VBI 2003/20
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat durch die
Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender Dr.iur. Christian Batliner Werner Nigg Dr.iur. Nicolaus Ruther lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BFC 9490 Vaduz
wegen: Ersatzzahlung für fehlende Garagen und Abstellplätze gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 30.03.1993 zum Baugesetz (LGBl. 1993/62)
gegen die: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16. Januar 2003, VBK 2002/42
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. April 2003
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 13. Februar 2003 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16. Januar 2003, VBK 2002/42, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 140.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 1,400.00, haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer sind schuldig, der Gemeinde Vaduz Parteikosten von CHF 4,296.25 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1. Am 28. November 1990 erteilte das Hochbauamt den Beschwerdeführern für den geplanten Abbruch und die geplante Überbauung auf den Grundstücken Vad.Parz.Nr. 761 und 753 zu REG.Nr. 73.1990.519 die erforderliche Baubewilligung. Mit der in der Baubewilligung enthaltenen Auflage 3.9 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, die fehlenden 86 Parkplätze als Ersatz durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abstellflächen in Höhe von CHF 964,318.00 abzugelten. Die Zahlung entsprechend dieser Auflage 3.9 ist unstrittig geleistet worden.
2. In der Folge reichten die Beschwerdeführer für die bewilligte Überbauung ein Planänderungsgesuch ein, welchem am 18. Dezember 1992 die Baubewilligung erteilt wurde. In der in dieser Baubewilligung enthaltenen Auflage 3.1 wurde festgehalten, dass die durch die Umnutzung erforderlichen 14 (fehlenden) Parkplätze als Ersatz durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen im Betrag von insgesamt CHF 165,457.60 abzugelten seien. Dieser Betrag von CHF 165,457.60 wurde in der Folge von den Beschwerdeführern nicht beglichen.
3. Aufgrund dessen versuchte die Gemeinde Vaduz diese Auflage 3.1 aus der Baubewilligung vom 18. Dezember 1992 bzw. die Zahlung des Abgeltungsbetrags von CHF 165,457.60 exekutiv über das Fürstliche Landgericht einbringlich zu machen. Das diesbezüglich im Jahre 1993 von der Gemeinde Vaduz wider die Beschwerdeführer eingeleitete Exekutionsverfahren (E 6032/93) zog sich nicht nur durch sämtliche drei Gerichtsinstanzen hindurch, sondern letztlich hatte sich auch der Staatsgerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen (StGH 1994/7). Mit Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Juli 2001 (StGH 1994/7) wurde die Exekutionsführung bezüglich dieser Auflage 3.1 mangels Vorliegen des Bestimmtheitserfordernisses im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EO für unzulässig erklärt.
4. In der Folge hat das Hochbauamt über Veranlassung der Gemeinde Vaduz am 18. September 2002 drei inhaltlich gleich lautende Entscheidungen an die Beschwerdeführer gerichtet. Gemäss diesen Entscheidungen sind die Beschwerdeführer Land Liechtenstein - Pensionsversicherung für das Staatspersonal, BFB und BFC als Bauherren gemäss der speziellen Auflage 3.1 aus der Baubewilligung/Planänderung vom 18. Dezember 1992 verpflichtet, für die fehlenden 14 Parkplätze eine Ersatzzahlung in der Höhe von CHF 165,457.60 an die Gemeinde Vaduz solidarisch zu leisten. Die Zahlung dieser solidarischen Leistung im Sinne der Solidarhaftung der von der Zahlungspflicht betroffenen Grundeigentümer oder Bauherren ist spätestens 4 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung bei sonstiger Exekution fällig.
