VGH 2005/51
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerinnen: Stiftung Spitalbaufonds 9490 Vaduz
wider die
Beschwerdegegner: BB
9490 Vaduz
wegen: bewilligungslose Errichtung eines Parkplatzes auf Vad.Parz.Nr. 41
gegen die: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. April 2005, VBK2004/40
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005
entschieden:
1. Der Beschwerde der Gemeinde Vaduz und der Stiftung Spitalbaufonds vom 26./28. April 2005 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. April 2005, VBK 2004/40, wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des AB und des BB vom 17./19. November 2004 abgewiesen und die Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 26./28. Oktober 2004 bestätigt wird und AB und BB verpflichtet sind, der Gemeinde Vaduz und der Stiftung Spitalbaufonds binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Parteikosten in Höhe von CHF 1,715.05, darin enthalten CHF 121.15 an Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein.
3. Die Beschwerdegegner AB und BB sind schuldig, der Gemeinde Vaduz und der Stiftung Spitalbaufond Parteikosten von CHF 2,058.05, darin enthalten CHF 145.35 an Mehrwertsteuer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 16. März 2004 stimmte der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz der Erstellung von Parkplätzen auf dem Grundstück Vad.Parz.Nr. 41 nördlich des St. Josefskirchlein zu und gewährte hierfür einen Kredit von maximal CHF 150,000.00. Dieser Beschluss wurde am 30. März 2004 kundgemacht und zum Referendum ausgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 informierte die Gemeinde Vaduz den Beschwerdegegner zu 1) dahingehend, dass die Gemeinde Vaduz auf dem Grundstück Vad.Parz.Nr. 41 einen Parkplatz erstelle und dass die Bauarbeiten, mit welchen am 18. Oktober 2004 begonnen werde, voraussichtlich bis ca. Ende November 2004 dauern würden.
3. Am 21. Oktober 2004 erhoben die Beschwerdegegner bei der Gemeinde Vaduz Einsprache, welche damit begründet wurde, dass gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c) BauG für die Errichtung von Parkplätzen eine Baubewilligung erforderlich sei, eine solche aber offensichtlich nicht vorliege bzw. ein Baubewilligungsverfahren nie durchgeführt worden sei. Nachdem die Gemeinde Vaduz den Beginn der Bauarbeiten bereits angekündigt habe, sei ein sofortiger Baustopp zu erlassen.
4. Mit Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 26./28. Oktober 2004 wurde die Einsprache der Beschwerdegegner unter Hinweis auf StGH 1998/43 (LES 2002 S. 1) mit der Begründung abgewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine öffentliche Parkierungsanlage handle, die den Tiefbauten zuzurechnen und für welche keine Baubewilligung erforderlich sei. Eine Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz bestehe nur für private Parkplätze.
5. Gegen die Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 26./28. Oktober 2004 erhoben die Beschwerdegegner am 17./19. November 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
6. Mit Entscheidung vom 13. April 2004 (richtig wohl 13. April 2005), VBK 2004/40, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde vom 17./19. November 2004 teilweise Folge, indem die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds angewiesen wurden, den am 11. November 2004 geschlossenen Dienstbarkeitsvertrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung ins Grundbuch eintragen zu lassen, andernfalls die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Vaduz vom 26./28. Oktober 2004 aufgehoben und die Verwaltungssache zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz zurückgewiesen werde. Darüber hinaus sei der Parkplatz auf dem Grundstück Vad.Parz.Nr. 41, vorbehaltlich des Nachweises eines grundbücherlich eingetragenen Näherbaurechts, auf Kosten der Bauträgerin so umzugestalten, dass der baugesetzliche Grenzabstand von 3,5 m