VGH 2005/86
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein hat durch die Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Christian Batliner, Univ.Doz. Dr.iur. Peter Bussjäger Dr.iur. Kuno Frick, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF 9497 Triesenberg
vertreten durch:
lic.iur. Arnold Gassner Rechtsanwalt Austrasse 52 9490 Vaduz
wegen: Entzug des Führerausweises
gegen die: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. September 2005 (VBK 2005/35)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2006
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 17. Oktober 2005 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. September 2005, VBK 2005/35, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.--, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (A-Nr. 05-232-wono) verfügte die Motorfahrzeugkontrolle, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde jedes Führen von Motorfahrzeugen während der Entzugsdauer untersagt. Als Ausnahme wurde ihm das Lenken eines Fahrzeuges der Spezialkategorien F, G und M erlaubt. Begründet wurde die Verfügung mit Verletzung von Verkehrsregeln und Verkehrsgefährdung durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autostrasse mit 80 Km/h-Beschränkung um 37 Km/h nach Abzug der gesetzlichen Sicherheitsmarge von 6 Km/h (Art. 25 Abs. 1 SVG), begangen am Donnerstag, 26. Mai 2005 um 17.08 Uhr auf der Autostrasse A13 in San Vittore, Höhe AB-Kilometrierung 4.000, in Fahrtrichtung Chur, mit dem Personenwagen "BMW M3", liechtensteinische Kennzeichen FL (...). Damit habe der Beschwerdeführer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit erhöht abstrakt gefährdet, so dass ein mittelschwerer Fall vorliege und ihm daher nach ständiger Praxis, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG (fakultativer Warnungs-Entzug, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. VZV) sowie auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen werde. Die mündliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 sei in die Entscheidung eingeflossen. Die geltend gemachte berufliche Sanktionsempfindlichkeit als Elektromonteur habe bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden können. Gemäss ständiger Spruchpraxis der Oberinstanzen liege beim Beschwerdeführer keine dringende berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, vor, wie es bei einem Berufschauffeur der Fall sei, welchem das Fahrzeug den Arbeitsplatz bilde. Da eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 Km/h auf einer Autostrasse gemäss Regierungsrichtlinien vom 22. Dezember 1998 über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr eine erhöht abstrakte Verkehrsgefährdung (mittelschwerer Fall) darstelle und der Führerausweis in konstanter Spruchpraxis der Oberinstanzen für die Dauer eines Monates entzogen werde, könne aus Gründen der Rechtsgleichheit auch unter Würdigung seines bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds und seiner beruflichen Sanktionsempfindlichkeit keine mildere Massnahme verfügt werden.
2. Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 7. Juli 2005 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und beantragte aufschiebende Wirkung sowie die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben, eventualiter eine Verwarnung bzw. eine Androhung des Entzuges des Führerausweises auszusprechen und über die Verfahrenskosten und die Rechtvertretungskosten zu entscheiden, subeventualiter die Entscheidung aufzuheben und an die Motorfahrzeugkontrolle zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 hat die VBK die Motorfahrzeugkontrolle aufgefordert, zum Vorbringen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme der Motorfahrzeugkontrolle wurde am 31. August 2005 erstattet und es wurde beantragt, die Verfügung vom 7. Juli 2005 zu bestätigen und die Beschwerde vom 15. Juli 2005 abzuweisen.
4. Mit Entscheidung vom 29. September 2005 (VBK 2005/35) wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2005 ab und bestätigte die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 7. Juli 2005.
5. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. September 2005 erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte aufschiebende Wirkung sowie der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung ersatzlos aufheben, eventualiter eine Verwarnung bzw. eine Androhung des Entzuges des Führerausweises oder eine Geldstrafe aussprechen und über die Verfahrenskosten und die notwendigen Rechtsvertretungskosten entscheiden, subeventualiter: der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der VBK ersatzlos aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die VBK oder zur neuerlichen Entscheidung an die Motorfahrzeugkontrolle zurückverweisen. Auf die Begründungen der Beschwerde wird, soweit entscheidungswesentlich, im Rahmen der Entscheidungsgründe eingegangen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK 2005/35) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2006 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
8. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2005 um 17.08 Uhr mit dem Personenwagen "BMW M3", Kontrollschilder FL (...), auf der Autostrasse A13 (Geschwindigkeitslimite 80 Km/h) in San Vittore GR, Höhe AB-Kilometrierung 4.000 in Fahrtrichtung Chur gefahren ist und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h nach Abzug der gesetzlichen Sicherheitsmarge von 6 Km/h um 37 Km/h überschritten hat.
