VGH 2006/034
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
wegen: Akteneinsicht
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. Juli 2006, RA 2006/1845-1740
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Dezember 2006
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 31. Juli 2006 wird insoweit Folge gegeben als die Regierung des Fürstentums Liechtenstein verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer nach Massgabe der in Punkt 12. der Urteilsbegründung aufgezeigten Grundsätze Akteneinsicht in dem von der Regierung geführten Verfahren wegen aufsichtsrechtlicher Mass-nahmen gegenüber der Stiftung B zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen. Der Antrag, in eventu den ehemaligen Stiftungsrat der Stiftung zur Tragung der verzeichneten Kosten sowie aller weiteren Verfahrenskosten zu verpflichten, wird abgewiesen.
1. Am 12. Juli 2006, RA 2006/1845-1740, traf die Regierung des Fürstentums Liechtenstein folgende Entscheidung:
1. Der Antrag auf Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 564 ff PGR vom 27. September 2005 sowie der Antrag auf Akteneinsicht vom 10. April 2006 von A, vertreten durch ***, werden zur Kenntnis genommen.
2. Der Antrag auf Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 564 ff PGR wird seitens der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bearbeitet und wird der Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter über all-fällige Ergebnisse des Aufsichtsverfahrens in Kenntnis gesetzt.
3. Der Antrag auf Akteneinsicht gemäss Schreiben vom 10. April 2006 wird abgewiesen.
4. Die Kosten verbleiben beim Land.
2. Ihrer Entscheidung hatte die Regierung zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Stiftung B sei gemäss Errichtungsurkunde vom *** 1994 durch Frau C, Gräfin von ***, sowie Herrn D, Graf von ***, errichtet worden. Als Stiftungsrat sei u.a. Rechtsanwalt E, ***, bestellt worden. Die gegenständliche Stiftung sei am *** 1994 beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt worden.
Gemäss dem Stiftungsratsbeschluss vom 24. April 2001 sei die Stiftung in weiterer Folge aufgelöst und die Löschung am *** 2001 beim Öffentlichkeitsregisteramt vermerkt worden.
Mit Antrag vom 27. September 2005 habe der Antragsteller, A, an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein als Stiftungsaufsichtsbehörde das Gesuch um Einleitung aufsichtsrechtlicher Mass-nahmen gemäss Art. 564 ff PGR eingebracht. Seinen Antrag habe der Antragsteller zusammengefasst wie folgt begründet:
3. Er sei der zweitälteste Sohn nach D und C. Sein älterer Bruder sei F. Gegenständliche Stiftung sei im Auftrag des Vaters des Antragstellers in den Jahren 1995/1996 gegründet worden und habe den einzigen Zweck, die Familienarchive der Grafschaft *** („“ sowie „“ und „***“) zu verwalten, bewahren und erhalten. Die Archive seien Teil des ausländischen Kulturguts und von hohem öffentlichem Interesse. Im Besonderen hätten naturgemäss alle Mitglieder der Familie *** ein legitimes Interesse an den Familienarchiven. Es dürfte ausser Zweifel stehen, dass die von der Stiftung *** gehaltenen Familienarchive gesetzlich geschützte Kulturgüter darstellen würden. Nach ausländischem Recht müssten die beschriebenen Familienarchive bei den zuständigen ausländischen Behörden registriert sein, was jedoch bis zur Bekanntgabe durch den Antragsteller im Juli 2005 nicht der Fall gewesen sei. Weiters müsste jede Verbringung dieser Kulturgüter den Behörden angezeigt werden. Schliesslich sei es nach ausländischem Recht nicht möglich, dass im Heimatland befindliches Kulturgut von einer ausländischen Stiftung gehalten werde. Liechtenstein sei Mitglied des Europäischen Kulturabkommens vom 19. Dezember 1954, des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 über den Schutz des archäologischen Kulturgutes sowie des Europäischen Übereinkommens vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes. Der Schutz von auch internationalen Kulturgütern liege damit im öffentlichen Interesse Liechtensteins und unterliege somit der Verantwortung der Regierung. Die Archive seien ursprünglich im Eigentum des Grossvaters des Antragstellers mütterlicherseits gestanden. Im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft habe der Vater des Antragstellers die Archive in weiterer Folge übernommen und sie zusammen mit mehreren Millionen CHF an Barmitteln in die Stiftung eingebracht. Es gäbe keine bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten dieser Stiftung; weder die Mutter noch der ältere Bruder F seien Begünstigte dieser Stiftung gewesen.
