VGH 2007/26
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: EF
wegen: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17./18. April 2007, RA2007/427-2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2007
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 3. Mai 2007 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17./18. April 2007, RA 2007/427-2523, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.-- bestimmt.
1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1. durch das Ausländer- und Passamt entschied dieses am 23. Februar 2006 zu APA-E-Nr. 002 wie folgt:
"1. Die Aufenthaltsbewilligungen von AB, CD und EF werden widerrufen.
2. Die obgenannten Personen werden aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Die Ausreisefrist beträgt 60 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.
3. AB hat die Kosten von CHF 200.-- (Entscheidungsgebühr CHF 150.-- und Schreibgebühr CHF 50.--) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung an die Landeskasse zu bezahlen."
Das Ausländer- und Passamt stellte folgenden Sachverhalt fest:
[...]
Rechtlich führte das Ausländer- und Passamt wie folgt aus:
Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG könne eine Aufenthaltsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt werde. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO könne eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Konkretisierend dazu habe die Regierung am 23. Februar 2005 einen Grundsatzbeschluss gefällt.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin zu 1. habe ihre Aufenthaltsbewilligung ebenso wie ihre beiden Kinder, nämlich die Beschwerdeführer zu 2. und 3., am 24. Oktober 2003 gestützt auf ihre Eheschliessung mit dem in Liechtenstein niedergelassenen XB erhalten. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 29. Mai 2005 seien die Beschwerdeführer nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt.
Fest stehe, dass die Ehe von XB und der Beschwerdeführerin zu 1. seit der Bewilligungserteilung am 24. Oktober 2003 bis zur Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes am 29. Mai 2005 noch nicht fünf Jahre gedauert habe, so dass der ursprüngliche Zweck der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt sei (Art. 7 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 PVO). Zu prüfen sei daher, ob im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne des Grundsatzbeschlusses der Regierung vorlägen, die massgeblich gegen einen Widerruf der Bewilligung von den Beschwerdeführern sprächen.
Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei rechtsmässig, da eine formelle gesetzliche Grundlage vorhanden sei, ein öffentliches Interesse bestehe und der Widerruf zumutbar sei.
2. Gegen diese Entscheidung des Ausländer- und Passamtes erhoben die Beschwerdeführer am 16. März 2006 Beschwerde an die Regierung. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Ausländer- und Passamtes.
3. Mit Entscheidung vom 18./20. Juli 2006 entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 23. Februar 2006 wegen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes wird bestätigt.
2. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird stattgegeben. Die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer.
3. Die Kosten verbleiben beim Land."
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 3. August 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Urteil vom 28. September/4. Oktober 2006 zu VGH 2006/35 die angefochtene Regierungsentscheidung aufhob und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückleitete.
5. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens entschied die Regierung am 17./18. April 2007 zu RA 2007/427-2523 neuerlich, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 23. Februar 2006 abzuweisen.
Die Regierung stellte folgenden Sachverhalt fest:
[...]
Rechtlich führte die Regierung Folgendes aus:
Massgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts seien die Bestimmungen der PVO, des ANAG und der ANAV sowie der Grundsatzbeschluss der Regierung vom 22. Februar 2005 zu RA 2005/22-2524 betreffend die Aufenthaltsregelung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Gemäss diesem Grundsatzbeschluss sei die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, wenn die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgelöst wurde, es sei denn, besondere Gründe sprächen dagegen. Wenn feststehe, dass dem ausländischen Ehegatten eine Fortführung der Ehegemeinschaft wegen erfolgter physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nicht mehr zumutbar gewesen sei, so sei dieser Umstand bei der Ermessensausübung zu Gunsten des Opfers besonders zu berücksichtigen.
Da die Ehe der Beschwerdeführerin zu 1. mit Herrn XB nicht zumindest fünf Jahre seit Bewilligungserteilung gedauert habe, sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1. und ihrer beiden minderjährigen Kinder grundsätzlich zu widerrufen.
Sowohl bei Art. 83 Abs. 1 lit. b und c PVO als auch bei Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG handle es sich um eine "Kann-Bestimmung". Ziel und Zweck des Grundsatzbeschlusses der Regierung vom 22. Februar 2005 sei es, die Ermessensausübung der Behörden anzuleiten.