In der Begründung führte das Hochbauamt zusammengefasst aus, dass die Berechnung der Parkplatzabgeltung für die gegenständliche Überbauung auf der Basis der geltenden Verordnung vom 12. März 1985 sowie der Spezialbauordnung für das Gebiet Schlosshalde (Art. 5) sowie des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. September 1982 über den Abgeltungsbetrag vorgenommen worden sei. Die nachträgliche Erhebung von Nutzungen und der Bruttogeschossfläche vom Juni 1989 auf der Basis der Projektunterlagen habe ergeben, dass eine Totaldifferenz von gesamt 34 Garageneinstellplätzen und 66 PW-Abstellplätzen resultiere. Von den erforderlichen 100 Parkplätzen seien 86 Parkplätze bereits als Ersatz durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen abgegolten worden. Die fehlenden 14 Parkplätze seien deshalb mit dem Gesamttotal von CHF 165,457.60 abzugelten. Die vorgenommene Umnutzung in den Obergeschossen des zitierten Projektes sei unbestritten. Der rechtlich daraus resultierende Mehrbedarf an Garagen- und Abstellplätzen werde ebenfalls nicht in Frage gestellt. Zwar sei die spezielle Auflage 3.1 der vormaligen Baubewilligung/Planänderung vom 18. Dezember 1992 von der Bauherrschaft nicht beeinsprucht worden, dies hänge allerdings nicht unmittelbar mit der fruchtlosen Exekution der Ersatzabgabe zusammen, da im Rahmen jenes Verfahrens die Gerichte die fehlende Präzisierung der Solidarhaftung bestätigt hätten. Das heisse, dass aus der nun zu erlassende Entscheidung schliesslich die verpflichteten Parteien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EO ersichtlich sein müssten. Somit sei aus der Entscheidung und in der Folge auch aus dem Exekutionstitel ersichtlich, auf welche Weise die einzelnen Parteien die vorgeschriebene Leistung zu erbringen hätten. Mit der im Spruch unter Punkt 1 festgelegten solidarischen Haftung sei dem Erfordernis auf die Durchsetzung der Exekution nunmehr Rechnung getragen. Seien, wie im gegenständlichen Fall, mehrere Bauherren durch das Gesetz verpflichtet, so könne nur eine solidarische Verpflichtung angenommen werden, da es keinerlei Möglichkeit gebe, auf rechnerischer Basis ein Splitting der durch die Entscheidung respektive der vormaligen speziellen Auflage 3.1 der Baubewilligung/Planänderung vom 18. Dezember 1992 vorgeschriebenen Leistung vorzunehmen. Es seien deshalb die drei Bauherren folglich zur solidarischen Zahlung zu verpflichten. Dadurch werde es den drei Bauherren überlassen, unter sich einen Aufteilungsschlüssel auszuarbeiten. Die Vorschreibung von Ersatzabgaben durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abstellflächen im Sinne von Art. 25bis BauG liege primär im Zuständigkeitsbereich des Hochbauamts als Vollzugsbehörde des Baugesetzes. Es sei deshalb notwendig, dass im Rahmen von Baubewilligungsverfahren die Erhebung der Parkplatzabgeltung im Sinne einer speziellen Auflage erfolge. Dies entspreche auch einer gängigen Praxis, die bislang eher Probleme betreffend des Zeitpunkts der Fälligkeit zur Leistung der Ersatzabgabe ergeben habe. Da bislang ausschliesslich einzelne Bauherren als Antragsteller aufgetreten seien, habe sich auch die Solidarhaftungsfrage bislang nicht gestellt. Mit der nunmehr vom Hochbauamt erlassenen Entscheidung solle somit auch die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden.
5. Gegen diese drei - inhaltlich gleich lautenden - Entscheidungen des Hochbauamts vom 18. September 2002 erhoben die Beschwerdeführer am 7. Oktober 2002 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 beantragte die Gemeinde Vaduz bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gemäss Art. 31 LVG die Beiladung als interessierte Partei, nahm gleichzeitig Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2002 und verzeichnete Kosten in der Höhe von CHF 4,116.05.
6. Mit Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16. Januar 2003, VBK 2002/42, wurde die Beschwerde vom 7. Oktober 2002 abgewiesen und die Entscheidung des Hochbauamts vom 18. September 2002 bestätigt. Die Beschwerdeführer wurden bei sonstiger Exekution zu ungeteilter Hand schuldig gesprochen, dem Land Liechtenstein an weiteren Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1,540.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer wurden gleichfalls bei sonstiger Exekution zur ungeteilten Hand schuldig gesprochen, der Gemeinde Vaduz an Parteikosten den Betrag von CFH 4,116.05 zu ersetzen.
In der Begründung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: VBK) zusammengefasst aus, Ersatzabgaben für fehlende Parkplätze seien Kausalabgaben, die den Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile aufzuerlegen seien. Ersatzabgaben wiederum seien finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten, von denen die Pflichtigen dispensiert würden, sofern sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllten. Die Ersatzleistung für fehlende Abstellplätze habe einerseits den Sinn, den finanziellen Vorteil des Bauherrn auszugleichen, den dieser dadurch erziele, dass er keine Stellflächen für Motorfahrzeuge zur Verfügung stellen müsse, zum anderen würden durch die Ersatzabgabe die Kosten des Gemeinwesens abgedeckt, die darin bestünden, dass die Benützer des vom Bauherrn errichteten Gebäudes den öffentlichen Raum als Abstellfläche für ihre Motorfahrzeuge benutzen könnten. Wie die Gemeinde Vaduz in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 richtig ausführe, stelle die Ersatzabgabe auch vorliegendenfalls eine Ersatzleistung für primär geschuldetes Tun oder Unterlassen (Naturalleistung) dar. Zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen existiere in der Schweiz eine langjährige, einschlägige Rechtsprechung, welche ohne weiteres herangezogen werden könne.