Diese Angaben ergeben sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 13. Juli 2005 sowie aus dem Befragungsprotokoll der Landespolizei vom 2. Juni 2005, wobei diese Angaben vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
9. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
10. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2005 vor, dass Art. 25 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung gelangen könne, da das liechtensteinische SVG keine exterritoriale Wirkung für Art. 25 SVG normiere. Die Wirkung dieser Bestimmung sei auf das Hoheitsgebiet von Liechtenstein beschränkt. Er habe aber die Übertretung in der Schweiz auf einer schweizerischen Autobahn nach schweizerischen Rechtsregeln begangen. Der einzige Anknüpfungspunkt zum liechtensteinischen Recht sei seine liechtensteinische Staatsbürgerschaft, der liechtensteinische Fahrerausweis und die Zulassung des Fahrzeugs in Liechtenstein. Er habe somit Art. 25 Abs. 1 SVG nicht verletzen können, da liechtensteinisches Recht nicht zur Anwendung gelange und sich eine exterritoriale Wirkung des SVG aus dem Gesetz oder mit der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträgen oder dem Völkerrecht nicht ergebe.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer durch das Lenken eines Personenwagens mit weit überhöhter Geschwindigkeit in San Vittore, Schweiz, nicht die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 des liechtensteinischen SVG, sondern die Vorschrift des Art. 27 Abs. 1 des schweizerischen SVG (wobei beide genannten Bestimmungen ident sind, was aber rechtlich nicht weiter von Relevanz ist) verletzt hat. Wegen dieser - aus liechtensteinischer Sicht - ausländischen Verkehrsregelverletzung sind gegen den Beschwerdeführer dennoch Administrativmassnahmen nach dem inländischen, liechtensteinischen Recht zu ergreifen.
Auf die Frage, ob und allenfalls inwieweit im Bereich des Strassenverkehrsrechtes und im Speziellen im Bereich des Entzuges von Führerausweisen aufgrund im Ausland begangener Verkehrsregelverletzungen das Territorialitätsprinzip Anwendung findet, muss im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich eingegangen werden (vgl. hierzu aber Merkli/Batliner/Batliner, Internationales Verwaltungsrecht: Das Territorialitätsprinzip und seine Ausnahmen, in: LJZ 2003, 82). Denn vorliegendenfalls kommt ein zwischen der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossener Staatsvertrag zur Anwendung, nämlich der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen, LGBl. 1978 Nr. 7. Dieser Staatsvertrag, wie im Übrigen auch das liechtensteinische und das schweizerische SVG, geht bei der Ausstellung von Führerausweisen vom Wohnsitzprinzip aus, was bedeutet, dass jener Staat zuständig ist, in dem der Fahrzeugführer seinen Wohnsitz hat (vgl. Ziff. 1.2 des Notenaustausches). Im Bereich der Verwaltungsmassnahmen und damit des Führerausweisentzuges geben die Polizeibehörden des einen Staates - gemeint ist jenes Staates, in dem eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde - der zuständigen Behörde des anderen Staates - gemeint ist jenes Staates, in dem der Fahrzeuglenker seinen Wohnsitz hat - von allen Widerhandlungen Kenntnis, die einen Entzug des Führerausweises gegenüber einem Fahrzeuglenker dieses anderen Staates nach sich ziehen könnten (Ziff. 3.2.1 des Notenaustausches). Die Behörden des Staates, in dem die Verkehrsregelverletzung begangen wurde, ist also für die Entscheidung über den Führerausweisentzug nicht zuständig. Zuständig ist die Behörde im Wohnsitzstaat. Dementsprechend wird von der Polizei eines Staates den Fahrzeuglenkern des anderen Staates abgenommene Ausweise der Entzugbehörde dieses anderen Staates übermittelt, die unverzüglich über den Entzug entscheidet (Ziff. 3.2.1 Satz 1 zweiter Teilsatz Notenaustausch). Deshalb kann die Behörde jenes Staates, in dem die Verkehrsregelverletzung begangen wurde, ihre Kenntnis hierüber und über den Grund zum Entzug des Führerausweises nicht dazu benutzen, um den Führerausweis selbst zu entziehen, sondern nur dazu, um im anderen Staat die Anordnung der Massnahme zu beantragen (Ziff. 3.2.1 Satz 2 Notenaustausch). Weil die Behörde des Wohnsitzstaates durch den Notenaustausch verpflichtet ist, den Führerausweis zu entziehen, kann und soll die Behörde des Staates, in dem die Verkehrsregelverletzung begangen wurde, den Führerausweis nicht aberkennen (Ziff. 3.2.1 Satz 3 Notenaustausch: "Die Aberkennung der Ausweise durch den einen Staat gegenüber Fahrzeuglenkern des anderen Staates entfällt.").