zu allen privaten Grundstücksgrenzen eingehalten werde. Die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds wurden schuldig erkannt, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 350.00 je zur Hälfte zu bezahlen. Die Parteikosten wurden gegeneinander wettgeschlagen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gemäss Art. 23 BauG Bauten und Anlagen, welche der Verbesserung bestehender Verkehrsanlagen und Kanalisationen dienen, durch Beschluss des Gemeinderats genehmigt würden. Dies könne auf Antrag oder von Amtes wegen erfolgen. Die gegenständliche Parkierungsanlage solle vor allem der bis dato üblichen Längsparkierung entlang der Fürst-Franz-Josef-Strasse im nördlichen Bereich des St. Josefskirchleins ein Ende setzen. Diese Parkierung sei aus Sicherheitsgründen verkehrstechnisch unerwünscht gewesen. An dieser Stelle sei auch gleich bemerkt, dass durch die Errichtung der Parkierungsanlage kein zusätzlicher Verkehr und daher auch keine vermehrten Immissionen entstehen würden bzw. entstanden seien. Diesbezügliche Einwendungen wären überdies auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, da die Parkierungsanlage von ihrer Grösse her nicht geeignet sei, Immissionen zu begünstigen, die das ortsübliche Ausmass übersteigen könnten. Es würden nur die Fahrzeuge, die vormals entlang der Strasse parkiert worden seien, nunmehr auf der Parkierungsanlage abgestellt werden. Aufgrund der Tatsache, dass sich diese Parkierungsanlage in der Wohn- und Gewerbezone befinde, könne davon ausgegangen werden, dass die Parkierungsanlage mehrheitlich von Personen in Anspruch genommen werde, die ihr Fahrzeug für längere Dauer abstellen möchten und daher anders als bei Parkierungsanlagen von Dienstleistungsbetrieben kein dauernder und hoch frequentierter Wechsel der abgestellten Fahrzeuge erfolgen werde. Jedenfalls sei die gegenständliche Parkierungsanlage als Massnahme der Verkehrsanlagenverbesserung unter Art. 23 BauG zu subsumieren. Daher sei für diese Anlage seitens der bauausführenden Partei keine Baubewilligung einzuholen. Die Ausführung erfolge gemäss Art. 23 BauG auf Beschluss des Gemeinderats.
Folglich finde in den Fällen des Art. 23 BauG kein Baubewilligungsverfahren statt. Dennoch hätten Anstösser in einem solchen Verfahren, wenn auch nicht im Vorfeld des Beschlusses, die Möglichkeit, Einwendungen zu erstatten. So sei der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz auf die Einsprache der Beschwerdegegner eingetreten und habe somit in der Folge eine rechtsmittelfähige Entscheidung geschaffen, die den Beschwerdegegnern den Instanzenzug eröffnet habe. Der von den Beschwerdegegnern als verletzt gesehene Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 31 Abs. 1 LV solle den Einzelnen in einem Verwaltungsverfahren davor schützen, blosses Verfahrenssubjekt zu sein, sondern ihm durch aktives Mitwirken die Möglichkeit geben, seine Rechte zu wahren. Die Gemeinde Vaduz habe sich im Vorfeld des Baus mit den Einwendungen der Beschwerdegegner auseinandergesetzt und diese in der Entscheidung vom 26./28. Oktober 2004 abgehandelt. Sohin sei dem Recht auf Parteiengehör Genüge getan. Das Einigungsverfahren im Vorfeld einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gemäss Art. 73 BauG komme nur in Fällen eines Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung. Die Gemeinde Vaduz habe den Beschluss über den Bau der Parkierungsanlage während 14 Tagen durch öffentlichen Anschlag gemäss Art. 11 Abs. 2 GemeindeG kundgemacht. Dies sei eine gesetzlich anerkannte Art der Publikation. Für Publikationen dieser Art gelte die Rechtsvermutung, dass sie durch öffentlichen Anschlag über eine Dauer von 14 Tagen jedermann bekannt würde. Zusammenfassend könnten daher in der Abwicklung dieses Genehmigungsverfahrens unter Behandlung der Einsprache der Beschwerdegegner formell keine für die Beschwerdegegner nachteiligen Gesetzwidrigkeiten beanstandet werden.
