VGH 2005/39
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9494 Schaan
vertreten durch:
Jelenik & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
wegen: Änderung des Geburtsdatums im Ausländerausweis
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./21. April 2005, RA2004/3238-2520
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 04. Mai 2005 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./21. April 2005, RA 2004/3238-2520, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und das angefochtene Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 29.07.2004, APA-Nr. 020, dahingehend abgeändert werden, dass das Geburtsdatum "[...].1950" des Beschwerdeführers in der Ausländerevidenz des Ausländer- und Passamtes sowie im Ausländerausweis des Beschwerdeführers aufgeführt wird und die Kosten des Verfahrens beim Land verbleiben.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Gestützt auf drei Urkunden - am 11.05.2004 am Schalter des Ausländer- und Passamtes eingereicht und kopiert sowie mit dem Stempel "Kopie ab Urschrift" versehen - beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung seines Geburtsdatums im Ausländerausweis und Akt des Ausländer- und Passamtes von "[...].1954" auf "[...].1950".
2. Mit Verfügung vom 29.07.2004, APA-Nr. 020, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Der Antrag [auf Abänderung des Geburtsdatums statt 1954 in 1950] wird mangels sachlicher Zuständigkeit des APA abgewiesen.
2. Die Gebühren für dieses Verwaltungsbot werden mit CHF 60.00 festgesetzt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Landeskasse."
Das Ausländer- und Passamt führte zum Sachverhalt Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger. Er besitze eine gültige Niederlassungsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein. Er habe erstmals 1978 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der ersten Regelung seines Aufenthaltes seien neben dem heimatlichen Pass auch seine heimatlichen Arbeitszeugnisse mit seinen Personalien zugrunde gelegen. Diese Zeugnisse seien zu den Akten genommen worden. Die Personaldaten seien in die Aufenthaltsbewilligung und später in den Personendatenstamm der heutigen EDV-Lösung für die gesamte Landesverwaltung (ZPV) übernommen worden. Demnach sei der Beschwerdeführer, Sohn des [...], geboren am [...].1954 in [Türkei], seit Datum der Erstbewilligung im Jahr 1978 amtlich bekannt. Der Beschwerdeführer selbst habe alle Gesuche beim Ausländer- und Passamt mit den von Anfang an bekannt gegebenen persönlichen Daten unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei unter diesen Daten sowohl im Inland als auch im benachbarten Ausland [Schweiz] amtlich bekannt. Ebenfalls seien Grenzkarten unter diesem Datum für den kleinen Grenzverkehr ins benachbarte Ausland erstellt worden. Auch die Krankenkasse, die Pensionskasse und die AHV/IV/FAK führten seine Personalien so wie sie erstmals bekannt gegeben worden seien und in der APA-Bewilligung erfasst seien. Der Pass mit Ausstellungsdatum 2000 sei damals bis 2005 gültig gewesen. Die Verlängerung dieses Passes sei 2004 durch das türkische Generalkonsulat in Zürich vorgenommen worden. Der Pass sei bis 2009 verlängert. Auf Seite 2 des verlängerten Passes sei - an derselben Stelle, wo früher das Geburtsdatum [...].1954 stand - das neue Geburtsdatum [...].1950 eingetragen. Aus der Jahreszahl 1954 sei durch Überschreiben der Ziffer 4 eine Null gemacht worden. Daneben befinde sich ein kleiner Rundstempel ohne Visum und Datum. Das neue Geburtsdatum finde sich auch auf der letzten Seite des verlängerten Passes. Erneut sei der kleine Rundstempel nicht visiert und ohne Datum. Der Pass sei 2004 zur amtlichen Überprüfung eingezogen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Pass echt sei.
Rechtlich erwog das Ausländer- und Passamt Folgendes:
Aufgrund der Personenverkehrsverordnung PVO komme dem APA ausschliesslich die Aufgabe zu, die dort abschliessend genannt seien. Dem APA fehle allein schon aus diesem Grund jede sachliche Zuständigkeit, Daten von Personen in den inländischen Registern des Landes und den inländischen Datensammlungen zu ändern. Dies gelte umso mehr, als diese Daten durch eine gerichtliche Behörde im Ausland abgeändert worden seien. Ob dieser gerichtliche Beschluss für Liechtenstein überhaupt gültig sei, könne das Ausländer- und Passamt mangels einer inländischen Vorschrift nicht entscheiden.
Das Ausländer- und Passamt gehe bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Einreisebewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Beendigung des Aufenthaltes und Fernhaltung) von der Echtheit der vorgelegten Dokumente aus. Es möge vorkommen, dass Geburtsdaten berichtigt werden müssten, weil Fehler beim Eintrag in die Register passieren könnten. Diese Möglichkeit werde auch in der Begründung des türkischen Beschlusses erwähnt. Dann handle es sich aber nicht um eine Abänderung um Jahre, sondern eher um eine Berichtigung von Tagen oder Monaten. Hier gehe es jedoch um keine Berichtigung mehr, sondern vielmehr um eine sehr erhebliche Abänderung des Alters. Dieses sei von grosser Tragweite auf allen Ebenen eines modernen sozialen Rechtsstaates. Würde dem Antrag aufgrund der Vorgänge im Ausland stattgegeben, könnten ausländische Gerichte und Verwaltungseinheiten darauf Einfluss nehmen, welche Identität eine Person besitze und wann diese Person zB in Rente gehen könne. Dies würde nicht das Vertrauen in die Urkunden dieser Staaten fördern, sondern würde es eher in Frage stellen. Zudem würden andere sehr zentrale Einrichtungen und Datensysteme unseres Landes unbrauchbar, da sie nicht mehr verlässlich seien. Urkunden, die im inländischen Rechtsverkehr bisher die Vermutung der Richtigkeit für sich hätten, könnten durch ausländische Vorgänge den Qualitätsanspruch der Vermutung der Richtigkeit verlieren.
Laut Art. 89 Abs. 3 PGR könne eine Berichtigung von Geburtsdaten nach Weisung der Regierung im inländischen Register nur angemerkt werden. Somit könne das APA von sich aus keine Änderung des Geburtsdatums vornehmen. Ob die Regierung eine solche Anmerkung im inländischen Register vornehmen lassen wolle, müsse die Regierung entscheiden.
3. Gegen dieses Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde an die Regierung und beantragte, diese wolle das angefochtene Verwaltungsbot ersatzlos als nichtig aufheben und dem APA auftragen, die Daten des Beschwerdeführers auf Basis dessen korrigierten gültigen Reisepasses in der Ausländerevidenz und dem Ausländerausweis berichtigen.
Diese Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die inländischen Behörden iS von Art. 5 ANAV von der Richtigkeit der heimatlichen Dokumente des Ausländers auszugehen hätten. Dies gelte auch, wenn die heimatlichen Ausweispapiere von Ausländern nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen in der Heimat korrigiert oder geändert würden. Aufgrund solch geänderter heimatlicher Ausweispapiere seien die inländischen ausländerrechtlichen Urkunden, vor allem der Ausländerausweis, ebenfalls zu ändern und anzupassen, ebenso der Akt des Ausländers beim Ausländer- und Passamt.
4. Mit Entscheidung vom 19./21. April 2005, RA 2004/3238-2520, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde gegen das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juli 2004 wegen Abweisung des Antrages auf Abänderung des Geburtsdatums wird abgewiesen und das angefochtene Verwaltungsbot wird bestätigt.
2. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.00. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Beschluss des Zivilgerichtes [...], Türkei, vom 2004, von 1954 auf 1950, geändert worden sei.
Massgeblich für den vorliegenden Fall sei das ANAG, die ANAV und die PVO (LGBl. 2004 Nr. 253).
Der im Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes genannte Art. 89 PGR betreffe die Register beim Zivilstandsamt (Geburts-, Ehe- und Todesfallregister), nicht aber die elektronische Erfassung von Daten der Ausländer beim Ausländer- und Passamt.
Gemäss Art. 97 PVO habe sich jeder ausländische Staatsangehörige beim Ausländer- und Passamt persönlich anzumelden. Ihm werde ein entsprechender Ausländerausweis ausgestellt. Weiters nehme das Ausländer- und Passamt die Daten des Ausländers auf und speichere diese elektronisch.
Die Regierung vertrete entgegen den Ausführungen des Ausländer- und Passamtes die Ansicht, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Registerproblem handle. Es seien nicht primär die Bestimmungen des PGR, sondern die geltenden fremdenpolizeilichen Bestimmungen massgebend. Das Ausländer- und Passamt habe im Jahr 1978, als der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein erhielt, dessen Daten aufgrund der von ihm vorgelegten heimatlichen Ausweispapiere festgestellt, erfasst und in den letzten 27 Jahren geführt. Bei der nunmehrigen Änderung des Geburtsdatums handle es sich um eine gravierende Änderung des Personalstatuts des Beschwerdeführers und nicht lediglich um eine strittige Zuständigkeit zur Registereintragung.
Die Zuständigkeit der Regelung des Personalstatuts richte sich regelmässig nach dem Bestimmungen des Heimatrechts. Dies ergebe sich aus Art. 10 Abs. 1 IPRG. Aufgrund dieser heimatlichen Daten erfolge naturgemäss auch die Ausstellung von Ausweispapieren, wie etwa von Reisepässen, durch die heimatlichen Behörden. Der Heimatstaat sei für die Bestimmung des Personalstatuts seiner Staatsangehörigen zuständig, dies jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr gelte die Vorbehaltsklausel (Art. 6 IPRG; ordre public-Klausel). Aufgrund des ordre public sei die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen dann abzulehnen, wenn die Anerkennung und allfällige Vollstreckung der ausländischen Entscheidung unhaltbar wäre und in unerträglicher Weise, also offensichtlich, gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen des Inlandes verstossen würde. Gerade dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluss des Zivilgerichtes [Türkei], mit welchem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers abgeändert worden sei, entspreche nicht im Geringsten den in Liechtenstein geltenden Rechtsgrundsätzen. Die Abänderung des Geburtsdatums sei in Liechtenstein nur in sehr begründeten Ausnahmefällen und nur in einem sehr eingeschränkten Mass möglich. Bei Personaldaten handle es sich um besonders sensible Daten, welche nicht nur der eindeutigen Identifikation der jeweiligen Person dienten, sondern eben unverrückbar im direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Person stünden. Gerade weil es sich dabei um sehr sensible Daten handle, könnten diese nur unter Angabe besonders glaubwürdiger und eindeutiger Beweise abgeändert werden. Diesbezüglich werde etwa auf das Personenrecht verwiesen, woraus sich ergebe, dass der Name der Person nur unter Darlegung wichtiger Gründe abgeändert werden könne (Art. 46 Abs. 1 PGR). Dies müsse in noch höherem Ausmass für die Abänderung des Geburtsdatums gelten, weil es nur ein einziges richtiges Geburtsdatum einer Person geben könne. Ein leichtfertiger Umgang mit Geburtsdatum, wie er im gegenständlichen Fall gegeben sei, widerspreche daher den in Liechtenstein geltenden Rechts- und Sittenauffassungen, gerade weil in so vielen Rechtsbereichen das Geburtsdatum der Person massgeblich sei. Im gegenständlichen Fall sei die Abänderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in einer Weise zustande gekommen, welche nicht mit den in Liechtenstein geltenden Rechts- und Sittengrundsätzen vereinbar sei. Der Beurteilung durch das erkennende türkische Gericht lägen ausschliesslich nicht eidesstattliche Aussagen von Zeugen zugrunde, welche mehrheitlich mit dem Beschwerdeführer eng verwandt seien. Daneben werde dem Beschluss ein Bericht des Krankenhauses in [Türkei] zugrunde gelegt, welcher das Geburtsdatum des Beschwerdeführer mit älter als 45 Jahren angebe. Obwohl das erkennende Gericht das Verfahren zunächst aufgrund unzureichender Beweisergebnisse unterbrochen habe, habe es sodann auf Basis eben dieser Beweise entschieden. Dieses Urteil könne in Liechtenstein insofern nicht anerkannt werden, da es den im Inland geltenden Rechtsgrundsätzen in keiner Weise gerecht werde. Der Beschluss es türkischen Zivilgerichtes sei in einer Weise zustande gekommen, welche nicht den Grundzügen dem hierzulande geltenden Verfahrensstandards gerecht würden.
Weiters sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit 1978 in Liechtenstein lebe und in dieser Zeit immer 1954 als Geburtsdatum angegeben habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer erst im Alter von 50 Jahren plötzlich bekannt geworden sei, dass er in Wirklichkeit eigentlich vier Jahre älter sei als angegeben. Wäre also das Geburtsjahr 1950 richtig, hätte der Beschwerdeführer die liechtensteinischen Behörden mehr als 25 Jahre lang in Unkenntnis seines wahren Geburtsdatums gelassen und diesbezüglich Falschangaben gemacht. Aus Art. 10 Abs. 3 ANAV sei ersichtlich, dass grosser Wert auf wahrheitsgemässe Angaben der Gesuchsteller gestellt werde. Aufgrund der im gegenständlichen Fall implizierten Angabe (Vorlegen eines Reisepasses) eines falschen Geburtsdatums durch den Beschwerdeführer, die Aufrechterhaltung dieser falschen Angabe und daher der Irreführung der liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Behörden über mehr als 25 Jahre sei ein schwerer Verstoss gegen die in Liechtenstein geltenden Rechts- und Sittengrundsätze gegeben. Auch aus diesem Grund könne die Abänderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers nicht vorgenommen werden.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 04. Mai 2005 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, dieser wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung seines Geburtsdatums in der Ausländerevidenz des APA sowie im Ausländerausweis stattgegeben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung RA 2004/3238 und den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer bei, erörterte gewisse Fragen mit dem Amtsleiter des Ausländer- und Passamtes und dem Beschwerdevertreter und entschied in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005 wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
8. Das Ausländer- und Passamt erachtete sich nicht für zuständig, das Geburtsdatum in den eigenen Akten und im Ausländerausweis abzuändern.
Insoweit ist den Argumenten der Regierung zu folgen. Zusammengefasst ist es sehr wohl Aufgabe des Ausländer- und Passamtes, die eigenen Akten zu führen und Ausländerausweise auszustellen. Den Inhalt dieser Akten und Ausweise bestimmt das Ausländer- und Passamt selbst (so ausdrücklich Art. 92 lit. d PVO LGBl. 2004 Nr. 253), nicht eine andere liechtensteinische Institution. So ist es insbesondere auch Aufgabe des Ausländer- und Passamtes, die Daten von Ausländern in der Zentralen Personenverwaltung ZPV zu erfassen.
9. Die Regierung erachtet die Abänderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in den türkischen Zivilstandsregistern, dies aufgrund eines türkischen Gerichtsentscheides, als ordre public-widrig, insbesondere weil das türkische Gerichtsverfahren den liechtensteinischen Standards nicht entspreche.
Diesem Argument kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen.
Auch nach liechtensteinischem Recht können Eintragungen in Zivilstandsregistern berichtigt werden (Art. 87 Abs. 2 PGR). Dies wird im Verwaltungsverfahren vorgenommen, wobei es in der Türkei hierzu offensichtlich sogar eines Gerichtsverfahrens bedarf. Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Berichtigung sind im liechtensteinischen Recht nicht spezifisch bestimmt, sondern richten sich ganz allgemein nach Art. 87 PGR und dem LVG. Insoweit erfolgt eine freie Beweiswürdigung durch die Behörden und allfälligen Rechtsmittelinstanzen (Art. 79 LVG), sodass selbstverständlich auch unbeeidete Zeugeneinvernahmen (Art. 69 Abs. 1 LVG), auch von nahen Angehörigen eines Antragsstellers oder Betroffenen bzw. einer Partei, ebenso ein zulässiges Beweismittel sind, wie die Vernehmung von Parteien (Art. 69 Abs. 1 LVG) und schriftliche Urkunden. Was am gegenständlichen türkischen Gerichtsverfahren ordre public-widrig - dies aus liechtensteinischer Sicht - sein soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
10. Die Regierung argumentiert weiter, der Beschwerdeführer habe nun über 25 Jahre lang das Jahr 1954 als sein Geburtsjahr angegeben und behaupte nun, er sei im Jahr 1950 geboren. Der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich und habe entweder früher die Unwahrheit gesagt oder sage heute die Unwahrheit. Allein deshalb könne das Geburtsdatum nicht abgeändert werden.
Auch dieser Argumentation kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen.
Wenn der alte Reisepass des Beschwerdeführers auf das Geburtsjahr 1954 ausgestellt war, konnte vom Beschwerdeführer realistischerweise nicht erwartet werden, dass er bei den liechtensteinischen Ausländerbehörden damals erklärte, dieses Datum in seinem heimatlichen Reisepass sei unrichtig. Wenn der Beschwerdeführer erst im Alter von 50 oder 55 Jahren in der Türkei einen Berichtigungsantrag stellt, so ist dies ebenfalls nicht per se als widersprüchliches oder gar sittenwidriges Verhalten zu werten.
11. Der Verwaltungsgerichtshof kann keine materiell-gesetzliche Bestimmung erkennen, welche das vorliegende Problem regelt. Dennoch ist auf folgende Bestimmungen einzugehen:
12. In der Beschwerde vom 13.08.2004 an die Regierung brachte der Beschwerdeführer vor, die liechtensteinischen Behörden seien aufgrund von Art. 5 ANAV an die in den heimatlichen Ausweispapieren angegebenen Daten gebunden.
Dem ist nicht so. Art. 5 ANAV regelt lediglich, welche heimatlichen Ausweispapiere als solche anerkannt werden und welche Pflichten dem Ausländer im Zusammenhang mit seinen heimatlichen Ausweispapieren zukommen. So werden als heimatliche Ausweispapiere anerkannt: (a) Ausweisschriften, die in Niederlassungsverträgen als genügend erklärt sind, (b) Ausweisschriften, sofern sie die Identität des Trägers dartun und (c) andere Ausweise, die dafür Gewähr bieten, dass der Träger jederzeit ein zur Einreise in den ausstellenden Staat genügendes Ausweispapier erhalten kann. Daraus ist nicht abzuleiten, dass Liechtenstein auch den Inhalt solcher heimatlicher Ausweispapiere anerkennen muss. Dasselbe gilt für die Bestimmung von Art. 5 Abs. 3 ANAV, wo geregelt wird, ab wann heimatliche Ausweispapiere nicht mehr anerkannt werden. Auch aus der Pflicht der Ausländer, heimatliche Ausweispapiere zu beschaffen, vorzuweisen und abzugeben (Art. 5 Abs. 4 und 5 ANAV), kann nicht die Pflicht Liechtensteins, den Inhalt von Ausländerpapieren anzuerkennen, abgeleitet werden.
Nicht anders als mit Art. 5 ANAV verhält es sich mit ähnlichen weiteren Bestimmungen in der ANAV, so in Art. 1, Art. 2 Abs. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13.
13. In der Beschwerde vom 04.05.2005 an den Verwaltungsgerichtshof argumentiert der Beschwerdeführer, die Pflicht Liechtensteins zur Anerkennung der Daten in ausländischen Dokumenten ergebe sich aus dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, LGBl. 1998 Nr. 160.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht. Das genannte Übereinkommen regelt den Personenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates. Es bestimmt, dass die Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit bestimmten Dokumenten, so etwa mit einem gültigen türkischen Reisepass, ein- und ausreisen dürfen (Art. 1 Abs. 1), doch berührt diese Bestimmung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in Liechtenstein nicht (Art. 3).
Von einer Anerkennungspflicht von Daten, welche in übereinkommenskonformen Dokumenten, wie etwa einem gültigen türkischen Reisepass, eingetragen sind, ist im genannten Übereinkommen nichts enthalten.
14. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, Liechtenstein sei zur gewünschten Anerkennung auch aufgrund der (schweizerischen) Verordnung über Einreise- und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) vom 14. Januar 1998 (in Liechtenstein gültig aufgrund der fremdenpolizeilichen Vereinbarungen mit der Schweiz, LGBl. 1963 Nr. 38 und 39, sowie den dazu ergangenen Kundmachungen, letztmals LGBl. 2005 Nr. 118, dort Anhang 1, Anlage I, SR Nr. 142.211) verpflichtet. Insbesondere aus Art. 2 VEA leite sich ab, dass ein Pass anerkannt werde.
An dieser Argumentation ist richtig, dass Ausländer bei der Einreise (in die Schweiz bzw. nach Liechtenstein) einen gültigen und anerkannten Pass besitzen müssen. Ein Pass wird dann anerkannt, wenn aus ihm die Identität des Inhabers sowie die Staatsangehörigkeit hervorgeht, ein von der Schweiz anerkannter Staat ihn ausgestellt hat und dieser Staat jederzeit die Rückreise seiner Staatsangehörigen gewährleistet (Art. 2 Abs. 1 und 2 VEA, ebenso Art. 1 Abs. 1 VEA). Aber auch daraus kann ebenso wenig wie aus den zuvor genannten Bestimmungen abgeleitet werden, dass die Schweiz bzw. Liechtenstein verpflichtet ist, die in ausländischen Reisepässen eingetragenen Daten als solche auf jeden Fall anzuerkennen.
Bei der Einreise von Ausländern haben diese also in der Regel einen Reisepass vorzulegen (zu weiteren Details s. Übersax, in:Übersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 5.8 und 5.9 und 5.85). Zu dieser formalen Einreisevoraussetzung kommt hinzu, dass die inländischen Behörden den relevanten Sachverhalt sowohl im Bewilligungs- als auch in anderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren von Amtes wegen festzustellen haben, wobei den Parteien eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht zukommt (vgl. Übersax, aaO, Rz. 5.90 und 5.92). Der Sachverhalt ergibt sich aber nicht eo ipso aus irgendwelchen ausländischen Papieren.
15. Die Bestimmungen über das liechtensteinische Zivilstandsregister (Art. 58-105 PGR) sprechen tendenziell eher dafür, dass qualifizierte ausländische Urkunden, wie Auszüge aus Zivilstandsregistern, Reisepässe und Gerichtsurteile, im Inland anerkannt werden. Wesentlichste Voraussetzung dabei ist, dass der ausländische Entscheid oder die ausländische Urkunde von der zuständigen Behörde unter Anwendung des anwendbaren (ausländischen!) Rechts ergangen bzw. errichtet worden ist (Art. 89 Abs. 2 PGR), auch wenn es noch einer Bewilligung der Regierung zur Eintragung im inländischen Register bedarf (Art. 89 Abs. 1 und 3 PGR). Soweit es sich bei den ausländischen Urkunden um öffentlich beurkundete Urkunden handelt, werden sie gemäss Art. 105 Abs. 2 PGR ausdrücklich für Eintragungen in das liechtensteinische Zivilstandsregister zugelassen. Ob dennoch Vorbehalte aus anderen Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden können, muss vorliegendenfalls nicht weiter untersucht werden. Darüber hinaus sind nicht nur qualifizierte ausländische Urkunden für einen inländischen Registereintrag zugelassen, sondern auch einfache Urkunden (Art. 77 Abs. 2 PGR).
16. Im Bereich des Zivilverfahrensrechts bestimmt Art. 88 Abs. 1 RSO sogar, dass ausländische öffentliche Urkunden auch nach inländischem Recht als öffentliche Urkunden zu gelten haben. Voraussetzung ist lediglich, dass sie unter Beobachtung des Rechts des Errichtungsortes ausgestellt worden sind und dass keine besondere (inländische) gesetzliche Ausnahme gilt.
Öffentliche Urkunden erbringen, wie auch öffentliche Register, für die durch sie bezeugten Tatsachen oder Verhältnisse vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 6 Abs. 2 PGR; gleich lautend mit Art. 9 Abs. 1 ZGB). Diese verstärkte Beweiskraft auch ausländischer Urkunden ist lediglich dann nicht gegeben, wenn die ausländische Urkunde nach dem ihre Errichtung beherrschenden fremden Recht jene Minimalvoraussetzungen nicht erfüllt, die das inländische (liechtensteinische) Zivilrecht an eine öffentliche Urkunde richtet (Basler Kommentar, ZGB I, Hans Schmid, Art. 9 N 34).
17. Aus all dem ergibt sich aber noch keine Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Frage, ob das Ausländer- und Passamt verpflichtet ist, das Geburtsdatum in den eigenen Akten und insbesondere im Ausländerausweis für den Beschwerdeführer abzuändern. Eine gesetzliche Vorschrift fehlt, wie bereits erwähnt.
Immerhin ist aus den bisherigen Ausführungen abzuleiten, dass das Anliegen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres abgelehnt werden kann. Vielmehr erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof als richtig, dass das vom türkischen Staat selbst geänderte und nunmehr in den offiziellen Dokumenten verwendete Geburtsjahr auch in den liechtensteinischen ausländerrechtlichen Identitätspapieren, also im Ausländerausweis, zu vermerken und zu verwenden ist, solange nicht feststeht, dass das geänderte Geburtsjahr 1950 unrichtig ist.
Allerdings ist es im Allgemeinen nicht die Aufgabe des Ausländer- und Passamtes, zu prüfen und festzustellen, ob ein geändertes Geburtsjahr richtig oder falsch ist, dies insbesondere auch, weil das Geburtsjahr keine direkte ausländerrechtliche Relevanz hat. Relevanz kommt dem Geburtsjahr vielmehr in anderen Rechtsbereichen zu, wie etwa bei der Frage von Pensionsansprüchen; hierfür sind jedoch andere Institutionen als das Ausländer- und Passamt zuständig. Aus diesem Grund kann auch nicht erwartet werden, dass das Ausländer- und Passamt nun ein aufwändiges Verfahren durchführt, um festzustellen, welches das wahre und richtige Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist. Im konkreten Fall spricht für die Richtigkeit des Geburtsjahres 1950, dass die türkischen Gerichte und Behörden eine entsprechende Berichtigung des Geburtsjahres vornahmen. Für die Richtigkeit des Geburtsjahres 1954 spricht die langjährige Verwendung dieses Geburtsjahres durch den Beschwerdeführer selbst und auch die türkischen Behörden; insoweit kommt dem Argument der Regierung, der Beschwerdeführer habe erst im Alter von über 50 Jahren in der Türkei einen Berichtigungsantrag gestellt, durchaus Berechtigung zu.
Unter Abwägung all dieser Umstände kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass das Ausländer- und Passamt in den eigenen Akten, also in der Ausländerevidenz, (auch) das Geburtsjahr 1950 als solches zu vermerken und anzuführen hat. Dasselbe gilt für den Ausländerausweis. Für Letzteres spricht auch das Bedürfnis des Beschwerdeführers, aus rein praktischen Gründen dasselbe Geburtsdatum in seinem türkischen Reisepass wie auch in seinem liechtensteinischen Ausländerausweis aufgeführt zu haben. Andernfalls käme es aller Voraussicht nach zu unzumutbaren Problemen und Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz oder nach Liechtenstein, denn türkische Staatsangehörige brauchen bei ihrer Einreise dann kein Visum, wenn sie eine inländische Aufenthaltsberechtigung haben und diese - mit dem Ausländerausweis - nachweisen können. Praktisch führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise den kontrollierenden Beamten sowohl seinen türkischen Reisepass als auch seinen liechtensteinischen Ausländerausweis vorlegen muss.
Da jedoch nicht feststeht, dass das Geburtsjahr 1950 tatsächlich das richtige ist, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Ausländer- und Passamt in seinen Akten weiterhin das früher vom Beschwerdeführer während Jahrzehnten verwendete Geburtsjahr 1954 - zusätzlich zum Geburtsjahr 1950 - aufführt. Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, dass in den Akten auch erwähnt wird, weshalb zwei verschiedene Geburtsdaten aufgeführt und vermerkt werden und worauf sich dies stützt.
Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig, auch im Ausländerausweis des Beschwerdeführers beide Geburtsdaten aufzuführen. Dies kann jedoch einerseits zur technischen und andererseits zu Verständnisproblemen führen. Bei der Lösung dieser Probleme ist nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass im Ausländerausweis nicht beide Geburtsdaten ohne jegliche Erklärung nebeneinander aufgeführt werden dürfen. Vielmehr ist, sollten denn tatsächlich beide Geburtsdaten aufgeführt werden, der Ausländerausweis so zu gestalten, dass es bei anderen Behörden, wie etwa den Grenzbeamten, nicht zu solchen Verwirrungen führen darf, dass ein Erklärungsbedarf über das hinaus, was im Ausländerausweis enthalten ist, besteht. Lassen sich diese Probleme nicht lösen, so muss dem neueren Geburtsdatum, also dem Geburtsjahr 1950, der Vorrang zukommen.
Ob und inwieweit in diesem Sinne das Ausländer- und Passamt auch das früher verwendete Geburtsjahr 1954 in den Akten und dem Ausländerausweis aufführt, kann jedoch dem Ausländer- und Passamt überlassen bleiben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. August 2005