VGH 2006/35
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: EF
wegen: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./20. Juli 2006, RA2006/827-2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. September 2006
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 3. August 2006 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./20. Juli 2006, RA 2006/827-2523, wird insoweit stattgegeben, als die Punkte 1. und 3. des Spruchs der angefochtenen Entscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1. durch das Ausländer- und Passamt entschied dieses am 23. Februar 2006 zu APA-E-Nr. 002 wie folgt:
"1. Die Aufenthaltsbewilligung für AB, CD und EF werden widerrufen.
2. Die obgenannten Personen werden aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Die Ausreisefrist beträgt 60 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.
3. AB hat die Kosten von CHF 200.-- (Entscheidungsgebühr CHF 150.-- und Schreibgebühr CHF 50.--) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung an die Landeskasse zu bezahlen."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Am 1. August 2003 seien die Beschwerdeführer nach Liechtenstein eingereist, wo die Beschwerdeführerin zu 1. am 17. September 2003 den Schweizer Staatsangehörigen XB geheiratet habe, der in Liechtenstein die Niederlassungsbewilligung besitze. Ebenfalls am 17. September 2003 sei EF vor dem Zivilstandsamt durch XB legitimiert worden. Am 24. Oktober 2003 habe das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Am 21. Januar 2004 habe XB vor dem Amt für Soziale Dienste die Vaterschaft hinsichtlich EF anerkannt. Am 30. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin zu 1. Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung erstattet. XB sei mittels Strafverfügung vom 8. Juli 2005 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Das von der Landespolizei gegen die Beschwerdeführerin zu 1. eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung sei eingestellt worden. Am 12. September 2005 habe XB das Ausländer- und Passamt telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er bereits seit drei Monaten nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen wohne und sich diese derzeit im Frauenhaus befinde. Die von ihm eingereichte Scheidung sei vom Gericht abgewiesen worden.
Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG könne eine Aufenthaltsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt werde. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO könne eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Konkretisierend dazu habe die Regierung am 23. Februar 2005 einen Grundsatzbeschluss gefällt.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin zu 1. habe ihre Aufenthaltsbewilligung ebenso wie ihre beiden Kinder, nämlich die Beschwerdeführer zu 2. und 3., am 24. Oktober 2003 gestützt auf ihre Eheschliessung mit dem in Liechtenstein niedergelassenen XB erhalten. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 29. Mai 2005 seien die Beschwerdeführer nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt.
Fest stehe, dass die Ehe von XB und der Beschwerdeführerin zu 1. seit der Bewilligungserteilung am 24. Oktober 2003 bis zur Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes am 29. Mai 2005 noch nicht fünf Jahre gedauert habe, so dass der ursprüngliche Zweck der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt sei (Art. 7 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 PVO). Zu prüfen sei daher, ob im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne des Grundsatzbeschlusses der Regierung vorlägen, die massgeblich gegen einen Widerruf der Bewilligung von den Beschwerdeführern sprächen.
Die Mehrheit der von der Beschwerdeführerin zu 1. vorgebrachten Gründe, die gegen einen Widerruf sprächen, seien nicht glaubhaft dargetan worden. Festgestellt werden könne, dass es am 29. Mai 2005 zwischen den Eheleuten B zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der die Beschwerdeführerin zu 1. von ihrem Ehemann verletzt worden sei. Dieser sei dafür gerichtlich zu einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Fest stehe jedoch auch, dass gemäss dem im Anhang des Polizeiberichts erliegenden Beweisfoto auch der Ehemann Verletzungen davongetragen habe, die von seiner Ehefrau stammten. Das von der Landespolizei eingeleitete Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu 1. sei hingegen ohne Einvernahme des Ehemannes von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Ob die Beschwerdeführerin zu 1. lediglich Opfer oder auch Täterin gewesen sei, könne nicht eindeutig festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft habe dazu lediglich die Freundin der Beschwerdeführerin zu 1. und nicht auch XB angehört, weshalb der Bestrafungsantrag hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgezogen worden sei. Eine eindeutige Schlussfolgerung, welche Version des Tatablaufs der Wahrheit entspreche, könne vom Ausländer- und Passamt nicht getroffen werden. Damit sei auch die Ausübung des Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufgrund dieser einzigen, polizeilich oder zeugenmässig festgestellten Tätlichkeit nicht angebracht. Überhaupt ergäben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu 1. einige Ungereimtheiten, die insgesamt den Ausführungen ihres Ehemannes mehr Glaubwürdigkeit verliehen.
