VGH 1997/053
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 1997, an welcher teilnahmen:
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Daniel KieberDr.iur. Markus KolzoffDr.iur. Nicolaus RutherWerner Nigg
Schriftführerin: Heidi Schädler
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der F.L. Regierung vom 06.05.1997 (RA 97/417-3201)
wegen: Baugesuch Planänderung/Zweckänderung
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23.05.1997 gegen die Entscheidung der Regierung vom 06.05.1997, RA 97/417-3201, wird abgewiesen und es wird die Entscheidung der Regierung vom 06.05.1997 bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.00, hat der Be-schwerdeführer bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an die Landeskasse zu entrichten.
A. Mit Schreiben vom 22.08.1996 lehnte die Gemeinde B das Baugesuch des Beschwerdeführers betreffend Planänderung / Zweckänderung des Gewerbehallenanteils auf der Baurechtsparzelle Nr. in der Industriezone *** ab. Begründet wurde jener Entscheid damit, dass nach der gelten-den Bauordnung Mai 1995 die Errichtung von gastgewerblichen Betrieben in der Industrie- und Gewerbezone nicht vorgesehen sei (Art. 11), sondern gastgewerbliche Betriebe vielmehr in der Wohn- und Gewerbezone (Art. 8) und in der Kernzone (Art. 10) anzusiedeln seien.
B. Gegen jenen Entscheid der Gemeinde B vom 22.08.1996 erhob der Beschwerdeführer innert offener Frist mit Schriftsatz vom 06./09.09.1996 Beschwerde an die Regierung und führte darin im wesentlichen aus, dass sich aus der Bauordnung der Gemeinde B nicht ableiten lasse, dass ein gastgewerblicher Betrieb in der Industrie- und Gewerbezone nicht zulässig sein soll. Vielmehr sei davon auszugehen, dass gastgewerbliche Betriebe in allen Bauzonen, so auch in der Industrie- und Gewerbezone errichtet werden dürfen.
C. Mit Entscheidung der Regierung vom 06.05.1997 (RA 97/417-3201) wurde die Beschwerde vom 06./09.09.1996 abgewiesen und die Entscheidung der Gemeinde B vom 22.08.1996 bestätigt. In der Begründung führte die Regierung aus, dass vorerst zu prüfen sei, ob im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der alten Bauordnung 1991 oder der neuen Bauordnung 1995 zur Anwendungen gelangen. Da die Frage, ob die Baute materiell baurechtswidrig sei, auf den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute abzustellen sei, sofern das spätere Recht nicht milder sei, und aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer den Umbau und die Umnutzung des Lagerraums vor Erlass der Bauordnung 1995 vorgenommen habe, seien die Bestimmungen der Bauordnung 1991 massgebend.
Gemäss Art. 7 BauO 1991 sei die Industriezone ausschliesslich für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe bestimmt, insbesondere solcher Betriebe, die wegen störender Einwirkungen in den Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen sowie in der Kernzone nicht zugelassen seien. Mit Ausnahme von betriebsbedingten Büroräumen und betriebsbedingten Wohnräumen bis max. 150 m² Bruttogeschossfläche sei die Errichtung zonenfremder Gebäude grundsätzlich nicht zugelassen.
