VBI 2003/32
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat durch die
Rekursrichter
lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender Dr.iur. Kuno Frick Werner Nigg Dr.iur. Nicolaus Ruther lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: NN
gegen: Entscheidung der Regierung vom 18./19. Februar 2003 (RA 2003/466-7446)
wegen: Anordnung einer Sorgfaltspflichtprüfung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2003
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 10. März 2003 gegen die Entscheidung der Regierung vom 18./19. Februar 2003, RA 2003/466-7446, wird insoweit stattgegeben, als Punkt 1. des Spruches der Entscheidung der Regierung dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2002 gegen die Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten vom 6. Dezember 2002 wird bezüglich Punkt 1., 2 und 4. der Verfügung zurückgewiesen, bezüglich Punkt 3. abgewiesen."
Im Übrigen wird die Entscheidung der Regierung vom 18./19. Februar 2003 bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.--, haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 hat die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten, gestützt auf Art. 14 SPG, wegen Zweifel über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten für die Beschwerdeführer eine vertiefte und wiederholte Prüfung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG angeordnet. Mit der Durchführung dieser Prüfung wurde Herr XX, beauftragt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass Herr YY von der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten an den Prüfungshandlungen teilnimmt. Gemäss Verfügung waren bis zum 20. Dezember 2002 folgende konkrete Prüfungen durchzuführen:
a. Sind oder waren in den letzten 10 Jahren bei den zu prüfenden Finanzintermediären folgende natürlichen oder juristischen Personen Vertragspartner, wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt: [...]
b. Falls ja, sind in Bezug auf die jeweiligen Geschäftsbeziehungen formelle und materielle Prüfungen im Sinne des SPG durchzuführen. Dabei sind insbesondere eingegangene und ausgegangene Beträge bzw. allfällig existierende Aktennotizen dazu einer Plausabilitätskontrolle zu unterziehen.
c. Bezüglich einer allfälligen Geschäftsbeziehung mit der EF AG ist zudem zu prüfen, ob Zahlungen von oder an [...] erfolgt sind und wenn ja, was deren wirtschaftlicher Hintergrund war. Insbesondere ist zu prüfen, [...]. Und wenn ja, wie diese plausibilisiert wurden.
d. Wurden durch die zu prüfenden Finanzintermediäre Meldepflichten im Sinne von Art. 9 SPG verletzt?
Die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten behielt sich vor, die Prüfung allenfalls auf weitere Namen auszudehnen. Weiters verfügte die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten, dass die Kosten der Prüfung gemäss Art. 12 Abs. 7 SPG durch die zu prüfenden Finanzintermediäre zu tragen sind und dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 116 Abs. 3 lit. a LVG entzogen wurde. Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich seit einigen Wochen in den deutschen und auch in den schweizerischen Printmedien immer wieder Berichte über die "Affäre Z" finden lassen würden. Es gehe dabei unter anderem um eine Anzeige wegen des Verdachts auf Geldwäscherei. Regelmässig sei auch die Rede von einer EF AG, welche in Vaduz ihren Sitz habe oder gehabt habe und bei welcher die Beschwerdeführerin Frau NN als Verwaltungsrätin tätig bzw. tätig gewesen sei. [...] Die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten überwache gemäss Art. 14 Abs. 1 SPG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 SPG und Art. 3 Abs. 1 SPV den Vollzug des SPG und der SPV und treffe die notwendigen Massnahmen. Beispiele solcher Massnahmen seien in Art. 14 Abs. 1 lit. a - d SPG dargestellt, ohne dass diese Aufzählungen jedoch als abschliessend anzusehen seien. Die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten habe bei der Überwachung des Vollzugs des SPG und der SPV in zweierlei Hinsicht Ermessensermächtigung. Einerseits habe sie die Kompetenz im Sinne des SPG zu entscheiden, ob Massnahmen gegen einen Finanzintermediär ergriffen werden sollen und andererseits habe sie ein Auswahlermessen, welche Massnahmen sie als geeignet und zweckmässig erachte. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts würden begründete Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten in vorgeschriebener Art und Weise nachgekommen seien. Dadurch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 lit. b SPG erfüllt und die Anordnung einer vertieften und wiederholten Überprüfung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b SPG erforderlich und zweckmässig. Die Anordnung dieser Prüfung erscheine als geeignet und erforderlich, um abzuklären, ob tatsächlich Sorgfaltspflichten verletzt worden seien bzw. nach wie vor verletzt würden. Das Mittel der vertieften und wiederholten Überprüfung sei in diesem Zusammenhang als einziges adäquates Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten anzusehen, da nur auf diesem Weg eine detaillierte Akteneinsicht und Überprüfung der Geschäftsbeziehungen möglich sei. Dieser Eingriff stehe nicht ausser Verhältnis zum angestrebten Zweck. Da in concreto öffentliche Interessen betroffen seien, habe die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde entzogen werden müssen, da ansonsten die Gefahr einer Verschleppung der Überprüfung bestehe. Die sofortige Vollstreckbarkeit scheine das einzige adäquate Mittel zur Erreichung des Ziels der fundierten und schnellen Überprüfung der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten durch die Finanzintermediäre zu sein.
2. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten vom 6. Dezember 2002 Vorstellung an die Stabstelle für Sorgfaltspflichten und Beschwerde an die Regierung und beantragten, die Regierung wolle unverzüglich und mit besonderer Dringlichkeit über die Beschwerde betreffend Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zubilligen, in eventu wolle die Regierung unverzüglich und mit besonderer Dringlichkeit über die Beschwerde betreffend Ziffer 4 entscheiden und die Versiegelung der bei den Beschwerdeführern befindlichen Akten hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung anordnen, der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten ersatzlos aufheben. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten in erster Linie aufgrund politisch motivierter Berichte der Printmedien eine ausserordentliche Prüfung anordne. Diese Prüfung stütze sich alleine auf Vermutungen und sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer hätten weder eine Organstellung noch hätten sie mit den in den Printmedien erwähnten Namen zusammengearbeitet. Die Stabsstelle stütze ihre Prüfungen auf reine Vermutungen der Presse, [...]. Die Stabsstelle erwähne einfach Berichte deutscher und schweizerischer Printmedien und sehe dies offenbar als genügend an, Zweifel über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 14 Abs. SPG durch die Beschwerdeführer zu konstruieren. Mit der Durchführung der Entscheidung würden die Beschwerdeführer unnötigerweise beschwert, ohne dass es hierfür sachliche Gründe gebe. Alleine auf Berichte von Printmedien abzustellen, ohne dass konkrete Untersuchungshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden vorliegen würden, genüge keinesfalls, um solche Massnahmen zu rechtfertigen. Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Stabsstelle hätte vorerst abzuklären gehabt, durch was ihre allfälligen Zweifel begründet seien. Auch wenn die Stabsstelle bei ihren Entscheidungen im Interesse des Landes ein grosser Ermessensspielraum zukomme, so habe sie dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Davon könne im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Die Stabsstelle habe weder begründet, in was ihre Zweifel bestehen würden, noch begründet, weshalb es notwendig sei, die entsprechenden Massnahmen anzuordnen. Für die Beschwerdeführer seien aus ihren Akten keine Anhaltspunkte gegeben, die auch nur im Geringsten auf einen Verdacht der Geldwäscherei hindeuten würden. Hätte ein solcher Verdacht auch nach Abklärungen bestanden, so wäre selbstverständlich eine Meldung an die zuständigen Behörden erfolgt. In Bezug auf die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründeten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass diese durch Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG nicht gedeckt sei. Grundsätzlich komme allen Vorstellungen und Beschwerden gemäss LVG aufschiebende Wirkung zu, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen sei. Die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten begründe aber in keiner Weise ihre Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Es verstehe sich auch von selbst, dass hinsichtlich der Vorstellung bzw. Beschwerde in Bezug auf Ziffer 4 der Verfügung vorab zu entscheiden sei, da durch den Vollzug der Verfügung die gesamte Beschwerde praktisch obsolet würde.
3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 teilte die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer mit, dass sie auf die Vorstellung vom 13. Dezember 2002 nicht eintreten könne und dass sie die Beschwerde am 16. Dezember 2002 an die Regierung weitergeleitet habe.
4. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 ersuchte die Regierung die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten um Stellungnahme zur Beschwerde vom 13. Dezember 2002.
5. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 erstattete die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten Stellungnahme an die Regierung und empfahl, ihre Verfügung zu bestätigen.
6. Mit Entscheidung vom 18./19. Februar 2003 (RA 2003/466-7446) wies die Regierung die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2002 ab und bestätigte die Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten vom 6. Dezember 2002.
7. Gegen diese Entscheidung der Regierung vom 18./19. Februar 2003 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. März 2003 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und beantragten, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wolle der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung vom 19. Februar 2003 sowie die Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten vom 6. Dezember 2002 ersatzlos aufheben, in eventu der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung sowie die Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein möge verpflichtet werden, den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens und deren Vertretung zu ersetzen. Auf die Begründungen der Beschwerde wird, soweit entscheidungswesentlich, im Rahmen der Entscheidungsgründe eingegangen.
8. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zog die Vorakten bei, erörterte in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2003 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Rechtlich ist dazu folgendes auszuführen:
10. Es stellt sich die Frage, ob die Anordnung und Durchführung einer vertieften und wiederholten Überprüfung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten eine anfechtbare Verfügung oder aber nur eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung darstellt. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in Bezug auf die ordentlichen Kontrollen im Sinne von Art. 12 SPG bereits zweimal entschieden, dass die Anordnung der Kontrollen durch die zuständige Amtsstelle sowie die Durchführung der Kontrollen keine Entscheidungen bzw. Endentscheidungen sind, die für sich selbstständig angefochten werden können (VBI 1999/50 und VBI 1999/75).
So hielt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in der Entscheidung zu VBI 1999/75 ausdrücklich fest, dass die zuständige Amtsstelle sowie die beauftragten Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften nur ein Ermittlungsverfahren durchführen würden, das dann in einem Schlussverfahren einer anderen Behörde, nämlich des Landgerichts (gemäss Art. 15 SPG) oder der Regierung (gemäss Art. 16 SPG) münde. So werde die Endentscheidung entweder vom Landgericht in Form einer strafrechtlichen Erledigungsentscheidung, in der Regel in der Form eines strafrechtlichen verurteilenden oder freisprechenden Strafurteils, oder von der Regierung in der Form einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung gemäss LVG gefällt. Die Ermittlungshandlungen der zuständigen Amtsstelle sowie der beauftragten Wirtschaftprüfer und Revisionsgesellschaften gemäss Art. 12 SPG seien dagegen verfahrensleitende Schritte. Bei den Entscheidungen darüber, ob solche Schritte unternommen würden, handle es sich um verfahrensleitende Schritte, die nicht angefochten werden könnten, weil sie nicht an sich in die persönlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen der Betroffenen eingreifen würden. Sie seien weder rechtsgestaltend (Art. 86 Abs. 2 Bst. a LVG) noch rechtsfeststellend (Art. 86 Abs. 2 Bst. b LVG). Verfahrensleitende Verfügungen seien keine Enderledigungen und Verwaltungsakte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. b und Art. 86 Abs. 2 LVG und somit auch nicht selbstständig mittels Verwaltungsbeschwerde (Art. 90 Abs. 1 LVG), sondern nur mit der Endentscheidung über die Hauptsache (Art. 90 Abs. 5 LVG) anfechtbar. Als weitere prozessleitende Verfügung, welche nicht selbstständig anfechtbar ist, wird in genannter Entscheidung ausdrücklich auch die Anordnung einer vertieften und wiederholten Überprüfung genannt.