Gemäss Rechtsprechung würden vor allem enge Beziehungen zu in Liechtenstein wohnhaften minderjährigen Kindern in der Regel gegen den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung sprechen. Fakten jedoch, die als selbstverständlich vorausgesetzt werden könnten und zwangsläufig mit der mehr oder weniger langen Aufenthaltsdauer in Liechtenstein zusammen hingen, würden keine besondere Berücksichtigung finden. Dies gelte z.B. für die im Zuge des Aufenthaltes in Liechtenstein üblicherweise erfolgende Integration samt Aufbau eines Bekannten- und Freundeskreises, die Tätigkeit und damit eine gewisse Integration beim Arbeitsplatz, die Nichtverletzung von Gesetzesbestimmungen, die Selbsterhaltung durch die Erzielung von Einkommen und ähnliches (VGH 2004/13, VGH 2004/17).
Im vorliegenden Fall spreche die Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1. und ihrer minderjährigen Kinder.
Es sei noch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Einreisedatum vom 17. September 2003 in Liechtenstein aufhalte. Die gemeinsame Wohnsitznahme mit ihrem vormaligen Ehegatten habe bis zum 29. Mai 2005 und somit nicht einmal zwei Jahre gedauert. Die rechtskräftige Ehescheidung vom 5. Oktober 2006 sei rund drei Jahre nach der Bewilligungserteilung erfolgt. Anzeichen für eine besonders berücksichtigungswürdige Integration der Beschwerdeführerin zu 1. seien nicht vorhanden. Dazu sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zu 1. kein Deutsch spreche und dass auch keine besonderen Sozialkontakte erkennbar seien, welche über das übliche Mass nach einem rund dreijährigen Aufenthalt hinausgingen. Auch die berufliche Situation der Beschwerdeführerin zu 1. spreche nicht gegen einen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei gemäss dem Scheidungsurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 4. September 2006 als Küchenhilfe tätig und erziele ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 2'774.--. Der Beschwerdeführerin zu 1. sei es durchaus zumutbar, dass sie sich nach ihrer Ausreise wiederum eine vergleichbare Tätigkeit suche. Insbesondere würde sie der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht härter treffen, als andere berufstätige Personen, deren Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei. Darüberhinaus seien die Kinder, also die Beschwerdeführer zu 2. und 3., noch sehr jung und der Beschwerdeführer zu 3. sei noch nicht schulpflichtig. Zumindest der ältere Sohn der beiden habe die erste Hälfte seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und beherrsche die dortige Sprache. Der jüngere Sohn sei erst vier Jahre alt. Beide minderjährigen Kinder seien somit in einem Alter, in dem ein Umzug und eine Wohnsitznahme und Integration in einem neuen, respektive bereits bekannten Umfeld problemlos zu bewerkstelligen sei.
Andererseits sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. ihren damaligen Ehegatten verlassen habe und aus der gemeinsamen Ehewohnung ins Frauenhaus umgezogen sei, weil Herr XB gewalttätig gegen die Beschwerdeführerin zu 1. geworden sei. Herr XB sei rechtskräftig wegen Körperverletzung, begangen an der Beschwerdeführerin zu 1., verurteilt worden. Im vorliegenden Fall spreche die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu 1. gegen diese angewendete Gewalt grundsätzlich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1. und ihrer beiden minderjährigen Kinder. Dazu sei aber anzumerken, dass sich aus den Polizeiakten zum Vorfall vom 29. Mai 2005 sowie der Befragung von Herrn XB vom 18. Dezember 2006 vor dem Ausländer- und Passamt ergebe, dass es sich bei dem betreffenden Vorfall um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und Herrn XB gehandelt habe, im Zuge derer es zu Handgreiflichkeiten zwischen beiden damaligen Ehegatten gekommen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1., wonach sie schon früher von ihrem Ehegatten geschlagen worden sei, sei weiterhin nicht belegt. Im Akt fänden sich keinerlei Anzeichen für eine frühere Gewaltanwendung durch Herrn XB an der Beschwerdeführerin zu 1. und solche weiteren Gewaltanwendungen seien von der Beschwerdeführerin zu 1. auch nicht substantiiert vorgebracht. Es könne daher lediglich festgestellt werden, dass Herr XB die Beschwerdeführerin zu 1. im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. Mai 2005 einmal geschlagen habe, wofür er auch verurteilt worden sei. Dieser einmalige Vorfall sei nicht ein ausreichendes Mass an Gewaltanwendung, welches die Fortführung der Ehegemeinschaft völlig unzumutbar mache. Dies insbesondere deshalb, da es sich um einen Schlag gehandelt habe, welcher im Zuge einer beiderseitigen tätlichen Auseinandersetzung getätigt worden sei. Die Intensität der Gewaltanwendung von Herrn XB an die Beschwerdeführerin zu 1. erreiche kein Ausmass, bei welchem von einer Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe gesprochen werden könne.