Die Beschwerdeführerin zu 1. habe zwei minderjährige Kinder mit nach Liechtenstein gebracht. Das ältere der beiden Kinder, CD, besuche den Kindergarten. Der jüngere Sohn, EF, sei erst drei Jahre alt und befinde sich wie sein Bruder in der Obsorge der Mutter. Beide Kinder besässen die Staatsangehörigkeit der Dominikanischen Republik, wo sie bis zu ihrer Einreise am 1. August 2003 gelebt hätten. Nach einer Aufenthaltsdauer in Liechtenstein von zwei Jahren und vier Monaten könne ihnen die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes zurück in die Dominikanische Republik durchaus zugemutet werden. XB sei nicht der leibliche Vater der Kinder, obwohl dieser für den jüngeren der Beiden wider besseres Wissens eine Vaterschaftserklärung abgegeben habe. Der leibliche Vater der beiden Kinder lebe immer noch in der Dominikanischen Republik. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe zumindest während ihres letzten Urlaubes in Santo Domingo im Dezember 2004 noch Kontakt zu ihm gehabt, während sie ihren Ehemann in dem Glauben gelassen habe, dass der Vater ihrer Kinder unauffindbar sei.
Insgesamt messe das Ausländer- und Passamt den Ausführungen von XB mehr Glaubwürdigkeit zu als denjenigen von der Beschwerdeführerin zu 1., da auch deren Aussage, in Liechtenstein keine neue Beziehung zu einem anderen Mann als ihrem Ehemann zu unterhalten, offensichtlich nicht der Wahrheit entspreche.
Die Beschwerdeführerin zu 1. habe den grössten Teil ihres Lebens in der Dominikanischen Republik verbracht. Sprachlich scheine sie sich bislang nicht wesentlich in Liechtenstein integriert zu haben. Die Beziehung zwischen XB und dem von ihm legitimierten und anerkannten Sohn EF sei ebenso wie jene zu seiner Ehefrau gänzlich abgebrochen. Es könne daher auch nicht von einer so intensiven und gelebten Beziehung gesprochen werden, dass der Widerruf der Bewilligung Art. 8 Abs. 1 EMRK widerspräche.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei der Widerruf rechtmässig, da eine formelle gesetzliche Grundlage vorhanden sei, ein öffentliches Interesse bestehe und der Widerruf zumutbar sei.
2. Gegen diese Entscheidung des Ausländer- und Passamtes erhoben die Beschwerdeführer am 16. März 2006 Beschwerde an die Regierung. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Ausländer- und Passamtes.
3. Mit Entscheidung vom 18./20. Juli 2006 entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde von Frau AB und deren minderjährigen Kinder CD und EF, alle vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 23. Februar 2006 wegen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes wird bestätigt.
2. Dem Antrag von Frau AB und deren minderjährigen Kinder CD Juma und EF Schaller auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird stattgegeben. Die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer.
3. Die Kosten verbleiben beim Land."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der massgebliche Sachverhalt ergebe sich aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vor dem Ausländer- und Passamt am 1. Dezember 2005 und dem Akteninhalt.
Die Beschwerdeführerin zu 1. und ihr Ehegatte hätten seit Mai 2005 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr. Das Ehescheidungsverfahren sei gerichtsanhängig. Die Fortführung der Ehe sei unwahrscheinlich. Deshalb sei die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu widerrufen.
Sowohl bei Art. 83 Abs. 1 lit. b und c PVO als auch bei Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG handle es sich um eine "Kann-Bestimmung". Ziel und Zweck des Grundsatzbeschlusses der Regierung vom 22. Februar 2005 sei es, die Ermessensausübung der Behörden anzuleiten. Sprächen besondere Gründe, wie die persönliche Beziehung zu Liechtenstein, massgeblich gegen einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, so sei von einem Widerruf abzusehen. Die Behörde entscheide nach Ermessen.