Materiell habe die Gemeinde natürlich auch dann, wenn kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse, die Normen des Baurechts von Amtes wegen zu beachten. Die Beschwerdegegner hätten diesbezüglich vorgebracht, dass nicht die Gemeinde, sondern die Stiftung Spitalbaufonds Bauträger sei und es sich daher nicht um eine öffentliche Parkierungsanlage handle. Dazu sei festzuhalten, dass Art. 9 der BauVO hinsichtlich des Nachweises von Dienstbarkeiten normiere, dass Dienstbarkeiten wie z.B. auch das Überbaurecht, im Grundbuch eingetragen sein müssten, um als Nachweis gelten zu können. Dies bedeute, dass der zwischen der Stiftung Spitalbaufonds und der Gemeinde Vaduz geschlossene Dienstbarkeitsvertrag mangels Eintragung im Grundbuch nicht rechtsgültig zu Stande gekommen sei und als Legitimation für die Bautätigkeit der Gemeinde Vaduz auf dem Grundstück der Stiftung Spitalbaufonds nicht ausreiche. Sohin sei derzeit die Stiftung Spitalbaufonds rechtlicher Eigentümer des Parkplatzes, was natürlich zur Folge habe, dass es sich derzeit nicht um einen öffentlichen Parkplatz handle und daher für diesen eine Baubewilligung nach Art. 71 Abs. 1 lit. c) BauG einzuholen sei. Vorbehaltlich der Verbücherung des Dienstbarkeitsvertrags vom 11. November 2004 handle es sich daher nicht um einen öffentlichen Parkplatz im Sinne von Art. 23 BauG. Es sei demnach auszusprechen gewesen, dass die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds entweder besagten Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch eintragen lassen oder im Falle dies unterlassen werde, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c) BauG durchzuführen wäre.
Da davon auszugehen sei, dass die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalsfonds die Eintragung gemäss Art. 9 BauVO vornehmen würden, sei nunmehr auch noch über die übrigen Beschwerdepunkte abzusprechen. Allerdings seien die kommenden Ausführungen, abgesehen von der Begründung der Kostenentscheidung und den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden, unter dem Vorbehalt zu sehen, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 11. November 2004 im Grundbuch eingetragen und die Gemeinde Vaduz rechtmässige Bauherrin und Betreiberin der in Rede stehenden Parkierungsanlage werde.
Die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds hätten vorgebracht, dass eine Abwälzung eines Teils der Erstellungskosten der Parkierungsanlage gesetzlich vorgesehen sei und keinen Einfluss auf die Qualifikation als öffentliche Anlage habe. Gemäss Art. 25bis BauG habe die Gemeinde die Möglichkeit, Eigentümer, deren Liegenschaft durch die Erstellung einer öffentlichen Abstellfläche für Motorfahrzeuge einen Vorteil erfahre, zur Deckung der Kosten heranzuziehen. Diese teilweise Kostenabwälzung könne daher keinen Einfluss auf die Qualifikation als öffentliche Parkierungsanlage haben. Ferner seien jene Parkplätze, die an den Presseverein des Liechtensteiner Vaterlands vermietet würden, nicht explizit angeschrieben und stünden sohin der Mieterin auch nicht exklusiv zur Verfügung. Mehrheitlich könne diese Parkierungsanlage daher von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdegegner bezüglich der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzabstände habe festgestellt werden können, dass am nördlichen Grenzpunkt der Abstand zur Liegenschaft der Beschwerdegegner 1,6 m betrage. Entlang der nördlichen Grenze reiche der Parkplatz an einer Stelle bis auf 1,4 m an das Grundstück der Beschwerdegegner heran. Art. 44 BauG normiere die gesetzlichen Grenzabstände, deren Unterschreitung gemäss Art. 44 Abs. 2 BauG iVm. Art. 9 BauVO nur aufgrund eines grundbücherlich eingetragenen Näherbaurechts möglich sei. Zweifellos handle es sich bei der Parkierungsanlage um eine Baute bzw. Anlage nach dem Baugesetz, dies gehe in systematischem Zusammenhang aus Art. 71 Abs. 1 lit. c) BauG klar hervor. Auch normiere Art. 9 BauVO, dass Parkplätze als Tiefbauten zu qualifizieren seien. In Art. 44 Abs. 1 lit. a) BauG würde für Bauten mit einer Maximalhöhe von 7 m ein Minimalabstand von 3.5 m vorgeschrieben. Gemäss Art. 44 Abs. 4 BauG gelte diese Abstandsvorschrift auch für unterirdische Bauten bzw. Tiefbauten. Ein Bauteil oder eine Baute sei gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. a) BauVO dann als unterirdisch zu bezeichnen, wenn er höchstens 1.25 m aus dem gewachsenen Terrain herausrage, einschliesslich der begrünten Erdüberdeckung. Demnach müsse im Wege des Grössenschlusses und im Hinblick auf Art. 9 BauVO jedenfalls das, was für Bauten und Anlagen mit einer "negativen" bzw. maximalen Höhe von 1.25 m gelte, auch für Bauten und Anlagen gelten, die ebenerdig seien. Demnach habe die Gemeinde Vaduz bzw. die Stiftung Spitalbaufonds bei der Errichtung der Parkierungsanlage die baugesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a) BauG verletzt.