Das Vorhandensein der beiden minderjährigen Kinder spreche ebenfalls nicht massgeblich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1. Festzuhalten sei, dass gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin zu 1. die alleinige Obsorge über den minderjährigen EF zukomme. Die beiden Kinder seien noch sehr jung und hätten mit ihrer Mutter in der Dominikanischen Republik gelebt, wo sie sich wieder einleben und integrieren könnten. Da die Mutter kein Deutsch spreche, sei zudem davon auszugehen, dass die Kinder Spanisch sprächen und somit auch keine Sprachbarriere vorhanden sei.
Gegen einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1. spreche die Tatsache, dass Herr XB die Vaterschaft zum minderjährigen EF anerkannt und regelmässigen Kontakt mit diesem habe.
Herr XB habe seit der Ehescheidung einen guten Kontakt zu den beiden minderjährigen Kindern und er sehe diese so oft wie möglich. Er habe sich allerdings bei seiner Befragung nicht gegen eine Ausreise der minderjährigen Kinder ausgesprochen.
Gemäss der Rechtsprechung (VGH 2004/109, VBI 2003/58, Bundesgericht 2A.423/2005, Bundesgericht 2A.563/2002) genüge es, wenn eine Vater-Sohn-Beziehung vom benachbarten Ausland aus aufrecht erhalten werden könne. Im vorliegenden Fall könne die Beschwerdeführerin zu 1. mit ihren beiden minderjährigen Söhnen im benachbarten Schweizer Ausland Wohnsitz nehmen, denn EF sei Schweizer Bürger. Als solcher stehe es ihm zusammen mit der obsorgeberechtigten Mutter jederzeit offen, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, um die Beziehung zu seinem in Liechtenstein lebenden Vater aufrecht zu erhalten. Aufgrund der räumlichen Nähe sei die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung auf jeden Fall gesichert, sofern dies angestrebt werde. Die Beschwerdeführerin zu 1. könne bei einer Wohnsitznahme im benachbarten Ausland zudem ihren derzeitigen Arbeitsplatz beibehalten und ihre allfälligen Sozialkontakte weiterhin pflegen. Auch sei der minderjährige EF noch nicht schulpflichtig.
6. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragen die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Regierungsentscheidung und der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 23. Februar 2006.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes (Akten betreffend die drei Beschwerdeführer), der Regierung (RA 2007/427) und des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2006/35) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2007 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
8. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG), zumal diese Feststellungen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten wurden.
[...]
9. Die Regierung führte in der angefochtenen Entscheidung aus, der Beschwerdeführer zu 3. könne zusammen mit seiner Mutter (der Beschwerdeführerin zu 1.) und seinem Bruder (dem Beschwerdeführer zu 2.) in der Schweiz Wohnsitz nehmen und so die Beziehung zu seinem in Liechtenstein lebenden Vater aufrecht erhalten.
