VGH 2005/92
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Präsident
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Unterstellung unter das Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz)
gegen die: Beschlüsse der FMA-BK 2005/5 und 2005/6 vom 15. September 2005 betr. die Beschwerden gegen die Verfügungen der FMA vom 8. Juli 2005 ( AZ: 7413)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. März 2006
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 7. November 2005 gegen die Beschlüsse der FMA-BK vom 15. September 2005, FMA-BK 2005/5 und 2005/6, wird bezüglich Kostenentscheidung teilweise stattgegeben und Ziffer 2 der angefochtenen Beschlüsse jeweils dahingehend abgeändert, dass der jeweilige Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 175.- binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und werden die angefochtenen Beschlüsse der FMA-BK bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 35.- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 140.-, haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit separaten Schreiben vom 27. April 2005 gelangten die beiden Beschwerdeführer an die Finanzmarktaufsicht ("FMA"), beantragten die Bestätigung der Nichtunterstellung unter das Sorgfaltspflichtgesetz und begründeten dies damit, dass sie schon seit Jahren eine Waffenhändlerbewilligung besitzen würden, der Verkauf von Waffen allerdings nur ein Teil der Tätigkeit darstelle. Die Geschäftsbereiche würden insbesondere umfassen: die Büchsenmacherei, d.h. die Anfertigung von Jagdgewehren, Reparatur derselben oder von Waffen generell, Herstellung von Holzschäften für Jagdgewehre, technische Verbesserung und künstlerische Verschönerung sowohl von Metallteilen als auch von Holzteilen der Waffen; Verkauf von optischen Geräten, insbesondere Feldstecher und Fernrohre und Zielfernrohre und Montage der Zielfernrohre auf den Jagdwaffen; Verkauf von Widerladegeräten an Präzisionsschützen im Bereich von Jagd und Sport und Beratung dieser Schützen, insbesondere auch von Sportschützen beim sportlichen Training; Verkauf von Waffen im Sinne des Waffengesetzes; Verkauf von Jagdmessern und sonstigen Utensilien und Ausrüstungsgegenständen für Jäger und Sportschützen; Verkauf von entsprechender Literatur.
Die Beschwerdeführer führten sodann aus, dass die von der FMA in den liechtensteinischen Zeitungen publizierte Rechtsmeinung, das SPG gelte auch für Waffenhändler, einer gesetzlichen Grundlage entbehre und im Übrigen willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinn sei. Der Anwendungsbereich des SPG ergebe sich aus Art. 3 SPG nicht. Das Gesetz definiere nicht, was ein wertvolles Gut sei, und sei somit auch nicht bestimmt, was ein Händler mit wertvollen Gütern sei. Eine Definition der wertvollen Güter über verschiedene Berufsbilder vorzunehmen sei sachlich nicht vertretbar und widerspreche dem Gesetzestext. Ein Gesetz habe seinen Anwendungsbereich unzweifelhaft zu definieren. Es sei willkürlich und verfassungswidrig, aus einer Vielzahl von Händlern einige wenige ohne objektive Auswahlkriterien auszuwählen und dem SPG zu unterstellen. Ebenso sei es willkürlich, den Waffenhändler generell, also auch den Geschäftsbereich der Büchsenmacherei, in welchem ein Gut hergestellt und dieses nicht gehandelt, also gekauft und wiederverkauft werde, dem Gesetz zu unterstellen. Gemäss dem klaren Wortlaut des SPG seien dem Gesetz nur Händler unterstellt. Wenn Händler mit wertvollen Gütern dem SPG unterstellt werden sollen, gäbe es nur eine gesetz- und verfassungsmässige Lösung. Das wertvolle Gut werde anhand einer festzulegenden Wertgrenze definiert, und es werden landesweit alle Händler dem SPG unterstellt, die mit Gütern handelten, deren Wert die festgelegte Wertgrenze übersteigen.
2. Mit separaten Verfügungen vom 8. Juli 2005 (AZ: 7413) entschied die FMA, dass die beiden Beschwerdeführer Händler mit wertvollen Gütern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n. SPG seien und damit dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterstünden. Im Wesentlichen führte die FMA aus, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG seit dem 1. Februar 2005 Händler mit wertvollen Gütern dem persönlichen Geltungsbereich des SPG unterstünden, wobei den Beschwerdeführern dahingehend zuzustimmen sei, dass das SPG ebenso wenig wie die SPV eine Definition des Begriffes "Händler mit wertvollen Gütern" enthalte. Daher handle es sich um einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff, welcher von der FMA als für den Vollzug zuständige Behörde auszulegen sei. Die FMA habe die Auslegung dieses Begriffes dahingehend vorgenommen, dass darunter nebst anderen aufgeführten Händlern auch Waffenhändler zu verstehen seien. Diese Auslegung habe die FMA mittels amtlicher Kundmachung vom 21. Januar 2005 in den beiden Landeszeitungen sowie in der FMA-Mitteilung Nr. 1/2005, welche am 17. Mai 2005 auf der Webseite der FMA veröffentlicht worden sei, auch bereits kundgetan.
Zu dieser kundgemachten Auslegung sei die FMA über die systematisch-historische Auslegung gelangt, nachdem andere Auslegungsmethoden insoweit nicht zielführend gewesen seien. Nach der angewendeten Auslegungsmethode werde auf den Normsinn abgestellt, der zur Zeit ihrer Entstehung als der zutreffende angesehen wurde. Dementsprechend gelte die Norm so, wie sie der Gesetzgeber ursprünglich verstanden wissen wollte. Diese Auslegungsmethode habe bei den liechtensteinischen Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts eine vorrangige Bedeutung, wenn es sich um ein jüngeres Gesetz handle, dessen Entstehung sich in den Materialien einwandfrei nachweisen lasse. Bei einer historischen Auslegung müsse dabei eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien erfolgen. Dazu gehörten Berichte und Anträge der Regierung. Aus den Erläuterungen der Regierung zu Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG im Bericht und Antrag Nr. 64/2004 vom 17.08.2004, S. 27 f., ergäbe sich das nachstehend wörtlich Wiedergegebene: "Bst. n unterstellt neu auch Händler mit wertvollen Gütern und Versteigerer. Diese Unterstellung ist gemäss Art. 2a Ziffer 6 der 2. EU-Geldwäsche-Richtlinie erforderlich. Konkrete Einschränkungen der persönlichen Unterstellung (namentlich die sachliche Unterstellung nur bei Geschäften, bei denen eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mehr als 25'000 Franken beläuft) werden unter Art. 4 Abs. 4 Bst. a der Vorlage vorgenommen und dort näher erläutert. Als wertvolle Güter benennt die 2. EUGeldwäsche-Richtlinie beispielhaft: Edelsteine, Edelmetalle und Kunstwerke. Damit bleibt offen, welche Güter neben diesen beispielhaft aufgezählten zusätzlich noch als wertvoll im Sinne der Richtlinie gelten sollen. Eine Bewertung jedes einzelnen Gutes als wertvoll oder nicht wertvoll würde aber zu massiven Abgrenzungsschwierigkeiten führen, so dass Güterarten erfasst werden müssten, die generell als wertvoll gelten und bei deren Handel aber auch gleichzeitig das Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung als hoch einzustufen ist. Dementsprechend werden bis auf weiteres - in Anlehnung an die österreichische Auffassung - hierunter nur folgende Händler (im Handel mit den entsprechenden Güterarten) verstanden: Juweliere, Goldschmiede, Edelmetall-, Edelstein-, Münz-, Antiquitäten- und Kunsthändler sowie Kürschner und Waffenhändler."
