VGH 2003/124
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender Dr.iur. Christian Batliner Werner Nigg Dr.iur. Nicolaus Ruther lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: Ar S
wegen: Verfahrenshilfe im Asylverfahren
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12. November 2003, RA 2003/2283-2580
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2003
entschieden:
1. Den Beschwerdeführern wird für das gegenständliche Beschwerdeverfahren VGH 2003/124 vor dem Verwaltungsgerichtshof das Armenrecht in dem Umfange gewährt, dass sie von der Entrichtung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Kosten und Barauslagen des Verfahrenshelfers befreit werden und ihnen ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof beigegeben wird. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
2. Der Beschwerde vom 14. November 2003 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12. November 2003, RA 2003/2284-2580, wird insoweit stattgegeben, als Punkte 3. und 4. der angefochtenen Regierungsentscheidung zu lauten haben wie folgt:
"3. Den Beschwerdeführern wird im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor der Regierung Armenrecht in dem Umfange gewährt, dass sie von der Entrichtung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Kosten und Barauslagen des Verfahrenshelfers befreit werden und ihnen ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zur Vertretung vor der Regierung beigegeben wird. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 14. November 2003 abgewiesen und Punkt 2. der angefochtenen Regierungsentscheidung bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof werden mit CHF 175.-- bestimmt.
1. Die Beschwerdeführer reisten im Februar 2003 in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden beim Ausländer- und Passamt verschiedentlich zum Asylgesuch einvernommen, nämlich am 21. Februar 2003, 5. Juni 2003, 28. August 2003, 2. September 2003 und 8. Oktober 2003.
Mit Schreiben vom 7. April 2003 wies sich der Beschwerdevertreter gegenüber dem Ausländer- und Passamt als Rechtsfreund der Beschwerdeführer aus und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht. Diese Akteneinsicht wurde dem Beschwerdevertreter am 16. April 2003 gewährt, jedoch nur in der Form der optischen Einsicht in den Akt des Ausländer- und Passamtes, nicht auch in Form der Anfertigung von Kopien der Aktenstücke.
Am 17. April 2003 stellten die Beschwerdeführer beim Ausländer- und Passamt einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (in der Form der Anfertigung von Fotokopien). Letzterer Antrag ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, da die Regierung Akteneinsicht gewährte.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde relativ kurz begründet. Die Beschwerdeführer führten aus, sie hätten im Zusammenhang mit einem Mord als Unbeteiligte Probleme mit der Polizei bekommen und hätten flüchten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung der VBI bestehe im Asylverfahren aufgrund dessen Komplexität und der Rechtsgüter, die für die Betroffenen auf dem Spiel stünden, Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Die Beschwerdeführer verfügten über kein Vermögen und kein Einkommen. Die Führung des gegenständlichen Verfahrens könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, vielmehr benötigten sie diesbezüglich einen Rechtsanwalt, der ihre Interessen wahrnehme.
2. Mit Beschluss vom 13. Juni 2003 gab das Ausländer- und Passamt dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht statt.
Es begründete diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Es gehe im Asylverfahren um die Klärung der Frage, ob den Beschwerdeführern Asyl gewährt oder verweigert werde. Schwierige Rechtsfragen oder fristgebundene Eingaben, die einen Verfahrenshelfer rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Eine Asylentscheidung der Regierung sei nicht endgültig und könne durch ein unabhängiges Gericht überprüft werden. Hinsichtlich rechtlicher Beratung bzw. Information über die weiteren Verfahrensschritte und die Rechte und Pflichten von Gesuchstellern werde auf die kostenlose Rechtsberatung der Flüchtlingshilfe hingewiesen. Diese Beratung könne während des Ermittlungsverfahrens von den Beschwerdeführern jederzeit in Anspruch genommen werden. Diese Einrichtung sei von den Beschwerdeführern nach Auskunft des mit dieser Beratung betrauten Rechtsanwalts PW auch schon genützt worden, und zwar im Umfang von zwei Sitzungen. Im Beweis- bzw. Ermittlungsverfahren reiche die kostenlose Inanspruchnahme der Rechtsberatung für Flüchtlinge aus, da es in diesem Verfahrensstadium nur um die wahrheitsgetreue Wiedergabe von Fakten und Tatsachen gehe, welche sich bereits ereignet hätten. Es gehe nicht um die Klärung von schwierigen Rechtsfragen, sondern um die Ermittlung des Sachverhaltes, welcher aufgrund von Angaben über Ereignisse erstellt werde, die nicht mehr beeinflusst werden können, sondern nur aus der persönlichen Sicht der Beschwerdeführer wiedergegeben werden könnten. Des Weiteren werde bei jeder persönlichen Anhörung, unabhängig von der angebotenen Rechtsberatung, ein Vertreter des Hilfswerks beigezogen. Die Befragung werde unter Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache der Beschwerdeführer durchgeführt und es bestehe die Möglichkeit, einen Beistand mitzubringen, welcher selbst nicht Asylwerber sein dürfe. Auch könne ein Dolmetscher der eigenen Wahl auf eigene Kosten beigezogen werden. Es sei also keine sachliche Notwendigkeit der Beiziehung eines Anwaltes gegeben.
