VGH 2004/21
Art 34 GewG
Betreibt eine juristische Person ein Gewerbe, für welches sie keine Gewerbebewilligung hat, so ist ihre Gewerbebewilligung für andere Geschäftstätigkeiten zu entziehen, wenn der verantwortliche Geschäftsführer trotz mehrfacher Mahnungen und Strafverfügungen die Geschäftstätigkeit, für welche keine Gewerbebewilligung vorliegt, fortsetzt. Im vorliegenden Fall ist eine Entzugsdauer von 3 Jahren angemessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden:
1. Der Beschwerde vom 09.12.2003 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25./27.11.2003, RA 2003/3032-7111/3464, wird insoweit stattgegeben, als Z 1 des Spruchs der angefochtenen E wie folgt zu lauten hat:
"1. Die Gewerbebewilligung der Firma A Establishment vom 10.03.2003 wird für 3 Jahre ab Rechtskraft dieser E entzogen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 175.- hat die Bf binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit E vom 25./27.11.2003 entzog die Regierung der Bf die Gewerbebewilligung vom 10.03.2003 und auferlegte der Bf eine Entscheidungsgebühr von CHF 200.-.
Die Regierung stellte folgenden Sachverhalt fest, wobei der festgestellte Sachverhalt an dieser Stelle wiedergegeben wird, da er von der Bf nicht angefochten wurde (Art 101 Abs 4 LVG):
Herr X reichte am 19.12.2002 für die sich damals in Gründung befindliche Bf ein Gewerbegesuch für den Zweck "Handel mit Waren aller Art" mit ihm als verantwortlichen Geschäftsführer beim Amt für Volkswirtschaft ein.
Am 30.12.2002 ist im Liechtensteiner Volksblatt ein Inserat betreffend die Eröffnung einer "Börse für Kunst und Völkerkunde" sowie eines "Cafés" in der Gemeinde A veröffentlicht worden. Besitzer und Betreiber ist Herr X.
Mit Schreiben vom 07.01.2003 hat das Amt für Volkswirtschaft Herrn X darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht berechtigt ist, Tätigkeiten auszuführen, für die er keine entsprechende Genehmigung besitzt. In diesem Fall ging es im Speziellen um die Führung eines Cafés. Gleichzeitig wurde Herr X aufgefordert, sich zwecks Klärung der Angelegenheit mit dem Amt für Volkswirtschaft in Verbindung zu setzen.
Herr X hat daraufhin am 09.01.2003 beim Amt für Volkswirtschaft vorgesprochen. Es wurde festgestellt, dass er sich kurz vor Eröffnung des Cafés telefonisch bei Herrn Hugo Quaderer vom Amt für Volkswirtschaft betreffend die Zulassungsvoraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung für die Führung eines gastgewerblichen Betriebes erkundigt hatte. Trotz Kenntnis der Sachlage und fehlender Gewerbebewilligung eröffnete Herr X das Café. Herr X gab am 09.01.2003 weiters an, er habe einen Geschäftsführer, der die liechtensteinische Wirtefachprüfung absolviert habe und das Café führe; dieser habe versprochen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Ein solches Gesuch ist indessen nie beim Amt für Volkswirtschaft eingegangen. Das Amt für Volkswirtschaft hat Herrn X daraufhin mitgeteilt, dass er das Café ohne entsprechende Genehmigung nicht weiterführen darf und der Betrieb sofort einzustellen ist. Herr X sagte zu, den ganzen Betrieb, also auch die Ausstellungs- und Verkaufsräume, bis zur Erlangung der notwendigen Bewilligung zu schliessen.
Am 21.01.2003 hat das Amt für Volkswirtschaft gebeten, eine routinemässige Kontrolle vor Ort durchzuführen. Es wurde festgestellt, dass das Café nach wie vor geöffnet und in Betrieb war.
Die Erteilung der angesuchten Bewilligung für die Bf für den "Handel mit Waren aller Art" wurde am 23.01. 2003 zugesichert unter dem Vorbehalt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Bf reichte dann am 27.01.2003 ein weiteres Gesuch für "Handel mit Food- und Non-Food-Artikeln, Ausführung von Organisations-, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten im Handelsbereich, Durchführung von Vermittlungs- und Provisionsgeschäften, Handel mit und Vermittlung von Immobilien" beim Amt für Volkswirtschaft ein. Die Erteilung dieser Bewilligung wurde daraufhin am 31.01.2003 zugesichert. Die Gründung der Bf erfolgte am 03.02.2003 mit der Eintragung der Gesellschaft im liechtensteinischen Handelsregister.