Soweit hingegen die Büchsenmacherei, der Verkauf von optischen Geräten, der Verkauf von Widerladegeräten an Präzisionsschützen im Beriech von Jagd und Sport und Beratung dieser Schützen, der Verkauf von Jagdmessern und sonstigen Utensilien und Ausrüstungsgegenständen für Jäger und Sportschützen und der Verkauf von entsprechender Literatur betroffen seien, liege aber nach derzeit geltender Rechtslage gerade keine Unterstellung unter den persönlichen Geltungsbereich des SPG vor.
Weiter gelte es zu beachten, dass die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund ihrer Unterstellung unter das SPG gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG nur dann Sorgfaltspflichten wahrzunehmen haben, wenn sie im Handel mit Waffen auch den sachlichen Geltungsbereich des SPG (Art. 4) erfüllten. Im Falle der Händler mit wertvollen Gütern heisse dies vor allem, dass Sorgfaltspflichten durch sie nur und erst dann zu erfüllen seien, wenn sie Handelsgeschäfte abwickeln, bei denen eine Bezahlung in bar erfolge und sich der Betrag auf mehr als 25'000 Franken belaufe (mit Verweis auf Art. 4 Abs. 4 Bst. 1 SPG), oder wenn sie Finanzgeschäfte im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SPG (z.B. Tätigkeit als "Zahlungsabwickler" für Kunden oder Geschäftspartner) tätigten. Solange aber ein Händler mit wertvollen Gütern keine Finanzgeschäfte oder Finanzgeschäften gleichgestellte Geschäfte tätige, habe er insbesondere auch nicht die Organisation- und Dokumentationspflichten gemäss Art. 20 ff. SPG zu erfüllen.
3. Gegen diese Verfügungen der FMA erhoben die beiden Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 jeweils Beschwerde an die FMA-BK und führten darin zusammengefasst aus, dass sich gemäss Art. 1 Abs. 3 PGR der Richter an das Gesetz zu halten habe, solange diesem eine Vorschrift zu entnehmen sei. Art. 3 Abs. 1 Bst. n. SPG enthielten zwei Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssten, damit das SPG für eine Person gelte. Die Person müsse zunächst Händler sein. Darunter sei nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Person zu verstehen, die eine Ware kauft und im Wesentlichen unverändert wiederverkauft. Ausserdem müsse das gehandelte Gut "wertvoll" sein, was gleichzusetzen sei mit dem Ausdruck "von hohem Wert". Die FMA müsse sich bei der Anwendung der in Frage stehenden Norm an die durch das Gesetz festgelegten Grenzen halten.
Weiter führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "wertvolle Güter" derart unbestimmt sei, dass er keine genügende gesetzliche Grundlage für die Unterstellung einer Person unter das SPG darstelle. Die Anwendung eines derart unbestimmten Rechtsbegriffes sei gesetz- und verfassungswidrig. Selbst wenn der Begriff "wertvolle Güter" genügend bestimmt sei, so könne - aufgrund der Auslegungsregel des § 6 ABGB - einzig der Wert des Gutes zur Auslegung des Begriffes herangezogen werden. Der Wortlaut des Gesetzestextes sei derart klar, und das Kriterium des Wertes zur Entscheidung, ob ein Gut im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. n. SPG vorliege, derart unzweifelhaft, dass eine historische Auslegung des unbestimmtes Begriffes, d.h. ein Verweis auf die Gesetzesmaterialien, gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht Platz greife. Im Übrigen sei die Unterstellung einer zufällig getroffenen Auswahl von Personen unter das SPG willkürlich. Das Ausmass der Ungleichbehandlung zeige sich darin, dass die FMA gemäss einer Anfrage Händler von wesentlich wertvolleren Gütern nicht dem SPG unterstelle. Der Wert der Waffen, mit welchen die Beschwerdeführer handeln würden, bewege sich in der Regel deutlich unter CHF 10'000.-, weshalb die Unterstellung der Beschwerdeführer unter das SPG willkürlich sei.