Die Industriezone sei speziell dafür errichtet, um Anlagen und Bauten, deren Emissionsgrad sehr hoch sei, in eine Zone abseits der Wohn- und Kernzone zu konzentrieren. Allein der Umstand, dass die Industriezone für Ansiedlungen industrieller und gewerblicher Betriebe bestimmt sei, bedeute noch nicht, dass diese Zone für jede Art von Gewerbe offen stehe. Vielmehr sei hier eine Differenzierung des Begriffs "Gewerbe" vorzunehmen. Dieser reiche von kleinen Ladengeschäften über kleine und mittlere Handwerksbetriebe bis zu grossen Baugeschäften oder holzverarbeitenden Betrieben. Es entspreche jedoch keineswegs der Intention der Industriezone, dass alle Arten von Gewerbebetrieben dort anzusiedeln zulässig seien. Die Zoneneinteilung hänge vielmehr von den Einwirkungen ab, die sie auf die Nachbarschaft ausüben. Die Industriezone sei aber gerade für jene Gewerbebetriebe geschaffen, deren Emissionen so hoch seien, dass sie in anderen Zonen nicht errichtet werden dürfen, währenddem mässig störende Gewerbebetriebe wie Handwerksbetriebe herkömmlicher Art, Geschäftshäuser, Gastgewerbe und Dienstleistungsbetriebe in der Wohn- und Gewerbezone sowie in der Kernzone anzusiedeln seien. Bei Gastgewerbebetrieben handle es sich aber um mässig störende und nicht störende Betriebe, welche somit in die Wohn- und Gewerbezone bzw. Kernzone gehören.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der BauO 1995 ergebe sich für den Beschwerdeführer keine mildere Rechtslage. Die BauO 1995 habe hinsichtlich der Nutzung der Industriezone, Wohn- und Gewerbezone sowie Kernzone keine Änderung mit sich gebracht. Vielmehr sei in der BauO 1995 verdeutlicht worden, dass gastgewerbliche Betriebe in der Industriezone nicht zulässig seien.
Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung der Gemeinde B wie auch der Regierung nicht auf gewerberechtliche Überlegungen abstütze, sondern allein auf der geltenden Zonenordnung beruhe.
D. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 06.05.1997, RA 97/417-3201, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.05.1997 innert offener Frist Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben und beantragt, die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 06.05.1997 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Baugenehmigung/Planänderung zur Errichtung einer Imbissstube auf seiner Baurechtsstockwerkeigentumseinheit Baurechtsparzelle Nr. ***, Blatt Nr. ***, erteilt werde.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidungswesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit StWE-Nr. mit 117/1000 Anteilen an der Baurechtsparzelle Nr. . Die StWE-Einheit Nr. *** bzw. die Baurechtsparzelle Nr. *** ist sowohl gemäss Zonenplan März 1994 als auch gemäss Zonenplan März 1997 in der Industriezone der Gemeinde B gelegen. Die ursprüngliche Baubewilligung im Jahre 1992 wurde ausschliesslich zum Zwecke der Errichtung einer Gewerbehalle für Kleinbetriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, als einfacher Lagerraum für Baumaterialien und Maschinenpark erteilt.
Zu einem Zeitpunkt, bevor die BauO 1995 in Kraft getreten ist - der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden - realisierte der Beschwerdeführer auf einer Teilfläche seiner StWE-Einheit Nr. *** widerrechtlich und ohne Einholung der erforderlichen Bewilligungen den Umbau in einen gastgewerblichen Betrieb. Dieser widerrechtliche Umbau konnte im Rahmen einer Baukontrolle festgestellt werden. Das infolge dieser Baukontrolle nachträglich gestellte Baugesuch betreffend den Umbau bzw. die Umwidmung ist nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Da im übrigen Übereinstimmung mit der Unterinstanz obwaltet, kann eine darüberhinausgehende besondere Darstellung des Sachverhalts entfallen (Art. 101 Abs. 4 LVG.) Demnach steht fest, dass sowohl die Gemeinde B mit Schreiben vom 22.08.1996 wie auch die Regierung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 06.05.1997 das nachträglich eingereichte Baugesuch des Beschwerdeführers betreffend die Planänderung / Zweckänderung des Gewerbehallenanteils auf der Baurechtsparzelle Nr. ***, StWE-Nr. ***, in der Industriezone *** abgelehnt haben.
