VGH 2006/33
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerinnen: BFB
9497 Triesenberg
wegen: Abbruchgesuch Wohnhaus Steinort 182, Trbg.Parz.Nr. 2687
gegen die: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. Juni 2006, VBK2006/21
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 28.09.2006
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 17. Juli 2006 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. Juni 2006, VBK 2006/21, wird insoweit Folge gegeben als die Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. Juni 2006, VBK 2006/21, und des Hochbauamts vom 6. April 2006 aufgehoben werden und die Angelegenzeit zur neuerlichen Entscheidung an das Hochbauamt zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 18. November 2005 reichte die von der Beschwerdeführerin zu 1) bevollmächtigte Beschwerdeführerin zu 2) bei der Gemeinde Triesenberg ein Bau- bzw. Abbruchgesuch für das Wohngebäude Steinort 182 auf dem Grundstück Triesenberger Parz.Nr. 2687 ein. Nachdem gegen dieses Gesuch seitens der verständigten Nachbarn keine Einsprache erhoben wurde, teilte die Gemeindevorstehung Triesenberg der Beschwerdeführerin zu 1) als Eigentümerin des Grundstücks Triesenberger Parz.Nr. 2687 mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 mit, dass der Gemeinderat das Abbruchgesuch in der Sitzung vom 29. November 2005 genehmigt und dasselbe zur weiteren Behandlung an das Hochbauamt weitergeleitet habe.
2. Mit Entscheidung vom 6. April 2006 verweigerte das Hochbauamt die beantragte Abbruchbewilligung und begründete dies zusammengefasst damit, dass sich gemäss Art. 6 BauG bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen hätten. Bei Bauvorhaben, die nach Massgabe der eingereichten Unterlagen geeignet seien, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen, hätten die Baubehörden die Natur- und Denkmalschutzkommission anzuhören. Gegebenenfalls sei die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen zu versehen oder zu versagen.
Im gegenständlichen Fall stütze sich das Hochbauamt bei der Verweigerung des Abbruchs auf die fachlichen Ergebnisse der Denkmalschutzkommission, welche das Objekt nach einem Augenschein und entsprechend der vorliegenden baugeschichtlichen Analyse als erhaltenswürdig eingestuft habe. Aus diesem baugeschichtlichen Gutachten gehe zusammenfassend hervor, dass die ursprüngliche Hofstätte anno 1619 als Wohnhaus für eine Familie neu erbaut worden sei. Das Haus sei in tradierter Raumordnung des alpenländischen Drei-Raum-Hauses erstellt und lediglich im Stuben- und Nebenstubenbereich unterkellert. Der 2-geschossige Wohnteil sei in Kantholz-Strickbauweise mit vorstossenden Gwettköpfen gezimmert und ruhe auf Sockel- bzw. Kellermauern aus gebrochenen Rüfesteinen, die mit Lehmmörtel vermauert seien. Im Erdgeschoss seien zudem die bergseitige Ostwand und die Nordwand der Küche gemauert. Aus der Bauzeit von 1619 seien die Bau- und Raumstrukturen sowie über dem Keller ein Doppelboden erhalten. Der heutige Innenausbau stamme aus dem 19. Jahrhundert, wobei die Türen, die Wand- und Deckentäfelungen sowie ein Stubenbuffet in Biedermeier-Art gestaltet und etwa der Mitte des 19. Jahrhunderts zuzuweisen seien. Der Dachstuhl und die Fassadengestaltung seien in klassizistischer Art ausgeführt und würden als Zimmermannsarbeiten in die 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts datiert. Der braun gesprenkelte "Schädler-Kachelofen" mit Kachelwand und Kunstgusstürchen sei zu Beginn des 20. Jahrhunderts eingebaut worden. Die Gipsdecke des Ganges im Erdgeschoss sei mit einer Stuckarbeit geschmückt, die vermutlich vom Hausbesitzer und Gipser Herman Eberle aufgetragen worden sei. 1923 sei südseitig ein Schopfanbau mit Abtritt und Schweinestall errichtet worden und 1928 habe die Hofstätte bergseits einen Schopfanbau erhalten. Vor ca. 15 Jahren seien die Küche und die Kammern renoviert und die Sprossenfenster durch Isolierverglasungen mit aufgesteckten Sprossen ersetzt worden.
