VBI 2002/116
Art 31 LVG
Parteiwechsel und Prozessstandschaft während des Verfahrens
Art 3 BauG
Der Zonenplan muss von der Regierung nicht vor der öffentlichen Planauflage genehmigt werden.
Art 3 BauG
Zusammenfassung der Rechtsprechung, welche Kompetenz der Gemeinde einerseits und der Regierung andererseits beim Erlass von Zonenplänen zukommt. Dem Gleichheitsgrundsatz kommt im Zonierungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zu, dh beschränkt sich im Planungsrecht weitgehend auf das Willkürverbot.
1. Die Beschwerde vom 07.11.2002 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 22./23.10.). 2002, RA 2002/2924-3031, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 5634.- hat der Bf binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. In der Gemeindeabstimmung (Volksabstimmung) der Gemeinde Triesenberg vom 25./27.02.2000 wurde die Bauordnung und der Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg bei einer Stimmbeteiligung von 78 % mit 703 Ja-Stimmen zu 452 Nein-Stimmen (bei 5 ungültigen und 11 leeren Stimmzetteln) angenommen.
2. Vom 06.03. bis 05.04.2000 wurde der in der Gemeindeabstimmung angenommene Zonenplan öffentlich aufgelegt.
3. Gegen diesen Zonenplan erhob GH, der damals Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr 4229 war, am 03.04.2000 Einsprache an den Gemeinderat Triesenberg. Er beantragte wie folgt:
"Die Gemeindeabstimmung vom 25./27.02.2000, der in der Abstimmung beschlossene Zonenplan 1:5000 und der öffentlich aufgelegte Zonenplan 1:9000 sowie das gesamte Planauflageverfahren werden aufgehoben bzw nichtig erklärt.
Eventualiter
Das Grundstück Nr 4229 und das ganze "Übrige Gemeindegebiet" ÜG zwischen Masescha/Marchamguad und Ufm Bärg wird von der Zone "Übriges Gemeindegebiet" ÜG in die Zone "Wohnzone Masescha/Ufm Bärg" W M/B umzoniert."
Begründet wurde diese Einsprache im Wesentlichen wie folgt:
a). Der öffentlich aufgelegte Plan stimme nicht mit dem Plan gemäss Abstimmungsunterlagen überein.
b). Der öffentlich aufgelegte Plan hätte vor der Planauflage von der Regierung genehmigt werden müssen, was nicht der Fall sei.
c). Der Zonenplan widerspreche in weiten Teilen der verbindlichen Naturgefahrenkarte Triesenberg und sei deshalb rechtswidrig.
d). Es sei unklar, über was abgestimmt worden sei, denn im Zonenplan sei eine überlagerte Rote Gefahrenzone eingezeichnet, obwohl gemäss Art 16 Bauordnung die Rote Zone allenfalls nicht durch den Zonenplan bestimmt werde.
e). Die im Zonenplan eingezeichnete "Rote Zone" stimme nicht mit der in der Gefahrenkarte eingezeichneten Zone mit "Erheblicher Gefahr" überein, sei also nach Gutdünken der Gemeinde im Hinblick auf die politische Akzeptanz abgeändert worden.
f). Die "Rote Zone" in Art 16 Z 2 der Bauordnung sei im Widerspruch zur Gefahrenkarte definiert.
g). Im Widerspruch zur Gefahrenkarte enthalte der Zonenplan an verschiedenen Stellen "Übriges Gemeindegebiet", das in der "Roten Zone" der Gefahrenkarte liege, was gemäss Art 15 der Bauordnung Erweiterungen des bestehenden Bauvolumens entgegen der Gefahrenkarte erlaube.
h). Im Widerspruch zur Gefahrenkarte enthalte der Zonenplan Bauzonen, die noch nicht überbaute und neu zu erschliessende Grundstücke enthielten und im "Blauen Bereich" bzw der Zone "Mittlere Gefahr" der Gefahrenkarte lägen, was gemäss Gefahrenkarte unzulässig sei.
i). Die "Blaue Zone" sei in Art 16 Z 3 der Bauordnung im Widerspruch zur Gefahrenkarte definiert, dh lasse unzulässigerweise Bauzonen und Neuerschliessungen zu.
j). Die Gemeinde habe vor Erstellung des Zonenplanes keine, insbesondere keine fallbezogenen Planungsgrundsätze ausformuliert, die verbindliche Gefahrenkarte Triesenberg nicht eingehalten und nicht in die Planungsgrundsätze eingezogen und die Zonenplanung auf einer Vielzahl von willkürlichen Einzelentscheidungen abgestellt.
k). Das Grundstück des Bf erfahre durch den Zonenplan eine totale Entwertung, sei es doch bisher voll erschlossenes Bauland gewesen, auf welcher es eine rechtkräftige Baubewilligung gegeben haben und welches in einem stark überbauten und weitgehend erschlossenen und für Ferienhäuser geradezu prädestinierten Gebiet liege. Dieses Gebiet sei geologisch unbedenklich und müsse unter Anwendung der bekannten Planungsgrundsätze in die Wohnzone einzoniert werden. Das gegenständliche Gebiet Masescha/Marchamguad und Ufm Bärg sei nicht aus sachlichen Gründen, sondern aus politischer Opportunität in das ÜG auszoniert worden. Gerade im Vergleich zu anderen Gebieten wäre es ungleich behandelnd und willkürlich, das gegenständliche Gebiet nicht in die Wohnzone aufzunehmen.
4. Der Gemeinderat Triesenberg wies mit E vom 08.11. 2000/22.01.2001 die Einsprache des GH vom 03.04.2000 ab.
Diese E wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es handle sich um die erstmalige Schaffung einer kommunalen Nutzungsordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet.
Der Zonenplan sei auf der Grundlage anerkannter Planungsgrundsätze erarbeitet worden (die in Punkt 2.2. der E aufgezählt wurden).
Der zur Abstimmung gebrachte Plan sei mit dem öffentlich aufgelegten Plan ident.
Die Genehmigung des Zonenplanes durch die Regierung finde erst nach Behandlung der Einsprachen statt.
Es sei nicht über die Naturgefahrenkarte, sondern über den Zonenplan abgestimmt worden. Im Zonenplan seien keine Gefahrenzonen gebildet worden. Diese seien durch die Naturgefahrenkarte vorgegeben gewesen. Von der Gemeinde sei die Rote Gefahrenzone, wo dieses an das Siedlungsgebiet grenze, unter Beizug eines Geologen, der spezielle Untersuchungen durchgeführt habe, parzellenscharf abgegrenzt worden.
Die in der Bauordnung für die verschiedenen Gefahrenzonen vorgesehenen Nutzungen seien gemäss diverser Regierungsbeschlüsse zulässig.
Somit sei es nicht rechtswidrig, wenn Teile des übrigen Gemeindegebietes in der Roten Gefahrenzone lägen.
In der Zone "Mittlere Gefährdung" dürften neue Baugebiete erschlossen werden. Den Gefahren werde durch entsprechende Auflagen in den Baubewilligungen Rechnung getragen.
Die gegenständliche Parzelle sei groberschlossen, verfüge über eine Zufahrt und der Hauptstrang der Kanalisation führe bis zur Parzelle. Die Wasserversorgung sei jedoch nicht gewährleistet. Das gegenständliche Gebiet sei nicht weitgehend überbaut und gehöre nicht zu einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in welchem die gegenständliche Parzelle lediglich eine Baulücke darstelle.
Das gegenständliche Gebiet werde nicht auszoniert, sondern nicht einzoniert. Es bestehe kein Anspruch auf Einzonierung.
Gebiete in der Blauen Gefahrenzone dürften in eine Bauzone zugewiesen werden, denn gemäss Art 16 der neuen Bauordnung seien hier Bauten unter Auflagen zulässig.
5. Gegen die E der Gemeinde Triesenberg vom 08.11.2000/22.01.2001 erhob GH am 06.02.2001 Beschwerde an die Regierung und beantragte wie in der Einsprache vom 03.04.2000.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gleich begründet wie die Einsprache, wobei allerdings noch auf die Argumente der Gemeinde in der angefochtenen E eingegangen wurde.
6. Die Regierung hörte die Gemeinde Triesenberg nicht und führte kein Ermittlungsverfahren und kein Schlussverfahren mit vorgängiger Parteienverhandlung durch.
Sie wies mit E vom 22./23.10.2002, RA 2002/2924-3031 die Beschwerde vom 06.02.2001 ab und bestätigte die E des Gemeinderates der Gemeinde Triesenberg vom 22.01.2001. Sie auferlegte dem Bf eine Entscheidungsgebühr von CHF 250.00.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob GH am 07.11.2002 rechtzeitig Beschwerde an die VBI und beantragte wie folgt:
"Die angefochtene E der Regierung wird dahingehend abgeändert, dass sie lautet: Die Gemeindeabstimmung vom 25./27.02.2000, der in der Abstimmung beschlossene Zonenplan 1:5000 und der öffentlich aufgelegte Zonenplan 1:9000, die Bauordnung sowie das gesamte Planauflageverfahren werden aufgehoben bzw nichtig erklärt.
