VGH 2005/35
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache derBeschwerdeführer: BF
wegen: Erteilung von amtlichen Auskünften an die EBK (Internationale Amtshilfe)
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./21. April 2005, RA2005/938-1722
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Juni 2005
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 06. Mai 2005 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./21. April 2005, RA 2005/938-1722, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 420.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 14. Juni 2004 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Bern, an das Amt für Finanzdienstleistungen in Vaduz ein Amtshilfeersuchen "gemäss Art. 38 Abs. 1 des Börsengesetzes (BEHG) / Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes der A AG an die Aktionäre der B AG / Verdacht auf Insidertransaktionen gemäss Art. 161 StGB".
Die EBK führte aus, sie ermittle seit Mai 2003 in der erwähnten Angelegenheit. Auch die Schweizer Börse habe in ihrem Bericht vom 24. November 2003 den Verdacht geäussert, dass infolge Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen bei der Übernahme der B AG, durch die A AG, Insidertransaktionen gemäss Art. 161 StGB begangen worden seien. Am 10. Februar 2003 habe die A AG in den Medien angekündigt, dass sie den Aktionären der B AG ein öffentliches Kauf- und Umtauschangebot von CHFxxx + 2 Ax je B-Namenaktie unterbreite. Der Titel B N habe am gleichen Tag erwartungsgemäss höher bei CHFxxx eröffnet und bei CHF xxx geschossen. Bei der Analyse der Börsendaten sei die EBK auf auffällige Kauftransaktionen liechtensteinischer Institute im Vorgang zu genannter Ankündigung gestossen. Um weitere Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt zu erlangen, ersuche die EBK, Fragen an die Bank C AG, Vaduz, zu stellen, nämlich:
-. Für welche Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigte (Name, Adressen) hat die Bank zwischen 1. November 2002 und 7. Februar 2003 Käufe in B Namenaktien getätigt?
-. Hat die Bank zwischen 1. November 2002 und dem 7. Februar 2003 Käufe derselben Aktie für Nostro getätigt?
Die EBK legte dem Ersuchen eine chronologische und nummerierte Transaktionenliste vor. Diese Liste enthält für die Zeit vom 1. November 2002 bis 7. Februar 2003 insgesamt 73 Transaktionen, welche für die Bank C AG getätigt wurden. Diese Transaktionen umfassen ein Gesamtvolumen von ca. 2.5 Millionen Franken. Der Preis pro Aktie bewegte sich zwischen CHF xxx und CHFxxx.
Die EBK bestätigte in ihrem Amtshilfeersuchen dem Amt für Finanzdienstleistungen,
"-. dass von Ihrer Behörde übermittelte Informationen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem vorliegend umschriebenen Aufsichtsverfahren verwendet werden;
-. dass die Informationen innerhalb der Eidgenössischen Bankenkommission nur Personen zugänglich gemacht würden, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, und
-. dass diese Informationen streng vertraulich und ausschliesslich dem vereinbarten aufsichtsrechtlichen Zweck entsprechend verwendet werden."
Die EBK erklärte, dass sie ferner zur Kenntnis genommen habe,
"-. dass eine Weiterleitung der Auskünfte an andere Schweizer oder drittstaatliche Behörden gemäss liechtensteinischem Recht grundsätzlich nicht gestattet ist, bzw.
-. dass, sofern eine Weiterleitung an eine andere Behörde zwingend gegeben sein sollte, vorgängig ein ordentliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen ist. ?
Die EBK wies aber das Amt für Finanzdienstleistungen auch darauf hin, dass die EBK bei Kenntnis von strafbaren Handlungen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich zu benachrichtigen habe und dass die EBK sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet seien (Art. 35 Abs. 6 BEHG).
2. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 ersuchte das Amt für Finanzdienstleistungen die Bank C AG, die im Amtshilfegesuch gestellten Fragen zu beantworten.
3. Mit Schreiben vom 01. Juli 2004 an das Amt für Finanzdienstleistungen teilte die Bank C AG mit, dass die Transaktionen
Nummer 1-14, 15-19, 27-34, 35-59 und 70-73 für die Beschwerdeführerin zu 1., deren wirtschaftlich berechtigte Person der Beschwerdeführer zu 2. sei, getätigt worden seien. Hinsichtlich der übrigen Transaktionen gab die Bank den Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigten ebenfalls bekannt.
4. Mit Verfügung vom 12. August 2004 entschied das Amt für Finanzdienstleistungen wie folgt:
"1. Gemäss Art. 36 Bankengesetz, werden die im Schreiben der Bank C AG vom 01. Juli 2004 übermittelten Informationen hinsichtlich der Transaktionen 1-14, 5-19, 27-34, 35-59, 70-72 und 73 (Nummerierung gemäss chronologischer Transaktionsliste der Eidgenössischen Bankenkommission) nach Rechtskraft dieser Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission ausgefolgt.
2. Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt unter der Auflage an die Eidgenössische Bankenkommission, dass die Informationen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem im Schreiben der Eidgenössischen Bankenkommission vom 14. Juni 2004 angesprochenen Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der Eidgenössischen Bankenkommission nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Diese Informationen sind streng vertraulich und ausschliesslich dem vereinbarten aufsichtrechtlichen Zweck entsprechend zu verwenden. Eine Weiterleitung der Auskünfte durch die Eidgenössische Bankenkommission an andere innerstaatliche oder drittstaatliche Behörden ist ohne vorgängige Zustimmung nicht gestattet."
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Amtliche Auskünfte könnten aufgrund von Art. 36 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken- und Finanzdienstleistungen (BankG) gewährt werden. Die EBK sei Aufsichtsbehörde gemäss Art. 34 des Schweizerischen Börsengesetzes. Sie untersuche konkret den Handel in B Namenaktien im Vorfeld der Ankündigung eines öffentlichen Kaufangebotes der A AG vom 10. Februar 2003.
Die Mitglieder der EBK unterstünden dem Amtsgeheimnis (Art. 320 und 110 Schweizerisches StGB).
Eine Weiterleitung der Informationen durch die EBK ohne vorgängige Zustimmung sei gemäss der Auflage in Punkt 2. des Spruchs der gegenständlichen Verfügung nicht gestattet.
Die EBK habe in ihrem Ersuchen den Sachverhalt, aus dem sich der Verdacht des Insiderhandels ergebe, dargestellt, nämlich dass Roche am 10. Februar 2003 ein Kaufsangebot unterbreitet habe und dass die bisherigen Untersuchungen über die im Vorfeld der öffentlich getätigten Transaktionen auffällige Geschäfte im Auftrag der Bank C AG gezeigt hätten.
Diese Verfügung wurde am 13. August 2004 der Bank C AG zugestellt.
