VGH 2004/98
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter
lic.iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende, Dr. iur.Christian Batliner, Univ.Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger, Dr. Kuno Frick, Marie-Louise Stoffel
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF Verein 9492 Eschen
wegen: Architekturwettbewerb Neubau Landesarchiv mit Verwaltungsräumen in Vaduz
gegen: die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2./3. November 2004, RA 2004/2762-7542
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2006
entschieden:
1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 19. November 2004 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2./3. November 2004, RA 2004/2762-7542, wird zurückgewiesen.
2. Auf die formlose Aufsichtsbeschwerde vom 19. November 2004 wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35,-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140,--, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 21.9.2004 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde im Sinne von Art. 4 des Liechtensteinischen Baugesetzes bzw. Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltungspflege bzw. Mitteilung". Er brachte vor, dass er mit Erstaunen in der Zeitung gelesen habe, dass das Architekturbüro A für den Neubau des Liechtensteiner Landesarchivs in der engsten Auswahl stehe. In den Medien sei bekannt gegeben worden, dass dieses Architekturbüro in B einen massiven Baupfusch begangen habe, zu welchem nun auch zwei Gerichtsexpertisen vorlägen. Es gebe aber auch andere Bauten, bei denen das Architekturbüro nicht mängelfrei gearbeitet habe. Aus all dem ergebe sich, dass nicht nur aus der Perspektive des Schutzes der Investition von öffentlichen Geldern dieses Architekturbüro für die Bauvergabe des Staatsarchivs nicht in Betracht gezogen werden dürfe, sondern auch weil dies gemäss Art. 41 und 42 ÖAWG nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer beantragte, die Offerte der Architekten A für den Neubau des liechtensteinischen Staatsarchivs gemäss Art. 41 und Art. 42 Ziff. 2 lit. d) und e) ÖAWG abzuweisen und bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
2. Mit Entscheidung vom 2./3. November 2004 wies die Regierung die Beschwerde vom 21. September 2004 als unzulässig zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit der fehlenden Beschwerdelegitimation, da Art. 54 Abs. 1 ÖAWG explizit nur die Offertsteller als beschwerdeberechtigt bezeichne. Darüber hinaus fehle es dem Beschwerdeführer aber auch an der "unmittelbaren Beschwer" im Sinne der Staatsgerichtshofentscheidung StGH 1997/36. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers wies die Regierung lediglich darauf hin, dass ihr gegenwärtig keine diesbezüglichen gerichtlichen Entscheide bekannt seien.
3. Mit Schriftsatz vom 19. November 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die Regierungsentscheidung Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf das Vorbringen und die Anträge wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2006 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer erhebt explizit eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG, macht aber die Beschwerdegründe des Art. 90 Abs. 6 LVG geltend, also diejenigen der Verwaltungsbeschwerde. Er führt aus, dass er mit seiner Eingabe vom 21.9.2004 der Regierung vollständig belegt habe, dass mit der Offerteinholung beim Architekturbüro A für die Erstellung des Landesarchivs gegen Art. 41 und Art. 42 Abs. 2 d) und e) ÖAWG verstossen worden sei. Dieses Architekturbüro habe sich an einem Gebäude in B und an einem Schulhaus in C schwere Verfehlungen zuschulden kommen lassen und die Regierung nicht darüber informiert. Tatsache sei, dass das Architekturbüro in B einen massiven Baupfusch verursacht habe und auch in C zahlreiche Planungsfehler, Schäden etc. zu bemängeln seien. In einer direkten Demokratie könne jeder Missstände und Gesetzeswidrigkeiten bei der Regierung vorbringen und müssten dabei ernst genommen werden. Die Regierung müsse zudem das Gesetz in jedem Fall einhalten, unabhängig, ob sich nun jemand beschwert oder nicht. Doch wenn die Regierung auf eine Gesetzeswidrigkeit hingewiesen werde, so sei sie erst recht verpflichtet, diese von Amtes wegen zu beheben. Es könne nicht angehen, dass die Regierung bei der Offerteinholung für eine staatliche Baute das Landesrecht verletze, bei einer diesbezüglichen Mitteilung jedoch nicht mit der Behebung dieser Verletzung reagiere, sondern statt dessen die Mitteilung als Beschwerde interpretiere, gleichzeitig wegen angeblich fehlender Beschwerdeberechtigung diese abweise und die Offerte nach wie vor berücksichtige. Die Regierung habe sich somit pflichtwidrig und ungebührlich im Sinne von Art. 23 LVG verhalten.
