VBI 2003/073
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekrusrichter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Christian BatlinerWerner NiggDr.iur. Nicolaus Ruther
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
wegen: Um- und Anbau Wohn- und Geschäftshaus auf Vad.Parz.Nr. ***
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2003, VBK 2003/9
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. September 2003
entschieden:
1. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin A vom 30. Juni 2003 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2003, VBK 2003/9, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung dahingehend abgeändert werden, dass die Beschwerde des Beschwerdegegners B vom 21. Februar 2003 gegen die Erteilung der Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Januar 2003, Reg.Nr. ***, zurückgewiesen und der Beschwerdegegner B verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin A binnen 14 Tagen die mit CHF 4,474.05 (inkl. Mehrwertsteuer) bestimmten Kosten zu ersetzen.
2. Der Beschwerdegegner B ist schuldig, der Beschwerdeführerin A die mit CHF 1,789.60 (inkl. Mehrwertsteuer) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land.
1. Am 18. Juni 2002 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Vaduz ein Baugesuch betreffend den Um- und Anbau des Wohn- und Geschäftshauses, Vaduz, auf dem Grundstück Vad.Parz.Nr. *** ein.
Über entsprechende Verständigung erhob der Beschwerdegegner als direkter Nachbar zum Grundstück Vad.Parz.Nr. *** am 11. Oktober 2002 Einsprache gegen das Baugesuch.
Am 22. Oktober 2002 fand diesbezüglich eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien eine Einigung erzielt haben.
Mit Schreiben vom 28. November 2002 hat der Beschwerdegegner seine Einsprache zurückgezogen.
Bereits am 27. August 2002 hat der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz das Baugesuch der Beschwerdeführerin behandelt und bewilligt. Nachdem die Einsprache des Beschwerdegegners zurückgezogen wurde, hat die Gemeinde Vaduz das Baugesuch zur weiteren Behandlung an das Hochbauamt weitergeleitet.
2. Das Hochbauamt hat am 27. Januar 2003 die angesuchte Baubewilligung unter entsprechenden Auflagen zu Reg.Nr. 3211.2003.003 bewilligt.
3. In der Folge beantragte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 31. Januar 2002 an die Gemeinde Vaduz die erneute Behandlung seiner Einsprache vom 11. Oktober 2002 und die neuerliche Durchführung des Baueinspracheverfahrens.
4. Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 erhob der Beschwerdegegner Beschwerde gegen die Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Januar 2003, Reg.Nr. 3211.2003.003, an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
5. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2003, VBK 2003/9, wurde der Beschwerde des Beschwerdegegners vom 21. Februar 2003 gegen die Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Januar 2003, Reg.Nr. 3211.2003.003, Folge gegeben und sowohl die Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Januar 2003 wie auch die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Vaduz vom 27. August 2002 gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a LVG als nichtig aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache gemäss Art 98 Abs. 1 LVG zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.
In sachverhaltsrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass das Baugesuch der Beschwerdeführerin am 27. August 2003 vom Gemeinderat der Gemeinde Vaduz behandelt und genehmigt worden sei, wobei zu diesem Zeitpunkt weder das Bewilligungsverfahren auf Erteilung der Baubewilligung eingeleitet gewesen sei noch die Nachbarn vom Baugesuch verständigt worden seien. Das Bauverfahren vor der Gemeinde sei erst dann eingeleitet worden bzw. die Nachbarn erst dann verständigt worden, nachdem der Gemeinderat das Baugesuch bereits genehmigt habe. Die Verständigung der Nachbarn sei am 30. September 2002 erfolgt. Der Beschwerdegegner habe innert offener Frist Einsprache erhoben, aufgrund welcher Einsprache am 22. Oktober 2002 eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe und die Streitparteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen hätten: Die Beschwerdeführerin bezahle bis Ende des Jahres 2002 einen Betrag von CHF 13,500.00 an den Beschwerdegegner, sofern sie die Durchführung des beantragten Bauprojekts noch beabsichtige. Dieser Betrag sei vom Beschwerdegegner zweckgebunden dazu zu verwenden, die Nische zwischen den beiden Bauten zu schliessen. In der Folge habe der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. November 2002 seine Einsprache zurückgezogen.
