VGH 2005/1
Art 7 RAG, Art 8 PAG
Rechtsanwälte sind befugt, sich auch in Bereichen des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts rechtsberatend und rechtsvertretend zu betätigen. Was der RA jedoch im Unterschied zum Patentanwalt nicht darf und mangels einer entsprechenden Ausbildung auch nicht kann, ist das Verfassen von Patentschriften und die Prüfung der Patentfähigkeit.
Aufhebung von Art 50 PAG
Unechte Rückwirkung meint das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen, jedoch in der Gegenwart fortdauernden Sachverhalt. Sie berührt die Anliegen der Rechtssicherheit weit weniger als die echte Rückwirkung. Dementsprechend ist sie grundsätzlich zulässig. Unechte Rückwirkung läuft auf die Anpassung von Dauerverfügungen an neues Recht hinaus. Für die Zulässigkeit solcher Anpassungen sind die für die Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen massgeblichen Voraussetzungen relevant. Grundsätzlich führt eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zur nachträglichen Fehlerhaftigkeit einer Dauerverfügung und damit zur Prüfung, ob die Verfügung zu ändern oder zu widerrufen ist. Dabei müssen angemessene Übergangsfristen gewährt werden.
Der VGH hat in der Sitzung vom 30. März 2005 entschieden:
1. Der Beschwerde vom 10. Januar 2005 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21./22.12. 2004, RA 2004/3400-1751.2, wird insoweit stattgegeben, als die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 26. September 2003 (AZ 1751/2) wegen Entzuges der Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes in ihrem Punkt 1 des Spruches zu lauten hat wie folgt:
"1. Die mit Verfügung des Ressorts Präsidium vom 24.07.1995 an die X AG, Vaduz, erteilte Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes wird entzogen, sofern der Finanzmarktaufsicht nicht binnen 12 Monaten nach Rechtskraft dieser E die Bestellung eines Geschäftsführers nach Art 27 des Gesetzes über die Patentanwälte, LGBl 1993 Nr. 43, nachgewiesen wird."
In diesem Sinne wird auch Punkt 1 des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 10.01.2005 abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung vom 26. September 2003 entschied das Amt für Finanzdienstleistungen in der Sache der Bf wegen Entzugs der Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes gem Verfügung des Ressorts Präsidium vom 24.07.1995 wie folgt:
"1. Die mit Verfügung des Ressorts Präsidium vom 24. Juli 1995 an die X AG, Landstrasse 1, 9490 Vaduz, erteilte Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufs wird per 31. Dezember 2004 entzogen, sofern Herr Dr iur AB den Anforderungen in der gegebenen Frist nicht gerecht wird.
2. Die Landeskasse wird beauftragt, der X AG die auf der Grundlage der entzogenen Verfügung des Ressorts Präsidium eingehobene Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 600.- zurückzuerstatten.
3. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wird verzichtet."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Verfügung vom 24.07.1995 wurde der Bf mit Dr iur AB, Rechtsanwalt, als Geschäftsführer die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes gem Art 8 des Gesetzes vom 09.12.1992 über die Patentanwälte, LGBl 1993/43 (im Folgenden: PAG) für die "geschäftsmässige Beratung und Vertretung in Patentsachen sowie in Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten" erteilt. Diese Verfügung vom 24. Juli 1995 stützte sich auf Art 27 iVm Art 49 und 50 PAG.
Nun sei aber mit Gesetz vom 12.06.2003, LGBl 2003/178, Art 50 PAG ersatzlos gestrichen worden, dies deshalb, weil es sich bei Art 50 PAG um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt habe, da Rechtsanwälte unter dem Recht, welches vor Inkrafttreten des PAG galt, nicht Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft sein konnten, zumal es solche Patentanwaltsgesellschaften nach damaligem Recht nicht gegeben habe.
Bei der Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes handle es sich um eine Polizeibewilligung, welche bei geänderter Gesetzeslage entzogen werden könne (StGH 1997/32 in LES 1999, 16). Herrn Dr AB werde als Geschäftsführer der Bf eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2004 eingeräumt, um die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter und die erfolgreiche Ablegung der liechtensteinischen Eignungsprüfung für Patentanwälte selber zu erwerben oder einen geeigneten Geschäftsführer einzustellen oder die Gesellschaft zu liquidieren.
2. Gegen diese Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen erhob die Bf am 13.10.2003 Beschwerde an die Regierung und beantragte, diese wolle die angefochtene Verfügung ersatzlos aufheben.