2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 LVG sind Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten gegen die Regierung wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen, wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung bei der Beschwerdeinstanz, gegen andere Amtspersonen bei der Regierung anzubringen. Eine Aufsichtsbeschwerde kann auch ergriffen werden, wenn eine förmliche Beschwerde nicht eingeräumt, die Beschwerdefrist versäumt oder die Instanz der förmlichen Beschwerde erschöpft ist (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf materielle Behandlung und Entscheidung (Abs. 6). Insofern handelt es sich bei der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG nicht um einen blossen Rechtsbehelf, da der Anspruch auf materielle Behandlung nach allgemeinem Verwaltungsrecht nur den Rechtsmitteln eigen ist. Die liechtensteinische Version der Aufsichtsbeschwerde ist daher eher als ordentliches Rechtsmittel zu qualifizieren. Ganz deutlich wird dies, wenn sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen Verwaltungsakt richtet, da gemäss Art. 23 Abs. 5 LVG hierfür eine 14-tägige Frist für die Anfechtung festgesetzt ist (vgl. Andras Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, S. 279 ff.). Wenn die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG eher ein Rechtsmittel denn ein Rechtsbehelf ist, kann sie auch nicht von jedermann erhoben werden. Dies ergibt sich auch aus Art. 23 Abs. 1 LVG, der von "Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten" spricht. Voraussetzung für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist daher, wie bei der Verwaltungsbeschwerde, die unmittelbare Beschwer bzw. die direkte Betroffenheit.
3. Dies bedeutet aber nicht, dass formlose Aufsichtsbeschwerden, wie sie in anderen deutschsprachigen Ländern existieren und die von jedermann erhoben werden können, in Liechtenstein nicht zugelassen sind. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung StGH 1996/5, LES 1997, S. 141 (147) festgestellt, dass die liechtensteinische Version der Aufsichtsbeschwerde derart in die Nähe eines ordentlichen Rechtsmittels gerückt werde, dass der Bedarf nach einer formlosen, fristungebundenen Aufsichtsbeschwerde bzw. Anzeige im Interesse einer wirkungsvollen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit offensichtlich sei. Die formfreie Aufsichtsbeschwerde kann zwar jederzeit ergriffen werden, doch besteht keine Pflicht der Behörde, darauf materiell einzutreten.
4. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung vom 2./3 November 2004 das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2004 als Beschwerde gegen das Ergebnis des Architekturwettbewerbes aufgefasst und diese mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die Regierung verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe als einfache Mitteilung entgegen zu nehmen und von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, der Sache ernsthaft nachzugehen, so ist er darauf hinzuweisen, dass formlose Aufsichtsbeschwerden, Mitteilungen oder Anzeigen von den Behörden nicht materiell behandelt werden müssen. Die Regierung hat also ganz offensichtlich die "Mitteilung" des Beschwerdeführers materiell nicht behandelt, wozu sie auch nicht verpflichtet war.
5. Die Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich formell gegen die Regierungsentscheidung vom 2./3. November 2004 und es wird auch deren Aufhebung beantragt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aber, dass er nicht diese Regierungsentscheidung bekämpft, sondern vielmehr erreichen möchte, dass das Architekturbüro A den Architekturauftrag für das neue Archivgebäude in Vaduz nicht erhält. Somit ist die Beschwerde bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen die Regierungsentscheidung vom 2./3. November 2004 wegen fehlender Beschwerdebegründung zurück zu weisen. Ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer wäre sinnlos gewesen, da sich aus seinem Beschwerdevorbringen deutlich ergibt, dass er nicht die Regierungsentscheidung vom 2./3. November 2004 als fehlerhaft ansieht, sondern bemängelt, dass die Regierung die Offerte des Architekturbüros A weiterhin für den Architekturwettbewerb berücksichtigt. Dieses Begehren ist aber als formlose Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer in den Architekturwettbewerb nicht selber involviert war. Das gleiche gilt auch für die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.9.2004 an die Regierung. Auch der Beschwerdeführer vertritt diese Auffassung, wenn er in seiner Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Regierung seine Eingabe als einfache Mitteilung hätte entgegen nehmen müssen und sie nicht als unzulässige Beschwerde hätte behandeln dürfen. Allerdings irrt der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, dass die Regierung auf seine Mitteilung hätte reagieren müssen. Wie oben schon ausgeführt, muss die Behörde auf eine formlose Aufsichtsbeschwerde (Mitteilung, Anzeige) nicht materiell eintreten. Die Regierung ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.9.2004 ganz offensichtlich nicht eingetreten. Da die Regierung dazu auch nicht verpflichtet war, steht dem Beschwerdeführer wegen des Nichteintretens auch keine Beschwerde offen. Ebenso wenig ist auch der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, auf eine formlose Aufsichtsbeschwerde einzutreten. Im vorliegenden Fall sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, auf die formlose Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers einzutreten, zumal der Architekturauftrag bereits mit Entscheidung vom 15. Februar 2005 von der Regierung vergeben wurde.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit CHF 50'000,00 anzunehmen (§ 4 Ziff. 1a der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 35,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 140,--.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Februar 2006