VGH 2004/76B
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter
lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Christian Batliner, Werner Nigg, Dr.iur. Nicolaus Ruther, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF 9494 Schaan
wegen: Verwaltungsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2000
gegen die: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 04. November 2003, LSteK 2003/3
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2005
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23. August 2004 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 04. November 2003, LSteK 2003/3, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskassa zu bezahlen.
1. Das vorliegende Urteil bezieht sich ausschliesslich auf die Entscheidung der Landessteuerkommission LSteK 2003/3 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2004.
Urteilsgegenständlich ist somit die Strafverfügung der Gemeindesteuerkasse Schaan vom 29. Juni 2001.
2. Am 29. Juni 2001 erliess die Gemeindesteuerkasse Schaan gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, gestützt auf Art. 144 iVm Art. 155 Steuergesetz (SteG). Damit wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2000 eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 300.00 verhängt.
Begründet wurde die Strafverfügung damit, dass der Steuerpflichtige [also der Beschwerdeführer] trotz der ihm unter Bussenandrohung gesetzten Nachfrist für das Steuerjahr 2000 bei der Gemeindesteuerkasse Schaan keine Steuererklärung abgegeben habe. Es werde daher, wie angedroht, eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 300.00 gemäss Art. 144 iVm Art. 155 Steuergesetz verhängt.
3. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2001 Einsprache bei der Gemeindesteuerkasse Schaan. Hierzu begründete er, dass er seine Steuererklärung bereits vor Zustellung der Verfügung [Strafverfügung] erstellt und bei der Gemeindeverwaltung in Schaan abgegeben habe.
Mit Einspracheentscheidung vom 03. Dezember 2001 wies die Liechtensteinische Steuerverwaltung die Einsprache vom 26. Juli 2001 ab und bestätigte die angefochtene Strafverfügung vom 29. Juni 2001. Zudem auferlegte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von CHF 100.00.
Diese Einspracheentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Steuererklärung vermöge an der Rechtmässigkeit der verhängten Strafverfügung nichts zu ändern. Die Rechtmässigkeit einer Ordnungsbusse sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bussenverhängung (Erlass der Strafverfügung) zu überprüfen, während der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ohne Belang bleibe. Deshalb hätte er die Steuererklärung innert der Nachfrist bis 08. Juni 2001 abgeben oder eine Fristverlängerung beantragen müssen. Der Beschwerdeführer habe aber seine Steuererklärung, die vom 16. Juli 2001 datiere, erst nach Mitte Juli eingereicht, sodass sie am 18. Juli 2001 eingegangen sei.
4. Gegen diese Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung erhob der Beschwerdeführer am 09. Januar 2002 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei der Steuerverwaltung hinlänglich bekannt, dass eine frühere Erstellung der Bilanzen nicht habe erfolgen können, da die Bilanzen aus dem Jahre 1999 und früher vom damals bestellten Verwaltungsrat trotz mehrfacher Erinnerungen und Mahnungen nicht an den Beschwerdeführer übergeben worden seien.
5. Mit Entscheidung vom 04. November 2003 zu LSteK 2003/3, wies die Landessteuerkommission die Beschwerde vom 09. Januar 2002 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 700.00.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Straftatbestand von Art. 144 SteG sei bereits erfüllt, wenn trotz schriftlicher Aufforderung eine rechtliche Ordnungs- oder Verfahrensvorschrift verletzt werde. Art. 36 Abs. 1 SteG, wonach die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen alljährlich auf den von der Steuerverwaltung anzusetzenden Termin auf amtlichem Formular abzugeben sei, sei eine solche Verfahrensvorschrift. Indem der Beschwerdeführer seine Steuererklärung weder innert Abgabefrist noch innert der ihm von der Gemeinde bis 08. Juni 2001 eingeräumten Nachfrist abgegeben habe, habe er die Verfahrensvorschrift von Art. 36 Abs. 1 SteG erfüllt und damit gleichzeitig die objektive Tatseite des Art. 144 SteG.
Die subjektive Tatseite sei auch erfüllt. Der Beschwerdeführer habe positiv gewusst, dass er die Steuererklärung nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Erhalt der steuerlichen Formulare, spätestens aber mit Erhalt der am 21. Mai 2001 erfolgten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2000, gewusst habe, dass er die Steuererklärung innert der jeweils angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Allfällige Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer mit dem früheren Verwaltungsrat der von ihm erworbenen Gesellschaft bei der Beschaffung von Firmendaten aus früheren Jahren hatte, entbänden den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, seine persönliche Steuererklärung rechtzeitig abzugeben.
Ob die Steuererklärung vor Zustellung der Strafverfügung erstellt und eingereicht worden sei, sei nicht relevant. Entscheidend sei, ob der Beschwerdeführer seine Steuererklärung innerhalb der ihm gesetzten Frist eingereicht habe oder nicht. Die Steuererklärung sei am 18. Juli 2001 bei der Gemeindesteuerkasse Schaan eingegangen, währenddem die Ordnungsbusse am 29. Juni 2001 verhängt worden sei.
6. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission, zugestellt am 28. Juli 2004, erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2004 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, "die Entscheidung als auch die in diesem Zusammenhang angesetzten Gebühren abzuweisen".
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission LSteK 2003/3 bei.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2005 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
8. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
9. Die Landessteuerkommission begründete in ihrer angefochtenen Entscheidung im Detail, weshalb der Beschwerdeführer sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig machte und deshalb zu Recht bestraft wurde.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 SteG (Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuergesetz, LGBl. 1961 Nr. 7, in der geltenden Fassung) ist vom Steuerpflichtigen alljährlich auf den von der Steuerverwaltung nicht vor dem 31. März anzusetzenden Termin auf amtlichem Formular die Steuererklärung abzugeben; die Steuerverwaltung kann einzelnen Steuerpflichtigen auf begründetes schriftliches Gesuch die Eingabefrist bis zu fünf Monaten verlängern. Wer diese Ordnungs- und Verfahrensvorschrift verletzt, wird gemäss Art. 144 SteG mit einer Ordnungsbusse von 10.00 bis 1'000.00 Franken bestraft.
10. Die dagegen vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. August 2004 vorgebrachten Argumente sind wie folgt zu prüfen:
11. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 23. August 2004 neu vor, er habe im Frühjahr 2001 rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag bei der Gemeinde Schaan und der Steuerverwaltung gestellt.
Einen diesbezüglichen Sachverhalt kann jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einen solchen Fristverlängerungsantrag gestellt und das blosse Vorlegen einer Fotokopie eines Schreibens vom 31. Mai 2001 genügt nicht zum Beweis dafür, dass tatsächlich ein Fristerstreckungsantrag gestellt wurde, zumal beide Behördenstellen, an die angeblich das Schreiben vom 31. Mai 2001 adressiert wurde, bestätigten, dass ihnen ein solcher Fristerstreckungsantrag nie zuging. Hierzu hat der Beschwerdeführer auch nicht nochmals Stellung genommen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstmals vorbrachte, er habe einen Fristerstreckungsantrag gestellt. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines Schreibens vom 31. Mai 2001 erst über ausdrückliche Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Daraus ist es ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 31. Mai 2001 damals nicht an die Gemeinde Schaan oder die Steuerverwaltung abschickte.
12. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafverfügung vom 29. Juni 2001 sei zwar am 06. Juli 2001 an den Beschwerdeführer zugestellt worden, indem diese Verfügung an NN ausgehändigt worden sei, doch habe der Beschwerdeführer von der Verfügung erst nach Abgabe seiner Steuererklärung am 18. Juli 2001 Kenntnis erlangt.
Dem ist zweierlei entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer muss sich die Tatsache, dass NN die Strafverfügung vom 29. Juni 2001 für den Beschwerdeführer bei der Post abholte, zurechnen lassen. Der Zugang der Strafverfügung bei NN ist somit - rechtlich gesehen - als Zugang beim Beschwerdeführer zu betrachten.
Rechtlich ist es nicht relevant, wann die Strafverfügung an den Beschwerdeführer oder Herrn NN zugestellt wurde. Wesentlich ist, dass die Strafverfügung ausgefertigt wurde, nämlich am 29. Juni 2001, bevor der Beschwerdeführer seine Steuererklärung bei der Gemeindesteuerkassa Schaan einreichte, nämlich am 18. Juli 2001.
13. [...]. Dies habe der Beschwerdeführer auch der Gemeinde und der Steuerverwaltung mit der Bitte mitgeteilt, dass ihm für die Einreichung der Steuererklärung eine entsprechende Fristerstreckung gewährt werde.
Wie bereits ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Fristerstreckungsantrag stellte.
14. [...]
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 156 Abs. 1 SteG, welche Bestimmung insbesondere auf Art. 154 Abs. 1 LVG verweist. Von dort wird weiter auf die Vorschriften der Strafprozessordnung verwiesen. Gemäss § 305 Abs. 1 StPO ist der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, gemäss § 307 StPO auch des Rechtsmittelverfahrens, verpflichtet. Die Höhe der Gebühren im Strafverfahren, welches von Amtes wegen eingeleitet wird, wie vorliegendenfalls, bestimmt sich nach Art. 40 Gerichtsgebührengesetz. Danach werden Pauschalgebühren von jeder Instanz unter Berücksichtigung des Umfangs und des Aufwandes für das Strafverfahren erhoben, und zwar in Verfahren wegen Übertretung zwischen CHF 7.00 und CHF 7'000.00. Angesichts der Tatsache, dass sich der fünfköpfige Verwaltungsgerichtshof viertinstanzlich mit der vorliegenden Verwaltungsstrafsache befassen musste, ist ein Betrag von CHF 1'000.00 angemessen (ebenso VBI 2003/93, 94, 95, 97, VGH 2004/7, VGH 2004/15). Dabei kann durchaus erwähnt werden, dass dieser Betrag die tatsächlichen Kosten des Verwaltungsgerichtshofes bei weitem nicht deckt.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Januar 2005