3. Mit E vom 21./22.12.2004, RA 2004/3400-1751.2, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Der Beschwerde der X AG, Äulestrasse 45, 9490 Vaduz, vom 13.10.2003 gegen die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 26.09.2003 (AZ 1751/2) wegen Entzuges der Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes wird dahingehend stattgegeben, als diese wie folgt abgeändert wird:
Die mit Verfügung des Ressorts Präsidium vom 24.07.1995 an die X AG, Vaduz, erteilte Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufs wird per 1. Juli 2005 entzogen, sofern dem Amt für Finanzdienstleistungen (künftig Finanzmarktaufsicht) bis dahin nicht die Bestellung eines Geschäftsführers nach Art 27 des Gesetzes über die Patentanwälte, LGBl1993/43, nachgewiesen wird.
2. Die Entscheidungsgebühr geht zu Lasten des Bf und wird mit CHF 200.- bestimmt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Diese E wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dr AB habe gem Art 30b Abs 4 altes Rechtsanwaltsgesetz aufgrund seiner Eintragung in die Rechtsanwaltsliste keiner Bewilligung zur Berufsausübung bedurft. Art 30b Abs 4 aRAG habe aber die Ausübung des Patentanwaltsberufes durch eine juristische Person ausgeschlossen.
Art 27 PAG sehe nun vor, dass auch juristische Personen eine Bewilligung als Patentanwalt erlangen könnten, sofern ein Geschäftsführer benannt werde, welcher die Voraussetzungen nach Art 1 PAG erfülle. Gestützt darauf und iVm Art 49 und 50 PAG sei der Bf mit Dr AB als Geschäftsführer im Jahr 1995 eine Bewilligung erteilt worden. Art 50 PAG und somit die Möglichkeit, als eingetragener RA gem Art 49 PAG die Geschäftsführung einer juristischen Person zu übernehmen, sei jedoch mit LGBl 2003/178 wieder dahin gefallen. Somit sei Dr AB nicht mehr befähigt, als Geschäftsführer einer juristischen Person gem Art 27 PAG vorzustehen, da er die Voraussetzungen des Art 1 PAG nicht erfülle. Folglich müsse der Bf mangels des vorgeschriebenen Geschäftsführers die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes entzogen werden.
Der verfassungsmässige Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht verletzt, weil der Widerruf der Patentanwaltsbewilligung der Bf aufgrund einer geänderten Gesetzeslage erfolge. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw von Treu und Glauben schütze nicht vor der Änderung der Rechtslage (StGH 1996/35 in LES 1998, 132; Kley, Grundriss des Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S 238).
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Bf am 10. Januar 2005 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Der VGH entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
6. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG). Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bf wurde von den liechtensteinischen Behörden am 24.07.1995 eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in Patentsachen sowie in Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten erteilt, und zwar mit Dr AB, Rechtsanwalt, als Geschäftsführer gemäss PAG. Diese Bewilligungsverfügung stützte sich im Wesentlichen auf Art 27, 49 und 50 PAG.
Aus den unterinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich implizit auch, dass Dr. AB studierter Jurist und liechtensteinischer RA ist. Er erfüllt die spezifischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufes gem Art 1 PAG nicht, insbesondere kann er keinen Ausbildungsnachweis iS von Art 2 PAG (erfolgreicher Abschluss eines technischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiums) erbringen.
7. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
8. Der VGH stellte sich in der vorliegenden Beschwerdesache vorweg die - auf diese Art von der Bf nicht aufgeworfene - Rechtsfrage, weshalb, trotz Aufhebung von Art 50 PAG durch LGBl 2003/178, ein Patentanwalt, der Art 1 PAG vollumfänglich erfüllt, seinen Beruf im Rahmen einer juristischen Person (Patentanwaltsgesellschaft) ausüben darf, währenddem der Rechtsanwalt, der als Patentanwalt (im Sinne von Art 49 PAG) tätig wird, dies nicht tun darf (eine ähnliche Fallkonstellation: StGH 1996/35 in LES 1998, 132).
Geht man jedoch den Rechtsgrundlagen, insbesondere der historisch-legistischen Entwicklung der patentanwaltlichen Befugnisse von Rechtsanwälten auf den Grund, stellt man fest, dass Rechtsanwälte nicht dieselben Tätigkeiten ausüben dürfen wie Patentanwälte.