II. Es wird rechtlich folgendes in Erwägung gezogen:
a). Wie die Regierung in der angefochtenen Entscheidung richtig festgehalten hat, gilt es vorab zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der alten Bauordnung aus dem Jahre 1991 (BauO 1991) oder der neuen Bauordnung aus dem Jahre 1995 (BauO 1995) zur Anwendung gelangen. Bei der Prüfung einer materiellen Baurechtswidrigkeit ist grundsätzlich auf den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute abzustellen, sofern das spätere Recht in seiner Anwendung nicht milder ist (vgl. Schürmann/ Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 272). Da der Beschwerdeführer den Umbau und die Umnutzung des Lagerraums vor Inkrafttreten der BauO 1995 vorgenommen hat, sind primär die Bestimmungen der BauO 1991 anzuwenden.
b). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, im Einvernehmen mit der Regierung Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen. Gemäss Abs. 3 ist der Zonenplan integrierender Bestandteil der Bauordnung und er unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung. Sowohl gemäss Art. 3 Abs. 1 BauO 1991 wie auch gemäss Art. 6 Abs. 1 BauO 1995 soll durch die Einteilung des Baugebietes in Zonen verschiedener Nutzungsarten und Ausnützung eine sinnvolle und geordnete Überbauung des Baugebietes gewährleistet werden.
Die im gegenständlichen Fall relevanten Zonenvorschriften der Bauordnung der Gemeinde B aus dem Jahre 1991 sind in den Art. 4 - 7 BauO 1991 geregelt.
Art. 4 BauO 1991 unterteilt die Wohnzone in drei Unterzonen (W1, W2 und W3), wobei in der Wohnzone W1 Arbeitsräume für Dienstleistungs- und Gewerbezwecke im Sinne der räumlichen Nähe bzw. der Einheit von Arbeitsplatz und Wohnung, sowie für die tägliche Bedarfsdeckung der Quartierbewohner, wenn sie den Wohncharakter der Zone nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt, zugelassen sind. In der Wohnzone W2 sind auch kleinere Dienst-leistungs- und Gewerbebetriebe zugelassen, wenn sie den Wohncharakter der Zone nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigen. In der Wohnzone W3 sind auch Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zugelassen, wenn sie den Wohncharakter der Zone nicht durch übermässige Immissionen beeinträchtigen.
Gemäss Art. 6 BauO 1991 sind Wohn- und Gewerbezonen gemischte Zonen im Bereich der Hauptverkehrsstrassen. Zugelassen sind Wohnbauten sowie Dienst-leistungs- und Gewerbebetriebe.
Gemäss Art. 7 BauO 1991 ist die Industriezone ausschliesslich für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe bestimmt, insbesondere solcher Betriebe, die wegen störender Einwirkung in der Wohnzone, Wohn- und Gewerbezone sowie in der Kernzone nicht zugelassen sind. Obwohl zonenfremde Gebäude in der Industriezone an sich grundsätzlich nicht zulässig sind, sind betriebsbedingte Büroräume bzw. Wohnräume gestattet.
c). Durch den Erlass von Zonenplänen sollen Zweck, Ort und Mass der Bodennutzung für ein bestimmtes Gebiet allgemeinverbindlich festgelegt werden (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992, Rz 224 ff.; Dilger Peter, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, § 1 Rz 100). Die rechtliche Bedeutung der durch den Zonenplan festgelegten Zonen liegt dabei nicht nur in der positiven Ausgestaltung, sondern vielmehr auch in der negativen Ausgestaltung, dh. im Ausschluss anderer Nutzungsarten. So soll bspw. in der Industriezone - dies im Gegensatz zur Wohnzone, wo eine Störung der ansässigen Bewohner durch Immissionen nach Möglichkeit vermieden werden soll - verhindert werden, dass sich Personen dauernd in den Bereich der gesundheitsschädlichen Einflüsse begeben, ohne dass dies durch ihre berufliche Tätigkeit bedingt ist. Im Bereich der Industriebetriebe sollen sich daher nur jene Personen aufhalten, die in diesen Betrieben beschäftigt sind, und dies auch nur während der Arbeitszeit (vgl. Schaumann Wilfried, Die Landesplanung im schweizerischen, französischen, englischen Recht, Zürich 1950, S. 259 f.).