Die baugesetzlichen Abstandsregelungen seien unabhängig von der Bewilligungspflicht der zu errichtenden oder bereits errichteten Baute stets einzuhalten. Das Baugesetz wolle einen eventuellen Anstösser in diesem Fall vor den Risiken einer privatrechtlichen Geltendmachung seines Anspruchs schützen. Zur Wahrung des Rechtsfriedens stelle das Verwaltungsrecht Regelungen auf, die zwar teilweise, insbesondere im Fall von Abstandsregelungen dispositiv seien, deren Einhaltung der Anstösser jedoch auch ohne ein unter Umständen kosten- und zeitaufwendiges Gerichtsverfahren verlangen könne. Es sei daher auszusprechen gewesen, dass die Gemeinde Vaduz bzw. die Stiftung Spitalbaufonds, vorbehaltlich eines grundbücherlichen eingetragenen Näherbaurechts, an allen Grundstücksgrenzen den baugesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 3.5 m einzuhalten hätten. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde Vaduz bzw. die Stiftung Spitalbaufonds die gegenständliche Parkierungsanlage ungeachtet der aufschiebenden Wirkung, die eine Beschwerde gemäss Art. 116 Abs. 1 LVG üblicherweise habe, bereits erstellt habe, sei dies sicherlich mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden. Dies lasse sich allerdings nicht vermeiden.
Abschliessend sei noch auf den Umstand einzugehen, wonach die Gemeinde Vaduz zwar der Beschwerde der Beschwerdegegner nicht die aufschiebende Wirkung entzogen habe, mit dem Vollzug der gefassten Entscheidung vom 26./28. Oktober 2004 aber nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugewartet haben. Gemäss Art. 116 Abs. 1 LVG habe eine Beschwerde generell aufschiebende Wirkung. Diese könne in den Fällen der Abs. 3 und 4 iVm Abs. 8 von der erstinstanzlich verfügenden Behörde entzogen werden. Dieser Entzug habe allerdings ausdrücklich zu erfolgen. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Baustopp wäre daher, im Falle des gesetzeskonformen Verhaltens der Gemeinde Vaduz, hinfällig gewesen. Ansprüche, die sich aus diesem gesetzwidrigen Verhalten ergäben, könnten von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mangels Kompetenz nicht geprüft werden. Die Nachteile, die der Gemeinde Vaduz bzw. der Stiftung Spitalbaufonds nunmehr im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände entstehen würden, hätten leicht durch gesetzeskonformes Verhalten vermieden werden können.
Bezüglich der Kostenentscheidung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass sich diese auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 und 4 LVG abstütze. Bei einer Bemessungsgrundlage gemäss § 4 Abs. 1 lit. a) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in Höhe von CHF 50,000.00 ergäben sich eine Eingabegebühr von CHF 70.00 sowie eine Entscheidungsgebühr von CHF 140.00. Da die Gemeinde Vaduz in diesem Verfahren als Beschwerdeführerin wie auch als verfügende Behörde aufgetreten sei, seien ihr, wie der Stiftung Spitalbaufonds die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen gewesen.