Eventualiter
Die angefochtene E der Regierung wird dahingehend abgeändert, dass sie lautet: Das Grundstück Nr 4229 und das ganze "Übrige Gemeindegebiet" ÜG zwischen Masescha/Marchamguad und Ufm Bärg wird von der Zone "Übriges Gemeindegebiet" ÜG in die Zone "Wohnzone Masescha/Ufm Bärg" W M/B umzoniert.
Eventualiter
Die angefochtene E der Regierung wird aufgehoben und zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuerlichen E an die Regierung zurückverwiesen."
8. Die VBI forderte den Beschwerdevertreter auf, zur Parteistellung des GH bzw des WB Stellung zu nehmen, was mit Vorbereitendem Schriftsatz vom 15.11.2002 erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2003 legte der Bf eine Kostennote und beantragte Kostenersatz.
Die VBI stellte die Schriftsätze des Bf der Gemeinde Triesenberg zur Gegenäusserung zu, welche eine solche am 04.04.2003 erstattete. Diese wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht.
9. Die VBI führte am 12.04.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die beigezogenen Akten sowie die im VBI-Akt erliegenden Beweisurkunden dargetan und verlesen wurden und der gesamte gemäss Vorbringen der Parteien relevante Sachverhalt ermittelt und erörtert wurde. In ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 07.05.2003 erörterte die VBI die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Zunächst ist auf die Parteistellung des GH bzw des WB einzugehen.
GH war Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Trb Parz Nr 4229. Dieses Grundstück wurde am 12.09.2002 im Exekutionsverfahren des Fürstlichen LG zu EX.2001.4960 öffentlich versteigert. WB ersteigerte dieses Grundstück, erhielt den Zuschlag und wurde somit Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.
WB (der Beschwerdeführer) ist als heutiger Eigentümer des beschwerdegegenständlichen Grundstückes iS von Art 31 Abs 5 LVG zumindest als Partei beizuladen, zumal seine Interessen als derzeitiger Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes durch die zu fällende E in jedem Fall berührt werden.
Ob ein Parteiwechsel stattfindet, ist eine weitere Frage, zu der es wie folgt zu erwägen gilt: Das LVG beinhaltet keine ausdrückliche Regelung zur Frage der Parteistellung, wenn das Streitobjekt während des Verfahrens veräussert wird. Bringt man nun iS von Art 31 Abs 4 LVG die Bestimmung des § 242 ZPO (entspricht § 234 öZPO) ergänzend zur Anwendung, so hat die Veräusserung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Die Problematik im gegenständlichen Fall besteht aber darin, dass im gegenständlichen Verfahren kein Gegner iS der ZPO vorhanden ist, der eine Zustimmung zum Parteiwechsel gemäss § 242 ZPO erteilen könnte. Insoweit bietet § 242 ZPO keine abschliessende Lösung.
Im österreichischen Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Regel der subjektiven Wirkung von Bescheiden, dh ein Bescheid bezieht sich nur auf die Parteien des Verfahrens. Auf Personen, die zwar als Partei beizuziehen gewesen wären, aber übergangen wurden, beziehen sich die Bescheidwirkungen nicht. Diese Regel der Begrenzung von Bescheidwirkungen in subjektiver Hinsicht erfährt jedoch in verschiedenen Fällen eine Durchbrechung. Eine solche Durchbrechung ist insbesondere in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge anzunehmen. Bei der Einzelrechtsnachfolge ist eine Erstreckung der Wirkung auf den Einzelrechtsnachfolger allenfalls dann anzunehmen, wenn das Recht, über das entschieden wurde, übertragbar ist. In diesem Zusammenhang kennt die österreichische Lehre auch die so genannte "dingliche Wirkung" eines Bescheids. Es geht dabei um solche Bescheide, die zwar an eine bestimmte Person (oder an mehrere bestimmte Personen) gerichtet sind, sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, dass es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht aber auf Eigenschaften der Person ankommt (zB Baubewilligung). Die Judikatur nimmt an, dass solche Bescheide gegenüber jedem wirken, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Die Situation kann in den meisten Fällen zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge betrachtet werden, Probleme ergeben sich jedoch beim originären Erwerb der betroffenen Sache. In den Fällen der dinglichen Wirkung eines Bescheids wird eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung angenommen (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsrechts, 4. Aufl, Wien 1987, Rz 123, 495-490). Nach Raschauer bewirkt diese Dinglichkeit in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Eintritt in die verfahrensrechtliche Rechtstellung, dh hat A eine Baubewilligung beantragt und verkauft er in der Folge die Liegenschaft dem B, dann kann das Bewilligungsverfahren mit dem B fortgesetzt werden. Diese Sicht ist nach Raschauer ganz allgemein für das geltende Anlagenrecht charakteristisch, darüber hinaus generell auch für auf Sachen bezogene Nutzungsbeschränkungen und Nutzungsbewilligungen (vgl Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1998, Rz 1164 ff, 1173).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall hätte diese "dingliche Wirkung" der E zur Folge, dass der Erwerber anstelle des bisherigen Eigentümers in das Verfahren eintritt.
In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird die Zulässigkeit des Parteiwechsels verschieden beurteilt. Sie ist vorweg nicht gegeben, wenn es sich der Sache nach um verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten handelt, die höchstpersönlicher Natur sind, dh wenn die Voraussetzungen einer Bewilligung oder die Zusprechung einer Leistung besonders eng mit persönlichen Eigenschaften verbunden ist. Besteht jedoch keine derart persönliche Verbundenheit und ist die freie Übertragbarkeit gegeben, wird ein Parteiwechsel mehrheitlich als zulässig angesehen. Frei übertragbar sind regelmässig Realzulassungen, dh solche Bewilligungen, die untrennbar mit einem Grundstück verbunden sind, wie insbesondere Baubewilligungen. Ebenso werden vermögensrechtliche Ansprüche gegen das Gemeinwesen grundsätzlich als übertragbar angesehen, wie zB Ansprüche auf Enteignung. In den Fällen der freien Rechtsübertragung im Einzelfall, wenn etwa das Streitobjekt veräussert wird, die Verfügung eng mit diesem verknüpft ist und gleichzeitig die Rechte und Pflichten daraus übertragen werden, fällt das schutzwürdige Interesse des ehemaligen Berechtigten und Verpflichteten in den meisten Fällen nicht zwingend dahin. Häufig ist dabei die hängige Streitsache im Vertragsverhältnis berücksichtigt oder es ist die Zulässigkeit der Bewilligungserteilung beim Verkauf des Grundstücks vorausgesetzt worden. Wenn dem so ist, so hat sich das Rechtsschutzinteresse zwar verändert, indem die bisherige Partei nunmehr zur Bf "pro Adressat" wird (vgl Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 369 ff). Auch wenn das Institut der Beiladung im Gesetz nicht vorgesehen ist, wird dies überwiegend als zulässig angesehen. Die Beiladung bedeutet dabei den Beizug der am Verfahrensausgang interessierten Person durch die Behörde oder das Gericht in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig gemacht worden ist. Sie hat einerseits zum Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auf die beigeladene Person zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche E ergehen. Insoweit dient die Beiladung auch der Koordination des materiellen Rechts (vgl Häner, aaO, Rz 298).
Die VBI erachtet das vor allem in Österreich entwickelte Institut der dinglichen Wirkung eines Bescheids für überzeugend und prozessökonomisch sinnvoll. Dies hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass der Veräusserer des vom Verfahren betroffenen Objektes als Partei aus dem Verfahren ausscheidet und der Erwerber als Partei in das Verfahren eintritt, wobei dem Erwerber Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen, ob er das Verfahren überhaupt fortsetzen will (so genannte Eintrittserklärung).
Hätte der Veräusserer des Streitobjektes weiterhin ein Interesse am Ausgang des Verwaltungsverfahrens, würde er als Bf beibehalten und der Erwerber als Partei beigeladen. Dem Beigeladenen kommen nach Art 31 LVG Parteirechte und nach Art 92 LVG die Beschwerdeberechtigung zu. Dass der Veräusserer des Streitobjektes noch weiterhin Interesse am Verfahren hat und somit Parteistellung beibehält, bedürfte allerdings eines entsprechenden Vorbringens, was vorliegendenfalls nicht erstattet wurde. Somit findet ein Parteiwechsel statt, dh WB ist nunmehr (alleiniger) Beschwerdeführer.
11. Der Bf bringt in Punkt 3 seiner Beschwerde vor, es sei zulässig, im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Nichtigkeit der Gemeindeabstimmung über den Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg geltend zu machen. Der Einspruch gegen einen Zonenplan und die Abstimmungsbeschwerde seien zwei völlig verschiedene Rechtsmittel, die nicht konkurrierten und sich an unterschiedliche Adressaten richteten, nämlich einerseits an den durch eine Verfügung unmittelbar Betroffenen und andererseits an jeden Stimmbürger. Art 3 Abs 3 BauG gewähre ohne Einschränkung das Recht der Einsprache, welches auch durch Art 43 LV garantiert sei.
