VGH 2007/040
VGH 2007/041
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, VorsitzenderDr.iur. Christian BatlinerUniv.Doz. Dr.iur. Peter BussjägerDr.iur. Kuno Frick
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: Verkehrsclub Liechtenstein VCL
Beschwerdegegnerin: Land Liechtenstein Tiefbauamt 9490 Vaduz
Standortgemeinde: Gemeinde Schaan 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin und Standortgemeinde vertreten durch:
wegen: Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts "Nordspange Schaan" (Bemessungsgrundlage: CHF 100'000.00)
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2008
entschieden:
1. Die Beschwerde der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz (LGU), Schaan, vom 2. April 2007 und die Beschwerde des Verkehrsclubs Liechtenstein (VCL), Vaduz, vom 2. April 2007, beide gerichtet gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604, werden gemäss Art. 46 LVG in Verbindung mit § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Den Beschwerden der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz (LGU), Schaan, und des Verkehrsclubs Liechtenstein (VCL), Vaduz, beide vom 2. April 2007 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die gegenständliche Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück verwiesen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
4. Das Land Liechtenstein/Tiefbauamt als Projektträger ist schuldig, den Beschwerdeführern, Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz (LGU), Schaan und Verkehrs-Club Liechtenstein (VCL), Vaduz, Parteikosten von je CHF 3,221.30 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1. Nachdem die Einwohnerschaft der Schaaner Wohnquartiere „Besch“, „Zagalzel“ und „Specki“ im Jahre 2004 eine Unterschriftensammlung durchgeführt hatte, mit welcher der Ausbau des Industriezubringers von der Feldkircherstrasse zur Bendererstrasse (entspricht der 1. Etappe) gefordert wurde, und nachdem zwischen der Gemeinde Schaan und der Regierung diesbezüglich verschiedene Vorgespräche stattgefunden hatten, setzte die Gemeinde Schaan mit Schreiben vom 2. September 2004 die Regierung über die vom Gemeinderat der Gemeinde Schaan anlässlich seiner Sitzung vom 1. September 2004 zum Thema „Industriezubringer/Trassee Entlastungsstrasse“ gefassten Beschlüsse in Kenntnis, die zusammengefasst wie folgt lauten:Der Gemeinderat erachtet den Bau des „Industriezubringers“ als 1. Etappe der Schaaner Nordumfahrung (Teilstrecke Entlastungsstrasse von der Feldkircherstrasse bis und mit Kreisel an der Bendererstrasse) als dringlich. Der Gemeinderat ersucht die Regierung daher, diese Umsetzung schnellstmöglich in Angriff zu nehmen;Am Trassee der Entlastungsstrasse gemäss rechtskräftigem Verkehrsrichtplan wird festgehalten. Der Ausbau weiterer Etappen soll später je nach Dringlichkeitsgrad zum entsprechenden Zeitpunkt weiterverfolgt werden;Betreffend die Landerwerbsfrage wird der Regierung die sofortige Verhandlungsbereitschaft der Gemeinde Schaan zur Übernahme der notwendigen in Gemeindebesitz befindlichen Landflächen zugesagt. Die Gemeinde Schaan erachtet bei der Umsetzung dieser 1. Ausbauetappe den Einbezug der Gemeinde Schaan von Anfang an als unumgänglich, insbesondere was Fragen der Emissionsbegrenzung und der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild anbelangt (zB. Kreuzung mit Bahnlinie der ÖBB niveaugleich oder Überführung, Sicherheitsproblematik etc.), welchen Fragen besonderes Augenmerk geschenkt werden muss;Da ein Weiterausbau der Nordspange in Richtung Zollstrasse (2. Etappe Entlastungsstrasse, Teilstrecke Bendererstrasse bis Zollstrasse) momentan nicht realisiert wird, müssen zum Schutz der Wohnquartiere „Tröxle“, „Bahnstrasse“ und „Malarsch“ vor verstärktem Schleichverkehr nach dem Ausbau der besagten 1. Etappe entsprechende Schutzvorkehrungen (bauliche oder auch signalisationstechnische Massnahmen) vorgesehen werden.
2. Mit Entscheidung vom 2./3. November 2004 (RA 2004/2548-3531) entschied die Regierung wie folgt:Das Tiefbauamt wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schaan die Planung und Realisierung der 1. Etappe der Nordspange Schaan, von der Feldkircherstrasse zur Bendererstrasse, auf der Basis des rechtskräftigen Verkehrsrichtplans unverzüglich an die Hand zu nehmen.Da es sich beim vorliegenden Strassenstück um eine Verbindungsstrasse zwischen zwei Landstrassen handelt, fällt auch das neu zu erstellende Strassenstück in diese Strassenkategorie;Vor Beginn der Planung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss UVPG unter Einbezug aller betroffenen Kreise durchzuführen. Insbesondere sind bei diesem Strassenneubau Aspekte der Emissionen und der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild sowie die Folgewirkungen einer Weiterführung bis zur Zollstrasse zu berücksichtigen;Im Weiteren ist eine Verlängerung des „Schwarz Strässle“ als Rundweg, westlich der Bahnlinie bis auf die Höhe der Tennishalle, inklusive einer kreuzungsfreien Querung des neuen Strassenstücks zu prüfen.
3. Nachdem die mit der UVP-Koordination beauftragte A AG, Vaduz, am 31. März 2005 das „Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht, Nordspange Schaan, 1. und 2. Etappe, Feldkircherstrasse bis Zollstrasse“ vorgelegt hatte, beantragte das Tiefbauamt mit Schreiben vom 31. März 2005 bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach UVPG.