3. Gegen diesen Beschluss des Ausländer- und Passamtes erhoben die Beschwerdeführer am 30. Juni 2003 Beschwerde an die Regierung und stellten zugleich Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung.
4. Am 11./12. November 2003 entschied die Regierung zu RA 2003/2283-2580 wie folgt:
"1. Der Beschwerde von Frau I und Herrn D S, Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Dr.iur. Gabriel Marxer und Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, gegen den Beschluss des Ausländer- und Passamtes vom 13. Juni 2003 wegen Abweisung des Antrages auf Fotokopien der Befragungsprotokolle wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss des Ausländer- und Passamtes wird diesbezüglich aufgehoben.
2. Die Beschwerde von Frau I und Herrn D S, Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Dr.iur. Gabriel Marxer und Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, gegen den Beschluss des Ausländer- und Passamtes vom 13. Juni 2003 wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das Asylverfahren wird abgewiesen und der Beschluss des Ausländer- und Passamtes wird diesbezüglich bestätigt.
3. Der Antrag von Frau I und Herrn D S, Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Dr.iur. Gabriel Marxer und Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Punkt 1. dieser Regierungsentscheidung ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, da die Regierung dem Begehren der Beschwerdeführer stattgab und die entsprechende Akteneinsicht samt Anfertigung von Fotokopien am 26. November 2003 beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes stattgefunden hat.
Die Regierung begründete ihre Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe wie folgt:
Das Asylverfahren sei ein besonderes Verfahren. Der schwierigen Beweissituation werde dadurch Rechnung getragen, dass die Flüchtlingseigenschaft bloss glaubhaft gemacht werden müsse. Die Ermittlung des Sachverhaltes setze die wiederholte und unabhängig voneinander erfolgende Vernehmung der Asylwerber voraus. Es sei richtig, dass das Asylverfahren besonders stark in die Rechtspositionen der Asylsuchenden eingreife. Asylwerber müssten jedoch in erster Linie bereits Erlebtes schildern oder Befürchtungen vortragen, welche ihrer Ansicht nach einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstünden. Es gehe in diesem Verfahrensstadium rein um die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Schwierige Rechtsfragen ergäben sich dabei grundsätzlich keine.
Den Asylwerbern stehe die kostenlose Rechtsberatung der Flüchtlingshilfe offen. Dadurch sei sichergestellt, dass die Asylwerber über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren umfassend informiert würden und die wesentlichen Grundlagen des Verfahrens kennten. Die Asylwerber erhielten also eine professionelle Beratung.
Nach der Schweizer Rechtsprechung (ARK vom 10.07.2001) sei das für den Beizug eines Rechtsvertreters vorausgesetzte Anstehen komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten verwirklicht. Diese Verfahren würden vom Untersuchungsgrundsatz und vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht, weshalb sich das Zutun eines Asylwerbers in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Beziehen und allenfalls Beschaffen von Beweismitteln beschränken könne.
Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände erkennbar, welche für die Notwendigkeit der Beigabe eines Verfahrenshelfers bereits für das erstinstanzliche Verfahren sprächen. Aus den bisherigen Einvernahmen der Beschwerdeführer ergebe sich nicht, dass die Beigabe eines Verfahrenshelfers für das erstinstanzliche Verfahren angezeigt sei.