Aus diesen Überlegungen heraus ist daher der Regierung beizupflichten, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass die Industriezone speziell dafür errichtet wurde, um dort Betriebe, die wegen ihrer störenden Einwirkungen in anderen Zonen nicht zulässig sind, anzusiedeln. Dabei geht es um Anlagen und Bauten, deren Emissionsgrad sehr hoch ist und die deshalb in einer Zone, abseits der Wohn- und Kernzone, konzentriert werden sollen. Allein die Tatsache, dass die Industriezone für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe (Art. 7 BauO 1991) bestimmt ist, bedeutet dabei noch nicht, dass diese Zone für jede Art von Gewerbe offen steht, sodass hinsichtlich des Begriffs "Gewerbe" eine Differenzierung vorzunehmen ist.
Aus der in Art. 4 BauO 1991 selbst enthaltenen Differenzierung des Begriffs "Gewerbe" (Arbeitsräume für Gewerbezwecke in der Wohnzone W1 bzw. kleinere Gewerbebetriebe in der Wohnzone W2, wenn sie den Wohncharakter nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigen; Gewerbebetriebe in der Wohnzone W3, wenn sie den Wohncharakter nicht durch übermässige Immissionen beeinträchtigen) folgt unter Anwendung objektiv-teleologischer Interpretationskriterien eindeutig, dass in der Industriezone selbst nur solche Gewerbebetriebe zugelassen sind, welche störende Einwirkungen auf die Nachbarschaft haben und welche daher in den Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen und in der Kernzone nicht zugelassen sind. Dies lässt sich insoweit auch aus Art. 7 Abs. 1 BauO 1991 ableiten, als dort normiert ist, dass die Industriezone ausschliesslich für Ansiedlungen industrieller und gewerblicher Betriebe bestimmt ist, welche wegen ihrer störenden Einwirkungen in anderen Zonen nicht zugelassen sind.
Es entspricht daher keineswegs der Intention der Industriezone, dass dort alle Arten von Gewerben anzusiedeln sind. Die Zoneneinteilung hängt vielmehr von den Einwirkungen ab, die sie auf die Nachbarschaft ausüben. Die Industriezone wurde gerade für jene Betriebe geschaffen, deren Emissionen so hoch sind, dass sie in anderen Zonen nicht errichtet werden dürfen, währenddem mässig störende Gewerbebetriebe wie Handwerksbetriebe herkömmlicher Art, Geschäftshäuser, Gastgewerbe- und Dienstleistungsbetriebe in der Wohn- und Gewerbezone sowie in der Kernzone anzusiedeln sind. Insoweit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, dass es keine spezielle Zone für Gastgewerbebetriebe gebe, da Gastgewerbebetriebe als mässig oder gar als nicht störend der Wohn- und Gewerbezone bzw. der Kernzone zuzuordnen sind.
Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde aus dem Umstand, dass in Art. 7 Abs. 1 BauO 1991 das Wort "insbesondere" verwendet wird, abzuleiten, dass gastgewerbliche Betriebe in der Industriezone doch zuzulassen seien. Aus dieser Wortwahl lässt sich für die Argumentation des Beschwerdeführers jedoch nichts gewinnen, zumal davon auszugehen ist, dass es durchaus auch gewerbliche Betriebe (zB. Lagerhallen für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe für Material und Maschinenpark) gibt, von denen nicht zwingend unzulässige bzw. übermässige Immissionen ausgehen und welche daher grundsätzlich in der Wohn-, Wohn- und Gewerbezone sowie der Kernzone zulässig wären, dort aber aus Gründen anderer Art wie bspw. aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes (Art. 6 BauG) nicht zuzulassen und solche Bauten daher nur in der Industriezone zulässig sind.