Im Einzelnen:
Im Gesetz vom 13.11.1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater, LGBl 1968/33, waren Patentanwälte nicht erwähnt. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes umfasste die Befugnis zur berufsmässigen Parteienvertretung (Art 4 Abs 1).
Mit LGBl 1979/8 wurde das Gesetz vom 13. November 1968 dahingehend abgeändert, dass die Treuhänder die Kompetenz zur "Anmeldung von Patenten für Dritte und damit verbundene Vorkehrungen und Interventionen bei Behörden und Amtsstellen" erhielten (Art 29 Abs 1 lit i). Ausserdem konnten Personen, die ein ingenieurwisssenschaftliches oder entsprechendes naturwissenschaftliches Hochschulstudium absolviert hatten, eine Bewilligung für die Tätigkeit gem Art 29 Abs 1 lit i erlangen (Art 30 Abs 2), also eine Patentanwaltsbewilligung.
Kurze Zeit später, nämlich mit LGBl 1979/44, wurde das Gesetz vom 13.11.1968 und auch das Gesetz LGBl 1979/8 neuerlich abgeändert. Treuhänder konnten nun nicht mehr in Patentangelegenheiten tätig werden (siehe neuer Art 29). Mit Art 30b und Art 31 Abs 1 wurde neu der Beruf des "Patentanwaltes" geschaffen, dies mit der Befugnis zur "geschäftsmässigen Vertretung in Patentsachen" bzw "zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung von Parteien in Patentsachen, ebenso in Marken- und Musterangelegenheiten (Art 30b Abs 1 und 3). Rechtsanwälte waren ohne besondere Bewilligung zur Ausübung der in Art 30b Abs 3 genannten Tätigkeiten, also der Tätigkeiten eines Patentanwaltes, befugt (Art 30b Abs 4). Gemäss Kapitel II von LGBl 1979/44 hiess das Gesetz vom 13.11.1968 nunmehr "Gesetz über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte". Gemäss Kapitel III von LGBl 1979/44 blieben alle bisher erteilten Bewilligungen aufrecht.
Mit LGBl 1987/29 wurden die Patentanwälte wiederum neu geregelt, dies immer noch im Rahmen des Gesetzes vom 13. November 1968. Nach dieser neuen Regelung berechtigte die Patentanwaltsbewilligung (Art 30 f) zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung von Parteien in Patentsachen, ebenso in Marken- und Musterangelegenheiten (Art 30e Abs 2). Rechtsanwälte und Rechtsagenten waren ohne besondere Bewilligung zur Ausübung der in Art 30e Abs 2 genannten Tätigkeiten, also der Tätigkeiten des Patentanwaltes, befugt (Art 30e Abs 3). Inhaber einer Bewilligung gem Art 30e durften sich "Patentanwalt" nennen (Art 31 Abs 1).
Ende 1992 wurden gesonderte Gesetze für die diversen Berufsgruppen, welche im Gesetz vom 13.11.1968 geregelt waren, geschaffen, nämlich insbesondere für Rechtsanwälte (LGBl 1993/41), für Treuhänder (LGBl 1993/42), für Wirtschaftsprüfer (LGBl 1993/44) und für Patentanwälte (LGBl 1993/43). Nach dem neuen Rechtsanwaltsgesetz, LGBl 1993/41, kommt den Rechtsanwälten die Befugnis zur berufsmässigen Rechtsberatung und zur berufsmässigen Parteienvertretung zu (Art 7 Abs 1). Dies beinhaltet auch die berufsmässige Rechtsberatung und Parteienvertretung in Patent-, Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten.
Die Patentanwaltsbewilligung gemäss PAG berechtigt "zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in Patentsachen sowie in Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten" (Art 8 Abs 1 PAG in der Fassung LGBl 1993/43) bzw "zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des geistigen Eigentums, insbesondere in Patent-, Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten sowie damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts" (Art 8 Abs 1 PAG idF LGBl 2001/170).
Neu wurde im PAG vorgesehen, dass die Patentanwaltsbewilligung auch an juristische Personen erteilt werden kann (Art 27).
Die Übergangsbestimmungen des PAG (LGBl 1993/43) sahen Folgendes vor:
Alle bisher aufgrund des Gesetzes vom 13.11.1968 erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht (Art 49). Die bereits eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsagenten "sind weiterhin befugt, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person gem Art 27 dieses Gesetzes [PAG] auszuüben" (Art 50).