4. Nach dem Wissensstand des Antragstellers solle sich der Stiftungsrat neben dem Mitglied gemäss Art. 180a PGR aus dem jeweiligen Graf oder der Gräfin von *** und dessen oder deren ältesten Sohn konstituieren. Nach dem Tod des Vaters des Antragstellers am *** 1999 seien dies die Mutter des Antragstellers und sein älterer Bruder F gewesen. Nach dieser Regelung wäre der Antragsteller im Todesfall seines Bruders das nächste Stiftungsratsmitglied gewesen.
Die Barmittel der Stiftung hätten sich zum Zeitpunkt des Todes des Vaters auf rund 10 Millionen Euro belaufen. Zweck der hohen Kapitalzuwendung durch den Vater des Antragstellers sei gewesen, der Stiftung und damit der Verwaltung der Archive eine unbeschränkte Laufzeit zu gewähren und die laufenden Kosten aus den Kapitaleinnahmen abzudecken.
Aufgrund des eingebrachten Kapitals und Zweckes der Stiftung handle es sich eindeutig um eine gemeinnützige Stiftung, welche gemäss Art. 557 PGR eintragungspflichtig sei und darüber hinaus gemäss Art. 564 Abs. 1 PGR der Regierungsaufsicht unterstehe. Dies insbesondere deshalb, da die Stiftung keine Begünstigten habe und nicht nur Vermögen verwalte, sondern vielmehr für die Bewahrung der Archive zu sorgen habe und keine Erträgnisse im Sinne einer kulturellen Förderung verteile. Dennoch sei die Stiftung entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen, sondern gleichsam als Familienstiftung behandelt und lediglich hinterlegt worden. Da-mit sei offenkundig die obligatorische Regierungsaufsicht gemäss Art. 564 ff PGR umgangen worden. Die Stiftung sei gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 24. April 2001 aufgelöst und die Löschung am *** 2001 im Öffentlichkeitsregisteramt vermerkt worden. Der Verbleib der Archive und auch des Vermögens sei völlig ungeklärt. Auch die Konten der Stiftung seien im Jahr 2001 gelöscht worden. Da mehrfache Anfragen beim Repräsentanten und vermutlich ehemaligen Stiftungsrat sowie Liquidator Rechtsanwalt E kein Ergebnis erbracht hätten, sei dem Antragsteller keine andere Möglichkeit als die Einbringung eines Antrages auf Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen an die Regierung verblieben. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt bedürfe aus aufsichtsrechtlicher Sicht einer umfassenden Aufklärung. Neben einer Aufklärung dahingehend, ob das Stiftungsvermögen zweck-gemäss verwendet worden sei, bedürfe es insbesondere der Aufklärung, wes-halb entgegen der Intention des verstorbenen Vaters des Antragstellers die Stiftung kurz nach dessen Tod aufgelöst wurde und sämtliche Vermögenswerte offensichtlich mehrfach transferiert worden seien. Nachdem die eigene Mutter und der eigene Bruder als Stiftungsratsmitglieder dem Antragsteller jegliche Auskünfte verweigern würden, sehe sich der Antragsteller veranlasst, die Regierung als zuständige Aufsichtsbehörde anzuregen, den historischen Sach-verhalt von Amts wegen aufzuklären.
5. In rechtlicher Hinsicht führte die Regierung aus, dass die Regierung diesen An-trag zur Kenntnis genommen habe und derzeit rechtlich prüfe bzw. diesbezüglich mehrfach in Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei E getreten sei. Der Antragsteller werde von allfälligen Ergebnissen des Aufsichtsverfahrens von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein unterrichtet.
Gemäss Art. 564 Abs. 4 PGR könne jeder, der an einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Vermögens, seines Ertrages oder Gebrauches ein Interesse habe, gegen eine dem Stiftungszwecke widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. Der Antragsteller sei zur Einbringung eines solchen Antrages gemäss Gesetz berechtigt. Aufgrund des verwandtschaftlichen Naheverhältnisses des Antragstellers (zweitältester Sohn nach D und C) sei auch von einem in Art. 564 Abs. 4 PGR geforderten Interesse auszugehen.