Dem ist aber, wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, nicht so. Zwar hat der Beschwerdeführer zu 3. als Schweizer Bürger einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, doch leitet sich daraus kein Aufenthaltsanspruch seiner Mutter und seines Bruders, die beide ausschliesslich Bürger der Dominikanischen Republik sind, ab. Vielmehr steht es weitgehend im Ermessen der schweizerischen Behörden, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern (Art. 4 ANAG). Auch aus Art. 8 EMRK, Art. 13 BV (schweizerische Bundesverfassung) und Art. 9 Kinderrechtekonvention lässt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers zu 3. oder der Beschwerdeführer zu 1. und 2. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die schweizerischen Behörden an die Beschwerdeführer zu 1. und 2. ableiten. Vor allem dann, wenn das minderjährige schweizerische Kind in der Schweiz nicht integriert und der nachzuziehende Elternteil, zu dem die gemäss Art. 8 EMRK vorrangige familiäre Beziehung besteht, nicht in der Lage ist, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren und für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, darf die Aufenthaltsbewilligung des Elternteils verweigert werden (Bundesgericht vom 05.01.2005 zu 2A.553/2004, veröffentlicht in: Die Praxis 11/2005 Nr. 130; auch BGE 122 II 289 Erw. 3c). Gerade im vorliegenden Fall, in welchem die Unterinstanzen feststellten, dass die Beschwerdeführerin zu 1. kaum oder nicht Deutsch spricht und ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich CHF 2'774.-- erzielt, ist es zweifelhaft, ob die schweizerischen Behörden den Beschwerdeführern zu 1. und 2. eine Aufenthaltsbewilligung erteilten, wenn der Beschwerdeführer zu 3. Wohnsitz in der Schweiz nähme. Jedenfalls besteht kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer zu 1. und 2. auf eine Aufenthaltsbewilligung.
10. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2007 vor, der Beschwerdeführer zu 3. habe aufgrund von Art. 8 EMRK und wegen seiner Beziehung zu seinem Vater XB Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein und damit Anspruch darauf, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen wird.
Hierzu ist vorerst auszuführen, dass der liechtensteinische Vorbehalt zu Art. 8 EMRK zwischenzeitlich nicht mehr wirksam ist (StGH 2006/70 Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2006/4 Erw. 2.2 und StGH 2004/60 Erw. 6). Damit kommt Art. 8 EMRK uneingeschränkt auch auf die Beschwerdeführer sowie Herrn XB zur Anwendung.
Sachverhaltsmässig ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. und XB in Liechtenstein geschieden wurden und dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin zu 1. gerichtlich das Obsorgerecht über den Beschwerdeführer zu 3. zugesprochen wurde und XB als Vater des Beschwerdeführers zu 3. ein gerichtsübliches Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat zugesprochen wurde, welches auch ausgeübt wird. XB bezahlt auch den gerichtlich auferlegten Unterhaltsbeitrag für den Beschwerdeführer zu 3.
Eine solche Beziehung zwischen einem Vater und einem Sohn gibt dem Sohn jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung zwischen den privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen an deren Verweigerung, wobei diese in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als "notwendig" erweist (BGE 122 II 1 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Liechtenstein in Bezug auf Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern eine restriktive Politik betreibt, dies namentlich im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen liechtensteinischer und ausländischer Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 1 PVO, Art. 16 Abs. 1 ANAG). Diese gesetzgeberischen Ziele sind im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK legitim (BGE 120 Ib 1 Erw. 3b). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrecht, pflegen. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es ist zu unterscheiden, ob der Elternteil oder das Kind die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beansprucht. Wenn - wie vorliegend - nicht das Kind, sondern der besuchsberechtigte Elternteil über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in Liechtenstein verfügt, ist zu berücksichtigen, dass das Kind unter der Obhut desjenigen Elternteils steht, der in Liechtenstein kein selbstständiges Anwesenheitsrecht hat. Es ist damit regelmässig in die Familiengemeinschaft dieses Elternteils eingebunden und hat grundsätzlich dessen Lebensschicksal zu teilen, ihm also gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an das Kind würde bei einer solchen Ausgangslage in die engere familiäre Beziehung zum obhutsberechtigten Elternteil eingegriffen, es sei denn, auch diesem - und den weiteren Familienmitgliedern (hier dem Beschwerdeführer zu 2. als Bruder des Beschwerdeführers zu 3.) - würde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, was jedoch in der Regel eine unverhältnismässige ausländerrechtliche Konsequenz wäre. So auch im vorliegenden Fall: Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu 3. nicht eine derart enge Beziehung zu seinem Vater hat, wie sie sich in der Regel im Rahmen einer Wohngemeinschaft entwickelt. Die Obhut über ihn steht allein der Beschwerdeführerin zu 1. als Mutter zu, was die Kontakte zum Vater auf das Besuchsrecht beschränkt. Dieses nimmt der Vater zwar regelmässig wahr und der Vater kommt auch seinen finanziellen Unterhaltsverpflichtungen nach und die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 3. und dem Vater ist gut, doch lässt sich diese Beziehung nach objektiven Kriterien nicht als aussergewöhnlich intensiv bezeichnen, sondern hält sich vielmehr in einem Rahmen, wie es für einen Vater üblich ist, der nicht mit der Mutter seines Kindes zusammen lebt. Der Beschwerdeführer zu 3. ist heute erst vier Jahre alt und auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen, unter deren Obhut er steht. Damit hätte die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts für den Beschwerdeführer zu 3. nur dann einen Sinn, wenn auch die Beschwerdeführerin zu 1. in Liechtenstein bleiben könnte. Das würde wiederum bedingen, dass - wie vorliegend beantragt - zugleich dem Bruder des Beschwerdeführers zu 3., dem Beschwerdeführer zu 2., der ebenfalls auf Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist, die Anwesenheit in Liechtenstein gestattet wird. Dies ist jedoch unverhältnismässig: Es ist nicht gerechtfertigt, einzig zur erleichterten Ausübung des Besuchsrechts, das Herrn XB gegenüber dem Beschwerdeführer zu 3. zusteht, zwei weiteren Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführer haben in Kauf zu nehmen, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn nur noch unter erschwerten Bedingungen gepflegt werden kann (Bundesgericht vom 11.05.2001, 2A.10/2001, wiedergegeben in: ZBJV 2001, 677). Art. 9 und 10 der Kinderrechtekonvention (LGBl. 1996 Nr. 163; LR 0.107.1) gehen nicht über Art. 8 EMRK hinaus (Bundesgericht vom 23.05.2003 zu 2A.563/2002 Erw. 2.5; auch: Bundesgericht vom 30.06.2005 zu 2A.8/2005 Erw. 3.5.2 und Bundesgericht vom 05.02.2002 zu 2A.414/2001 Erw. 5.a).
Die obigen Ausführungen gelten auch, wenn dem Beschwerdeführer zu 3. ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder auf Nichtwiderruf der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK oder einer sonstigen Bestimmung zukäme. Seine Mutter und sein Bruder, vorliegendenfalls die Beschwerdeführer zu 1. und 2., hätten dennoch keinen eigenen Rechtsanspruch (BGE 122 II 289 Erw. 3a am Ende).
Die Beschwerdeführer können also aus dem von ihnen angerufenen Art. 8 EMRK nichts Entscheidendes gewinnen.