Am 19. Mai 2005 fand über Einladung des Amts für Umweltschutz eine Projekterörterung statt, an welcher unter anderem Vertreter des Projektträgers, der Standortgemeinde, der betroffenen Ämter, der beiden Beschwerdeführer und der IA AG teilnahmen. An jener Sitzung wurde das Projekt vorgestellt und das Konzept zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts erörtert. Nachdem unter den Sitzungsteilnehmern darüber Einigkeit bestand, dass das vorgelegte Konzept zu ergänzen ist, wurden die besprochenen Ergänzungen entsprechend protokolliert. Das Sitzungsprotokoll wurde den Sitzungsteilnehmern am 25. Mai 2005 mit dem Hinweis zugesendet, allfällige Korrekturwünsche innert Wochenfrist mitzuteilen. Korrekturen wurden in der Folge keine gewünscht.
4. Mit in Rechtskraft erwachsener Entscheidung vom 21./22. Juni 2005, RA 2005/1422-8604, entschied die Regierung wie folgt über den Untersuchungsrahmen: Für das Projekt „Nordspange Schaan 1. und 2. Etappe“ des Tiefbauamts ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen;Der Bericht über die Umweltauswirkungen des Projekts ist grundsätzlich gemäss dem „Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht“ vom 31. März 2005 (Ao AG, Vaduz) sowie den im Protokoll zur Projekterörterung vom 25. Mai 2005 festgehaltenen Ergänzungen zu erarbeiten;Bei einer Realisierung der 2. Etappe muss der Projektträger den im gegenständlichen Verfahren ausgearbeiteten Umweltverträglichkeitsbericht auf die Richtigkeit und Aktualität der Annahmen und Aussagen hin überprüfen und aktualisieren und/oder ergänzen. Bei wesentlichen Änderungen des Projekts oder der Rahmenbedingungen ist ein neuer Umweltverträglichkeitsbericht für die 2. Etappe auszuarbeiten.
In der Begründung hielt die Regierung zusammengefasst fest, dass der Bau von Autobahnen, Schnellstrassen und Hauptverkehrsstrassen gemäss Ziff. 8.1 des Anhangs zum UVPG der UVP-Pflicht unterstehe, wenn eine Strassenlänge von mehr als 1 Kilometer betroffen sei. Das an der Projekterörterung vorgestellte Projekt „Nordspange Schaan 1. und 2. Etappe“ sei eine Hauptstrasse von mehr als 1 Kilometer Länge und unterstehe damit der UVP-Pflicht.
Gemäss Art. 2 UVPG ziele die Umweltverträglichkeitsprüfung darauf ab, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt auf Menschen, Tiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, sowie auf Sach- und Kulturgüter habe oder haben können, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen seien.
Zur 2. Etappe führte die Regierung aus, dass diese heute nicht absehbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne noch keine sichere Aussage über die zu diesem Zeitpunkt herrschende Verkehrssituation gemacht werden. Somit könnten für die 2. Etappe auch keine zuverlässigen Aussagen über die Auswirkungen auf den Verkehr und die Umweltauswirkungen, wie Lufthygiene oder Lärmimmissionen gemacht werden. Dennoch solle die 2. Etappe zum jetzigen Zeitpunkt mitberücksichtigt werden, um erste Aussagen über die gesamten Auswirkungen der Nordspange Schaan zu erhalten. Aus diesen Gründen sei es sinnvoll, bei einer allfälligen Realisierung der 2. Etappe die Annahmen und Aussagen im nun zu erstellenden Umweltverträglichkeitsbericht auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen. Anhand dieser Überprüfung könne entschieden werden, ob eine Ergänzung resp. Aktualisierung ausreichend sei oder ob ein vollständig neuer Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen sei.
Die öffentliche Kundmachung des Untersuchungsrahmens in den Landeszeitungen erfolgte am 2. Juli 2005.
5. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 reichte das Tiefbauamt den Umweltverträglichkeitsbericht der A AG, Vaduz, vom 17. Januar 2006 bei der Regierung zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit ein. Der Umweltverträglichkeitsbericht wurde in der Folge vom 27. Februar bis zum 24. März 2006 öffentlich aufgelegt.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage nahmen die beiden Beschwerdeführer (4. bzw. 5. April 2006), das Amt für Wald, Natur und Landschaft (7. April 2006), das Landwirtschaftsamt (12. April 2006), das Amt für Umweltschutz (28. April 2006) und die Stabstelle für Landesplanung (14. April 2006) Stellung zum Umweltverträglichkeitsbericht. In diesen Stellungnahmen wurde insbesondere darauf hinwiesen, dass eine Beurteilung der Querung über die Bahnlinie anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich und auch der Nutzen der 1. Etappe ohne die Realisierung der 2. Etappe nicht ausreichend dargestellt sei.
Mit Entscheidung vom 16./17. Mai 2006, RA 2006/1191-8604, hielt die Regierung fest, dass für das Projekt „Nordspange Schaan 1. und 2. Etappe“ ein Ergänzungsbericht zu erstellen sei, welcher einerseits eine detaillierte Darstellung der Querung über die Bahnlinie der ÖBB und andererseits eine detaillierte Darstellung des Nutzens der 1. Etappe der Nordspange als Industriezubringer zum Schaaner Industriegebiet zu enthalten habe.
6. Mit Entscheidung vom 13. Juni 2006, RA 2006/1561-3531, wurde das Tiefbauamt beauftragt, die nötige Eisenbahnquerung der ÖBB im Zusammenhang mit dem Bau der 1. Etappe der Nordspange Schaan, von der Feldkircherstrasse zur Bendererstrasse, niveaugleich, dh. mittels einer Schrankenanlage auszuführen und die entsprechenden Abklärungen mit den ÖBB vorzunehmen.
Eine in der Landtagssitzung vom 21. Mai 2006 eingereichte Interpellation zur Umfahrungsstrasse beantwortete die Regierung mit der Interpellationsbeantwortung Nr. 80/2006 vom 23. August 2006.