Für die Abgeltung der Parteikosten komme Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung. Demnach seien die Parteikosten gegeneinander wettzuschlagen und angemessen zu verteilen. Es müsse also aufgrund der konkreten Umstände des zu entscheidenden Falls eine Ermessensentscheidung getroffen werden, dabei sei insbesondere der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall seien die Parteien jeweils teilweise mit ihren Anträgen durchgedrungen. Das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen sei in etwa ausgewogen, weshalb in diesem Fall die Parteikosten beider Parteien gegeneinander wettgeschlagen werden könnten. Auch hätten die Parteienvertreter für das Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in etwa gleich hohe Kosten verzeichnet. Die vom Vertreter der Beschwerdegegner zusätzlich verzeichneten Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung vor dem Gemeinderat der Gemeinde Vaduz könnten in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden, da es sich genau genommen bei diesem Verfahren nicht um ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren gehandelt habe und weil der Vertreter der Beschwerdegegner diese Kosten nicht bereits im Verfahren vor der Gemeindevorstehung beantragt habe. Bei nicht kontradiktorischen Verwaltungsverfahren würden gemäss Art. 36 LVG keine Parteikosten zugesprochen, da dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden sei.
7. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. April 2005, VBK 2004/40, erhoben die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds am 26./28. April 2005 Vorstellung an die Beschwerdekommission bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
8. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005, VBK 2005/21, trat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf die Vorstellung vom 26./28. April 2005 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. April 2005 nicht ein und leitete die Beschwerde zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
9. Über entsprechende Aufforderung reichten die Beschwerdegegner am 28./29. Juni 2005 eine Gegenäusserung zur Beschwerde vom 26./28. April 2005 ein. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten VBK 2004/40 und VBK 2005/21 bei. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. August 2005 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
11. Die Stiftung Spitalbaufonds ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Vad.Parz.Nr. 41, Plan 1, Ebenholz, mit einer Fläche von 2,168 m². Dieses Grundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Vaduz in der Wohn- und Gewerbezone. Das Grundstück Vad.Parz.Nr. 41 grenzt direkt an die östlich daran vorbeiführende Fürst-Franz-Josef-Strasse und liegt nördlich vom St. Josefskirchlein. An das Grundstück Vad.Parz.Nr. 41 grenzt das im Eigentum der Beschwerdegegner stehende Grundstück Vad.Parz.Nr. X.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Mai 2005 hat die Stiftung Spitalbaufonds der Gemeinde Vaduz, vorläufig für die Dauer bis zum 31. Dezember 2010, auf dem Grundstück Vad.Parz.Nr. 41 an einer Teilfläche von ca. 300 Klaftern die Dienstbarkeit eines Baurechts eingeräumt. Dieser Dienstbarkeitsvertrag wurde am 7. Juni 2005 (Beleg 862/945) auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Vad.Parz.Nr. 41 eingetragen.
Im Übrigen kann auf die Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen Entscheidung vom 13. April 2005, VBK 2004/40, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung, in das Grundbuchblatt des Grundstücks Vad.Parz.Nr. 41, in den Zonenplan der Gemeinde Vaduz sowie in den von der Gemeinde Vaduz und der Stiftung Spitalbaufonds vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Mai 2005.
12. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:
13. Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c) BauG ist für die Errichtung von Parkplätzen und von Privatstrassen zur Erschliessung mehrerer Bauten eine Baubewilligung erforderlich. Parkplätze und Strassen gehören naturgemäss zu den Tiefbauten.