Zur Frage nach der Rechtsnatur der Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht habe das Bundesgericht ausgeführt, dass es sich bei der Ersatzpflicht für fehlende Parkplätze weder um eine Steuer noch um eine Vorzugslast handle, sondern um eine so genannte Ersatzabgabe, die dadurch gekennzeichnet sei, dass sie anstelle einer anderen, vom Bürger primär geschuldeten öffentlichen Leistung trete. Als Ersatzabgabe stelle die gegenständliche Ablösesumme eine öffentliche Abgabe, aber keine Steuer dar. Davon ausgehend bestehe somit keine Verpflichtung des Gemeinwesens, für die Zahlung der Ersatzleistung die vom Betroffenen jeweils geschuldete Naturalleistung zu erbringen. Die Beschwerdeführer hätten somit keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde Vaduz Parkplätze errichte und auch keinen Anspruch darauf, diese individuell zu nutzen.
Zur angeblichen Verpflichtung der öffentlichen Hand, eine entsprechende Anzahl von Abstellplätzen auch tatsächlich zu schaffen, hielt die VKB fest, dass das liechtensteinische Recht keinerlei gesetzliche Bestimmungen enthalte, wonach das Gemeinwesen immer dann, wenn eine Ersatzabgabe geschuldet sei, nachweislich im Umfang des die Ersatzabgabe betreffenden Aliud Ersatz zu schaffen. Auch Art. 22 und Art. 25bis BauG würden lediglich den Ersatz durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abstellflächen normieren. Dass solche bestünden, werde von den Beschwerdeführern erst gar nicht bestritten. Die Ersatzabgabe habe allerdings den Sinn, einen Ausgleich für die vermehrte Nutzung der öffentlichen Infrastruktur durch den von den Bauherren erhöhten Zustrom zu schaffen und der öffentlichen Hand die Ausweitung der diesbezüglichen Erfordernisse zu ermöglichen. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer richtig und die Gemeinde dazu verpflichtet wäre, neue Parkplätze im Umfang der Ersatzabgaben zu schaffen, so hätte die Gemeinde Vaduz diese Verpflichtung jedenfalls erfüllt, denn seit 1990 seien vom Gemeinwesen zweifelsohne mehr als 14 öffentliche Parkplätze in der näheren oder weiteren Umgebung der Beschwerdeführer errichtet worden (Zentrum, Rheinparkstadion). Davon unabhängig stünden seit Jahren in der weiteren Umgebung des Gebäudes der Beschwerdeführer etwa 450 durch das Gemeinwesen errichtete öffentliche Parkplätze zur Verfügung.
Gesondert einzugehen sei auf die Einrede der Verjährung. Wie die Gemeinde Vaduz in ihrem Schriftsatz richtig ausführe, sei das liechtensteinische Verwaltungsrecht der Rechtsauffassung der österreichischen Höchstgerichte gefolgt, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche des Gemeinwesens oder einzelner nur dann verjähren würden, wenn dies im öffentlichen Recht ausdrücklich vorgesehen sei. Entgegen der schweizerischen Rechtsprechung, welche die Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts auch im Bereich der Verwaltung ansiedle, seien die §§ 1455 ff. ABGB nicht analog anwendbar. Im Übrigen wäre Verjährung auch dann nicht anzunehmen, wenn diese analog auch für öffentlich-rechtliche Forderungen gelten würde. Die Gemeinde Vaduz habe nämlich bereits mit Antrag vom 1. Dezember 1993 die exekutive Betreibung ihrer Forderung gegenüber den Beschwerdeführern beantragt, welche letztlich erst im Jahre 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zumal die ergänzende Entscheidung des Hochbauamts am 18. September 2001 (richtig wohl 2002) erfolgt sei, wäre die Forderung auch dann nicht als verjährt zu betrachten, wenn der Schweizer Rechtsprechung folgend auch öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne des § 1451 ff. ABGB verjähren könnten. Gemäss § 1497 ABGB würde die Verjährung nämlich unterbrochen, wenn Klage eingebracht und die Klage gehörig fortgesetzt werde.