Im vorliegenden Fall spreche die Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer. Die berufliche Situation, der Integrationsgrad und die persönlichen Beziehungen zu Liechtenstein sprächen nicht gegen den Widerruf. Die gemeinsame Wohnsitznahme bei XB habe nicht einmal zwei Jahre gedauert. Die Beschwerdeführerin zu 1. spreche kein Deutsch, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Es seien auch keine besonderen Sozialkontakte erkennbar. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien noch sehr jung und noch nicht schulpflichtig. Andererseits sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. ihren Ehegatten verlassen habe und aus der gemeinsamen Ehewohnung ins Frauenhaus umgezogen sei, weil der Ehegatte gewalttätig geworden sei. Für solche Fälle sei im vorgenannten Grundsatzbeschluss der Regierung eine Sonderregelung vorgesehen. Demnach sei bei der Ermessensausübung besonders zu berücksichtigen, wenn dem ausländischen Ehegatten eine Fortführung der Ehegemeinschaft wegen erfolgter physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nicht mehr zumutbar sei. Es sei aber anzumerken, dass sich aus den Polizeiakten ergebe, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. bei der tätlichen Auseinandersetzung am 29. Mai 2005 Verletzungen davongetragen habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1., sie sei schon früher von ihrem Ehegatten geschlagen worden, sei nicht belegt. Allein die nicht entschuldbare Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. einmal gegen diese gewalttätig geworden sei, vermöge die Gründe, welche für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sprächen, nicht aufzuwiegen. Die einmalige Gewaltanwendung stelle keinen genügenden Grund dar, welcher den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig erscheinen liesse. Diese einmalige Gewaltanwendung sei zwar besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu 1. zu berücksichtigen, rechtfertige aber aufgrund der weit zahlreicheren Gründe, welche für einen Widerruf der Bewilligung sprächen, nicht ein Absehen vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 3. August 2006 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und sie beantragten die Änderung der angefochtenen Regierungsentscheidung dahingehend, dass die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes ersatzlos aufgehoben wird. Allenfalls wolle der Verwaltungsgerichtshof die Regierungsentscheidung aufheben und die Sache an die Regierung zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. September 2006 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
6. Unbestrittenermassen steht fest, dass die Beschwerdeführerin zu 1. am 21. März 1979, der Beschwerdeführer zu 2. am 6. Mai 1999 und der Beschwerdeführer zu 3. am 12. Februar 2003 geboren ist. Die ersten beiden Beschwerdeführer sind Bürger der Dominikanischen Republik. Welche Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften der Beschwerdeführer zu 3. hat, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Die Beschwerdeführerin zu 1. heiratete am 17. September 2003 den in Liechtenstein niedergelassenen Schweizer Staatsangehörigen XB und erhielt deshalb zusammen mit den Beschwerdeführern zu 2. und 3. im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein. Seit dem 29. Mai 2005 leben die Beschwerdeführer einerseits und XB andererseits nicht mehr zusammen. Auslöser hierfür war eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und XB, in deren Verlauf XB der Beschwerdeführerin zu 1. eine Körperverletzung zufügte, für welche XB mit Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichtes verurteilt wurde.
7. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
8. Wurde, wie vorliegendenfalls, einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt, um das Familienleben mit einer in Liechtenstein wohnhaften Person führen zu können (Familiennachzug), und bricht diese Familie später wieder auseinander, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden. So bestimmt Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG ausdrücklich, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht [mehr] erfüllt wird. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthaltes, gelten als ihm auferlegte Bedingungen (Art. 10 Abs. 3 ANAV). Noch konkreter bestimmt Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Diese Bestimmung ist auf den Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges anwendbar (StGH 2004/60).
Sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nicht mehr erfüllt, muss die Aufenthaltsbewilligung aber nicht notwendigerweise widerrufen werden. Vielmehr "kann" sie widerrufen werden. Insoweit kommt den Behörden freies Ermessen (Art. 4 ANAG) zu. Um dieses Ermessen gleichheitskonform und willkürfrei auszuüben, erliess die Regierung am 23. Februar 2005 einen Grundsatzbeschluss betreffend die Aufenthaltsregelung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Danach wird die Ermessensausübung zu Gunsten eines Gewaltopfers besonders berücksichtigt, wenn feststeht, dass dem ausländischen Ehegatten eine Fortführung der Ehegemeinschaft wegen erfolgter physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nicht mehr zumutbar war. Gewalttätigkeit eines Ehegatten verhindert also den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des andern Ehegatten nicht absolut, sondern wird zu Gunsten des Opfers besonders berücksichtigt.
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt nicht die Kompetenz zu, anstelle der Ausländerbehörden (Ausländer- und Passamt, Regierung) das Ermessen selbst auszuüben. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof im gesamten Fremdenrecht in seiner Kognition auf Rechts- und Sachfragen beschränkt. Dies bedeutet, dass das den Behörden zukommende Ermessen vom Verwaltungsgerichtshof ausschliesslich rechtlich überprüft wird (Art. 15 Abs. 2 ABVG; StGH 2001/18; StGH 2002/69; VBI 2003/40 uvam).