Als denkmal- und kulturgeschichtlicher Zeugniswert dieses Objekts würden insbesondere hervortreten:
-. seine ehemalige Lage ausserhalb des engeren Siedlungsverbandes im Streusiedlungsgebiet der Walsersiedlung Triesenberg;
-. mit Baujahr 1619 sei dieses Haus eines der ältesten erhaltenen und bekannten Wohnhäuser am Triesenberg;
-. mit seiner qualitätsvollen, dekorativen und sehr gepflegt erhaltenen Fassadengestaltung gelte dieses Wohnhaus als Beispiel der regionalen Gebäuderepräsentation in klassizistischer Art aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts;
-. die original erhaltenen Innenausbauteile aus der Biedermeierzeit (Mitte 19. Jahrhundert) wie beispielsweise Haustüre, div. Kammertüren, Wand- und Deckentäfelungen sowie das Stubenbuffet;
-. der funktionsfähige Kachelofen liechtensteinischer Produktion aus der Zeit um das 19. Jahrhundert mit Jugendstilelementen;
-. die Konstanz des Eigentums, da die Hofstätte seit 180 Jahren im Besitze derselben Familienfolge sei.
Gemäss Art. 8 BauV könne die Abbruchbewilligung verweigert werden, wenn das Objekt im Interesse des Denkmal- oder Ortsbildschutzes oder aus Gründen besonderer geschichtlicher und architektonischer oder landwirtschaftlicher Bedeutung erhaltenswert sei. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe in einem vergleichbaren Fall eines zum Abbruch geplanten und schützenswerten Wohnhauses in Planken in ihrer Entscheidung vom 9. Oktober 2003 (VBK 2003/26) die damals ebenfalls ablehnende Entscheidung des Hochbauamts gestützt und unter anderem entschieden, dass zwischen den Begriffen "Ortsbild" und "Landschaftsbild" zu unterscheiden sei. Während die Gemeinden eher für den Ortsbildschutz zuständig sein sollten, läge die Aufgabe des Hochbauamts eher darin, das Landschaftsbild zu schützen. Hinsichtlich des Ortsbildschutzes habe sich das Hochbauamt in seinem Ermessen somit eine entsprechende Zurückhaltung aufzuerlegen (VBK 2001/02; VBK 2003/19). Diese Rechtsauffassung gelte es allerdings dahin zu konkretisieren, dass in Fällen, bei denen denkmalpflegerische Aspekte zu berücksichtigen seien, das Hochbauamt dennoch seine eigene Kompetenz uneingeschränkt ausüben solle, habe es doch mit der Denkmalschutzkommission ein fachspezifisch ausgebildetes Gremium zur Beratung an seiner Seite. Das Hochbauamt habe vorliegend nicht unzulässigerweise in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde eingegriffen, sondern von einer ihm zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht, indem es, gestützt auf wissenschaftliche Grundlagen, sein Ermessen ausgeübt habe. Die Entscheidung sei sachgerecht nachvollziehbar und basiere auf einer Abwägung öffentlicher und privater Interessen.
In Würdigung der Stellungnahme der Denkmalschutzkommission der Fürstlichen Regierung sowie in Beurteilung des baugeschichtlichen Gutachtens des Büros für historische Bauforschung vom August 2006 (richtig: 2005) sei daher in Abwägung von privaten sowie öffentlichen Interessen das Abbruchgesuch zu verweigern gewesen.
3. Gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 6. April 2006 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 25. April 2006 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und stellten darin den Antrag, die Entscheidung des Hochbauamts vom 6. April 2006 dahingehend abzuändern, dass das Gesuch um Abbruch des Wohnhauses Steinort 182 genehmigt werde.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 29. Juni 2006, VBK 2006/ 21, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde vom 25. April 2006 keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Hochbauamts vom 6. April 2006. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten führte aus, dass in Frage stehe, ob die rechtliche Erledigung des gegenständlichen Abbruchsgesuchs vor dem Hintergrund, dass die Denkmalschutzkommission die betreffende Liegenschaft zwar als erhaltenswürdig einstufe, aber von einem Unterschutzstellungsverfahren abgesehen habe, rechtlich zu beanstanden sei. Mit anderen Worten gehe es konkret um die Frage, ob ein Objekt, welches zwar von der Denkmalschutzkommission als erhaltenswürdig eingestuft, aber nicht unter Schutz gestellt worden sei, ohne weiteres abgebrochen werden dürfe oder nicht und ob unabhängig davon dem Hochbauamt eine eigene Prüfungskompetenz unter Einbezug der denkmalschutzrechtlichen Erwägungen zukomme. Nach Art. 6 Abs. 2 BauG hätten sich bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Bei Bauvorhaben, die nach Massgabe der eingereichten Unterlagen geeignet seien, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen, hätten die Baubehörden die Natur- und Denkmalschutzkommission anzuhören und gegebenenfalls sei die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen zu versehen oder zu versagen. Art. 6 Abs. 2 BauG sehe demnach eine ausdrückliche Kompetenz der zuständigen Behörden vor, bei Bauten, welche das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen vermögen, abzulehnen. Nach Art. 71 Abs. 1 lit. i) BauG sei der Abbruch von Bauten ebenfalls bewilligungspflichtig. Nach Art. 74 Abs. 2 BauG habe das Hochbauamt das Baugesuch auf die Bestimmungen des Baugesetzes und damit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauG zu überprüfen. Nach Art. 74 Abs. 3 BauG sei die Bewilligung zu versagen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt und auch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden könnten. Art. 6 Abs. 2 BauG sehe die Anhörung von Fachkommissionen vor. Es liege auf der Hand, dass damit das Hochbauamt Erwägungen der beigezogenen Kommissionen für ihre Entscheidung und Begründung verwenden dürfe. Art. 8 BauV konkretisiere diese gesetzlichen Grundsätze dahingehend, dass die Abbruchbewilligung verweigert werden könne, wenn das Objekt im Interesse des Denkmal- oder Ortsbildschutzes oder aus Gründen besonderer geschichtlicher, architektonischer oder landschaftlicher Bedeutung erhaltenswert sei.
Das DenkmalschutzG diene dem Schutz und der Erhaltung der Denkmäler im Fürstentum Liechtenstein. Denkmäler würden dabei als bewegliche oder unbewegliche Sachen definiert, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung und ihrer Beziehung zu Liechtenstein erhaltenswürdig seien. Als Denkmäler würden unter anderem einzelne Bauteile, Bauwerke und Baugruppen gelten. Um Denkmäler zu schützen, könnten Vorabklärungen und sichernde Vorkehrungen veranlasst werden. Nach Art. 7 DenkmalschutzG würden erhaltenswürdige Denkmäler, soweit sie nicht unter Schutz gestellt würden, durch Verfügung der Regierung in ein Inventar aufgenommen. Dies wirke sich dahingehend aus, dass von allen beabsichtigten Veränderungen am Denkmal der Regierung mindestens 14 Tage im Voraus Kenntnis zu geben sei. Eine weitere Schutzmassnahme bilde das Unterschutzstellungsverfahren. Sollte es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals verlangen, werde dieses durch Verfügung der Regierung nach Art. 9 DenkmalschutzG unter Schutz gestellt. Die Verfügung, durch die ein Denkmal unter Schutz gestellt werde, habe in geeigneter Weise den sachlichen und örtlichen Bereich des Schutzes zu umschreiben, wobei die Wirkungen der Unterschutzstellungen nach Art. 10 Abs. 2 DenkmalschutzG im Einverständnis mit den Betroffenen, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt werden könnten. Die Unterschutzstellung sei im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Bei den unter Schutz gestellten Denkmälern von aussergewöhnlicher Bedeutung stehe dem Staat nach Art. 20 DenkmalschutzG sogar ein Enteignungsrecht zu, wenn der Zweck des Denkmalschutzgesetzes nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Nach Art. 26 DenkmalschutzG berate die Denkmalschutzkommission die Regierung in allen Fragen des Denkmalschutzes und äussere sich unter anderem zu beabsichtigten Veränderungen an inventarisierten Denkmälern und zur Aufnahme von Denkmälern in das Inventar.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbestimmungen sei abzuklären, ob die Verweigerung des Abbruchgesuchs betreffend eines erhaltenswürdigen, aber nicht unter Schutz gestellten Objekts rechtlich zu beanstanden sei oder nicht. Die Beschwerdeführerinnen würden auf die verfassungsmässig gewährleistete Baufreiheit verweisen. Art. 34 Abs. 1 LV gewährleiste die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Dies beinhalte die so genannte Baufreiheit. Die Versagung einer Baubewilligung stelle deshalb einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Dies sei, so die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, grundsätzlich zwar richtig, es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass die Freiheitsrechte nicht unbeschränkt und nur unter dem Gesetzesvorbehalt gelten würden. In Bezug auf die gesetzliche Grundlage für eine solche Beschränkung werde auf Art. 6 Abs. 2 BauG iVm Art. 8 BauV verwiesen. Das Hochbauamt habe in Anwendung des Gesetzes und der massgeblichen Verordnung eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung, bei der Beurteilung eines Abbruchgesuchs in Anwendung von Art. 8 BauV die oben beschriebene besondere geschichtliche und architektonische Bedeutung an der Erhaltung dieser Baute als derart starkes öffentliches Interesse zu qualifizieren, welches einem Abbruch entgegenstehe, sei verordnungskonform und stelle auch keinen Ermessensmissbrauch dar. Die Verwaltung sei an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden, was eine Bindung an generell abstrakte Normen bedeute. Die Normen liessen aber im Regelfall den Behörden ein Ermessen. Die Verwaltungsbehörde habe einen Entscheidungsspielraum, ein bestimmtes Ermessen. Ein Entscheid könne unangemessen sein, trotzdem bedeute dies aber keine Rechtsverletzung. Lediglich ein Ermessensmissbrauch, namentlich wenn der eingeräumte Freiraum unter unmassgeblichen Gesichtspunkten willkürlich und rechtsungleich betätigt werde, stelle eine von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu ahndende Rechtsverletzung dar. Wie dargelegt, könne dem Hochbauamt attestiert werden, dass es konform zur Verordnung zum Baugesetz gehandelt habe. Ein Ermessensmissbrauch liege daher nicht vor.
