VGH 2007/31
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Christian Batliner, Univ.Doz. Dr. Peter Bussjäger, Dr.iur. Kuno Frick, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF 9490 Vaduz
vertreten durch:
Advokaturbüro Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner Landstrasse 11 9495 Triesen
wegen: Familiennachzug
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2007, RA 2007/49-2521
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. September 2007
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Mai 2007 wird keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2007, RA 2007/149/2521, wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 212,-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerde von Frau BF, Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner, Rechtsanwälte, Triesen, gegen das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 31. Oktober 2006 wegen Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug (Pkt. 1 des Verwaltungsbots), Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Pkt. 2), Wegweisung (Pkt. 3) und Kosten (Pkt. 4) insofern stattgegeben, als die Punkte 2., 3. und 4. des Spruchs des angefochtenen Verwaltungsbots aufgehoben wurden. Punkt 1. des Spruchs des angefochtenen Verwaltungsbots wurde hingegen bestätigt.
2. Die Regierung legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsangehörige. Mit Einreisedatum vom 1996 habe sie eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein im Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem damaligen Ehegatten Herrn AB erhalten. Nachdem die Ehe zwischen Herrn AB und der Beschwerdeführerin am 2001 rechtskräftig geschieden worden sei, habe sie am 2004 in Vaduz den Schweizer Staatsangehörigen Herrn CD geheiratet.
Am 13. September 2006 sei der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt worden. Die Kontrollfrist der derzeitigen Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ende am 2. Juni 2007.
Am 13. Dezember 2004 habe die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug an ihren Ehegatten ersucht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 habe das Ausländer- und Passamt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehegatten im Familiennachzug abgelehnt werde, da keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden seien. Zudem könne ein weiterer Familiennachzug frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bewilligt werden.
3. Am 11. September 2006 brachte die Beschwerdeführerin ein neuerliches Ansuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehegatten im Familiennachzug beim Ausländer- und Passamt ein.
Mittels Verwaltungsbot vom 31. Oktober 2006 entschied das Ausländer- und Passamt, dass das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und diese weggewiesen werde.
4. Das Ausländer- und Passamt widerrief in der angefochtenen Entscheidung die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, da sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden sei (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG).
5. Gegen dieses Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 31. Oktober 2006 erhob Frau BF Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. September 2007 erörterte er die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
13. Folgender Sachverhalt ist im vorliegenden Fall relevant:
Die Beschwerdeführerin ist 1971 geboren und russische Staatsangehörige. Sie verfügt über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung. Sie ist mit dem Schweizer Staatsangehörigen CD verheiratet. Die Eheschliessung hat 2004 in Vaduz stattgefunden. CD ist 1917 geboren, in Buchs/SG wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist im Hotel H im Service beschäftigt. Ihre Arbeitszeit beträgt 22 Stunden, ihr Bruttolohn CHF 1.800,-- pro Monat.
Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der Bank AG ergibt sich, dass Herr CD mit Stichtag 8. Mai 2007 über ein Kontoguthaben von CHF 140.307,65 verfügte. Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich CHF 2.210,--. Aus dem Kaufvertrag vom 27. Februar 2007 ergibt sich, dass CD die Liegenschaft Nr 1 in Buchs/SG um CHF 500.000,-- verkauft hat. Weiters wird von der Beschwerdeführerin angegeben, dass CD aus der beruflichen Vorsorge eine Pension von CHF 2.451,-- beziehe. Diesbezüglich wurden allerdings keine Bestätigungen vorgelegt.
14. Die Beschwerdeführerin ist in Vaduz wohnhaft. Die Wohnung besteht laut Angaben der Beschwerdeführerin vom September 2006 aus Wohnzimmer, Küche, 2 Schlafzimmern, Badezimmer sowie Kellerabteil und Garage. Die Miete beträgt laut Mietvertrag CHF 1.700,--.
Es ist unstrittig, dass es zwischen EF und der Beschwerdeführerin zumindest bis Februar 2006 eine sich über mehrere Jahre erstreckende, wenngleich zeitweilig unterbrochene, Beziehung gab, in welcher auch sexuelle Kontakte stattfanden. Vor allem gab es auch in der Zeit seit der Heirat der Beschwerdeführerin mit CD zwischen EF und ihr offenbar eine intime Beziehung. Nach übereinstimmenden Angaben von EF und der Beschwerdeführerin bestehen zwischen den beiden derzeit keine sexuellen Beziehungen mehr. Es ist auch unstrittig, dass EF zumindest derzeit nicht mehr in der Wohnung der Beschwerdeführerin lebt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann CD nicht zusammen. Eine gemeinsame Wohnsitznahme hat unbestrittenermassen niemals stattgefunden. Es gibt keinerlei Hinweise, dass zwischen den beiden Personen eine eheliche Gemeinschaft existiert oder dass eine solche in Zukunft zu erwarten wäre.
Die Angaben von CD in seinem Schreiben vom 20. Februar 2007, wonach dieser von 24. bis 26. Dezember "immer" bei seiner Frau in Vaduz übernachtet habe (somit in den Jahren 2004, 2005 und 2006), belegen noch keine eheliche Gemeinschaft. Er führt weiters aus, dass BF sich um ihn gekümmert und ihm in Buchs im Haushalt (Reinigungsarbeiten, Waschen, Bügeln, Kochen etc) besorgt habe, den Garten gepflegt und ihn zu Terminen gefahren habe. Sie seien zwei- bis dreimal wöchentlich essen gegangen. Auch diese Ausführungen belegen lediglich, dass die Beschwerdeführerin Herrn CD unterstützt und dem betagten Menschen Hilfsdienste leistet.