Was den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung betreffe, könne dem Antrag nicht gefolgt werden, weil kein Vermögensbekenntnis beigebracht worden sei (§ 66 Abs. 1 ZPO). Somit könne die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht ermittelt werden. Ausserdem gäbe es Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, denn sie verfügten über finanzielle Mittel und hätten erst im Juni 2003 eine neue Uhr im Wert von CHF 375.-- gekauft. Sie bewahrten auch ungewöhnlich grosse Mengen Fleisch im Kühlschrank auf. Sie würden auch keine kostenlosen Lebensmittel im Aufnahmezentrum annehmen.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 14. November 2003 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung auf Verfahrenshilfe sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor der Regierung stattgegeben werde. Zudem stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung (RA 2003/2283-2580) und des Ausländer- und Passamtes (betreffend die vier Beschwerdeführer) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2003 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Die Beschwerdeführung vor der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof war nie von Vornherein aussichtslos und betraf bzw. betrifft im Wesentlichen Rechtsfragen, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, für diese beiden Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren und den Beschwerdeführern einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben. Die Ablehnung der Verfahrenshilfe an Asylsuchende wie die Beschwerdeführer, die in Liechtenstein keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die bei der Einreise etwa USD 1'000.-- auf sich trugen und denen dieses Bargeld von den liechtensteinischen Asylbehörden nicht abgenommen wurde und die dieses Geld unter anderem mit dem Kauf einer Uhr zum Preis von CHF 375.-- aufbrauchten, lediglich mit der Begründung, sie hätten kein Vermögensverzeichnis abgegeben, ist zu formalistisch. Wenn die Regierung in einem solchen Fall Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer erhebt, müsste sie im Sinne eines Verbesserungsauftrages die Nachreichung eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses auftragen.
Im konkreten Fall liegen keine konkreten Beweise vor, dass die Beschwerdeführer genügend finanzielle Mittel haben, um die Beschwerdeführung vor der Regierung oder dem Verwaltungsgerichtshof zu finanzieren.
8. Zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob und allenfalls unter welchen Umständen Asylsuchende für das erstinstanzliche Asylverfahren Verfahrenshilfe (Armenrecht) erlangen können, dies insbesondere unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer.
Dass für ein Beschwerdeverfahren in Asylsachen grundsätzlich Verfahrenshilfe im vollen Umfange gewährt wird, steht ausser Frage und ist stete Praxis des Verwaltungsgerichtshofes.
In der Leitentscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 26. September/5. Oktober 2000 zu VBI 2000/118 führte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Wesentlichen aus, dass auch im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Flüchtlingsgesetz Verfahrenshilfe gewährt werden könne und müsse, dies gemäss Art. 4 Flüchtlingsgesetz i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und 3 LVG, wobei die Entscheidung weitgehend nach freiem Ermessen erfolge. Es gebe aber auch einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe, und zwar einerseits aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes und andererseits aus den verfahrensrechtlichen Verfassungsgrundsätzen. Hinsichtlich letzterem könne auch die schweizerische Rechtsprechung herangezogen werden. Danach bestehe der Anspruch auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, etwa im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungs- oder Einspracheverfahren. Dieser Anspruch bestehe jedoch nur, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich geboten sei. Dabei seien die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtstellung des Bedürftigen eingreife, sei die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu kämen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sei. Bejaht werde dies etwa in folgenden Fällen: Im Verwaltungsverfahren um Entzug des elterlichen Besuchsrechts, im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils, im strafrechtlichen Massnahmenvollzugsverfahren, im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren, im Konkursverfahren für einen rechtskundigen ausländischen Gläubiger oder dem Verfahren fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Demgegenüber werde der Anspruch in folgenden Fällen verneint: im Verwaltungsverfahren um den Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die Möglichkeit bestehe, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller Kognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu verlangen, im Sühneverfahren vor dem Friedensrichter ohne Entscheidungskompetenz, im sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren bis zum Vorentscheid, in der strafrechtlichen Voruntersuchung für den Geschädigten bei gegebener Möglichkeit, im nachfolgenden Straf- oder Zivilverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu beanspruchen; anders dagegen aufgrund besonderer subjektiver Verhältnisse im Verfahren um Anfechtung des Ergebnisses einer bestandenen Prüfung, im konkursrechtlichen Verfahren der Insolvenzerklärung, zur Anfechtung nicht schwerwiegender Anordnungen im fürsorgerischen Freiheitsentzug oder für vorprozessuale Bemühungen (insbesondere BGE 119 Ia 264). Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall sei also entscheidend. Es seien die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fielen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtstellung des Bedürftigen drohe, sei die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu kämen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sei. Die sachliche Notwendigkeit werde nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde. Falls das in Frage stehende Verfahren also besonders stark in die Position des Betroffenen eingreife, sei die Bestellung eines Rechtsvertreters nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich geboten. Dies treffe insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe drohe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesse (BGE 125 V 32; BGE 120 Ia 43; BGE 116 Ia 295). Diese Grundsätze gälten auch im Asylverfahren (EMARK 2000/6; EMARK 1998/2, 3, 18, 24).
