VBI 2002/64
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat durch die
Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Christian Batliner, Werner Nigg, Dr.iur. Nicolaus Ruther, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführerin: BF
vertreten durch:
Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner Rechtsanwälte 9495 Triesen
wegen: Gewährung der Verfahrenshilfe
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25./26. Juni 2002, RA 2002/1385-2532
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. August 2002
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Juli 2002 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25./26. Juni 2002, RA 2002/1385-2532, wird stattgegeben und die angefochtene Regierungsentscheidung wird in Punkt 2. dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
Der Beschwerdeführerin wird Armenrecht (Verfahrenshilfe) in dem Umfange gewährt, dass sie von der Entrichtung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Kosten und Barauslagen des Verfahrenshelfers befreit wird und ihr ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zur Vertretung beigegeben wird. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Das Ausländer- und Passamt entzog mit Entscheidung vom 06. Februar 2002 der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus dem Fürstentum Liechtenstein. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2002 Beschwerde an die Regierung und sie beantragte zugleich die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unter Berücksichtigung des Einkommens und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin davon noch einen Betrag von rund CHF 200.00 bis 250.00 monatlich an ihren minderjährigen Sohn nach Portugal schicke, sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des gegenständlichen Verfahrens selbst zu bestreiten. Das monatliche Einkommen reiche jeweils gerade bis zur Auszahlung der nächsten Lohnes, entsprechend verändere sich das jeweilige Bankguthaben. Das Haus, das die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann in Portugal besitze, müsste im Rahmen der Scheidung aufgeteilt werden. Jetzt sei es noch nicht möglich, dieses kurzfristig zu liquidieren oder zu belehnen, um daraus die Verfahrenskosten bestreiten zu können. Insbesondere aufgrund des Faktums, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Gewalttätigkeiten ihres Mannes aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, könne die Rechtsverfolgung zweifellos nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos betrachtet werden.
Die Beschwerdeführerin beantragte, die Regierung wolle der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewähren und ihr einen Rechtsanwalt aus dem Büro Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner beigeben.
Die Beschwerdeführerin legte zugleich mit ihrer Beschwerde und ihrem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, in welchem sie ausführt, sie sei Serviceangestellte, portugiesische Staatsangehörige, habe eine Dreieinhalbzimmer Mietwohnung und bezahle dafür monatlich CHF 1'650.00. Sie erziele ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 2'800.00 netto, zuzüglich ca. CHF 200.00 Trinkgeld monatlich. Sie habe als Liegenschaftsvermögen ein Haus in Portugal, dies zusammen mit dem Ehemann. Dieses Haus sei nicht vermietet und werfe keine Erträge ab. Sie habe Bankguthaben von rund CHF 1'000.00. Sie besitze ein Kraftfahrzeug der Marke Citroen Bj. 1996 und bezahle noch während 1.5 Jahren einen Kredit mit CHF 365.00 pro Monat ab. Für den ehelichen Sohn, geboren 1986, zahle die Beschwerdeführerin CHF 200.00 bis 250.00 pro Monat.
2. Mit Entscheidung vom 25./26. Juni 2002, RA 2002/1385-2532, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Der Beschwerde von Frau BF vom 26. Februar 2002 gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 06. Februar 2002, wird stattgegeben und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes aufgehoben.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird abgewiesen.
Die Kosten verbleiben beim Land."
Diese Entscheidung wurde hinsichtlich Punkt 2. des Spruches im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin nicht bedürftig, denn sie besitze Vermögen, und zwar in Form ihres Sparguthabens und vor allem in Form des ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Hauses. Sie müsse notfalls die Substanz des Vermögens angreifen, wenn dies zumutbar sei. Es erscheine als der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zumutbar, den ihr zustehenden Teil des Hauses zu belehnen. Dies umso mehr, da die Kosten des Verfahrens vorliegendenfalls nicht sehr hoch sein dürften und genügend Vermögen vorhanden sei, um diesen Betrag zu besichern.
3. Gegen Punkt 2. der erwähnten Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2002 rechtzeitig Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragte, diese wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang stattgegeben werde.
4. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erörterte in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. August 2002 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
5. Die Regierung ging in der angefochtenen Regierungsentscheidung vom Sachverhalt aus, dass die Beschwerdeführerin monatlich CHF 2'800.00 netto plus ca. CHF 200.00 an Einkommen erzielt, als Benützungsentgelt für ihre Wohnung CHF 1'600.00 Miete monatlich bezahlt und monatlich an ihren Sohn CHF 200.00 bis 250.00 an Unterhalt bezahlt. Für ihr Auto muss sie monatlich CHF 365.00 an Kreditzinsen bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Hauses in Portugal.