Diese Kognitionsbeschränkung hat verfahrensrechtliche Auswirkungen: In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann kein neues Sachverhaltsvorbringen, welches für die Ermessensausübung relevant ist, erstattet werden (VBI 2003/40; VGH 2004/37). Die Regierung ist nämlich letzte Instanz, der die Ermessenskompetenz zukommt. Deshalb kann in der nächsten Instanz nicht ein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet werden, welches für die Ermessensausübung bei der Regierung relevant ist. Es würde keinen Sinn machen, könnte und müsste der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Ermessensausübung neuen relevanten Sachverhalt feststellen, denn der Verwaltungsgerichtshof könnte nicht selbst das Ermessen ausüben.
Der Verwaltungsgerichtshof überprüft aber auch den von der Regierung für die Ermessensausübung als relevant festgestellten Sachverhalt nicht. Vielmehr ist die Regierung aufgrund ihrer letztinstanzlichen Zuständigkeit für die Ermessensausübung auch letztinstanzlich für die dazugehörigen Sachverhaltsfeststellungen zuständig. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt in jenen Bereichen, in denen den Unterinstanzen ein Ermessen zukommt, nur die Kompetenz zu, eine Rechtskontrolle durchzuführen. Diese Rechtskontrolle beinhaltet die Prüfung der Frage, ob die Regierung ihr Ermessen rechtswidrig nicht ausgeübt oder missbrauch (überschritten oder unterschritten) hat. Zur Rechtskontrolle gehört auch die Prüfung, ob sich die Regierung an die in ihrem eigenen Grundsatzbeschluss vom 23. Februar 2005 festgesetzten Kriterien und gesetzten Grenzen gehalten hat. Weiters überprüft der Verwaltungsgerichtshof, ob die Regierung ihr Verfahren ordnungsgemäss (rechtskonform) durchführte.
Anders ist die Situation dann, wenn den Unterinstanzen nicht ein Ermessen zukommt, insbesondere wenn der Betroffene einen Rechtsanspruch hat. In diesen Bereichen kommt dem Verwaltungsgerichtshof volle Kognition zu, also auch hinsichtlich einer vollständigen Überprüfung des von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhaltes und darüber hinaus hinsichtlich neuen Vorbringens und neuer Beweisanträge.
9. Angewandt auf den vorliegenden Fall gilt somit Folgendes:
Als erstes ist zu prüfen, welchen Sachverhalt das Ausländer- und Passamt feststellte. Danach ist zu prüfen, ob und inwieweit diese Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde an die Regierung angefochten wurden. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Regierung auf das sachverhaltsbezogene Vorbringen in der Beschwerde eingegangen ist. Wenn die Regierung darauf einging, ist die Ermessensausübung der Regierung rechtlich zu überprüfen. Wenn die Regierung auf das sachverhaltsbezogene Vorbringen in der Beschwerde nicht einging, ist die Verwaltungssache zur rechtmässigen Durchführung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
[...]
11. Festzuhalten ist, dass das Ausländer- und Passamt am 01.12.2005 um 13.30 Uhr die Beschwerdeführerin zu 1. und um 15.00 Uhr Herrn XB einvernahm. Bei der Einvernahme von XB war die Beschwerdeführerin zu 1. nicht anwesend.
12. Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde vom 16.03.2006 an die Regierungeinige Sachverhaltsrügen an, auf die die Regierung in deren Entscheidung vom 18./20. Juli 2006 nur teilweise einging. Im Einzelnen wie folgt:
a). Die Beschwerdeführer brachten vor, es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin zu 1. vorerst dem Scheidungsbegehren ihres Mannes zugestimmt, diese Zustimmung dann aber zurückgezogen habe, damit sie ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verliere. Im Ehescheidungsverfahren seien eine Reihe von Nebenfolgen zu regeln, deren Ausgang davon abhingen, ob die Beschwerdeführerin zu 1. einer Ehescheidung freiwillig zustimme oder ob sie sich auf ein streitiges Ehescheidungsverfahren einlasse.
