VGH 2005/16
Art 35 Abs 4 LVG
Nicht nur im Zwei-, sondern auch im Einparteienverfahren kommt Art 35 Abs 4 LVG zur Anwendung. So hat der Bf auch im Insolvenzentschädigungsverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wenn er ganz oder teilweise obsiegt.
Der VGH hat in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25.05.2005 entschieden:
1. Der Beschwerde vom 23.02.2005 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 01./03.02.2005, RA 2005/128-6344, wird insoweit Folge gegeben, als Punkt 1 des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung zu lauten hat wie folgt:
"1. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Bf binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die Parteikosten von CHF 415.80 zu bezahlen, und die Landeskassa wird angewiesen, diesen Betrag binnen 14 Tagen an den Bf zu überweisen."
2. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Bf binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens VGH 2005/16 von CHF 238.50 zu bezahlen, und die Landeskassa wird angewiesen, diesen Betrag dem Bf binnen 14 Tagen zu überweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Bf stellte am 01.07.2004 beim Amt für Volkswirtschaft einen Antrag auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2004.
2. Mit E vom 23.08.2004 gab das Amt für Volkswirtschaft dem Antrag nur insoweit statt, als dem Bf eine Insolvenzzentschädigung für den Zeitraum vom 03.10.2003 bis 05.11.2003 zuerkannt wurde. Der Antrag auf Ausrichtung einer darüber hinausgehenden Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 06.11.2003 bis 31.01.2004 wurde abgewiesen.
3. Gegen diese E des Amtes für Volkswirtschaft erhob der Bf am 31.08.2004 Beschwerde an die Regierung.
Am 24.09.2004 erhob der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Bf nochmals eine Beschwerde an die Regierung. Er beantragte die Zuerkennung einer Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 03.10.2003 bis 31.01.2004 sowie den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten. Er verzeichnete seine Kosten mit CHF 1622.20. Zudem stellte er einen Verfahrenshilfeantrag.
4. Mit E vom 19./20.10.2004, RA 2004/2337-6344, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die E des Amtes für Volkswirtschaft vom 23.08.2004 in der Sache [des Beschwerdeführers] wegen Ausrichtung von Insolvenzentschädigung wird dahingehend abgeändert, dass der Insolvenzentschädigungsanspruch des Antragstellers für den Zeitraum vom 04.10.2003 bis 03.01.2004 bestätigt wird.
2. Das Amt für Volkswirtschaft wird angewiesen, die Insolvenzentschädigung an den Antragsteller in Auszahlung zu bringen.
3. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen die E des Amtes für Volkswirtschaft vom 23.08.2004 wird abgewiesen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und gebührenfrei."
Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wurde damit begründet, dass es sich beim Bf um einen italienischen Staatsangehörigen handle, für welchen weder durch Staatsverträge noch durch Gegenrecht Gegenseitigkeit gewährleistet sei.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf am 05.11.2004 Beschwerde an den VGH. Er focht jedoch nur Z 3 der angefochtenen Regierungsentscheidung an und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange. Weiters beantragte er die Zusprechung sämtlicher Verfahrenskosten, welche er für die Beschwerdeführung an den VGH mit CHF 1098.70 verzeichnete.
6. Der VGH entschied mit U vom 15.12.2004 zu VGH 2004/93 wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 05.11.2004 gegen die E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20.10.2004, RA 2004/2337-56344, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Regierung wird angewiesen, über den Antrag auf Kostenersatz in der Beschwerde vom 24.09.2004 zu entscheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 49.00 hat der Bf bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen ab Zustellung der E an die Landeskasse zu entrichten."
Der VGH führte aus, dass hinsichtlich der Verfahrenshilfe mit Italien tatsächlich keine Gegenseitigkeit gegeben sei, weshalb dem Bf keine Verfahrenshilfe gewährt werden könne.