7. Mit Schreiben vom 9. November 2006 reichte das Tiefbauamt den von der Regierung angeforderten Ergänzungsbericht der A AG, Vaduz, vom 8. November 2006 nach, welcher vom 27. November bis zum 22. Dezember 2006 öffentlich aufgelegt wurde. Von der Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Ergänzungsbericht machten die beiden Beschwerdeführer, das Amt für Wald, Natur und Landschaft und das Landwirtschaftsamt Gebrauch.
Im Februar 2007 erstellte das Amt für Umweltschutz eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Projekts „Nordspange Schaan 1. und 2. Etappe“.
8. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604, entschied die Regierung über die Umweltverträglichkeit. Dabei wurde die Umweltverträglichkeit der 1. Etappe des Strassenbauprojekts „Nordspange Schaan“ unter Einhaltung folgender Auflagen festgestellt:
1.1. vorgesehenen und weitergehenden Massnahmen gemäss Kapitel 7.2 des Umweltverträglichkeitsberichts sind zu realisieren.
1.2. Für die anfallenden Abfälle und den Abbruch des Landwirtschaftsbetriebs ist beim Amt für Umweltschutz vor Baubeginn jeweils ein Entsorgungskonzept zur Prüfung einzureichen. Die dem Entsorgungskonzept zugrunde liegenden Laborberichte und -analysen sind dem Konzept beizulegen.
1.3. Vor Baubeginn ist eine technische Untersuchung des belasteten Standorts (SC.023.A) im vom Strassenprojekt betroffenen Bereich durchzuführen. Das diesbezügliche Vorgehen ist mit dem Amt für Umweltschutz abzuklären.
2. Vorgängig einer allfälligen Realisierung der 2. Etappe des Strassenprojekts „Nordspange Schaan“ ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäss der Schweizer Norm 641 820 resp. gemäss dem Stand der Technik und Normierung zu diesem Zeitpunkt und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
3. Die Regierung empfiehlt zudem die Prüfung folgender Massnahmen:
3.1. Die Erschliessung der landwirtschaftlichen Anbauflächen und die kompensationsbedingte Güterzusammenlegung sind in der Planung zu berücksichtigen und mit dem Landwirtschaftsamt abzusprechen.
3.2. Für die allfällige Planung der Neuanlage eines gemeinsamen Rad- und Gehwegs nördlich der Nordspange sind das Landwirtschaftsamt, die betroffenen Landwirte sowie der Beschwerdeführer zu 1) mit einzubeziehen.
In den Entscheidungsgründen führte die Regierung aus, dass sie auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und der Stellungnahmen und Auflagen der betroffenen Amtsstellen über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes entscheide (Art. 16 Abs. 1 UVPG). Das Projekt sei zu genehmigen, wenn, allenfalls durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen oder sonstige Vorschreibungen (etwa hinsichtlich Mess-, Überwachungs- und Berichtspflichten), sichergestellt sei, dass die in diesem Gesetz und in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden (Art. 16 Abs. 3 UVPG).
Aufgrund der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen ergebe sich, dass die gemäss Untersuchungsrahmen geforderten Aspekte im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) abgehandelt worden seien. Als die wesentlichen Aussagen des UVB könnten die Folgenden angeführt werden:Die Linienwahl der Nordspange Schaan sei mit dem Verkehrsrichtplan festgelegt. Der Verkehrsrichtplan sei von der Gemeinde Schaan und der Regierung festgesetzt worden (div. Genehmigungen zwischen 1990 und 2002). Durch den Bau der 1. Etappe betrage die Entlastung des Ortskerns von Schaan je nach modelliertem Strassenabschnitt für das Vergleichsjahr 2015 3% bis 16% der Kraftfahrzeuge. Das entspreche 300 bis 1,600 Kraftfahrzeugen pro Tag. Auf der 1. Etappe würden im Jahr 2015 maximal 3,700 Kraftfahrzeuge erwartet.Durch den Bau der 2. Etappe betrage die Entlastungswirkung im Ortskern von Schaan je nach modelliertem Strassenabschnitt für das Vergleichsjahr 2015 26% bis 47%. Dem gegenüber nehme die Verkehrsbelastung auf den Zufahrtsstrecken zur Nordspange um bis zu 15% zu. Auf der Nordspange Schaan würden im Jahr 2015 6,000 bis 7,000 Kraftfahrzeuge pro Tag erwartet. Ein Teil der Luft- und Lärmemissionen werde durch das Projekt vom Ortskern an den Siedlungsrand der Gemeinde Schaan verlagert.Durch den Bau der 2. Etappe könnten die gesetzlichen Vorgaben für Luft- und Lärmemissionen auf einzelnen stark befahrenen Strassenabschnitten im Untersuchungsgebiet mit prognostizierten Verkehrszunahmen nicht eingehalten werden. Verschiedene Lebensraumtypen für die Flora und Fauna würden verloren gehen. Dabei seien vor allem die Unterbrüche in den Längsverbindungen durch den Wegfall von Hecken relevant. Nach Inbetriebnahme der 2. Etappe seien aufgrund von Lärm und Licht, Lebensraumeinschränkungen und Unterbruch von Wanderrouten Störungen bei Reptilien und Amphibien zu erwarten. Der Bau der beiden Etappen der Nordspange Schaan führe aufgrund der benötigten Dammschüttungen in der teilweise ebenen Landschaft zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Die Querung der ÖBB-Bahnlinie werde niveaugleich mittels Schrankenanlage erfolgen. Der Entscheid für diese Querungsvariante sei von der Regierung bereits getroffen worden.Die Nordspange Schaan tangiere verschiedene bisherige Nutzungen. So werde der Erholungsraum eingeschränkt, die Fortsetzung der Eschner Strasse, welche durch Radfahrer und Fussgänger rege genutzt werde, werde unterbunden und es entstünden zahlreiche neue Kreuzungen zwischen der Nordspange und dem Landwirtschafts-, Freizeit- und Erholungsverkehr. Die Bewirtschaftung angrenzender Felder werde durch die Nordspange teilweise erschwert. Durch das Anlegen neuer oder optimierter Wege würden diese Auswirkungen reduziert.