11. Diese von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrer Entscheidung zu VBI 1999/75 vertretene Rechtsansicht wurde vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000, StGH 1999/58, ausdrücklich bestätigt. So führt der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung konkret wie folgt aus: "Wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zutreffend festgehalten hat, führen die privaten Wirtschaftprüfer oder Revisionsgesellschaften sowie das Amt für Finanzdienstleistungen [heute: Stabsstelle für Sorgfaltspflichten] im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit (wie Anordnung und Durchführung der Kontrollen) ein Ermittlungsverfahren durch. Soweit dabei Verfügungen ergehen, sind dies grundsätzlich verfahrensleitende Verfügungen und stellen keine Endentscheidung und keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 86 LVG dar. Denn sie sind nicht selbstständig mit Verwaltungsbeschwerde nach Art. 90 Abs. 1 LVG, sondern nur mit der Endentscheidung in der Hauptsache anfechtbar (Art. 90 Abs. 5 LVG). Treten im Ermittlungsstadium allfällige Verfahrensmängel auf, steht dem Betroffenen das Recht zu, diese im Hauptverfahren, konkret im ordentlichen Strafverfahren vor dem F.L. Landgericht bzw. im Verwaltungsstrafverfahren vor der Regierung geltend zu machen. Dabei können alle mit der Anordnung und der Durchführung der Kontrolle in Zusammenhang stehenden Fragen sowie sonstige materielle und formelle Fragen aufgeworfen werden". Der Staatsgerichtshof unterscheidet dabei in seiner Entscheidung nicht zwischen den Kontrollen im Sinne von Art. 12 SPG und jenen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG, so dass nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, wie bereits in ihrer Entscheidung zu VBI 1999/75 ausgeführt, auch die Anordnung einer vertieften und wiederholten Überprüfung eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche nicht selbstständig anfechtbar ist.
12. Kommt es somit infolge einer ordentlichen Sorgfaltspflichtprüfung im Sinne von Art. 12 SPG oder infolge einer vertieften und wiederholten Überprüfung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG zu einem Strafverfahren vor dem Landgericht gemäss Art. 15 SPG oder zu einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Regierung gemäss Art. 16 SPG, so stehen einem Betroffenen in diesen Verfahren sämtliche Rechte zu. Der Betroffene kann somit in diesen Verfahren vorbringen, dass die Anordnung und/oder Durchführung einer Sorgfaltspflichtprüfung durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten, somit das Ermittlungsverfahren, rechtswidrig und nicht ordentlich erfolgte. Allfällige Mängel im Ermittlungsverfahren sind somit in den aufgezeigten "Schlussverfahren" geltend zu machen.
13. Die Tatsache, dass die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten wie auch die Regierung in ihren Entscheidungen durch ihre unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen den Beschwerdeführern gegenüber den Anschein erweckt haben, dass diesen jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, steht den obigen Ausführungen in Bezug auf die Nichtanfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen nicht entgegen. Gewährt eine Behörde ein Rechtsmittel, welches dem Betroffenen rechtlich nicht zusteht, so wird dieses dadurch nicht zulässig. Es liegt kein Fall gemäss Art. 85 Abs. 3 oder Abs. 5 LVG vor.
Deshalb ist sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG irrelevant. Da prozessleitende Verfügungen nicht unmittelbar anfechtbar sind, kann auch nicht über einen Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde in der prozessleitenden Verfügung selbst entschieden werden.
Die Entscheidung der Regierung war deshalb insoweit abzuändern, als dass die Beschwerde vom 13. Dezember 2002 gegen die Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten vom 6. Dezember 2002 zumindest in Bezug auf die Punkte 1., 2. und 4. der Verfügung mangels Beschwerdemöglichkeit zurückgewiesen werden musste.
14. Bezüglich Punkt 3. der Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten, wonach die Kosten der Prüfung gemäss Art. 12 Abs. 7 SPG durch die zu prüfenden Finanzintermediäre zu tragen sind, wobei dieser Teil des Spruches von der Regierung in ihrer Entscheidung vom 18./19. Februar 2003 ebenfalls bestätigt wurde, stellt sich nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz die rechtliche Lage wie folgt dar: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine solche Verfügung über die Kosten der Prüfung erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten erfolgen sollte, wobei sowohl über die grundsätzliche Kostentragungspflicht wie auch über die exakte Höhe der Prüfungskosten gemeinsam entschieden werden kann. Vorliegendenfalls wurde von der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten erst über die Tragung der Kosten dem Grunde nach entschieden, die Entscheidung über die Höhe der Kosten steht noch aus. Weiters ist festzuhalten, dass eine Verfügung über die Kosten des Prüfungsverfahrens unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreift, so dass diesem ein Beschwerderecht gegen die Kostenverfügung - unabhängig davon, in welches Verfahren das Ermittlungsverfahren in der Folge mündet - zustehen muss. Aus prozessökonomischen Gründen erachtet es die Veraltungsbeschwerdeinstanz für zweckmässig, die Beschwerde der Beschwerdeführer bezüglich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der angeordneten Überprüfung bereits im verfahrensgegenständlichen Verfahren zu behandeln.