4. Die FMA-BK gab den beiden Beschwerden mit separaten Beschlüssen vom 15. September 2005 (FMA-BK 2005/5 und FMA-BK 2005/6) keine Folge und führte im Wesentlichen aus, dass die Auslegung des Begriffes "Händler mit wertvollen Gütern" gerade mit Blick auf die Zielsetzung des SPG, nämlich insbesondere der Verhinderung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität, erfolgen müsse. Handel betreibe im Sinne des SPG jede Person, die Waren rechtsgeschäftlich in Verkehr bringe, sei dies durch Kauf, Tausch, Leasing oder dergleichen. Ob die Handel betreibende Person diese Waren selbst hergestellt habe, nur verschönert oder verbessert habe oder selbst gekauft habe und dann (wieder-)verkauft, mache für die Qualifikation der Tätigkeit als "Handel" mit Blick auf die Zielsetzung des SPG keinen Unterschied. Gemäss StGH in LES 1999,71 sei heute anerkannt, dass es keine allgemeingültige Hierarchie der Auslegungsmethoden gebe. In LES 2001,69 habe der StGH ausgesprochen, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Materie auch offen regeln dürfe, um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse zu erleichtern. Wie in jenem Fall vom StGH festgehalten, sei auch vorliegend eine flexible Lösung im Gesetz angemessen und sinnvoll, da so von der FMA auf neue einschlägige Handelszweige oder wesentliche Änderungen bei bestehenden Handelszweigen ohne formelle Gesetzesänderung reagiert werden könne. Im SPG finde sich zudem eine weitere Auslegungshilfe zum Begriff der "wertvollen Güter" in Art. 4 Abs. 4 Bst. a SPG. Somit gebe das Gesetz selbst einen Massstab für das Wort "wertvoll". Ein Gut ist nach dieser Bestimmung dann wertvoll, wenn es einen Preis von mehr als CHF 25'000.- habe. Zudem sei das Geschäft sachlich nur dann erfasst, wenn die Zahlung des Preises in bar erfolge. Eine teleologische Analyse der hier in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen ergebe, dass vom Gesetz jedenfalls solche Güter erfasst sein sollten, deren sich z.B. Elemente der organisierten Kriminalität bzw. Terroristen bedienten. Nach allgemeiner Erfahrung gehörten hierzu auch Güter, die von Waffenhändlern vertrieben werden. Es zeige sich somit, dass sowohl die am Wortlaut orientierte als auch die teleologische Auslegung des Gesetzes zum selben Ergebnis führten. Die Materialien zum Gesetz würden diese Auslegung bestätigen, da dort die Waffenhändler explizit als Beispiel für Händler mit wertvollen Gütern im Sinne des SPG Erwähnung finden würden. Die angezogenen Auslegungsmethoden ergäben somit allesamt keine widersprechenden Ergebnisse, sondern würden zum Schluss führen, dass die Waffenhändler eindeutig dem persönlichen Geltungsbereich des SPG im Rahmen der Kategorie "Händler mit wertvollen Gütern" unterstünden.
Die FMA-BK erachtete das Legalitätsprinzip als nicht verletzt, da die Verwendung von so genannten unbestimmten Rechtsbegriffen unter gewissen Voraussetzungen zulässig sei. So habe der StGH in LES 1999,20 ausgeführt, dass sich aus dem allgemeinen Zweck des Gesetzes oder aus den einzelnen Bestimmungen die Bestimmbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffes ergeben müsse. Im Falle eines Eingriffs in ein Grundrecht durch die Gesetzesbestimmung seien die Anforderungen an die Bestimmbarkeit mit der Schwere des Grundrechtseingriffs in Beziehung zu setzen.
Der allgemeine Zweck des SPG liege gemäss Art. 1 Abs. 1 SPG vornehmlich in der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung im Sinne des StGB (§§ 165, 278 bis 278d StGB). Mit Blick gerade auf diese Zielsetzung des SPG sei im Bericht und Antrag Nr. 64/2004 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG zutreffend ausgeführt worden, dass die Auslegung des Rechtsbegriffs der "wertvollen Güter" nicht dergestalt erfolgen könne, dass generell alle Güter, die wertvoll seien, erfasst würden, sondern dass diese nur dann erfasst werden sollten, wenn auch gleichzeitig das Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung als hoch einzustufen sei. In Anlehnung an die österreichische Auffassung sei daher der Katalog der Händler mit wertvollen Gütern von der Regierung wie folgt beschrieben worden: Juweliere, Goldschmiede, Edelmetall-, Edelstein-, Münz-, Antiquitäten- und Kunsthändler, Kürschner und Waffenhändler. Eine generelle Unterstellung aller Gewerbezweige bei Überschreitung einer bestimmten Limite von Bargeschäften habe die Regierung als nicht zielführend erachtet. Diese Auffassung der Regierung, welche vom Landtag unbeanstandet übernommen worden sei, sei nachvollziehbar und stütze sich auf sachliche Überlegungen. Vorliegend interessiere aus dem oben wiedergegebenen Katalog nur die Kategorie des Waffenhändlers. Nach Auffassung der FMA-BK liege gerade bei Waffenhändlern das theoretisch erhöhte Risiko vor, dass sich Elemente der organisierten Kriminalität bei ihnen ausstatten würden, um so ihrer zu bekämpfenden Tätigkeit nachgehen zu können. Sohin ergebe der allgemeine Zweck des SPG sowie die bereits oben erwähnten Bestimmungen des SPG die notwendige und ausreichende Bestimmbarkeit der hier in Frage stehenden Gesetzesbestimmung. Zur Auslegung der Begriffe "Händler mit wertvollen Waren" könne auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden.
Die Rechtssicherheit als Teilaspekt des Gesetzmässigkeitsprinzips sei somit nicht verletzt, da die in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen bestimmt genug seien und somit das behördliche Handeln voraussehbar sei. Auch die als Teilaspekt des Legalitätsprinzips behandelte Rechtsgleichheit sei gewährleistet, da aufgrund des Gesetzeswortlautes und der publizierten Liste der Händler mit wertvollen Gütern sichergestellt sei, dass ähnlich gelagerte Fälle gleich entschieden würden. Im Konkreten sei sichergestellt, dass alle Waffenhändler (als Händler mit wertvollen Gütern im Sinne des SPG) dem SPG unterstellt seien und bei Erfüllung des Tatbestandes von Art. 4 Abs. 4 Bst. a SPG vom sachlichen Geltungsbereich erfasst würden.
Aus der Zielsetzung des SPG ergebe sich eindeutig, dass bei der Interpretation der einzelnen Gesetzesbestimmungen die Verhinderung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung eine vorrangige Rolle spiele. Die von der FMA im Einklang mit den Motiven des Gesetzgebers vorgenommene Einstufung u.a. der Waffenhändler als Händler gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG sei nicht gleichheitswidrig. Denn bei den angegebenen Gründen hierfür handle es sich um sehr ernsthafte und sachliche Gründe.
Die Auswahl der von der FMA bezeichneten Händler sei keineswegs eine zufällig getroffene. Der Verweis auf die österreichische Auffassung sei zweifelsohne zulässig, zumal die Regierung in den Materialien und auch die FMA in ihrer Beschwerdebegründung ihre Auswahl nicht allein damit begründet habe. Denn nebst dem zulässigen rechtsvergleichenden Blick nach Österreich werde auch nachvollziehbar begründet, dass eine Unterstellung dann erfolgen soll, wenn "auch gleichzeitig das Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität (...) als hoch einzustufen" sei.
5. Gegen diese Beschlüsse der FMA-BK erhoben die beiden Beschwerdeführer am 7. November 2005 gemeinsam Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führten darin aus, dass die Argumentation der FMA-BK, wonach die Waffenhändler eindeutig dem persönlichen Geltungsbereich im Rahmen der Kategorie "Händler mit wertvollen Gütern" unterstünden, einer juristisch nachvollziehbaren Logik entbehre.