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hielt dann dafür, dass ein Asylverfahren besonders stark in die Rechtsposition des Asylsuchenden eingreife, denn der Asylsuchende mache geltend, er sei im Heimat- oder Herkunftsland politisch verfolgt und es bestehe für ihn Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Unter diesen Umständen sei die Bestellung eines Rechtsvertreters geboten, sofern der Asylsuchende dies beantrage. Damit müsse nicht mehr geprüft werden, ob die konkreten Umstände des Einzelfalles es angesichts der relativen Schwere des Falls, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gebieten würden. Doch - so die Verwaltungsbeschwerdeinstanz - sei darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren regelmässig eher komplizierte Rechtsfragen zu klären seien und dass der Sachverhalt immer sehr komplex und unübersichtlich sei. Die Beweissituation sei in aller Regel schwierig. Auch die persönlichen Umstände der Asylsuchenden geböten in der Regel eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, denn die Asylsuchenden sprächen nicht Deutsch, seien oft in einer psychisch schlechten Verfassung. Die Asylsuchenden hätten oft auch eine schlechte Bildung und kämen aus einer sozial schlechten Situation. Die erstinstanzliche Anhörung des Asylsuchenden zu den Asylgründen sei umfassend und es müssten einige verfahrensrechtliche Details beachtet werden. Das Amt müsse einen Dolmetscher beiziehen. Die asylsuchende Person könne sich von einem Vertreter und auch einem eigenen Dolmetscher, die aber selbst nicht Asylsuchende sein dürften, begleiten lassen. Das zuständige Amt habe den Asylsuchenden in jeder Richtung hin bis in alle Details zu befragen und habe auch das Recht, Informationen ausserhalb dieser Befragung zu beschaffen. Über die Anhörung selbst werde ein Protokoll geführt, das nicht nur vom Asylsuchenden, sondern auch vom Dolmetscher unterzeichnet werden müsse. Das zuständige Amt könne auch Fachleute beiziehen. Ein Vertreter der von der Regierung anerkannten Hilfswerke solle zur Anhörung entsandt werden. Allerdings könne der Asylsuchende diese Person auch ablehnen. Die Vertreter der Hilfswerke beobachteten die Anhörung und könnten Fragen stellen; ihnen kämen jedoch keine Parteirechte zu. Daraus ergebe sich, dass sich der Asylsuchende bei der Anhörung zu den Asylgründen unvorbereitet drei ihm unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter) gegenüber sehe, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit verpflichtet sei, seine Interessen zu wahren. Er bleibe damit in der für den weiteren Verfahrensverlauf zentralen Phase der Anhörung zu den Asylgründen sich selbst überlassen (so auch EMARK 1998/13). Gerade Asylverfahren seien dermassen komplex, wie kaum ein anderes Verwaltungsverfahren, sodass gerade im Asylverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe geboten erscheine.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erkannte damals also, dass ein Asylsuchender einen verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des Armenrechts hat, wenn er dies beantragt, und sie gewährte die beantrage Verfahrenshilfe, und zwar auch für das erstinstanzliche Asylverfahren.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bekräftigte ihre bereits zitierte Rechtsprechung in ihrer Entscheidung vom 24. Oktober/8. November 2000 zu VBI 2000/130 und führte unter Verweis auf die Entscheidung VBI 2000/118 aus, dass eine sachliche Notwendigkeit zur Bestellung von einem rechtskundigen Verfahrenshelfer in Asylverfahren allein schon deshalb gegeben sei, weil das in Frage stehende Rechtsgut, nämlich Leib, Leben und Freiheit des Asylsuchenden, von solcher Gewichtigkeit sei, dass Verfahrenshilfe auf jeden Fall auf Antrag hin zu gewähren sei. Dies gelte nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern auch für das erstinstanzliche Asylverfahren.
Von dieser Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist nunmehr in dem Sinne abzukehren, als im erstinstanzlichen Asylverfahren zwischen komplexen und weniger komplexen Verfahren zu differenzieren ist und nur in ersterem Fall ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wird.