Sowohl die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten wie auch die Regierung stützen ihre Begründungen dafür, dass die Beschwerdeführer die Kosten der Überprüfung zu tragen haben, auf Art. 12 Abs. 7 SPG, wonach die Kosten für die Kontrolltätigkeit sowie die damit verbundenen administrativen Kosten im Sinne des SPG die kontrollierten natürlichen und juristischen Personen zu tragen haben. Beide Unterinstanzen gehen scheinbar jedoch davon aus, dass die zu prüfenden Finanzintermediäre diese Kosten jedenfalls zu tragen hätten, unabhängig davon, ob eine Sorgfaltspflichtprüfung nach Art. 12 SPG oder nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG berechtigt ist oder nicht. Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Prüfung nur dann auf die Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Anberaumung der Überprüfung nach Art. 12 oder Art. 14 Abs. 1 Bst b SPG durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten den dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen des SPG entspricht. Bei der Anberaumung einer ordentlichen Sorgfaltspflichtprüfung bedeutet dies, dass eine solche z.B. nicht dem Gleichheitsgebot widersprechend und nicht willkürlich gegenüber einem Finanzintermediär angeordnet werden darf, indem dieser etwa grundlos mehrmals jährlich im Rahmen der ordentlichen Sorgfaltspflichtprüfung überprüft wird, wobei der Grossteil der anderen Finanzintermediäre lediglich nur jedes zweite Jahr überprüft wird. Gegen ein solches Vorgehen muss sich ein Betroffener rechtlich wehren können, wobei diesem die Beschwerdemöglichkeit gegen die Kostenübertragung zustehen muss.
Die Anordnung einer vertieften und wiederholten Überprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG ist nur dann gesetzesgemäss, wenn die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten Zweifel über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten durch den Finanzintermediär hegt. Damit aber dem zu prüfenden Finanzintermediär die Kosten für die Prüfung übertragen werden können, müssen diese Zweifel berechtigt sein. Die Zweifel sind dann berechtigt, wenn sie, ex ante betrachtet, bei einem objektiven Dritten beim Kenntnisstand des den Zweifel begründenden Sachverhaltes, von welchem die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten bei der Anordnung der Überprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG ausgegangen ist, ebenfalls bestehen, ohne dass der Kenntnisstand und damit die zu prüfenden Akten des zu prüfenden Finanzintermediär berücksichtigt werden dürfen.
15. Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz darf an das gesetzliche Erfordernis des "Zweifels an der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten" kein zu strenger Massstab angelegt werden. Zweifel über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten können sowohl durch das Verhalten des Finanzintermediäres selbst als auch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, von "aussen", so z.B. durch Medienberichte begründet werden. Die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten hat die Grundlagen für ihre Zweifel entsprechend anzuführen. Dabei hat die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten den die Zweifel begründenden Sachverhalt nicht zu beweisen und somit quasi ein eigenes internes Ermittlungsverfahren über diesen Sachverhalt durchzuführen. Der Zweifel muss begründet sein, was nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz auch dann der Fall ist, wenn sich der Zweifel z.B. aus dem Inhalt der Berichterstattung von Medien ergibt, welche sich regelmässig mit wirtschaftlichen und politischen Themen befassen. Vorsicht in Bezug auf die Schlüssigkeit des Inhaltes von Berichterstattungen wäre aber z.B. dann angebracht, wenn es sich um Medien handelt, welche sich normalerweise lediglich dem Gesellschaftsklatsch, Kochrezepten etc. widmen und bis anhin keine wirtschaftliche oder politische Sachkompetenz an den Tag gelegt haben oder gar allgemein als unseriös gelten.
16. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies folgendes: Betrachtet man die im Sachverhalt der Verfügung der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten dargelegten Gründe für das Vorhandensein eines Zweifels im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG und vergleicht diese Ausführungen mit dem der Stabsstelle zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verfügung unzweifelhaft bekannten Artikel [...], so kann festgehalten werden, dass der sich aus dem Bericht ergebende Sachverhalt ausreichend ist, einen Zweifel über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG zu begründen. Die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten war im konkreten Fall nicht verpflichtet, die Richtigkeit des Medienberichtes und damit die Richtigkeit der Vorwürfe gegen Z zu überprüfen. Sie hat dazu auch nicht die entsprechenden Möglichkeiten und es ist Sache der zuständigen Strafgerichte, über einen allfälligen Geldwäschereitatbestand zu ermitteln und zu entscheiden. Wie die Regierung in ihrer Entscheidung zu Recht ausführt, wäre es wenig verständlich, wenn angesichts des von der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten festgestellten Sachverhalts in der Stabsstelle nicht Zweifel über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten entstanden wären. Der Sachverhalt basiert unzweifelhaft auf dem zitierten Bericht und die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten hat solche Medienberichte über Vorkommnisse mit Bezug auf den liechtensteinischen Finanzplatz, welche ihr bekannt werden und nicht offensichtlich falsch oder unschlüssig sind, auf allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen durch Finanzintermediäre hin zu durchleuchten und bei Zweifeln über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht durch einen dem SPG unterstehenden Finanzintermediär entsprechende Schritte einzuleiten. Für die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten haben sich daher auf Grund des Berichtes durchaus nachvollziehbar berechtigte Zweifel darüber ergeben, ob die Beschwerdeführer nicht eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 2 SPG an die zuständige Behörde erstatten hätten müssen.
17. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer und in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hält die Verwaltungsbeschwerdeinstanz fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Anordnung einer vertieften und wiederholten Überprüfung der betroffenen Finanzintermediäre gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a SPG als Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip wahrt. Die angeordnete Massnahme ist geeignet, Zweifel über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht durch die betroffenen Finanzintermediäre zu beseitigen. Wie anders als durch eine vertiefte Überprüfung vor Ort, mit genau umschriebenen Kontrollauftrag, können die entstandenen Zweifel bei der Behörde beseitigt werden? Es ist auch nicht ersichtlich, welche "mildere Massname" den angestrebten Erfolg, somit die restlose Beseitigung der Zweifel, garantieren würde. Wie die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten in ihrer Verfügung zu Recht ausführt, ist das Mittel der vertieften und wiederholten Überprüfung als einziges adäquates Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten anzusehen, da nur auf diesem Weg eine detaillierte Akteneinsicht und Überprüfung der Geschäftsbeziehungen möglich ist. Mit der Revision des Sorgfaltspflichtgesetzes im Jahre 2000 wurde die materielle Sorgfaltspflichtkontrolle eingeführt und neben der bereits bestehenden formellen Kontrolle als zentrales Instrument zur Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Finanzintermediäre eingesetzt. Aus Art. 14 SPG ergibt sich schlüssig, dass auch bei einer vertieften und wiederholten Überprüfung jedenfalls eine materielle Kontrolle durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten oder einen beauftragten Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft erfolgen muss. Eine materielle Kontrolle kann aber nur dann effektiv vorgenommen werden, wenn beim betroffenen Finanzintermediär vor Ort in sämtliche dafür erforderliche Akten Einblick genommen werden kann. Die Massnahme der vertieften und wiederholten Überprüfung ist den Beschwerdeführern auch zumutbar. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer ist nicht so gross, als dass dieser nicht mehr tragbar erscheint. Der Umfang der Überprüfung wurde durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten in ihrer Verfügung mittels Fragekatalog (Seite 2, Punkt 1. a. bis d.) exakt umschrieben und auf das Wesentliche beschränkt. Weiters unterstehen sowohl die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten als auch der von dieser beauftragte Revisor dem Amtsgeheimnis, so dass die Massnahme insgesamt zumutbar ist.
18. Die Anberaumung der Überprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b SPG durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten erfüllte somit die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen des SPG, so dass die Kosten der Überprüfung von der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten zu Recht den Beschwerdeführern auferlegt wurden.
19. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998/157). Vorliegendenfalls ist die Bemessungsgrundlage mit CHF 50'000.-- anzunehmen (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995). Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 140.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 28. Mai 2003