Die Beschwerdeführerinnen würden eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sehen. Dieser Grundsatz fordere, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen würden, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen würden, die dem Bürger auferlegt würden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei vom Staatsgerichtshof als wichtiges Prinzip bzw. als "Übermassverbot" eingeführt worden. In seinem Urteil vom 2. Mai 1998 habe der Staatsgerichtshof klargestellt, dass auch grundsätzlich zulässige Freiheitsbeschränkungen "geeignet, erforderlich und zumutbar sein" müssten. Dieses verfassungsrechtliche Prinzip sei auch Bestandteil des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, obwohl es nicht ausdrücklich in der liechtensteinischen Rechtsordnung verankert sei. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gelte aber gleichwohl als allgemeiner oder allenfalls sogar als verfassungsrechtlicher Rechtsgrundsatz. Eine Massnahme wahre nur dann das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn sie die Anforderung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit kumulativ erfülle. Es werde in der Lehre ausgeführt, dass eine Verwaltungsmassnahme geeignet sein müsse, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Man müsse die Zwecktauglichkeit einer Massnahme prüfen. Weiters müsse eine Verwaltungsmassnahme erforderlich sein, sie habe zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Gebot der Erforderlichkeit einer Massnahme werde auch als Prinzip der Notwendigkeit, des geringstmöglichen Eingriffs, der Zweck der Angemessenheit oder als Übermassverbot bezeichnet. Eine Massnahme dürfe in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Das vorliegende Ergebnis, von einer Unterschutzstellung abzusehen, aber gleichwohl den Abbruch abzulehnen, erscheine somit als verhältnismässig. Letztlich müsse auch eine Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung vorliegen. Eine Verwaltungsmassnahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirke, wahre. Hierbei sei eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme, hier den Erhalt eines schützenswerten Objekts, und die durch den Eingriff beeinträchtigenden privaten Interessen der Betroffenen, hier die Baufreiheit, miteinander vergleiche. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei der Ansicht, dass die vorliegende Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Allenfalls gelinge es ohne Unterschutzstellung und somit ohne Erhaltungspflicht, jene notwendigen baulichen Massnahmen durchzuführen, die eine zeitgemässe Wohnqualität erfordern würden, ohne dass es zu einem totalen Abbruch einer erhaltenswürdigen Baute komme.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sehe sich nicht in der Lage, diese Rechtsanwendung durch das Hochbauamt als verfassungswidrig zu qualifizieren. Es liege keine in die Augen springende Verfassungswidrigkeit vor, welche eine Nichtanwendung von Art. 8 BauV erlauben würde. Diese Frage bleibe einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof vorbehalten, wobei festgehalten werde, dass eine Vorlage von Art. 8 BauV an den Staatsgerichtshof durch die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht erfolgen könne. Vorlageberechtigt seien nach Art. 20 StGHG nur die Gerichte. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe daher von der Gesetz- bzw. von der Verfassungsmässigkeit der vom Hochbauamt angewendeten Bestimmungen auszugehen.