Die vorgeschlagenen Massnahmen in Kapitel 7 UVB, durch die wesentliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit als möglich, ausgeglichen werden sollten, würden sich für diese Umweltbereiche als grundsätzlich ausreichend und sinnvoll erweisen. Aufgrund von Art. 16 Abs. 3 UVPG würden diese im UVB vorgeschlagenen Massnahmen in Punkt 1.1 des Spruchs festgehalten. In einzelnen Bereichen erweise es sich jedoch als notwendig, die vorgeschlagenen Massnahmen, wie im Spruch festgehalten, aus nachfolgenden Gründen zu ergänzen.
Art. 50bis BauG verlange die Einreichung eines Entsorgungskonzepts beim Abbruch von Bauten und Anlagen. Das in der Anlage 2 des UVB aufgeführte Entsorgungskonzept sei teilweise fehlerhaft, was die möglichen Entsorgungsbetriebe betreffe. Auch würden hier die für den Gebäudeabbruch relevanten Materialangaben fehlen, worauf auch das Amt für Umweltschutz in seiner Stellungnahme hingewiesen habe. Zudem sei offen, ob die gemachten Angaben nach der Detailplanung ihre Richtigkeit behalten würden. Für die Beurteilung des korrekten Entsorgungswegs seien ausserdem allfällige Laboranalysen von relevanten Materialien erforderlich.
Das Amt für Umweltschutz weise in seiner Stellungnahme darauf hin, dass über die Zusammensetzung des abgelagerten Materials am belasteten Standort SC.023.A keine Gewissheit bestehe. Aus diesem Grunde werde vom Amt für Umweltschutz vor Baubeginn eine technische Untersuchung des Standorts verlangt. Eine Verifizierung der angenommenen Belastung werde auch im entsprechenden Expertenbericht zum UVB empfohlen. Diese Massnahme ergebe sich aufgrund von Art. 32c chUSG.
Die Regierung habe in ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2005 festgehalten, dass bei der Realisierung der 2. Etappe der Projektträger den im gegenständlichen Verfahren ausgearbeiteten Umweltverträglichkeitsbericht auf die Richtigkeit und Aktualität der Annahmen und Aussagen hin überprüfen und aktualisieren und/oder ergänzen müsse. Bei wesentlichen Änderungen des Projekts oder der Rahmenbedingungen sei ein neuer Umweltverträglichkeitsbericht für die 2. Etappe auszuarbeiten.
Die Genauigkeit der Aussagen zu den Verkehrsentwicklungen im grossmassstäblichen Bereich sei aufgrund des angewendeten Verkehrsmodells eingeschränkt. Dies zeige sich auch aus dem Vergleich der Ergebnisse des UVB mit jenen des Ergänzungsberichts. In Schaan befänden sich derzeit zudem verschiedene verkehrsrelevante Projekte in der Realisierungsphase. Die Auswirkung dieser Projekte habe weder im UVB noch im Ergänzungsbericht berücksichtigt werden können. Durch die Aktivitäten im Zentrum von Schaan könne bereits heute eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen festgestellt werden, deren mittel- oder längerfristige Auswirkungen nicht abschätzbar seien.
Durch das Projekt ergebe sich keine Verbesserung der Luftqualität, sondern lediglich eine Verlagerung des Problems an den Siedlungsrand. Im UVB werde zudem aufgezeigt, dass durch den Bau der 2. Etappe die gesetzlichen Vorgaben für Luft- und Lärmesmissionen auf einzelnen stark befahrenen Strassenabschnitten im Untersuchungsgebiet mit prognostizierten Verkehrszunahmen nicht eingehalten werden könnten. Der Projektträger verweise zur Problemlösung auf Verschärfungen von Emissionsbegrenzungen gemäss Luftreinhaltegesetz respektive beantrage neben den geplanten Lärmschutzmassnahmen für die 2. Etappe eine Erleichterung gemäss Art. 7 Abs. 2 Lärmschutzverordnung. Das Landwirtschaftsamt weise darauf hin, dass durch das Projekt der Siedlungsdruck auf die Landwirtschaftsflächen stark erhöht werde.
In den Stellungnahmen werde auf die generelle Problematik des Strassenprojekts sowie auf offene Fragen hingewiesen. Ebenfalls bestünden grundsätzliche Bedenken betreffend den Nutzen der Nordspange Schaan. Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Wald, Natur und Landschaft würden den in der Zusammenfassung des Ergänzungsberichts aufgeführten Nutzen betreffend die ökologische Aufwertung des Talraums und den besseren Bewirtschaftungsmöglichkeiten für die Landwirtschaft negieren. Das Amt für Umweltschutz sowie die beiden Beschwerdeführer würden die Aussagen betreffend die verkehrsentlastende Wirkung der beiden Etappen hinterfragen. Ebenfalls stehe die mögliche Erstellung einer neuen Transitachse zwischen der A13 in der Schweiz und der A14 in Österreich im Raum. Das Amt für Umweltschutz weise zudem auf die wenigen, projektbezogenen flankierenden Massnahmen hin, welche jedoch bei Umfahrungsstrassen für eine erfolgreiche Umlagerung des Verkehrs entscheidend seien. Es stelle sich die Frage, wann überhaupt eine Umfahrungsstrasse genehmigt werden solle. Der Grossrat von St. Gallen habe hierzu im 13. Strassenbauprogramm 1996 Folgendes beschlossen (36.98.01): Angesichts der hohen Kosten und des Verbrauchs an natürlichen Ressourcen, die der Bau von Umfahrungsstrassen verursache, müsse die Schwelle des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV), …, hoch angesetzt werden. Sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, …, solle der Bau von Umfahrungsstrassen nur erwogen werden, wenn der DTV bei über 10,000 Fahrzeugen liege und die Entlastung der Ortsdurchfahrt namhaft, dh. in der Grössenordnung von etwa 50% liege.