Amtswegig ebenfalls einer Prüfung zu unterziehen sei der Umstand, ob die Entscheidung über die Ersatzleistungen nunmehr auch vollstreckbar sei. Die Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit seien in Art. 3 Abs. 1 EO geregelt. Eine Exekution dürfe nur dann bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sei. Aus der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Hochbauamts ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführer solidarisch dazu verpflichtet seien, an die Gemeinde Vaduz eine Zahlung in der Höhe von CHF 165,457.60 für fehlende 14 Parkplätze zu leisten. Die Entscheidung sei somit auch vollstreckbar und die Beschwerdeführer würden daher als gemeinsam verpflichtete Parteien gemäss § 891 ABGB solidarisch für die geschuldete Leistung haften. Somit sei die Haftung der Beschwerdeführer in der Entscheidung des Hochbauamts vom 18. September 2002 deutlich erkennbar und auch als offenbar klar einzustufen, an der Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung bestünden deshalb keine Zweifel.
Zur Frage der individuellen Nutzungsmöglichkeit an den mitfinanzierten Abstellflächen habe das Bundesgericht ausgeführt, dass ein Ersatzabgabepflichtiger keinen solchen Anspruch auf individuelle Nutzungsmöglichkeit habe bzw. der Zahlungspflichtige für seine Abgabe keine besondere, rechtlich erfassbare Gegenleistung des Gemeinwesens erhalte, es sei denn, ein solches individuelles Nutzungsrecht sei gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Die im gegenständlichen Fall anwendbare Spezialverordnung der Gemeinde Vaduz vom 4. Oktober 1979 sehe ein solches individuelles Nutzungsrecht nicht vor.
Abschliessend stelle sich noch die Frage, ob und in welchem Ausmass das Hochbauamt dazu berechtigt bzw. zuständig gewesen sei, seine 10 Jahre zuvor ergangene Entscheidung abzuändern. Die VBK lasse sich dabei vom Gedanken tragen, dass Art. 87 LVG hinsichtlich der Tatsache des Bestehens von Verfügungen auf die bestehenden Gesetze und allgemeinen Rechtsgrundsätze verweise, die zur Beurteilung heranzuziehen seien und Art. 87 LVG ausdrücklich auf Art. 104 Abs. 2 LVG verweise, der wiederum Verweisungsbestimmungen auf die Zivilprozessordnung enthalte. Ebenfalls auf die Bestimmung der Zivilprozessordnung verweise Art. 88 Abs. 1 LVG, der diese ebenfalls für anwendbar erkläre, sofern sich aus den vorangegangenen Artikeln keine Abweichungen ergäben.
Gemäss § 419 ZPO sei die Berichtigung offensichtlich unrichtiger Entscheidungen immer dann zulässig, wenn Fehler vorlägen, die durch den Willen des Gerichts nicht gedeckt seien. Ob und wie weit die Berichtigung der Entscheidung vom 18. Dezember 1992 berichtigt werden könne, möge dahingestellt sein. Im vorliegenden Fall seien allerdings nicht nur Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, sondern eine neue Entscheidung gefasst worden. Die Bestimmungen über die Berichtigung von Urteilen seien deshalb nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall stelle sich deshalb die Frage, ob in die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung vom 18. Dezember 1992 neuerlich eingegriffen werden dürfe oder ob eine res iudicata vorliege und das Hochbauamt deshalb für die angefochtene Verfügung nicht mehr zuständig gewesen wäre. In Anbetracht einer unlängst ergangenen Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz sei dieser Umstand besonders berücksichtigenswert. In ihrer Entscheidung vom 15. Januar 2003, VBI 2002/104, befasse sich die Verwaltungsbeschwerdeinstanz eingehend mit der Rechtskraft von Entscheidungen. In jenem Verfahren sei bei der Wiedererteilung eines Führerausweises nach erfolgtem Warnungsentzug eine Auflage erteilt worden, die unter dem Hinweis der materiellen Rechtskraft der der Auflage vorangegangenen Entzugsverfügung von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz abgelehnt worden sei. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz lasse einen Eingriff in bestehende, rechtskräftige Entscheidungen nur dann zu, wenn diese durch das Bedürfnis nach Rechtsicherheit nicht geheilt werden könnten. Die materielle Rechtskraft verhindere, dass ein bereits entschiedener Sachverhalt von derselben Partei neuerlich aufgegriffen werden dürfe. Dies ergebe sich aus Art. 87 Abs. 2, 1. Halbsatz LVG. Dieser besage, dass die Ansprüche jener Verfügungen oder Entscheidungen, welche durch ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar seien, gegenüber den Parteien unabänderlich und formell rechtskräftig seien. Ein Eingriff in eine materiell rechtskräftige Entscheidung sei allerdings immer dann zulässig, wenn sich ein wesentlicher und rechtlich relevanter Umstand geändert habe. In derartigen Fällen dürfe neuerlich auf die Angelegenheit eingetreten werden. Im vorliegenden Fall habe sich nach Eintritt der Rechtskraft herausgestellt, dass die Entscheidung des Hochbauamts nicht vollstreckbar sei. Die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs im anschliessenden Vollstreckungsverfahren sei für Leistungsansprüche wesentlich. Der Staat sei deshalb berechtigt, in die Entscheidung auch nach Rechtskraft einzugreifen. Die Entscheidung des Hochbauamts vom 18. September 2002 ergänze die Entscheidung vom 18. Dezember 2002 (gemeint wohl 1992) lediglich und setze sich im Wesentlichen mit dem Leistungsanspruch der Beschwerdeführer auseinander, begründe deren Verpflichtung zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aufzukommen und greife deshalb nicht unzulässig in die eine bereits entschiedene Sache ein.