Eine weitere Rüge betreffe die Unzuständigkeit der Denkmalschutzkommission. Der Kern der Begründung des Hochbauamts sei die Qualifizierung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft als erhaltenswürdig, entsprechend der Empfehlung der Denkmalschutzkommission. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen bestehe der Aufgabenbereich der Denkmalschutzkommission nicht nur in der Beratung bei Unterschutzstellungen. Wie dargelegt, sei auch ausserhalb einer Unterschutzstellung eine Tätigkeit der Denkmalschutzkommission gesetzlich vorgesehen, namentlich die Aufnahme in das Inventar der erhaltenswürdigen Bauten. Auch sehe Art. 6 Abs. 2 BauG eine Anhörung ausdrücklich vor. Es sei daher nicht gesetzwidrig, wenn das Hochbauamt das Ergebnis der Anhörung verwende.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erblicke auch darin keine Gesetzwidrigkeit, dass im Falle einer fehlenden Unterschutzstellung gleichsam im Umkehrschluss eine Abbruchbewilligung erteilt werden müsse. Das öffentliche Interesse für eine Unterschutzstellung, welche wohlgemerkt auch gegen den Willen des Eigentümers stattfinden könne und bei Vorliegen des entsprechenden öffentlichen Interesses auch stattfinden müsse, stelle sich anders dar als im Falle einer blossen Qualifizierung als erhaltenswürdige Baute ohne Unterschutzstellung. Die Unterschutzstellung bedeute einen weitaus grösseren Eingriff in das Privateigentum der Betroffenen als die blosse Verweigerung des kompletten Abbruchs. Während eine Unterschutzstellung den bisherigen Zustand quasi "konserviere" und namentlich eine Erhaltungspflicht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlege, bedeute die Verweigerung einer kompletten Abbruchbewilligung nicht, dass das Gebäude im jetzigen Zustand erhalten werden müsse. Wie bereits in der Stellungnahme des Hochbauamts angetönt worden sei, sei es rechtlich durchaus denkbar, dass im Rahmen einer zulässigen Ermessensausübung bestimmte Teile des Gebäudes den heutigen Bedürfnissen angepasst würden, ohne dass damit notwendigerweise ein Totalabbruch verbunden sei.
Vor diesem Hintergrund sei daher die rechtliche Würdigung des Hochbauamts, unter Anwendung von Art. 6 Abs. 2 BauG bzw. Art. 8 BauV einen Abbruch zu verweigern, namentlich aus dem Grund, dass eine erhaltenswürdige Baute vorliege, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie decke sich mit dem Gesetzes- und Verordnungswortlaut. Es lasse zudem einen gewissen Spielraum offen, um allenfalls ein abgeändertes Projekt einer neuen und einem fairen Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen gerecht werdenden Beurteilung zukommen zu lassen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
4. Gegen diese den Beschwerdeführerinnen am 3. Juli 2006 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. Juni 2006, VBK 2006/21, erhoben die Beschwerdeführerinnen innert offener Frist am 17. Juli 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten darin, den Abbruch des Wohnhauses Steinort 182 auf dem Grundstück Triesenberger Parz.Nr. 2687 zu genehmigen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Hochbauamts Rg.Nr. 3211. 2006.001 und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten VBK 2006/21 bei. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. September 2006 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
6. Das beschwerdegegenständliche, gemäss Zonenplan der Gemeinde Triesenberg in der Wohn- und Gewerbezone liegende Grundstück Trb.Parz.Nr. 2687 liegt im Weiler Steinort und ist mit zwei Gebäuden, dem Haus Nr. 182 und dem Haus Nr. 517 bebaut. Das gegenständliche Verfahren betrifft lediglich das Abbruchgesuch des westlich gelegenen Hauses Nr. 182, welches gemäss Ortsbildinventar der Gemeinde Triesenberg als in der "Gesamtform erhaltenswert" aufgenommen ist.
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Trb.Parz.Nr. 2687. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat ihre Tochter, die Beschwerdeführerin zu 2), zur Einreichung eines Abbruchgesuchs für das Haus Nr. 182 zwecks Errichtung eines Neubaus und zur Vertretung gegenüber allen mit diesem Abbruchgesuch involvierten Behörden bevollmächtigt.
Auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Trb.Parz.Nr. 2687 sind keine Anmerkungen eingetragen. Das Haus Nr. 182 wurde nicht im Sinne von Art. 9 ff. DenkmalschutzG unter Schutz gestellt und ein Unterschutzstellungsverfahren wurde nicht eingeleitet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung, in das Grundbuchblatt des Grundstücks Trb.Parz.Nr. 2687, in den Zonenplan der Gemeinde Triesenberg sowie aus den im Akt erliegenden Unterlagen.
Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
7. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
8. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BauG haben sich bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Bei Bauvorhaben, die nach Massgabe der eingereichten Unterlagen geeignet sind, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen, haben die Baubehörden die Naturschutz- und Denkmalschutzkommission anzuhören. Gegebenenfalls ist die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen zu versehen oder zu versagen.
Die Beschwerdeführerinnen argumentieren unter Hinweis auf die historischen Gesetzesmaterialien zusammengefasst damit, dass Art. 6 Abs. 2 BauG lediglich bei der Errichtung von Bauten und Anlagen bzw. Bauvorhaben zur Anwendung gelange, nicht aber beim Abbruch von Bauten und Anlagen. Die Subsumption eines Abbruchgesuchs unter Art. 6 Abs. 2 BauG sei völlig widersinnig und durch den Gesetzeswortlaut keinesfalls gedeckt. Art. 6 Abs. 2 BauG enthalte auch keine Lücke, welche durch Auslegung zu schliessen sei.
Obwohl den Beschwerdeführerinnen zuzugestehen ist, dass in Art. 6 Abs. 2 BauG selbst nicht ausdrücklich von Abbruch die Rede ist und auch sonst keine Hinweise darin enthalten sind, wonach diese Bestimmung auch auf den Abbruch von Bauten und Anlagen zur Anwendung gelangen soll, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Argumentation der Beschwerdeführerinnen aus folgenden Überlegungen nicht anzuschliessen.
Baugesetze beinhalten naturgemäss im Wesentlichen Bestimmungen, welche die Errichtung von Bauten und Anlagen bzw. Bauvorhaben betreffen. Seit der Novellierung des Baugesetzes (LGBl. 1947 Nr. 44) durch LGBl. 1985 Nr. 20 ist aber auch der Abbruch von Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig (Art. 71 Abs. 1 lit. i) BauG). Insoweit hält Art. 1 Abs. 1 BauG fest, dass die Bestimmungen des Baugesetzes auf die Erstellung, die Änderung, den Abbruch und die Instandhaltung von Bauten und Anlagen Anwendung finden.
Neben Art. 1 Abs. 1 BauG und Art. 71 Abs. 1 lit. i) BauG beinhaltet das Baugesetz in der heutigen Fassung weitere Bestimmungen, welche sich ausdrücklich auf den Abbruch von Bauten und Anlagen beziehen (zB. Art. 50bis BauG zur Verwertung von Abbruch- und Aushubmaterial, Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 BauG betreffend dem laufenden Abführen und Beseitigen von Abbruch- und Aushubmaterial). Daneben beinhaltet das Baugesetz aber einerseits auch allgemein formulierte Bestimmungen, welche nicht nur die Errichtung von Bauten und Anlagen bzw. Bauvorhaben betreffen, sondern gleichermassen auch den Abbruch von Bauten und Anlagen (Art. 82 BauG betreffend Sprengungen, Art. 84 Abs. 2 BauG betreffend die Sicherung von Vermessungszeichen) und andererseits solche Bestimmungen, die zwar nur von Bauten und Anlagen, Bauvorhaben, Bauarbeiten oder ähnlichem sprechen, aber selbstredend auch auf Abbrüche anzuwenden sind (Art. 47 BauG betreffend den Zutritt zum nachbarlichen Eigentum bei Bauarbeiten, Art. 81 Abs. 1 BauG betreffend Sicherheitsmassnahmen, Art. 85 BauG betreffend die Benützung von Hydranten).
Auch bei Art. 6 Abs. 2 BauG handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs um eine solche Bestimmung, welche zwar nur von Bauten und Anlagen bzw. Bauvorhaben spricht, ungeachtet dessen aber auch auf den Abbruch von Bauten und Anlagen Anwendung findet. Der in Art. 6 Abs. 2 BauG verankerte Orts- und Landschaftsbildschutz umfasst nicht nur zu errichtende Bauten und Anlagen bzw. Bauvorhaben, sondern auch den Abbruch von Bauten und Anlagen, denn auch der Abbruch von Bauten und Anlagen kann das Orts- und Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigten.
Die Beschwerdeführerinnen führen zwar aus, die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe die Frage unbeantwortet gelassen, wie sich eine dem Erdboden gleichgemachte Baute nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfügen solle, denn tatsächlich werde das Orts- und Landschaftsbild durch den Abbruch des Hauses Nr. 182 ja nicht beeinträchtigt, zumal mit dem Abbruch ja nur der ursprüngliche, unbebaute Zustand wiederhergestellt werde.