Die Argumentation des Bf wirft also die Frage und damit die Problematik des Verhältnisses zwischen einer Abstimmungsbeschwerde und einer Verwaltungsbeschwerde auf.
Diese Problematik stellt sich nur deshalb, weil ein Zonenplan weder ein Rechtssatz (generell-abstrakte Rechtsnorm) noch eine Verfügung (individuell-konkreter Verwaltungsakt) ist. Hinsichtlich der Rechtsnatur von Zonenplänen orientiert sich die liechtensteinische Rechtslage (insbesondere gem Art 3 Abs 3 BauG) und Praxis nach der schweizerischen Lösung. Danach stellen Zonenpläne zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen dar, auf welche teils die für generell-abstrakte Normen geltenden, teils die für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden sind (BGE 106 la 383, 387; BGE 121 II 317, 346). Zonenpläne sind konkret - nämlich im Hinblick darauf, dass sie sich auf ganz bestimmte Grundstücke beziehen - und generell, weil sie sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten (vgl Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl, Zürich 1998, Rz 757; Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des Allgemeinen und Schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl, Zürich 1980, S 113 ff).
Aus dieser Rechtsnatur von Zonenplänen als Zwischengebilde von Gesetz und Verfügung" (vgl Fleiner-Gerster, aaO, mit Verweis auf die Rechtsprechung) ist auch eine "Zwischenlösung" zwischen den Extremstandpunkten zu finden, dass ein Zonenplan, der der Gemeindeabstimmung unterlag, nur durch eine Abstimmungsbeschwerde oder uneingeschränkt sowohl durch eine Abstimmungsbeschwerde als auch eine Verwaltungsbeschwerde (iS von Art 3 Abs 3 BauG) angefochten werden kann. Wie und wo die Abgrenzung vorzunehmen ist, kann jedoch im vorliegenden Fall weitgehend dahingestellt bleiben.
12. Wenn nun der Bf in Punkt 3.3 seiner Beschwerde vorbringt, der öffentlich aufgelegte Zonenplan habe erstmals bei der öffentlichen Planauflage ab 06.03.2000 eingesehen werden können, weshalb der Grund der Nichtigkeit der Abstimmung erst im Nachhinein hervorgekommen sei und somit auch im Nachhinein geltend gemacht werden könne, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Durch die Gemeindeabstimmung wurde jener Zonenplan angenommen, der der Gemeindeabstimmung zugrunde lag, also - sollten sich die beiden Pläne tatsächlich unterscheiden - nicht der öffentlich aufgelegte Plan. Der öffentlich aufgelegte Plan kann mittels Einsprache (Verwaltungsbeschwerde) angefochten werden, nämlich mit dem Ziel, diesen dem durch Gemeindeabstimmung angenommenen Zonenplan anzupassen. Weiters kann der durch die Gemeindeabstimmung angenommene Zonenplan mittels Einsprache (Verwaltungsbeschwerde) individuell-konkret in Bezug auf ein einzelnes Grundstück mit dem Ziel angefochten werden, Korrekturen hinsichtlich dieses einzelnen Grundstückes vorzunehmen. Mit einer Einsprache gegen den öffentlich aufgelegten Zonenplan kann jedoch die Volksabstimmung als solche nicht mehr angefochten werden.
Dementsprechend führt der Bf in Punkt 3.5. seiner Beschwerde (eventualiter) aus, dass im Einspracheverfahren der aufgelegte Plan und somit das Planauflageverfahren (nicht aber die Gemeindeabstimmung und der Abstimmungsvorgang) angefochten werden können.
13. In Punkt 4 der Beschwerde bringt der Bf vor, der der Gemeindeabstimmung unterzogene Zonenplan einerseits und der öffentlich aufgelegte Zonenplan andererseits seien nicht ident, vielmehr unterschieden sie sich in ihrem Massstab, der beim einen 1:9000 und beim anderen 1:5000 betrage.
Der Massstab eines Zonenplans kann jedoch nicht entscheidungsrelevant sein. Relevant ist der materielle Inhalt eines Zonenplans.
14. In Punkt 4.1 der Beschwerde bringt der Bf vor, aus dem öffentlich aufgelegten Zonenplan 1:5000 sei kein offizieller Vermerk ersichtlich, der zeige, dass es sich dabei um jenen Plan handle, der durch die Gemeindeabstimmung angenommen worden sei.
Auch diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass es nicht auf die Länge mal Breite des aufgelegten Papiers, auf mögliche Unterschriften, Wappen und Aufschriften ankommt, sondern auf den materiellen Inhalt des Zonenplans.
15. Der Bf bringt in Punkt 4.2 der Beschwerde vor, die beiden Zonenpläne unterschieden sich inhaltlich, insbesondere in der Darstellung der Quellschutzzonen im Bereich Foppa/Masescha, aber auch an anderen Stellen.
Sachverhaltsmässig ist festzustellen, dass zwischen dem der Gemeindeabstimmung zu Grunde liegenden Zonenplan und dem öffentlich aufgelegten Zonenplan kein Unterschied besteht, insbesondere nicht in der Darstellung der Quellschutzzonen im Bereich Foppa/Masescha.
16. Der Bf bringt in Punkt 4.3 der Beschwerde vor, der gegenständliche Zonenplan hätte gem Art 3 Abs 4 BauG zwingend vor der Gemeindeabstimmung und Planauflage der Genehmigung durch die Regierung unterzogen werden müssen. Sinn dieser Bestimmung von Art 3 Abs 4 BauG sei es, zu verhindern, dass die Gemeinde eine gesetzwidrige Bauordnung oder einen gesetzwidrigen Zonenplan den Gemeindebürgern zur Abstimmung unterbreite. Ergänzungen und Abänderungen des Zonenplanes durch die Regierung müssten vor dem Zeitpunkt der Abstimmung angebracht werden. Nach der Planauflage und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sei die Regierung für die Genehmigung des Zonenplanes nicht mehr zuständig. Nach Abschluss des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens könne die Regierung keine Änderungen mehr anbringen und über Fragen befinden, die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bereits entschieden worden seien, da E höchster Instanzen rechtskräftig vorlägen. Auch die nachträgliche Genehmigung von E der VBI durch die Regierung im Wege der Genehmigung des Zonenplanes ergebe keinen Sinn.
Die Regierung argumentierte in der angefochtenen Entscheidung, sie könne einen Zonenplan erst dann genehmigen, wenn er seitens der Gemeinde gültig zustande gekommen sei, wenn also ein gültiger Gemeinderatsbeschluss und eine positive Gemeindeabstimmung vorlägen. Etwas, das von der Gemeinde noch gar nicht gültig beschlossen worden sei, könne von der Regierung auch nicht genehmigt werden.
Es ist durchaus zuzugestehen, dass sowohl die Argumentation der Regierung als auch jene des Bf etwas für sich haben.
Aus Art 3 BauG sowie Art 12 Abs 2 lit i und Art 40 Abs 2 lit h GemG ergibt sich klar, dass die Gemeinde den ersten Schritt bei der Zonenplanung setzt, nämlich einen Zonenplan entwirft und erlässt. Hierzu bedarf es mindestens eines Gemeinderatsbeschlusses. Bevor ein solcher Gemeinderatsbeschluss ergeht, kann - selbstverständlich - die Regierung einen Zonenplan auch nicht genehmigen (Art 3 Abs 4 BauG). Sieht man davon ab, dass es im konkreten Fall einer Gemeindeabstimmung bedürfte, stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Genehmigung des Zonenplans durch die Regierung vor oder nach der öffentlichen Planauflage zu erfolgen hat. Beantwortet man die Frage in letzterem Sinne, stellte sich als Nächstes die Frage, ob die Regierung den Zonenplan vor oder nach Erledigung der gegen den aufgelegten Zonenplan erhobenen Einsprachen zu genehmigen hat. Jede Variante hat ihre Vor- und Nachteile. Würde die Regierung den Zonenplan vor der öffentlichen Planauflage genehmigen (bzw nicht genehmigen oder Ergänzungen und Abänderungen verlangen), müsste der Zonenplan neuerlich durch den Gemeinderat beschlossen und öffentlich aufgelegt werden, so dass die einzelnen Grundeigentümer sofort sähen, was die Meinung der Regierung zu diesem Zonenplan ist. Allerdings stünde den einzelnen Grundeigentümern dennoch das Recht der Einsprache mit Rechtsmittelzug an die Regierung zu. Hätte eine solche Einsprache Erfolg und würde dadurch der Zonenplan geändert, müsste die Regierung diese Zonenplanänderung neuerlich gemäss Art 3 Abs 4 Satz 1 BauG genehmigen. Dies ist ganz offensichtlich, wenn einer Einsprache durch den Gemeinderat stattgegeben würde. Es gilt aber auch dann, wenn einer Einsprache erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren durch die VBI stattgegeben wird, denn in einem solchen Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die Regierung nicht als Aufsichts- und damit Genehmigungsbehörde iS von Art 3 Abs 4 BauG beteiligt und es werden im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht notwendigerweise alle jene öffentlichen Interessen mitberücksichtigt, die im Genehmigungsverfahren gemäss Art 3 Abs 4 BauG berücksichtigt werden. Es käme also zu einem zweiten Genehmigungsverfahren iS von Art 3 Abs 4 BauG.