Anfangs Februar 2003 reichte Herr X für die Bf einen Antrag um Befreiung vom Nachweis der Fachkenntnisse im Gastgewerbe ein, dem vom Amt für Volkswirtschaft jedoch nicht entsprochen wurde, da es sich beim Café um einen klassischen gastgewerblichen Betrieb handelt und nicht, wie von Herrn X interpretiert, um eine einfache Verpflegungsstätte in einem Warenhaus oder um einen gleich zu stellenden Betrieb.
Nach dem Gespräch zwischen Herrn X und dem Amt für Volkswirtschaft wurde daraufhin von der Bf ein weiteres Gewerbegesuch mit dem Zweck "Abgabe von einfachen Speisen und Getränken an Stehgäste während der Ladenöffnungszeit" eingereicht. Die Gewerbebewilligung für diesen und den mit Schreiben vom 31.01.2003 zugesicherten Zweck wurde in der Folge mit Datum vom 10.03.2003 ausgestellt. Im Zuge der Bewilligungsausfertigung wurde Herr X vom Amt für Volkswirtschaft mündlich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung dem klaren Wortlaut folgend auf die Abgabe von einfachen Speisen und Getränke an Stehgäste eingeschränkt ist. Herr X hat dies zur Kenntnis genommen und auch dem Amt für Volkswirtschaft gegenüber mündlich bestätigt.
Aufgrund einer erneuten Kontrolle durch die Landespolizei wurde am 10.03.2003 wiederum festgestellt, dass das Café nach wie vor in Betrieb war. Daraufhin hat das Amt für Volkswirtschaft eine Anzeige an die StA wegen Übertretung des Gewerbegesuches eingereicht. Das LG hat mit Datum vom 08.07.2003 eine entsprechende Strafverfügung gegen die Bf [richtigerweise müsste es heissen: gegen Herrn X] erlassen und die Bf [richtigerweise: Herrn X] zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.
Nach einer neuerlichen Überprüfung durch die Landespolizei am 05.09.2003 und einer wiederum festgestellten illegalen Tätigkeit erfolgte die zweite Strafanzeige durch das Amt für Volkswirtschaft, und zwar am 22.09.2003. Das LG hat daraufhin die Bf [wiederum muss es richtigerweise heissen: Herrn X] am 29.10.2003 zu einer erneuten Busse von CHF 800.- verurteilt.
Die Bf hat im Sommer 2003 noch den Versuch angestellt, einen Geschäftsführer namhaft zu machen, der die für das Gastgewerbe erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Es ist aus verschiedenen Gründen jedoch nicht zu einer solchen Genehmigung gekommen, da unter anderem auch die tatsächliche und leitende Funktion dieser Person im Betrieb nicht nachgewiesen werden konnte.
Die Bf betrieb trotz der verhängten Strafmassnahmen bis zum Tag der Regierungsentscheidung am 25.11.2003 das Café, ohne im Besitze einer entsprechenden Gewerbebewilligung zu sein.
2. Gegen diese Regierungsentscheidung gab Herr X am 09.12.2003 eine Vorstellung an die Regierung bzw Beschwerde an den VGH zu Protokoll und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Regierungsentscheidung, in eventu die Abänderung der angefochtenen Regierungsentscheidung dahingehend, dass die Gewerbebewilligung für die Ausübung von gastgewerblichen Tätigkeiten (Abgabe von einfachen Speisen und Getränken an Stehgäste im Rahmen der Ladenöffnungszeiten) entzogen wird und die Gewerbebewilligung für den "Handel mit Waren aller Art" nicht entzogen wird.