Die FMA-BK zeige folgende gedanklichen Schritte auf:
. Das Gesetz gelte für Personen, die zwei Voraussetzungen erfüllten, sie müssten Händler sein und mit wertvollen Gütern handeln.
. Der Begriff der Händler sei weit auszulegen.
. Aus dem sachlichen Geltungsbereich von Art. 4 Abs. 4 Bst. a SPG ergäbe sich der Massstab für wertvolle Güter, nämlich Güter mit einem Wert von über CHF 25'000.-.
. Jedenfalls seien vom Gesetz aber solche Güter erfasst, deren sich z.B. Elemente der organisierten Kriminalität bzw. Terroristen bedienten, wozu nach allgemeiner Erfahrung auch Güter gehörten, die von Waffenhändlern vertrieben würden.
Im Widerspruch zum Gesetzestext und zur an und für sich richtigen Erkenntnis über die Voraussetzungen der Unterstellung unter den persönlichen Geltungsbereich des SPG behaupte die FMA-BK nicht einmal, dass der Waffenhändler mit wertvollen Gütern handle. Aus der Wertgrenze der Bartransaktion schliesse die FMA-BK auf einen Massstab für wertvolle Güter. Die FMA-BK unterlasse es, irgendeine Begründung zu geben, warum vom sachlichen Geltungsbereich auf den persönlichen Geltungsbereich zurück geschlossen werde. In klarem Widerspruch zum Gesetzestext stelle die FMA-BK lapidar fest, dass jedenfalls vom persönlichen Geltungsbereich Händler mit solchen Gütern erfasst seien, deren sich z.B. Elemente der organisierten Kriminalität bzw. Terroristen bedienten. Diese Rechtsmeinung sei gesetzeswidrig.
Ohne jede Begründung stelle die FMA-BK fest, dass zu den Gütern, deren sich z.B. Elemente der organisierten Kriminalität bzw. Terroristen bedienten, nach allgemeiner Erfahrung auch Güter gehörten, die von Waffenhändlern vertrieben würden. Die Annahme, dass sich die organisierte Kriminalität bzw. Terroristen mit registrierten Waffen oder registrierter Munition eindeckten, deren Listen gemäss Waffengesetz jederzeit von der Polizei und den Schweizer Behörden kontrolliert werden können, zeuge von einer gründlichen Verkennung der Sach- und Rechtslage durch die FMA-BK. Bei den liechtensteinischen Waffenhändlern bestehe weder ein theoretisches noch ein praktisches Risiko, dass sich Elemente der organisierten Kriminalität bei ihnen ausstatteten. Organisierte Kriminelle würden sich ihre Waffen bekannterweise auf dem Schwarzmarkt besorgen oder würden sich, je nach Grösse der Organisation, Waffenfabriken kaufen.
Die Rechtsansicht, dass vom Rechtsbegriff der "wertvollen Güter" nicht generell alle wertvollen Güter erfasst seien, sondern nur jene wertvollen Güter, bei welchen auch gleichzeitig das Risiko der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung als hoch einzustufen sei, stehe im klaren Widerspruch zum Gesetzestext. Ebenso unhaltbar sei die Vermischung des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs des SPG, wonach das Kriterium "wertvoll" nur dann gegeben sei, wenn eine Bezahlung über CHF 25'000.- in bar erfolge. Erst beim Zusammentreffen der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. n und Art. 4 Abs. 4 Bst. a SPG seien die Betroffenen sorgfaltspflichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist der persönliche Geltungsbereich gänzlich unabhängig vom sachlichen Geltungsbereich, und der sachliche Geltungsbereich kann erst dann überhaupt zum Tragen kommen, wenn unabhängig davon die betroffene Person dem Gesetz untersteht.
Der Autohandel, wie alle Luxusgüter, die im Wesentlichen staatlich unkontrolliert gehandelt werden können, gehöre zum Kernbereich der Geldwäscherei. Dies sei notorisch und in jedem Artikel und in jeder Abhandlung über Geldwäscherei nachzulesen. Die Argumentation der FMA-BK, ein Auto erscheine geradezu ungeeignet zur Geldwäscherei, sei abwegig.
Das Kriterium, nach welchem zu beurteilen sei, ob ein Gut im Sinne des SPG vorliege, sei einzig und allein sein Wert. Soweit sei das Gesetz nicht auslegungsfähig und -bedürftig. Eine Auslegung dahingehend, dass vom persönlichen Geltungsbereich des SPG Händler mit solchen Gütern erfasst seien, deren sich z.B. Elemente der organisierten Kriminalität bzw. Terroristen bedienten, stehe in klarem Widerspruch zum Gesetzestext.
Die Beschwerdeführer erkennen sodann in der Auslegung des Rechtsbegriffs "wertvolle Güter" durch die FMA und die FMA-BK eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit und seiner Teilaspekte (Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit). Auch sei dieser Rechtsbegriff derart unbestimmt, dass er keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle für die Unterstellung einer Person unter das SPG.
Dass eine Bewertung jedes einzelnen Gutes als wertvoll oder nicht wertvoll zu massiven Abgrenzungsschwierigkeiten führe, ist nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht zutreffend. Es habe sich in der Wirtschaft eingebürgert, den Wert eines Gutes in der Landeswährung zum Ausdruck zu bringen, und jeder Händler von Gütern kenne den Preis des von ihm gehandelten Gutes. Die Festsetzung eines Wertes in Schweizerfranken, bei dessen Erreichen ein wertvolles Gut vorliege, beinhalte keinerlei Abgrenzungsschwierigkeiten. Ob beim Handel mit wertvollen Gütern gleichzeitig das Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung als hoch einzustufen sei, sei rechtlich nicht von Relevanz. Weder werde ein solches Kriterium vom Gesetz genannt noch ergebe sich ein solches Kriterium aus dem Sinn und Zweck des SPG.
Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung fest, wenn Waffenhändler dem Gesetz unterstellt würden und Autohändler dagegen nicht. Ein wichtiger Verwendungszweck von Geldern aus kriminellen Taten sei die Investition in Luxusgüter wie Autos und der Handel mit diesen Gütern, oder die Verwendung dieser Güter als Zahlungsmittel. Von Experten auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität würden Autos jeweils im Verbund mit weiteren Luxusgütern wie Uhren, Schmuck, Pelzmänteln, Kunstwerken, Booten, Flugzeugen und Helikoptern, Immobilien, Pferden, exotischen Tieren usw. genannt. Die rechtsungleiche Behandlung zeige sich auch darin, dass die Händler von wesentlich wertvolleren Gütern dem SPG nicht unterstellt seien. Es würden sich alle Luxusgüter für die Geldwäscherei eigenen und würden tatsächlich auch dazu eingesetzt. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Antwortschreiben der FMA vom 1. April 2005, wonach die nachstehenden Händler nicht dem SPG unterstellt seien:
. Optiker, Handel mit Spezialschiessbrillen für Sportschützen (Preisklasse ca. CHF 2'000.- bis 2'300.-), Ferngläsem und Fernrohren der gehobenen Klasse für den Jäger bis hin zu Fernrohren zur Beobachtung des Sternhimmels samt Ausstattung von Sternwarten mit optischen Geräten (Preisspanne dieser Produkte bewege sich zwischen CHF 5'500.- bis CHF 410'000.-);
. Händler mit Rasterelektronenmikroskopen (Preisspanne der gehandelten Produkte bewege sich zwischen CHF 2'200'000.- bis CHF 3'250'000.-);
. Autohändler, Handel mit PKW (Preisspanne zwischen CHF 55'000.- bis CHF 340'000.-) und LKW (Preisspanne zwischen CHF 130'000.- bis CHF 750'000.-);
. Händler mit funktionalen (atmungsaktiven, isolierenden, wasserdichten) Bekleidungsstücken (Unterwäsche, Wäsche, Hemden, Schuhe, Wind- und Sturmjacken, Mäntel etc.) und Ausrüstungen (Zelte, Kochanlagen, Sauerstoffgeräte, Seile, etc.) zur Ausstattung von Expeditionen und Extremsportarten (Preisspanne der Produkte zwischen CHF 200.- bis CHF 9'000.-).
Der Wert der Waffen, mit welchen die Beschwerdeführer handelten, bewege sich dagegen in der Regel deutlich unter CHF 10'000.-.
Schliesslich bekämpfen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die Festsetzung der Gebühr in den Entscheidungen der FMA und der der FMA-BK sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Gemäss Art. 30 Abs. 1 FMAG erhebe die FMA von den beaufsichtigten Personen Gebühren. Die Beschwerdeführer gehörten nicht zu den von der FMA beaufsichtigten Personen. Gemäss BuA 64/2004 S.29 zu Art. 3 Abs. 4 SPG unterstünden die Berufsgruppen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. n nicht der Finanzmarktaufsicht, sondern seien lediglich gemäss Art. 3 Abs. 4 SPG zu erfassen. Mit einer Verfügung gemäss Art. 1 Bst. b FMAG könne nur eine an eine beaufsichtigte Person adressierte Verfügung gemeint sein. Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Entscheidung solange keine Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, als er nicht auch den sachlichen Geltungsbereich erfülle. Diesen erfülle der Beschwerdeführer nicht, und er habe auch keine Organisations- und Dokumentationspflichten gemäss Art. 20 ff. SPG. Die Festsetzung der Gebühr sei gesetzwidrig. Aus diesem Grund, aber auch darum, weil die FMA-BK in Art. 30 nicht genannt sei, stehe der FMA-BK keine Berechtigung zu, Gebühren einzuheben. Der allgemeine Verweis von Art. 36 FMAG auf das Verfahren des LVG vermöge keinen genügenden Rechtsgrund zur Einhebung von Gebühren für eine Kornmission gemäss LV Art. 78 Abs.3 zu begründen. Der Vollständigkeit halber wiesen die Beschwerdeführer noch darauf hin, dass die Bestimmung der FMA-Gebührenverordnung Art. 2 Abs. 1 letzter Satz gesetzwidrig sei.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der FMA-BK 2005/5 und 2005/6, sowie die Akten der FMA (AZ: 7413) bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. März 2006 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Aufgrund der Vorakten steht fest, dass die beiden Beschwerdeführer seit mehreren Jahren jeweils eine Waffenhändlerbewilligung besitzen, der Verkauf von Waffen allerdings nur ein Teil der Tätigkeit darstellt. Ihre Geschäftsbereiche umfassen insbesondere: die Büchsenmacherei, d.h. die Anfertigung von Jagdgewehren, Reparatur derselben oder von Waffen generell, Herstellung von Holzschäften für Jagdgewehre, technische Verbesserung und künstlerische Verschönerung sowohl von Metallteilen als auch von Holzteilen der Waffen; Verkauf von optischen Geräten, insbesondere Feldstecher und Fernrohre und Zielfernrohre und Montage der Zielfernrohre auf den Jagdwaffen; Verkauf von Widerladegeräten an Präzisionsschützen im Bereich von Jagd und Sport und Beratung dieser Schützen, insbesondere auch von Sportschützen beim sportlichen Training; Verkauf von Waffen im Sinne des Waffengesetzes; Verkauf von Jagdmessern und sonstigen Utensilien und Ausrüstungsgegenständen für Jäger und Sportschützen; Verkauf von entsprechender Literatur.
8. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer als Waffenhändler zu qualifizieren sind. Strittig ist jedoch, ob sie als solche dem persönlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes unterstehen.
9. Der persönliche Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes wird in Art. 3 SPG festgehalten, der eine Generalklausel und eine abschliessende Liste von unterstellten Personen und Unternehmen umfasst. Von der Generalklausel des Abs. 3 Abs. 2 SPG werden generell Unternehmen und Personen erfasst, welche berufsmässig Finanzgeschäfte ausüben. Die Mehrheit der in der Liste des Art. 3 Abs. 1 SPG ausdrücklich bezeichneten Personen und Unternehmen üben berufsmässig Finanzgeschäfte aus und würden somit bereits aufgrund der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 SPG dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen. Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber in erste Linie die im Finanzsektor tätigen Personen und Unternehmen im Auge hat. Daneben werden in der Liste des Art. 3 Abs. 1 SPG aber auch Personen und Unternehmen erwähnt, welche zwar nicht (oder nicht eindeutig) dem Finanzsektor zuzuordnen sind, die jedoch Tätigkeiten ausüben, welche geldwäschereigefährdet sind, d.h. die das Risiko von "Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 SPG beinhalten. Zu diesen Personen und Unternehmen des Nichtfinanzsektors gehören unter anderem die "Händler von wertvollen Gütern" (Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG).
10. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "wertvolle Güter" derart unbestimmt sei, dass er keine genügende gesetzliche Grundlage für die Unterstellung einer Person unter das SPG darstelle, ist entgegnen zu halten, dass sich der notwendige Bestimmtheitsgrad eines Rechtssatzes aus der rechtsstaatlichen Funktion des Gesetzmässigkeitsprinzips ergibt. Demgemäss gilt ein Rechtssatz dann als genügend bestimmt, wenn das Verwaltungshandeln im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich ist (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich, Rz. 309 ff.). Bei der Frage nach der genügenden Bestimmtheit der Gesetze geht es um den Gegensatz zwischen dem Anliegen einer möglichst engmaschigen Gesetzesbindung einerseits und dem Erfordernis einer beweglichen und effektiven Verwaltungsführung andererseits. Die Antwort liegt irgendwo zwischen den beiden Extremlösungen: Die bloss formalgesetzliche Delegation ist ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber seine Kompetenzen selbst wahrnehmen muss und nicht zur Gänze an die Verwaltung weitergeben darf. Dagegen sind nach Art. 92 Abs. 2 der Verfassung Gesetze, die den Behörden "ein freies Ermessen" einräumen, grundsätzlich zulässig. Eine bis ins letzte Detail gehende Regelung ist somit von Verfassungs wegen nicht erforderlich. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit den ihnen immanenten Beurteilungsspielräumen ist dort angebracht, wo "die Rechtsanwendung, die unmittelbarer als die Gesetzgebung mit den Einzelheiten der tatsächlichen Verhältnisse konfrontiert ist, eine differenzierende, in den Einzelfällen gerechte und zweckmässige Praxis entwickeln kann" (StGH 1988/2, in: LES 1989, S, 52).
11. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Händler mit wertvollen Gütern" genügend bestimmt und damit zulässig, dies umso mehr, als die blosse Unterstellung einer Person oder eines Unternehmens unter das Sorgfaltspflichtgesetz (persönlicher Geltungsbereich) noch keine konkreten Pflichten nach sich zieht, mithin kein schwerer Freiheitseingriff darstellt, der eine abschliessende und exakte Regelung verlangen würde (vgl. BGE 112 I 363 f. = EuGRZ 1997, S. 163). Konkrete Pflichten ergeben sich für die unterstellte Person oder das unterstellte Unternehmen erst dann, wenn auch der sachliche Geltungsbereich (Art. 4 SPG) betroffen ist.
12. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Händler mit wertvollen Gütern" verschafft der rechtsanwendenden Behörde (hier: der FMA) einen gewissen Beurteilungsspielraum, den sie durch Auslegung zu konkretisieren hat. Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, dass der Begriff "wertvolle Güter" keinen Platz mehr für verschiedene Auslegungen lasse, sondern es vielmehr klar sei, dass kein anderes Kriterium als der Wert des Gutes zur Entscheidung, ob ein Gut im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG vorliege, herangezogen werden könne. Mit anderen Worten lässt sich nach Auffassung der Beschwerdeführer der unbestimmte Rechtsbegriff "Händler mit wertvollen Gütern" nur in der Weise konkretisieren, dass eine absolute Wertgrenze bestimmt wird, ab welcher ein Gut als "wertvolles Gut" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG zu gelten hat.
13. Den Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Ausdruck "wertvoll" gleichzusetzen ist dem mit dem Ausdruck "von hohem Wert". Damit ist zumindest klar, dass Händler, welche keine wertvollen Güter - also Güter von niedrigem Wert - vertreiben, vom persönlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes jedenfalls nicht erfasst werden. Demnach sind beispielsweise der Lebensmittelhandel oder der Agrarhandel von den Regelungen des Sorgfaltspflichtgesetzes nicht betroffen. Hingegen stellt sich die Frage, ob für die gehandelten Güter eine bestimmte Wertgrenze anzunehmen bzw. festzulegen ist, ab welcher Händler generell dem persönlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetz zu unterstellen sind. Die Beschwerdeführer führen hiefür die Auslegungsregel des § 6 ABGB in Feld, wonach einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, "als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet". Interpretiert man den Begriff "Händler mit wertvollen Gütern" nach dieser Auslegungsregel, so ist zwar zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen (grammatikalische Auslegung), jedoch ist die Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung) und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers (subjektiv-historische Auslegung) zu ermitteln. Die auslegende Behörde darf also mit anderen Worten nicht einfach beim Wortlaut der auszulegenden Gesetzesbestimmung stehen bleiben, sondern hat vielmehr zu fragen, welche Bedeutung dem Wortlaut im Gesamtkontext des Gesetzes und aus dem Zweck des Gesetzes beizumessen ist. Wendet man diese Auslegungsregeln auf den vorliegenden Fall an, so ist der unbestimmte Rechtsbegriff "Händler mit wertvollen Gütern" - ausgehend vom Sprachgebrauch der Worte im Textzusammenhang - aus dem Zweck des Sorgfaltspflichtgesetzes zu konkretisieren.
14. Das Sorgfaltspflichtgesetz bezweckt gemäss Art. 1 SPG (Zweckartikel) die Sicherstellung der Sorgfalt bei berufsmässiger Ausübung von Finanzgeschäften und dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Fragt man, welche Händler mit wertvollen Gütern unter dem Blickwinkel dieses Zweckartikels dem persönlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes unterstellt werden sollen, so sind dies zum einen Händler, deren gehandelte Güter als Finanzinstrumente (so namentlich Banknoten und Münzen, Edelmetalle, Effekten, Commodities) zu qualifizieren sind, die also berufsmässig Finanzgeschäfte ausüben, und zum anderen Händler, deren gehandelte Güter besonders geeignet sind, um in den Bereichen der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden zu können. Dagegen scheint es angezeigt, jene Händler von wertvollen Gütern vom persönlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes auszunehmen, welche weder Finanzgeschäfte noch sonstige geldwäschereigefährdete Tätigkeiten ausüben.
15. Bei welchen Händlern mit wertvollen Gütern nun konkret ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, hat die rechtsanwendende Behörde (hier: die FMA) aufgrund der eben dargelegten Grundsätze zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat zunächst die FMA und dann auch die FMA-BK festgestellt, dass Waffenhändler als Händler mit wertvollen Gütern im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG gelten, da sie mit wertvollen Gütern handeln und ihre Handelstätigkeit ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beinhaltet. Die Unterbehörden verwiesen in diesem Zusammenhang auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentum Liechtensteins betreffend die Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG), Nr. 64/2004, S. 27 f., wo ausgeführt wird, "dass Güterarten erfasst werden müssten, die generell als wertvoll gelten und bei denen aber auch gleichzeitig das Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung als hoch einzustufen ist." Im eben zitierten Bericht und Antrag werden sodann "Juweliere, Goldschmiede, Edelmetall-, Edelstein-, Münz-, Antiquitäten- und Kunsthändler, Kürschner und Waffenhändler" ausdrücklich als Händler mit wertvollen Gütern im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG genannt.
