VGH 2006/054
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Christian BatlinerUniv.Doz. Dr.iur. Peter BussjägerDr.iur. Kuno Frick
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
wegen: Baugesuch (Streitwert gemäss § 4 Ziff. 1 lit. a der Honorarrichtlinien: CHF 50,000.00)
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Oktober 2006, VBK 2006/31
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. März 2007
entschieden:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin A, Triesen, vom 21. November 2006 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission vom 26. Oktober 2006, VBK 2006/31, wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 42.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 170.00, hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 28. November 2005 reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde Triesen ein Baugesuch betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses auf einem noch abzuparzellierenden Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. ein. Am 14. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen besagtes Bauvorhaben einen Einspruch an die Gemeindevorstehung Triesen. Aufgrund dieses Einspruchs fand am 27. Januar 2006 eine Einspracheverhandlung statt, an welcher keine Einigung gefunden werden konnte.
Hinsichtlich der privatrechtlichen Einsprachegründe reichte die Beschwerdeführerin in der Folge beim Fürstlichen Landgericht zu 03 CG.2006.43 eine Klage wegen Unterlassung der Bauführung ein. Parallel dazu brachte die Beschwerdeführerin beim Fürstlichen Landgericht eine Grundbuchberichtigungsklage ein. Beide Zivilverfahren wurden bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 13. April 2006 teilte die Gemeinde Triesen dem Beschwerdegegner mit, dass der Gemeinderat das Baugesuch in seiner Sitzung vom 11. April 2006 im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises genehmigt habe, dies versehen mit der Ausnahme der Reduktion der Grünflächenziffer von 50% auf 23.65%. Darüber hinaus wurden verschiedene, hier nicht weiters interessierende Auflagen erteilt.
In der Folge leitete die Gemeinde Triesen das Baugesuch zur weiteren Bearbeitung an das Hochbauamt, welches mit Entscheidung vom 30. Mai 2006 das Baugesuch unter verschiedenen Auflagen bewilligte und gleichzeitig die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2005 abwies.
2. Gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 30. Mai 2006 erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2006 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Oktober 2006, VBK 2006/31, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2006 abgewiesen. In der Begründung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass sie sich aufgrund der im Akt erliegenden Planunterlagen und Fotodokumentation ein genaues Bild von der Sach- und Rechtslage habe machen können, weshalb vom beantragten Lokalaugenschein habe abgesehen werden können.
Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nichtigkeit der Entscheidung des Hochbauamts wegen Unzuständigkeit führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2005 (VGH 2005/19) aus, dass das Baugesuch in der Regel erst dann an das Hochbauamt zur weiteren Behandlung zu übermitteln sei, wenn das in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallende erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren auf Gemeindeebene einerseits privatrechtliche Einsprachegründe geltend gemacht, mit denen sie nach der gescheiterten Einigungsverhandlung auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei und andererseits einen öffentlich-rechtlichen Einsprachegrund bezüglich der fehlenden Baureife erhoben. Letzterer stelle einen Einsprachegrund nach Baugesetz und somit nach Landesbaurecht dar und es sei gemäss der vorzitierten Rechtsprechung zur Beurteilung dieses Einsprachegrunds das Hochbauamt zuständig, wobei dieses gleichzeitig mit der Entscheidung über das Baugesuch auch über die öffentlich-rechtlichen Einsprachegründe des Landesbaurechts zu entscheiden habe. Entscheidend für die Zuständigkeit des Hochbauamts sei somit das rechtskräftig abgeschlossene Bewilligungsverfahren auf Gemeindeebene. Im gegenständlichen Fall habe ein Einspracheverfahren stattgefunden. Bei der Einigungsverhandlung habe keine Einigung erzielt werden können, womit die Einsprache aufrecht erhalten geblieben sei. Mit den privatrechtlichen Einsprachegründen sei die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Bezüglich des Einsprachegrunds der fehlenden Baureife sei eine Zuständigkeit der Gemeinde ohnehin nicht gegeben gewesen, sondern sei diese in den Zuständigkeitsbereich des Hochbauamts gefallen, da es sich um eine Frage des Landesbaurechts handle. Somit habe die Gemeinde über keine Einsprache, sondern nur über das Baugesuch alleine zu entscheiden gehabt.