Das Schweizerische Bundesgericht bestätigte und konkretisierte seine bisherige Rechtsprechung zur Frage des sachlichen Geltungsbereichs des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie deren Voraussetzungen in seinem Urteil vom 14. August 2002 zu 1 P.203/2002 (BGE 128 I 225; vgl. hierzu auch Regina Kiener ZBJV 139/2003 S. 725 - 728; Bundesgericht vom 25.02.2003, 1 P.6/2003 in: Die Praxis 8/2003 Nr. 136; vgl. auch Bundesgericht vom 23.04.2002 zu 2 P.45/2002 in: Die Praxis 8/2002 Nr. 120 betreffend Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren um Sozialhilfe), wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand nunmehr ausdrücklich in Art. 29 der neuen Bundesverfassung enthalten ist. Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig sei, die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenschaft der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies treffe insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe drohe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse. Drohe zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssten zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu kommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen könnten, fielen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Das Schweizerische Bundesgericht erkannte zum Vorliegen von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Problemen, dass die Tatsache, dass ein Angeschuldigter die Gerichtssprache nicht oder nur mangelhaft beherrsche, nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung begründe; dieses Problem sei durch die Beigabe eines Dolmetschers zu beheben (Urteil 1 P.726/2001 vom 16.01.2002, E 2.2).
Nun ist jedoch das Bundesgericht in der Schweiz nicht letzte und oberste Instanz in Asylsachen. Vielmehr ist die Asylrekurskommission (ARK) letztinstanzlich zuständig für die Beurteilung von Fragen der unentgeltlichen Verbeiständung im Asylverfahren. Die ARK fasste diesbezüglich am 10. Juli 2001 einen Grundsatzentscheid (veröffentlicht in EMARK 2001 Nr. 11 S. 75). Sie führte im Wesentlichen aus: Bei gegebenen Voraussetzungen steht auch im erstinstanzlichen Asylverfahren (als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren) die unentgeltliche Verbeiständung offen. Die vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gälten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, somit auch im Asylverfahren. Dort sei die vom Bundesgericht bzw. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verlangte "erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei" (resp. "relative Schwere des Falles") im Asylverfahren regelmässig gegeben. So hänge es im Normalfall vom Ausgang dieses Verfahrens ab, ob ein Gesuchsteller sich weiterhin rechtmässig in der Schweiz aufhalten könne oder aber diese verlassen müsse. Umgekehrt dürfte das weiterhin vorausgesetzte - den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters erfordernde - Anstehen komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten verwirklicht sein. So werde dieses Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz wie auch vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht. Das Zutun (Mitwirken) eines Gesuchstellers könne sich in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen (und allenfalls Beschaffen) von Beweismitteln beschränken. Zwar möge es zutreffen, dass die Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden wohl unterschätzt werde, wenn man ihnen zumute, dass sie in vollkommen unvoreingenommener Weise gleichzeitig das öffentliche Interesse wahrnehmen und dafür Sorge trügen, dass der an der verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung beteiligte Bürger nicht benachteiligt werde. Das Asylverfahren jedoch kenne Einrichtungen, die in aller Regel durchaus geeignet seien, möglichen negativen Auswirkungen eines solchen Interessenkonflikts auf den Gesuchsteller wirksam zu begegnen. So sei es die eigentliche Funktion der gesetzlich vorgesehenen Hilfswerkvertretung, durch die Teilnahme an Anhörungen deren korrekten Ablauf sicherzustellen bzw. diesbezügliche Mängel aktenkundig - und damit später nachprüfbar - zu machen. Ferner böten die zahlreichen im Asylbereich tätigen Hilfswerke und Beratungsstellen mannigfach weitergehende Leistungen - unter anderem auch die weitgehend kostenlose Verbeiständung durch sachkundige Personen und Übersetzungsdienste - an. Und letztlich komme noch dazu, dass der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragene Sachverhalt bloss glaubhaft sein müsse (reduziertes Beweismass). Auch persönliche Umstände der Partei, wie etwa Alter, soziale Situation, Rechts- und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung seien mit zu berücksichtigen. Allerdings bewirkten derartige subjektive Elemente im erstinstanzlichen Asylverfahren kaum eine andere Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung. Vielmehr werde im Asylverfahren ein subjektives Zurückbleiben der Partei hinter dem "durchschnittlichen Bewerber" in aller Regel als durch dessen verfahrensspezifische Eigenheiten (wie etwa: Institut der Hilfswerkvertretung; amtlich bestellte Dolmetscher; Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen; Beiordnung