Die Regierung ist in der angefochtenen Entscheidung daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass gastgewerbliche Betriebe in der Industriezone nicht zulässig sind.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich in der BauO 1991 keine Bestimmung finde, welche die Ansiedlung anderer Gewerbearten (zB. Gastgewerbe) in der Industrie- und Gewerbezone ausdrücklich untersage, ist nicht weiters beachtlich, zumal wie bereits ausgeführt, die Festlegung und Definition einer Zone nicht nur positive, sondern auch negative Auswirkungen hat wie bspw. den Ausschluss anderer Nutzungsarten. Dies bedeutet, dass wenn verschiedene Zonen festgelegt und definiert werden, nicht jeweils ausdrücklich festgelegt werden muss, welche Nutzungsarten in einer bestimmten Zone nicht zulässig sein sollen.
d). Da aufgrund der BauO 1991 das Baugesuch des Beschwerdeführers auf Planänderung bzw. Zweckänderung zu Recht abgelehnt wurde, ist zu prüfen, ob das Baugesuch allenfalls aufgrund der BauO 1995 im Sinne eines milderen Rechts zu genehmigen ist.
Aber auch unter Verweis auf die Art. 7, 8, 11 und 12 BauO 1995 in Verbindung mit Art. 27 BauO 1995 ist das Baugesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, zumal aus Art. 27 BauO 1995 klarerweise hervorgeht, dass Gastgewerbebetriebe als mässig störend dem Immissionsgrad II zugeteilt werden und der Immissionsgrad II der Wohn- und Gewerbezone sowie der Kernzone zugeordnet ist. Gemäss BauO 1995 können gastgewerbliche Betriebe somit nur noch in Wohn- und Gewerbezonen sowie in Kernzonen zugelassen werden, nicht aber in anderen Zonen.
Es ist dem Beschwerdeführer an sich zuzustimmen, wenn er behauptet, dass es zahlreiche Beschwerden von Bürgern gebe, welche Gastgewerbebetriebe in Wohnzonen aufgrund des Verkehrs zum und vom Gastgewerbebetrieb, der Geruchsbelästigung und des durch die Gäste verursachten Lärms als "störende Einwirkung" empfinden. Aus dieser Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich für ihn aber nichts gewinnen, zumal der geltende Zonenplan und die geltende Bauordnung sich nur auf Anlassfälle in der Zukunft beziehen, jedoch keine Rückwirkung in die Vergangenheit entfalten können. Um dem oben angeführten Argument entgegenzuwirken, wurde in der BauO 1995 deshalb normiert, dass Gastgewerbebetriebe in der Wohnzone nicht mehr zugelassen sind.
e). Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde weiters die Argumente ein, dass er durch den ablehnenden Bescheid unzulässigerweise in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten betreffend die Handels- und Gewerbefreiheit bzw. betreffend das Gleichheitsgebot verletzt werde. Obwohl die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht über die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte zu entscheiden hat, erachtet es die Verwaltungsbeschwerdeinstanz an dieser Stelle für angebracht, kurz auch zu diesen Argumenten Stellung zu nehmen.
Nach Ansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist die Handels- und Gewerbefreiheit des Beschwerdeführers deshalb nicht verletzt, weil es ihm grundsätzlich nach wie vor offen steht (vorausgesetzt, dass sämtliche Bewilligungen erteilt werden), in der dafür vorgesehenen Zone einen Gastgewerbebetrieb zu errichten. Nur aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der dafür vorgesehenen Zone angeblich kein Grundstück sein Eigen nennen kann, darf nicht abgeleitet werden, dass dadurch seine Handels- und Gewerbefreiheit verletzt ist. Wäre dies der Fall, hätte dies zur Folge, dass jemand, welcher Eigentümer eines Grundstücks zB. in der Landwirtschaftszone ist, sich letztlich auf eine Verletzung seiner Niederlassungsfreiheit berufen könnte, da er in der Landwirtschaftszone aufgrund der geltenden Bestimmungen keine Wohnbaute errichten darf.