Nun stelle sich die Frage, ob diese Entscheidung der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr ein Rechtsmittel hätte eingeräumt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Gelegenheit gehabt, im Rahmen des Einspracheverfahrens alle Einsprachegründe, insbesondere auch solche der Gemeindeordnung, geltend zu machen. Zu diesen Einsprachegründen der Gemeindeordnung seien auch solche zu zählen, die sich auf die Nichteinhaltung der Grünflächenziffer beziehen würden. Der Beschwerdeführerin sei es offen gestanden, in die Baugesuchsunterlagen Einsicht zu nehmen und diese bezüglich Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gemeindebauordnung zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren jedoch nicht geltend gemacht, dass die Grünflächenziffer unterschritten werde und habe sich nicht dagegen ausgesprochen. Die Projektunterlagen, die der Gemeinde und dann auch dem Hochbauamt zur Beurteilung des Baugesuchs vorgelegen hätten, seien nach Baugesuchseinreichung nicht mehr verändert worden. Eine Eingabeänderung, gegen die wiederum eine Einsprachemöglichkeit bestanden hätte, sei somit nicht vorgelegen. Der Gemeinderat entscheide über Ausnahmebewilligungen bezüglich der Bauordnung im eigenen Wirkungskreis. Der Gemeinderat habe somit auch die Ausnahmebewilligung bezüglich der Reduktion der Grünflächenziffer im eigenen Wirkungskreis bewilligen können. Eine Einsprachemöglichkeit für die Nachbarn und somit für die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Entscheidung sei nicht gegeben, da diese bereits durch das Einspracheverfahren gemäss Art. 73 BauG sichergestellt sei. Entscheide der Gemeinderat also nur über das Baugesuch, ohne gleichzeitig über eine Einsprache zu entscheiden, weil keine Einsprachegründe der Gemeindebauordnung geltend gemacht würden, sei der Nachbar von dieser Entscheidung nicht betroffen. Ihm sei diese deshalb nicht zuzustellen und ihm stehe auch kein Beschwerderecht zu. Somit sei die Entscheidung des Gemeinderats, nachdem der Beschwerdegegner selbst keine Beschwerde eingereicht habe, in Rechtskraft erwachsen, womit das Baugesuch an das Hochbauamt zur Entscheidung habe weitergeleitet werden können. Die funktionelle Zuständigkeit des Hochbauamts sei somit gegeben gewesen, weshalb keine Nichtigkeit der Entscheidung des Hochbauamts vorliege.
Bezüglich des Beschwerdegrunds der Unterschreitung der Grünflächenziffer sei wie dargelegt festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Einspracheverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Da dies nicht der Fall sei, habe die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis über diese Ausnahme entscheiden können, was mit einer Beschränkung auf die Rechtmässigkeitsprüfung verbunden sei. Eine Ermessensprüfung wäre somit ausgeschlossen. Davon abgesehen sei die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hier nicht zuständig, über diesen Beschwerdegrund zu entscheiden, weil sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Hochbauamts richte und nicht gegen die Entscheidung des Gemeinderats.
Die weiteren Beschwerdegründe würden sich auf die Baureife beziehen. Die Rüge, wonach das Hochbauamt unrichtigerweise festgestellt habe, dass die Triesner Parz.Nr. seit längerer Zeit, jedoch ohne grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrrecht, über die Triesner Parz.Nr. erschlossen sei und letztere zu diesem Zweck befahren werde, sei hier nicht zu beurteilen, da die Frage, ob ein Servitut bestehe bzw. ob dieses irrtümlich durch das Grundbuchamt gelöscht worden sei oder nicht, auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden sei. Für die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten seien nach Art. 7 Abs. 1 SR die bestehenden Registereintragungen massgeblich.
Fest stehe, dass im Grundbuch kein Wegrecht zu Lasten der Triesner Parz.Nr. eingetragen sei. Jedoch sei ein Geh- und Fahrrecht zu Lasten der Triesner Parz.Nr. und zu Gunsten Triesner Parz.Nr. eingetragen, welches jedoch, was von keiner Seite bestritten werde, faktisch aufgrund der Hang- und Gebäudelage nicht genutzt werden könne. Das Hochbauamt habe festgestellt, dass das Wegrecht über die Triesner Parz.Nr. faktisch nicht nutzbar sei und dies bei seinen weiteren Ausführungen berücksichtigt, indem es nach anderen Erschliessungsmöglichkeiten für die Triesner Parz.Nr. gesucht und eine solche auch über die sich ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Triesner Parz.Nr. bejaht habe. Nach Auffassung des Hochbauamts sei die Baureife der Triesner Parz.Nr. gegeben. Der Wegfall der Zufahrt über das Grundstück des Beschwerdegegners führe also nicht zum Verlust der Baureife der Triesner Parz.Nr. . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach diesem Ergebnis an der Auffassung festhalte, dass die Baureife durch die Bebauung der Triesner Parz.Nr. entfalle. Die vorliegende Stellungnahme des Hochbauamts komme einer amtlichen Bestätigung der Baureife des Grundstücks Triesner Parz.Nr. gleich und es bestünden grundsätzlich keine Nachteile für die Beschwerdeführerin, da ihr Grundstück auch nach Wegfall der Zufahrtsmöglichkeit über die Triesner Parz.Nr. noch bebaut werden könne. Somit führe auch das Argument, dass die Begründung des Hochbauamts für die Bejahung der Baureife der Triesner Parz.Nr. nicht überzeuge und nur eine Scheinbegründung darstelle, ins Leere.