Zu einer Umsetzung der Vereinbarung vom 22. Oktober 2002 sei es jedoch nie gekommen. Weder habe die Beschwerdeführerin den vereinbarten Betrag bezahlt, noch habe sie bis Jahresende 2002 dem Beschwerdegegner gegenüber erklärt, ob sie den Bau noch beabsichtige oder nicht.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 habe die Gemeinde Vaduz der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen bewilligt habe. Am 27. Januar 2003 habe das Hochbauamt die Baubewilligung erteilt, welche der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Vaduz, der Gemeindebauaufsicht, dem Architekten und der C AG zugestellt worden sei. Die Gemeinde Vaduz habe von der Baubewilligung frühestens am 28. Januar 2003 Kenntnis erhalten, der Beschwerdegegner hingegen sei von der erteilten Baubewilligung anfänglich erst gar nicht informiert worden. Innerhalb offener Beschwerdefrist habe die Gemeinde Vaduz am 5. Februar 2003 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben. Der Beschwerdegegner, der von der Erteilung der Baubewilligung vorerst nichts gewusst habe, habe am 30. Januar 2003 mit der Beschwerdeführerin über das Bauverfahren gesprochen. Die Bausache sei zwar erörtert worden, wobei der Inhalt dieser Erörterung nicht habe festgestellt werden können. Ebenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdegegner am 30. Januar 2003 von der Erteilung der Baubewilligung und deren Inhalt bereits Kenntnis gehabt habe. Am Tage nach dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe sich der Beschwerdegegner schriftlich an die Gemeinde Vaduz gewandt und beantragt, seine Einsprache vom 11. Oktober 2002 dem Gesetz gemäss zu behandeln und das Baueinspracheverfahren fortzusetzen. Von diesem Antrag habe auch die Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten. Wann die Baubewilligung vom 27. Januar 2003 dem Beschwerdegegner zugestellt worden sei, könne aus dem Akt des Hochbauamts nicht entnommen werden. Nahe liegend sei allerdings, dass die Zustellung durch das Hochbauamt erst dann erfolgt sei, nachdem das Hochbauamt von der Beschwerde der Gemeinde Vaduz Kenntnis erlangt habe. Im Bauverfahren sei es Praxis des Hochbauamts, dass die Nachbarn im Regelfall von der Erteilung der Baubewilligung erst gar nicht in Kenntnis gesetzt würden. Dass eine Baubewilligung dennoch auch an dem Beschwerdegegner zugestellt worden sei, stehe offensichtlich im Zusammenhang damit, dass das Hochbauamt von der Beschwerde der Gemeinde Vaduz in Kenntnis gesetzt worden und eine Ausfertigung der Beschwerde nachträglich auch dem Beschwerdegegner zugekommen sei. Gehe man davon aus, dass das Hochbauamt bereits am Tage des Einlangens der Beschwerde der Gemeinde Vaduz, somit am 10. Februar 2003, von der Beschwerdeführung Kenntnis erlangt habe und die Zustellung der Baubewilligung an den Beschwerdegegner anschliessend unverzüglich veranlasst worden sei und dieser die Baubewilligung am darauf folgenden Tag, dem 11. Februar 2003 erhalten habe, sei die Beschwerdefrist am Tag der Beschwerdeführung vom 21. Februar 2003 eingehalten.
Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass für die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ausser Zweifel stehe, dass der Beschwerdegegner als Eigentümer des Nachbargrundstücks ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Erteilung der Baubewilligung an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft habe und er deshalb zu seiner Einsprache vom 11. Oktober 2002 legitimiert gewesen sei. In Bezug auf die Beschwerde bringe der Beschwerdegegner vor, er habe seine Einsprache nur unter der Bedingung zurückgezogen, dass entweder ein Betrag in der Höhe von CHF 13,500.00 durch die Beschwerdeführerin bezahlt werde, und/oder die Beschwerdeführerin bis Ende 2002 mitteile, ob sie das Bauprojekt zu verwirklichen beabsichtige oder ob sie es fallen lasse. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdegegner auch im vorliegenden Verfahren als Partei zu betrachten. In diesem Zusammenhang besage Art. 31 Abs. 1 LVG, dass als Partei jeder zu betrachten sei, der an die Behörde mit dem Begehren herantrete, einen hoheitlichen Verwaltungsakt vorzunehmen oder zu unterlassen. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdegegner auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem er in seiner Eigenschaft als Anstösser das Begehren erhebe, die Erteilung einer Baubewilligung zu versagen. Ausserdem sei gemäss Art. 92 Abs. 1 LVG jeder beschwerdeberechtigt, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert betrachte, unabhängig davon, ob er am Verfahren erster Instanz beteiligt gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdegegner habe sich im Verfahren erster Instanz sogar beteiligt und behaupte nunmehr eine Rechtsverletzung, er habe somit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch Parteistellung.