Im Verhältnis zur Schweiz gilt also die staatsvertragliche Regelung, dass Liechtenstein den Führerausweis solcher Fahrzeuglenker, die in Liechtenstein wohnhaft sind und einen liechtensteinischen Führerausweis haben, entziehen muss, wenn eine entsprechende Verkehrsregelverletzung in der Schweiz erfolgte.
Diesem Ergebnis entspricht auch - zumindest dem Sinn und Zweck nach - das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge vom 3. Juni 1976, LGBl. 1983 Nr. 29, für Liechtenstein wie auch für die Schweiz in Kraft getreten am 28. April 1983. Ebenso bezweckt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 4 VZV ("Bei Aberkennung liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat die Motorfahrzeugkontrolle zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.") den Entzug des inländischen Führerausweises aufgrund einer ausländischen Verkehrsregelverletzung.
11. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2005 vor, dass die schweizerischen Behörden für die von ihm begangene Übertretung eine Busse in der Höhe von CHF 1'572.-- und als Administrativmassnahme eine Probezeit von einem Jahr festgesetzt hätten. Mehrfache Sanktionen gegen ihn wegen des gleichen Tatbestandes würden gegen den allgemein anerkannten Grundsatz "ne bis in idem crimen judicetur" verstossen. Die gleichzeitige Verhängung einer einjährigen Probezeit durch die schweizerische Behörde und die Verhängung des Warnungsentzuges durch die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle sei unverhältnismässig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen über den Warnungsentzug zu erreichen versucht, dass die "Betroffenen durch das Übel, das ihnen etwa in Form eines zeitlich befristeten Führerausweisentzuges zugefügt wird, zur Besinnung und zum Nachdenken über ihr Verkehrsverhalten gebracht werden. Sie sollen zur Einsicht kommen, dass ihr Verhalten gefährlich (oder gefahrenträchtig) war und sie sich künftig um der Gefahrenvermeidung willen im Verkehr korrekt verhalten sollen. Die Massnahme bezweckt damit, beim Betroffenen einen Lernprozess in Gang zu setzen, der zu einer Verhaltensänderung führt" (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, S. 156 f.). Somit ist die strafrechtliche Verurteilung eines Fahrzeugführers nach den Bestimmungen des SVG von der Verhängung einer Massnahme zu unterscheiden. Auch wenn der Betroffene eine Massnahme wie den Warnungsentzug oft als "Strafe" empfinden mag, so hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit der Verhängung einer Massnahme neben die Möglichkeit der Verhängung einer Strafe gestellt, ohne dass das eine das andere ausschliessen würde. Dabei sieht der Verwaltungsgerichtshof in dieser Möglichkeit, sowohl eine Strafe wie auch eine Massnahme gleichzeitig zu verhängen, keinesfalls eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Die Zielrichtungen unterscheiden sich und ergänzen sich gleichzeitig. Mit der Strafe wird u.a. dem Fehlbaren aufgezeigt, dass sein Verhalten von der Gesellschaft nicht akzeptiert und auch generalpräventiv ein Signal nach aussen gesetzt wird. Mit der Massnahme wird dem Fehlbaren die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten zu überdenken, und er soll dazu erzogen werden, sich zukünftig regelkonform zu verhalten. Weiters wird ausdrücklich auf den oben zitierten Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein verwiesen, welcher unmissverständlich festlegt, dass über einen allfälligen Warnungsentzug der Wohnsitzstaat zu entscheiden hat.
12. Gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet und andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Wurde der Verkehr durch eine Verkehrsregelverletzung durch den Führer in schwerer Weise gefährdet, so muss der Führerausweis gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG entzogen werden.
13. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schuldhaft Verkehrsregeln verletzt und in welchem Ausmass er dadurch den Verkehr gefährdet hat.
14. Indem der Beschwerdeführer nach Abzug der Sicherheitsmarge die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h auf einer richtungsgetrennten Autostrasse um 37 Km/h überschritten hat, hat er die Verkehrsregel gemäss Art. 27 Abs. 1 chSVG verletzt.
15. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es in der liechtensteinischen Rechtsordnung keine "abstrakte" Gefährdung des Strassenverkehrs geben würde. Eine abstrakte Gefährdung im Sinne der Rechtsordnung bilde jedes gefährdende Verhalten, das einem Normunterworfenen kausal zugeordnet werden könne. Eine normative Kontrolle einer solchen Bestimmung sei nicht möglich und bereits aus diesem Grund abzulehnen. Bei der Annahme der "abstrakten Gefährdung" von Verkehrsteilnehmern handle es sich um eine unzulässige, willkürliche und überschiessende Auslegung des Gesetzes und der Regierungsrichtlinie. Es sei auch von den Unterinstanzen nicht begründet worden, warum bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 Km/h eine abstrakt erhöhte Verkehrsgefährdung vorliege. So stelle sich die Frage, ab wann eine Geschwindigkeitsübertretung von einer konkreten in eine abstrakte Gefährdung übergehe. Da offene Rechtsfragen und die Verwendung von uferlosen Begriffen immer eine Rechtsunsicherheit bedeuten würden, sei es erforderlich, dass der Verwaltungsgerichtshof feststelle, was eine abstrakte Gefährdung sei, ab wann eine abstrakte Gefährdung vorliege, welche Rechtswirkungen eine solche Gefährdung habe und auf welcher Rechtsgrundlage diese basiere.
Dem ist entgegenzuhalten, dass zum Erfordernis der Verkehrsgefährdung als Tatbestandsvoraussetzung des Art. 15 Abs. 2 SVG der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre sowie der liechtensteinischen Praxis regelmässig festhält, dass nicht eine konkrete Verkehrsgefährdung verlangt wird, sondern dass es genügt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers nach den Umständen geeignet gewesen ist, den Verkehr zu gefährden (so genannte erhöhte abstrakte Gefährdung). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es im Strassenverkehrsrecht in der liechtensteinischen Rechtsordnung keine "abstrakte" Gefährdung gebe, so ignoriert er damit sowohl die ständige liechtensteinische und schweizerische Spruchpraxis sämtlicher Behörden und Gerichte als auch die schweizerische Lehre. So haben Lehre und Rechtsprechung weitgehend übereinstimmend festgehalten, dass für die Erfüllung des Tatbestandes einer Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 15 Abs. 2 und 3 SVG (Art. 16 Abs. 2 und 3 schweizerisches SVG) es vollkommen ausreicht, wenn mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt. So enthalten abstrakte Gefährdungsdelikte die Gefahr nicht als Deliktsmerkmal. "Sie bedrohen vielmehr wegen seiner typischen Gefährlichkeit; dabei ist unmassgeblich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Rechtsgut gefährdet wurde. Den unterschiedlichen Schweregraden der auf Grund von Art. 16 Abs. 2 und 3a SVG (entspricht Art. 15 Abs. 2 und 3a liechtensteinisches SVG) möglichen Massnahmen (Verwarnung, fakultativer bzw. obligatorischer Warnungsentzug) folgend, wird die erhöhte abstrakte Gefährdung in die Schweregrade leicht, mittelschwer und schwer eingeteilt" (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, S. 177.). Gerade auch wegen dieser Einteilung in verschiedenen Schweregrade hat sich in der Vergangenheit die Erfassung und Einteilung unterschiedlicher Begehungsweisen von Verkehrsregelverletzungen auch hinsichtlich der Schwere der Gefährdung aufgedrängt. Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durchaus sachgerecht und zweckdienlich, dass die Regierung, anlehnend an die Praxis, in der Vergangenheit Richtwerte für die Entzugsdauer entwickelt hat, um z.B. unterschiedlich hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen, da mit zunehmender Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch die, wenn auch nur abstrakte, Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer immer mehr steigt. So hat die Regierung mit den Richtlinien über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 22. Dezember 1998 (RA 98/3294-2233) solche Richtwerte erlassen und sie will damit für die Vollzugsbehörden eine Orientierungshilfe bei der Anwendung der verschiedenen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetze anbieten, um unter anderem auch gegenüber den betroffenen Verkehrsteilnehmern einen dem Gleichheitsgebot entsprechenden Vollzug zu gewährleisten (StGH 2004/45; StGH 1999/2; StGH 1999/7). Individuelle Begebenheiten sind hingegen von den Vollzugbehörden sehr wohl bei der konkreten Bemessung der Entzugdauer zu berücksichtigen. Diese Richtlinien sind Ausdruck der ständigen Rechtsprechung in der