Auch Art. 10 Abs. 2 BauVO führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung bezwecke eine zweckmässige Überbauung. Dies führe dazu, dass die Nachbargrundstücke in die Beurteilung der Baureife einzubeziehen seien und darauf Rücksicht genommen werden müsse, dass auch diese überbaut werden könnten. Mit anderen Worten müsse eine Baulandumlegung vor Erteilung der Baubewilligung vorgenommen werden, wenn Nachbargrundstücke aufgrund ihrer Form, Lage, Beschaffenheit und Erschliessung nicht oder nur ungenügend überbaut werden könnten. Da das Hochbauamt die Baureife der Triesner Parz.Nr. bejahe und somit nicht das Ergebnis eintrete, dass das Grundstück Triesner Parz.Nr. nicht oder nur ungenügend überbaut werden könne, könne die zitierte Bestimmung der gewünschten Überbauung des Grundstücks des Beschwerdegegners nicht im Wege stehen. Es dürfe nämlich nicht zu einer Beschränkung der Baufreiheit kommen, wenn die gesetzlichen Vorschriften für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt seien. Die gegenständliche Überbauung könne nicht untersagt werden, nur weil diese eine bequeme Zufahrtsmöglichkeit unterbinde oder zu allfälligen Aufwendungen seitens der Beschwerdeführerin für eine neue Zufahrt führen könnte. Auf die Feststellung des Hochbauamts über die Baureife der Triesner Parz.Nr. könne sich die Beschwerdeführerin dann auch stützen, wenn es zur Überbauung dieser Parzelle kommen sollte.
Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführe, würden als Nachbargrundstücke solche gelten, die in einer räumlichen Nahebeziehung zum Baugrundstück des Bauwerbers stünden und für welche mit Auswirkungen der geplanten Baute und Anlage zu rechnen sei. Die Triesner Parz.Nr. *** grenze nicht an die Triesner Parz.Nr. , sondern an die Triesner Parz.Nr. . Es sei nicht nachvollziehbar und es werde dies auch durch die Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt, wie die Triesner Parz.Nr. *** durch die Überbauung der Triesner Parz.Nr. beeinträchtigt werden solle. Deshalb sei auch nicht zu beanstanden, dass die Eigentümerin dieser Parzelle vom Bauvorhaben nicht direkt informiert worden sei. Wie die Beschwerdeführerin ausführe, könne die Triesner Parz.Nr. *** aufgrund ihrer Form, Lage und Beschaffenheit nicht überbaut werden. Auch das Hochbauamt bestätige, dass dieses Grundstück aufgrund seiner geringen Grösse nie überbaut werden könne. Die Unüberbaubarkeit der Triesner Parz.Nr. *** wäre also keine Folge der geplanten Überbauung der Triesner Parz.Nr. und könne auch durch ein Baulandumlegungsverfahren nicht behoben werden, sondern sei vorgegeben.
Die Beschwerde sei somit unbegründet, weshalb diese abzuweisen und die angefochtene Entscheidung des Hochbauamts zu bestätigen gewesen sei.
4. Gegen die der Beschwerdeführerin am 7. November 2006 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Oktober 2006, VBK 2006/31, erhob die Beschwerdeführerin innert offener Frist am 21. November 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Oktober 2006 und die Abweisung des Baugesuchs vom 6. November 2005, eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Beweiswiederholung, Beweisergänzung und Neuentscheidung. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin, das Land Liechtenstein möge verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zu ersetzen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2006, zugestellt am 29. November 2006, wurde dem Beschwerdegegner die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine allfällige Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 einzubringen, von welcher Möglichkeit der Beschwerdegegner jedoch keinen Gebrauch machte.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2007, zugestellt am 29. Januar 2007, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, welche Unterlagen und Akten der Verwaltungsgerichtshof dem gegenständlichen Verfahren inzwischen beigezogen hat und wurde der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, diese Unterlagen und Akten, soweit sie dem Schreiben vom 26. Januar 2007 nicht ohnehin schon in Kopie beigelegt waren, beim Verwaltungsgerichtshof einzusehen und sich allenfalls binnen 14 Tagen dazu zu äussern. Am 1. Februar 2007 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Verwaltungsgerichtshof Einsicht in den gegenständlichen Akt genommen und mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und eine solche beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2007, zugestellt am 12. Februar 2007, wurde dem Beschwerdegegner das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs an die Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2007 (samt Beilagen) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2007 zur allfälligen Äusserung binnen einer Frist von 14 Tagen zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme hingewiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners teilte dem Verwaltungsgerichtshof am 16. Februar 2007 telefonisch mit, dass auf eine Äusserung und damit auch auf eine Akteneinsichtnahme verzichtet werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt VBK 2006/31 und den Bauakt Reg. Nr. 3211.2006.173 bei. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. März 2007 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
7. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Darstellungen und Ausführungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ergänzend und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen kann der relevante Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden:
Das in einem Hanggebiet liegende Grundstück Triesner Parz.Nr. , welches mit seiner westlichen Grundstücksgrenze direkt an die ***strasse angrenzt, steht im Eigentum von C. C hat dem Beschwerdegegner mit Einverständnis-Erklärung (Vollmacht) vom 5. März 2006 die Vollmacht eingeräumt, auf dem noch abzuparzellierenden westlichen Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. ein Einfamilienhaus gemäss Baugesuch vom 16. November 2005 zu erstellen (gemäss Planausgabe Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung, Fotos, Grundbuchauszug, Vollmacht).