Aus all diesen Gründen macht es Sinn, sich verstärkt am Wortlaut des Gesetzes zu orientieren.
Gemäss Art 3 Abs 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, - im Einvernehmen mit der Regierung - Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen. Gemäss Art 3 Abs 3 BauG ist der Zonenplan integrierender Bestandteil der Bauordnung und unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung. Er ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist können Einsprachen schriftlich beim Gemeinderat erhoben werden. Gemäss Art 3 Abs 4 BauG unterliegen Bauordnung und Zonenplan der Genehmigung der Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann. Bauordnung und Zonenplan werden nach Genehmigung von der Gemeinde kundgemacht und treten vier Wochen nach Kundmachung in Kraft.
Aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch genügend klar - der Ablauf. In einem ersten Schritt hat der Gemeinderat - oder allenfalls die Gemeindeversammlung - einen Zonenplan aufzustellen bzw zu erlassen. Dieser Zonenplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist können Einsprachen beim Gemeinderat erhoben werden. Anschliessend ist der Zonenplan der Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann. Nach erfolgter Genehmigung ist der Zonenplan kundzumachen und tritt dieser dann vier Wochen nach Kundmachung in Kraft (so auch der Unterbrechungs-B der VBI vom 06. Juni 2001 zu VBI 2000/159 und 16l betreffend den gegenständlichen Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg und betreffend Beschwerden des GH ua gegen die Teil-Genehmigungsentscheidung der Regierung vom 31.10.2000 zu RA 0/2726-3031).
17. Der Bf argumentiert in Punkt 5 der Beschwerde, dass der angefochtene Zonenplan in weiten Teilen der für die Gemeinde verbindlichen Gefahrenkarte Triesenberg widerspreche und daher als rechtswidrig aufzuheben sei. Die Gemeinde argumentiere in der angefochtenen Entscheidung, über die Gefahrenzonen sei in der Gemeindeabstimmung nicht abgestimmt worden. Dem gegenüber argumentiere die Regierung in der angefochtenen Entscheidung, die Stimmbürger hätten sehr wohl über sämtliche Gefahrenzonen direkt oder indirekt abgestimmt. Es herrsche also eine totale Verwirrung darüber, worüber abgestimmt worden sei und worüber nicht. Es seien nicht sämtliche Gefahrenzonen in den Zonenplan aufgenommen und eingezeichnet worden. Dies widerspreche Art 25 des Waldgesetzes, Art 1 der VO LGBl 1995/62 und diversen Regierungsbeschlüssen. Die Aufnahme der Gefahrenzonen in den Zonenplan könne nicht im Nachhinein erfolgen. Die Regierung sei in einer Empfehlung vom 05.05.1999 gesetzwidrig von der Naturgefahrenkarte abgewichen und die Gemeinde Triesenberg sei dem gefolgt. Die im Zonenplan eingezeichnete Gefahrenzone "Rote Zone" stimme nicht mit der in der Gefahrenkarte eingezeichneten Zone mit "Erheblicher Gefahr" überein, sondern sei nach Gutdünken der Gemeinde im Hinblick auf die politische Akzeptanz des Zonenplanes abgeändert worden. Art 16 Z 2 der Bauordnung definiere die "Rote Zone" rechtswidrig, also entgegen der Gefahrenkarte. Dasselbe gelte für die Bestimmung von Art 15 Bauordnung betreffend Übriges Gemeindegebiet. Entgegen der Gefahrenkarte seien in der Gefahrenzone "Mittlere Gefahr" neue Baugebiete ausgeschieden worden. Art 16 Z 3 der Bauordnung definiere die "Blaue Zone" im Widerspruch zur Gefahrenkarte und damit rechtswidrig.
Dieses Vorbringen lässt sich auf das Argument zusammenfassen, dass die Bauordnung und der Zonenplan, welche den Stimmbürgern der Gemeinde Triesenberg zur Abstimmung vorgelegt wurden, gesetzwidrig seien.
Zu fragen ist vorerst, ob ein solches Vorbringen nur im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde, nicht aber im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen einen durch Volksabstimmung angenommenen Zonenplan erhoben werden kann.
Gemeindeabstimmungen sind grundsätzlich im GemG LGBl 1996/76 geregelt, insbesondere in Art 84 bis 89 und Art 36 und 37. Das GemG enthält jedoch keine Bestimmung über die Anfechtung von Gemeindeabstimmungen, verweist jedoch an verschiedenen Stellen auf die "gleichen Bestimmungen, wie sie für Landesangelegenheiten gelten" (Art 37, Art 66 Abs 2 und insbesondere Art 67 Abs 1 GemG). Es kommt also das Gesetz betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl 1973/50 (VRG) zur Anwendung. Danach steht die Nichtigerklärung einer Abstimmung der Regierung zu (Art 74 Abs 1 VRG). Es finden Art 64 bis 66 VRG auf die Beschwerdeführung und Nichtigerklärung sinngemäss Anwendung (Art 74 Abs 3 VRG). Wahlbeschwerden und damit auch Abstimmungsbeschwerden sind bei sonstigem Ausschluss binnen 3 Tagen nach der Wahl anzumelden (Art 64 Abs 5 Satz 1 VRG) (VBI 1998/97 vom 27.01.1999 E.10).
Allerdings kann mittels Abstimmungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, der Inhalt der Abstimmungsvorlage sei gesetzwidrig. Ein solches Argument kann nur im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gem Art 136 LVG und Art 119 GemG erhoben werden. Zu einer Aufsichtsbeschwerde ist jedoch niemand verpflichtet und die Nicht-Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde hat keinen Rechtsverlust zur Folge.
Somit muss eine nachträgliche Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens bzw Verwaltungsbeschwerdeverfahrens möglich sein, also auch im Verfahren, welches durch Einsprache gegen einen Zonenplan gemäss Art 3 Abs 3 Satz 3 des BauG eingeleitet wird. Es kann aber auch in einem anderen Verfahren, wie zB einem Baubewilligungsverfahren, eine akzessorische Normenkontrolle stattfinden, in deren Rahmen also die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit eines Zonenplanes oder einer Bauordnung geprüft wird (s hierzu Häfelin/Müller, aaO, Rz 759 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Somit ist grundsätzlich auf das Argument des Bf, der Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg und/oder die Bauordnung für das rheintalseitige Genieindegebiet Triesenberg seien gesetzwidrig oder - allgemein - rechtswidrig, einzugehen.
Allerdings braucht es für die Erhebung einer Beschwerde immer auch einer - zumindest unmittelbar faktischen - Beschwer des Bf. Eine solche vermag die VBI jedoch hinsichtlich des Bf und seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes Trb Parz Nr 4229 nicht zu erkennen. Dieses Grundstück befindet sich nämlich unbestrittenermassen in einem Gebiet, welches weder in der Naturgefahrenkarten Triesenberg noch im gegenständlichen Zonenplan einer Gefahrenzone zugeordnet ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich in einem Gebiet ohne geologische Naturgefahren.
Der Bf kann also nicht argumentieren, sein verfahrensgegenständliches Grundstück sei im Zonenplan unrichtigerweise einer bestimmten Gefahrenzone zugeordnet worden (er argumentiert denn auch nicht in diese Richtung).
Was aber andere Grundstücke bzw andere Gebiete in Triesenberg betrifft, so ist der Bf diesbezüglich nicht beschwert. Eine Popularbeschwerde ist unzulässig (StGH 2002/73 vom 03.02.2003).