Aus Anlass der Beschwerdeführung sei letztendlich auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren auf Verfahrensmängel zu prüfen gewesen, die sich als entscheidungswesentlich herausgestellt hätten. Art. 98 Abs. 1 LVG besage, dass angefochtene Entscheidungen dann aufzuheben seien, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Art. 106 Abs. 1 lit. a LVG wiederum besage, dass Entscheidungen dann für nichtig zu erklären seien, wenn eine erhebliche Verletzung von öffentlichen Rechten oder Interessen vorliege, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften zu beachten seien.
Im vorliegenden Fall habe der Gemeinderat über die Bewilligung des Baugesuchs am 27. August 2002 entschieden, obwohl sich aus dem Akt des Hochbauamts ergebe, dass zu diesem Zeitpunkt ein Bauverfahren erst gar nicht eingeleitet worden sei, sondern das Bauprojekt weder kundgemacht noch allfällige Einsprachen erledigt worden seien. Das Baugesuch sei vom Gemeinderat vorbehaltlich allfälliger Baueinsprachen der Anstösser bewilligt worden. Die Vorgangsweise des Gemeinderats, bereits im Anfangsstadium zu entscheiden, kurz nachdem das Baugesuch eingelangt sei, stelle bereits unabhängig von den nachfolgenden Ausführungen einen Verfahrensmangel dar. In diesem Zusammenhang vertrete die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Auffassung, dass die Beschlussfassung des Gemeinderats am Ende des Bauverfahrens vor der Gemeinde zu erfolgen habe, nachdem das Bauverfahren vollständig abgeführt worden sei und nicht bereits am Anfang des Verfahrens. Ob diese Vorgangsweise generell als wesentlich mangelhaft im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LVG einzustufen sei, möge dahingestellt sein, zumal im vorliegenden Bauverfahren nämlich noch andere Verfahrensmängel vorlägen, die eine Aufhebung der Entscheidung des Bauverfahrens und eine Neudurchführung des Bauverfahrens notwendig machten.
So habe der Gemeinderat gemäss Art. 74 Abs. 1a BauG zwingend über das Baugesuch zu entscheiden, wenn die Abweichungen vom Baugesuch nachbarrechtliche Belange oder Ausnahmen beträfen. Im vorliegenden Fall sei vom Beschwerdegegner auch ein Eingriff in die nachbarrechtlichen Belange geltend gemacht und hierüber im Vermittlungswege am 22. Oktober 2002 ein Vergleich geschlossen worden. Ausserdem hätte sich der Gemeinderat damit befassen müssen, ob in Anbetracht der Ergebnisse im Vermittlungswege eine Befristung oder eine Auflage der Baubewilligung hätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeführerin sei nämlich eine Bedenkfrist bis Dezember eingeräumt worden, ob sie das Bauprojekt noch durchzuführen beabsichtige. Im Zusammenhang mit der eingeräumten Bedenkzeit bis Dezember 2002 wäre somit nicht völlig abwegig gewesen, eine Bedingung oder Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Ausserdem hätte der Gemeinderat auch Überlegungen der Art zu treffen gehabt, ob die Zahlungspflicht an den Beschwerdegegner, für den Fall der Durchführung des Bauprojekts, als Auflage oder Bedingung mit in die Baubewilligung aufzunehmen wäre. Diese Überlegung wäre vor allem deshalb sinnvoll, da der Vergleich zwischen den Parteien nicht vollstreckbar sei. Mit all diesen Überlegungen hätte sich der Gemeinderat zu befassen gehabt. Die diesbezügliche Unterlassung der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sei als erheblicher Verfahrensmangel zu werten. Die bekämpfte Baubewilligung und die Entscheidung der Gemeinde über das Baugesuch seien deshalb aufzuheben und die Bausache sei zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen gewesen.