16. Die Subsumierung der Waffenhändler unter den Begriff "Händler mit wertvollen Gütern" entspricht den weiter oben dargelegten Auslegungsregeln. Waffenhändler handeln mit Gütern, welche generell als wertvoll bezeichnet werden und welche ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusbekämpfung aufweisen. Diese Auslegung steht keineswegs im Widerspruch zum Gesetzestext, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, sondern gibt dem Gesetzestext vielmehr gerade jene Bedeutung, welche ihm aus dem Gesamtzusammenhang und aus dem Zweck des Sorgfaltspflichtgesetzes zukommt (§ 6 ABGB). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die anderen - dem schweizerischen Recht nachgebildeten - Auslegungsregeln der Art. 1 Abs. 2 des Sachenrechts und Art. 1 Abs. 3 PGR zu keinem anderen Ergebnis führen würden, zumal hier jeweils nach der Regel zu entscheiden wäre, die der Gesetzgeber mutmasslich aufgestellt hätte. Der Gesetzgeber hätte - wie sich aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien ergibt - die Waffenhändler zweifelsohne dem persönlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes unterstellt.
17. Richtig ist der Hinweis der Beschwerdeführer, dass der persönliche Geltungsbereich des Art. 3 SPG unabhängig vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 4 SPG zu beurteilen ist, insbesondere die in Art. 4 Abs. 4 Bst. a SPG erwähnte Wertgrenze von CHF 25'000.- nicht dazu herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob ein wertvolles Gut im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG vorliegt oder nicht. Anders als die Beschwerdeführer vertritt der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Auffassung, dass eine Festlegung einer absoluten Wertgrenze für die Entscheidung, ob ein Gut als wertvoll im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG zu gelten hat, nicht notwendig und auch nicht sinnvoll ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber - was sich klar aus dem Zweckartikel des Art. 1 SPG ergibt - nur solche Güter im Auge, welche besonders dazu geeignet sind, in den Bereichen der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung eingesetzt zu werden. Es sind dies allem voran Luxusgüter wie Schmuck, teure Uhren, Pelzmäntel, Kunstgegenstände und Antiquitäten, aber eben auch Waffen. Solche Güter sind besonders dazu geeignet, kriminell erlangte Gelder wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einfliessen zu lassen; sie sind kurz- bis mittelfristig wertbeständig und können leicht wieder abgestossen werden, d.h. es besteht ein relativ offener Absatzmarkt. Bei Waffen kommt erschwerend hinzu, dass sie von Mitgliedern der organisierten Kriminalität oder von Terroristen erworben und für ihre kriminellen bzw. terroristischen Zwecke eingesetzt werden.
18. Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass die von ihnen gehandelten Waffen als wertvoll einzustufen sind, vielmehr räumen sie ein, dass sie ausnahmsweise auch Waffen mit einem Wert von CHF 10'000.- oder mehr handeln. Waffen mit einem Wert von mehreren Tausend Schweizerfranken sind nach allgemeiner Einschätzung als wertvoll einzustufen. In der Praxis wird es bisweilen vorkommen, dass ein und derselbe Käufer - entweder in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen - eine Mehrzahl von Waffen mit Munition und Zubehör erwirbt und folglich der Kaufpreis den eben genannten Betrag um ein Vielfaches übersteigt. In diesem Fall wäre der Bestand an eingekauften Waffen als ein Gut zu betrachten und ohne jeden Zweifel als wertvoll einzustufen. Nachdem auch nicht bestritten werden kann, dass der Handel mit Waffen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung in sich trägt, kann der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Händler mit wertvollen Gütern" auf die Waffenhändler nicht beanstanden.
19. Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine rechtsungleiche Behandlung, da die FMA andere Händler mit wesentlich wertvolleren Gütern nicht dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstelle. Sie nennen auch einige solche Händlergruppen, welche gemäss einem Antwortschreiben der FMA nicht als Händler mit wertvollen Gütern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG gelten würden. Richtig ist, dass sich der Grundsatz der Gleichbehandlung auch an die rechtsanwendenden Behörden richtet und von ihnen eine einheitliche und gleichmässige Anwendung der Gesetze verlangt. Eine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte ist dabei nur dann zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte und objektive Gründe abstützen kann. Mit anderen Worten liegt eine Verletzung des Gleichheitsgebotes in der Rechtsanwendung nur dann vor, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich behandelt (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 208 f., mit Verweisen auf die Praxis der öffentlichen Gerichte). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich aus dem Zweckartikel des Sorgfaltspflichtgesetzes, dass nicht alle Händler mit wertvollen Gütern dem Sorgfaltspflichtgesetz zu unterstellen sind, sondern nur solche, die entweder Finanzgeschäfte tätigen, oder bei denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, solche Händler vom Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes auszunehmen, bei denen weder das eine noch das andere Merkmal des Zweckartikels gegeben ist, selbst wenn diese Händler mit Gütern handeln, welche wertmässig jene der Waffenhändler um ein Mehrfaches übersteigen. Dies trifft etwa auf die - von den Beschwerdeführern erwähnten - Händler mit Rasterelektronenmikroskopen oder auch auf Händler mit teuren, medizinischen Geräten zu.
20. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass - entgegen der Auffassung der FMA-BK - bei Neuwagenhändlern erkennbar sei, dass hier gleichzeitig nebst dem generell hohen Wert des gehandelten Gutes auch das Risiko der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusbekämpfung als hoch einzustufen sei, so kann dies nicht von der Hand gewiesen werden. Bei Autos handelt es sich in aller Regel um hochwertige Güter, welche in den Bereichen der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung durchaus Verwendung finden, indem etwa kriminelle Gelder über den Autohandel in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden; zu erwähnen ist auch die illegale Kfz-Verschiebung (vgl. statt vieler: Jahresbericht 2004, Financial Intelligence Unit Deutschland, S. 20; Prof. Sieber, Logistikstrukturen und neue Bekämpfungsansätze im Bereich der Organisierten Kriminalität, S. 23 ff.; Erklärung Micheloud & Cie., unter: www.swiss-bank-account.com).