Im Rahmen der behaupteten Verletzung des Gleichheitsgebots wendet der Beschwerdeführer ein, dass in anderen Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein gastgewerbliche Betriebe selbst in der Industriezone zugelassen worden seien, weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne des Gleichbehandlungsgebots dieselbe Bewilligung zu erteilen sei.
Wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in früheren Entscheidungen (VBI 1989/5 in LES 1992 S. 135; VBI 1997/57) festgehalten hat, fällt die Erlassung von Zonenplänen und Bauordnungen (Art. 3 BauG) gemäss Art. 110 LV i.V.m. Art. 12 und Art. 40 GemeindeG in den eigenen Wirkungsbereich einer jeden Gemeinde. Dies hat zur Folge, dass jede Gemeinde für sich entsprechend der eigenen Bedürfnisse, jedoch im Rahmen der baugesetzlichen Bestimmungen, Bauordnungen und Zonenpläne erlassen kann, was letztlich zur Folge hat, dass sich diese Bauordnungen und Zonenpläne der einzelnen Gemeinden durchaus voneinander unterscheiden können. Daher ist nicht auszuschliessen, dass gastgewerbliche Betriebe oder Discotheken im Industriegebiet in einzelnen Gemeinden zugelassen werden, in anderen Gemeinden hingegen nicht. Da diese möglichen Unterschiede auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, kann daraus keine Verletzung des Gleichheitsgebots abgeleitet werden. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots würde nur dann allenfalls vorliegen, wenn in ein und derselben Gemeinde ein im Grundsätzlichen gleich gelagerter Sachverhalt ungleich behandelt würde.
Grundsätzlich kann die Gemeinde unter Abwägung der öffentlichen wie privaten Interessen gemäss Art. 5 Abs. 2 BauG Ausnahmen von den Bestimmungen der Bauordnung und damit auch Ausnahmen vom Zonenplan bewilligen. Hierzu bedarf es aber einer entsprechenden Antragstellung, über welche die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden hat. Die Verwaltungsbeschwerde-instanz ist aber im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berechtigt, irgendwelche Ausnahmebewilligungen zu erteilen.
f). Die obigen Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf die anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen. Gewerberechtliche Kriterien und solche Kriterien, welche sich allenfalls aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde B abgeschlossenen Baurechtsvertrag hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen StWE-Einheit ergeben, konnten unberücksichtigt bleiben, da sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
g). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiters, dass die Regierung am 22.04.1997 ein Schreiben an das Hochbauamt des Fürstentums Liechtenstein zur Klärung verschiedener Fragen gerichtet habe und dass diese Fragen bzw. deren Beantwortung nicht Eingang in die Entscheidung der Regierung gefunden hätten. Dies rügt der Beschwerdeführer als unvollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beantwortung der mit Schreiben vom 22.04.1997 an das Hochbauamt gerichteten Fragen nicht ausdrücklich in der angefochtenen Entscheidung der Regierung erwähnt wurde. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz konnte sich jedoch anhand des gegenständlichen Akts davon überzeugen, dass das Hochbauamt die Fragen der Regierung gemäss Schreiben vom 22.04.1997 mit Schreiben vom 25.04.1997, bei der Regierung eingegangen am 28.04.1997, beantwortet hat.