Mit diesen im Grundsatz richtigen Überlegungen verkennen die Beschwerdeführerinnen allerdings, dass der Abbruch einer Baute und Anlage das Orts- und Landschaftsbild auch negativ und nachhaltig beeinträchtigen kann, nämlich dann, wenn beispielsweise ein einzelnes Gebäude aus einer einheitlichen Häuserzeile oder aus einem einheitlichen Dorfbild abgebrochen werden soll. Die durch einen solchen Abbruch entstehende Lücke kann die Einheit bzw. das Erscheindungsbild einer Häuserzeile oder eines Dorfteils nachhaltig stören und kann daher ein solcher Abbruch aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes versagt oder allenfalls nur mit Bedingungen und Auflagen bewilligt werden (siehe auch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1997, VBI 1991/7).
9. Denkmalschutz ist ein Teilaspekt des Orts- und Landschaftsbildes, weshalb denkmalschutzrechtliche Überlegungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauG gleichwohl bei der Errichtung wie auch beim Abbruch von Bauten und Anlagen zu berücksichtigen sind. Geht es bei der Errichtung von Bauten und Anlagen um die Frage, ob dadurch bestehende Denkmäler beeinträchtigt werden (zB. durch eingeschränkte bzw. verdeckte Sicht auf das Denkmal), geht es beim Abbruch von Bauten und Anlagen in der Regel darum, ob die abzubrechende Baute oder Anlage allenfalls unter den Denkmalschutz fällt und daher aus diesem Grunde nicht abgebrochen werden darf.
Wenn also Art. 6 Abs. 2 BauG die Anhörung der Denkmalschutzkommission vorsieht, so wird damit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und auch dem Denkmalschutz Rechnung getragen.
Damit stellt sich die Frage, ob im gegenständlichen Fall der Abbruch des Hauses Nr. 182 mit dem einfachen Hinweis auf die zum Ausdruck gebrachte Erhaltenswürdigkeit verweigert werden darf.
10. Das Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977, LGBl. 1977 Nr. 39, bezweckt den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern (Art. 1). Denkmäler sind dabei bewegliche und unbewegliche Sachen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung und ihrer Beziehung zu Liechtenstein erhaltenswürdig sind (Art. 2). Das Denkmalschutzgesetz sieht zwei Vorgehensweisen vor, um den Gesetzeszweck zu erreichen:
-. das in den Art. 9 ff. DenkmalschutzG geregelte Unterschutzstellungsverfahren, in welchem die Regierung ein Denkmal mittels Verfügung unter Schutz stellt, wenn es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals verlangt. Unter Schutz gestellte Denkmäler sind einerseits zu erhalten (Art. 16) und andererseits bedürfen Veränderungen am Denkmal der vorgängigen Bewilligung der Regierung (Art. 17)
-. die in Art. 7 f. DenkmalschutzG geregelte Inventarisierung von erhaltenswürdigen Denkmälern, soweit sie nicht unter Schutz gestellt werden. Die Inventarisierung bewirkt, dass der Eigentümer, der von der Aufnahme eines Denkmals in das Inventar Kenntnis besitzt, der Regierung von allen beabsichtigten Veränderungen am Denkmal mindestens 14 Tage im Voraus Kenntnis zu geben hat (Art. 8).
Der Zweck einer Inventarisierung im Sinne von Art. 7 DenkmalschutzG besteht, abgesehen davon, dass man eine Liste von Denkmälern erhält, darin, über allfällige Abänderungen bzw. Veränderungen frühzeitig in Kenntnis gesetzt zu werden, um gegebenenfalls das Unterschutzstellungsverfahren einleiten zu können (in diesem Zusammenhang ist daran zu denken, dass es auch bewegliche Denkmäler gibt, für deren Veränderung es keiner Baubewilligung bedarf).
Nachdem die Inventarisierung nach Art. 7 DenkmalschutzG selbst noch keinen Schutz des Denkmals bewirkt, kann der Schutz und die Erhaltung des Denkmals im Sinne von Art. 1 DenkmalschutzG nur über die Unterschutzstellung selbst erreicht werden.