einer rechtskundigen Vertrauensperson bei unbegleiteten Minderjährigen) aufgefangen. Zusammenfassend sei - so die ARK - Folgendes festzuhalten: Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung könne sich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren begeben. Dabei werde es am verlangten Kriterium der "erheblichen Tragweite" (d.h. des Verfahrens für die gesuchstellende Partei) in aller Regel nicht fehlen. Im Gegensatz dazu werde das weitere Erfordernis des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangten, im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten erfüllt sein. Dies, obwohl der Umstand, dass das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz und von jenem der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht sei, solcher Notwendigkeit nicht schlechthin entgegenstehe. Auch ein erhebliches subjektives Zurückbleiben des konkreten Gesuchstellers hinter dem "durchschnittlichen Asylbewerber" werde nur in sehr seltenen Ausnahmefällen nach der Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangen. Die Tatsache indessen, dass dem Gesuchsteller gegen Verfügungen des BFF [erstinstanzliche Asylbehörde] die Verwaltungsbeschwerde (also ein vollwertiges Rechtsmittel) an die Kommission [ARK] offen stehe, sei bei der Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ohne Belang. Ebenso wenig schliesse die Gewährung von Asyl (resp. einer vorläufigen Aufnahme) den ansonsten gegebenen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aus.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich nunmehr den überzeugenden Ausführungen der schweizerischen Asylrekurskommission in deren Urteil vom 10. Juli 2001 an. Auch im liechtensteinischen Verwaltungsverfahren und damit im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Asylsuchende müssen die Asylgründe nicht beweisen, sondern "nur" glaubhaft machen (Art. 10 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz). Asylgesuche können schriftlich, mündlich oder auf andere Weise ohne jegliche Förmlichkeiten gestellt werden (Art. 16 Flüchtlingsgesetz). Das zuständige Ausländer- und Passamt zieht von Amtes wegen einen Dolmetscher bei; die asylsuchende Person kann sich von einem Vertreter, der zur Erhellung des Sachverhaltes Fragen stellen kann, und einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen (Art. 23 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz). Über die Anhörung des Asylbewerbers wird ein Protokoll geführt (Art. 23 Abs. 4 Flüchtlingsgesetz). Die Flüchtlingshilfwerke entsenden einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgesuche, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt (Art. 24 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz). Der Vertreter der Hilfswerke beobachtet die Anhörung und kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen (Art. 24 Abs. 3 Flüchtlingsgesetz). Er bestätigt im Protokoll seine Mitwirkung und kann dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen (Art. 24 Abs. 5 Flüchtlingsgesetz). Asylsuchende haben Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 67 - 69 Flüchtlingsgesetz). Die Hilfswerke richten im Hinblick auf die rechtliche Beratung der Flüchtlinge einen Beratungsdienst ein und werden hierfür von der Regierung entschädigt (Art. 91 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz).
Aus all diesen Gründen ist es in der Regel sachlich nicht notwendig, einem Asylsuchenden im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt als Beistand beizugeben. Vielmehr kann dem Asylsuchenden zugemutet werden, dass er in der Regel selbst und ohne Rechtsbeistand gegenüber und vor dem Ausländer- und Passamt auftritt und den von ihm erlebten und geltend gemachten Sachverhalt in allen Details und unter Vorlage der möglichen Dokumente (vgl. Art. 11 Flüchtlingsgesetz) darlegt.
9. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie gemäss Art. 23 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz das Recht hätten, einen Vertreter beizuziehen. Dies könne nur ein Rechtsanwalt sein und hierfür bedürften sie der Verfahrenshilfe.
Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass Art. 23 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz nur die Zulässigkeit des Beizugs eines Vertreters durch die asylsuchende Person regelt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe. Die Verfahrenshilfe ist in Art. 91 Flüchtlingsgesetz geregelt und wird auch über die rechtliche Beratung der Hilfswerke gewährt (Art. 91 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz).
Es ist zwar richtig, dass der Rechtsberater der Hilfswerke nicht den Asylsuchenden zu den Behörden und deren Vernehmungen begleitet, doch gibt dieser Rechtsberater, ein Rechtsanwalt, den Asylsuchenden die notwendige rechtliche Beratung für das erstinstanzliche Asylverfahren. Die im Einzelfall spezifischen Sachverhaltsfragen muss der Asylsuchende selbst vortragen, was ihm aber auch zugemutet werden kann.
10. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdevertreter mehrfach Stellungnahmen gegenüber dem erstinstanzlich zuständigen Ausländer- und Passamt abgegeben habe; diese Stellungnahmen seien ihm explizit für die Beschwerdeführer aufgetragen worden.