Weiters führte der VGH aus, dass der Bf in seiner Beschwerde an die Regierung vom 24.12.2004 den Ersatz seiner Kosten in der Höhe von CHF 1622.20 beantragt habe. Darüber habe die Regierung nicht entschieden. Der VGH weise die Regierung von Amtes wegen an, über den unerledigt gebliebenen Kostenspruch zu entscheiden, weil gem Art 35 Abs 4 LVG bei Verfahren über Ansprüche auf Geldleistungen die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten anwendbar seien. Da der Bf mit seinen Insolvenzansprüchen zum Grossteil durchgedrungen sei, habe er Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten.
7. Daraufhin entschied die Regierung am 01./03.02.2005 zu RA 2005/128-6344, wie folgt:
"1. Der mit der Beschwerde vom 31.08.2004 gegen die E des Amtes für Volkswirtschaft vom 23.08.2004 wegen Ausrichtung von Insolvenzentschädigung ergangene Antrag auf Kostenersatz des [Beschwerdeführers] wird abgewiesen.
2. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wird verzichtet."
Diese Regierungsentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Grundsätzlich seien im Verwaltungsverfahren die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu tragen. Wenn sich jedoch zwei private Parteien an einem Verfahren als sich gegenüberstehende Parteien beteiligten, komme in der Regel Art 36 Abs 1 LVG zur Anwendung. Eine Sonderbestimmung hierzu bilde Art 35 Abs 4 LVG, wonach in einem Verfahren zur E über Ansprüche auf Geldleistungen gegen eine andere Partei die Kostenfrage nach den einschlägigen Kostenbestimmungen der ZPO zu entscheiden sei. Die Partei im Verwaltungsverfahren sei in Art 31 Abs 1 LVG definiert. Gegenständlich richte sich die Kostentragungspflicht aber nach Art 35 Abs 1 LVG, da von einem Ein-Parteien-Verfahren auszugehen sei und das Amt für Volkswirtschaft als belangte Behörde keinesfalls als Partei zu qualifizieren sei. Auch komme dem Amt für Volkswirtschaft im Beschwerdeverfahren keinerlei Beschwerdelegitimation zu. Art 35 Abs 4 LVG gehe jedoch explizit von einem Zwei-Parteien-Verfahren aus. Auf die Vergütung der Parteikosten bestehe gemäss ständiger Rechtssprechung nur im Zwei-Parteien-Verfahren, nicht jedoch im Ein-Parteien-Verfahren Anspruch.
8. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf am 23.02.2005 rechtzeitig Beschwerde an den VGH.
9. Der VGH entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
11. Art 35 Abs 4 LVG lautet wie folgt: "Ist ein Verfahren zur E über Ansprüche auf Geldleistungen bestimmt, welche von einer Partei gegen eine andere Partei gestellt werden, so ist die Kostenfrage nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten zu entscheiden."
Nach der nunmehr steten Rechtsprechung des VGH hierzu wird nicht verlangt, dass sich der Anspruch auf Geldleistungen von einer Partei gegen eine andere Partei iS des förmlichen Parteibegriffs von Art 31 LVG richtet. Vielmehr genügt es, wenn überhaupt eine Partei einen Anspruch auf Geldleistungen im Verwaltungsverfahren geltend macht.
An dieser Rechtsprechung gibt es keinen Anlass zur Korrektur.
12. Im Verfahren VBI 1990/17 ging es um die Höhe der Tilgungsraten eines Wohnbauförderungsdarlehens. Die Regierung hatte entschieden, die jährliche Tilgungsrate für das gewährte Darlehen auf CHF 7210.00 zu erhöhen. Die VBI gab einer dagegen erhobenen Beschwerde Folge und bestimmte die Tilgungsrate mit weiterhin CHF 2670.00. Sie sprach jedoch dem Bf für seinen Rechtsvertreter keine Kosten zu.