Tiefbauten sind im Gegensatz zu Hochbauten Bauwerke, deren prägende Eigenschaften sich weniger aus der Erscheinung eines eigenständigen Gebildes herleiten als aus einem Eingriff in die natürliche Erdoberfläche. Typische Beispiele für Tiefbauten sind Strassen, Bahnlinien, Brücken und Plätze, Baugruben und Hangeinschnitte mit den dazu erforderlichen Sicherungen, Pisten, Zufahrtsrampen und Aufschüttungen, Dämme und Staumauern, Tunnels und Kavernen, Kanäle und Gewässerverbauungen (vgl. Robert Tausky, Die Rechtsnatur der Verträge über die Planung von Bauwerken, Schulthess Polygrafischer Verlag, Zürich 1991, S. 5).
Im Gegensatz dazu werden als Hochbauten zunächst alle Gebäude im Sinne des Sprachgebrauchs bezeichnet, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung und unabhängig von ihrer mehr oder weniger weitgehenden Abschliessung von dem sie umgebenden Luftraum. Als Hochbauten gelten, über den engen Begriff des Gebäudes hinaus, auch andere Bauwerke, welche durch ihre Höhe ins Auge fallen, wie zB. Aussichtstürme, Hochkamine und Silos (vgl. Robert Tausky, aaO, S. 5).
Diese aus der schweizerischen Lehre stammende Definition von Hoch- und Tiefbauten kann ohne weiteres auch auf die liechtensteinischen Verhältnisse übernommen werden (VBI 1998/13, bestätigt durch StGH 1998/43 in LES 2002 S. 1; VBI 1998/67, 68 und 69; VBI 2002/126).
In VBI 1998/13 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu weiters ausgeführt, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Baugesetzes ergebe, dass dasselbe ausschliesslich auf Hochbauten Anwendung finde, nicht aber auf Tiefbauten und dies selbst wenn beispielsweise in Art. 71 Abs. 1 BauG von Parkplätzen und Privatstrassen die Rede sei, für welche eine Baubewilligung erforderlich sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs seien öffentliche von privaten Tiefbauten zu unterscheiden (VBI 1998/13, bestätigt durch StGH 1998/43 in LES 2002 S. 1; VBI 1998/67, 68 und 69; VBI 2002/126).
Parkplätze gehören wie Strassen und Wege zu den klassischen Tiefbauten. Insoweit es sich daher beim gegenständlichen Parkplatz um einen öffentlichen Parkplatz und damit um eine öffentliche Tiefbaute handelt (dazu später), kommt das Baugesetz überhaupt nicht zur Anwendung. Einerseits bedarf es somit keiner Baubewilligung (eine solche ist nur für private Parkplätze und Strassen erforderlich) und andererseits sind für öffentliche Tiefbauten auch die in den Art. 43 bis 49 BauG enthaltenen nachbarrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar (VBI 1998/13, bestätigt durch StGH 1998/43 in LES 2002/1).
Demzufolge sind die Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wonach auch bei öffentlichen Tiefbauten zumindest die nachbarrechtlichen Grenzabstände einzuhalten seien, nicht zutreffend, dh. die in Art. 44 BauG enthalten Grenzabstände sind für Strassen und Parkplätze nicht einzuhalten.
Diese Meinung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wäre selbst bei privaten Parkplätzen, für welche gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c) BauG eine Baubewilligung erforderlich ist, nicht zutreffend, denn die nachbarrechtlichen Grenzabstände des Art. 44 BauG beziehen sich lediglich auf Hochbauten, nicht aber (private) Tiefbauten. Die nachbarrechtlichen Grenzabstände sind im Wesentlichen im Zusammenhang mit Aussicht und Lichteinfall zu verstehen. Durch Tiefbauten werden aber weder Aussicht noch Lichteinfall beeinträchtigt.
Wie die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds in ihrer Beschwerde vom 26./28. April 2005 zutreffend ausführen, müssten ansonsten praktisch für die Mehrheit sämtlicher bebauten Grundstücke entsprechende Grenz- oder Näherbaurechte für private Zufahrtswege oder Parkplätze eingeräumt werden, denn in der Praxis werden private Zufahrtswege und Parkplätze an der oder zumindest in der Nähe der Grundstücksgrenze angelegt, um damit den überbaubaren Boden optimal ausnützen zu können.