Diese Entlastungswirkung von 50% des DTV in der Ortsdurchfahrt von Schaan könne mit dem Bau der 1. Etappe nicht erreicht werden. Erst der Bau der 2. Etappe könne gemäss dem angewendeten Verkehrsmodell eine Entlastung von etwa 50% bewirken. Die Frage, ob diese Entlastungswirkung auch nach der Realisierung der angesprochenen verkehrsrelevanten Aktivitäten im Zentrum von Schaan erreicht werden könne, bleibe unbeantwortet. Im Kanton St. Gallen würden für Strassenbauprojekte, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, anschliessend standardmässig eine Zweckmässigkeitsstudie in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte stelle die Regierung einerseits fest, dass für die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen jedenfalls eine neue UVP durchgeführt werden müsse. Andererseits könne der UVB verschiedene Bedenken nicht ausräumen und offene Fragen würden unbeantwortet bleiben. Von diesen Bedenken und Fragen betroffen seien neben den Umweltauswirkungen der 2. Etappe vor allem die Sinnhaftigkeit und der Nutzen der Nordspange – und damit die geplante 2. Etappe. Die Regierung sei der Ansicht, dass die UVP auch nicht ein geeignetes Verfahren über die Beantwortung des Nutzens eines Strassenbauprojekts darstelle. In einer Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) im Strassenverkehr gemäss der gleichnamigen Schweizer Norm 641 820 würden in einem Vergleich von Kosten und Nutzen prinzipiell alle Bereiche der Nachhaltigkeit (Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft) berücksichtigt. In einer UVP werde überprüft, ob gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Umweltauswirkungen eingehalten würden. Sie diene dem Vorsorgeprinzip und beschränke sich nur auf den Bereich Umwelt, behandle diesen jedoch detaillierter als eine KNA. In einer KNA könnten im Gegensatz zur UVP auch verschiedene Varianten miteinander verglichen werden. Damit könne auch der Forderung der beiden Beschwerdeführer nach der Prüfung einer Null-Plus-Lösung (flankierende Massnahmen ohne Nordspange), welche Teil der KNA sein solle, genüge getan werden. Die Regierung erachte es daher im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung als zweckmässig, eine KNA für die 2. Etappe durchführen zu lassen.
Aus all den aufgezeigten Gründen sei die Regierung zum Schluss gekommen, dass über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes spruchgemäss zu entscheiden und der Genehmigungsantrag nicht abzulehnen gewesen sei.
9. Gegen diese den Beschwerdeführern jeweils am 20. März 2007 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 13./14. März 2007 erhoben die Beschwerdeführer innert offener Frist am 2. April 2007 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in den Beschwerden vom 2. April 2007 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
10. Mit den beiden Entscheidungen vom 19./20. Juni 2007, RA 2007/1075-8604 und RA 2007/1077-8604 entschied die Regierung, auf die Vorstellungen der Beschwerdeführer vom 2. April 2007 nicht einzutreten und die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.
11. Über entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs brachten die Beschwerdegegnerin und die Standortgemeinde Schaan durch einen gemeinsamen Vertreter am 5. November 2007 eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden ein. Ohne entsprechend dazu aufgefordert zu sein, reichten die Beschwerdegegnerin und die Standortgemeinde Schaan am 28. Dezember 2007 einen weiteren vorbereitenden Schriftsatz ein. Auf die Ausführungen in jener Stellungnahme bzw. in jenem vorbereitenden Schriftsatz wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 7. Januar 2008 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der Standortgemeinde Schaan vom 5. November 2007 bzw. mit vorbereitendem Schriftsatz vom 15. Januar 2008 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin und der Standortgemeinde Schaan vom 28. Dezember 2007. Auf die Ausführungen in diesen vorbereitenden Schriftsätzen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
12. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2008 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
13. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die von der Regierung getroffenen Feststellungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ergänzend kann folgende Sachverhaltsfeststellung getroffen werden:
Im behördenverbindlichen „Richtplan der Ortsplanung“, welcher im Jahre 1995 von der Gemeinde Schaan erlassen und von der Regierung genehmigt wurde, ist zwischen der Feldkircherstrasse, der Bendererstrasse und der Zollstrasse eine Verbindungsstrasse vorgesehen (mit Weiterführung bis zur Wiesengasse). Eine solche Verbindungsstrasse findet sich gleichfalls im Verkehrsrichtplan der Gemeinde Schaan.
Die von der Feldkircherstrasse über die Bendererstrasse bis zur Zollstrasse führende „Nordspange Schaan“ als solches lässt sich in zwei Etappen aufteilen, einerseits in eine 1. Etappe von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse, welche 1. Etappe auch als Industriezubringer bezeichnet wird, und andererseits in eine 2. Etappe von der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse.
Die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. der Industriezubringer wiederum lässt sich in zwei Teilbereiche aufteilen, einerseits in den auf einer Länge von ca. 320 m bereits als Strasse „Im Pfaffamad“ ausgebauten Bereich von der Bendererstrasse in östlicher Richtung bis zur Strasse „Im alten Riet“ und andererseits in den restlichen, nicht (oder teilweise nur als Feldweg) ausgebauten Bereich mit einer Länge von ca. 780 m von der Strasse „Im alten Riet“ in östlicher Richtung bis zur Feldkircherstrasse (Hilti AG). Die gesamte Länge der 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. des Industriezubringers weist somit eine Länge von ca. 1,100 m auf.
Die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ von der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse weist eine Länge von ca. 1,400 m auf.