Letztlich stelle sich die Frage der Verfahrenskosten. Im vorliegenden Verfahren stünden sich die Beschwerdeführer und die Gemeinde Vaduz kontradiktorisch gegenüber. In diesem Zusammenhang sei sich die VBK bewusst, dass einer Gemeinde nie Kosten zuzusprechen seien, wenn sie sich als Unterbehörde am Verfahren beteilige. Vorliegendenfalls sei die Gemeinde allerdings nicht als Unterbehörde, sondern als Inhaber einer geldwerten Leistung beteiligt, somit quasi als Inhaber privater Rechte und Pflichten. In diesem Zusammenhang sei sich die VBK auch des Umstandes bewusst, dass gemäss Art. 35 ff. LVG im Verwaltungsverfahren auch bei Obsiegen einer Partei nur in Ausnahmen Kosten zugesprochen würden. Vorliegendenfalls liege nach Auffassung der VBK allerdings einer dieser Ausnahmetatbestände vor. Art. 35 Abs. 4 LVG besage, dass die Kosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu bestimmen seien, wenn Inhalt des Verfahrens eine Geldleistung sei. Ein Verwaltungsstreit, der auf eine Zahlung von CHF 165,457.60 gerichtet und im Wesentlichen darauf ausgelegt sei, darüber abzusprechen, ob diese Zahlung überhaupt, solidarisch oder nach Köpfen zu leisten sei, stelle einen Verwaltungsprozess dar, der unter die Bestimmung des Art. 35 Abs. 4 LVG falle. Es würden somit die Bestimmungen der §§ 40 ff. ZPO zur Anwendung kommen. Da die Beschwerdeführer vollständig unterlegen seien, seien der Gemeinde Vaduz die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten in der Höhe von CHF 4,116.05 zuzusprechen gewesen.
7. Gegen die den Beschwerdeführern am 31. Januar 2003 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16. Januar 2003, VBK 2002/42, erhoben die Beschwerdeführer innert offener Frist am 13. Februar 2003 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Auf die Ausführungen in jener Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Über entsprechende Aufforderung legte die Gemeinde Vaduz der Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit Schreiben vom 12. März 2003 eine Kopie eines Auszugs aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 29. September 1982 sowie eine Kopie der Spezialbauordnung der Gemeinde Vaduz für das Gebiet Schlosshalde vor bzw. brachte die Gemeinde Vaduz am 21. März 2003 eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 13. Februar 2003 ein. Auf die Ausführungen in jener Stellungnahme wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
8. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. April 2003 erörterte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Eine besondere Darstellung des Sachverhalts kann entfallen, zumal diesbezüglich auf die getroffenen Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden kann (Art. 101 Abs. 4 LVG).