Die Naturgefahrenkartierung wurde für das Gemeindegebiet Triesenberg insbesondere in den Jahren 1995 bis 1997 vorgenommen und mit dem Bericht zur Naturgefahrenkarte Triesenberg vom Dezember 1997 und den diversen Gefahrenkarten Triesenberg vom Oktober 1997 bzw November 1998 vorläufig abgeschlossen. Vorliegendenfalls interessiert die sogenannte Gebietskategorie A, nämlich die Siedlungs- und Industriegebiete (Bericht zur Naturgefahrenkarte Triesenberg Dezember 1997 S 29). In der Gebietskategorie A wurden die Gesamtgefahren (Lawinen, Sturz, Rutsch, Erosion und Wildbach) in vier Gefahrenkategorien eingeteilt, nämlich das rote Gefahrengebiet mit erheblicher Gefahr, das blaue Gefahrengebiet mit mittlerer Gefahr, das gelbe Gefahrengebiet mit geringer Gefahr und das weisse Gefahrengebiet mit - nach derzeitigem Wissensstand - keiner Gefahr (Gefahrenkarte Triesenberg Gesamtübersicht Stand November 1998). Hierüber beschloss die Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 10./12.03.1998 zu RA 98/546-8347, dass ortsplanerisch in der roten Gefahrenzone (Verbotszone) ein generelles Bauverbot besteht, dass in der blauen Gefahrenzone (Auflagenzone) nach Möglichkeit keine neuen Bauzonen ausgeschieden und erschlossen werden und dass in der gelben Gefahrenzone (Hinweiszone) von Seiten der Behörden im Normalfall keine konkreten Massnahmen zu treffen sind. Die Gemeinde Triesenberg durfte also in der weissen und gelben Gefahrenzone ohne weiteres Bauzonen vorsehen. In der blauen Gefahrenzone durften "nach Möglichkeit" keine "neuen" Bauzonen ausgeschieden und erschlossen werden. Im roten Gefahrengebiet muss ein generelles Bauverbot bestehen. Bei der gefahrensgegenständlichen Zonierung hat sich die Gemeinde an das Verbot im roten Gefahrengebiet gehalten. Sollten einzelne Grundstücke, die tatsächlich in der roten Gefahrenzone liegen, entgegen der Vorgabe durch die Regierung in eine Bauzone aufgenommen worden sein, so ist dadurch der Bf nicht beschwert (was er denn auch nicht vorbringt). Soweit Bereiche aus den blauen Gefahrengebieten in Bauzonen aufgenommen wurden, ist dagegen nichts einzuwenden, wenn diese Gebiete nicht neu erschlossen werden müssen, sondern schon bisher erschlossen, dh baureif sind. Soweit solche Gebiete jedoch bisher nicht erschlossen sind, kann es Ausnahmen vom Grundsatz, der von der Regierung festgelegt wurde, geben, denn nach der zitierten Regierungsentscheidung sind blaue Gefahrengebiete "nach Möglichkeit" nicht in neue Bauzonen aufzunehmen und neu zu erschliessen. Wenn aber aus ortsplanerischen oder sonstigen Gründen es notwendig ist, solche Gebiete in die Bauzone aufzunehmen, ist dagegen nichts einzuwenden. Sollte dennoch gegen die Vorgaben der Regierung verstossen worden sein, kann nicht gesagt werden, der gesamte Zonenplan für das rheintalseitige Gemeindegebiet von Triesenberg sei deswegen rechtswidrig. Eine Rechtswidrigkeit würde nur hinsichtlich einzelner Parzellen oder kleinerer Gebiete bestehen. Bestünden solche Rechtswidrigkeiten, so wäre dadurch der Bf nicht beschwert. Der Bf bringt denn auch nicht vor, inwieweit er durch den Einbezug konkreter Bereiche der blauen Gefahrenzone in eine Bauzone beschwert ist. Aus all diesen Gründen musste im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen geprüft werden, inwieweit einzelne Bereiche der blauen Gefahrenzone in Bauzonen aufgenommen wurden.
Der Bf bringt in Punkt 5.1 seiner Beschwerde vor, der den Stimmbürgern vorgelegte Zonenplan enthalte die blaue und gelbe Gefahrenzone nicht und sei deshalb rechtswidrig. Diesbezüglich ist vorerst darauf hinzuweisen, dass das Wort "Zone" in einem doppelten Sinne verwendet wird. Einerseits wird es für Gefahrengebiete (Gefahrenzonen, nämlich rote, blaue, gelbe und weisse Gefahrenzone) und andererseits für Nutzungsgebiete (Kernzone, Weilerkernzone, diverse Wohnzonen, Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet etc) verwendet. Ein Zonenplan iS von Art 3 des BauG umfasst nur letzteres, also die Nutzungszonen. Die Gefahrenzonen werden nicht durch einen politischen Entscheid, sondern durch den in der Natur gegebenen Sachverhalt bestimmt, worüber somit auch nicht in einer Gemeindeabstimmung befunden werden kann. Wenn also die rote und blaue Gefahrenzone im verfahrensgegenständlichen Zonenplan nicht eingezeichnet ist, kann nicht argumentiert werden, darüber sei nicht abgestimmt worden und deshalb bestünden diese Zonen nicht. Allenfalls könnte man argumentieren, der den Stimmbürgern vorgelegte Zonenplan sei unvollständig gewesen, da er die Gefahrengebiete nicht vollständig aufzeigte; ein solches Argument kann allerdings in der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde nicht mehr vorgebracht werden, denn unvollständige und unklare Abstimmungsunterlagen stellen Mängel des Abstimmungsverfahrens dar und müssten mit einer Abstimmungsbeschwerde geltend gemacht werden. Dass die Gefahrengebiete gemäss Art 25 Waldgesetz im Zonenplan zu kennzeichnen sind, dies bisher - abgesehen vom roten Gefahrengebiet - im Zonenplan der Gemeinde Triesenberg noch nicht erfolgte, kann der Bf nicht als Argument für sich ins Feld führen, da nicht zu erkennen ist, inwieweit der Bf dadurch beschwert ist. Der Bf verfolgt nämlich das Ziel, dass sein Grundstück (allenfalls das Gebiet Foppa) in eine Bauzone aufgenommen wird. Ob nun sein Grundstück in die Bauzone aufgenommen wird, ist aber völlig unabhängig davon, ob die roten und blauen Gefahrengebiet im Zonenplan der Gemeinde Triesenberg eingezeichnet sind oder nicht.
Der Bf bringt in den Punkten 5.4, 5.5 und 5.7 der Beschwerde vor, Art 16 der (neuen) Bauordnung der Gemeinde Triesenberg definiere die rote und blaue Gefahrenzone rechtswidrig und lasse gemäss Art 15 dieser Bauordnung rechtswidrigerweise Erweiterungen des bestehenden Bauvolumens selbst in der roten Gefahrenzone zu. Diesem Argument ist nun grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es sich bei der Bauordnung um generell-abstrakte Rechtssätze und nicht um eine individuell-konkrete Verfügung handelt. Rechtssätze (Gesetze im materiellen Sinne) sind jedoch im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde nur akzessorisch überprüfbar. Eine abstrakte Normenkontrolle ist nicht zulässig. Vorliegendenfalls wird der Zonenplan Triesenberg angefochten, was zulässig ist, soweit dieser Zonenplan individuell-konkret ist, also den Bf bzw dessen Grundstück konkret betrifft. Im Rahmen dieser Verwaltungsbeschwerde ist es jedoch für den Bf und dessen Grundstück irrelevant, ob die Bestimmungen von Art 15 und 16 der neuen Bauordnung der Gemeinde Triesenberg gesetzeskonform formuliert sind oder nicht.
18. Der Bf rügt in Punkt 5.3 der Beschwerde, die Regierung zitiere in der angefochtenen E einen Bericht der Geotest vom Januar 2000 und die Regierung habe sich im Zusammenhang mit der Entscheidfällung offensichtlich von Vertretern der Firma Geotest und des Grundbuchgeometers mündlich oder schriftlich beraten lassen. Bei diesen Beweisaufnahmen sei das rechtliche Gehör des Bf verletzt worden.
Grundsätzlich ist dem Bf zuzustimmen, dass er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird, wenn, wie vorliegendenfalls, die Regierung einen Bericht eines Sachverständigen beizieht, ohne dies dem Bf vor Fällung der E mit der Möglichkeit der Äusserung zur Kenntnis zu bringen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar und hat in der Regel aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Hoheitsakt aufheben und an die Unterinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E zurückleiten muss.
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Sachverhalt, zu welchem unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Beweis aufgenommen wurde, für den Ausgang des Verfahrens völlig irrelevant ist (vgl StGH 1999/26 zu einer ähnlichen Konstellation; auch StGH 1996/41, StGH 1997/39, StGH 2001/22). Eine solche Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie oben ausgeführt, ist es für den Bf und sein Grundstück Trb Parz Nr 4229 völlig irrelevant, was die Firma Geotest oder der Grundbuchgeometer über Gefahrenzonen ausserhalb des Gebietes, in welchem sich das Grundstück Trb Parz Nr 4229 des Bf befindet, sagen.
19. In den Punkten 6 und 7 der Beschwerde argumentiert der Bf, sein Grundstück Trb Parz Nr 4229 und überhaupt das gesamte Gebiet Foppa (also das Gebiet zwischen Masescha/Marchamguad und Ufm Bärg) hätte nicht in die Zone "Übriges Gemeindegebiet" eingeteilt werden dürfen, sondern hätte als "Wohnzone W M/B" einzoniert werden müssen, dies deshalb, weil bei der Zonierung durch die Gemeinde Triesenberg keinerlei Planungsgrundsätze aufgestellt und angewandt worden seien und somit die gesamte Planung willkürlich erfolgt sei, weil das Gebiet Foppa schon heute voll erschlossen sei und weil andere Gebiete, die in eine Bauzone eingeteilt wurden, viel weniger erschlossen seien, als das Gebiet Foppa. Zudem befinde sich das Gebiet Foppa in einem geologisch gefahrlosen Gebiet, währenddem andere Gebiete, die einer Bauzone zugeordnet wurden, in der Gelben oder sogar der Blauen Gefahrenzone lägen.