14. Wenn für öffentliche Tiefbauten keine Baubewilligung erforderlich ist, so ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in Art. 23 BauG festgehalten ist, dass die Ausführung der im Überbauungsplan vorgesehenen neuen und die Verbesserung bestehender Verkehrsanlagen und Kanalisationen durch Beschluss des Gemeinderats erfolgt, sei es auf Verlangen der Mehrheit der Beteiligten, welcher zugleich der grössere Teil des Bodens gehört, oder von sich aus, sofern ein Bedürfnis hierfür besteht.
Wenn der Gemeinderat die bauliche Ausführung von Tiefbauten beschliesst und kein Baubewilligungsverfahren mit Einspracherecht erforderlich ist, so bedeutet dies noch nicht, dass sich einzelne Betroffene dagegen nicht zur Wehr setzen können. Solche Beschlüsse des Gemeinderats sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes anfechtbar (VBI 1998/67, 68, 69 in LES 1999/96).
15. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine öffentliche oder eine private Tiefbaute handelt. Für erste wäre, wie bereits ausgeführt, keine Baubewilligung erforderlich, für letztere würde eine solche Bewilligungspflicht bestehen. Falls es sich gegenständlich um eine öffentliche Tiefbaute handelt, wird sich am Rande dann auch noch die Frage stellen, ob allenfalls nach Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG eine Bewilligungspflicht besteht, zumal grosse Geländeveränderungen auch bei Tiefbauten bewilligungspflichtig sind (VBI 1998/67, 68, 69 in LES 1999/96).
Die Beschwerdegegner argumentieren zusammengefasst damit, dass es sich gegenständlich um keinen öffentlichen Parkplatz handle, weil das Grundstück Vad.Parz.Nr. 41 nicht im Eigentum der Gemeinde Vaduz stehe, sondern im Eigentum der Stiftung Spitalbaufonds. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vertritt in der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst den Standpunkt, dass der Parkplatz dann als öffentlich zu betrachten sei, wenn die von der Stiftung Spitalbaufonds der Gemeinde Vaduz eingeräumte Dienstbarkeit des Baurechts grundbücherlich eingetragen werde. Die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds ihrerseits vertreten zusammengefasst den Standpunkt, dass es überhaupt nicht darauf ankomme, in wessen Eigentum das Grundstück stehe bzw. ob die Dienstbarkeit des Baurechts im Grundbuch eingetragen sei, sondern dass es ausschliesslich auf die Zweckwidmung des Parkplatzes ankomme und dieser diene gegenständlich öffentlichen Zwecken.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind Privatstrassen, die dem öffentlichen Verkehr offen stehen, unter Aufsicht des Gemeinderats von den Eigentümern in einheitlicher Weise zu unterhalten und zu reinigen. Aus dieser Bestimmung lässt sich ableiten, dass für die Öffentlichkeit einer Strasse nicht die Eigentumsverhältnisse entscheidend sind, sondern alleine die Zuordnung der Strasse zum öffentlichen Verkehr, dh. es können auch Strassen auf Grundstücken privater Eigentümer dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Ausgewählte Gebiete, LPS 38, S. 394 f.).
Auch wenn sich Art. 26 Abs. 2 BauG lediglich auf Privatstrassen bezieht, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs daraus in Analogie für Parkplätze abgeleitet werden, dass die Frage der Öffentlichkeit von Parkplätzen auch hier nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängig ist, sondern ausschliesslich von der Zuordnung für die Öffentlichkeit, also der Zweckwidmung.
Damit steht es einer Gemeinde grundsätzlich frei, öffentliche Parkplätze auch auf Grundstücken einzurichten, die nicht im Eigentum der Gemeinde selbst stehen, sondern im Eigentum von Privaten. Wenn die Stiftung Spitalbaufonds als private Eigentümerin des Grundstücks Vad.Parz.Nr. 41 der Gemeinde Vaduz ein diesbezügliches Baurecht einräumt, so steht dem damit nichts entgegen. Wenn die Gemeinde Vaduz diesen Parkplatz der Öffentlichkeit widmet, dann ist dieser Parkplatz als öffentliche Tiefbaute zu qualifizieren, für welche weder eine Baubewilligung erforderlich ist noch die nachbarrechtlichen Grenzabstände einzuhalten sind.