Im Schreiben vom 25.04.1997 teilte das Hochbauamt mit, dass gastgewerbliche Betriebe nach hieramtlichen Wissensstand in Industrie- und Gewerbezonen nicht bewilligt worden seien. Die einzige Ausnahme bilde ein vor kurzem eröffnetes Pub in der Gewerbezone G der Gemeinde C, welches jedoch aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Triesner Bauordnung zugelassen worden sei. Verschiedene weitere Anfragen ähnlicher Natur seien aber jeweils aufgrund der zonenwidrigen Nutzung vorab abgelehnt worden. Der angesprochene Diskothekenbetrieb im der Gewerbezone Neugrüt in Balzers sei u.a infolge der zu erwartenden hohen Frequentierung mit privatem Personenverkehr als immissions- bzw. lärmintensiver Gewerbebetrieb definiert und deshalb insoweit als nutzungskonform taxiert worden. Das beschwerdegegenständliche "Znünistüble" hingegen sei jedoch aufgrund der vorgegebenen Zweckbindung nicht nur einer gastgewerblichen, sondern auch einer dienstleistungsähnlichen Kategorie zuzuordnen. Es sei aber richtig, dass die Schaaner Bauordnung keine explizite Bestimmung über die eindeutige Zuordnung von gastgewerblichen Betrieben enthalte. Richtigerweise würden solche Gewerbe in Kernzonen oder Wohnzonen situiert, da sie zumindest als mässig störende Gewerbe gelten. Im weiteren wird auf Art. 27 der BauO 1995 und die darin definierten Immissionsgrade Bezug genommen.
Die Antwort des Hochbauamts vom 25.04.1997 hat somit, wie sich indirekt aus der Begründung der angefochtenen Regierungsentscheidung ergibt, Eingang in diese Entscheidung gefunden, obwohl dies in der Entscheidung selbst nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts liegt demzufolge nicht vor.
h). Da aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen ist, dass sowohl die Gemeinde B wie auch die Regierung zu Recht das Baugesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, war spruchgemäss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 LVG.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat hinsichtlich der Höhe der Kosten ihre bisherige Entscheidpraxis überdacht und geändert. In Analogie zu der vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 11. Dezember 1995, StGH 1994/19, veröffentlicht in LES 1997 S. 73 vollzogenen Praxisänderung ändert auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ihre Praxis. Das Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann ebenso wie das Verfahren vor dem Staats- als Verwaltungsgerichtshof eindeutig als „gerichtliches Verfahren“ im Sinne des Wortlautes von Art. 1 des Gesetzes LGBl. 1974/42 qualifiziert werden. Folgerichtig sind für die Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz die für das gerichtliche Verfahren vor dem F.L. Obergericht bzw. F.L. Obersten Gerichtshof geltenden Gebühren gemäss dem Gesetz LGBl. 1974/42 (Gebührengesetz) zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend sind keine Tageskostenentschädigungen mehr zu erheben, sondern nurmehr die im Gerichtsgebührengesetz vorgesehene Eingabe- und Entscheidungsgebühren und im Falle einer öffentlichen Verhandlung auch die Protokollgebühren. Dabei kommt aufgrund der Gleichartigkeit des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsfürsorge- (Ausserstreit-) Verfahrens nicht der Abschnitt des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Gebühren im streitigen Zivilverfahren, sondern der Abschnitt betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorge- (Ausserstreit-) Verfahren (Art. 33 bis 36) zur Anwendung. Das Kapitel betreffend die Gebühren im Rechtsfürsorgeverfahren sieht aber keine Protokollgebühr vor. Da jedoch insbesondere öffentliche Verhandlungen besondere Kosten verursachen, ist die Erhebung einer Protokollgebühr analog zu Art. 18 Gerichtsgebührengesetz, wie sie im streitigen Zivilverfahren vorgesehen ist, angebracht.
Die Höhe der Gerichtsgebühren bzw. der Gebühren der Verwaltungsbeschwerdeinstanz richtet sich nach dem Streitwert im Verwaltungsverfahren. Der Streitwert bemisst sich vornehmlich nach Art. 5 bis 7 des Gerichtsgebührengesetzes und, soweit das Gerichtsgebührengesetz keine Regelung enthält und in Ermangelung anderer gesetzlicher Grundlagen, nach den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995, insbesondere § 4.
Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit CHF 50’000.00 (geringfügige Bausachen) anzunehmen. Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 35.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 140.00.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 30. Juli 1997