Art 49 PAG sah also vor, dass alle unter altem Recht "erteilten Bewilligungen" aufrecht bleiben. Altrechtliche Patentanwaltsbewilligungen blieben also aufrecht, ebenso altrechtliche Rechtsanwaltsbewilligungen. Die altrechtlichen Rechtsanwälte hatten jedoch keine Patentanwaltsbewilligung, sondern sie durften, da sie Rechtsanwälte waren, "ohne besondere Bewilligung" die Tätigkeiten von Patentanwälten ausüben (Art 30e Abs 3 von LGBl 1987/29; Art 30b Abs 4 von LGBl 1979/44). Die altrechtlichen Rechtsanwälte hatten also auch aufgrund von Art 49 PAG keine Patentanwaltsbewilligung, sondern lediglich eine fortbestehende Rechtsanwaltsbewilligung.
Auch die übrigen Bestimmungen des PAG sehen und sahen nirgends vor, dass Rechtsanwälte automatisch Patentanwälte sind oder die Tätigkeit eines Patentanwaltes ausüben dürfen (in diesem Sinne: VBI 1999/61, VBI 2001/71, VBI 2001/77, VBI 2001/78; nicht gegenteilig: VBI 2001/76).
Ebenso wenig sieht das Rechtsanwaltsgesetz LGBl 1993/41 vor, dass Rechtsanwälte die Tätigkeit von Patentanwälten ausüben dürfen. Dies wiegt umso mehr, als die Übergangsbestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes LGBl 1993/41 insbesondere in Art 65 vorsehen, dass die altrechtlichen Rechtsanwälte und Rechtsagenten weiterhin befugt sind, ohne besondere Bewilligung die Tätigkeiten der berufsmässigen Vermögensverwaltung, Finanzberatung, Wirtschaftsberatung und Buchführung auszuüben. Auch sieht das neue Treuhändergesetz LGBl 1993/42 in seinem Art 56 ausdrücklich vor, dass die altrechtlichen Rechtsanwälte und Rechtsagenten weiterhin befugt sind, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer Treuhandgesellschaft auszuüben.
Dennoch sind Rechtsanwälte nicht von jeglichen Tätigkeiten im Bereich des Rechts über das geistige Eigentum ausgeschlossen, denn als Rechtsanwälte sind sie, wie bereits erwähnt, befugt, sich auch in Bereichen des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts rechtsberatend und rechtsvertretend zu betätigen (Art 7 Rechtsanwaltsgesetz).
Was der RA jedoch im Unterschied zum Patentanwalt nicht darf und mangels einer entsprechenden Ausbildung auch nicht kann, ist das Verfassen von Patentschriften und die Prüfung der Patentfähigkeit (so ausdrücklich StGH 2004/11 vom 29.11.2004; diesen Deckungsunterschied zwischen dem Berufsbild des Rechtsanwaltes und des Patentanwaltes nicht klar erkennend: VBI 2001/72 vom 19.12.2003). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Rechtsanwälte vor 1993 noch sämtliche Tätigkeiten eines Patentanwaltes ausüben durften (Art 30e Abs 3 von LGBl 1987/29). Nur wer nach altem Recht bereits eine spezielle Patentanwaltsbewilligung hatte, konnte nach neuem PAG weiterhin als Patentanwalt im umfassenden Sinne tätig sein (Art 49 PAG).
Eine Ausnahme gewährte Art 50 PAG in der Fassung LGBl 1993/43. Danach konnten altrechtliche Rechtsanwälte und Rechtsagenten die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer Patentanwaltsgesellschaft (Art 27 PAG) ausüben (Art 50 PAG). Diese spezielle Übergangsbestimmung wurde jedoch mit LGBl 2003/178 aufgehoben, sodass seither (dh seit 21. August 2003) Rechtsanwälte nicht mehr Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft sein können.
Vorliegendenfalls ist RA Dr iur AB jedoch noch Geschäftsführer der Bf, die eine Patentanwaltsbewilligung gem Art 27 PAG hat. Dies ist nach heutiger Gesetzeslage nicht mehr möglich, sodass die Situation bereinigt werden muss, dh die Patentanwaltsbewilligung der Bf muss widerrufen werden, es sei denn, die Bf würde einen Patentanwalt anstelle von RA Dr AB als Geschäftsführer bestellen.
9. Die Bf bringt in Punkt 1 ihrer Beschwerde vom 10.01. 2005 vor, Art 30b des Gesetzes vom 13.11.1968 in der Fassung LGBl 1979/44 habe Patentanwaltsgesellschaften zugelassen.