An die nördliche Grenze des Grundstücks Triesner Parz.Nr. stossen die Grundstücke Triesner Parz.Nr. und Triesner Parz.Nr. an. Das mit einem Gebäude überbaute, im Eigentum von D stehende Grundstück Triesner Parz.Nr. liegt gleichfalls direkt an der ***strasse. Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Triesner Parz.Nr. grenzt damit einerseits im Süden an das Grundstück Triesner Parz.Nr. und andererseits im Westen an das Grundstück Triesner Parz.Nr. (gemäss Planausgabe Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung, Grundbuchauszüge).
Zwischen dem weiter östlich gelegenen ***weg und dem Grundstück Triesner Parz.Nr. liegen das gleichfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, mit einem Wohnhaus überbaute Grundstück Triesner Parz.Nr. und das von der Grösse her gesehen unbebaubare, im Eigentum von E stehende Grundstück Triesner Parz.Nr. ***(gemäss Planausgabe Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung, Grundbuchauszüge).
Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Triesner Parz. Nr. hat somit keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Strasse (gemäss Planausgabe Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung).
Zu Gunsten des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** ist jedoch auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen (mit entsprechender Gegeneintragung auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Triesner Parz.Nr. ***). Dieses Fuss- und Fahrwegrecht führt über den nördlichen Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. ***. Gemäss den von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen ist dieses Fuss- und Fahrwegrecht aufgrund des auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. *** stehenden Gebäudes und der Hangneigung faktisch nicht nutzbar (gemäss Planausgabe Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung, Grundbuchauszüge, Kataster- und Grundbuchberichtigung Triesen Nr. *** vom 29. April 1988.
Die Zufahrt für die Bewirtschaftung des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** erfolgte in der Vergangenheit über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** und zwar über denselben Zufahrtsweg, wie das auf diesem Grundstück Triesner Parz.Nr. *** bereits bestehende Gebäude erschlossen wird. Dieser Zufahrtsweg verläuft im Wesentlichen parallel zur ***strasse und steigt, aus südlicher Richtung kommend, in nördlicher Richtung stetig an. Damit dieser Zufahrtsweg befahren werden kann, muss in dessen südlichen Bereich auch geringfügig über die Grundstücke Triesner Parz.Nr. und gefahren werden. Im Zuge des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens ist beabsichtigt, diesen Zufahrtsweg so zu verlegen, dass die Zufahrt zum Grundstück Triesner Parz.Nr. *** ohne Inanspruchnahme der Grundstücke Triesner Parz.Nr. und erfolgen kann (gemäss Parteivorbringen, Baugesuchsunterlagen, Planausgabe Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung).
Über diesen Zufahrtsweg über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** kann aber das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** nicht direkt erreicht werden, dh. dazu muss auch der westliche Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** in Anspruch genommen werden. Weder auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** (was diesen westlichen Teil des Grundstücks anbelangt) noch auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** (auch nicht auf den Grundbuchblättern der Grundstück Triesner Parz.Nr. *** und ***) sind zu Gunsten des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** irgendwelche Fuss- und Fahrwegrechte verbüchert (gemäss Planausgabe Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung, Grundbuchauszüge).
Offensichtlich war zwar zumindest zu einem früheren Zeitpunkt einmal zu Lasten des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** bzw. zu Gunsten des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** ein Fuss- und Fahrwegrecht grundbücherlich eingetragen, wobei diese Eintragung dann offensichtlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder gelöscht wurde. Ob diese Löschung zu Recht erfolgt ist bzw. eine Wiedereintragung zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens, sondern Gegenstand der bereits bei den Zivilgerichten behängenden Zivilverfahren (gemäss Urteil des Fürstlichen Landgerichts zu 06 CG.2006.98 (im VBK-Akt erliegend), Aktennotizen und e-Mailverkehr, Parteivorbringen).
Die Grundstücke Triesner Parz.Nr. *** und Triesner Parz.Nr. *** waren vor Durchführung der Neuvermessung miteinander vereint und hatten damals die Bezeichnung Kat.Nr. *** und . Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. *** und *** war ursprünglich F. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder D wurden nach dem Ableben von F mit Einantwortungsurkunde des Fürstlichen Landgerichts vom 16. Juni 1986 als hälftige Miteigentümer dieses Grundstücks eingeantwortet. Mit Teilungsvertrag vom *** 1989 haben die Beschwerdeführerin und D die Vereinigung und Neueinteilung der Grundstücke Kat.Nr. *** und bzw. der heutigen Grundstücke Triesner Parz.Nr. *** und *** vorgenommen (Realteilung) und gleichzeitig das zuvor erwähnte Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten des Grundstücks Triesner Parz.Nr.*** bzw. zu Gunsten des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat dabei das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** ins Alleineigentum übernommen, D das Grundstück Triesner Parz.Nr. ***.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorstehend jeweils in Klammern angeführten Urkunden, den im Akt erliegenden Unterlagen sowie einer Einsichtnahme in das Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung (www.geodaten.llv.li) und das Grundbuch bzw. die entsprechenden Grundbuchblätter.
8. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
9. Die in Art. 73 Abs. 1 BauG vorgesehene ortsübliche Kundmachung einer bewilligungspflichtigen Baute und Anlage bzw. die schriftliche Benachrichtigung der Nachbarn dient, wie auch das in Art. 72 Abs. 3 BauG geregelte Aufstellen von Bauprofilen im Wesentlichen dem Zweck, den Nachbarn und allenfalls auch einem weiteren Personenkreis von direkt und indirekt Interessierten die Beurteilung des geplanten Bauvorhabens unter öffentlichen und privaten Gesichtspunkten zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, Einwendungen bzw. Einsprache im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BauG zu erheben. Diese verschiedenen Massnahmen unterschiedlicher Publikationsformen dienen damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Nachbarn bzw. des weiteren Personenkreises von direkt und indirekt Interessierten.
Bei der baugesetzlichen Einsprache nach Art. 73 Abs. 1 BauG handelt es sich rechtstechnisch nicht um ein Rechtsmittel, sondern um die Möglichkeit zur Einbringung von Einwendungen, welche vor Erlass einer Verfügung (Baubewilligung) gewährt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 1817; Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, S. 315 ff.; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, § 30 Rz 46 ff.).
Wird ein Baugesuch gesetzeskonform kundgemacht, so steht es den Nachbarn bzw. dem weiteren Personenkreis von direkt oder indirekt interessierten Personen frei, während der Einsprachefrist in die bei der Gemeinde aufliegenden Planunterlagen (Art. 72 Abs. 3 BauG) Einsicht zu nehmen und binnen der Einsprachefrist eine begründete Einsprache bei der Gemeindevorstehung einzubringen (Art. 73 Abs. 2 BauG). Dabei ist selbstredend niemand verpflichtet, auf eine Verständigung bzw. eine Profilierung hin Einsicht in diese Planunterlagen zu nehmen. Wird von dieser Möglichkeit der Einsichtnahme kein Gebrauch gemacht, so ist es nicht zulässig, in einem späteren Stadium des Verfahrens – vorausgesetzt an den Planunterlagen hat sich nachträglich nichts geändert – noch ein Rechtsmittel zu erheben (VBI 2000/65, VBI 2003/73).
Will jemand gegen ein Baugesuch eine Baueinsprache erheben, so obliegt es ihm, die Planunterlagen eingehend zu prüfen und im Sinne einer Verfahrenskonzentration möglichst alle Einsprachegründe gleichzeitig geltend zu machen. Wird eine Einsprache erhoben, werden darin aber nicht sämtliche Einsprachegründe geltend gemacht, so können solche grundsätzlich auch noch in einem späteren Stadium des Verfahrens, insbesondere in der Einigungsverhandlung eingebracht werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich zwei Zuständigkeiten vorgesehen sind, einerseits die Zuständigkeit der Gemeinde in Bezug auf die Gemeindebauordnung und andererseits die Zuständigkeit des Hochbauamts in Bezug auf das Baugesetz (VBI 1999/104), wobei es wie zB. bei Fragen des Zonenplans auch zu Überschneidungen kommen kann. Aus diesen unterschiedlichen Zuständigkeiten folgt, dass Einsprachegründe, welche die Gemeindebauordnung betreffen, nur im Verfahren vor der Gemeinde selbst bzw. im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können, nicht aber im Verfahren, in welchem über baugesetzliche Einsprachegründe abgehandelt wird. Dies gilt vor allem in denjenigen Fällen, in denen die Gemeinde im Autonomiebereich entscheidet, denn hier entscheidet sie endgültig bzw. ist nur ein Ermessensmissbrauch überprüfbar.
10. In der Einsprache vom 14. Dezember 2005 an die Gemeindevorstehung Triesen macht die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter lediglich einen Einsprachegrund geltend und zwar denjenigen der fehlenden Baureife bzw. der mangelnden Erschliessung des Grundstücks Triesner Parz.Nr. ***. Hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grünflächenziffer bzw. der Erteilung einer Ausnahme von der Grünflächenziffer werden hingegen keine Ausführungen gemacht bzw. keine Einwendungen erhoben. Einwendungen hinsichtlich der Grünflächenziffer wurden von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 30. Mai 2006 geltend gemacht, mit welcher Entscheidung das Hochbauamt das Bauvorhaben bewilligt und die Einsprache der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Baureife abgewiesen hat.
