VGH 2005/88
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Dr. Kuno Frick, lic.iur. et rer.pol. Pius Heeb, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF 9495 Triesen
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner Rechtsanwälte Landstrasse 60 9490 Vaduz
wegen: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. Sept. 2005, RA 2005/2059-2532
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. Juni 2006
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12. Oktober 2005 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. September 2005, RA 2005/2059-2532, wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.--, hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung vom 1. September 2004 in der Verwaltungssache "wegen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung betreffend BF, 1959, Kolumbien, verwitwet, sowie deren mj. Kind, S, 1991, Kolumbien, vertreten durch Advoakturbüro Jelenik & Partner, Landstrasse 60, 9490 Vaduz, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Der Antrag auf Gewährung von Vefahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung von Frau BF und ihres mj. Sohnes S mit Gültigkeit bis zum 23.04.2006 werden widerrufen.
3. Frau BF und ihr mj. Sohn S werden aus dem Land weggewiesen. Die Ausreisefrist beträgt 60 Tage ab Eintritt der Rechtskraft.
4. Die Kosten für dieses Verfahren betragen CHF 200.-- und sind mit Eintritt der Rechtskraft in bar am Schalter des APA zur Zahlung fällig, ansonsten wird Exekution gegen die Partei bzw. des Vertreters beantragt."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein durch die Schliessung einer Scheinehe mit dem in Liechtenstein niedergelassenen Schweizer Bürger AB erlangt habe. Die Beschwerdeführerin sei am 10. März 2002 auf Einladung ihrer in Liechtenstein wohnhaften Cousine in die Schweiz gekommen, habe dann im Kanton Bern eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung mit Herrn CD erhalten, diesen Herrn dann jedoch nicht geheiratet, sondern zwei Tage nach Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung in Vaduz Herrn AB geheiratet, dies 2002. Mit AB habe die Beschwerdeführerin nie zusammengelebt. Vielmehr habe AB faktisch zumeist bei seiner thailändischen Lebensgefährtin in Thailand gelebt, bis dieser 2004 verstorben sei. In der Todesanzeige nach AB sei denn auch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn erwähnt.
Wegen der Scheinehe und der dadurch erfolgten Täuschung der liechtensteinischen Ausländerbehörde sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihres am 2. Mai 2003 nachgezogenen kolumbianischen Sohnes gemäss Art. 77 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 2 PVO sowie Art. 17 Abs. 2 ANAG zu widerrufen.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2004 Beschwerde an die Regierung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Ausländer- und Passamtes sowie die Gewährung der Verfahrenshilfe. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in eventu die Erteilung einer humanitären Aufenhaltsbewilligung für sich und ihren Sohn gemäss Art. 74 PVO.
3. Mit Entscheidung vom 19./21. April 2003, RA 2004/2951-2532, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Der Beschwerde von Frau BF gegen Punkt 1. der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 1. September 2004 wegen Abweisung des Gesuchs um Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird stattgegeben und Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung wird insofern abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat:
Dem Antrag von Frau BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird stattgegeben. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer wird beauftragt einen Verfahrenshelfer für Frau BF zu bestellen.
2. Die Beschwerde von Frau Beschwerdeführer gegen die Punkte 2. und 3. der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 1. September 2004 wegen Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von Frau BF und deren minderjährigem Sohn S und Wegweisung wird abgewiesen und die angefochtenen Punkte 2. und 3. der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes werden bestätigt.
3. Punkt 4. der angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben.
4. Die Kosten verbleiben beim Land."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit AB in Tat und Wahrheit um eine Scheinehe gehandelt habe, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen sei.
Die Regierung wiederholte im Wesentlichen den schon vom Ausländer- und Passamt festgestellten Sachverhalt und die vom Ausländer- und Passamt verwendeten Argumente.
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sei keineswegs unzumutbar und stelle keine unverhältnismässige Härte dar, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auch nicht eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne.
