VGH 2005/21
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: Einbürgerung
gegen die: Nicht-Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005
entschieden:
1. Der Antrag vom 17.03.2005 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Die Säumnisbeschwerde vom 17.03.2005 wird zurückgewiesen.
3. Die Regierung wird angewiesen, das Verfahren des Beschwerdeführers vom 20.09./03.11.2004 über die Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht durchzuführen und über diesen Antrag zu entscheiden.
4. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 175.00 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskassa zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer hatte am 05.06.2002 die Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge Eheschliessung mit der liechtensteinischen Staatsangehörigen B, beantragt. Dieser Antrag wurde aufgrund von § 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 4.1.1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (BüG) behandelt und von der Regierung mit Entscheidung vom 22.1.2003, RA 2003/120-1224, abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 StGB verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe auch sonst gegen die öffentliche Ordnung verstossen und bilde eine Gefahr für die Polizeigüter. Deshalb könne der Beschwerdeführer gemäss § 5 Abs. 2 Bst. b BüG nicht in das Landesbürgerrecht aufgenommen werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7.2.2003 Beschwerde an den Staatsgerichtshof, der damals noch als Verwaltungsgerichtshof in Bürgerrechtssachen zuständig war.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 15. September 2003 zu StGH 2003/9 dieser Beschwerde keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 23.1.2003 zu RA 2003/120-1224. Er begründete dies damit, dass bei den liechtensteinischen Gerichten ein Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dessen Verurteilung in seinem Heimatland wegen Kreditkartenbetruges anhängig sei. Ein solches hängiges Auslieferungsverfahren sei als hängiges Strafverfahren iS von § 5 Abs. 2 lit. a BüG zu qualifizieren. Deshalb könne dem Einbürgerungsantrag des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden. Der Staatsgerichtshof wies aber auch darauf hin, dass für den Fall, dass dem hängigen Auslieferungsbegehren nicht entsprochen werde, der Beschwerdeführer ein neuerliches Einbürgerungsgesuch stellen könne und die Situation dann neu zu beurteilen sei.
2. Mit Schreiben vom 20. September 2004 gelangte der Beschwerdevertreter an die Regierung und teilte mit, dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 28.06.2004 zu 14 RS.2001.371 die Auslieferung des Beschwerdeführers an sein Heimatland rechtskräftig als unzulässig erklärt habe, da im Strafverfahren gegen Art. 6 EMRK verstossen worden sei. Somit sei iS der Ausführungen des StGH die ausländische strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren über das Einbürgerungsgesuch ausser Acht zu lassen. Deshalb stelle der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtssache zu RA 2003/120-1224 in Wiedererwägung zu ziehen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbürgerung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über den Auslieferungsantrag zu bewilligen.
3. Mit Schreiben vom 11.10.2004 ersuchte die Regierung den Beschwerdevertreter, ein Formular betreffend Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge Eheschliessung ausgefüllt, zusammen mit den dort aufgelisteten Unterlagen, einzureichen.
Mit Schreiben vom 9.11.2004 reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Antrag vom 3.11.2004 auf Aufnahme infolge Eheschliessung sowie weitere Unterlagen bei der Regierung ein.
Mit dem genannten formularmässigen Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge Eheschliessung vom 3.11.2004, eigenhändig unterzeichnet vom Beschwerdeführer, beantragt dieser, ihn aufgrund von § 5 BüG in das Landesbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht seiner Ehegattin aufzunehmen.
Am 9. Dezember 2004 ersuchte die Regierung die Gemeindevorstehung der Gemeinde C um Stellungnahme. Diese Stellungnahme wurde von der Gemeindevorstehung der Gemeinde C am 15. Dezember 2004 abgegeben. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 ersuchte die Regierung den Beschwerdevertreter, eine Erklärung gegenüber den Behörden seines Heimatlandes auf Verzicht der angestammmten Staatsbürgerschaft für den Fall der liechtensteinischen Einbürgerung abzugeben. Diese Erklärung gab der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2004 ab.
Weitere Abklärungen nahm die Regierung vorerst nicht vor.