6. Den Antrag auf Akteneinsicht wies die Regierung ab, weil gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR als Stiftungsbeteiligte Stifter, Stiftungsvorstand sowie Stiftungsgeniesser gelten würden. Der Antragsteller habe laut Statuten zu keinem Zeit-punkt die Stellung eines Stiftungsbeteiligten inne gehabt. Daher sei der Antragsteller nicht als Stiftungsbeteiligter und somit nicht als Partei in diesem Verfahren zu deklarieren. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch nicht als Partei gemäss Art. 31 Abs. 1 LVG zu behandeln, da dieser weder Adressat einer Verfügung oder Entscheidung einer Behörde in Folge eines Verfahrens sei noch als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechtes einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahrens unterworfen werde. Weiters sei der Antragsteller auch nicht mit dem Begehren an die Behörde getreten, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtlichen Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse. Parteien und somit zur Akteneinsicht berechtigt seien somit nur diejenigen Personen, denen möglicherweise durch das Verfahren eine öffentliche Pflicht auferlegt bzw. ein öffentliches Recht zuerkannt werde. Dies treffe auf den Antragsteller nicht zu. Aus Art. 31 Abs. 1 letzter Satz LVG ergebe sich schliesslich, dass die Eigenschaft als Partei im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und aufgrund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen sei. Dies wiederum lasse darauf schliessen, dass die Parteistellung im vorliegenden Fall aus Art. 552 Abs. 4 PGR abzuleiten sei. Aus dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, dass der Antragsteller kein Stiftungsbeteiligter und somit nicht Partei und deshalb auch nicht akteneinsichtsberechtigt sei.
7. Gegen diese Entscheidung erhob A Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er den Pkt. 3 des Spruches hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht bekämpfte. Weiters stellte er den Antrag auf Zuerkennung von Parteikosten, in eventu, den ehemaligen Stiftungsrat der Stiftung zur Tragung der nachstehend verzeichneten Kosten dieser Beschwerde sowie aller weiteren Verfahrenskosten zu verpflichten. Auf die dabei geltend gemachten Beschwerdegründe wird im Folgenden eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof zog die vorgelegten Akten der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, RA 2006/1845-1740, bei. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Dezember 2006 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
8. Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Die Stiftung B wurde gemäss Errichtungsurkunde vom *** 1994 durch Frau C, Gräfin von ***, sowie Herrn D, Graf von ***, errichtet. Als Stiftungsrat wurde u.a. Rechtsanwalt E, *** bestellt. Die Stiftung wurde am *** 1994 beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt.
Gemäss dem Stiftungsratsbeschluss vom 24. April 2001 wurde die Stiftung in weiterer Folge aufgelöst und die Löschung am *** 2001 beim Öffentlichkeitsregisteramt vermerkt.
Die Stiftung wurde zu keinem Zeitpunkt als eintragungspflichtige Stiftung behandelt. Die Regierung hat, soweit sich dies dem vorliegenden Aktenmaterial entnehmen lässt, von der Existenz der Stiftung in der Zeit deren Bestehens offenbar keine Kenntnis erlangt.
Der Beschwerdeführer ist der zweitälteste Sohn nach D und C. Er hatte nach seinen Angaben zu keinem Zeitpunkt in der Organisation der Stiftung eine Funktion inne und war auch nicht Begünstigter der Stiftung.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte die Stiftung den Zweck, die Familienarchive „“ sowie „“ und „***“ zu verwalten.
9. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
Aus Art. 564 Abs. 1 PGR ergibt sich, dass Stiftungen mit Ausnahme der kirchlichen, der reinen und gemischten Familienstiftungen oder solcher, als deren Genussberechtigte, bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind oder die nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen, Beteiligung oder der-gleichen bezwecken, unter der Aufsicht der Regierung stehen. Gemäss Art. 564 Abs. 3 PGR hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie kann zu diesem Zwecke die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane treffen.
Gemäss Art. 564 Abs. 4 PGR kann gegen eine dem Stiftungszwecke widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane jeder, der an einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Vermögens, seines Ertrages oder Gebrauches ein Interesse hat und der Vertreter des öffentlichen Rechtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.
Das Vorliegen eines derartigen Interesses hat die Regierung in der angefochtenen Entscheidung angenommen. Die diesbezügliche Entscheidung der Regierung, die sich in Pkt. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung manifestiert, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten. Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist lediglich die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht. Dazu wird seitens des Verwaltungsgerichtshofes folgende Auffassung eingenommen:
10. Art. 564 Abs. 4 PGR gewährt jedem, der an einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Vermögens, seines Ertrages oder Gebrauches einer Stiftung ein Interesse hat, das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Die betreffende Person verfügt somit über ein von der Rechtsordnung ausdrücklich geschütztes rechtliches Interesse.