Zu den Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin führte die Regierung aus, das Ausländer- und Passamt habe die Beschwerdeführerin am 13. Februar und 8. Juli 2004 zweimal vernommen. Der Beschwerdeführerin habe am 4. August 2004 Akteneinsicht genommen und dadurch die Möglichkeit gehabt, sich zum Aktinhalt zu äussern. Weiters könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2005 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Punkte 2. bis 4. des Spruchs der angefochtenen Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 1. September 2004, in eventu die Aufhebung von Punkt 2. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung und Zurückleitung der Rechtssache an die Regierung, sowie die Überbindung der Verfahrenskosten auf das Land Liechtenstein, weiters in eventu die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 64 PVO an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn. In dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof brachte die Beschwerdeführerin vor, das rechtliche Gehör sei vom Ausländer- und Passamt und auch von der Fürstlichen Regierung verletzt worden, zumal die Regierung keine Beweise aufgenommen habe. Es sei von der Beschwerdeführerin ein konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet worden und Beweismittel angeboten worden, die aber nicht aufgenommen worden seien.
5. Diesen Argumenten der Beschwerdeführerin ist der Verwaltungsgerichtshof gefolgt und hat mit seiner Entscheidung vom 9. Juni 2005 zu VGH 2005/38 wie folgt entschieden:
1. Der Beschwerde vom 9. Mai 2005 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./21. April 2005, RA 2004/2951-2532, wird insoweit stattgegeben, als Punkt 2. des Spruchs der angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass die Regierung tatsächlich die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe und zudem auch nicht ausgeführt habe, weshalb keine weiteren Beweise aufgenommen worden sei. In diesem Sinne habe die Regierung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die Regierungsentscheidung aufzuheben sei. Ausserdem habe die Regierung bei neuerlicher Entscheidung nochmals zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn tatsächlich die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen sei. Dabei müssten auch die humanitären und besonderen Gründe im Sinne von Art. 64 PVO (Personenverkehrsverordnung vom 30. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 253) berücksichtigt und in Erwägung gezogen werden.
6. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Regierung dem Ausländer- und Passamt den Auftrag erteilt, ergänzende Beweise aufzunehmen.
7. Mit Entscheidung vom 28. September 2005 zu RA 2005/2059-2532 hat dann die Regierung des Fürstentums Liechtenstein nachstehende Entscheidung getroffen:
"1. Die Beschwerde von Frau Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 1. September 2004 wegen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von Frau BF und deren mj. Sohn S und Wegweisung wird abgewiesen und die angefochtenen Punkte 2 und 3 der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes werden bestätigt.
2. Das Gesuch von Frau BF und ihrem mj. Sohn S um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen.
3. Die Kosten verbleiben beim Land."
Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme seien im gegenständlichen Verfahren sehr starke Hinweise gegeben, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen.
Zudem hat die Regierung in ihrer Entscheidung vom 28. September 2005 weiter ausgeführt, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht unzumutbar sei und begründete diese im Wesentlichen damit, dass dies keine unverhältnismässige Härte darstelle. Der Sohn der Beschwerdeführerin leite seine Aufenthaltsbewilligung von der Beschwerdeführerin ab, welche ihrerseits lediglich einen abgeleiteten Aufenthaltstitel besitze. Sofern die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen sei, so müsse auch die Aufenthaltsbewilligung ihres Sohnes widerrufen werden. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein mit Einreisedatum 24. September 2002 erteilt worden. Im massgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung habe sich die Beschwerdeführerin lediglich zwei Jahre in Liechtenstein aufgehalten. Die gewisse Integration ergebe sich allein schon aus dem Aufenthalt in Liechtenstein. Das Kriterium der Integration sei umso bedeutender, je länger der Aufenthalt im Inland gedauert habe. In der Regel werde nach einem Aufenthalt im Inland von mindestens fünf Jahren angenommen, dass die betreffende Person vollständig integriert sei. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Liechtenstein liege weit unter diesen massgeblichen fünf Jahren. Weiters sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine engere Beziehung zu Liechtenstein als zu ihrer Heimat haben solle, in der sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht habe. Weitere Gründe, welche einen Widerruf der Bewilligung entgegenstehen könnten, seien nicht vorgebracht worden.
Dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein mit Einreisedatum vom 02. Mai 2003 erteilt worden. Somit habe sich der Sohn der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einmal eineinhalb Jahre in Liechtenstein aufgehalten. Vorher habe der Sohn der Beschwerdeführerin in seiner Heimat Kolumbien gelebt. Daraus sei nicht ersichtlich, weshalb seine angeblich hohe Integration in Liechtenstein die Wegweisung in seine Heimat Kolumbien unzumutbar machen solle. Ausserdem wurde von der Regierung angemerkt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht der Sohn von Herrn AB sei, von welchem die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel abgeleitet habe.
Zudem sei es auch nicht gerechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung aus humanitären oder besonderen Gründen zu gewähren.
Auch eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären oder besonderen Gründen sei nicht möglich, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben seien. Gemäss Art. 64 der neuen PVO (LGBl. 2004 Nr. 253), könne die Regierung aus humanitären sowie aus besonderen Gründen, die für Liechtenstein von ausserordentlicher Bedeutung seien, eine Aufenthaltbewilligung erteilen. Die Regierung habe die entsprechenden Kriterien mit Grundsatzbeschluss vom 10. Oktober 2000 zu RA 2000/2544, ergänzt durch die Beschlüsse vom 14. August 2001 zu RA 2001/2286 und vom 06. April 2004 zu RA 2004/677, festgelegt. Gemäss Punkt drei dieses Grundsatzbeschlusses gelte das Kindswohl als humanitärer Grund, welcher zu einer Bewilligungserteilung führen könne. Die Regierung präzisiere diesen Grund dahingehend, dass dem obsorgeberechtigten Elternteil eines Kindes mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne, falls das Wohl des Kindes dies erforderlich mache. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um ein Kind mit kolumbianischer Staatsangehörigkeit, weshalb keine Bewilligungserteilung aus humanitären Gründen möglich sei. Auch alle weiteren im Grundsatzbeschluss genannten Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gemäss Art. 64 PVO seien nicht erfüllt. Aus all diesen Gründen hat die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
8. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.10.2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. Juni 2006 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Im gegenständlichen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Fragen, ob der festgestellte Sachverhalt als "Scheinehe" qualifiziert werden kann, was eine Rechtsfrage darstellt, und ob die Eingehung und Aufrechterhaltung einer Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen AB den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG rechtfertigen.
2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2002 in die Schweiz eingereist ist und dort eine Kurzaufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 09. September, zur Vorbereitung der Heirat mit Herrn CD erhalten hat. Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin beim Fürstenfest am 15. August 2002 den verstorbenen AB kennen gelernt und diesen am 11. September geheiratet. Beide Eheleute haben dann bis Mai 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt und ihn, nachdem der aussereheliche Sohn der Beschwerdeführerin nach Liechtenstein nachgezogen ist, aufgelöst.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich nur sehr schwer feststellen lässt, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Scheinehe zwischen den Parteien gehandelt hat. Das schweizerische Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen die Kriterien für die Annahme einer Scheinehe festgelegt. "Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten)." (Vgl. BGE 98 II 1; 119 IV 242: 127 II 49 und insbesondere den bereits von der Regierung zitierten Entscheid vom 30. Mai 1996, BGE 122 II 289).
Augrund des durch die Unterinstanzen richtig festgestellten Sachverhaltes (Indizien) kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch klar festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine "Scheinehe" handelt, die eingegangen wurde, um für die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erreichen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin vorgibt, [...].
3. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung vom 28. September überzeugend dargelegt, welche Indizien für die Eingehung einer Scheinehe sprechen, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof dieser rechtlichen Feststellung anschliesst.
4. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn:
a) der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b) eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird, oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt;
c) ...
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Ehe nur geschlossen wurde, um für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein zu erreichen. Dieser Sachverhalt lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unter Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG subsumieren. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Im vorliegenden Fall wurde eine Ehe durch die Beschwerdeführerin und Herrn AB geschlossen, um die Behörden zu täuschen und eine Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu erhalten. Die Feststellungen zeigen, dass ein wirklicher Ehewille nie vorhanden war und nie die Absicht bestand, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Somit wurde die Ehe gegenüber den Behörden lediglich vorgetäuscht und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erschlichen, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG gegeben ist.