21. Demgemäss müsste der unbestimmte Rechtsbegriff "Händler mit wertvollen Gütern" auch auf die Autohändler angewendet werden. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass bestimmte Händlergruppen von der FMA zu Unrecht nicht dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt werden, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen können. Die herrschende Lehre und Rechsprechung geht davon aus, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vorgeht. Ausnahmsweise wird jedoch dann ein Anspruch auf Ungleichbehandlung im Unrecht zuerkannt, wenn die abweichende Behandlung nicht nur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt, sondern die Behörde zu erkennen gibt, dass sie an der gesetzeswidrigen Praxis festhält (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 209 f.). In solchen Ausnahmefällen kann unter Umständen aus dem Rechtsgleichheitsgebot ein Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung abgeleitet werden.
22. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Behördenpraxis zum neuen Sorgfaltspflichtgesetz, welches erst am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist, im allgemeinen und im besonderen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG noch sehr jung, und es kann nicht davon gesprochen, dass sich mittlerweile eine gesetzeswidrige Praxis gefestigt hat, an welcher die FMA festhält. Aus der Tatsache, dass die FMA die Autohändler bislang nicht unter die "Händler mit wertvollen Gütern" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 SPG subsumiert hat, können die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf widerrechtliche Begünstigung ableiten. Sollte die FMA allerdings in Zukunft, in ständiger Praxis Händlergruppen vom persönlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG ausklammern, welche einerseits mit hochwertigen Gütern handeln und nach dem Zweckartikel des Sorgfaltspflichtgesetzes erfasst werden müssten, so könnte sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verdichten.
23. Die Beschwerdeführer bekämpfen schliesslich die Gebührenerhebung durch die FMA und FMA-BK sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Gemäss Art. 30 FMAG erhebt die FMA von den beaufsichtigten natürlichen und juristischen Personen leistungsbezogene Gebühren für Bewilligungen, Entscheidungen, Verfügungen, Revisionen und weitere Leistungen, deren Höhe sich im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand richtet. Art. 5 FMAG regelt den Aufgabenbereich der FMA und hält fest, dass der FMA unter anderem der Vollzug des Sorgfaltspflichtgesetzes unterliegt. Die FMA übt somit die Aufsicht über die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellen Personen und Unternehmen aus. Wie bereits ausgeführt, unterstehen die Beschwerdeführer als Waffenhändler dem Sorgfaltspflichtgesetz und damit auch der Aufsicht der FMA. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentum Liechtensteins betreffend die Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG), Nr. 64/2004, S. 29, vermag daran nichts zu ändern, da hier - entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführer - nicht ausgeführt wird, dass die Berufsgruppen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG generell von der Finanzmarktaufsicht ausgenommen sind, sondern lediglich, dass die in Frage stehenden Berufsgruppen nicht der "prudentiellen" Finanzmarktaufsicht unterliegen und insbesondere nicht einer Bewilligung durch dieselbe bedürfen. Beim Begriff der "prudentiellen" Aufsicht handelt sich um einen Anglizismus, der Einzug in die deutsche Sprache gefunden hat und auf die Sicherung der Solvenz, genügenden Risikokontrolle und die Gewähr einer sorgfältigen Geschäftsführung abzielt (Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, § 1 N 19). Der Begriff dient als Zusammenfassung für eine Aufsicht, die insbesondere die Ziele des Gläubiger- und Versichertenschutzes, der Transparenz und Gleichbehandlung der Anlegenden, des Funktionsschutzes und des Schutzes des guten Rufs des Finanzplatzes zu erreichen versucht. Der Begriff "prudentiell" kann auch mit "umsichtig" oder "vorsichtig" umschrieben werden. Insofern kann zwischen einer umfassenden ("prudentiellen") Aufsicht, welche die Bewilligungspflicht für die in Frage stehenden Tätigkeit, die laufende Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen und weitere Regulierungen beinhaltet, und einer eingeschränkten Aufsicht unterschieden werden. Die in Art. 3 Abs. 1 SPG aufgelisteten Finanzmarktunternehmen (Banken und Finanzgesellschaften, Investmentunternehmen, Treuhänder etc.) unterstehen einer umfassenden Aufsicht, währenddem die Nichtfinanzunternehmen lediglich einer eingeschränkten Aufsicht unterstehen und nicht bewilligungspflichtig sind. Letztere haben gemäss Art. 3 Abs. 4 SPG lediglich die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
24. Da die Waffenhändler als Händler mit wertvollen Gütern der Finanzmarktaufsicht unterstehen, ist die Gebührenerhebung durch die FMA zumindest dem Grunde nach gesetzesmässig. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b FMAG sind die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen leistungsbezogen zu bemessen. Art. 17 der Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz konkretisiert die Gebührenfestsetzung dahingehend, dass die Gebühren im angemessenen Verhältnis zum Aufwand erhoben werden. Die FMA hat die Gebühr für die erlassenen Verfügungen jeweils mit CHF 400.- festgesetzt, was in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht und somit nicht zu beanstanden ist.
25. Die Kostenentscheidung der FMA-BK stützt sich jeweils auf Art. 36 FMAG i.V.m. Art. 41 i.V.m. Art. 35. Abs. 1 LVG. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der allgemeine Verweis von Art. 36 FMAG auf das Verfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege keinen genügenden Rechtsgrund zur Einhebung von Gebühren für eine Kommission gemäss Art. 78 Abs. 3 Landesverfassung zu begründen vermag, ohne jedoch dies näher darzulegen. Art. 36 FMAG verweist allgemein auf das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, soweit sich aus dem FMAG oder den in Art. 5 Abs. 1 FMAG erwähnten Gesetzen nichts anderes ergibt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Verweis nicht auch für die Bestimmungen über die Kosten im Verwaltungsverfahren (Art. 35 ff. LVG) gelten soll. Die FMA-BK ist für die Bemessung des Streitwertes von § 4 Ziffer 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ausgegangen und hat den Streitwert mit CHF 50'000.- bestimmt, was als angemessen erscheint. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 50'000.- hat die FMA-BK die Eingabegebühr mit CHF 70.- und die Entscheidungsgebühr mit CHF 350.- jedoch unrichtig bestimmt. Richtig wäre die Eingabegebühr mit CHF 35.- und die Entscheidungsgebühr mit CHF 140.- zu bestimmen gewesen, da diese Ansätze für einen Streitwert über CHF 10'000.- bis CHF 50'000.- zur Anwendung gelangen.
26. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 35.- und die Entscheidungsgebühr CHF 140.- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 9. März 2006