In Punkt 2 der Beschwerde argumentiert der Bf, der Regierung und der VBI komme zwar nicht eine umfassende, aber doch eine erhebliche Überprüfungsbefugnis zu, auch im Bereich der Ermessensentscheidung der Gemeinde.
Hierzu sind folgende grundsätzlichen Überlegungen anzustellen:
Die Ortsplanung fällt grundsätzlich in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art 12 Abs 1 und Abs 2 lit i GemG). Die Gemeinden haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen (Art 3 Abs 1 BauG). Hierzu müssen sie sich nicht nur ins Einvernehmen mit der Regierung setzen (Art 3 Abs 1 BauG), sondern müssen die Bauordnung und den Zonenplan auch noch durch die Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann, genehmigen lassen (Art 3 Abs 4 Bauordnung). Die Regierung kann die Gemeinden auch noch nach rechtskräftigem Erlass von Bauordnung und Zonenplan anhalten, diese zu ergänzen und abzuändern (Art 3 Abs 6 BauG). Kommt eine Gemeinde der Aufforderung der Regierung zum Erlass, zur Ergänzung oder Abänderung einer Bauordnung oder eines Zonenplanes nicht nach, geht die Kompetenz auf die Regierung über (Art 3 Abs 7 und 8 BauG).
Zum Zusammenspiel dieser Kompetenzen von Gemeinde und Regierung hat sich seit 1990 eine nunmehr stete Rechtsprechung der VBI und des StGH entwickelt, die wie folgt zusammengefasst werden kann:
Der Erlass von Bauordnungen und Zonenplänen fällt in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Im eigenen Wirkungskreis ist die Staatsaufsicht auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und die Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt. Eine Kontrolle der Angemessenheit besteht in Bezug auf den eigenen Wirkungskreis hingegen nicht. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis ist jedoch durch Art 3 Abs 4 BauG eingeschränkt. Die dadurch der Regierung vorbehaltene Mitwirkung (Genehmigung) gibt der Regierung die Möglichkeit, in den Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung hineinzuwirken, so dass die Regierung mit ihrem Mitentscheidungsrecht auch gewisse Zweckmässigkeitserwägungen anstellen kann. Dies ist aus Gründen der gesamtstaatlichen Entwicklung zu akzeptieren, weil ansonsten staatliche und überörtliche Interessen in den gemeindlichen E nicht immer ausreichend Berücksichtigung erfahren. Bei dieser Prüfbefugnis hinsichtlich der Zweckmässigkeit kann dann eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes erblickt werden, wenn sich die Nicht-Genehmigung der Zonenplanänderung nicht auf bessere sachliche Gründe stützt als die Gemeinde vorbringt. Es bleibt grundsätzlich Sache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen. Nur wenn eine Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unhaltbar erscheint oder nicht den begleitenden Planzielen und Planungsregeln der Gemeindebauordnung entspricht, kann sie von der Regierung ohne Verletzung der Gemeindeautonomie korrigiert werden. Dennoch ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden besonders zu berücksichtigen. Deshalb haben sich die Regierung und die VBI bei der Überprüfung des Ermessens der Gemeinde möglichst zurückzuhalten (VBI 1997/104 vom 16.12.1999 unter Verweis auf VBI 1989/5 in LES 1992, 135; VBI 1995/46 in LES 1996, 22; StGH 1997/5 vom 05.09.1997; VBI 1998/18 und 19 vom 19.04.1998; vgl auch VBI 1999/79 und 80 vom 15.12.1999 mit Verweis auf StGH 1998/68 vom 27.09.1999, in welcher der StGH weiter ausführt: "In der schweizerischen Literatur wird denn auch darauf hingewiesen, dass eine solche Zweckmässigkeitskontrolle den Gemeinden einen bestimmten, begrenzten Ermessensbereich belasse. Sie sei weder der Rechts- noch der Ermessenkontrolle gleichzusetzen, sondern stehe irgendwo zwischendrin"; weiters VBI 1998/28 vom 18.11.1998; StGH 1998/10 in LES 1999, 218; VBI 1998/23 vom 12.08.1998; StGH 1997/33 in LES 1999, 20; VBI 1997/8 vom 28.01.1998; VBI 1997/53 vom 30.07.1997; VBI 1997/57 vom 16.07.1997).
Was die Gleichbehandlung im Zonierungsverfahren anbelangt, besteht ebenfalls eine stete Praxis der VBI und des StGH. Danach hat der Grundeigentümer keinen Anspruch, gleich behandelt zu werden, wie alle übrigen Grundeigentümer, denn es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen. Es steht also der Gemeinde grundsätzlich frei, ein bestimmtes Gebiet vorläufig nicht umzuzonieren (VBI 1989/5 in LES 1992, 136). Deshalb können Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art 31 LV kommt nur untergeordnete bzw abgeschwächte Bedeutung zu (VBI 1995/46 in LES 1996, 25 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Allerdings müssen sich Unterscheidungen und Abgrenzungen durch vernünftige sachliche und planerische Gründe rechtfertigen lassen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die ungleiche Behandlung der betroffenen Parzellen jeder vernünftigen Planung widerspricht oder wenn dem Vorgehen der Behörde offensichtlich unzulässige sachfremde Überlegungen zugrunde liegen (VBI 1998/23 S 15; ebenso VBI 1997/104 S 13 f). Das Gleichbehandlungsgebot beschränkt sich im Planungsrecht weitgehend auf das Willkürverbot. Aus der Einzonierung eines bestimmten Gebietes ist noch kein Anspruch auf weitere Einzonierung abzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Rahmenbedingungen in beiden Fällen vergleichbar sind. Wenn nur ein beschränkter Bedarf für Einzonierungen besteht, muss es der Gemeinde offen stehen, von zwei gleich geeigneten Gebieten nur das eine einzuzonieren und das andere in der Reservezone zu belassen (StGH 1998/68 E 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Rechtsgleichheitsgebot bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Wirkung zu, und es fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen. Parzellen ähnlicher Lage und Art können unter Vorbehalt des Willkürverbots völlig verschieden behandelt werden. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich verschieden behandelt werden können, wobei allerdings die Abgrenzung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern durch vernünftige planerische Gründe gerechtfertigt sein muss. Eine Zonenabgrenzung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, wenn sie sachlich haltbar, dh nicht willkürlich ist (Bundesgerichtsentscheid 1P.49/2000 vom 16.05.2000 E 7.a unter Verweis auf die zahlreiche frühere Rechtsprechung; vgl auch Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau und Umweltrecht, 3.Aufl, Zürich 1999, Rz 121-125).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse das Entstehen überdimensionierter Bauzonen nicht zulässt. Gewichtige planerische Gründe, wie die Vermeidung der Streubauweise, Erwägungen des Landschaftsschutzes und die Notwendigkeit, die Infrastrukturanlagen und - kosten zu beschränken, sprechen dafür, dass Massnahmen ergriffen werden, das Entstehen überdimensionierter Bauzonen zu verhindern. Dieses Interesse ist im Zeitpunkt der Schaffung der Bauzonen umso mehr gegeben, als die spätere Verkleinerung einer anfänglich zu gross dimensionierten Bauzone unter Umständen an einer Entschädigungspflicht scheitert (BGE 103 Ia 250 E 2.b unter Verweis auf die Rechtsprechung).
Auch genügt es nicht, wenn eine einzelne Parzelle voll erschlossen und baureif wäre, diese Parzelle und das umliegende Gebiet in die Bauzone einzubeziehen, denn die Infrastruktur muss der Erschliessung des gesamten Gebietes entsprechen (BGE 119 Ib 124, 134).
20. Die Gemeinde Triesenberg hat sich bei der Erarbeitung des gegenständlichen Zonenplanes folgende raumplanerischen Ziele gesetzt:
-. Siedlungsgestaltung und Siedlungsentwicklung: Gute und geordnete Einordnung der Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft; zweckmässige Ausnützung des verfügbaren Bodens;
-. Ausscheidung der gesetzlich vorgeschriebenen Landwirtschaftszone; Ausscheidung möglichst grösserer zusammenhängender Flächen;
-. Landschafts- und Umweltschutz: Haushälterische, landschafts- und umweltschonende Nutzung des verfügbaren Bodens; Erhaltung von wertvollen und erhaltenswerten Landschaften;
-. Immissionsschutz:
Fernhaltung von lärmigen und luftverunreinigenden Nutzungen in Wohngebieten;
-. Erschliessung:
Ökonomische Verwendung der öffentlichen Mittel bei der Erschliessung.
Bei der Festsetzung der Bauzonen sind die Kriterien Erschliessungsstand, Siedlungsstruktur, Entwicklungsmöglichkeiten, Topographie, Geologie und Landschaftsschutz angewandt und dabei sind insbesondere folgende Fragen gestellt und beantwortet worden:
-. Erschliessungsstand des jeweiligen Gebietes (hinreichende Zufahrt, ausreichende Wasser- und Energieversorgung; einwandfreie Beseitigung von Abwässern)?