Hierzu führte die Regierung auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung an, der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. habe eine Klage auf Ehescheidung beim Fürstlichen Landgericht eingereicht; die Beschwerdeführerin zu 1. habe diesem Ehescheidungsbegehren zunächst zugestimmt, im Laufe des Verfahrens jedoch ihre Zustimmung zur Ehescheidung zurückgenommen; festzustellen sei, dass das Ehescheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden und derzeit ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof hängig sei; dieser Sachverhalt ergebe sich - so die Regierung - aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin zu 1. und ihres Ehegatten vor dem Ausländer- und Passamt sowie dem übrigen Akteninhalt.
Diese Feststellungen der Regierung sind nachvollziehbar, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Regierung den Ehescheidungsakt vom Landgericht beizieht und daraus die Sachverhaltsfeststellungen trifft.
Zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin zu 1. ihre anfängliche Zustimmung zum Ehescheidungsbegehren zurückzog, traf die Regierung keine Feststellung. Dies schadet aber nicht weiter, da die Regierung den Grund dieses Rückzuges für rechtlich nicht relevant erachtet.
b). Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 3. ihrer Beschwerde vor, das Ausländer- und Passamt sei an eine rechtskräftige Strafverfügung des Landgerichtes gebunden und dürfe eine solche strafgerichtliche Verurteilung nicht hinterfragen und ins Gegenteil verkehren; die Feststellungen des Ausländer- und Passamtes betreffend die Eheverfehlungen der Beschwerdeführerin zu 1. seien falsch; die Spekulationen des Ausländer- und Passamtes betreffend die leiblichen Väter der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der Vaterschaft des XB zum Beschwerdeführer zu 3. seien unangebracht.
Diese Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer sind völlig unsubstantiiert und mussten deshalb von der Regierung nicht weiter behandelt werden.
c). In Punkt 4. der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, XB habe der Beschwerdeführerin zu 1. mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und dadurch habe die Beschwerdeführerin zu 1. eine Prellung im Gesicht und am Nasenbein erlitten und es sei auch eine Quetschung der Halsregion entstanden; die Beschwerdeführerin zu 1. habe vor ihrem Gatten Angst. Wegen des genannten massiven Vorfalles sei die Beschwerdeführerin zu 1. von der Landespolizei ins Frauenhaus gebracht worden, um diese vor weiteren Übergriffen von XB zu schützen. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei bereits früher mindestens zweimal von ihrem Mann geschlagen worden, wobei die Beschwerdeführerin zu 1. diese Vorfälle aber aus Angst nicht angezeigt habe. XB habe die Beschwerdeführerin zu 1. sogar aus dem Haus auf die Strasse geworfen und ihr gedroht, er werde für ihre Ausweisung sorgen, sie solle dahin gehen, wo sie hergekommen sei. XB habe psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin zu 1 ausgeübt, indem er diese dauernd damit konfrontiert habe, dass es in seiner Macht stehe, ob die Beschwerdeführerin zu 1. in Liechtenstein bleiben könne oder nicht. Wenn die Beschwerdeführerin zu 1. nach Übergriffen ihres Mannes mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, habe XB immer wieder das Thema Ausweisung ins Spiel gebracht und die Beschwerdeführerin zu 1. derart eingeschüchtert, dass sie sich keine Anzeige zu machen getraut habe. Erst nach dem dokumentierten Übergriff habe die Beschwerdeführerin zu 1. keinen anderen Ausweg mehr gesehen als eine Anzeige. XB habe persönlich das APA angerufen und über den Auszug der Beschwerdeführerin zu 1. ins Frauenhaus informiert. XB versuche mit allen Mitteln, sich der Beschwerdeführerin zu 1. zu entledigen, um die auf ihn zukommenden Verpflichtungen in Bezug auf die Beschwerdeführer zu 1. und 3. abzuschütteln.
Zu diesem Vorbringen führte die Regierung auf Seite 10 und 11 ihrer Entscheidung aus, die Beschwerdeführerin zu 1. habe ihren Ehegatten verlassen und sei aus der gemeinsamen Ehewohnung ins Frauenhaus umgezogen, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. gewalttätig gegen sie geworden sei. Dies ergebe sich aus der rechtskräftigen Verurteilung des Ehegatten wegen Körperverletzung. Allerdings ergebe sich aus den Polizeiakten zum Vorfall vom 29. Mai 2005, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. bei der tätlichen Auseinandersetzung der Ehegatten Verletzungen davon getragen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. sei vor Erlass der Strafverfügungen gar nicht angehört worden, dies im Gegensatz zur Freundin der Beschwerdeführerin zu 1., Frau NN. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1., wonach sie schon früher von ihrem Ehegatten geschlagen worden sei, sei nicht belegt.