4. Am 17.03.2005 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG. Er führte aus, seit der Gesuchstellung im Herbst 2004 seien längst mehr als drei Monate verstrichen, weshalb die Voraussetzungen für die gegenständliche Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 90 Abs. 6a LVG gegeben seien. Gemäss § 22b BüG sei neu der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz für Entscheidung der Regierung nach dem BüG zuständig. Der Beschwerdeführer beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Säumnisbeschwerde Folge geben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einbürgerung stattgeben sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange, unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung betreffend den Einbürgerungsantrag des Beschwerdeführers vom 20.9./3.11.2004 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
6. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
7. Eine Säumnisbeschwerde iS von Art. 90 Abs. 6a LVG ist im Verfahren über den Erwerb des Landesbürgerrechtes, zumindest im Verfahren über den Erwerb des Landesbürgerrechts durch Aufnahme infolge Eheschliessung gemäss § 5 BüG, unzulässig, da der erstinstanzlichen Behörde, also der Regierung (§ 5 Abs. 6 BüG), ein Ermessen zukommt, welches vom Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden kann. Dies entspricht sowohl der Lehre als auch der Rechtsprechung.
Gerade im Fall des Beschwerdeführers führte der Staatsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil vom 15.9.2003 zu StGH 2003/9 aus, dass bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b BüG und der dort zu stellenden Zukunftsprognose ein beträchtlicher behördlicher Ermessensspielraum bestehe und "dass diese Ermessensausübung vom StGH auch in seiner Funktion als Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie im Übrigen der die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Zukunft ersetzende Verwaltungsgerichtshof - nicht direkt überprüft werden [kann], sondern nur dann, wenn das Ermessen willkürlich angewandt und somit eine Rechtsverletzung gemäss Art. 40 Abs. 2 StGHG vorliegen würde".
Auch Wanger (Ralph Wanger, Das liechtensteinische Landesbürgerrecht, Dissertation, Vaduz 1997, S. 136 mit Hinweisen auf die österreichische Rechtsprechung und Lehre) weist darauf hin, dass der Behörde ein weiter Ermessensspielraum bei der Vornahme der Zukunftsprognose gemäss § 5 Abs. 2 lit. b BüG zukommt. Trotz des grundsätzlichen Rechtsanspruches auf Aufnahme in das Landesbürgerrecht infolge Eheschliessung muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 lit. b BüG der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zugebilligt werden (Wanger, aaO, S. 139 mit Hinweis auf die Materialien, ebenso S. 248).
Somit hat der Verwaltungsgerichtshof keine Kompetenz, das Ermessen der Regierung im Rahmen von § 5 Abs. 2 lit. b BüG an deren Stelle auszuüben. Ihm kommt lediglich die Kompetenz zu, zu prüfen, ob das von der Regierung ausgeübte Ermessen rechtswidrig ist oder nicht. Solange die Regierung jedoch ihr Ermessen nicht ausgeübt hat, ist eine solche Überprüfung nicht zulässig. Somit ist auch eine Säumnisbeschwerde iS von Art. 90 Abs. 6a LVG unzulässig (vgl. auch VGH 2003/40, VGH 2004/37 und VGH 2004/60 zur gleich gelagerten Problematik des Novenverbotes im Rahmen einer Beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 2 ABVG).
8. Aufgrund obiger Erwägungen war die Säumnisbeschwerde vom 17.03.2005 von vornherein aussichtslos. Dies war dem Beschwerdevertreter erkennbar, zumal er den Beschwerdeführer bereits im Verfahren StGH 2003/9 vertrat und er in seinem verfahrensgegenständlichen Antragsschreiben vom 20.9.2004 ausdrücklich auf das Urteil vom 15.09.2003 zu StGH 2003/9 Bezug nahm. Aus diesem Grund konnte dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben werden.
9. Die Regierung hat den Einbürgerungsantrag des Beschwerdeführers vom 20.9./9.11.2004 weiter zu behandeln und insbesondere den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen und dabei dem Beschwerdeführer auch vollumfänglich rechtliches Gehör zu gewähren. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes mögen die Abklärungen, die der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren tätigte, aber aufgrund der Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter relevant sind, dienlich sein.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 12 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 35.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 35.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).