In der Praxis besteht derzeit noch kein Inventar von Denkmälern im Sinne von Art. 7 DenkmalschutzG, weil die entsprechenden Inventarisierungsarbeiten bisher noch nicht aufgenommen worden sind. Von dem in Art. 7 DenkmalschutzG vorgesehenen Inventar erhaltenswürdiger Denkmäler sind die von den Gemeinden im Zusammenwirken mit der Denkmalschutzkommission erstellten Ortsbildinventare zu unterscheiden, welche ihre rechtliche Grundlage in den Gemeindebauordnungen, nicht aber im Denkmalschutzgesetz finden.
11. Unter den umfassenden Schutz des Denkmalschutzgesetzes fallen somit nur Denkmäler, welche gemäss Art. 9 ff. DenkmalschutzG unter Schutz gestellt wurden. Nicht unter Schutz gestellte Denkmäler unterliegen damit keinen denkmalschutzgesetzlichen Einschränkungen.
Wenn also Art. 6 Abs. 2 BauG vorsieht, dass die Baubehörden die Natur- und Denkmalschutzkommission bei Bauvorhaben - und auch bei Abbruchgesuchen - anzuhören hat, die nach Massgabe der eingereichten Unterlagen geeignet sind, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen, so ist dies dahingehend zu verstehen, dass der Denkmalschutzkommission damit die Möglichkeit eingeräumt werden soll, darüber zu befinden, ob sie für ein für den Abbruch vorgesehenes Objekt, unabhängig davon, ob dieses gemäss Art. 7 DenkmalschutzG inventarisiert oder nicht inventarisiert ist, die Unterschutzstellung beantragen will. Wenn eine Unterschutzstellung des für den Abbruch vorgesehenen Objekts nicht erfolgt, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Denkmalschutzkommission gegen den Abbruch keine Einwendungen hat, also keine öffentlichen Interessen gegen den Abbruch bestehen. Unter denkmalschützerischen Gesichtspunkten kann ein Abbruch damit nur dann verhindert werden, wenn das für den Abbruch vorgesehene Objekt gemäss Art. 9 ff. DenkmalschutzG unter Schutz gestellt wird.
Insoweit kann den Beschwerdeführerinnen also beigepflichtet werden, dass denkmalschützerische Überlegungen welcher Art auch immer, ohne dass es zu einer Unterschutzstellung kommt, nicht de facto im Umwege über Art. 6 Abs. 2 BauG zu einer Verweigerung des Abbruchs führen können.
Bereits in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1999, VBI 1999/42, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es mit der Verweigerung des Abbruchgesuchs nicht getan ist, wenn die Denkmalschutzkommission das abzubrechende Objekt zwar als erhaltenswürdig einschätzt, aber keine Unterschutzstellung vornimmt. Zur Erhaltung eines abzubrechenden Objekts ist die Denkmalschutzkommission nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet, das entsprechende Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten, ansonsten de facto eine Unterschutzstellung ohne entsprechendes Verfahren erfolgen würde.
Die Verweigerung des Abbruchs eines zwar erhaltenswürdigen, aber nicht unter Schutz gestellten Denkmals ist gesetzwidrig und vermag auch nicht durch die offensichtlich bestehende Praxis der Regierung, gegen den Willen des Eigentümers keine Unterschutzstellung vorzunehmen, gerechtfertigt werden.
12. Nachdem weder die Gemeinde Triesenberg noch die Denkmalschutzkommission im gegenständlichen Fall ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet haben, kann der Abbruch des Hauses Nr. 182 nicht deshalb verweigert werden, weil das Objekt aus denkmalschützerischen Überlegungen erhaltenswürdig ist. Nachdem seitens der Behörden gegen den Abbruch des Hauses Nr. 182 keine naturschutzrechtlichen Bedenken und auch keine anderen Bedenken im Hinblick auf den Orts- und Landschaftsbildschutz eingewendet werden, kann es mit diesen Ausführungen sein Bewenden haben. Das Haus Nr. 182 darf abgebrochen werden, auch wenn das Hochbauamt von einer Erhaltenswürdigkeit ausgeht.
Aus diesen Gründen waren die angefochtenen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wie auch des Hochbauamts aufzuheben und die Angelegenheit an das Hochbauamt zurückzuleiten, welche noch das Abbruchgesuch auf die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen (zB. Entsorgung des Abbruchmaterials) zu prüfen hat.
13. Gemäss Art. 35 Abs. 1 iVm Art. 41 LVG sind die Kosten in Verfahren, die nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden, dieser Partei aufzuerlegen, dh. die den Beschwerdeführerinnen entstandenen Kosten haben diese selbst zu tragen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 28.09.2006