Der Begriff der „Interessierten“ in Art. 564 Abs. 4 PGR wird in der Schweizerischen Lehre und Rechtsprechung, an der sich der liechtensteinische Gesetzgeber bei der Formulierung des Art. 564 orientierte, weit ausgelegt (siehe dazu näher Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Stämpfli Verlag/Manz Verlag 2005, Seite 511 folgende). So hat etwa das Bundesgericht hinsichtlich der Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde klargestellt, dass an das Interesse keine hohen Anforderungen zu stellen seien (BGE 107 II 391). Jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, sei zur Beschwerde legitimiert (BGE 107 II 391).
Ein derartiges rechtliches Interesse wird daher den tatsächlichen potentiellen Destinatären zuerkannt, ferner dem Stifter, dem Willensvollstrecker und den Erben des Stifters, anderen Stiftungsorganen sowie deren Mitgliedern (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Seite 512).
11. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Regierung, angesichts des ideellen Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu einer Stiftung, die die Familienarchive verwaltet und seines verwandtschaftlichen Naheverhältnisses zu den Stiftungsgründern und anderen Stiftungsorganen ein solches Interesse anzunehmen, nicht zu beanstanden.
Liegt jedoch ein solches Interesse vor, das, wie oben vermerkt, von der Rechtsordnung ausdrücklich geschützt wird, erweist sich die Ansicht als verfehlt, Akteneinsicht könne nur den Stiftungsbeteiligten zukommen. Das von der Regierung offenbar ins Auge gefasste Aufsichtsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers in Gang gesetzt wurde.
Art. 31 Abs. 1 LVG definiert nämlich als Partei (mitbeteiligte Partei, Beteiligter, Interessent, Gegenbeteiligter), wer an die Verwaltungsbehörde mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtlichen Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse (Interessent).
Wie oben dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über ein durch Art. 564 Abs. 4 PGR rechtlich geschütztes Interesse. Es ist ihm auch Recht zu geben, wenn er behauptet, dass er im Sinne des Art. 564 Abs. 4 PGR an die Regierung heran getreten sei, damit diese hoheitliche Verwaltungsakte, nämlich solche gemäss Art. 564 Abs. 3 PGR, vornehme. Genau darauf zielt seine Beschwerde offenkundig ab. Damit ist der Beschwerdeführer aber auch vermöge Art. 31 Abs. 1 LVG Partei des Verfahrens.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass nach den ihm vorliegenden Akten weder geklärt ist, ob es sich überhaupt um eine der Regierungsaufsicht unterstehende Stiftung gehandelt hat und, selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ob eine solche Aufsicht auch gegenüber einer bereits aufgelösten Stiftung bzw. deren ehemaligen Organen ausgeübt werden kann. Die Tatsache, dass diese Fragen noch nicht geklärt sind, spricht nämlich nicht dagegen, dass einer Person, die eine Beschwerde nach Art. 564 Abs. 4 PGR eingebracht hat, zumindest insoweit Parteistellung zukommt, als es um die Klärung der Frage geht, ob es sich überhaupt um einen Fall handelt, der einer Beschwerde nach dieser Gesetzesbestimmung zugänglich ist. Die rechtliche Position des Beschwerdeführers ähnelt insoweit einer Person, die in einem Bauverfahren Parteistellung beansprucht. Auch einer solchen Person kommen die Parteirechte insoweit zu, als es um die Klärung der Frage geht, ob es sich beispielsweise überhaupt um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt und ob ihre Rechte beeinträchtigt werden.
Das in Art. 64 LVG verankerte rechtliche Gehör als eines der tragenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens verlangt, dass der Partei bekannt sein muss, auf welchen Sachverhaltsannahmen die Behörde ihre Entscheidung gegründet hat und auf welche Weise die Behörde zu diesen Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Zu diesem Zweck muss einer Partei auch Akteneinsicht gewährt werden.
12. Somit erweist sich, dass die Abweisung des Antrages auf jegliche Akteneinsicht durch die Regierung rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass sich die Akteneinsicht nur auf das von der Regierung auf Grund der Beschwerde gemäss Art. 564 Abs. 4 PGR angestrengte Verwaltungsverfahren beziehen kann. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Berichterstattung gegenüber der Stiftung jedenfalls nur dem Begünstigungsberechtigten und Anwartschaftsberechtigten zukommen (LES 2004/2, S. 67).