10. In rechtlicher Hinsicht kann auf Art. 22 Abs. 2 BauG verwiesen werden, wonach in denjenigen Fällen, in denen die Erstellung privater Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich ist, Ersatz durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abstellflächen im Sinne von Art. 25bis BauG geschaffen werden kann.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der von der Gemeinde Vaduz erlassenen Spezialbauordnung für das Gebiet Schlosshalde vom 4. Oktober 1979, von der Regierung genehmigt zu RB. 2110/100/80, ist der Bauherr verpflichtet, bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen innerhalb des Gebiets (Schlosshalde) die erforderlichen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge zu schaffen. Gemäss Abs. 2 gelten dabei als Mindestanforderungen die Vorschriften der FL-Parkierungsverordnung. Gemäss Abs. 3 ist die Verpflichtung zur Erstellung von Abstellflächen wahlweise zu erfüllen durch a) dauerndes Halten von Parkplätzen in bestehenden Parkierungsanlagen in der Umgebung oder b) durch Leistung eines Beitrags an Bau und Unterhalt von gemeindeeigenen Parkplätzen.
Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 29. September 1982 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz den Beschluss, den Abgeltungsbetrag für die Spezialzone Schlosshalde mit CHF 9,000.00 pro Parkplatz festzusetzen.
11. Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz soll die Leistung eines finanziellen Ersatzes durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abstellflächen anstelle der Schaffung privater Abstellflächen auf privatem Grund Rechtsungleichheiten vermeiden helfen. Denn es würde zu Rechtsungleichheiten führen, wenn lediglich jene Grundeigentümer zur Erstellung von privaten Parkflächen verpflichtet würden, deren Grundstück grössen- und lagemässig dazu Möglichkeit bietet, während die anderen Grundeigentümer, deren Grundstück diese Möglichkeit nicht bietet, die aber ebenfalls ein Bedürfnis nach Parkraum verursachen und damit indirekt das Gemeinwesen zur Schaffung von zusätzlichen Parkplätzen zwingen, von dieser Pflicht ohne Folge befreit wären. Massgebend für die Entstehung und die Höhe der Abgabepflicht ist dabei einzig und allein der dem Grundeigentümer gewährte Baudispens.
Die Abgeltung nach Art. 22 Abs. 2 BauG stellt somit eine Ersatzabgabe dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie anstelle einer anderen vom Bürger primär geschuldeten öffentlich-rechtlichen Leistung tritt. Die Gemeinde verpflichtet sich dabei lediglich, aus den ihr zufliessenden Ablösungssummen in der näheren oder weiteren Umgebung der zur Ersatzabgabe Verpflichteten öffentliche Parkplätze zu erstellen, die von jedermann benützt werden können. Der zur Ersatzabgabe Verpflichtete erhält dabei für seine Abgabe keine besondere, rechtlich erfassbare Gegenleistung des Gemeinwesens. Die öffentlichen Parkplätze können zwar, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Verpflichteten zu liegen kommen, für diesen einen Sondervorteil bedeuten.
Eine Gegenleistung des Gemeinwesens für die Leistung der Ersatzabgabe wäre lediglich dann zu berücksichtigen, wenn dies entweder entsprechend gesetzlich geregelt wäre (allenfalls in einem entsprechenden Reglement) oder aber wenn diese Gegenleistung im Einzelfall separat ausgehandelt und verfügt worden wäre. Beides ist in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht der Fall, weshalb die Ersatzabgabe von den Beschwerdeführern grundsätzlich ohne jede Gegenleistung des Gemeinwesens geschuldet ist (BGE 97 I 792 Erw. 6; Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 11. Juni 2001 zu StGH 1994/7; Häfelin/Mül-ler, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Rz 2625 und 2657 ff.).
12. Zur Frage der Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche des Gemeinwesens kann grundsätzlich auf die Ausführungen der VBK verwiesen werden. Wie die VBK zu Recht ausführt, hat die Verwaltungsbeschwerdeinstanz für das liechtensteinische Verwaltungsrecht die Rechtsauffassung der österreichischen Höchstgerichte übernommen, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche des Gemeinwesens oder des Einzelnen nur dann verjähren, wenn dies im öffentlichen Recht vorgesehen ist (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 71; VBI 1995/41; VBI 1998/88; VBI 1999/95; VBI2000/52). Die Bestimmungen zu Art. 22 Abs. 2 BauG sehen jedoch keine solche Verjährung vor. Im Baugesetz wurden zwar im Jahre 2000 gewisse Verjährungsvorschriften eingeführt, welche sich jedoch ausschliesslich auf die Verjährung zur Beseitigung rechtswidriger Zustände beziehen.