Aus der im Bauakt erliegenden, mit dem Baugesuch eingereichten Planunterlage „Baueingabe Grünflächenziffer“ vom 15. November 2005 und den darin aufgeführten Berechnungen lässt sich ohne weiteres erkennen, dass die von der Gemeindebauordnung geforderte Grünflächenziffer von 0.5 im Bereich des abzuparzellierenden Teils des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** nicht eingehalten werden kann. Aus der entsprechenden Berechnung in der „Baueingabe Grünflächenziffer“ ist klar ersichtlich, dass die Grünflächenziffer auf dem abzuparzellierenden Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** nur dann eingehalten werden kann, wenn eine Verlagerung der Grünflächenziffer vom verbleibenden Restgrundstück (nach Abparzellierung) Triesner Parz.Nr. *** erfolgt. Eine Verlagerung der Grünflächenziffer ist im Gegensatz zu einer Verlagerung der Ausnützungsziffer (Art. 21 Abs. 4 BauG) im Baugesetz jedoch nicht vorgesehen und damit nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin hätte somit in ihrer Einsprache, spätestens aber in der Einigungsverhandlung vom 27. Januar 2006, problemlos die Frage der Verlagerung der Grünflächenziffer bzw. der Nichteinhaltung der Grünflächenziffer aufwerfen und damit als Einsprachegrund geltend machen können. Dabei spielt es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin bei der Einsichtnahme in die Planunterlagen vom späteren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung an den Gemeinderat vom 31. März 2006 noch keine Kenntnis hatte und davon auch keine Kenntnis haben konnte (die Einspracheverhandlung hat bereits am 27. Januar 2006 stattgefunden). Ausschlaggebend ist der Inhalt der Planunterlagen und aus diesen ist ohne weiteres ersichtlich, dass die geforderte Grünflächenziffer in Bezug auf den abzuparzellierenden Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** nicht eingehalten ist.
Hätte die Beschwerdeführerin einen solchen Einsprachegrund zumindest noch in der Einigungsverhandlung geltend gemacht, so hätte, nachdem es sich bei der Frage der Einhaltung der Grünflächenziffer um eine Bestimmung der Gemeindebauordnung handelt, die Gemeinde Triesen über diesen Einsprachegrund entscheiden müssen. In diesem Falle hätte die Entscheidung über diesen Einsprachegrund auch der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen.
Nachdem die Beschwerdeführerin aber weder in ihrer Einsprache, noch in der Einigungsverhandlung einen solchen Einsprachegrund hinsichtlich der Grünflächenziffer oder einen sonstigen Verstoss gegen die Gemeindebauordnung geltend gemacht hat, musste bzw. konnte die Gemeinde Triesen über einen solchen nicht geltend gemachten Einsprachegrund nicht entscheiden und war der Beschwerdeführerin auch nichts zuzustellen. Den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vermag sich der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis daher anzuschliessen. Die Gemeinde Triesen hatte zutreffend nur über das Baugesuch zu entscheiden, nicht aber über irgendwelche Einsprachegründe zur Gemeindebauordnung, weil solche nicht geltend gemacht wurden. Aus besagten Gründen war die Entscheidung des Gemeinderats über das Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht zuzustellen.
Das Einspracheverfahren bzw. Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde Triesen war damit rechtskräftig abgeschlossen, weshalb das Hochbauamt am 30. Mai 2006 auch funktionell für die Erteilung der Baubewilligung zuständig war.
Auf den erst im Verfahren um die baugesetzlichen Einsprachegründe (Baureife) geltend gemachten Einsprachegrund der Nichteinhaltung der Grünflächenziffer war daher nicht mehr einzugehen. Dieser Einsprachegrund ist zu spät bzw. bei der unzuständigen Stelle geltend gemacht worden.
11. Die Frage, ob die Ausnahme von der Grünflächenziffer durch die Gemeinde Triesen zu Recht bewilligt worden ist, kann damit dahin gestellt bleiben. Der Vollständigkeit halber sei lediglich erwähnt, dass die Grünflächenziffer von gegenständlich 0.5, bezogen auf das gesamte Grundstück Triesner Parz.Nr. ***, gemäss der „Baueingabe Grünflächenziffer“ eingehalten ist. Würde das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** nicht in zwei Grundstücke parzelliert, wäre damit die Grünflächenziffer eingehalten und wäre eine Einsprache in jedem Falle unberechtigt. Die Problematik der Unterschreitung der Grünflächenziffer ergibt sich somit erst durch die Abparzellierung.
Da die Frage der Grünflächenziffer jedoch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens war und damit nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens ist, konnte demzufolge auch von dem von der Beschwerdeführerin zur Grünflächenziffer beantragten Augenschein Abstand genommen werden. Gleichfalls konnte von der beantragten Einvernahme des Vorstehers der Gemeinde Triesen zur Frage, ob an der gegenständlichen Reduktion der Grünflächenziffer ein öffentliches Interesse besteht, abgesehen werden.
12. Gemäss Art. 9 Abs. 2 BauG ist ein Grundstück baureif, wenn es den ortsplanerischen Bestimmungen entspricht und wenn es nach Lage, Form, Grösse und Beschaffenheit für eine Überbauung geeignet und nicht durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen oder dergleichen gefährdet ist. Jedes Baugrundstück muss eine ausreichende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Strasse haben.
Für sich allein betrachtet ist das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** entsprechend Art. 9 Abs. 2 BauG als baureif zu betrachten, zumal dieses direkt an die öffentliche ***strasse angrenzt und sonst keine Gründe gegen die Annahme der Baureife gegeben sind bzw. geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin verweist hinsichtlich dem Kriterium der Baureife jedoch auf Art. 10 Abs. 2 BauV, wonach bei der Beurteilung der Baureife eines Grundstücks auch die Nachbargrundstücke mit einzubeziehen sind. Ein Grundstück ist dann nicht baureif, wenn Nachbargrundstücke aufgrund ihrer Form, Lage, Beschaffenheit und Erschliessung nicht oder nur ungenügend überbaut werden können und somit rechtliche und planerische Massnahmen notwendig werden, in die das zu überbauende Grundstück einzubeziehen ist.
Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück Triesner Parz.Nr. *** unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 BauV deshalb nicht baureif sei, weil es einer direkten Erschliessung ihres eigenen Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** mangle. Die einzig mögliche Zufahrt zu ihrem Grundstück Triesner Parz.Nr. *** führe über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** und mit der geplanten Überbauung werde diese Zufahrtsmöglichkeit beseitigt.
Dieser Meinung der Beschwerdeführerin vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt – gleich wie die Unterinstanzen – viel mehr den Standpunkt, dass das Grundstück Triesner Parz. Nr. *** anderweitig, dh. ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** erschlossen und damit baureif ist. Insoweit ist der Ausgang der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten – und gemäss Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Zivilverfahren für die Frage der Erschlossenheit bzw. Baureife und damit für das gegenständliche Verfahren unerheblich.
13. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ja nicht nur Eigentümerin des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** ist, sondern auch Eigentümerin des direkt nordöstlich angrenzenden Grundstücks Triesner Parz.Nr. , welches zwar überbaut ist, aber über einen direkten Zugang zum ***weg verfügt.
Sowohl die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wie auch das Hochbauamt haben hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Grundstücke Triesner Parz.Nr. *** und als unter derselben Eigentümerschaft stehend faktisch als Einheit betrachtet werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt, gleich wie die Unterinstanzen, den Standpunkt, dass die baugesetzlich erforderliche Erschliessung des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** ohne weiteres über das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Triesner Parz.Nr. erfolgen kann, dies selbst wenn das Grundstück Triesner Parz.Nr. in der heutigen Form überbaut bleibt. Wie die Unterinstanzen zutreffend ausführen, kommt es in Hanglagen sehr häufig vor, dass Grundstücke verkehrstechnisch gesehen nicht talseits, sondern bergseits erschlossen werden.
Aufgrund der gegebenen Situation ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, dass die Zufahrt zum Grundstück Triesner Parz.Nr. *** über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** dergestalt erfolgen kann, dass vom ***weg kommend zuerst die auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. *** bereits bestehende Einfahrt verwendet und dann sogleich in südliche Richtung abgeschwenkt werden kann, sodass die Zufahrt dann praktisch parallel westlich des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** verläuft. In diesem Bereich kann dann auch die Parkierung vorgesehen werden, wohingegen der Wohnbereich im westlichen Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** errichtet werden kann. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist es dabei nicht die Aufgabe der Behörden, die für eine solche Erschliessung erforderlichen bautechnischen Massnahmen zu konkretisieren. Diesbezüglich kann es beim Hinweis verbleiben, dass das Hochbauamt als fachkompetente Behörde diese Erschliessung über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** bejaht und damit die Baureife des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** bestätigt.
Die derzeit an der südlichen Grenze des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** bestehende Betonmauer stellt kein wirkliches Hindernis für eine solche Zufahrtsmöglichkeit dar. Die vorhandene Höhendifferenz ist – wie im Übrigen auch in anderen Fällen bei natürlichen Höhendifferenzen bei Hangbauten – durch entsprechende Aufschüttungen bzw. bauliche Massnahmen zu überbrücken. Die Beschwerdeführerin belässt es insoweit auch nur bei der Behauptung, dass eine Erschliessung über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** nicht möglich sei. Weshalb dies nicht möglich sein soll, bringt sie nicht substantiiert vor.