Diesem Argument kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Nach der ersten Befragung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. durch das Ausländer- und Passamt am 21. Februar 2003 wies sich der Beschwerdevertreter mit einfachem Schreiben vom 7. April 2003 als nunmehriger Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus. Deshalb musste das Ausländer- und Passamt den Beschwerdevertreter zu den späteren Befragungen der Beschwerdeführer vorladen. Der Beschwerdevertreter hat dann auch an den Vernehmungen vom 5. Juni 2003, 28. August 2003, 2. September 2003 und 8. Oktober 2003 teilgenommen. Bei diesen Befragungen wurden die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und damit zwangsläufig auch der Beschwerdevertreter aufgefordert, sich Unterlagen aus der Heimat zu beschaffen und dem Ausländer- und Passamt vorzulegen. Diese Tatsache bildet jedoch keinen Grund dafür, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig ist. Denn lediglich deshalb, weil die Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht haben (Art. 11 Flüchtlingsgesetz) und noch nicht all jene Beweismittel vorgelegt haben, die nach Ansicht des Ausländer- und Passamtes vorhanden sein müssten oder innert angemessener Frist beschafft werden können, ist noch kein Rechtsbeistand notwendig. Dies gilt auch für Unterlagen über die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers zu 1. in seiner Heimat und Unterlagen über seine Firma, bei der er arbeitete und an welcher er beteiligt war. Wenn der Beschwerdeführer zu 1. nach der Einvernahme vom 2. September 2003 über die Schwiegermutter und sonstige Kanäle herausfand, dass er aus bestimmten Gründen solche Urkunden in der Heimat nicht besorgen kann, hätte er dies ohne Weiteres gegenüber dem Ausländer- und Passamt persönlich erklären können, ohne dass es eines Beizuges des Beschwerdevertreters bedurft hätte. Die im Schreiben des Beschwerdevertreters an das Ausländer- und Passamt vom 12. September 2003 enthaltenen Informationen hätte also der Beschwerdeführer zu 1. auch persönlich und direkt dem Ausländer- und Passamt mitteilen können.
Dasselbe gilt für die von der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. erlangte Auskunft über Mieteinnahmen (Mitteilung der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, vom 13. Oktober 2003). Auch die Mitteilung (vom 13. Oktober 2003), dass die Beschwerdeführer sich gegen die Befragung ihres Sohnes Al aussprechen, war offensichtlich nicht mit einer durch einen Rechtsanwalt zu klärenden Rechtsfrage, sondern mit psychischen oder emotionalen Fragen verbunden.
Nichts anderes ist zu den schriftlichen Mitteilungen vom 16. Oktober 2003 zu erklären. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, nach einer Befragung die Initiative selbst zu suchen und von sich aus wieder Kontakt mit dem Ausländer- und Passamt aufzunehmen, um einen selbst angefertigten Lageplan vorzulegen und eine Korrektur an der getätigten Aussage betreffend seiner Besuche bei seiner Grossmutter in den Jahren 1995 und 1996 vorzunehmen. Weshalb es hierzu eines Rechtsanwaltes bedarf, ist nicht schlüssig nachvollziehbar.
Hingegen ist den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, als es sachlich durchaus notwendig und gerechtfertigt ist, einen Rechtsanwalt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes, keine Kopien aus dessen Akt auszufertigen, zu erheben. Für diese Beschwerdeführung anerkennt der Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Entscheidung den Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
11. Die Beschwerdeführer bringen vor, Verfahrenshilfe wäre gerade im vorliegenden Fall auch in erster Instanz unabdingbar, da die Beschwerdeführer zu 1. und 2. vom Ausländer- und Passamt mehrfach über viele Stunden befragt worden seien, wobei das Klima an diesen Befragungen schlecht gewesen sei, es zu lautstarken Äusserungen der Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes gekommen sei und die Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen worden seien, sie würden die Mitwirkungspflicht verletzten, wenn sie eine Frage nicht beantworteten.