Obwohl die grundsätzliche Unverjährbarkeit öffentlich-rechtlicher Geld- und anderer Forderungen von Kley als problematisch eingestuft wird und seiner Meinung nach diese Ansicht aus Gründen der Rechtsicherheit aufgegeben werden sollte (Kley Andreas, LPS 23, S. 71), sieht sich die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im gegenständlichen Fall jedoch nicht veranlasst, ihre Rechtsprechung zu überdenken, denn selbst wenn man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen ausgehen würde und wenn infolge Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen die §§ 1455 ABGB zur Anwendung kämen, so käme im gegenständlichen Fall die 40-jährige Verjährungsfrist nach § 1485 iVm § 1472 ABGB, allenfalls die 30-jährige Frist nach § 1478 ABGB zur Anwendung. Die Ersatzabgabe für die Mitbeteiligung an öffentlichen Abstellflächen wäre daher im Jahre 2003 in keinem Fall verjährt (VBI 1998/88).
Nachdem öffentlich-rechtliche Forderungen nicht verjähren, ist auf die von der VBK und den Beschwerdeführern angesprochene Unterbrechung der Verjährung nicht näher einzugehen. Auch die durch nichts untermauerte Behauptung der Beschwerdeführer, wonach im vorliegenden Fall zumindest von einer Verwirkung auszugehen sei, bedarf keiner näheren Ausführungen, zumal im liechtensteinischen Zivilrecht eine so genannte Verwirkung (Rechtsverlust) nur insoweit anzuerkennen ist, als im Verhalten des Berechtigten iS des § 863 ABGB ein stillschweigender Verzicht auf das Recht erblickt werden kann (Beschluss des OGH vom 4. Oktober 2001, LES 2002 S. 56). Vorausgesetzt, dass die Verwirkung in diesem Rahmen auch für das liechtensteinische Verwaltungsrecht anzuerkennen wäre, vermag die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Verhalten der Gemeinde Vaduz auf exekutive Einbringlichmachung des Abgeltungsbetrags aber keinen stillschweigenden Verzicht erkennen.
13. Was nun die Problematik der res iudicata anbetrifft, so ist mit der VBK dafür zu halten, dass eine Berichtigung der Entscheidung vom 18. Dezember 1992 bzw. der Auflage 3.1 in der Baubewilligung von 18. Dezember 1992 im Sinne von § 419 ZPO iVm Art. 88 Abs. 1 LVG nicht möglich war, zumal es sich bei der fehlerhaften Entscheidung bzw. Auflage nicht nur um Schreib- oder Rechnungsfehler gehandelt hat, sondern um die Tatsache, dass jener Verfügung das Bestimmtheitserfordernis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EO mangelte.
Verfügungen und Entscheidungen einer Behörde werden gegenüber der Partei formell rechtskräftig, wenn diese innerhalb der Beschwerdefrist nicht angefochten werden. Entscheide können nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der erlassenden Behörde nicht einfach zurückgenommen oder abgeändert werden. Die materielle Rechtskraft verhindert, dass ein bereits entschiedener Sachverhalt von derselben Partei neu aufgerollt werden kann. Einer neuerlichen Beurteilung steht grundsätzlich der Einwand der abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen (Kley Andreas, LPS 23, S. 126 ff.).
Gemäss Fasching sind jedoch Leistungsurteile, die nicht vollstreckt werden können, nicht ipso facto unwirksam oder absolut nichtig. Erwachsen solche nicht vollstreckbaren Urteile in formelle Rechtskraft, dann werden sie gleichzeitig auch der materiellen Rechtskraftwirkung teilhaft. Sie binden das Gericht und die Parteien. Die Rechtskraft, die gemäss § 411 ZPO die klagszurückweisende Wirkung nur bezüglich eines identen Begehrens äussern kann, hindert jedoch nicht die Einbringung einer Klage mit einem nunmehr zur Vollstreckung geeigneten Begehren. Sie bindet das Gericht im Folgeprozess nur bezüglich der Beurteilung des zugrunde liegenden Tatbestands (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band III, S. 565, Anm. 26). Unter Berufung auf Art. 88 Abs. 1 LVG muss dies auch für Entscheidungen bzw. Verfügungen von Behörden gelten, wenn solche, wie im gegenständlichen Fall vom Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 1994/7 festgestellt wurde, nicht vollstreckbar sind.
Demzufolge war das Hochbauamt, nachdem die Verfügung vom 18. Dezember 1992 bzw. deren Auflage 3.1 nicht vollstreckbar war, berechtigt, eine neuerliche Verfügung mit einem nunmehr vollstreckbaren Begehren zu erlassen.