Im geometrischen Normalprofil (Querschnitt) weist die „Nordspange Schaan“ zwei Fahrbahnstreifen von 2 x 3.5 m auf, welche für den Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bzw. Bus/Bus bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgelegt sind. In den Knoten und Kurven mit geringen Radien werden die Fahrstreifen verbreitert. Gehwege bzw. gemeinsame Rad- und Gehwege sind innerhalb bzw. entlang der Bauzone vorgesehen (ein- oder zweiseitig). Wo seitlich keine Gehwege vorhanden sind, sind Bankette mit einer Breite von 1 m vorgesehen, welche den Übergang zwischen den Fahrstreifen und der Umgebung darstellen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem (Verkehrs-)Richtplan der Gemeinde Schaan, dem Umweltverträglichkeitsbericht (S. 6) sowie dem Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung (http://geodaten.llv.li).
14. Aufgrund dieses Sachverhalts ergibt sich nachfolgende rechtliche Beurteilung.
15. Gemäss § 187 ZPO iVm Art. 46 LVG können mehrere Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Prozessführung vermindert wird. Nachdem sich beide Beschwerden gegen ein und dieselbe Entscheidung der Regierung richten, beide inhaltlich, von geringfügigen Abweichungen abgesehen, gleich lautend sind und zudem beide Beschwerdeführer durch denselben Rechtsvertreter vertreten sind, können die Voraussetzungen nach § 187 ZPO als erfüllt betrachtet werden und waren die beiden Verfahren VGH 2007/40 und VHG 2007/41 daher zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
16. Bevor auf die Einzelheiten des gegenständlichen UVP-Verfahrens eingegangen wird, sind vorerst kurz die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 1999 Nr. 95, aufzuzeigen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPG liegt das Ziel einer Umweltverträglichkeitsprüfung darin, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projektauf Menschen, Tiere und Pflanzen,auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowieauf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind. Im Sinne von Art. 3 der Richtlinie vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/ 337/EWG), welche Richtlinie in Liechtenstein durch das UVPG umgesetzt wurde, sind unter „Wechselwirkungen“ solche der in lit. a) genannten Faktoren (Mensch, Tiere und Pflanzen) und den in lit. b) genannten Faktoren (Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft) zu verstehen.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVPG sind Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die im Anhang zum UVPG angeführten Projekte und die dort festgelegten Änderungen bestehender Anlagen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 2 UVPG grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Beim Bau von Autobahnen, Schnellstrassen und Hauptverkehrsstrassen handelt es sich dann um UVPG-pflichtige Projekte im Sinne von Ziff. 8.1 des Anhangs zum UVPG, wenn eine Strassenlänge von mehr als einem Kilometer betroffen ist.
Wer ein Projekt verwirklichen will, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat bei der Regierung gemäss Art. 11 Abs. 1 UVPG die Festlegung des Untersuchungsrahmens zu beantragen. Einem solchen Antrag sind die Grundzüge des Projekts, ein Konzept für den Bericht über die Umweltauswirkungen und bereits durchgeführte Voruntersuchungen über die zu erwartenden Umweltauswirkungen beizufügen (Abs. 2).
Nach der Projekterörterung, zu welcher unter anderem die betroffenen Amtsstellen und die Standortgemeinde beizuziehen sind, entscheidet die Regierung gemäss Art. 12 UVPG über den Untersuchungsrahmen. Diese Entscheidung ist den nach Art. 20 Abs. 2 UVPG beschwerdelegitimierten Personen mit dem Hinweis auf ihr Beschwerderecht zuzustellen (Abs. 5).
Nach der Entscheidung über die Festlegung des Untersuchungsrahmens hat der Projektträger gemäss Art. 8 Abs. 1 UVPG einen Bericht über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt zu erstellen (Umweltverträglichkeitsbericht). Art. 8 Abs. 2 UVPG hält detailliert fest, was ein solcher Bericht im Sinne des Abs. 1 zu enthalten hat, unter anderem eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang (lit. a), eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten einschliesslich der Nullvariante (lit. b), eine Beschreibung der vom Projekt voraussichtlich beeinträchtigten Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPG (lit. c), eine Beschreibung der zu erwartenden wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt (lit. d), eine Beschreibung der Massnahmen, durch die wesentliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen (lit. e), eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Informationen gemäss lit. a) bis e) (lit. f) sowie letztlich als Beilage die vom Projektträger eingeholten Gutachten, soweit sie nicht bereits vollständig in den Bericht aufgenommen wurden (lit. g).
Unter Vorlage des Umweltverträglichkeitsberichts hat der Projektträger bei der Regierung gemäss Art. 13 Abs. 1 UVPG eine Entscheidung über die Umweltverträglichkeit zu beantragen.
Der Antrag des Projektträgers und dessen Umweltverträglichkeitsbericht werden von der Regierung öffentlich aufgelegt (Art. 14 Abs. 1 UVPG) und grundsätzlich kann jedermann innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Ende der öffentlichen Auflage bei der Regierung eine schriftliche Stellungnahme zum Projekt und zum Umweltverträglichkeitsbericht einreichen (Abs. 2).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVPG erarbeitet die Regierung bzw. das von der Regierung delegierte Amt für Umweltschutz (Verordnung über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, LGBl. 2000 Nr. 109) auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts des Projektträgers sowie der eingegangenen Stellungnahmen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen eines Projekts auf die in Art. 2 Abs. 1 genannten Schutzgüter, einschliesslich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann auch Vorschläge für Massnahmen zur Verhinderung oder Verringerung von negativen Umweltauswirkungen des Projekts enthalten (Abs. 2).
Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und der Stellungnahmen und Auflagen der betroffenen Amtsstellen entscheidet die Regierung dann gemäss Art. 16 Abs. 1 UVPG über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes. Dabei sind die in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt ebenfalls anzuwenden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung ist von der Regierung bekannt zu machen. Die Entscheidung sowie die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Abs. 6). Die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit ist den nach Art. 20 Abs. 2 UVPG beschwerdelegitimierten Personen samt Hinweis auf ihr Beschwerderecht zuzustellen (Abs. 7).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVPG sind der Projektträger, die Standortgemeinde, die Nachbarn sowie Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden, beschwerdelegitimiert.