Auch diesem Argument kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Wenn man sich die Befragungsprotokolle des Ausländer- und Passamtes über die Einvernahme der Beschwerdeführer zu 1. und 3. durchliest, ist offensichtlich, dass das gegenständliche Verfahren ein "mühsames" Verfahren für beide Seiten ist. Die Beschwerdeführer wurden vom Ausländer- und Passamt stundenlang über sehr viele Details einvernommen, was sicherlich eine grosse psychische und physische Belastung für die Beschwerdeführer darstellt. Andererseits ist es auch für das Ausländer- und Passamt schwierig, das Vorbringen der Beschwerdeführer zu überprüfen, zumal diese keinerlei schriftliche Unterlagen zum asylrelevanten Sachverhalt vorgelegt haben und auch nicht bereit oder fähig sind, nachträglich solche Unterlagen zu beschaffen, obwohl es - zumindest auf den ersten Blick - als möglich erscheinen müsste, zumindest gewisse Unterlagen vorzulegen, wie z.B. die Ladung der Beschwerdeführerin zu 2. als Zeugin durch den Untersuchungs- oder Strafrichter, ärztliche Berichte über die vom Beschwerdeführer zu 1. durch Schläge erlittenen schwerwiegenden Verletzungen, Unterlagen über den mehr als einmonatigen Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers zu 1., Unterlagen zur wirtschaftlichen Betätigung insbesondere des Beschwerdeführers zu 1. in der Heimat, Unterlagen über die von der Polizei eingeleiteten und getätigten Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verletzung des Beschwerdeführers zu 1. Sowohl das Ausländer- und Passamt einerseits als auch die Beschwerdeführer andererseits können sich also nur auf die mündlichen Aussagen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. stützen, zumal sich die Beschwerdeführer zu 1. und 2. weigern, den Beschwerdeführer zu 3. durch das Ausländer- und Passamt oder eine medizinische bzw. psychologische Fachperson hinsichtlich einfacher Fragenkreise einvernehmen zu lassen. In einer solchen Situation bleibt dem Ausländer- und Passamt gar nichts anderes übrig, als die Beschwerdeführer zu 1. und 2. intensivst und bis ins Detail gehend zu befragen, um so die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu ermitteln. Dabei kann es selbstverständlich nicht nur um die eigentlichen asylrelevanten Fragen gehen, sondern oft ist es notwendig, davon "abzuschweifen", um einen Quervergleich zu haben, welche Art von Fragen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. tiefgründig, ohne zögern, glaubwürdig, schlüssig und frei von Widersprüchen beantworten können und bei welchen Fragen dies nicht zutrifft. Zögern also die Beschwerdeführer zu 1. und 2. bei der Beantwortung im Zusammenhang mit der Misshandlung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. durch die kasachische Polizei immer wieder bei der Beantwortung, nicht aber so bei der Beantwortung von Fragen zur schulischen Leistungen der Kinder der Beschwerdeführer, so können daraus Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen gezogen werden.
Wenn die Beschwerdeführer zu 1. und 2. immer wieder mit der Beantwortung von Fragen zögern oder Fragen ausweichend oder gar nicht beantworten, so ist es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes, die Beschwerdeführer auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
Wie bereits erwähnt, sind solche langwierigen Befragungen für beide Seiten anstrengend, sodass es durchaus vorkommen kann, dass jemand, sei dies der Befrager oder der Befragte, manchmal laut wird. Zur Beruhigung solcher Situationen ist aber auch und gerade der Hilfswerkvertreter, der die Anhörung beobachtet (Art. 24 Abs. 3 Flüchtlingsgesetz), geeignet.
12. Die Beschwerdeführer bringen vor, für die in erster Instanz auftauchenden rechtlichen Fragen seien sie auf einen Rechtsanwalt angewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof mag nicht zu erkennen, dass gerade auch im gegenständlichen Verfahren spezielle Rechtsfragen im erstinstanzlichen Verfahren auftraten. Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob die Beschwerdeführer zu 1. und 2. einer Anhörung des Beschwerdeführers zu 3. zustimmen, kaum eine rechtliche, sondern eine emotionale oder psychische Frage.
13. Zusammengefasst stellt sich das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführer als "durchschnittlich" kompliziertes Asylverfahren dar, in welchem es praktisch ausschliesslich um Sachverhaltsfragen geht. Die Beweismittel sind, wie meist in Asylverfahren, dürftig, d.h. beschränkt auf die Aussagen der asylsuchenden Personen. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind volljährig, haben eine normale Schulbildung, waren im Beruf erfolgreich und in der Heimat finanziell gut gesittet. Der Beschwerdeführer zu 1. spricht sogar etwas Deutsch. Der gegenständliche Fall ist also kein - im Vergleich mit anderen und durchschnittlichen Asylfällen - besonders schwieriger oder komplizierter, mit Rechtsfragen gespickter Fall, der die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sachlich für notwendig erscheinen lassen würde.
14. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nicht durchgedrungen, sodass ihnen gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG die Kosten des Verfahrens sowohl vor der Regierung als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzuerlegen sind. Die Gebühren des Verwaltungsgerichtshofes bestimmten sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls nicht CHF 50'000.--, wie in der Beschwerde angegeben, sondern - da es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Fremdenpolizeisache, sondern um eine Verfahrenshilfesache handelt - CHF 15'000.-- (§ 4 Ziff. 17 lit. b Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 140.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz). Diese Kosten haben die Beschwerdeführer dann zu übernehmen, wenn sie hierzu finanziell in der Lage sind.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Dezember 2003