Gegen diesen Kostenspruch erhob der dortige Bf Beschwerde an den StGH, welcher mit U vom 14.04.1992 erkannte, dass der Bf durch den angefochtenen Kostenspruch der VBI in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Der StGH führte - etwas sibyllinisch - aus, es sei von der VBI ungeprüft geblieben, ob die Sachentscheidung über die Abweisung der erst durch ein späteres Gesetz eingeführten höheren Rückzahlungsrate des Wohnbaudarlehens nicht zutreffend der Kostenregel des Art 35 Abs 4 LVG hätte folgen müssen. Da der Bf vollständig obsiegt habe, sei in dem blossen Verweis auf den StGH-Entscheid 1984/18 und ohne Gründung im Gesetz eine unrichtige und unsachliche Rechtsanwendung zu erblicken.
Im fortgesetzten Verfahren VBI 1990/17 entschied die VBI am 29.04.1993, die Kosten des Vertreters des Bf mit CHF 1927.80 zu bestimmen und die Landeskasse anzuweisen, diesen Betrag binnen 14 Tagen an den Beschwerdevertreter zur Überweisung zu bringen. Die VBI führte in ihrer Begründung aus, sie teile die Ansicht des Bf und des StGH, dass im konkreten Fall eine E über Ansprüche auf Geldleistungen, nämlich die Tilgungsrate hinsichtlich von Wohnbauförderungsmitteln, ergangen sei. Aus diesem Grunde komme Art 35 Abs 4 LVG zur Anwendung, der auf die einschlägigen Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten verweise. In diesem Sinne könne im konkreten Fall nur § 41 ZPO zur Anwendung kommen, wonach die im Rechtstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten und zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen habe. Da es im Verwaltungsverfahren nur selten in dem Sinne um ein kontradiktorisches Verfahren gehe, dass daran zwei Streitparteien in Form von natürlichen oder juristischen Personen teilnehmen, müsse, sofern man den Art 35 Abs 4 LVG zur Anwendung bringen solle, als Partei neben dem Bf das Land Liechtenstein verstanden werden.
Diesen Ausführungen kann sich der VGH auch heute noch anschliessen.
13. Der StGH als Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit U vom 04.10.1994 zu StGH 1994/6 (LES 1995, 16) die Rechtsprechung in StGH 1991/13 und VBI 1990/17 zum Prozesskostenersatzanspruch gem Art 35 Abs 4 LVG. Im Verfahren StGH 1994/6 ging es um eine Steuersache und der StGH war damals noch Verwaltungsgerichtshof in Steuersachen. Da die Bf vor dem StGH obsiegten, wurden ihnen die Prozesskosten zugesprochen, und zwar in erster Linie gemäss konstanter Rechtsprechung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der StGH stützte seine E aber auch auf Art 35 Abs 4 LVG ab und führte aus: "Darüber hinaus wird inzwischen auch in Verfahren vor der VBI, in denen es um Ansprüche auf Geldleistungen iS von Art 35 Abs 4 LVG geht, für den Fall des Obsiegens ein Anspruch auf Prozesskostenersatz anerkannt (vgl die E StGH 1991/13 sowie VBI 1990/17). Dies muss selbstredend auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem StGH gelten. Auch aus diesem Grund hat demnach die Zusprechung des Prozesskostenersatzes zu erfolgen."
14. In einem Baulandumlegungsverfahren sprach die VBI dem mit seiner Beschwerde durchgedrungenen Bf keine Parteikosten zu und stützte sich dabei auf Art 41 iVm Art 35 [richtigerweise: Art 36 Abs 1] LVG. Der StGH gab einer dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde keine Folge und führte aus, dass es richtig sei, in Baulandumlegungsverfahren Art 36 Abs 1 LVG zur Anwendung zu bringen. Er liess jedoch an der geltenden gesetzlichen Regelung, die meist keinen Prozesskostenersatzanspruch zulässt, Kritik durchblicken, indem er ausführte, es bestehe kein Zweifel, dass eine konsistentere Lösung des Kostenersatzes im Verwaltungsgerichtsverfahrens wünschbar wäre (LES 1999, 158 [163] E 4.3).
Auch daraus leitet der VGH ab, dass Art 35 Abs 4 LVG mehr extensiv denn restriktiv interpretiert werden darf und soll.