-. Gehört die Parzelle / das Gebiet zum weitgehend überbauten Gebiet?
-. Liegt die Parzelle / das Gebiet in einer der Gefahrenzonen?
-. Liegt die Parzelle / das Gebiet innerhalb einer Gewässerschutzzone?
-. Liegt die Parzelle / das Gebiet im Bereich einer Schützens- und erhaltenswerten Landschaft?
-. Sind für das Gebiet weitere planerische Massnahmen erforderlich (Überbauungsplan)?
-. Ist eine zweckmässige Überbauung der Parzelle / des Gebietes möglich?
-. Steht die Zuschlagung einer Parzelle / eines Gebietes im Widerspruch zu einer sinnvollen Siedlungsentwicklung?
Diese Ziele und Kriterien sind im Vorhinein definiert worden. Sie sind - teilweise und mit anderen Worten - in den Vorgaben des Gemeinderates Triesenberg vom 10.03.1999 an die Arbeitsgruppe "Zonenplan" und in einem umfassenden Kriterienkatalog festgehalten. Sie haben auch in der Bauordnung der Gemeinde Triesenberg für das rheintalseitige Gemeindegebiet (s insbesondere Art 1 Abs 2 und 3) Niederschlag gefunden und wurden konkret von den zuständigen Behörden und Personen bei der Ausarbeitung des Zonenplanes angewandt.
Es ist richtig, dass es sich bei diesen Zielen und Kriterien um allgemeine, zum Teil lehrbuchmässig anmutende Aufzählungen handelt, doch ändert dies nichts daran, dass es tatsächlich planerische Grundsätze (zonenplanerische Ziele und Kriterien) sind. Selbstverständlich sind diese Ziele und Grundsätze in der konkreten Planung konkret auf die einzelnen Gebiete und Parzellen anzuwenden. Dies erfolgte - wie das Beweisverfahren ergab - wie folgt:
Es wurden eine Reihe verschiedenartigster Zonen geschaffen (s Zonenplan). Diese können - entsprechend den Zonenvorschriften in der neuen Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet - wie folgt beschrieben werden:
Es wurde das Ortszentrum definiert und dieses in die Kernzone aufgenommen. Es wurden die historisch gewachsenen Weiler (vgl Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl. Bern 2002, S 150) in ihren Kernbereichen definiert und in die Weilerkernzone aufgenommen. Dies gilt für die Weiler Rotenboden, Wangerberg und Lavadina.
Es wurden Gebiete, die heute entweder schon weitgehend überbaut oder bestens erschlossen sind, in die Wohnzone und Wohn- und Gewerbezone aufgenommen. All diese Gebiete liegen in den tieferen Bereichen der Gemeinde Triesenberg.
In den höher gelegenen Gebieten der Gemeinde Triesenberg (Gebiete in Höhenlagen) wurde eine spezielle Wohnzone geschaffen, nämlich die Wohnzone Masescha/Ufm Bärg, wobei sich dieses Gebiet auf einen Teil von Masescha einerseits und auf das Gebiet Ufm Bärg, welches heute schon weitgehend überbaut ist, aufteilt.
Ein paar wenige, kleinere Gebiete wurden der Zone "Bauzone 2. Etappe- zugeordnet, die künftiges Bauland darstellen sollen. Diese Gebiete sind heute noch nicht baureif.
Wenige und relativ kleine Gebiete wurden der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet, insbesondere im Bereich des Fussballplatzes, der Schule sowie des Werkhofes (s Zonenplan).
Das Waldgebiet wurde selbstverständlich der Zone "Waldgebiet" zugeordnet.
Um die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens zu erfüllen, wurde die notwendige Landwirtschaftszone geschaffen.
Alle übrigen Gebiete kamen in die Zone "Übriges Gemeindegebiet", mit Ausnahme jener Gebiete, die besonders schützenswerte Orts- und Landschaftsbilder aufweisen oder schöne Aussichtslagen darstellen (Freihaltezone, die sich jedoch auf hoch gelegene Gebiete der Gemeinde Triesenberg beschränkt).
Damit sollte einerseits eine angemessen grosse Bauzone, andererseits aber auch Freiraum und Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft geschaffen werden.
Das Baugebiet und damit die Bauzone sollte im Dorfgebiet unter 1100 m über Meer eher grosszügig gestaltet werden. Hier sind alle erschlossenen Gebiete und angrenzenden Flächen der Bauzone zugeteilt worden. So wurde praktisch das gesamte Gebiet von Wangerberg bis Rotenboden und von Leitawies bis Parmezg in die Bauzone einbezogen, soweit es nicht in der Roten Gefahrenzone liegt.
In den Höhenlagen war die Gemeinde Triesenberg bei der Ausscheidung von Baugebieten zurückhaltend. In die spezielle Bauzone wurde das weitgehend überbaute und erschlossene Gebiet Ufm Bärg einbezogen. Hinzu kommt ein Gebiet von Masescha und Marchamguad. Viele andere Gebiete, insbesondere Rizlina, Sibatal, Foppa und Silum wurden nicht in diese spezielle Bauzone aufgenommen, ua deshalb, weil diese Gebiete nicht oder nicht vollständig erschlossen (baureif) sind; doch wurden diese Gebiete in das übrige Gemeindegebiet aufgenommen, welches spätere Möglichkeiten und damit wertvollen Freiraum für spätere Entscheidungs- und Entwicklungsmöglichkeiten offen lässt. Diese Zurückhaltung ist auch durch das Ziel des Landschaftsschutzes bedingt. Beim Gebiet Masescha/Foppa/Ufm Bärg wollte man eine spezielle Wohnzone schaffen, diese jedoch relativ klein halten, um das Landschaftsbild zu wahren und insbesondere um vorläufig hohe Erschliessungskosten zu vermeiden. Dabei hat man Ufm Bärg eine in sich abgeschlossene relativ kleine Wohnzone geschaffen, und zwar im heute bereits weitgehend überbauten Gebiet, wobei dieses abgerundet wurde, um kein "Patchwork" zu erhalten. Am ältesten Siedlungspunkt der Walser auf Masescha wollte man einen Siedlungskern schaffen. Auch das heute bereits weitgehend überbaute Gebiet Marchamguet wurde in die Wohnzone aufgenommen. Das Verbindungsgebiet zwischen Marchamguet und dem Siedlungskern Masescha wurde, um hier eine zusammenhängende Bauzone zu schaffen, ebenfalls in die Wohnzone aufgenommen. Darüberhinaus ist dieses gesamte Gebiet der Wohnzone Masescha/Marchamguet fast zur Gänze erschlossen und baureif.
21. Der Bf bringt insbesondere in Punkt 7.1 der Beschwerde vor, sein Grundstück sei voll erschlossen und baureif und es sei für dieses Grundstück schon einmal im Jahr 1995 bzw 1996 eine Baubewilligung erteilt worden, in welcher die Baureife vollumfänglich geprüft worden sei. Auch auf dem nahe gelegenen Grundstück Nr 3844 sei unlängst, nämlich im Jahr 2000 eine Baubewilligung erteilt und ein grosses Wohnhaus erstellt worden. Überhaupt sei das gesamte Gebiet zwischen Masescha/Marchamguad und Ufm Bärg (Foppa) gänzlich erschlossen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die allfällige Baureife eines einzelnen Grundstückes oder einiger weniger Grundstücke noch nicht rechtfertigt, dass ein gesamtes Gebiet in die Bauzone einbezogen wird. Eine "Inselzonierung" kommt ohnehin nicht in Frage (VBI 1983/20 in LES 1984, 78; VBI 1995/46 in LES 1996, 24).
Das genannte Gebiet ist nicht voll baureif, da insbesondere die Wasserver- und -entsorgung nicht voll gewährleistet ist. Zwar genügen die heutigen Wasser- und Abwasserleitungen für den Bedarf der heute in diesem Gebiet bestehenden Wohnhäuser, doch müsste bei einer grösseren Zunahme von Wohnhäusern die Infrastruktur erweitert werden. So müssten für die Wasserversorgung entweder neue Quellen erschlossen oder Wasser in dieses Gebiet hochgepumpt werden (sei dies nun Wasser aus Steg, das aber nicht in erhöhtem Masse zur Verfügung steht, oder aus dem weiter unten gelegenen Dorfgebiet). Auch genügt die Abwasserkanalisation in der Landstrasse nicht, um das Wasser von sehr viel mehr Wohnhäusern als heute schon bestehen abzuleiten. Ausserdem müssten zu Parzellen, die nicht direkt an der Landstrasse oder an der Strasse, die zum verfahrensgegenständlichen Grundstück und zum Grundstück von A Matt führen, Wasser- und Abwasserleitungen gelegt werden. Zum Teil wäre die Befestigung von bestehenden Strassen notwendig.