Der VGH zog die Vorakten der Regierung RA 2003/3032 und RA 2004/218 Az 7111 sowie den Akt des Amtes für Volkswirtschaft betreffend Gewerbebewilligungen der Bf bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24.03.2004 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
4. Der relevante Sachverhalt wurde bereits weiter oben dargestellt.
Darüberhinaus wird festgestellt, dass die Bf am 06.12. 2003 beim Amt für Volkswirtschaft ein Gewerbegesuch mit dem Antrag stellte, der Bf eine Gewerbebewilligung für die Führung eines gastgewerblichen Betriebes in A zu erteilen, dies mit dem verantwortlichen Geschäftsführer NN, Schaan. Mit Verfügung vom 30.01.2004 bewilligte das Amt für Volkswirtschaft das Gesuch um Erteilung der beantragten Gewerbebewilligung für die Führung eines gastgewerblichen Betriebes und stellte gleichentags die formelle Gewerbebewilligung für die Bf mit dem verantwortlichen Geschäftsführer NN, Schaan, zum Zweck der Führung eines gastgewerblichen Betriebes mit den Berechtigungen b bis d gem Art 18 Abs 1 des GewG am Standort XX in A aus.
5. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
6. Die Protokollarbeschwerde vom 09.12.2003 wurde zwar formell im Namen des X aufgenommen, doch ist es offensichtlich, dass Herr X, der einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Bf ist, diese Beschwerde im Namen der Bf abgeben wollte. Alles andere würde keinen Sinn machen, da nur die Bf vom Entzug ihrer eigenen Gewerbebewilligung beschwert ist. Somit ist die Protokollarbeschwerde vom 09.12.2003 als solche der Bf zu betrachten.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, da die angefochtene Regierungsentscheidung am 02.12.2003 der Bf zugestellt wurde.
7. Art 34 des GewG vom 10.12.1969, LGBl 1970/21 in der gültigen Fassung, enthält verschiedenste Tatbestände für den Entzug der Gewerbebewilligung (Gewerberecht, Gewerbeberechtigung). So bestimmt insbesondere Art 34 Abs 2 lit a GewG, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu verfügen ist, wenn einem Gewerbetreibenden der ursprüngliche Mangel eines der gesetzlichen Erfordernisse für den selbstständigen Gewerbebetrieb nachträglich zum Vorschein kommt oder wenn dieser Mangel nachträglich eintritt. Diese Bestimmung ist auch zu sehen in Verbindung mit Art 6 GewG, der bestimmt, dass zum selbstständigen Betrieb eines jeden Gewerbes erforderlich ist, dass der Unternehmer bzw der Geschäftsführer zuverlässig ist; die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Unternehmer bzw der Geschäftsführer Bestimmungen anderer Gesetze nicht nachkommt und damit im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung Missbrauch zu befürchten ist (Art 6 Abs 1 lit c und Abs 2 GewG). Ist also der Geschäftsführer der Bf nicht mehr zuverlässig, so ist die Gewerbebewilligung zu entziehen (Art 6 Abs 1 lit c iVm Art 34 Abs 2 lit b GewG).
Art 34 GewG enthält eine weitere, der vorgenannten sehr ähnliche Entzugsbestimmung. Danach ist die Gewerbebewilligung dann zu entziehen, wenn ein Gewerbetreibender wegen Nichtbeachtung der auf die Ausübung seines Gewerbes bezüglichen Vorschriften wiederholt bestraft wurde und sich die Bestrafungen als fruchtlos erwiesen (Art 34 Abs 2 lit b GewG).
Vorliegendenfalls ist sowohl der Entzugstatbestand von Art 34 Abs 2 lit a GewG als auch der Entzugstatbestand von Art 34 Abs 2 lit b GewG anwendbar, denn der Geschäftsführer der Bf, nämlich Herr X, wurde vom LG wiederholt, nämlich zweimal bestraft, dies wegen Nichtbeachtung der auf die Ausübung seines Gewerbes bezüglichen Vorschriften des GewG. Dennoch führte die Bf, vertreten durch X, ihren nicht bewilligten Gastgewerbebetrieb weiter. Daraus und aus den mehrfachen Mahnungen und Aufforderungen des Amtes für Volkswirtschaft zeigt sich, dass Herr X nicht mehr zuverlässig ist (dies iS von Art 6 Abs 1 und 2 GewG).
Somit hat die Regierung der Bf die Gewerbebewilligung vom 10.03.2003 zu Recht entzogen.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass damit die Bf keine Gewerbebewilligung mehr hat für den Zweck "Handel mit Food- und Non-Food-Artikeln; Abgabe von einfachen Speisen und Getränken an Stehgäste während der Ladenöffnungszeit; Ausführung von Organisations-, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten im Handelsbereich; Durchführung von Vermittlungs- und Provisionsgeschäften; Handel mit und Vermittlung von Immobilien". Unberührt vom Entzug dieser Gewerbebewilligung bleibt die Gewerbebewilligung vom 30.01. 2003 zur "Führung eines gastgewerblichen Betriebes mit den Berechtigungen b bis d gem Art 18 Abs 1 des GewG".