Ebenso wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin unterstreichen sie lediglich, dass ein Zusammenleben, wie dies in einer Ehe praktiziert wird, nicht stattfindet und auch nicht zu erwarten wäre.
Dazu kommt der auffallende Altersunterschied zwischen den Eheleuten und die Tatsache, dass es eine längere intime Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn EF auch während aufrechter Ehe zwischen Frau BF und Herrn CD gegeben hat. Es bleibt weiters festzuhalten, dass es unbestrittenermassen kaum jemals Besuche von Herrn CD in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Vaduz gegeben hat und umgekehrt die Beschwerdeführerin in Buchs nur zeitweise Kontakt mit Herrn CD hatte und gelegentlich mit ihm essen gegangen ist.
15. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus diesem Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist lediglich die in Pkt. 1 der angefochtenen Entscheidung erfolgte Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug.
Die Regierung hat die Versagung der Bewilligung in erster Linie mit den fehlenden finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin begründet. In zweiter Linie wurde von einer rechtsmissbräuchlich geschlossenen Scheinehe ausgegangen.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hat ein Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen.
Gemäss dem im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Art. 70 Abs. 3 lit. a Personenverkehrsverordnung (PVO) hat der Gesuchssteller nachzuweisen, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, sich in einem gefestigten, dauerhaften und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befindet (Arbeitsvertrag) oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen und den Lebensunterhalt der Familienangehörigen verfügt, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Weiters muss gemäss Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung eine angemessene Wohnung vorhanden sein.
Wie sich aus den oben gemachten Feststellungen ergibt, befindet sich die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis mit einem bescheidenen Einkommen von CHF 1.800,--, während CD, unabhängig davon, ob die Pension aus der betrieblichen Altersvorsorge tatsächlich CHF 2.451,-- beträgt, jedenfalls eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 2.210,-- bezieht und jedenfalls über ein Vermögen von ca. CHF 140.000 verfügt. Dazu kommt ein nicht unbeachtlicher Erlös aus einem vor kurzer Zeit getätigten Grundstücksverkauf in der Höhe von CHF 500.000,--.
Im Gegensatz zur Regierung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass unter diesen Voraussetzungen der Tatbestand des Art. 70 Abs. 3 lit. a PVO erfüllt ist. Auch hat sich kein Zweifel ergeben, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin angemessen ist. Eine Versagung der Niederlassungsbewilligung aus den Art. 70 Abs. 3 PVO angeführten Gründen kommt sohin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht.
16. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich geschlossen wurde, um dem Schweizer Staatsangehörigen CD eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein zu verschaffen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht nämlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. In einem solchen Fall wäre daher die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug zu versagen.
Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 122 II 289; StGH 2006/80).
Das schweizerische Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen die Kriterien für die Annahme einer Scheinehe festgelegt: "Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten)." (Vgl. BGE 98 II 1; 119 IV 242; 127 II 49, 122 II 289; siehe auch VGH 2005/88). In einem Fall wie dem vorliegenden kommt dabei den Indizien massgebliche Bedeutung zu, wobei die Regierung ebenso wie das Ausländer- und Passamt in ihren Entscheidungen vor allem auf den grossen Altersunterschied der Eheleute verwiesen haben.
Ehen mit einem Altersunterschied wie im vorliegenden Fall bilden zweifellos die absolute Ausnahme, was zwar nicht zwingend dagegen spricht, dass solche Ehen tatsächlich gelebt werden. Dennoch handelt es sich um ein gewichtiges und im Zusammenhang mit anderen Anzeichen auch entsprechend zu berücksichtigendes Indiz dafür, dass die Ehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen worden ist (in diesem Sinne auch das schweizerische Bundesgericht vom 19. Juli 2004, 2A.123/2004/pai unter Berufung auf das unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001[2A.424/2000], E. 3c).
Andere Hinweise neben dem grossen Altersunterschied ergeben sich auch daraus, dass trotz der Nähe zwischen Buchs, dem Wohnort von CD, und Vaduz, dem Wohnwort der Beschwerdeführerin, ein Zusammenleben zwischen den beiden Eheleuten auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nie stattgefunden hat. Hilfsdienste und gemeinsames Ausgehen sind, auch wenn sie öfters stattfinden, nicht als eine eheliche Gemeinschaft zu qualifizieren.
Zu berücksichtigen ist weiters die auch von der Beschwerdeführerin eingestandene Beziehung zu einem anderen Mann auch und gerade in der Zeit der Verehelichung mit CD. Angesichts der längeren Dauer der intimen Beziehung kann es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben, ob EF sogar bei der Beschwerdeführerin gewohnt hat, wie dies in den Entscheidungen der Vorinstanzen zum Ausdruck gelangt ist. Zu guter letzt lassen weder ihre Ausführungen in der Beschwerde noch in den verschiedenen Befragungen durch das Ausländer- und Passamt eine besondere emotionale Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts dieser massiv gegen ihr Vorbringen sprechenden Indizien nicht darauf zurückziehen kann, dass ihr die Behörde beweisen muss, dass eine eheliche Gemeinschaft nicht vorliegt. Unter diesen Umständen gibt es vielmehr eine Mitwirkungspflicht mit einem konkreten Beweisanbot. Ihr Vorbringen erweist sich vielmehr als äusserst unglaubwürdig, sodass der Verwaltungsgerichtshof der Annahme der Regierung folgt, dass die Ehe in rechtsmissbräuchlicher Absicht geschlossen wurde.
Aus diesem Grund war der Beschwerdeführerin die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug an ihren Ehegatten CD zu versagen.
17. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50.000 (§ 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170,-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. September 2007