5. Gegen diese Verfügung erhoben die beiden heutigen Beschwerdeführer am 26. August 2004 Beschwerde an die Regierung. Sie beantragten, die Regierung wolle die angefochtene Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen aufheben.
6. Mit Schreiben vom 30. September 2004 ersuchte das Amt für Finanzdienstleistungen die EBK um eine "best efforts"-Erklärung. Das Amt für Finanzdienstleistungen nahm auf den Hinweis der EBK im Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2004, wonach die EBK bei Kenntnis von strafbaren Handlungen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich zu benachrichtigen hat, Bezug, wies auf die Rechtsprechung des liechtensteinischen Verwaltungsgerichtshofes zu VBI 2003/33 ("Prinzip der langen Hand") sowie die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu BGE 126 II 409 hin und ersuchte die EBK um Zusicherung, dass die EBK, sobald sie sich durch rechtlich durchsetzbare Vorschriften verpflichtet sieht, übermittelte Informationen - deren Weiterleitung seitens des Amtes für Finanzdienstleistungen nicht zugestimmt wurde - weiterzuleiten, hierüber unverzüglich das Amt für Finanzdienstleistungen informiert und in Erschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine solche Weiterleitung abzuwenden sucht.
7. Daraufhin sicherte die EBK mit Schreiben vom 08. Oktober 2004 dem Amt für Finanzdienstleistungen Folgendes zu:
"-. dass wir [die EBK] alle Informationen, die wir von Ihnen [Amt für Finanzdienstleistungen] in dieser Sache erhalten, ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börse und des Effektenhandels und nur für die in unserem Ersuchen festgehaltenen Zwecke verwenden werden,
-. dass unsere Behörde und alle Mitarbeiter an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind und
-. dass wir die erhaltenen Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung des Amtes für Finanzdienstleistungen, Aeulestrasse 51, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, öffentlich oder anderen Behörden oder Stellen, einschliesslich Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden zugänglich machen."
8. Am 14. Oktober 2004 erstattete das Amt für Finanzdienstleistungen
an die Regierung eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 26. August 2004.
9. Hierzu erstatteten die beiden Beschwerdeführer am 26. November 2004 eine Gegenäusserung und wiederholten ihre Anträge gemäss Beschwerde vom 26. August 2004.
10. Mit Entscheidung vom 19./21. April 2005, RA 2005/938-1722, wies die Regierung die Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers zu 2. zurück. Die Beschwerde der heutigen Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 12. August 2004 wurde abgewiesen.
Die Regierung begründete ihre Entscheidung äusserst intensiv und umfassend. Sie verwies auf die Massgeblichkeit des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (E.1.) und führte aus, dass dem Beschwerdeführer zu 2. keine Beschwerdelegitimation zukomme, da er nicht Kontoinhaber, sondern wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin zu 1. sei; dabei berief sich die Regierung in umfassenden Erwägungen auf Art. 92 LVG sowie die Rechtsprechung zu LES 1999, 100, BGE 125 II 65, BGE 122 II 130, BGE 123 II 153 (E.2.). Danach beschäftigte sich die Regierung mit dem Bankgeheimnis, welches in Art. 14 BankG gewährleistet ist. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (LES 1998, 185), den verfassungsmässigen Schutz der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 LV und die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 4 BankG. Sie äusserte die Rechtsansicht, dass Art. 36 BankG eine explizite Konkretisierung der Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 4 BankG darstelle, was aus dem Verweis in Art. 36 Abs. 1 lit. a BankG ersichtlich werde (E.3., 3.1).
Die Regierung führte dann im Einzelnen aus, wie amtliche Auskünfte (internationale Amtshilfe) gemäss Art. 36 BankG rechtlich funktionieren. Sie verwies auf die Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (LES 2003/91) und die dort entwickelten Parameter und Schranken der internationalen Amtshilfe hin. Sie prüfte alle diese Kriterien (Grundsätze der Spezialität, Vertraulichkeit, Verhältnismässigkeit und der "langen Hand") im Einzelnen (E 3.2, 3.3). Danach ging die Regierung auf die Argumente der Beschwerdeführer ein, so nochmals auf das Verhältnis von Art. 14 Abs. 4 BankG, Art. 36 BankG und Art. 35 Abs. 3 LVG (E.4.). Sie widerlegte die Argumentation der Beschwerdeführer, dass das Amtshilfeersuchen der EBK den relevanten Sachverhalt nicht adäquat darstelle (E 5.). Sie ging auf das Verhältnis zwischen internationaler Amtshilfe und internationaler Rechtshilfe in Strafsachen ein und entgegnete den entsprechenden Argumenten der Beschwerdeführer (E 6.). Sie führte auch aus, dass keine Gefahr bestehe, dass die der EBK zu übermittelnden Informationen von dieser an andere Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden (E 7.), wobei die Regierung auch auf das Argument einging, dass die EBK von Gesetzes wegen gemäss Art. 35 Abs. 6 BEHG zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sei (E 7.1). Die Regierung legte anhand der Gesetzesmaterialien dar, dass Art. 36 Abs. 3 BankG nicht nur gegenüber EWR-Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber anderen Staaten gelte (E 8.). Sie ging auf die datenschutzrechtlichen Argumente der Beschwerdeführer ein und setzte sich in diesem Zusammenhang mit dem Bankengesetz (Art. 36), dem Datenschutzgesetz (Art. 8, 21, 23) und der Verfassung (Art. 32) auseinander, ebenso mit der von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachten Rechtsprechung des StGH sowie der Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (LES 2003/91) (E 9.).
Weiters ging die Regierung auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdeführer zu 2. sei als selbständiger Berater der D AG und der E AG seit dem Verkauf dieser Gesellschaften per 1. Januar 2002 an die deutsche F-Gruppe nur noch für Gesellschaften tätig gewesen, welche zur B-Gruppe keinerlei konzernrechtliche Verbindung mehr gehabt hätten. Zum Zeitpunkt der als auffällig bezeichneten Transaktionen habe er somit gar keine Insiderkenntnisse mehr haben können. Den Kaufentscheid habe er vielmehr aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen und seiner Erfahrung in Börsengeschäften gefällt, was auch durch die gelegten Unterlagen ("persönliche Handakte des Beschwerdeführers zu 2.") belegt sei (E 10.).
11. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 6. Mai 2005 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, dieser wolle die angefochtene Regierungsentscheidung abändern und aussprechen, dass die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 12.08.2004 ersatzlos aufgehoben werde.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Amtes für Finanzdienstleistungen (nunmehr Finanzmarktaufsicht) sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Juni 2005 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
13. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
14. Die Beschwerdeführer bekämpfen die Erteilung von amtlichen Auskünften an die EBK und argumentieren gegen die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen (AFDL) vom 12. August 2004 und die Regierungsentscheidung vom 19./21. April 2005 mit einer ganzen Reihe von Argumenten. Deshalb ist es angebracht, vor der Befassung mit den einzelnen Beschwerdeargumenten nochmals die wesentlichen Erwägungen im Leitentscheid VBI 2003/33 vom 7. Mai 2003 (veröffentlicht in LES 2003/91), aufzuführen.