Diese Feststellungen bzw. Negativfeststellungen der Regierung sind unzulässig. Wenn die Regierung feststellen will, dass bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. Mai 2005 auch XB Verletzungen davontrug, dann muss auch, um die rechtliche Relevanz dieser Verletzungen beurteilen zu können, festgestellt werden, weshalb XB diese Verletzungen erlitt, also ob er diese Verletzungen wegen Abwehr- oder gar Notwehrmassnahmen der Beschwerdeführerin zu 1. oder wegen eines Gegenangriffes der Beschwerdeführerin zu 2. erlitt.
Wenn die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrer Beschwerde vorbringt, ihr Ehegatte habe sie schon früher physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt, dann kann ein solches Vorbringen von der Regierung nicht mit dem Argument abgetan werden, dass diesbezüglich im Akt keine Belege lägen. Vielmehr ist die Regierung verpflichtet, diesbezüglich die Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Sie kann von Amtes wegen weitere Beweise hierzu aufnehmen, wie zB die Einvernahme von XB, dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu 1., insbesondere ihres Anwesenheitsrechtes während solcher Zeugenvernehmungen.
Da die Frage der Gewalttätigkeit von Ehegatten sowohl gemäss Grundsatzbeschluss der Regierung vom 23.02.2005 als auch gemäss angefochtener Regierungsentscheidung wesentlich bei der Frage ist, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer widerrufen wird, ist die vorliegende Sache an die Regierung zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
d). Auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, XB habe der Mutter der Beschwerdeführerin zu 1. kein Haus in deren Heimat gekauft, ist der Regierung nicht eingegangen. Dies schadet jedoch nicht weiter, da es irrelevant ist, ob die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1. in deren Heimat ein Haus hat. Dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik ernsthaft an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet wären (vgl. Art. 14a ANAG), wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert vorgebracht.
e). Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdeführer zu 1. und 3. hätten einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber XB; diese Ansprüche seien für die Beschwerdeführer mit einer Wegweisung wohl mit erheblichen Schwierigkeiten durchzusetzen, wobei dies ausgehend von einem Wohnsitz in der Dominikanischen Republik wohl als unmöglich beurteilt werden müsse.
Hierzu führte die Regierung aus, dieses Vorbringen sei nicht entscheidungsrelevant, denn ein in Liechtenstein anhängiger Rechtsstreit könne keinen Rechtsanspruch auf Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung begründen.
Diesem Argument kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, denn es ist in die Gesamtabwägung die Frage miteinzubeziehen, ob die Beschwerdeführer durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung faktisch daran gehindert werden, ihre Unterhaltsansprüche gegenüber einer in Liechtenstein weiterhin wohnhaften Person durchzusetzen. Allerdings stimmt der Verwaltungsgerichtshof insoweit der Regierung zu, als dass zum genannten Beschwerdevorbringen nichts weiter festgestellt werden muss, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführern aus der Dominikanischen Republik nicht möglich sein soll, Unterhaltsansprüche gegenüber XB in Liechtenstein durchzusetzen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht so weit substantiiert, dass darauf weiter eingegangen werden müsste.
f). Die Beschwerdeführer bringen in Punkt 5. ihrer Beschwerde weiter vor, die Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien in Liechtenstein bestens integriert; der Beschwerdeführer zu 2. besuche den Kindergarten und werde demnächst in die Primarschule wechseln; aufgrund des in den letzten Jahren aufgebauten sozialen Umfeldes in Liechtenstein sei den Beschwerdeführern zu 2. und 3. ihre Heimat längst fremd geworden und wäre eine Wegweisung für die Kinder nicht zu verkraften.
Dieses Vorbringen ist weitgehend unsubstantiiert, sodass diesbezüglich nicht weiter eingegangen werden musste. Wesentlich ist, dass die Regierung in ihrer angefochtenen Entscheidung sehr wohl davon ausging, dass das ältere der beiden Söhne den Kindergarten besucht und dass sich beide Kinder seit zwei Jahren und vier Monaten in Liechtenstein befinden.
13. Im weiteren Verfahren wird die Regierung auch jenen Sachverhalt berücksichtigen müssen, der sich zwischenzeitlich geändert hat. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer obliegt es diesen, entsprechendes Vorbringen an die Regierung zu erstatten und entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. Oktober 2006