An sich unerheblich, aber der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus dem Geländeverlauf im Bereich dieser Betonmauer ohnehin angenommen werden muss, dass diese Betonmauer auch deshalb erstellt wurde, um eine entsprechende Aufschüttung abzustützen, dh. die heutige Höhendifferenz im Bereich der Betonmauer dürfte nicht dem ursprünglich gewachsenen Terrain entsprechen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Februar 2007 bestätigt, indem diese Betonmauer als Stützmauer bezeichnet wird. Ob nun diese Stützmauer zur Überbrückung des Höhenunterschieds erhalten bleiben kann oder entfernt werden muss, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Februar 2007 ausführt, dass es nicht möglich sei, den Höhenunterschied (an der südlichen Stützmauer) mit baulichen Massnahmen zu überwinden, ohne gleichzeitig Teile des Hauses der Beschwerdeführerin in Mitleidenschaft zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist damit in der Lage, ihr Grundstück Triesner Parz.Nr. *** über ihr eigenes Grundstück Triesner Parz.Nr. *** zu erschliessen und ist die Beschwerdeführerin daher auf eine Erschliessung über fremde Grundstücke nicht angewiesen. Damit aber ist das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** sowohl im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BauG wie auch im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BauV als baureif zu betrachten. Die geplante Überbauung des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** beeinträchtigt eine spätere Überbauung des Grundstück Triesner Parz. Nr. *** nicht.
Damit kann im Übrigen die Frage offen bleiben, ob das verbücherte Fuss- und Fahrwegrecht über den nördlichen Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** entsprechend der Meinung der Unterinstanzen tatsächlich faktisch nicht nutzbar ist bzw. nicht nutzbar gemacht werden kann.
Von der Durchführung des zur Frage der Baureife von der Beschwerdeführerin beantragten Lokalaugenscheins konnte Abstand genommen werden, zumal die im Akt erliegenden fotografischen Aufnahmen eine ausreichende Beurteilung der Frage der Baureife zulassen und damit ein Lokalaugenschein den zu beurteilenden Sachverhalt nicht weiters erhellen könnte.
Zu diesen im Akt erliegenden fotografischen Aufnahmen führt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Februar 2007 zwar aus, dass die zweifelsohne im Winter 2005 aufgenommenen Fotos im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht aktuell und die Aufnahmen, welche die involvierten Grundstücke nur schneebedeckt zeigen würden, der Entscheidungsfindung nicht förderlich gewesen seien. Dazu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist – und von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgetragen wird – weshalb die Aufnahmen nicht aktuell sein sollen. Fotografische Aufnahmen auch älteren Datums können über lange Zeit aktuell bleiben und zwar solange, bis sich in der Realität etwas verändert. Dass sich gegenständlich etwas verändert hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Dass die im Akt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erliegenden Aufnahmen die involvierten Grundstücke nur schneebedeckt zeigen, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falls unerheblich, zumal sich die Steilheit des Geländes auch so erkennen lässt. Abgesehen davon belässt es die Beschwerdeführerin bei dieser Behauptung, ohne selbst neue Fotoaufnahmen vorzulegen, welche diese Behauptung untermauern könnten.
14. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen – was insoweit aber nicht entscheidungsrelevant ist -, dass es letztlich die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten hat, dass das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** in der heutigen Form über keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügt. Wie bereits ausgeführt, waren die Grundstücke Triesner Parz.Nr. *** und *** ursprünglich miteinander vereint, bevor sie dann durch die Beschwerdeführerin und deren Bruder im Rahmen einer Realteilung geteilt wurden. Es war also die Beschwerdeführerin selbst, welche mit ihrem Bruder im Jahre 1989 die Parzellierung so vorgenommen hat, wie sie sich heute zeigt. Sinnvollerweise wäre eine solche Parzellierung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs dergestalt vorzunehmen gewesen, dass beide der sich aus der Realteilung ergebenden Grundstücke direkt an die ***strasse angrenzen, dh. die neue Grundstücksgrenze hätte nicht von Süd nach Nord, sondern von Ost nach West gezogen werden müssen. Damit hätten beide Grundstücke Triesner Parz.Nr. *** und *** einen direkten Zugang zu einer öffentlichen Strasse gehabt.
Aus denselben Überlegungen hätte es auch die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, sich bei der augenscheinlich schlechten Parzellierungsvariante ein Fuss- und Fahrwegrecht einräumen zu lassen, welches faktisch auch tatsächlich nutzbar ist bzw. gemacht werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wäre eine solche Zufahrt zum Grundstück Triesner Parz.Nr. *** über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** südlich des darauf befindlichen Gebäudes durchaus möglich gewesen. Dabei bleibt die vom Hochbauamt anlässlich der Einspracheverhandlung angesprochene unterirdische Erschliessung über den südlichen Teil des Grundstücks Triesner Parz.Nr. *** an dieser Stelle unberücksichtigt.
Nur weil die Zufahrt zu ihrem Grundstück Triesner Parz.Nr. *** über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** für die Beschwerdeführerin allenfalls einfacher, bequemer und wahrscheinlich auch kostengünstiger ist als jede andere der aufgezeigten Erschliessungsmöglichkeiten über das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** und insbesondere Triesner Parz.Nr. ***, kann deshalb nicht das Grundstück Triesner Parz.Nr. *** als nicht baureif bezeichnet werden.
15. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
16. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50,000.00 (§ 4 Ziff. 1 lit. a) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Der Beschwerdegegner hat sich am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt und auch keine Kosten geltend gemacht.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 8. März 2007