Aber selbst wenn das genannte Gebiet voll erschlossen und baureif wäre, bestünde kein Anspruch, gleich behandelt zu werden wie andere Gebiete. Lediglich dann, wenn das verfahrensgegenständliche Gebiet willkürlich ausgegrenzt worden wäre, könnte ein Anspruch auf eine andere Zonierung bestehen. Eine solche Willkür ist vorliegendenfalls jedoch nicht zu erkennen. Im Vergleich zu den Gebieten, die der Wohnzone und der Wohn- und Gewerbezone zugeordnet wurden, besteht der wesentlichste Unterschied darin, dass das gegenständliche Gebiet keine Einheit mit diesen anderen Gebieten, die alle zusammenhängen und im tiefer gelegenen Dorfgebiet liegen, bildet.
Im Vergleich zum Gebiet Ufm Bärg besteht der wesentlichste Unterschied darin, dass das Gebiet Ufm Bärg weitgehend überbaut ist. Das gegenständliche Gebiet Foppa ist nicht weitgehend überbaut.
Der Begriff des "weitgehend überbauten Gebietes" umfasst im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereiches. Einer Baulücke kommt dann Siedlungscharakter zu, wenn sie an der Siedlungsqualität teilhat und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt wird, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt (StGH 1999, 26 E 2.6.3 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 119 Ib 124 und BGE 121 Ib 417).
Dass das gegenständliche Gebiet Foppa diesen Kriterien nicht entspricht, sieht man schon auf den ersten Blick auf den Zonenplan, in welchem auch die bestehenden Gebäude eingezeichnet sind. Es mag zwar richtig sein, dass im gegenständlichen Gebiet etwa 35 Bauten bestehen, doch sind diese im relativ grossen gegenständlichen Gebiet ziemlich verstreut und bilden keineswegs einen Kern und eine geschlossene Einheit, die notwendigerweise und im Vergleich zum Gebiet Ufm Bärg in die Wohnzone Masescha/Ufm Bärg einbezogen werden müsste.
Im Vergleich zu jenem Gebiet von Masescha, welches in die Wohnzone Masescha/Ufm Bärg einbezogen wurde, besteht der Unterschied betreffend die Dichtheit der bestehenden Bebauung sehr viel weniger. Dennoch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gemeinde Triesenberg das Gebiet Foppa willkürlich nicht auch in die Wohnzone Masescha/Ufm Bärg einbezog. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gemeinde Triesenberg den - zonungspolitischen - E fällte, die Wohnzone Masescha/Ufm Bärg nur in jener Grösse auszuscheiden, wie dies geschah. Wo diese Zone zu liegen kommt, ist wiederum eine weitgehende Ermessensfrage und es kann keineswegs als willkürlich betrachtet werden, wenn die Gemeinde Triesenberg die genannte Zone im Bereich um das Kirchlein Masescha und einen anschliessenden westlichen Bereich (Marchamguad) zuordnete. Selbst wenn sich die Gemeinde Triesenberg mit gleich guten Argumenten dahingehend entscheiden hätte können, dass nicht das Gebiet Marchamguad, sondern das Gebiet entlang der Strasse von Masescha nach Foppa in die Wohnzone Masescha/Ufm Bärg einbezogen wird, läge keine Willkür vor, denn dass ein solch anderer E aufgrund sachlicher Kriterien getroffen hätten werden müssen, dass es also weit sinnvoller gewesen wäre, nicht das Gebiet Marchamguad, sondern ein weiteres Gebiet von Masescha Richtung Foppa in diese Zone einzubeziehen, vermag die VBI nicht zu erkennen. Somit kann der Gemeinde Triesenberg keine Willkür vorgeworfen werden und der Bf kann keinen Anspruch aus dem Gleichheitsgrundsatz oder dem Willkürverbot dahingehend ableiten, dass das gesamte Gebiet Foppa oder zumindest sein Grundstück ebenfalls in die Wohnzone Masescha/Ufm Bärg einbezogen wird.
22. In Punkt 7.12 der Beschwerde bringt der Bf vor, er sei in seinem berechtigten Vertrauen auf die künftige Überbaubarkeit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu schützen, denn auf dem Grundstück habe, als er (bzw GH) das Grundstück im Oktober 1997 erworben habe, eine Baubewilligung bestanden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Bf bringt selbst vor, dass die Baubewilligung auf dem gegenständlichen Grundstück mit Datum vom 04.07.1995 bzw 12.09.1996 erteilt worden sei. Baubewilligungen gelten jedoch nur für ein Jahr, erlöschen also, wenn mit dem Bau der bewilligten Baute nicht innert Jahresfrist begonnen wird (Art 77 Abs 1 BauG). Ist eine Baubewilligung erloschen, muss vor Beginn von Bauarbeiten ein neuerliches Baugesuchsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden (Art 77 Abs 2 BauG), in welchem selbstverständlich zu prüfen ist, ob die Baureife immer noch gegeben ist. Dass sich zwischenzeitlich sowohl an der Sach- als auch an der Rechtslage etwas ändern kann, ist nichts Aussergewöhnliches und nichts Rechtswidriges. Es muss also neuerlich geprüft werden, ob die Baureife gegeben ist, dh ob eine genügende Wasserzu- und -ableitung vorhanden ist. Wenn zwischenzeitlich ein Zonenplan eingeführt - wie vorliegendenfalls - oder ein Zonenplan abgeändert wird, und zwar dahingehend, dass das Erstellen von Neubauten nicht mehr zulässig ist, dann ist dies eine Rechtsänderung, an der grundsätzlich nichts auszusetzen ist.
23. Nun bringt der Bf jedoch in Punkt 7.12 weiter vor, die Grundstücke Nr 1368 und 1369 des DB und des AE seien nur deshalb in die Bauzone aufgenommen worden, weil diese Eigentümer in ihrem Vertrauen auf die künftige Überbaubarkeit ihrer Grundstücke geschützt worden seien und geschützt werden hätten müssen.
Die Grundstücke Nr 1368 und 1369 unterscheiden sich in wesentlichen Punkten vom verfahrensgegenständlichen Grundstück des Bf. Sie liegen nämlich im Ortsgebiet auf ca 1000 m üM direkt zwischen dem dicht bebauten Weiler Rotenboden und dem ebenfalls stark bebauten Gebiet Im Winkel und liegen in unmittelbarer Nähe bzw direkt an der Bauzone. Dadurch handelt es sich nicht um einen "inselmässigen" Einbezug dieser beiden Parzellen in die Bauzone, wie es beim Grundstück des Bf der Fall wäre. Zudem haben die Eigentümer dieser beiden Parzellen vor wenigen Jahren auf Anfrage der Gemeinde Infrastrukturanschlüsse zu ihren Grundstücken erstellen lassen, währenddem das verfahrensgegenständliche Grundstück des Bf nicht auf Initiative der Gemeinde oder sonst der öffentlichen Hand erschlossen wurde.
Gerade wegen dieser Unterschiede kann sich der Bf nicht auf eine Gleichbehandlung berufen.
24. Weiters wendet der Bf in Punkt 8 seiner Beschwerde ein, dass es eine materielle Enteignung darstelle, wenn sein bisher überbaubares Grundstück in das Übrige Gemeindegebiet aufgenommen werde und daher nicht mehr überbaubar sei.
Es ist richtig, dass es sich bei dieser Frage um eine Frage der materiellen Enteignung und damit um eine Frage der Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand gegenüber dem Bf handelt. Diese Frage ist jedoch im gegenständlichen Verfahren, in welchem es einzig um den Zonenplan und dessen Gültigkeit geht, nicht zu beantworten.
Dennoch sei auf die wesentlichsten Erwägungen in der E StGH 1999/26 hingewiesen. Der StGH führte aus:
"Wird bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, welche den verfahrensrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen, so liegt eine Nicht-Einzonierung vor, und zwar auch dann, wenn die in Frage stehende Fläche nach dem früheren, der Revision des Bodenrechts nicht entsprechenden Recht überbaut werden konnte. Auch wenn sich daher Land in weitgehend überbautem Gebiet und damit in einer vorläufigen Bauzone befindet, bedeutet dies noch nicht, dass es zwingend einer definitiven Bauzone zugeschlagen werden müsste. Besondere Gründe, wie etwa eine besondere Lage, die Topographie, die Beschaffenheit des Bodens oder die Schutzwürdigkeit des Orts- oder Landschaftsbildes sowie andere öffentliche Interessen können es als geboten erscheinen lassen oder es zumindest rechtfertigen, dass bei der definitiven, demokratisch abgestützten Nutzungsplanung von der Zuweisung zu einer Zone für private Bauten abgesehen wird. Ist dies der Fall, so ist die Entschädigungsfrage nach den für eine Nicht-Einzonung geltenden Grundsätzen zu beurteilen, weil erstmals im Verfahren der demokratischen Willensbildung von dem für die Nutzungsplanung zuständigen Organ nach den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes über die Zuweisung des Grundstückes zu einer Bauzone entschieden wurde. Von einer Auszonung spricht man dagegen, wenn eine Parzelle, die entsprechend den Grundsätzen des revidierten Bodenrechts bereits förmlich der Bauzone zugewiesen worden ist, planungsrechtlich mit einem Bauverbot belegt wird" (Verweise auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung).