VGH 2005/46
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: Lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9490 Vaduz
vertreten durch:
Jelenik & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
wegen: Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 3. Mai 2005, RA2005/577-2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. März 2006
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23. Mai 2005 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 3. Mai 2005, RA 2005/577-2523, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 525.00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1. Am 29. Mai 1996 heiratete der Beschwerdeführer die in Liechtenstein niedergelassene österreichische Staatsangehörige AB. Daraufhin erhielt er am 1. August 1996 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit ab Datum der Eheschliessung. Am 19. November 2001 wurde ihm die Niederlassung erteilt. Am 19. Juli 2002 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Am 6. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer wieder seine erste Ehegattin.
Anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er meistens in Italien unterwegs sei, aber auch in Österreich und Deutschland. Berufsbedingt sei er von Montag bis Samstag Mittag unterwegs. Sein Wohnsitz befinde sich in Vaduz und dort bewohne er ein Zimmer, eine Küche und ein Bad, wobei das Bad auch von anderen Fernfahrern benutzt werde. Seine Familie lebe in Frastanz in einer 4- Zimmer-Wohnung. An den Wochenenden gehe er zu seiner Familie nach Frastanz. Die Nacht zum Samstag wie die Nacht zum Sonntag verbringe er aber in Vaduz. Seine Ehegattin und er hätten noch einmal geheiratet, da sie sich noch ein Kind gewünscht hätten. Derzeit sei ein Zusammenleben aber nicht möglich, weil er in Österreich keine Aufenthaltsberechtigung habe. Innert eines Jahres sollte seine Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten und werde dann ein Gesuch um Familiennachzug für ihn stellen. Seine Kinder seien in Vorarlberg völlig integriert und auch seine Frau habe kein Interesse, nach Liechtenstein zu kommen.
2. Am 10. Dezember 2004 entschied das Ausländer- und Passamt, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung erfolge die Abmeldung von Amtes wegen. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies das Ausländer- und Passamt zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, wonach kein Widerrufsgrund bestehe, wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert habe und dadurch der gesetzliche Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung prinzipiell eingetreten sei. Das Ausländer- und Passamt verwies sodann auf die Rechtsprechung in der Schweiz, wonach laut Bundesgericht eine Summe von Indizien nach allgemeiner Lebenserfahrung Anlass zum Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe geben könnten, da eine Scheinehe typischerweise meistens nicht durch Beweise nachgewiesen werden könne. Im vorliegenden Fall seien genügend deutliche Indizien vorhanden, die auf eine Scheinehe deuteten. Der Beschwerdeführer hätte seine Tätigkeit als Überlandchauffeur spätestens per 30. Juni 1996 aufgeben müssen und er wäre aus dem Land weggewiesen worden. Die Ehe mit AB sei somit nur wegen der benötigen Aufenthaltsbewilligung zur Fortsetzung der Tätigkeit als Chauffeur geschlossen worden. Die Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und AB sei von kurzer Dauer gewesen, bevor die Heirat erfolgt sei. Nachdem der Beschwerdeführer erst acht Monate im Besitze der Niederlassungsbewilligung gewesen sei, habe er sich scheiden lassen, um nur drei Wochen später seine erste Frau wieder zu heiraten. Das perfekte Timing seiner Scheidungen und Verheiratungen sowie der Altersunterschied des Beschwerdeführers, geboren 1964, und seiner Exfrau AB, geboren 1945, wiesen auf eine Scheinehe hin. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer nur deswegen an seiner Bewilligung fest, da er nach heutigem Recht nicht mehr auf einem LKW mit FL- Schildern für einen FL- Arbeitgeber international tätig sein könnte. Es sei aber nicht Ziel des Ausländerrechts, dass alle Personen, die irgendwann einmal eine Bewilligung bekommen hätten, für immer und automatisch in Liechtenstein ihren Wohnsitz behalten sollten, obwohl sie physisch fast nie anwesend seien. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Liechtenstein beschränke sich auf höchstens 52 Sonntage im Jahr. Dem Ausländer- und Passamt erscheine es aber nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die Sonntage allein in seinem Zimmer verbringe, obwohl seine Familie nur eine halbe Stunde entfernt wohne.
3. Gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 Beschwerde an die Regierung. Er brachte vor, dass er niemals seinen Wohnsitz in Liechtenstein aufgegeben oder ihn ins Ausland verlegt habe. Die Tatsache, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Überlandchauffeur nur am Wochenende in Liechtenstein sei, könne nicht Grund dafür sein, dass seine Niederlassungsbewilligung für erloschen erklärt werde. Auch der Vorwurf, er habe mit Frau AB eine Scheinehe geführt, sei falsch. Der Vorwurf der Scheinehe sei schon durch die Landespolizei geprüft worden und hätte nicht erhärtet werden können. Es sei sein gutes Recht, dass er seine Familie in Frastanz von Zeit zu Zeit besuche, genauso wie die Wiederverehelichung mit seiner ersten Frau. Die Tatsache, dass er mit seiner jetzigen Ehefrau nochmals ein gemeinsames Kind habe, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass er seine Niederlassungsbewilligung aufgeben wolle.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 nahm das Ausländer- und Passamt gegenüber dem Beschwerdeführer zu dessen Beschwerdeschrift Stellung.
4. Mit Entscheidung vom 3. Mai 2005 wies die Regierung die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes. Auch die Regierung ging aufgrund der Indizien von einer rechtsmissbräuchlich geführten Ehe des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12. April 1986 mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet gewesen und habe mit ihr aus dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder. Diese Ehe sei am 4. April 1996 geschieden worden. Am 29. Mai 1996 heiratete der Beschwerdeführer Frau AB. Am 9. August 2001 habe der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht, welche ihm am 19. November 2001 erteilt worden sei. Am 19. Juli 2002 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau AB geschieden worden. Am 6. August 2002 habe der Beschwerdeführer seine jetzige Ehefrau wiederum geheiratet. Dieser Ehe entstamme ein weiteres Kind.
Die Regierung ging im weiteren davon aus, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei, da das Wohnrecht nicht tatsächlich ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ins Ausland verlegt. Dies ergäbe sich daraus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wieder ein kleines Kind hätten, welches sie sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers gewünscht hätten und welches sich mit seiner Mutter und den Geschwistern im benachbarten Ausland befinde.
5. Gegen die Regierungsentscheidung vom 3. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 10. Dezember 2004 ersatzlos aufgehoben werde. In eventu wolle die Sache an die Regierung zurückgeleitet werden.
Auf die Begründung dieser Beschwerde und des Antrages wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung sowie die Akten des Ausländer- und Passamtes des Beschwerdeführers bei. Am 9. Februar 2006 führte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die beigezogenen Akten dargetan und der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin einvernommen wurden (Protokoll vom 9. Februar 2006).
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. März 2006 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist 1964 geboren und ist seit 1990 bei der Transporte AG als LKW-Chauffeur beschäftigt (Protokoll Seite 9). Der Beschwerdeführer erhielt rückwirkend auf den 29. Mai 1996 eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2001 die Niederlassungsbewilligung (Bewilligungskopien vom 2. Dezember 1996 und 19. November 2001).
Seine jetzige Ehefrau heiratete der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1986 in Bosnien-Herzegowina. Im Jahre 1996 liess er sich ebenfalls in Bosnien-Herzegowina von seiner Ehefrau scheiden und heiratete kurz darauf seine zweite Ehefrau AB. Von seiner Ehefrau AB liess sich der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wieder scheiden und heiratete kurz darauf seine erste Ehegattin zum zweiten Mal (Protokoll Seite 9 und 10).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben drei gemeinsame Kinder: G, geboren 1987, M, geboren 1988 und F, geboren 2003. Die Ehegattin Zora und die gemeinsamen Kinder haben seit ca. einem Jahr die österreichische Staatsbürgerschaft (Protokoll Seite 4; Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Oktober 2003).
Nach der Scheidung von seiner Frau AB hat der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber eine 1-Zimmer-Wohnung für monatlich CHF 150.00 ab Oktober 2002 gemietet. Im letzten Jahr hat der Beschwerdeführer eine 4-Zimmer-Wohnung in Vaduz, gemietet. Dies nachdem das Ausländer- und Passamt "Druck" auf ihn ausgeübt hat. Die Ehegattin besitzt keinen Schlüssel für die Wohnung in Vaduz (Mietvertrag vom 3. Oktober 2002, Protokoll Seite 4 und 9).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers bewohnt mit ihren Kindern in Frastanz eine 4-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung hat der Beschwerdeführer einen Schlüssel. Sein Fahrrad ist im Keller dieser Wohnung eingestellt (Protokoll des Ausländer- und Passamtes vom 1. Oktober 2003; Protokoll Seite 4 und 6).
Der Beschwerdeführer fährt jeden Montag um ca. 5 Uhr mit seinem LKW von Vaduz in Richtung Italien oder Schweiz. Meistens kommt er am Mittwoch nach Vaduz zurück, lädt ab und sofort wieder auf und fährt wieder in Richtung Italien oder Schweiz. Am Freitagabend oder Samstagmorgen ist er dann wieder in Vaduz. Am Samstagnachmittag geht er zu seiner Ehefrau nach Frastanz und hilft ihr meistens beim Einkaufen. Seitdem das Ausländer- und Passamt sich nach seinem Aufenthalt erkundigt hat (Erste Einvernahme bezüglich Erlöschen/Widerruf der Niederlassungsbewilligung am 1. Oktober 2003), schläft der Beschwerdeführer die Nacht von Samstag auf Sonntag in Vaduz. Seit sein jüngster Sohn F auf der Welt ist, geht er am Sonntag meistens zu seiner Familie nach Frastanz. Wenn seine Ehegattin Freunde bei sich zu Hause eingeladen hat, dann übernachtet der Beschwerdeführer auch ab und zu bei ihr. Seine Kleider werden von seiner Ehegattin in Frastanz gewaschen (Protokoll Seite 3, 4, 10 und 11).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers wollte nach der zweiten Eheschliessung nicht zu ihrem Mann nach Liechtenstein ziehen, da sie und ihre Kinder in Frastanz voll integriert sind und vor allem die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten wollten (Protokoll Seite 4 und 11; Protokoll des Ausländer- und Passamtes vom 1. Oktober 2003).
Weitere Feststellungen, insbesondere ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau AB um eine Scheinehe gehandelt hat, mussten nicht getroffen werden, da schon aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und somit seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist.
2. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Nach Art. 9 Abs. 3 lit. c) des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches gemäss Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit, LGBl 1963 Nr. 39, in Liechtenstein anwendbar ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung - auch wenn sich diese ANAV Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf Aufenthaltsbewilligungen bezieht - wird in der schweizerischen Praxis dahingehend interpretiert, dass die Niederlassungsbewilligung auch dann erlischt, wenn der Ausländer seinen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat. Verlegt nämlich der Ausländer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen tatsächlich ins Ausland, so ist damit zwangsläufig verbunden, dass sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Sechsmonatsfrist wird auch für vorübergehende Rückkehr ins Inland zu Geschäfts- oder Besuchszwecken nicht unterbrochen (vgl. insbesondere BGE 120 I B 369). Das ANAG und die ANAV gehen vom Grundsatz aus, dass eine Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers im Inland nur solange fortbesteht, als von ihr tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. VBI 2002/53, bestätigt durch STGH 2002/54; VGH 2004/66).
Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist die Intensität der Beziehung des Ausländers zu einem Ort. Zu messen sind dabei objektive Umstände, wie beispielsweise die Wohnverhältnisse, Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden oder der Aufbewahrungsort der persönlichen Gegenstände. Ein weiteres Indiz für den Lebensmittelpunkt stellt zudem die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten da, wobei es nicht zulässig ist, den Lebensmittelpunkt allein an der Dauer der Aufenthalte zu messen (AGVE 2003 Seite 387 ff.).
3. Der Beschwerdeführer hält sich berufsbedingt von Montag bis Freitag bzw. Samstag Morgen im Ausland auf. An den Wochenenden ist er überwiegend bei seiner Familie in Frastanz. Lediglich die Nacht von Samstag auf Sonntag verbringt er meistens in Vaduz. Dies aber auch erst seitdem das Ausländer- und Passamt den Wohnsitz des Beschwerdeführers untersucht, also ab Herbst 2003 (Erste Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Ausländer- und Passamt am 1. Oktober 2003). Da der Beschwerdeführer bis zum letzten Jahr lediglich ein Zimmer bewohnt hat, konnte er mit seiner Familie die Wochenenden auch gar nicht in Vaduz verbringen. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht ausgesagt, dass er die Wochenenden mit seiner Familie in Vaduz verbringt, seitdem er eine 4-Zimmer-Wohnung gemietet hat. Vielmehr hat er vor dem Verwaltungsgerichtshof angegeben, dass er meistens, zumindest seit F auf der Welt sei, den er sehr liebe, zu seiner Familie nach Frastanz gehe. Seine Ehefrau hat zwar ausgesagt, dass sie meistens am Sonntag in der neuen Wohnung des Beschwerdeführers sei. Dies wird aber dadurch relativiert, da sie auch aussagte, dass sie mit dem Beschwerdeführer am Sonntag in die Kirche nach Buchs gehe, dann zu Mittag esse und am Nachmittag in Vaduz oder in Buchs spazieren gehe. Auch die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, dass ihr Ehegatte im Winter gerne ins Hallenbad nach Eschen gehe und im Sommer ins Freibad, spricht nicht gegen die Aussage des Beschwerdeführers, dass er meistens bei seiner Familie in Frastanz sei.
Aufgrund seiner eigenen Aussagen ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Vaduz sondern in Frastanz hat. Die Wochenenden verbringt er überwiegend in Frastanz und auch sein berufliches Umfeld befindet sich nicht in Vaduz. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, in Liechtenstein viele Freunde und Arbeitskollegen haben sollte, so muss aus seiner Aussage, dass er zumindest seit der Geburt von F meistens in Frastanz sei, geschlossen werden, dass er diese Freundschaften in Liechtenstein seit dieser Zeit nicht mehr pflegt. Auch persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers, wie sein Fahrrad und seine Wäsche befinden sich in Frastanz. Dass der Beschwerdeführer die Nacht von Samstag auf Sonntag in seiner Wohnung in Vaduz verbringt, spricht auch nicht für eine enge Beziehung zu Liechtenstein, da er dies nicht aufgrund eines eigenen Bedürfnisses tut, sondern lediglich aufgrund der Fragen des Ausländer- und Passamtes.
4. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass Berufsgruppen, die berufsbedingt viel im Ausland aufhältig seien, dadurch in Bezug auf ihre fremdenpolizeilichen Bewilligungen keinen Nachteil haben dürften. Die Ausführungen der Regierung, wonach der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht mehr in Liechtenstein habe, weil er als Überlandchauffeur von Montag bis Samstag im Ausland sei, seien geradezu stossend und verfassungswidrig. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung in ihrer Entscheidung ausgeführt hat, dass sich der Beschwerdeführer praktisch weder beruflich noch privat in Liechtenstein aufhalte und daher davon auszugehen sei, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in Liechtenstein befinde. Die Regierung hat also nicht nur seine beruflich bedingten Abwesenheiten von Liechtenstein zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes herangezogen, sondern eine ganzheitliche Betrachtung angestellt.
Wenn der Beschwerdeführer weiter darauf hinweist, dass es für einen Ausländer, der sich in Liechtenstein aufhalte und dessen Familie sich im Ausland befinde geradezu normal sei, wenn er diese am Wochenende besuche, so ist auch hier die gesamte Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie schon dargestellt, hält sich der Beschwerdeführer sowohl beruflich wie auch privat meistens im Ausland auf. Von seiner Anwesenheitsberechtigung in Liechtenstein macht er also tatsächlich kaum Gebrauch. Insofern ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in Liechtenstein, sondern bei seiner Ehegattin und seinen Kindern in Frastanz hat. Der Beschwerdeführer bringt denn auch kein einziges Argument vor, das für einen Lebensmittelpunkt in Liechtenstein sprechen würde.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 35.00 (Art. 34 Gebührengesetz), die Protokollgebühr für die zweistündige Verhandlung vom 9. Februar 2006 CHF 210.00 (Art. 18 Gebührengesetz) und die Entscheidungsgebühr CHF 280.00 (Art. 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. März 2006