Schweiz und Liechtenstein zu den einzelnen Administrativmassnahmen. Insofern ist sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2005 bezüglich der Regierungsrichtlinie unerheblich. Die ständige Spruchpraxis der Gerichte und Behörden ist an sich ausreichend als Orientierungshilfe für den Normunterworfenen. Der Fahrzeugführer soll sich grundsätzlich an die klar und unmissverständlich formulierten Verkehrsvorschriften, wie z.B. die Einhaltung der per Gesetz und Verordnung festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten, halten. Dabei sind die Behörden nicht angehalten, dem Fahrzeugführer quasi eine verbindliche Tabelle von z.B. Geschwindigkeiten vorzulegen, aus welcher ersichtlich ist, ab welcher Geschwindigkeit welche Massnahme droht, so dass ein Fahrzeugführer sein Fahrverhalten danach ausrichten kann und Geschwindigkeitsübertretungen bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit einfach in Kauf nimmt, solange er etwa keine Massnahmen zu befürchten hätte. Somit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere sein Antrag in Bezug auf die abstrakte Gefährdung unerheblich. Die erhöhte abstrakte Gefährdung als Tatbestandselement des Art. 15 Abs. 2 und 3a SVG ist in Lehre und Rechtsprechung ausreichend belegt, eine Liste für jede Verkehrsregelverletzung mit den dazu drohenden Massnahmen ist von den einschlägigen Strassenverkehrsgesetzen nicht vorgesehen, zu individuell ist jeder Fall und zu viele Komponenten (Schwere des Verschuldens, berufliche Notwendigkeit, automobilistischer Leumund) müssen berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Rahmen, ab welcher Verkehrregelverletzung in welcher Intensität eine Massnahme droht, durch die Rechtsprechung genügend abgesteckt und bildet eine ausreichende Orientierungshilfe für den Fahrzeugführer. So hat die VBK in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, dass gegenständlich ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 2 SVG vorliegt. Wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h ist der Führerausweis auf jeden Fall zu entziehen. Dieser Grundsatz wird nur insoweit eingeschränkt, als auf Autobahnen, auf denen die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h beträgt, ein Führerausweisentzug erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h angeordnet wird. Ist jedoch die Höchstgeschwindigkeit z.B. auf der Autobahn herabsignalisiert, so wird gemäss ständiger Praxis auch auf Autobahnen der Führerausweis bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h entzogen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h im Ausserortsbereich überschritten, was schwerer einzustufen ist als auf einer herabsignalisierten Autobahn, wo bereits ab einer Überschreitung von über 30 km/h der Führerausweis jedenfalls entzogen wird. Dies entspricht auch den diese Praxis bestätigenden Richtlinien über Administrativmassnahmen vom 22. Dezember 1998. Diese Praxis wurde in mehreren Entscheidungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bzw. nunmehr des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (VBI 1999/26, Entscheidung vom 30. April 1999; VBI 1998/86, Entscheidung vom 19. November 1998; VBI 2000/15, Entscheidung vom 15. März 2000, VGH 2003/63 Urteil vom 29. September 2004). Aber auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände jedenfalls objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat (BGE 123 II 106). Dasselbe muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall umso mehr für eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 37 km/h gelten.
16. Eine "klare Anleitung" für die Normunterworfenen, ab wann konkret eine Massnahme verhängt wird - wie vom Beschwerdeführer gefordert - würde dem Ziel und Zweck der Strassenverkehrsgesetze widersprechen, wonach sich der Verkehrteilnehmer an die Verkehrsregeln zu halten hat und der Fehlbare u.U. mittels Warnungsentzug zur Besserung erzogen werden kann. Eine solche Anleitung wäre für viele Verkehrsteilnehmer eben nur eine Anleitung, inwieweit sie ohne Gefahr eines Führerausweisentzuges Verkehrsregeln missachten könnten. Der Verkehrsicherheit wäre damit hingegen in keiner Weise gedient.
17. Das Verhalten des Beschwerdeführers war rechtswidrig. Indem er, wie festgestellt, durch sein Verhalten den Tatbestand nach Art. 27 Abs. 1 chSVG erfüllt hat, hat er auch rechtswidrig gehandelt. Die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und es wurden vom Beschwerdeführer auch keine vorgebracht.
18. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VZV sind die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, bei der Festsetzung der Dauer zu berücksichtigen.
Da im gegenständlichen Fall von einem mittelschweren Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 2 SVG auszugehen ist, beträgt die Mindestentzugsdauer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung in Liechtenstein und der Schweiz sowie den Richtlinien über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr mindestens ein Monat. Die Mindestentzugsdauer von einem Monat kann selbst bei günstigsten Umständen nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer von einem Monat ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch schlüssig aus Art 33 Abs. 2 VZV, wonach in Härtefällen "- unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer für alle Kategorien - der Führerausweisentzug für verschiedene Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden" kann, wenn der Betroffene z.B. beruflich auf das Führen einer bestimmten Fahrzeugkategorie angewiesen ist und das Delikt aber mit einer anderen Fahrzeugkategorie begangen hat. Die gesetzliche Minimaldauer ist aber jedenfalls zu beachten. Dem Beschwerdeführer wurde somit lediglich die Mindestentzugsdauer von einem Monat angeordnet, wodurch ihm bei der Bemessung der Entzugsdauer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf das Möglichste entgegengekommen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Gerade dank diesem ungetrübten automobilistischen Leumund haben die Unterbehörden völlig zu Recht festgehalten, dass lediglich die Mindestentzugsdauer von einem Monat zu verhängen ist. Auch das Vorliegen einer beruflichen Notwendigkeit könnte keinesfalls zur Unterschreitung der Mindestentzugsdauer führen. Somit ist das Vorliegen der beruflichen Notwendigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu prüfen.
Insgesamt ist die von der Regierung festgesetzte Entzugsdauer von einem Monat angemessen.
19. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiters vor, dass weder dem Gesetz, insbesondere dem Strassenverkehrsgesetz, noch den Ausführungsverordnungen noch der Regierungsrichtlinie entnommen werden könne, dass ein Entzug auf Etappen unzulässig wäre. Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG spreche von einer Mindestentzugsdauer von einem Monat. Es werde nicht konkretisiert, ob dies sich auf einen zusammenhängenden Zeitraum beziehe oder nicht. Dass der Beschwerdeführer weniger belastet sei, wenn er über einen längeren Zeitraum den Führerausweis z.B. an Wochenenden nicht nutzen könne oder dass ihn ein zusammenhängender Führerausweisentzug besser zur Besinnung bringen würde, sei empirisch bisher nicht nachgewiesen. Auch hinsichtlich der erheblichen wirtschaftlichen Einbussen für das Beschäftigungsunternehmen des Beschwerdeführers ergebe sich die Notwendigkeit des Überdenkens der Praxis des zusammenhängenden Entzuges.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unterbehörden völlig zu Recht festgehalten haben, dass weder das SVG noch dessen Ausführungsverordnungen Regeln für einen Warnungsentzug in Etappen vorsehen. Auch die ständige Praxis der Verwaltungsbehörden wie auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst verneinen regelmässig die Möglichkeit, einen Vollzug verschieben zu lassen oder in verschiedenen Etappen oder nach den Wünschen des Betroffenen zu gestalten. Der Entzug soll erzieherisch wirken und als Denkzettel zur Beachtung der Strassenverkehrsvorschriften aufrufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführers ginge diese Wirkung verloren, wenn der Entzug den Wünschen des Betroffenen entsprechend gestaffelt oder später vollzogen würde. Diese Ansicht entspricht im Wesentlichen auch der schweizerischen Lehre. Dagegen will z. B. Perrin den Vollzug in zwei Etappen bei bestimmten Härtefällen unter Erfüllung mehrerer Kriterien zulassen, wobei aber gerade Perrin als Befürworter eines Entzuges in Etappen bei kurzen Entzügen diese Aufteilung in Etappen ebenfalls nicht befürwortet (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, S. 471 f.). Aus diesem Grunde sieht der Verwaltungsgerichtshof am Festhalten der Unterinstanzen an der Rechtsprechung und überwiegenden Lehre in Bezug auf die ablehnende Haltung gegenüber der Möglichkeit eines Entzuges in Etappen keine Verletzung der Verhältnismässigkeit oder gar eine willkürliche Vorgehensweise.
20. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998/157). Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit CHF 25'000.-- anzunehmen (Motorfahrzeugsachen in Angelegenheiten wegen Entziehung des Führerausweises). Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 140.--.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 9. Februar 2006