Nachdem die Erstellung des gegenständlichen Parkplatzes auch mit keiner grossen Geländeveränderung verbunden war - ähnliches wurde nicht einmal behauptet - war gegenständlich auch keine Baubewilligung nach Art. 71 Abs. 1 lit. h) BauG erforderlich.
Die Tatsache, dass die Gemeinde Vaduz 12 Einzelplätze auf diesem Parkplatz dem Z zur Verfügung gestellt bzw. vermietet hat, steht der Einordnung des Parkplatzes als öffentliche Tiefbaute nicht entgegen, zumal die vermieteten Einzelplätze nicht speziell gekennzeichnet sind, sodass diese grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Abgesehen davon ist die Gemeinde nach Art. 24 BauG grundsätzlich berechtigt, Kostendeckungsbeiträge einzuheben.
16. Nachdem die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds in der Zwischenzeit die Dienstbarkeit des Baurechts im Grundbuch haben eintragen lassen, ist die Frage, ob die Verbücherung des Baurechts, wie es von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gefordert wurde, zwingend notwendig war, um den Parkplatz zu einem öffentlichen werden zu lassen, von geringer Bedeutung. Ungeachtet dessen ist auf diese Frage kurz einzugehen.
Bei der Errichtung von Grunddienstbarkeiten ist zwischen dem Erwerbsgrund, dh. dem Titel, auf dem der Erwerb beruht, und dem Erwerbsakt, dh. dem Vorgang, der die Dienstbarkeit als dingliches Recht begründet, zu unterscheiden (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, S. 938 ff). Im gegenständlichen Fall stellt der Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Mai 2005 den Erwerbsgrund dar. Mit diesem Erwerbsgrund ist die Dienstbarkeit, dh. das dingliche Recht zwar noch nicht geschaffen, aber zumindest eine persönliche Forderung der Gemeinde Vaduz gegenüber der Stiftung Spitalbaufonds entstanden. Erst mit dem Erwerbsakt, der Verbücherung des Dienstbarkeitsvertrags, ist das dingliche Recht entstanden.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vertritt in der angefochtenen Entscheidung den Standpunkt, dass der gegenständliche Parkplatz nur dann als öffentliche Tiefbaute zu betrachten sei, wenn die Dienstbarkeit des Baurechts im Grundbuch eingetragen sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf Art. 9 BauVO, wonach öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten, Grenzbaurechte, Geh- und Fahrwegrechte usw. grundbücherlich einzutragen sind. Der daraus abgeleitete Rechtsstandpunkt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ist insoweit verfehlt, weil das Baugesetz und damit auch die dazu erlassenen Verordnungen auf öffentliche Tiefbauten nicht anwendbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof kommt damit zur Ansicht, dass der gegenständliche Parkplatz auch ohne Verbücherung des entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags als öffentlich zu gelten gehabt hätte, zumal aufgrund desselben zwischen der Gemeinde Vaduz und der Stiftung Spitalbaufonds eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung besteht.
17. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
18. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG.
Nachdem die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds mit ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich durchgedrungen sind, waren ihnen nicht nur die im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verzeichneten Parteikosten, sondern auch die Parteikosten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zuzusprechen. Die Gemeinde Vaduz und die Stiftung Spitalbaufonds haben in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 10. Dezember 2004 bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf einer Basis von CHF 50,000.00 Kosten in Höhe von insgesamt CHF 1,715.05, darin enthalten CHF 121.15 Mehrwertsteuer, verzeichnet, in ihrer Beschwerde vom 26./28. April 2005 vor dem Verwaltungsgerichtshof solche in Höhe von CHF 2,058.05 (darin enthalten CHF 145.35 Mehrwertsteuer). Die Kosten wurden seitens der Gemeinde Vaduz und der Stiftung Spitalbaufonds richtig verzeichnet und waren daher antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. August 2005