Nach den Bestimmungen des Art. 106 Abs. 1 LVG seien Verfügungen oder Entscheidungen zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte und Interessen, welche gemäss Verwaltungsverfahren zwingend regelnde Rechtsvorschriften oder sonst nach Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen zu beachten seien, für nichtig zu erklären. Diese Bestimmung gelte auch für das Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Damit seien sowohl die Entscheidung der Gemeinde Vaduz über die Genehmigung des Baugesuchs als auch die darauf aufbauende Baubewilligung des Hochbauamts aufzuheben und die Bausache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen gewesen. Da ein von Amtes wegen aufzugreifender Verfahrensmangel vorliege, sei auf alle anderen Argumente der Streitparteien nicht mehr näher einzugehen gewesen. Das von den Parteien erstattete weitere Vorbringen werde somit von den verfahrensbeteiligten Behörden im zweiten Verfahrensgang zu berücksichtigen sein und auf dessen Ausgang Einfluss haben.
6. Gegen die der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2003 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2003, VBK 2003/9, erhob die Beschwerdeführerin innert offener Frist am 30. Juni 2003 Beschwerde an die VBI. Auf die Ausführungen jener Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
7. Über entsprechende Aufforderung brachte der Beschwerdegegner am 9. Juli 2003 eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin ein. Auf die Ausführungen jener Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
8. Am 25. Juli 2003 brachte die Beschwerdeführerin einen vorbereitenden Schriftsatz ein. Auf die Ausführungen jenes Schriftsatzes wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
9. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zog sowohl die Akten VBK 2003/9 und VBK 2003/6 wie auch die Bauakten Reg.Nr. 3211.2003.003 und Reg.Nr. 3211. 2003.280 bei. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. September 2003 erörterte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen Entscheidung vom 15. Mai 2003, VBK 2003/9, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ergänzend sind folgende Feststellungen zu treffen:
Das verfahrensgegenständliche Baugesuch zu Vad.Parz.Nr. *** wurde von der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2002 bei der Gemeinde Vaduz eingereicht und vom Hochbauamt mit Baubewilligung vom 27. Januar 2003 zu Reg.Nr. 3211. 2003.003 bewilligt. Jenes Baugesuch vom 18. Juni 2002 hat den teilweisen Umbau des bestehenden Gebäudes in allen Geschossen zum Gegenstand.
Am 2. Juni 2003 reichte die Beschwerdeführerin zu Vad.Parz.Nr. *** bei der Gemeinde Vaduz ein weiteres Baugesuch ein, welches vom Hochbauamt mit Baubewilligung vom 31. Juli 2003 zu Reg.Nr. 3211.2003.280 bewilligt worden ist. Jenes zweite Baugesuch vom 2. Juni 2003 hat im Gegensatz zum ersten Baugesuch vom 18. Juni 2002 lediglich den Umbau und die Umnutzung eines Lagers zu einem Ladenlokal im Erdgeschoss zum Gegenstand.
icht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin das erste Baugesuch vom 18. Juni 2002 zurückgezogen hat.
Diese ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Bauakten Reg.Nr. 3211.2003.003 und Reg.Nr. 3211.2003.280.
11. Dieser Sachverhalt wird rechtlich beurteilt wie folgt:
12. In einem ersten Schritt ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu prüfen, welche von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten unter Verweis auf Art. 92 Abs. 1 LVG als gegeben betrachtet wurde. Diese Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten.
Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens ist in den Art. 73 ff. BauG geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BauG hat der Gemeindevorsteher die bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sowie die Massnahmen ortsüblich kundzumachen. Die Nachbarn sind schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Einspracherecht aufmerksam zu machen. Gemäss Abs. 2 sind Einsprachen binnen 14 Tagen schriftlich und begründet bei der Gemeindevorstehung einzureichen. Als Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes gelten Eigentümer oder anderweitig dinglich Berechtigte eines Grundstücks, das zum Baugrundstück des Bauwerbers in einer räumlichen Nahebeziehung steht und für welches mit Auswirkungen der geplanten Baute und Anlage zu rechnen ist. Einsprachen sind im Vermittlungswege vom Gemeindevorsteher zu behandeln. Kommt keine gütliche Regelung zustande, hat der Einsprecher bei privatrechtlichen Einsprachegründen binnen 14 Tagen nach erfolgloser Vermittlung direkt beim Landgericht Klage auf Unterlassung der Bauführung oder eine bestimmten Bewirtschaftungsart zu erheben, widrigenfalls die Einsprache als zurückgenommen gilt. Über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe entscheidet der Gemeinderat. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BauG kann gegen die übrigen Beschlüsse des Gemeinderats sowie gegen Verfügungen und Entscheidungen des Hochbauamts binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Gemäss Abs. 2 kann gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung bzw. der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden. Gemäss Abs. 3 sind Einsprachen privatrechtlicher Natur vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Im gegenständlichen Fall hat es sich so verhalten, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2002 ein Baugesuch bei der Gemeinde Vaduz eingereicht hat. Nach entsprechender Verständigung hat der Beschwerdegegner am 11. Oktober 2002 eine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben. Am 22. Oktober 2002 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Streitteile eine Einigung erzielen konnten. Der Vergleich lautete wie folgt: „Frau A wird den Betrag von CHF 13,500.00 bis Ende Jahr 2002 an Herrn B bezahlen, sofern sie eine Durchführung des eingegebenen Bauvorhabens noch beabsichtigt. Im Gegenzug wird B diesen Betrag dazu verwenden, die Nische zwischen seiner Baute und dem Neubau von A baulich zu schliessen. Die Ausführung wird im Januar 2003 im Zuge mit dem Umbau des Ladengeschäfts B realisiert“. Infolge dieses Vergleichs vom 22. Oktober 2002 hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. November 2002 seine Einsprache vom 11. Oktober 2002 zurückgezogen und zwar bedingungslos.
Mit der vergleichsweisen Einigung anlässlich der Einspracheverhandlung vom 22. Oktober 2002 und insbesondere aufgrund des Einspracherückzugs durch den Beschwerdegegner war das Einspracheverfahren abgeschlossen und hatte der Gemeinderat daher nicht mehr über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe zu entscheiden. Zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ist unter Verweis auf Art. 103 LVG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verweisen. Nach der Zivilprozessordnung können Rechtsmittel nur unbedingt und unwiderruflich zurückgenommen werden (vgl. Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Rz 1707).
Mit der Zurücknahme seiner Einsprache und der Entscheidung des Gemeinderats auf Erteilung der beantragten Baubewilligung wurde das vor der Gemeinde abzuführende Baubewilligungsverfahren abgeschlossen. Der Beschwerdegegner hat aufgrund seiner Zurücknahme der Einsprache somit keine Möglichkeit mehr, auf seine Einsprache zurückzukommen und die dort geltend gemachten Einsprachegründe erneut zu erheben.
13. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BauG ist das vom Gemeinderat bewilligte Baugesuch unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn zur Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln, welches gemäss Art. 74 Abs. 2 BauG das Baugesuch auf die Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes mit zugehörigen Vorschriften überprüft und mit allfälligen Bedingungen oder Auflagen die formelle Bewilligung erteilt, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Unbestritten ist, dass das Hochbauamt im gegenständlichen Fall die angesuchte Baubewilligung am 27. Januar 2003 zu Reg.Nr. 3211.2003. 003 bewilligt hat. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner als Nachbar und ursprünglicher Einsprachewerber die Möglichkeit hat, die Baubewilligung des Hochbauamts anzufechten.
Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich den Standpunkt, dass dem Beschwerdegegner hier kein Recht mehr zukomme, gegen die Erteilung der Baubewilligung ein Rechtsmittel zu erheben. Diesen Ausführungen vermag sich die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht anzuschliessen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BauG kann gegen Verfügungen und Entscheidungen des Hochbauamts binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Verfügung bzw. Entscheidung im Sinne des Baugesetzes, sodass gegen dieselbe Beschwerde erhoben werden kann. Primär wird sich dieses Beschwerderecht zwar in der Regel wohl auf den Bauwerber beziehen, nämlich dann, wenn die Erteilung der angesuchten Baubewilligung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 BauG versagt wurde. Aber auch dem Nachbarn und vormaligen Einsprachewerber, selbst wenn er im Verfahren vor der Gemeinde keine Einsprache erhoben haben sollte, kommt unter Umständen eine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BauG gegen eine Baubewilligung des Hochbauamts zu, wenn er durch die Baubewilligung des Hochbauamts in seinen rechtlichen Interessen tangiert wird, wobei dies allerdings wohl nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird. Denn sofern das Hochbauamt die Baubewilligung gemäss Bauansuchen erteilt, wird der Nachbar gegen die Baubewilligung des Hochbauamts im Beschwerdeweg nicht mehr erfolgreich vorgehen können. In einem solchen Fall wäre der Nachbar auf das Einspracheverfahren vor der Gemeinde zu verweisen. Wenn jedoch die Baubewilligung vom Hochbauamt unter Bedingungen und Auflagen erteilt wird oder sonst irgendwelche Änderungen verlangt werden, welche nicht Gegenstand des Baugesuchs bzw. Gegenstand des Einspracheverfahrens waren und der Nachbar hierdurch in seinen rechtlichen Interessen benachteiligt wird, so muss dem Nachbarn ein Beschwerderecht gegen die Baubewilligung des Hochbauamts zustehen, selbst wenn dies in Art. 73 ff. BauG nicht ausdrücklich festgehalten ist.
