauptberuflichen Tätigkeit das in der Vergangenheit gelegene Verhalten des Bf als Konzessionsträger und verantwortlicher Geschäftsführer anderer Treuhandgesellschaften, namentlich beim Y Treuunternehmen reg und bei der X AG, heranzieht, so ist dem entgegen zu halten, dass dieses Verhalten des Bf zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages solange unerheblich ist, als dass nicht eine rechtskräftige E des OG in seiner Funktion als Disziplinarbehörde vorliegt, welche der Erteilung einer Bewilligung an die Trust Limited entgegenstehen würde. Gemäss Art 18 TrHG wird die Disziplinargewalt über Treuhänder vom OG ausgeübt, wobei es in die alleinige Zuständigkeit des OG fällt, u.a. zu prüfen, ob ein Treuhänder schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt. Ebenfalls fällt es in die alleinige Zuständigkeit des OG, Disziplinarmassnahmen gem Art 20 TrHG zu verhängen. Unter diese Disziplinarmassnahmen fällt auch die Untersagung der Berufsausübung. Der Bf kann somit solange sein Berufsrecht ausüben, als dass dem keine E des OG als Disziplinarbehörde entgegensteht. Nur weil der Bf in der Vergangenheit bei anderen Treuhandgesellschaften unter Umständen vielleicht nicht hauptberuflich tätig war, kann nicht von der Vergangenheit auf die Zukunft geschlossen werden. Indem die Regierung bei der Beurteilung des Kriteriums der hauptberuflichen Tätigkeit aber das Verhalten des Beschwerdeführers heim Y Treuunternehmen reg und bei der X AG heranzieht und ihrer E zu Grunde legt, übt sie damit gleichsam auch eine Disziplinargewalt aus, welche aber in die ausschliessliche Zuständigkeit des OG fällt. Es obliegt aber sehr wohl dem Amt für Finanzdienstleistungen, in Zukunft - nötigenfalls regelmässig - zu prüfen ob der Bf hauptberuflich bei der Trust Limited tätig ist. Weiters obliegt es dem Amt für Finanzdienstleistungen bei Hinweisen darauf, dass die Vertrauenswürdigkeit des Bf nicht mehr gegeben ist, eine Disziplinaranzeige an das OG zu erstatten (Art 17 TrHG).
14. Als weiters Argument, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung abzuweisen, führte die Regierung an, dass vom Bf beabsichtigt sei, dass er als verantwortlicher Konzessionsgeber und Geschäftsführer bei der zu gründenden Trust Limited zu zweien zeichnungsberechtigt sein solle, während Frau T als Verwaltungsratsmitglied das Einzelzeichnungsrecht zukommen solle. Diese geplante Regelung lege den Schluss nahe, dass der Bf nicht beabsichtige, die Geschäftsführung hauptberuflich, d.h. tatsächlich und verantwortlich zu wahrzunehmen. Es sei wohl evident, dass ein verantwortlicher Geschäftsführer, dem lediglich ein Kollektivzeichnungsrecht zukomme, die Geschäftsführung nicht tatsächlich und effektiv kontrollieren könne. Um die Geschäftsführung einer Gesellschaft effektiv und wirksam zu überwachen, sei es notwendig, dass der verantwortliche Geschäftsführer über die Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft vollständig informiert sei. Bei der Zeichnungsberechtigung des Bf zu zweien sei dies nicht gewährleistet, wenn Frau T ein Einzelzeichnungsrecht zukomme. Es könne nicht angehen, dass der Bf als verantwortlicher Konzessionsgeber und Geschäftsführer gem Art 31 Abs 1 lit b TrHG nur über ein Kollektivzeichnungsrecht, Frau T jedoch über ein Einzelzeichnungsrecht verfüge. Dies würde zur Folge haben, dass die Angestellte der Gesellschaft mit Einzelzeichnungsrecht tun könne, was sie wolle, während der verantwortliche Geschäftsführer nicht im Bilde wäre, was in seiner Treuhandgesellschaft passieren würde. In so einem Fall könne die Kontroll- und Überwachungstätigkeit nicht effektiv ausgeübt werden.
Dem ist entgegen zu halten, dass die tatsächliche und effektive Kontrolle der Geschäftsführung einer Gesellschaft nicht zwingend mit der Ausgestaltung des Zeichnungsrechtes des Geschäftsführers und sonstiger Verwaltungsräte zusammenhängen muss. Würde man der Argumentation der Regierung folgen, müsste man zum Schluss kommen, dass bei entsprechender Ausgestaltung des Zeichnungsrechtes - der verantwortliche Geschäftsführer muss jedenfalls Einzelzeichnungsrecht haben - weitere Verwaltungsräte einer Treuhandgesellschaft mit Einzelzeichnungsrecht eben auf Grund ihres Einzelzeichnungsrechtes trotzdem tun könnten, was sie wollten, während der verantwortliche Geschäftsführer trotz seines Einzelzeichnungsrechtes nicht im Bilde wäre, was in seiner Treuhandgesellschaft passieren würde. Dass aber sämtliche sonstigen Verwaltungsräte einer Treuhandgesellschaft nur kollektiv mit dem verantwortlichen Geschäftsführer zeichnen dürfen, damit der Geschäftsführer zwingend über jeden Schritt einer Treuhandgesellschaft informiert ist, wird aber nicht einmal von der Regierung verlangt. Es entspricht auch der allgemeinen Praxis des Amtes für Finanzdienstleistungen und der Regierung es zuzulassen, dass bei Treuhandgesellschaften neben dem Konzessionsträger und verantwortlichen Verwaltungsrat jeder sonstige Verwaltungsrat die Möglichkeit hat, im Handelregister mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen zu werden. Die effektive Kontrolle der Treuhandgesellschaft kann also nicht über das Zeichnungsrecht garantiert werden, sondern ist vielmehr eine Frage der internen Organisation, welche so oder so regelmässig im Rahmen der Kontrollen über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes durch das Amt für Finanzdienstleistungen durchleuchtet wird.
15. Da gem Aktenlage sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung der in Art 7 TrHG genannten Tätigkeiten an die Trust Limited erfüllt sind, war dem Antrag des Bf stattzugeben und es ist die Bewilligung zu erteilen.
16. Bezüglich des Antrages des Bf, den Antrag des Amtes für Finanzdienstleistungen an das OG auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurückzuziehen, ist festzuhalten, dass die Regierung in der angefochtenen E richtig ausgeführt hat, dass gem Art 19 Abs 1 TrHG das Disziplinarverfahren gegen Treuhänder von Amtes wegen oder auf Anzeige eingeleitet wird. Das Amt für Finanzdienstleistungen ist daher jederzeit berechtigt, eine entsprechende Anzeige beim OG zu erstatten, welche nicht einmal in Form einer Verfügung, E oder eines Beschlusses erfolgen muss. Gegen eine Anzeige kann auch kein Rechtsmittel erhoben werden, denn es handelt sich bei einer solchen Anzeige um eine schlichte Verwaltungstätigkeit (verfahrensfreier Verwaltungsakt, Art 29 Abs 1 lit b 5. Unterabsatz LVG; Kley S 142 f). Erst gegen den Einleitungsbeschluss des OG kann in der Folge vom Bf gem Art 22 TrHG Beschwerde an den OGH erhoben werden. Insoweit war daher der Antrag des Bf abzuweisen.