Ob und unter welchen Umständen kundenspezifische Informationen, welche das AFDL von einer liechtensteinischen Bank über Aufforderung erhält, an eine ausländische Finanzaufsichtsbehörde weitergeleitet werden dürfen, regelt Art. 36 BankG. Art. 36 Abs. 1 BankG bestimmt, dass die Erteilung von amtlichen Auskünften an ausländische Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden von Wertpapierfirmen zulässig ist, wenn das Bankgeheimnis dadurch nicht verletzt wird. Art. 36 Abs. 3 BankG bestimmt, dass ein Informationsaustausch mit in- und ausländischen Institutionen zulässig ist, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; zu diesen Institutionen gehören die Kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Banken, Finanzgesellschaften, Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betrauten Stellen. Solche Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis bzw. das Berufsgeheimnis. Insbesondere Art. 36 Abs. 3 BankG stellt die Umsetzung der Europäischen Richtlinien, vor allem der Zweiten Bankenrichtlinie, welche auch die Amtshilfe regelt, dar.
Wesentlich ist weiter, dass Art. 36 Abs. 3 BankG ausdrücklich vorsieht, dass ein Informationsaustausch mit solchen ausländischen Institutionen zulässig ist, die mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind und soweit diese Institutionen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Zu den Finanzmärkten gehören Börsen, Vorbörsen und ähnliche Einrichtungen, an denen Beteiligungspapiere und sonstige Wertpapiere gehandelt werden. Werden an Börsen oder ähnlichen Einrichtungen unerlaubterweise Insiderinformationen verwendet, um Wertpapiertransaktionen vorzunehmen und daraus ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen, so wird dadurch das Börsengeschehen und ganz generell das Geschehen auf den Finanzmärkten negativ beeinflusst. Die Finanzmärkte werden also gestört. Deshalb ist der Insiderhandel nicht nur in Liechtenstein, sondern in allen vergleichbaren Jurisdiktionen unter Androhung von Strafsanktionen verboten. Daraus ist zu schliessen, dass aufgrund der Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 lit. a BankG ein Informationsaustausch mit ausländischen Institutionen zulässig ist, um Insiderfälle zu untersuchen und um somit die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu gewährleisten. Für solche Untersuchungen sind kundenspezifische Daten und Informationen nötig. Dies ergibt sich allein schon aus der Überlegung, dass ein verbotener Insiderhandel nur dann vorliegt, wenn derjenige, der den Handel betreibt, solche Insiderinformationen hat. Dies kann jedoch nur beim Individuum, nicht aber generell anhand von Markt- oder Bankdaten festgestellt werden. Deshalb muss sich der internationale Informationsaustausch auch auf Kundendaten bzw. kundenspezifische Informationen, wie Namen, Geburtsdaten und Adresse des Bankkunden, beziehen.
Eine solche internationale Amtshilfe ist jedoch nicht ohne Voraussetzungen und Bedingungen zulässig. Vielmehr setzt die Gewährleistung der Amtshilfe die Einhaltung der Grundsätze der Spezialität, der Vertraulichkeit, der "langen Hand" und der Verhältnismässigkeit voraus. Zudem ist bei Weiterleitung von kundenspezifischen Informationen das ordentliche Verwaltungsverfahren einzuhalten. Weiters muss sichergestellt sein, dass die ausländische Behörde die Grundsätze der Spezialität, der Vertraulichkeit und der "langen Hand" einhält. Insoweit deckt sich die liechtensteinische Rechtslage mit der schweizerischen und folgt die liechtensteinische Rechtsprechung der schweizerischen.
Die in VBI 2003/33 vom 7. Mai 2003 entwickelte Rechtsprechung wurde von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in VBI 2003/27, VBI 2003/70, VBI 2003/67, VBI 2003/014, VBI 2003/015, VBI 2003/016 und VBI 2003/021 sowie vom Verwaltungsgerichtshof in VGH 2005/003 und VGH 2005/2, Letzteres vom 11. Mai 2005, bestätigend fortgesetzt. Einige dieser Fälle betrafen Auskünfte an die EBK. Der Staatsgerichtshof bestätigte im Fall VBI 2003/70 die Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (StGH 2003/70).
15. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt A.1. und 2. ihrer Beschwerde vom 6.5.2005 vor, der Beschwerdeführer zu 2. sei sehr wohl beschwerdelegitimiert, weil er einen Geheimhaltungsanspruch habe und durch die Gewährung der internationalen Amtshilfe Rechtsnachteile erleide. Die Beschwerdeführer berufen sich auf § 241 Abs. 1 StPO sowie die Rechtsprechung in LES 2004, 115 und LES 2002, 296, aber auch auf Art. 33 Abs. 3 und Art. 43 LV.
Was die Beschwerdelegitimation von wirtschaftlich Berechtigten liechtensteinischer Verbandspersonen und Stiftungen betrifft, hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.2003, StGH 2002/76 die Leitlinien vorgegeben. Er führte aus, dass trotz des Wortlautes der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich ist, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss (StGH 2002/76, zitiert in OGH 11 Rs 2001.00360 vom 17.7.2003, in: LES 2004, 111 [114]). Dem folgte der Oberste Gerichtshof und erkannte, dass dritten Personen die Beschwerdelegitimation nur unter speziellen Voraussetzungen zukommt. Ein bloss wirtschaftliches Interesse könne hingegen eine Beteiligtenstellung nicht begründen (LES 2004, 111 Leitsatz). Davon ausgehend könne nicht gesagt werden, dass einem Gründerrechtsinhaber einer liechtensteinischen Anstalt und damit dem blossen wirtschaftlich Berechtigten an dieser Verbandsperson das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln zustehe (LES 2004, 111 [117].
Mit dieser neueren Rechtsprechung ging der Oberste Gerichtshof von seiner Rechtsprechung gemäss in LES 2002, 293 veröffentlichter Entscheidung ausdrücklich wieder ab (LES 2004, 114 [115]).
Die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes gewährt einem wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person ebenfalls keine Beschwerdelegitimation in Verfahren der internationalen Amtshilfe. Diese Rechtsprechung wurde von den Unterinstanzen zitiert und von den Beschwerdeführern nicht weiter bestritten.
Dass dem Beschwerdeführer zu 2. als wirtschaftlich Berechtigtem der Beschwerdeführerin zu 1. ein Geheimhaltungsanspruch zukommt, haben die Beschwerdeführer weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Bankkunde und damit Geheimnisherr des Bankgeheimnisses ist die Beschwerdeführerin zu 1.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der dargelegten Rechtsprechung.
16. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 3., 12., 13. und 26. ihrer Beschwerde vor, das gegenständliche Amtshilfeersuchen sei in Wirklichkeit ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen. Das Ersuchen sei einzig für die Aufnahme der Strafverfolgung gedacht.
Die EBK ist unter anderem Aufsichtbehörde über die Schweizer Börse und des schweizerischen Finanzmarktes ganz allgemein. Ihr kommt das Recht und die Pflicht zu, bei Verdacht auf Insiderhandel an der Schweizer Börse entsprechende Ermittlungen anzustellen. Sie tut dies als Verwaltungsbehörde. Dennoch ist dies nicht eine rein administrativ-aufsichtsrechtliche Tätigkeit, sondern auch eine volkswirtschaftliche und finanzmarktrechtliche Tätigkeit, um die Funktionsfähigkeit des Marktes bzw. der Börse aufrecht zu erhalten und zu gewährleisten. Es ist aber auch eine strafrechtliche Tätigkeit. Erhärtet sich nämlich der Verdacht dahingehend, dass ein strafbarer Insiderhandel vorliegt, ist die EBK verpflichtet, die Angelegenheiten an die Strafbehörden weiterzuleiten. In diesem Sinne kommt der EBK die Funktion einer verwaltungsbehördlichen (polizeilichen) Vorerhebung bei Insiderdelikten zu. Die entsprechende Untersuchung der EBK hat also nicht nur, aber auch strafrechtlichen Charakter. Ihr kann sogar vornehmlich ein strafrechtlicher Zweck zukommen. Dies ist auch Sinn und Zweck der Aufsichtstätigkeit der EBK und der Gewährung der internationalen Amtshilfe iS von Art. 36 Abs. 3 BankG. Nichts desto trotz gelten die bereits zuvor erwähnten Prinzipien der Gewährung der internationalen Amtshilfe, insbesondere der Spezialität und der "langen Hand", sodass auch die EBK die vom AFDL zu erlangenden Informationen nicht ohne Einhaltung der Standards, wie sie in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gelten, weiterleiten darf.
17. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 4. und 8. ihrer Beschwerde vor, die Amtshilfe und somit auch die internationale Amtshilfe verletze das Bankgeheimnis.
Der Kern dieses Vorbringens ist richtig, jedoch in Art. 36 Abs. 3 BankG so vorgesehen. Art. 36 Abs. 3 BankG wird durch Art. 14 Abs. 1 BankG nicht eingeschränkt (VGH 2005/2).
18. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 4. und 8. ihrer Beschwerde vor, die formellen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch lägen unter jenen eines Rechtshilfegesuches in Strafsachen.
Diesbezüglich ist einzig entscheidungsrelevant, dass sich die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen sowie dem Rechtshilfegesetz richtet, währenddem sich die Gewährung von internationaler Amtshilfe nach Art. 36 Abs. 1 BankG richtet.
19. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 4. und 9. der Beschwerde vor, es genüge für die Erteilung von internationalen Auskünften nicht, wenn lediglich die Existenz eines "hängigen behördlichen Verfahrens" gegeben sei.
In dieser allgemeinen Form ist dem Argument zuzustimmen. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BankG genügt es jedoch, wenn bei der die Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde ein Verfahren betreffend die Überwachung der Finanzmärkte mit einem konkreten Sachverhalt hängig ist, wie zB ein Verfahren zur Untersuchung eines Verdachts auf Insiderhandel.
20. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 4., 10., 24. und 26. a.E. vor, die Durchbrechung des Bankgeheimnisses widerspreche dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 und 4 sowie Art. 36 BankG.
Wie bereits erwähnt, kann die Gewährung der internationalen Amtshilfe das Bankgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 BankG) durchbrechen. Nicht jede Erteilung von amtlichen Auskünften darf dies oder tut dies (Art. 36 Abs. 1 BankG). Aber das Bankgeheimnis wird nicht nur im Strafrecht und gestützt auf Art. 14 Abs. 4 BankG durchbrochen, sondern auch durch andere gesetzliche Bestimmungen, wie vorliegendenfalls durch Art. 36 Abs. 3 BankG. Insoweit ist Art. 36 Abs. 3 BankG eine lex specialis zu Art. 14 Abs. 1 BankG.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, Art. 36 sei eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses ohne jegliche Schranken.
Dem ist nicht so. Sowohl der Gesetzeswortlaut also auch insbesondere die Rechtsprechung ziehen klare Schranken und verlangen die Einhaltung gewisser Prinzipien, so unter anderem des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Dieser verhindert so genannte fishing expeditions. Demnach muss ein ausländisches Amtshilfegesuch den Fall nachvollziehbar darlegen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesetzgeber habe nicht eine schrankenlose Durchbrechung des Bankgeheimnisses gewollt.
Dies ist richtig. Der Gesetzgeber hat aber Art. 36 Abs. 3 BankG geschaffen. Die Schranken wurden einerseits vom Gesetzgeber, andererseits von der Rechtsprechung gezogen.
21. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 11. und 29. ihrer Beschwerde vor, der Inhalt des gegenständlichen Amtshilfegesuches genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das Gesuch sei nicht genügend substantiiert ("fishing expedition") und entspreche nicht den Standards von Rechtshilfeersuchen.
Im Amtshilfeverfahren sind nicht das Europäische Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen und das Rechtshilfegesetz anwendbar. Anwendbar ist vielmehr Art. 34 Abs. 3 BankG. Nach der Rechtsprechung sind so genannte fishing expeditions unzulässig.
Vorliegendenfalls hat die EBK in ihrem Amtshilfeersuchen vom 14.6.2004 die zeitliche Abfolge des öffentlichen Kaufangebotes von Roche (am 10.2.2003) und der dadurch verursachten Kurssteigerung am gleichen Tag dargetan. In der Beilage zum Amtshilfeersuchen werden die 73 verdächtigten Transaktionen vor dem 10.2.2003 im Einzelnen aufgeführt, nämlich mit Angabe des Datums, des Preises (Kurses), des Umsatzes, der Anzahl Aktien sowie der auftraggebenden Bank. Daraus ist ersichtlich, dass der Preis pro Aktie in der Zeit vor dem 10.2.2003 (1.11.2002-7.2.2003) immer wesentlich unter dem Kurs am 10.2.2003 war. Ebenso ist ersichtlich, dass das Handelsvolumen insgesamt erheblich war, nämlich rund CHF 2.5 Mio, davon CHF 438'000.00 an den zwei letzten Handelstagen vor dem 10.2.2003, nämlich am 6. und 7.2.2003, all dies immer im Auftrag einer einzigen liechtensteinischen Bank, nämlich der Bank C AG. Damit ist der Sachverhalt, welcher den Verdacht auf verbotenen Insiderhandel begründet, genügend dargetan und das Amtshilfeersuchen ist genügend substantiiert.
22. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 14., 17. 18., 24. und 26. der Beschwerde vor, die Amtshilfe diene der Finanzmarktaufsicht, währenddem die Rechtshilfe der Strafverfolgung diene.
Dieser absoluten Trennung zwischen Amts- und Rechtshilfe kann nicht zugestimmt werden. Die Amtshilfe gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. a BankG dient auch der Aufsicht und Überwachung von - ausländischen - Finanzmärkten, also u.a. von Börsen. Die Überwachung der Finanzmärkte dient der Aufrechterhaltung und Gewährleistung uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Diese Funktionsfähigkeit würde durch unerlaubte Insidergeschäfte beeinträchtigt, weshalb solche Geschäfte nicht nur präventiv, sondern auch repressiv bekämpft werden müssen. Diese Aufgabe kommt nicht nur, aber auch den Finanzmarktaufsichtsbehörden zu, so in der Schweiz der EBK. Dies bedeutet nichts anderes, als dass den Finanzmarktaufsichtsbehörden (vorliegendenfalls der EBK) auch die Aufgabe von strafrechtlichen Vorerhebungen bei Verdacht auf Vorliegen eines Insiderdeliktes zukommt. Dass solche Vorerhebungen teilweise überschiessend sind, liegt in der Natur der Sache. Ausgangspunkt der Untersuchung von möglichen Insidergeschäften sind nämlich ungewöhnlich hohe Transaktionsvolumina unmittelbar vor oder unmittelbar nach einem speziellen Ereignis. Treten solche Auffälligkeiten auf, müssen in einem ersten Schritt sämtliche Transaktionen in diesem Zeitraum analysiert werden. Erst dadurch ist es möglich, die möglichen Insider zu "extrahieren". Diese Aufgabe kommt im Bereich des Insiderhandels nicht dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsrichter oder der Kriminalpolizei zu, sondern den Finanzmarktaufsichtsbehörden.
23. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 15., 17. 19, 20., 22. und 23. ihrer Beschwerde vor, die EBK sei nach schweizerischem Recht gesetzlich zur Erhebung einer Strafanzeige gezwungen. Deshalb sei die Einhaltung der Prinzipien der langen Hand und der Spezialität durch die EBK seitens Liechtensteins nicht kontrollierbar. Der Staatsgerichtshof (StGH 2003/17 E4) verlange jedoch sowohl de jure wie auch de facto wirksame Vorbehalte.
Richtig ist, dass Art. 35 Abs. 6 des schweizerischen BEHG wie folgt bestimmt: "Erhält die Aufsichtbehörde Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Diese Behörden sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet."
Völkerrechtliche Verpflichtungen gehen jedoch dieser Gesetzesbestimmung vor. Vorliegendenfalls brachte Liechtenstein durch das AFDL in der Verfügung vom 12.08.2004 die Vorbehalte der Spezialität und der "langen Hand" an. Es handelt sich dabei um Vorbehalte, die von der ersuchenden Behörde völkerrechtlich zu beachten sind. Darüber hinaus hat die ersuchende Behörde, nämlich die EBK, bereits im Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2004 ausdrücklich bestätigt und anerkannt bzw. zur Kenntnis genommen, dass die von AFDL übermittelten Informationen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem vorliegend umschriebenen Aufsichtsverfahren verwendet werden (Prinzip der Spezialität) und dass eine Weiterleitung der Auskünfte an andere Schweizer oder drittstaatliche Behörden nicht gestattet ist bzw. bzw. dass vorgängig ein ordentliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen ist (Grundsätze der Vertraulichkeit und der "langen Hand"). Die EBK wiederholte dies auf Ersuchen Liechtensteins mit Schreiben vom 8. Oktober 2004. Dabei bezog die EBK ihre Verpflichtung der Einhaltung des Grundsatzes der "langen Hand" ausdrücklich auch auf die Weiterleitung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden. Damit anerkannten die EBK und die Schweiz ihre völkerrechtliche Verpflichtung, von Art. 35 Abs. 6 BEHG abzuweichen und Informationen nur unter Beachtung der von Liechtenstein vorgegebenen Bedingungen vorzunehmen.
Es gibt keine Hinweise, dass die Schweiz oder die EBK die übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Im Übrigen gilt insoweit der Vertrauensgrundsatz (LES 2003, 91 mit weiteren Hinweisen).
Wenn die Beschwerdeführer in Punkt 20. ihrer Beschwerde auf StGH 2003/70 (dort E 4. S. 24) hinweisen, so ist einerseits nochmals zu erwähnen, dass die vom AFDL angebrachten Vorbehalte bei der Gewährung der Amtshilfe an die EBK sehr wohl sowohl rechtlich als auch faktisch wirksam sind. Gerade auch aus diesem Grund hat der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2003 zu StGH 2003/70 die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationaler Amtshilfe in Insidersachen auch in Bezug auf kundenspezifische Bankdaten geschützt (dies zu VBI 2003/70, welche Entscheidung inhaltlich ident ist mit der veröffentlichten Entscheidung VBI 2003/33).
Wenn die Beschwerdeführer auf die Mehrwertsteuer-Vereinbarung Liechtensteins mit der Schweiz und auf Art. 6 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung zum Zollvertrag (LGBl. 1995 Nr. 77) hinweisen, so ist daraus für sie nichts abzuleiten. Die von den Beschwerdeführern zitierten völkerrechtlichen Bestimmungen betreffen ihre eigenen Spezialmaterien. Dem gegenüber wird die Amtshilfe zwischen Finanzmarktaufsichtsbehörden durch die Spezialbestimmung von Art. 36 Abs. 3 BankG geregelt.
24. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 16. ihrer Beschwerde vor, die EBK beachte den Unterschied zwischen Amts- und Strafrechtshilfe und habe denn auch im Amtshilfeersuchen vom 14.06.2004 in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgung wegen des Verdachtes des Insiderhandels nicht der EBK, sondern den Strafverfolgungsbehörden obliege, und dass die EBK in diesem Rahmen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gegenüber zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet sei.
Wie bereits ausgeführt, kann zwar zwischen Amts- und Rechtshilfe und damit zwischen Finanzmarktüberwachungsverfahren und Strafuntersuchungsverfahren unterschieden werden, doch gibt es keine klare Trennlinie. Vielmehr kommen den Finanzmarktaufsichtsbehörden auch strafrechtliche Ermittlungsfunktionen zu. Dies hindert jedoch die internationale Amtshilfe nicht, zumal sich die EBK und die Schweiz gerade auch im vorliegenden Fall verpflichteten, den liechtensteinischen Vorbehalt der "langen Hand" trotz der Bestimmung von Art. 35 Abs. 6 BEHG zu beachten.
25. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 21. ihrer Beschwerde vom 6.5.2005 vor, den Finanzmarkt-Aufsichtsbehörden komme nicht die Aufgabe der Strafverfolgung zu.
Wie bereits ausgeführt, kommt den Finanzmarktaufsichtsbehörden, so der EBK in der Schweiz, teilweise die Aufgabe der strafrechtlichen Vorerhebung zu. Diese Behörden beaufsichtigen die Finanzmärkte, also Börsen und sonstige Wertpapiermärkte. Dazu gehört auch die Bekämpfung von Börsen- und Marktmanipulationen durch die Ausnutzung von Insiderwissen und anderem verpönten Verhalten. Zu dieser Bekämpfung gehört nicht nur die präventive Regulierung und Aufsicht, sondern auch repressiven Massnahmen, also die nachträglich Analyse von und entsprechende Reaktion auf das Marktgeschehen.
26. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Punkten 4. und 24. der Beschwerde vor, Amtshilfe dürfe nur an EWR-Mitgliedstaaten gewährt werden, nicht aber auch an die Schweiz.
Dem ist nicht so. Art. 36 Abs. 3 BankG unterscheidet insoweit nicht. Daraus, dass das Motiv der Schaffung von Art. 36 Abs. 3 BankG darin lag, Europäische Richtlinien in liechtensteinischen Gesetzen umzusetzen, kann nicht abgeleitet werden, dass Art. 36 Abs. 3 in Bezug auf Nicht-EWR-Mitgliedstaaten nicht gilt.
27. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 25. ihrer Beschwerde vor, Art. 8 Abs. 1 DSG (Datenschutzgesetz, LGBl. 2002 Nr. 55) erlaube die Weitergabe von Personendaten ins Ausland nicht.
Dem ist nicht so. Art. 8 Abs. 1 DSG bestimmt, dass Personendaten nur dann nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würden, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem liechtensteinischen gleichwertig ist. Das schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992, SR 235.1, ist aber dem liechtensteinischen DSG gleichwertig (s. insbesondere Art. 6; vgl. auch Philipp Mittelberger, Das liechtensteinische Datenschutzgesetz - eine Einführung, in: LJZ 2003, 48). Das schweizerische DSG hat denn auch dem liechtensteinischen als Rezeptionsgrundlage gedient, so dass das liechtensteinische praktisch ident mit dem schweizerischen DSG ist.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Schweiz sei nicht im EWR; dies sei ein Unterschied zur Entscheidung VBI 2003/33 in LES 2003, 91.
Auch wenn die Schweiz nicht im EWR ist, ist ihr Datenschutzrecht dem liechtensteinischen gleichwertig. Damit ist vorliegendenfalls kein relevanter Unterschied zu VBI 2003/33 gegeben. Im Übrigen stellte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ihre datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht nur in VBI 2003/33 an, sondern auch in den anderen bereits erwähnten - unveröffentlichten - Entscheidungen, welche auch Auskünfte an die EBK betreffen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Gewährung der Amtshilfe würde die Persönlichkeit der Beschwerdeführer schwerwiegend gefährden, da die Informationen in der Schweiz für eine Strafverfolgung verwendet werden könnten und da die Übermittlung der Informationen einen massiven Eingriff in das Bankgeheimnis darstellten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gewährung der Amtshilfe nicht automatisch zu einer Strafverfolgung in der Schweiz führt. Der Eingriff in das Bankgeheimnis ist in Art. 36 Abs. 3 BankG vorgesehen und geht als spezialgesetzliche Regelung der Bestimmung von Art. 8 DSG vor.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Nichtanwendung des DSG würde Art. 32 LV als Auffanggrundrecht für Datenschutz verletzen (StGH 1996/42).
Das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil StGH 1996/42 ist veröffentlicht in LES 1998,185. In diesem Urteil bringt jedoch der Staatsgerichtshof seine Rechtsansicht zum Ausdruck, dass dann in das in Art. 32 LV verankerte Grundrecht der persönlichen Freiheit als Auffanggrundrecht eingegriffen werden kann, wenn eine klare gesetzliche Regelung vorhanden ist, wie beim Bankgeheimnis und seinen Durchbrechungen. Im Übrigen gab es damals, als das Urteil StGH 1996/42 am 24.04.1997 gefällt wurde, das DSG noch nicht. Soweit der Staatsgerichtshof in seinem Urteil das Verhältnis zwischen dem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit einerseits und dem Datenschutz andererseits ansprach, bezog er sich auf Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 13 ff. Als diese Monographie im Jahr 1991 erschien, gab es auch das schweizerische DSG noch nicht. Zum heutigen Verhältnis zwischen persönlicher Freiheit und Datenschutz kann somit auf Jörg Paul Müller, Grundrecht in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 48, hingewiesen werden: "Der Bundesgesetzgeber hat die grundrechtlichen Anliegen aufgenommen und u.a. für die Bearbeitung von Daten durch Bundesorgane im Datenschutzgesetz (DSG) konkretisiert".
28. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 26. ihrer Beschwerde vor, die Amtshilfe gemäss Art. 36 Abs. 3 BankG sei eine Umsetzung der Europäischen Richtlinien und damit Ausfluss der beiden Grundsätze der home market control und des single licence principal.
Ersteres ist richtig, beschränkt jedoch die Anwendbarkeit von Art. 36 Abs. 3 BankG nicht auf das Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten. Letzteres ist zu eng gesehen. Die Europäischen Richtlinien bezwecken auch die Gewährleistung der vollen Funktionsfähigkeit von Finanzmärkten. Dies wird auch nach den Europäischen Richtlinien u.a. durch die Bekämpfung von verbotenem Insiderhandel erreicht.
29. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 26. ihrer Beschwerde vor, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe in genau solchen Fällen wie dem vorliegenden Fall ausdrücklich erklärt, dass "Art. 36 BankG aber die Amtshilfe zwischen Finanzaufsichtsbehörden nur insoweit erleichtern soll, als dies mit den Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe vereinbar ist" (LES 2003 S. 95). Die internationale Rechtshilfe dürfe weder umgangen noch ihres Sinnes entleert werden (LES a.a.O.).
Die Beschwerdeführer missverstehen offensichtlich die Ausführungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in VBI 2003/33 E 14.3 (LES 2003, 91 [95]). Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz führte aus, dass insbesondere durch das Prinzip der "langen Hand" gewährleistet ist, dass die internationale Rechtshilfe in Strafsachen weder umgangen noch ihres Sinnes entleert wird.
30. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 25. und 26. ihrer Beschwerde vor, vorliegendenfalls werde gegen Art. 25 Abs. 3 LVG verstossen.
Art. 25 Abs. 3 LVG lautet wie folgt: "Inwieweit die Regierung für sich oder durch andere Landesverwaltungsbehörden ausländischen Verwaltungsbehörden oder Organisationen Hilfe zu leisten befugt ist, richtet sich den hierauf bezüglichen Vorschriften (Staatsverträgen, Verwaltungsübereinkommen, Regierungserklärungen, Gesetzen oder Verordnungen), nach der bisherigen Übung oder nach dem Gegenrecht, sofern eine solche Verwaltungshilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts nicht unzulässig ist."
Art. 25 Abs. 3 LVG lässt also die internationale Verwaltungshilfe zu, dies nach den hierfür bezüglichen Gesetzen (vorliegendenfalls Art. 36 Abs. 3 BankenG) oder nach dem Gegenrecht (auch die Schweiz gewährt Liechtenstein vollumfänglich Amtshilfe im Bereich der Finanzmarktaufsicht). Ein Verstoss gegen die Grundsätze des öffentlichen Rechts ist vorliegendenfalls nicht zu erkennen. Die Gesetzmässigkeit, das öffentliche Interesse (an international funktionierenden Finanzmärkten) und die Verhältnismässigkeit sind gegeben.
31. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 26. ihrer Beschwerde vor, es müsse eine Trennlinie zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe in Strafsachen gezogen werden.
Inhaltlich kann und darf eine solche Trennlinie, wie bereits ausgeführt, nicht in dem Sinne gezogen werden, dass eine absolute Trennung zwischen diesen beiden Bereichen geschaffen wird.
Verfahrensrechtlich wird die Trennung durch das Prinzip der "langen Hand" erreicht. Dies bedeutet, dass die von Liechtenstein der Schweiz übermittelten Informationen nur für das Verfahren bei der EBK verwendet werden dürfen. Eine Weiterleitung in den anderen Bereich hinüber, nämlich in ein förmliches Strafverfahren, wäre nur nach vorgängiger Einholung der Zustimmung Liechtensteins zulässig.
32. Die Beschwerdeführer bringen in den Punkten 27. und 28. ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdeführer zu 2. habe seine Unschuld dargelegt, dies mit paraten Beweismitteln (gemäss LES 2003, 249). Die Regierung sei darauf nicht eingetreten. Dadurch gehe der Beschwerdeführer zu 2. seinen Verteidigungsrechten verlustig.
Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Beschwerde vom 26. August 2004 an die Regierung unter den Punkten C.35.-39. vorgebracht, der Beschwerdeführer zu 2. sei Ökonom und Unternehmensberater. Er sei während 30 Jahren als selbständiger Unternehmensberater bei E AG und D AG in beratender und operativer Funktion tätig gewesen. Seit 01.01.2004 befinde er sich im Ruhestand. [...] Der Beschwerdeführer habe denn auch in der relevanten Zeit nie über Insiderwissen verfügt und hätte sich solches auch gar nicht verschaffen können. Der Beschwerdeführer zu 2. könne auch für die verfahrensgegenständlichen Börsengeschäfte in allen Einzelheiten dokumentieren, dass er sich mit dem Kurs der B-Aktien seit Jahren beschäftige. Die Beobachtung eines solchen Kursverlaufes anhand von öffentlich zugänglichen Quellen sei jedoch kein Insiderhandeln. Der persönlichen Dokumentation des Beschwerdeführers zu 2. könne ohne weiteres entnommen, mit welcher Qualität und Genauigkeit der Kursverlauf der B-Aktien vom Beschwerdeführer zu 2. auch während des kritischen Zeitraumes vom November 2002 bis Februar 2003 verfolgt und professionell analysiert worden sei. Dies alles manifestiere mit aller Deutlichkeit, dass dem Beschwerdeführer zu 2. von vornherein kein Vorwurf irgendeiner Insidertätigkeit gemacht werden könne.
Hierzu entgegnete die Regierung in der angefochtenen Entscheidung (E 10.), ein Missbrauch eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu unerlaubten Börsengeschäften bzw. ein Ausnützen vertraulicher Tatsachen liege bereits dann vor, wenn Insiderkenntnisse zur Erlangung eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten verwendet würden, unabhängig davon, ob der Dritte oder der Insider selbst die Transaktion vornehme (§ 122a StGB; Art. 161 chStGB). Bereits aus diesem Grund könne auch bei Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Firmenstruktur der B-Gruppe ein Insidertatbestand nicht ausgeschlossen werden. Ferner seien auch Konstellationen denkbar, in denen die Insiderkenntnisse beim Beschwerdeführer selbst vorlägen. Der durch die EBK geschilderte Sachverhalt erscheine daher nach wie vor als genügend begründet und widerspruchsfrei, um die Amtshilfe gewähren zu können. Eine eingehendere materielle Prüfung des Sachverhalts bezüglich der Tat- oder Schuldfrage könne durch das AFDL jedenfalls unterbleiben, da eine summarische Prüfung auf offensichtliche Fehler oder Lücken des Sachverhaltes genüge (LES 2003, 91). Aus diesem Grund sei auch nicht näher auf die mit der Beschwerde gelegte "persönliche Handakte des Beschwerdeführers zu 2." einzugehen, da es sich dabei um ein materielles Vorbringen bezüglich des Tatverdachtes handle, welches unter den genannten Voraussetzungen auch durch die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zu prüfen sei.
Die Regierung ist also sehr wohl auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente eingegangen.
Richtig ist, dass der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2000/28 vom 17. Juli 2002 (LES 2003, 243) ausführte, parate Beweismittel seien zur Widerlegung der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen dann zu berücksichtigen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich erweisen oder sich die Nicht-Berücksichtigung solcher paraten Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde. Grundsätzlich sei aber bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten; die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip dürfe keineswegs leichtfertig erfolgen. Im Rechtshilfeverfahren seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen (ebenso OGH 12 RS.2003.47 ON 42 vom 04.12.2003).
Dies muss aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch in Amtshilfeverfahren gelten.