11. Damit ist noch zu prüfen, ob die Regierung das ihr im vorliegenden Fall zukommende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsdurchgang in seinem Urteil VGH 2006/35 ausführte, kommt vorliegendenfalls wegen der faktischen Eheauflösung am 29. Mai 2005 der Widerruf der den Beschwerdeführern im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung in Betracht. Bei der Entscheidung, ob ein Widerruf erfolgt, kommt der Regierung freies Ermessen zu (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO, Art. 4 ANAG). Um dieses Ermessen gleichheitskonform und willkürfrei auszuüben, erliess die Regierung am 22./23. Februar 2005 einen Grundsatzbeschluss betreffend die Aufenthaltsregelung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Danach wird die Ermessensausübung zu Gunsten eines Gewaltopfers besonders berücksichtigt, wenn feststeht, dass dem ausländischen Ehegatten eine Fortführung der Ehegemeinschaft wegen erfolgter physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nicht mehr zumutbar war. Gewalttätigkeit eines Ehegatten verhindert also den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des anderen Ehegatten nicht absolut, sondern wird zu Gunsten des Opfers besonders berücksichtigt. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt nicht die Kompetenz zu, anstelle der Regierung das Ermessen selbst auszuüben. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Kognition darauf beschränkt, das den Behörden zukommende Ermessen rechtlich zu überprüfen. Diese Rechtskontrolle beinhaltet die Prüfung der Frage, ob die Regierung ihr Ermessen rechtswidrig nicht ausgeübt oder missbraucht (überschritten oder unterschritten) hat. Zur Rechtskontrolle gehört auch die Prüfung, ob sich die Regierung an die in ihrem eigenen Grundsatzbeschluss vom 22./23. Februar 2005 festgesetzten Kriterien und gesetzten Grenzen gehalten hat.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2007 vor, es sei unhaltbar, wenn die Regierung trotz der in ihrem Grundsatzbeschluss vom 22./23. Februar 2005 aufgestellten Kriterien wegen physischer Gewalt die Beschwerdeführerin zu 1. und damit auch die Beschwerdeführer zu 2. und 3. aus Liechtenstein wegweise, obwohl XB gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1. physische Gewalt in Form von Faustschlägen in das Gesicht angewandt habe und deshalb die Fortführung der Ehe durch die Beschwerdeführerin zu 1. nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regierung in der angefochtenen Entscheidung eine umfassende Abwägung aller Umstände und Interessen vornahm. Sie führte aus, dass den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Wohnsitznahme bei XB in Liechtenstein erteilt worden und dieser Zweck zwischenzeitlich weggefallen ist. Der Zweck war nicht einmal zwei Jahre lang erfüllt. Die Beschwerdeführerin zu 1. spricht kein Deutsch. Sie arbeitet als Küchengehilfin und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'774.--. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind noch sehr jung. Der Beschwerdeführer zu 3. ist noch nicht schulpflichtig. Der Beschwerdeführer zu 2. beherrscht die Sprache des Heimatlandes, nämlich Spanisch. Beide Kinder sind in einem Alter, in dem ein Umzug und eine Wohnsitznahme und Integration in einem neuen Umfeld problemlos zu bewerkstelligen ist. XB verletzte die Beschwerdeführerin zu 1. am 29. Mai 2005 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung. Er hat sie also einmal geschlagen, wofür er auch verurteilt wurde. Dieser einmalige Vorfall stellt nicht ein ausreichendes Mass an Gewaltanwendung dar, welches die Fortführung der Ehegemeinschaft völlig unzumutbar macht. Dies insbesondere deshalb, da es sich um einen Schlag gehandelt hat, welcher im Zuge einer beiderseitig tätlichen Auseinandersetzung getätigt wurde. Die Intensität der Gewaltanwendung von XB an der Beschwerdeführerin zu 1. erreicht kein Ausmass, bei welchem von einer Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführerin kommt die alleinige Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer zu 3. zu. XB hat regelmässigen Kontakt zum Beschwerdeführer zu 3.
Diese Ausführungen und Abwägungen sind nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich. Die Gewalttätigkeit des XB gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1. hat die Regierung in ihrer Entscheidung berücksichtigt und abgewogen. Wenn die Regierung meint, dass eine einmalige Gewalttätigkeit den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach einer faktischen Ehetrennung nicht verhindere, so ist diese Ansicht mit dem Wortlaut des Grundsatzbeschlusses der Regierung vom 22./23. Februar 2005 noch vereinbar und die Regierung hat das ihr zukommende Ermessen (noch) nicht überschritten. So wie die Regierung das ihr zukommende Ermessen bei der Entscheidung, ob eine Aufenthaltsbewilligung nach faktischer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und nach einer einmaligen Gewaltanwendung, zu widerrufen ist, ausübt, ist zwar hart aber immer noch innerhalb des gesetzlichen und von der Regierung durch Grundsatzbeschluss vom 22./23. Februar 2005 selbst gesetzten Rahmens.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert, welcher CHF 50'000.-- beträgt (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.--. Diese Kosten haben die Beschwerdeführer zu begleichen, wenn sie hierzu finanziell in der Lage sind.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 3. Juli 2007