15. Im Sinne der oben erwähnten Erwägungen und Rechtsprechung wurde die Rechtsprechung fortgeführt, meist ohne ausführliche Begründung, so in VBI 1997/69 (betreffend Wohnbauförderung), VBI 1997/91 (Subvention an Gemeinde), VBI 1997/97 (betreffend Reduktion des Jagdpachtzinses), VBI 1998/84 (betreffend Alpkostenbeiträge an Gemeinde), VBI 2001/144 (betreffend Baurechtszinsanspruch einer Gemeinde gegenüber einem Baurechtsnehmer), VBI 2001/146 (Subventionsanspruch einer Gemeinde), VBI 2001/39 (betreffend Kanalisationsanschlussgebühr), VBI 2002/8 (betreffend Steuern), VGH 2003/107 (wg Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegenüber der AHV-Anstalt), VBI 2003/20 (wg Anspruch einer Gemeinde auf Parkplatzersatzabgabe), VBI 2003/41 (wg Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe).
16. Vorliegendenfalls ging es im Verwaltungsverfahren um die Frage, für welchen Zeitraum der Bf einen Insolvenzentschädigungsanspruch gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft hat. Auch wenn formell nur über diesen Zeitraum und nicht über einen Geldbetrag abgesprochen wurde, ist dieser Fall ebenfalls wie ein "Anspruch auf Geldleistungen" (Art 35 Abs 4 LVG) zu behandeln.
17. Damit hatte der VGH in seinem U vom 15.12.2004 zu VGH 2004/93 zu Recht ausgeführt, dass dem Bf Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten hat.
18. Der Kostenersatzanspruch des Bf ist wie folgt zu berechnen.
Der Bf machte in seiner Beschwerde vom 24.09.2004 Kosten von CHF 1622.20 geltend. Diese berechnete er auf einem Streitwert von CHF 17 317.00. Die Kosten für die Beschwerde verzeichnete er richtig gemäss TP3B inkl 40% Einheitssatz mit 1247.40. Mehrwertsteuer ist darauf jedoch nicht geschuldet, da es sich bei den Leistungen der liechtensteinischen Beschwerdevertreterin an den in Österreich wohnhaften Bf um einen Dienstleistungsexport handelt. Eine Entscheidungsgebühr musste der Bf nicht bezahlen.
Das Amt für Volkswirtschaft hatte dem Bf einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 03.10. bis 05.11.2003 zuerkannt, somit für rund einen Monat. In der Beschwerde vom 24.09.2004 beanspruchte der Bf Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 03.10.2003 bis 31.01.2004, also für rund vier Monate. Die Regierung sprach dem Bf mit E vom 19./20.10.2004 einen Anspruch für die Zeit vom 04.10.2003 bis 03.01.2004 zu, also für rund drei Monate. Der Bf war also mit seiner Beschwerde vom 24.09.2004 hinsichtlich des zusätzlich geltend gemachten Zeitraumes von drei Monaten teilweise erfolgreich, nämlich hinsichtlich eines zusätzlichen Zeitraumes von zwei Monaten. Er drang also mit zwei Dritteln seiner Beschwerde durch. Die Regierungsentscheidung vom 19./20.10.2004 blieb hinsichtlich des Zeitraums für die Insolvenzentschädigung unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft.
Nach den Regeln von § 41 ZPO ist von der obsiegten Quote (vorliegendenfalls 67%) die unterlegene Quote (vorliegendenfalls 33 %) in Abzug zu bringen, sodass der Bf Anspruch auf Ersatz eines Drittels seiner Kosten von CHF 1247.40, somit von CHF 415.80 hat.
Auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat der Bf Anspruch auf Kostenersatz. Dieser wird berechnet auf einem Streitwert von CHF 415.80 und beträgt gern TP3A inkl 50% Einheitssatz CHF 238.50. Hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde vom 23.02.2005 an den VGH kommt nicht TP3C, wie in der Beschwerde erwähnt, zur Anwendung, sondern TP3A, denn bei dieser Beschwerde handelt es sich ihrer Funktion nach um einen Kostenrekurs iS der Tarifverordnung LGBl 1992/69 TP 3A.I.5.b.