Die Bf kann jederzeit die entzogene Gewerbebewilligung wieder beantragen, jedoch nicht mit Herrn X als verantwortlichen Geschäftsführer, sondern mit einem Geschäftsführer, der "zuverlässig" ist.
8. Die Bf bringt vor, der Entzug der gesamten Gewerbebewilligung sei nicht gerechtfertigt, da er den wirtschaftlichen Ruin der Bf bedeute und da ein Verstoss nur im gastronomischen Bereich erfolgt sei.
Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Wesentlich ist, dass Herr X auf eine renitente Art und Weise die Mahnungen und Aufforderungen des Amtes für Volkswirtschaft und die beiden Strafverfügungen des LG missachtete und trotz allem die nicht bewilligte gastgewerbliche Tätigkeit mit der Bf fortsetzte. Daraus ergibt sich die nicht mehr vorhandene Zuverlässigkeit des Herrn X iS von Art 6 GewG. Herr X ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bf im Rahmen der bewilligten Gewerbetätigkeit gemäss Gewerbebewilligung vom 10.03.2003. Solange dies der Fall ist, muss diese Bewilligung der Bf entzogen werden. In welchem "Bereich" der Geschäftsführer X seine "Unzuverlässigkeit" demonstrierte, ist dabei nicht relevant.
9. Hingegen kommt dem "Verhältnismässigkeitsargument" der Bf insoweit Berechtigung zu, als der Entzug der Gewerbebewilligung "für bestimmte Zeit oder für immer" zu verfügen ist (Art 34 Abs 4 GewG). Die Regierung hat den verfahrensgegenständlichen Gewerbebewilligungsentzug nicht befristet und auch nicht für immer ausgesprochen.
Es ist offensichtlich, dass der Entzug der Gewerbebewilligung - mit Herrn X als gewerberechtlicher Geschäftsführer - für immer unverhältnismässig wäre.
Um eine angemessene Entzugsdauer zu bestimmen, können folgende Überlegungen angestellt werden:
Herr X wurde vom LG zweimal wegen Übertretung des GewG zu einer Busse verurteilt, das eine Mal mit Strafverfügung vom 08.07.2003, das andere Mal mit Strafverfügung vom 29.10.2003. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Übertretungen ein Jahr (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB; Art. V Abs 2 Strafrechtsanpassungsgesetz). Diese Frist wird jedoch verlängert, wenn der Täter eine gleichartige Straftat nochmals begeht, und zwar bis zur Verfolgungsverjährung der zweiten Tat (§ 58 Abs 2 StGB).
Die Verjährung der Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe wegen einer Übertretung tritt nach 5 Jahren ein (§ 59 Abs 3 letzter Fall StGB), dies nach Rechtskraft der Strafentscheidung (Strafverfügung) (§ 59 Abs 2 StGB).
Eine Verurteilung wegen einer Gesetzesübertretung wird nicht im Strafregister eingetragen (Art 2 Strafregister- und Tilgungsgesetz). Es werden jedoch sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen auch wegen eines Vergehens im Strafregister aufgenommen (Art 2 Abs 1 Z 1 Strafregister- und Tilgungsgesetz). Die minimale Tilgungsfrist beträgt 3 Jahre (Art 11 Abs 1 lit a Strafregister- und Tilgungsgesetz), wird jedoch verlängert, wenn innerhalb dieser Frist der Täter neuerlich rechtskräftig verurteilt wird (Art 11 Abs 2 Strafregister- und Tilgungsgesetz).
Überträgt man diese strafrechtlichen Fristen sinngemäss auf den vorliegenden Fall, in welchem Herr X zweimal innerhalb von rund 4 Monaten wegen Übertretung des GewG strafrechtlich verurteilt wurde und in welchem Herr X während beinahe eines Jahres die Aufforderungen und Mahnungen des Amtes für Volkswirtschaft in den Wind schlug, ist eine Entzugsdauer von 3 Jahren angemessen.