Ergänzend dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Alkoholprobleme und der Gewalttätigkeit ihres Ehegatten diesen verlassen und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Dies hat denn auch die Regierung in der angefochtenen Entscheidung für erwiesen erachtet.
Weiters ist im Sinne der nunmehrigen Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ein Sparguthaben von CHF 1'000.00 hat, sondern zum Zeitpunkt der Ausstellung des Vermögensbekenntnisses (vorübergehend) Barmittel von CHF 1'000.00 auf dem Bankkonto liegen hatte.
6. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
7. § 63 ZPO ist im Verwaltungsverfahren analog anwendbar und bestimmt, dass Verfahrenshilfe einer natürlichen Person so weit zu bewilligen ist, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt wird ein zwischen dem notdürftigen Unterhalt (Existenzminimum) und dem standesgemässen Unterhalt liegender angesehen (Fucik in Rechberger, 2. Aufl., Wien 2000, Rz 3 zu § 63). Der notwendige Unterhalt liegt eindeutig über dem Existenzminimum (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Wien 1990, Rz 489). Vorliegendenfalls liegt das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hart am Existenzminimum gemäss Sozialhilfegesetz LGBl. 1985 Nr. 17 und dazugehöriger Verordnung LGBl. 1987 Nr. 18 idF LGBl. 1999 Nr. 85. Dies ist durchaus auch in Ergänzung zu den folgenden Erwägungen zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe ist auch das Vermögen der Partei zu berücksichtigen. Die Partei muss notfalls die Substanz des Vermögens angreifen, aber nur dann, wenn sich das Vermögen leicht verwerten lässt und nach den besonderen Verhältnissen die Verwertung und Belastung des Vermögens zumutbar ist (Fasching a.a.O., Rz 489). Liegenschaftseigentum ist (nur) dann zu berücksichtigen, wenn es sich um leicht verwertbare Liegenschaften handelt (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Ergänzungsband, Wien 1974, S. 5, Anm. 1 zu § 63 ZPO). Bei Liegenschaftseigentum ist in der Regel die Belehnung oder Verwertung nicht zumutbar (Fucik, a.a.O., Rz 3 zu § 63 mit Verweis auf die Rechtssprechung). Es ist also nur ausnahmsweise auf die Substanz eines Vermögens zurückzugreifen, vor allem dann, wenn es sich um ein namhaftes Barvermögen handelt, das sofort flüssig gemacht werden kann (Stohanzl, ZPO, 14. Aufl., Wien 1990, E 25 zu § 63 ZPO).
Unter Berücksichtigung dieser in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien kann vorliegendenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil am Haus in Portugal für das streitgegenständliche Verfahren belehnen oder verwerten kann. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann nicht ersehen, wie eine "Verflüssigung" dieses Miteigentumsanteils vernünftigerweise erfolgen soll, handelt es sich doch um eine Liegenschaft in Portugal, die die Beschwerdeführerin zudem nur im Miteigentum mit ihrem Ehemann, von dem sie wegen Alkoholmissbrauchs und Gewalttätigkeit getrennt lebt, hält. Die Liegenschaft wirft ausserdem keinen Ertrag ab. Die Kosten, um welche es vorliegendenfalls geht, belaufen sich auf wenige Tausend Franken, sodass es auch aus diesem Grunde als nicht vernünftig erscheint, den Miteigentumsanteil zu belasten oder gar zu verkaufen.
8. Somit war der Beschwerde stattzugeben. Die Regierungsentscheidung war in Punkt 2. entsprechend abzuändern. Die namentliche Bestellung des Verfahrenshelfers ist der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten. Dementsprechend hat nun die Regierung die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zu informieren und zu ersuchen, einen Verfahrenshelfer zu bestellen, dies entsprechend der steten Praxis unter Verweis darauf, dass der eingeschrittene Rechtsvertreter (vorliegendenfalls ist dies Frau Rechtsanwältin) zum Verfahrenshelfer bestellt werden soll.
9. Die Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdevertreterin wird noch darauf hingewiesen, dass gemäss Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Rahmen der Verfahrenshilfe nicht nach Einzelleistungen, sondern mit Einheitssatz abzurechnen ist.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 28. August 2002