In einer solchen Beschwerde gegen die Baubewilligung des Hochbauamts können jedoch keine Gründe mehr geltend gemacht werden, welche entweder bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens vor den Gemeindebehörden waren oder welche bereits im Verfahren vor der Gemeinde hätten geltend gemacht werden können, aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht geltend gemacht wurden (VBI 2000/66 E. 13 m.w.N.). Werden unzulässigerweise Gründe geltend gemacht, welche bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens waren, so muss eine solche Beschwerde aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem zurückgewiesen werden. Werden hingegen Gründe geltend gemacht, welche bereits im Verfahren vor der Gemeinde hätten geltend gemacht werden können, dort aber nicht geltend gemacht wurden, so muss eine solche Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden (VBI 2000/66; VBI 2000/103).
14. Mit seiner Beschwerde vom 21. Februar 2003 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten macht der Beschwerdegegner aber genau den selben Einsprachegrund geltend wie in seiner Einsprache vom 11. Oktober 2002. Diesen Einsprachegrund kann er aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem aber nicht mehr geltend machen. Als weiteren Beschwerdegrund macht der Beschwerdegegner geltend, dass für die Erteilung der Baubewilligung ein entsprechendes Grenzbaurecht in Bezug auf die gemeinsame Grenze der Vad.Parz.Nr. *** und Vad.Parz.Nr. *** erforderlich wäre. Bezüglich dieses Einwands ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er denselben bereits in seiner Einsprache vom 11. Oktober 2002 hätte geltend machen können und müssen. Da der Beschwerdegegner dies, aus welchen Gründen auch immer, unterlassen hat, ist er nicht berechtigt, diesen Einsprachegrund nunmehr gegen die Baubewilligung des Hochbauamts nachzuschieben.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Baubewilligung des Hochbauamts grundsätzlich zwar zusteht, im gegenständlichen Fall die Beschwerde jedoch richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre, zumal einerseits ein Einsprachegrund geltend gemacht wurde, welcher bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens war und dort erledigt wurde, und andererseits ein weiterer Einsprachegrund geltend gemacht wurde, welcher bereits im Einspracheverfahren vor der Gemeinde hätte geltend gemacht werden müssen, dort aber nicht geltend gemacht worden ist.
15. Wie im Parallelfall VBI 2003/72 (VBK 2003/6) hat sich die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten unter Hinweis auf Art. 98 Abs. 1 LVG und Art. 106 Abs. 1 LVG veranlasst gesehen, aus Anlass jener Beschwerde allfällige Verfahrensmängel zu prüfen. Nach Art. 98 Abs. 1 LVG ist die angefochtene Entscheidung, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, unter genauer Bezeichnung des unterlaufenen Mangels aufzuheben und die Sache an die Regierung oder sonstige Amtsstelle zur Beseitigung derselben und zur allfällig neuerlicher Entscheidung zurückzuleiten.
Art. 98 LVG selbst sagt nichts dazu aus, unter welchen Voraussetzungen Verfahrensmängel geprüft werden können. Demzufolge ist gemäss Art. 103 LVG auf die entsprechenden Bestimmungen des Zivilprozessrechts zu verweisen. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der Rügepflicht, dh. dass Verfahrensmängel von den Rechtsmittelinstanzen nur dann überprüft werden können, wenn diese gerügt werden. Dies im Gegensatz zu Nichtigkeitsgründen, welche von Amtes wegen wahrzunehmen sind (vgl. Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Rz 797). Die Rügepflicht setzt somit logischerweise voraus, dass vorab eine zulässige Beschwerde vorliegt.