Dies ist nicht richtig. Nach dem System des Gesetzes vom 13.11.1968 konnten nur jene Berufsgruppen ihren Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, für die dies ausdrücklich vorgesehen war. Nicht vorgesehen war es insbesondere für Rechtsanwälte und Buchprüfer, aber auch für Patentanwälte. Vorgesehen war es für Treuhänder (Art 32 in der Fassung LGBl 1979/44).
Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage nicht weiter relevant, da die Bf erst im Jahr 1995 gegründet wurde und sie eine Patentanwaltsbewilligung gemäss PAG LGBl 1993/43, nicht aufgrund der Rechtslage vor 1993 erhielt.
10. Die Bf bringt in Punkt 3 ihrer Beschwerde vom 10.01.2005 vor, ihr Geschäftsführer Dr AB habe auf zwei Treuhandkonzessionen verzichten müssen, um die Patentanwaltsbewilligung für die Bf zu erlangen.
Ob dem so war, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass Dr AB nicht nur eine Rechtsanwaltsbewilligung haben kann, sondern persönlich eine Treuhänderbewilligung und darüber hinaus noch Geschäftsführer von zwei Treuhandgesellschaften sein kann (Art 31 Abs 2 Treuhändergesetz idF LGBl 1993/42; nunmehr Übergangsbestimmung von LGBl 2003/22).
11. Die Bf bringt in Punkt 2 ihrer Beschwerde vom 10.01.2005 vor, die Aufhebung von Art 50 PAG sei eine unzulässige echte Rückwirkung eines Gesetzes. Weiters bringt die Bf am Ende von Punkt 3 ihrer Beschwerde vor, der Widerruf der Patentanwaltsbewilligung verstosse gegen die verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit.
Diesen Argumenten ist im Wesentlichen nicht zu folgen.
Eine echte Rückwirkung eines Gesetzes liegt vor, wenn das neue Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (vgl Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 266). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Sachverhalt ist nämlich, dass die Bf eine Dauerbewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes besitzt. Dies war nur möglich, weil Dr AB ihr Geschäftsführer ist. Er ist dies dauerhaft. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Dr AB heute (noch) Geschäftsführer der Bf ist, welche heute (noch) eine Patentanwaltsbewilligung hat. Der Sachverhalt ist also heute (noch) gegeben und soll nach den Vorstellungen der Bf auch in Zukunft gelten. Auf diesen Sachverhalt ist seit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 2003/178 seit 21.08.2003 neues Recht anwendbar. Das neue Recht wird also nicht auf einen Sachverhalt, der vor dem 21.08.2003 abschliessend verwirklicht wurde, angewandt.
Es liegt somit eine unechte Rückwirkung des neuen Rechts auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt vor (vgl Häfelin/Müller, aaO, Rz 273).
Nichts desto trotz ist zu prüfen, ob und allenfalls unter welchen Umständen unechte Rückwirkungen von Gesetzen zulässig sind.
Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, kann aber mit dem Vertrauensgrundsatz kollidieren. Das Vertrauensprinzip kann dann angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. In solchen Fällen ergibt sich aus dem Vertrauensprinzip ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (vgl Häfelin/Müller, aaO, Rz 277-278a und Rz 541-544; sehr kritisch gegenüber Gesetzesänderungen, aber im Ergebnis sehr ähnlich: Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S 280-293; ebenso Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr 74 B XIIa) S 236 f). Der Vertrauensgrundsatz ist also auch im intertemporalen Recht von Bedeutung; der Richter hat nötigenfalls eine übergangsrechtliche Ordnung zu schaffen; die Normadressaten dürfen von Gesetzesänderungen nicht in unzumutbarer Weise überrascht werden, sodass unter Umständen eine gewisse Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl Rhinow/ Krähenmann, aaO, Nr 74 B X.f S 234; ebenso Christoph Rohner in Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art 9 BV, Rz 60; jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtes; ebenso StGH in LES 1998, 132, LES 1999, 16, LES 2001, 73; StGH 2001/7).