14. Hinsichtlich der Ersatzabgabe von insgesamt CHF 1,129,775.60 (CHF 964,318.00 und CHF 165,457.60) war die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht in der Lage, die Höhe dieser Ersatzabgabe rechnerisch nachzuvollziehen, zumal die zur Anwendung gebrachte Indexierung nicht nachvollzogen werden konnte. Diesbezüglich kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Höhe dieser Ersatzabgabe von den Beschwerdeführern bisher nie bestritten wurde, dh. sowohl in der Baubewilligung vom 28. November 1990 (Auflage 3.9) wie auch in der Baubewilligung vom 18. Dezember 1992 (Auflage 3.1) wurde die Höhe dieser Ersatzabgabe beziffert und wurde diese Höhe von den Beschwerdeführern nie beeinsprucht. Die mit Baubewilligung vom 28. November 1990 mit CHF 964,318.00 festgesetzte Ersatzabgabe wurde von den Beschwerdeführern auch unbestrittenermassen bezahlt.
Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer allenfalls diese Auflagen ihrer Höhe nach nicht bekämpft haben, mag dahingestellt bleiben.
15. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass die Ersatzabgabe dermassen hoch sei, dass von einer den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Eigentum verletzenden Entscheidung gesprochen werden müsse, so ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bei der Relevierung des Gleichheitsgrundsatzes unter Hinweis auf vergleichbare Fälle aufzuzeigen ist, inwieweit der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein soll (Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, S. 209). Da im gegenständlichen Fall solche Hinweise auf vergleichbare Fälle zur Gänze fehlen, ist diese Rüge nicht weiters zu beachten.
Bezüglich der behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass aus deren Ausführungen nicht ersichtlich ist, inwieweit das Eigentumsrecht verletzt sein soll, weshalb auch hier nicht weiters auf diese Rüge einzugehen ist.
16. In der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 2001 zu StGH 1994/7 führte der Staatsgerichtshof aus, dass für die Festsetzung der Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze tatsächlich das Hochbauamt zuständig sei und den Gemeinden insoweit keinerlei Entscheidungskompetenz zukomme. Eine Begründung, weshalb für die Festsetzung der Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze das Hochbauamt zuständig sein soll, wurde jedoch nicht gegeben. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz sieht sich jedoch an diese Beurteilung des Staatsgerichtshofs gebunden, obwohl man sich die Frage stellen könnte, ob hierfür tatsächlich das Hochbauamt zuständig sein soll, zumal gemäss Art. 22 Abs. 2 BauG dieser Ersatz durch Mitbeteiligung an öffentlichen Abgaben im Sinne von Art. 25bis BauG erfolgen soll. Gemäss Art. 25bis BauG sind die Gemeinden befugt, Eigentümer, deren Liegenschaften durch die Erstellung einer öffentlichen Abstellfläche für Motorfahrzeuge einen Vorteil erwirken, zur Deckung der Kosten heranzuziehen. Aufgrund des Verweises in Art. 22 Abs. 2 BauG auf Art. 25bis BauG stellt sich zumindest die Frage, ob für die Festsetzung der Ersatzabgabe nach Art. 22 Abs. 2 BauG nicht doch die Gemeinde zuständig sein könnte.
Geht man jedoch davon aus, dass der Gemeinde keinerlei Entscheidungskompetenz zukommt, so muss die Gemeinde im gegenständlichen Fall als Partei im Sinne von Art. 31 LVG betrachtet werden.
Nachdem es im gegenständlichen Verfahren, wie die VBK richtig ausgeführt hat, um Ansprüche auf Geldleistungen geht, welche von einer Partei (hier der Gemeinde Vaduz) gegen eine andere Partei (hier die Beschwerdeführer) gestellt werden, ist mit der VBK dafürzuhalten, dass hinsichtlich der Kostenregelung Art. 35 Abs. 4 LVG zur Anwendung gelangt. Die Kostenfrage ist somit nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten zu entscheiden.
Gemäss § 41 Abs. 1 ZPO hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrags ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
Die Gemeinde Vaduz machte für das Verfahren vor der VBK in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 (Antrag auf Beiladung als interessierte Partei, Stellungnahme zur Beschwerde) Kosten in Höhe von CHF 4,116.05 geltend, welche entsprechend den obigen Ausführungen von der VBK auch zu Recht zugesprochen worden sind.
Aus denselben Überlegungen sind die Beschwerdeführer auch verpflichtet, der Gemeinde Vaduz die für die Gegenäusserung vom 21. März 2003 mit CHF 4,296.25 verzeichneten, tarifmässig richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen.
14. Die Kostenentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten stützt sich gleichfalls auf Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 165,457.60. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 140.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 1,400.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 9. April 2003