Vorliegendenfalls folgt der Verwaltungsgerichtshof den Argumenten der Regierung. Der strafrechtliche Insidertatbestand von § 122a StGB ist sehr weit formuliert. Insbesondere der Personenkreis, der der Strafdrohung von § 122a StGB untersteht, ist sehr weit definiert. So ist "Insider" jedermann, der aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben, seiner Funktion oder seiner Beteiligung am Kapital des Wertpapieremitenten Zugang zu vertraulichen Informationen hat. Strafbar macht sich nicht nur jener Insider, der unter Missbrauch seiner Insiderinformationen Wertpapiere direkt kauft oder verkauft, sondern auch, wer Wertpapiere indirekt kauft oder verkauft, oder auch nur einem Dritten zum Kauf oder Verkauf empfiehlt. Ja sogar jener Insider, der eine Information bloss einem Dritten zugänglich macht, macht sich strafbar, selbst wenn er nicht dazu verhalten war, diese Information einem Dritten zugänglich zu machen. Weiters macht sich nicht nur der Insider strafbar, sondern auch jedermann, der, ohne Insider zu sein, wissentlich eine Insiderinformation im Wertpapierhandel dazu ausnützt, sich oder auch nur einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es genügt, wenn er eine Insiderinformation mitgeteilt erhalten oder auch nur sonst wie in Erfahrung gebracht hat, dies selbst dann, wenn die Insiderinformation nur mittelbar von einem Insider stammt. Wer also am Ende einer Informationskette von einer Insiderinformation unerlaubterweise profitiert, macht sich strafbar, unabhängig davon, wer der Informant (Insider) ist (VGH 2005/2).
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 2. nach seinem eigenen Vorbringen bis zum 31.12.2001 ein führender Manager in der B-Gruppe war und dass der Beschwerdeführer zu 2. Ende 2002 und Anfang 2003 Aktien der B-AG für mehrere hunderttausend Franken kaufte, kann von einer missbräuchlichen Untersuchung des Verdachts eines Insiderhandels durch die EBK und von einem missbräuchlichen Amtshilfeersuchen der EBK an das AFDL nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer zu 2. muss seine von ihm reklamierten Verteidigungsrechte deshalb bei der EBK geltend machen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass er sein Vorbringen hinsichtlich der Analyse des Aktienkurses der B-Aktien aus öffentlichen Informationsquellen der EBK gegenüber zu erstatten hat.
33. Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 5. ihrer Beschwerde vor, die Regierung sei in der angefochtenen Entscheidung auf die Gegenäusserung der Beschwerdeführer vom 26.11.2004 nicht eingegangen. Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 LV) verletzt worden.
Dem ist nicht so.
Die Regierung fasst auf Seite 6 und 7 ihrer Entscheidung die Gegenäusserung vom 26.11.2004 inhaltlich zusammen.
In Punkt 1. der Gegenäusserung gehen die Beschwerdeführer auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu 2. ein. Die Regierung behandelt in E 2.1 dieses Thema.
In Punkt 2. der Gegenäusserung bringen die Beschwerdeführer etwas apodiktisch vor, Art. 36 BankG erlaube keine Übermittlung von kundenbezogenen Informationen. Diesbezüglich genügte es, dass die Regierung in E 3.3 auf die veröffentlichte Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (LES 2003, 91) verwies.
In Punkt 3. der Gegenäusserung argumentieren die Beschwerdeführer, das Bankgeheimnis sei gemäss Art. 14 BankG geschützt und könne nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten durchbrochen werden (Art. 14 Abs. 4 BankG). Auch schütze Art. 36 BankG die kundenbezogenen Informationen. Auf diese Argumentationslinie ging die Regierung in E 4. ein.
In Punkt 4. der Gegenäusserung stellen die Beschwerdeführer die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen von natürlichen Personen in den Vordergrund. Auf diese verfassungsrechtliche Argumentation ging die Regierung in E 3.1 ein, dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des StGH.
In Punkt 5. der Gegenäusserung treten die Beschwerdeführer dem Argument des Amtes für Finanzdienstleistungen entgegen, ein Rechtshilfeverfahren sei aufwändig. Die Regierung ging auf das Verhältnis zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe in E 6. ausführlichst ein.
In Punkt 6. der Gegenäusserung bringen die Beschwerdeführer vor, der internationale Rechtshilfeverkehr dürfe nicht durch den Amtshilfeweg unterlaufen werden. Wie bereits erwähnt, ist die Regierung auf das Verhältnis zwischen Amts- und Rechtshilfe in E 6. ausführlichst eingegangen.
In den Punkten 7. und 8. der Gegenäusserung bringen die Beschwerdeführer vor, es verletze den Grundsatz der Waffengleichheit, wenn das AFDL unveröffentlichte VBI-Entscheidung ins Feld führe. Auf dieses Argument ging die Regierung in E 11. ein.
In Punkt 7. der Gegenäusserung bringen die Beschwerdeführer weiter vor, das Prinzip der "langen Hand" könne nicht ohne weiteres als gewährleistet angesehen werden. Dem trat die Regierung in E 7.2 entgegen, insbesondere mit dem Hinweis auf die "best efforts"-Erklärung der EBK vom 08.10.2004.
In Punkt 9. der Gegenäusserung bringen die Beschwerdeführer vor, die Schweiz als Drittstaat habe sich völkerrechtlich nicht verbindlich dazu verpflichtet, Informationen nur für einen bestimmten, völkerrechtlich vereinbarten Zweck zu verwenden. Auch diesem Argument trat die Regierung in E 7.2 entgegen.
Die Ausführungen in Punkt 10. der Gegenäusserung enthalten kein substantielles Argument. In Punkt 11. der Gegenäusserung verweisen die Beschwerdeführer nochmals auf die fehlende Verteidigungsmöglichkeit, die ihnen im Rechtshilfeweg offen stünden, zumal es sich vorliegendenfalls um eine fishing expedition handle. Die Regierung begründet ihre Rechtsansicht, dass es sich vorliegendenfalls nicht um eine fishing expedition handelt, in E 5. sehr ausführlich. In E 6. führt die Regierung aus, dass es sich gegenständlich nicht um ein Rechtshilfe-, sondern um ein Amtshilfeverfahren handle. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer auch nicht ihre "Verteidigungsrechte" wie bei einem Rechtshilfeersuchen geltend machen können.
In Punkt 12. der Gegenäusserung bringen die Beschwerdeführer nochmals vor, dass die Regierung auf das Vorbringen in der Beschwerde, es könne kein Insiderdelikt vorliegen, einzugehen habe. Dieses Thema behandelte die Regierung in E 10. schlüssig.
34. Zusammenfassend gibt es also keinen Anlass, an der bisherigen und zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwas zu ändern. Gemäss dieser Rechtsprechung können bei Verdacht auf ein Insiderdelikt einer ausländischen Finanzmarktaufsichtbehörde auch kundenspezifische Informationen, welche die liechtensteinische Finanzmarktaufsichtsbehörde von einer liechtensteinischen Bank herausverlangen darf, im Amtshilfeweg übermittelt werden, sofern die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eingehalten sind. Vorliegendenfalls sind diese Kriterien eingehalten.
Aus all diesen Gründen konnte der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
35. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 17 lit. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 70.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 350.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 9. Juni 2005