5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung auch dann gesetzlich vorgesehen ist, wenn eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird. Der Beschwerdeführerin wurde die Aufenthaltsbewilligung zum gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Gatten in Liechtenstein erteilt. Bereits im Mai 2003 wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst und von einem Zusammenleben der Parteien kann seit diesem Zeitpunkt keinesfalls gesprochen werden und auch nicht von einer ehelichen Gemeinschaft. Auch wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde, dass sie den verstorbenen AB aus Liebe geheiratet habe und tatsächliche eine Ehe geführt wurde, so hat bereits bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und insbesondere bei der anschliessenden Ausreise des AB nach Thailand (mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung) die Ehe nicht mehr bestanden. Zumindest seit diesem Zeitpunkt handelte es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und AB um eine Scheinehe. Da aber wie bereits ausgeführt, die Aufenthaltsbewilligung gemäss lit. b leg.cit. i.V.m. Art. 83 PVO auch widerrufen werden kann, wenn die Bedingungen unter welchen sie geschlossen wurde, nachträglich dahinfallen, so wären spätestens im Oktober 2003 die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligung gemäss dieser Bestimmung gegeben gewesen. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl AB als auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, Mitteilung an das Ausländer- und Passamt zu machen, sobald sich wesentliche Umstände, die zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt haben, änderten.
6. Somit geht auch die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere, dass auch wenn eine Scheinehe vorliege, dies nicht zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen könne und dies lediglich bei der Verlängerung einer rechtsgültig erteilten Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werden könne. Diese Rechtsansicht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt und widerspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Sinn von Art. 9 Abs. 2 ANAG.
In Art. 83 PVO sind diese Widerrufsgründe detailliert aufgeführt. Es kann keine Rede davon sein, dass diese Widerrufsgründe nicht durch eine gesetzliche Grundlage (Art. 9 Abs. 2 ANAG) abgedeckt sind. Auch wenn der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen ist, dass es sich bei der Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 ANAG um eine "taxative" handelt, so werden durch Art. 83 PVO keine neuen Widerrufsgründe eingeführt, sondern die gesetzlichen, zum Teil unbestimmten Begriffe konkretisiert und umschrieben. In diesem Zusammenhang kann der Verwaltungsgerichtshof keinen Verstoss gegen die liechtensteinische Verfassung erkennen.
Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen zu Recht erfolgt ist.
7. Zu prüfen hatte die Vorinstanz ausserdem, ob allenfalls unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aus humanitären und besonderen Gründen im Sinne von Art. 64 PVO eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.
Diesem Auftrag ist die Fürstliche Regierung in ihrer Entscheidung vom 28. September 2005 nachgekommen und hat auf Seite 14 f, Ziff. 4 und 5 geprüft, ob eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes unzumutbar sei und ob allenfalls aus humanitären und besonderen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Dazu hat die Unterinstanz in ihrer Entscheidungsbegründung ausführlich Stellung genommen, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Entscheidungen zu VGH 2004/50 und VGH 2005/100 anschliesst. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil der Regierungsentscheidung von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 12.10.2005 inhaltlich nicht bekämpft wurde und dazu keine Ausführungen machte. Sie beschränkte sich lediglich auf zwei wesentliche Aussagen, nämlich erstens, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um keine Scheinehe gehandelt hatte, und zweitens, dass auch wenn eine Scheinehe vorliege, diese keinen Widerrufsgrund darstelle. Aus diesem Grunde erübrigt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch eine detaillierte Überprüfung der Regierungsentscheidung im Hinblick darauf, ob diese eine Bewilligung aus humanitären oder besonderen Gründen im Sinne von Art. 64 PVO zu erteilen gehabt hätte.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 LVG. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Dem entsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 35.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 140.-- (Art. 34 Abs.1 lit. c und Art. 35 Abs.1 lit. d sowie Abs. 2 u. 4 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. Juni 2006