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob für das liechtensteinische Verwaltungsverfahren die Rügepflicht im Sinne der zivilprozessrechtlichen Vorschriften anzuwenden ist oder ob Verfahrensmängel allenfalls auch von Amtes wegen wahrgenommen werden können. Denn in beiden Fällen gilt, dass ein Verfahrensmangel – über entsprechende Rüge oder allenfalls auch von Amtes wegen – nur dann von der übergeordneten Instanz aufgegriffen und überprüft werden kann, wenn überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt.
Nachdem im gegenständlichen Fall die Beschwerde des Beschwerdegegners nach dem Grundsatz ne bis in idem bzw. als verspätet zurückzuweisen war und damit keine gültige Beschwerde vorliegt, war die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht berechtigt, allfällige Verfahrensmängel zu prüfen.
Aus diesem Grund ist auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht mehr einzugehen. Abgesehen davon stellt sich die berechtigte Frage, ob die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur zeitlichen Vorgehensweise der Gemeinde Vaduz im Baubewilligungsverfahren tatsächlich eine Mangelhaftigkeit darstellen. Davon scheint die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten letztlich selbst nicht überzeugt zu sein. Richtig ist zwar, dass das gegenständliche Baugesuch vom Gemeinderat der Gemeinde Vaduz bereits am 27. August 2002 behandelt und bewilligt worden ist, dh. noch bevor die Nachbar über das Baugesuch überhaupt verständigt worden sind. Nachdem aber der einzige Einsprachewerber, B, seine Einsprache am 28. November 2002 zurückgezogen hat, hatte der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz keine Veranlassung mehr, im Sinne von Art. 73 Abs. 3 letzter Satz BauG „über öffentlich-rechtliche Einsprachegründe zu entscheiden“. Nur dann, wenn die Einsprache keiner gütlichen Regelung hätte zugeführt werden können und die Einsprache nicht zurückgezogen worden wäre, hätte für den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz bei sonstiger Mangelhaftigkeit die Verpflichtung bestanden, über geltend gemachte öffentlich-rechtliche Einsprachegründe zu entscheiden.
Auch die Frage, ob der am 22. Oktober 2002 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geschlossene Vergleich allenfalls hätte dazu führen können, dass der Gemeinderat das Baugesuch nur unter Auflagen oder mit einer Befristung genehmigt hätte, stellt nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Zum einen deshalb nicht, weil es dem Gemeinderat ohnehin verwehrt gewesen wäre, privatrechtliche Pflichten aus einem privatrechtlichen Vergleich mittels Auflagen, Bedingungen oder Befristungen in eine öffentlich-rechtliche Baubewilligung aufzunehmen. Zum anderen deshalb nicht, weil es Angelegenheit der Parteien ist, sich um die Einhaltung abgeschlossener privatrechtlicher Vergleiche zu kümmern. Dies ist nicht Aufgabe des Gemeinderats.
Wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten im Weiteren Art. 74 Abs. 1a BauG in Beziehung zum gegenständlichen Fall setzt, so ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten diese baugesetzliche Bestimmung ins Spiel bringt, zumal es sich im gegenständlichen Fall um ein normales Baugesuch handelt. Art. 74 Abs. 1a BauG kommt nur dann zur Anwendung, wenn Abweichungen zu einem bewilligten Baugesuch zu behandeln sind. Solche Abweichungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb Art. 74 Abs. 1a BauG im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden kann.
16. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verweist im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Art. 98 LVG auf Art. 106 Abs. 1 LVG und führt aus, dass nachdem ein Verfahrensmangel im Sinne von Art. 98 LVG habe festgestellt werden können, im Sinne von Art. 106 Abs. 1 LVG vorzugehen gewesen sei. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz vermag nicht einzusehen, weshalb bei einem festgestellten Mangel nach Art. 98 LVG im Sinne von Art. 106 Abs. 1 LVG vorzugehen ist. Wenn ein Verfahrensmangel festgestellt wird, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist, kann die angefochtene Entscheidung nach Art. 98 LVG selbst aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 LVG ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Sollte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit diesem Verweis auf Art. 106 Abs. 1 LVG den Standpunkt vertreten, dass im gegenständlichen Fall ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht ausführt, worin dieser Nichtigkeitsgrund gesehen werden soll. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten angeführten Gründe zur Mangelhaftigkeit nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz auch keine Nichtigkeitsgründe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 LVG darzustellen vermögen (vgl. VBI 1999/9, 2000/31 in LES 2000, 180). Andere Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
17. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2003 insoweit Folge zu geben, als Ziff. 1 des Entscheidungstenors der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2003, VBK 2003/9, dahingehend abzuändern war, dass die Beschwerde des Beschwerdegegners vom 21. Februar 2003 gegen die Erteilung der Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Januar 2003, Reg.Nr. 3211.2003.003, zurückgewiesen wird (zum Kostenspruch siehe die nachfolgenden Ausführungen).