Nochmals: Unechte Rückwirkung meint das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fortdauernden Sachverhalt. Sie berührt die Anliegen der Rechtssicherheit weit weniger als die echte Rückwirkung. Dementsprechend ist sie grundsätzlich zulässig. Unechte Rückwirkung läuft auf die Anpassung von Dauerverfügungen an neues Recht hinaus. Für die Zulässigkeit solcher Anpassungen sind die für die Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen massgeblichen Voraussetzungen relevant. Grundsätzlich führt eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zur nachträglichen Fehlerhaftigkeit einer Dauerverfügung und damit zur Prüfung, ob die Verfügung zu ändern oder zu widerrufen ist. In einem weiteren Schritt ist abzuwägen, ob eine Änderung oder ein Widerruf zu erfolgen hat. Abzuwägen ist zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des neuen, objektiven Rechts und dem Interesse an der Rechtssicherheit, also dem Interesse des Adressaten am Fortbestand der Verfügung. Polizeibewilligungen, wie vorliegendenfalls die Patentanwaltsbewilligung der Bf, vermögen aber nicht subjektive Rechte iS einer Zusicherung oder eines wohlerworbenen Rechtes zu begründen, sodass ihnen keine besondere Beständigkeit zukommt. Die Gesetzmässigkeitsinteressen überwiegen typischerweise bei auf unbestimmte Zeit fortdauernden Rechtsverhältnissen (vgl Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 31 Rz 29, 47, 52, 53, 56, 59, 62; zur Abwägungspflicht und zum Widerruf von Polizeibewilligungen bei geänderter Rechtslage insbesondere auch BGE 106 Ib 252 [256 f] E 2B).Angewandt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass RA Dr iur AB die Voraussetzungen eines Geschäftsführers einer Patentanwaltsgesellschaft gem PAG nicht erfüllt. Aufgrund von Art 50 PAG erfüllte er zwar diese Voraussetzungen seit Erteilung der gegenständlichen Patentanwaltsbewilligung im Jahr 1995 bis zum 21.08.2003. Seither erfüllt er sie jedoch nicht mehr, weil Art 50 PAG mit LGBl 2003/178 per 21.08.2003 aufgehoben wurde. Dieser nunmehr gesetzwidrige Zustand dauert seit 21.08.2003 an und würde nach den Vorstellungen der Bf dauerhaft in Zukunft fortbestehen. Allein dies rechtfertigt den Widerruf der Patentanwaltsbewilligung, sofern die Bf nicht einen nach PAG qualifizierten Geschäftsführer benennt.
Allerdings ist zu fragen, welche Übergangsfrist für die Bf gelten soll. Diesbezüglich hat der formelle Gesetzgeber in LGBl 2003/178 nichts ausdrücklich geregelt. Die Regierung erwähnt in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Übergangsbestimmung betreffend die Rechtsanwälte und Rechtsagenten), BuA Nr 30/2003, S 6, immerhin, dass für die betroffenen juristischen Personen eine Übergangsregelung überlegt werde. Auch der VGH ist der Ansicht, dass für die Bf eine angemessene Übergangsfrist gelten muss. Die Bf hat allerdings diesbezüglich nichts konkret vorgebracht. Dennoch erachtet der VGH die von den Unterinstanzen gewährten Übergangsfristen zu kurz. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Beschwerdeführung mit guten Gründen erfolgte und die Bf durchaus guter Hoffnung sein konnte, dass sie erfolgreich ist. Deshalb erachtet es der VGH als angebracht, eine angemessene Übergangsfrist ab Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens einzuräumen. Dabei kann durchaus eine Frist von 12 Monaten gewährt werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass es mit der Bf in den vergangenen 10 Jahren, in denen sie im Besitz der Patentanwaltsbewilligung war, zu Problemen gekommen wäre. Damit hat die Bf weitere 12 Monate Zeit, um entweder einen gemäss PAG qualifizierten Geschäftsführer zu bestellen oder die Patent-, Marken-, Muster- und Modellsachen auf einen Patentanwalt oder eine andere Patentanwaltsgesellschaft oder, soweit es sich nur um rechtliche Sachen handelt, auf einen Rechtsanwalt, insbesondere Dr AB zu übertragen.
Sollte die Bf das gegenständliche U des Verwaltungsgerichtshofes an den StGH anfechten und sollte der StGH einer solchen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, würde sich die Übergangsfrist entsprechend verlängern.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 41 iVm Art 36 Abs 1 LVG.
Parteikosten konnten deshalb nicht zugesprochen werden, weil einerseits die Bf mit ihrem Antrag im Wesentlichen nicht durchdrang und weil andererseits nach steter Rechtsprechung in Verfahren, in welchen einem Bf keine Partei kontradiktorisch gegenübersteht, keine Parteikosten zugesprochen werden.