Das LVG trifft keine ausdrückliche Regelung über die Akteneinsicht, somit auch nicht darüber, in welchem Umfang die Behörden die Einsicht in Akten zu gewähren haben. Es ist jedoch evident, dass Akteneinsicht nur insoweit zu gewähren ist, als es um die Verfolgung des rechtlich geschützten Interesses einer Partei geht. Das österreichische Verwaltungsverfahrensgesetz trägt diesem Umstand in § 17 Abs. 1 AVG beispielsweise insoweit Rechnung, als den Parteien ausdrücklich Einsicht „in die ihre Sache betreffenden Akten und Aktenbestandteile“ zu gestatten ist. Darüber hinaus müssen bei der Akteneinsicht auch die berechtigten Interessen anderer berücksichtigt werden. In diesem Sinne schreibt § 17 Abs. 3 AVG ausdrücklich vor, dass von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Das Schweizer Verwaltungsverfahrensgesetz trifft eine ähnliche Regelung: Gemäss Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, u.a. dann, wenn wesentliche private Interessen , insbesondere von Gegenpartei-en, die Geheimhaltung erfordern. Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten darf sich gemäss Art. 27 Abs. 2 zudem nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass auch im System des LVG bei der Gewährung von Akteneinsicht eine ähnliche Abwägung der beteiligten Interessen stattfinden muss. Es kann beispielsweise nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein, dass einer Partei eines Verfahrens nach Art. 564 Abs. 4 PGR weiter reichende Einsichtsrechte zustehen als beispielsweise den Begünstigten einer Stiftung. Selbst diese, deren Interessen mit der Stiftung noch viel enger verbunden sein können, als jene eines Beschwerdeführers im Sinne des Art. 564 Abs. 4 PGR, verfügen lediglich über beschränkte Einsichts-rechte (LES 2005, 393). Aber auch bei den Auskunftsrechten der Begünstigten sind Geheimhaltungsinteressen anderer Destinatäre zu beachten (LES 2005, 393).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass sich das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers darauf beschränkt, jene Tatsachen zu erfahren, die von der Regierung ihrer noch zu treffenden Entscheidung voraussichtlich zugrunde liegen werden. Dies können Auszüge aus den Statuten der Stiftung, Korrespondenzen mit ehemaligen Stiftungsorganen und ähnliche Vorgänge sein. Die-se Materialien können dem Beschwerdeführer auch nur in Auszügen vorgelegt werden, wenn die Übermittlung des gesamten Dokuments gegen Geheimhaltungspflichten verstossen würde.
Der Beschwerdeführer sollte aber auf Grund des ihm zur Einsicht übermittelten oder vorgelegten Aktenmaterials erfahren können, warum die Regierung davon ausgeht, dass die Stiftung eine solche ist, die ihrer Aufsicht unterliegt oder nicht. Die Regierung selbst hat in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass sie „nach eingehendem Aktenstudium sowie umfassender rechtlicher Prüfung“ zur Auffassung gelangt sei, dass es sich bei gegenständlicher Stiftung um keine gemeinnützige und somit der Regierungsaufsicht unterstehende Stiftung handelt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Regierung vom 10. April 2006 bestritten. Um dem Prinzip des rechtlichen Gehörs zu entsprechen, muss dem Beschwerdeführer jedoch Einsicht in die für diese Beurteilung der Regierung massgeblichen Aktenbestandteile gewährt werden. Die Regierung wird jedoch gehalten sein, dem ehemaligen Stiftungsrat Gelegenheit zu geben, sich zum Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht zu äussern.
Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, welche Akten von der Regierung eingehend studiert worden waren, da die Regierung diese Akten dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt hat. Allerdings ist die definitive Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit allfälliger Massnahmen der Regierungsaufsicht ohnehin noch zu treffen.
13. Parteikosten wurden vom Verwaltungsgerichtshof keine zugesprochen, da gemäss Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 LVG die Kosten im Verfahren, die nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden, dieser Partei aufzuerlegen sind. Es wird auch bemerkt, dass im hier vorliegenden Verfahren, in dem es um die Akteneinsicht geht, der ehemalige Stiftungsrat nicht als Gegenpartei anzusehen ist. Davon abgesehen wäre aber auch der Tatbestand des Art. 35 Abs. 4 LVG nicht erfüllt, da es in diesem Verfahren nicht um Ansprüche auf Geldleistungen geht. Weiters haben sich auch keine Hinweise ergeben, die eine Anwendung der Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 und 3 LVG rechtfertigen würden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Dezember 2006