18. An dieser Stelle ist letztlich noch auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin einzugehen, zumal der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung vom 9. Juli 2003 sein Erstaunen zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht habe, nachdem sie ja selbst ein neues Baugesuch bei der Gemeinde Vaduz eingereicht habe.
Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz steht es einem Grundeigentümer grundsätzlich frei, für ein und dasselbe Grundstück gleichzeitig oder zeitlich versetzt zwei oder mehrere verschiedene Baugesuche einzureichen. Ob dies wirtschaftlich gesehen sinnvoll ist (Kosten der Planung und Gebühren), mag dahingestellt bleiben. Werden zB. von zwei gleichzeitig eingereichten Baugesuchen beide bewilligt, so steht es dem Grundeigentümer immer noch frei zu entscheiden, welches von beiden bewilligten Baugesuchen er realisieren will. Eine Verpflichtung, ein bewilligtes Baugesuch auch tatsächlich durchzuführen, besteht nicht (argumentum e contrario Art. 77 BauG). Gerade in Fällen, in welchen gegen ein erstes Baugesuch Einsprachen erhoben werden, kann es aus verschiedenen, zB. zeitlichen Gründen angebracht sein, ein zweites Baugesuch einzubringen, um dann allenfalls das zweite Baugesuch durchführen zu können, wenn dem ersten Baugesuch im Beschwerdeweg die Realisierung versagt bleiben sollte. Wenn bei der Einreichung des zweiten Baugesuchs das erste Baugesuch nicht ausdrücklich zurückgezogen wird, so bleibt das erste Baugesuch weiterhin bestehen. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdegegner lediglich vor, dass die Beschwerdeführerin ein zweites Baugesuch eingereicht habe. Dass die Beschwerdeführerin das erste, gegenständliche Baugesuch ausdrücklich zurückgezogen hat (vgl. Art. 96 Abs. 4 LVG), wird jedoch nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Nur wenn die Beschwerdeführerin das erste Baugesuch tatsächlich zurückgezogen hätte, was jedoch nicht festgestellt werden konnte, wäre deren gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer abzuweisen gewesen.
19. 19. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 LVG. Die Beschwerdeführerin verzeichnet im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wie auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Kosten auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 500,000.00. Gemäss § 4 Ziff. 1 lit. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 wird die Bemessungsgrundlage mit CHF 500,000.00 für Grossprojekte angegeben. Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz handelt es sich im gegenständlichen Fall jedoch weder um ein Grossprojekt noch um eine mittlere Bausache, sondern um eine geringfügige Bausache im Sinne von § 4 Ziff. 1 lit. a der Honorarrichtlinien, weshalb eine Bemessungsgrundlage von CHF 50,000.00 heranzuziehen ist.
Im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verzeichnet die Beschwerdeführerin für ihre Gegenäusserung vom 17. März 2003 und die dreistündige öffentliche Verhandlung vom 3. April 2003 Kosten nach TP3B. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 50,000.00 ergibt sich für die Gegenäusserung vom 17. März 2003 ein Betrag von CHF 1,491.35 und für die dreistündige Verhandlung vom 3. April 2003 ein Betrag von CHF 2,982.70, gesamthaft sohin CHF 4,474.05 (inkl. Einheitssatz und Mehrwertsteuer). Insoweit war Ziff. 3 des Entscheidungstenors der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2003, VBK 2003/9, unter Anwendung von Art. 36 Abs. 1 LVG (LES 2002, 14; LES 2002, 142) abzuändern.
In der Beschwerde vom 30. Juni 2003 macht die Beschwerdeführerin auch Kosten für die einstweilige Anordnung geltend. Jene einstweilige Anordnung wurde nicht im gegenständlichen Verfahren erlassen, sondern im Verfahren VBK 2003/6, weshalb die dadurch entstandenen Kosten nicht im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht werden können.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 10. September 2003