17. Der Schwerpunkt eines jeden UVP-Verfahrens liegt somit einerseits in der gesamthaften Betrachtung von Umweltauswirkungen eines Projekts und andererseits im Festlegen eines klaren und eindeutigen Verfahrensablaufs, mit welchem die Überprüfung der Auswirkungen auf die Umwelt zu erfolgen hat. Im Rahmen der Überprüfung und Feststellung der Umweltverträglichkeit eines Projekts sind dabei selbstverständlich auch die Bestimmungen der übrigen Umweltschutzgesetzgebung (wie zB. Gewässer-, Luft-, Umweltschutz) zu berücksichtigen. Das Bewilligungsverfahren gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung hat dabei jedoch grundsätzlich vom UVP-Verfahren getrennt zu erfolgen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Feststellung der Umweltverträglichkeit eines Projekts niemals bedeuten kann, dass damit gleichzeitig auch die gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Bewilligungen erteilt wären. Zwar ist in der Regel im UVP-Verfahren auf die entsprechenden spezialgesetzlichen Erfordernisse hinzuweisen, die erforderlichen Bewilligungen sind dann aber im Rahmen des spezifischen Verfahrens zu erteilen (oder allenfalls zu versagen).
Generell kann somit gesagt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verhältnis zur übrigen Umweltschutzgesetzgebung ein separat durchzuführendes Verfahren darstellt. Wird die Umweltverträglichkeit verneint, so werden sich die Verfahren nach den spezifischen Umweltschutzbestimmungen erübrigen. Wird die Umweltverträglichkeit hingegen bejaht, so sind die Verfahren gemäss der spezifischen Umweltschutzgesetzgebung ergänzend durchzuführen (vgl. Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage auf Schaffung eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) aufgeworfenen Fragen, Nr. 136/1998, S. 5 ff.).
Diese Abläufe ergeben sich letztlich auch aus dem UVPG selbst. So hat die jeweils zuständige Behörde oder Amtsstelle gemäss Art. 17 UVPG auf Antrag des Projektträgers das entsprechende Verfahren durchzuführen, wenn das Projekt aufgrund von Bestimmungen eines anderen als diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf (Abs. 1). Solche Entscheidungen der zuständigen Behörden und Amtsstellen dürfen dabei bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit getroffen werden (Abs. 3) und darüber hinaus sind die zuständigen Behörden und Amtsstellen an ihre allfälligen im UVP-Verfahren abgegebenen Stellungnahmen gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben (Abs. 2). Auch aus Art. 20 Abs. 3 UVPG ergibt sich diese separate Verfahrensdurchführung, denn nach dieser Gesetzesstelle steht Umweltschutzorganisationen, die im UVP-Verfahren von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht haben, gegen das Projekt im Verfahren nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft kein Rechtsmittel mehr zu.
18. Die von Amtes wegen zu prüfende, gegenständlich unbestrittene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist zu bejahen, nachdem es sich bei beiden Beschwerdeführern um Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland handelt, die sich seit mindestens 5 Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und beide von der Regierung als beschwerdeberechtigt bezeichnet wurden (RA 2004/2548-3531 für den Beschwerdeführer zu 1) und RA 0/2635-8604 für den Beschwerdeführer zu 2).
Die am 3. bzw. 4. April 2007 bei der Regierung eingereichten Vorstellungen bzw. Beschwerden sind fristgerecht eingereicht worden, nachdem die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604, beiden Beschwerdeführern am 20. März 2007 zugestellt worden ist.
19. An dieser Stelle ist Folgendes klarzustellen.
Der Regierung des Fürstentums Liechtenstein kommt im gegenständlichen UVP-Verfahren eine Doppelfunktion zu: einerseits tritt die Regierung als Vertreterin des Landes Liechtenstein auf, welches seinerseits Projektträger der „Nordspange Schaan“ ist (wobei die Regierung die Vertretung an das Tiefbauamt delegiert hat), andererseits ist die Regierung gemäss UVPG Entscheidungsbehörde im UVP-Verfahren.
Diese Doppelfunktion bringt es mit sich, dass die bisher zum Thema „Nordspange Schaan“ ergangenen Regierungsentscheidungen entsprechend differenziert zu betrachten sind. So ist die am 2./3. November 2004 ergangene Entscheidung der Regierung (RA 2004/2548-3531) ausschliesslich als Entscheidung des Projektträgers zu verstehen und nicht als Entscheidung im UVP-Verfahren. Hingegen sind die Entscheidungen der Regierung vom 21./22. Juni 2005 (RA 2005/1422-8604) über den Untersuchungsrahmen, vom 16./17 Mai 2006 (RA 2006/1191-8604) über den Ergänzungsbericht und auch die gegenständlich angefochtene Entscheidung vom 13./14. März 2007 (RA 20077670-8604) über die Umweltverträglichkeit als im Rahmen des UVP-Verfahrens ergangene Entscheidungen zu verstehen.
20. Nachdem nur solche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, die ein Projektträger auch tatsächlich verwirklichen will (Art. 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 UVPG), stellt sich gegenständlich die Frage, welches Projekt im vorliegenden Fall überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist: die „Nordspange Schaan“ als Ganzes, also von der Feldkircherstrasse bis zur Zollstrasse, oder nur die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. der Industriezubringer, von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse.
Aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Unterlagen, insbesondere dem Protokoll des Schaaner Gemeinderats vom 1. September 2004, dem Schreiben der Gemeinde Schaan an die Regierung vom 2. September 2004, den Schreiben der Regierung an die Gemeinde Schaan vom 19. August und 21. Oktober 2004 sowie vom 28. September 2006, dem Schreiben bzw. der Entscheidung der Regierung vom 3./4. November 2004 (RA 2004/ 2548-3531) an das Tiefbauamt und der Interpellationsbeantwortung Nr. 20/2006, lässt sich unzweifelhaft ableiten, dass derzeit die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ nicht geplant und der Zeitpunkt deren Realisierung nicht absehbar ist. Zwar gehen sowohl die Standortgemeinde Schaan wie auch der Projektträger grundsätzlich davon aus, dass die Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“, dh. die Weiterführung der 1. Etappe und damit die Verwirklichung der ganzen „Nordspange Schaan“, eine Option darstellt, dass der Zeitpunkt einer solchen Weiterführung aber derzeit völlig unbestimmt ist. Damit kann derzeit nicht davon gesprochen werden, dass der Projektträger die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. die ganze „Nordspange Schaan“ verwirklichen will.
An dieser Auffassung ändert sich auch durch die Argumentation der Beschwerdeführer zur Kostentragung der „Nordspange Schaan“ nichts. Es ist zwar zutreffend, dass sich das Land Liechtenstein grundsätzlich nur unter der Voraussetzung bereit erklärt hat, die Kosten für den Ausbau der 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. den Industriezubringer zu übernehmen, wenn die Standortgemeinde Schaan ihr Einverständnis für den späteren Ausbau der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ erteilt (siehe Protokoll des Schaaner Gemeinderats vom 1. September 2004). Mit Schreiben vom 28. September 2006 hat das Land Liechtenstein durch die Regierung (Ressort Bauwesen) jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass es als wesentlich erachtet wird, dass „der Industriezubringer allein als Entlastungsstrasse für das Schaaner Zentrum eine Massnahme darstelle, die verkehrspolitisch sinnvoll sei. Der Industriezubringer sei nicht als 1. Etappe einer Nordumfahrung zu sehen und präjudiziere somit eine spätere Entscheidung nicht“. Damit ist die von den Beschwerdeführern eingewendete Kostentragungsregelung stark relativiert. Abgesehen davon stellt sich die Frage der Kostentragung auf einer ganz anderen Ebene als im Verfahren über die Umweltverträglichkeit. Wenn das Land Liechtenstein insoweit eine Kostenzusage erteilt, obwohl aus Sicht der Umweltverträglichkeit noch nicht feststeht, ob das ganze Projekt der „Nordspange Schaan“ realisiert werden kann, so hat dies auf die Frage des Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Einfluss.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist für ein Projekt, das nicht anschliessend an das UVP-Verfahren verwirklicht werden soll, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ wäre demzufolge nicht zwingend - da diese noch nicht verwirklicht werden soll - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Eine solche wird allerdings dann durchzuführen sein, wenn die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ tatsächlich einmal verwirklicht werden soll.
21. Nun verhält es sich allerdings so, dass auch die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ in die gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfung miteinbezogen worden ist, obwohl diese 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ derzeit noch nicht verwirklicht werden soll.
Aus dem bisher Gesagten folgt, dass es ausgereicht hätte, wenn der Untersuchungsrahmen im Sinne der Entscheidung der Regierung (als Projektträger) vom 2./3. November 2004 (RA 2004/2548-3531) festgelegt worden wäre, nämlich dass vor Beginn der Planung und Realisierung der 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. des Industriezubringers eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei welcher die Folgewirkungen einer Weiterführung bis zur Zollstrasse zu berücksichtigen sind.
Die Berücksichtigung der Folgewirkungen der Weiterführung bis zur Zollstrasse, also der Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“, macht insoweit Sinn, als mit dieser Weiterführung unweigerlich auch Auswirkungen auf den Bereich des Industriezubringers verbunden sind, nämlich primär entsprechender Mehrverkehr (denn mit der Realisierung der gesamten „Nordspange Schaan“ würde die 1. Etappe nicht nur als Industriezubringer genutzt, sondern gleichzeitig auch als Teil der dann bestehenden Nordumfahrung Schaan).
Von diesen Folgewirkungen auf den Industriezubringer bei einer Weiterführung der „Nordspange Schaan“ bis zur Zollstrasse zu unterscheiden sind die Auswirkungen der 2. Etappe auf den von der 2. Etappe betroffenen Bereich, nämlich den Bereich zwischen der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse. Allfällige Auswirkungen in diesem Bereich haben auf die Frage, ob die Realisierung nur des Industriezubringers für sich allein umweltverträglich ist oder nicht, keinen Einfluss.
Demzufolge wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ an sich nicht in den Untersuchungsrahmen aufzunehmen gewesen.
Weshalb der Untersuchungsrahmen letztlich umfassender festgesetzt wurde, als dies von der Regierung in ihrer Entscheidung (als Projektträger) vom 2./3. November 2004 (RA 2004/2548-3531) festgehalten worden ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass - solange der Projektträger dem nicht widerspricht - der Untersuchungsrahmen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchaus umfassender festgesetzt werden kann, als dies eigentlich vom UVPG gefordert ist.
22. Insoweit die Beschwerdeführer ausführen, dass die Regierung bei der angefochtenen Entscheidung über die Umweltverträglichkeit an den Rahmen der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen gebunden sei, vermag der Verwaltungsgerichthof dieser Argumentation nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, gliedert sich das UVP-Verfahren - soweit hier relevant - in zwei Teilverfahren, einerseits in das Verfahren über die Festsetzung des Untersuchungsrahmens und andererseits in das Verfahren über die Entscheidung der Umweltverträglichkeit. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist im Rahmen der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit nur über das Projekt zu entscheiden, welches verwirklicht werden soll, dies selbst dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Untersuchungsrahmen weiter gefasst worden ist. Insoweit ist die Regierung im Verfahren über die Entscheidung der Umweltverträglichkeit nicht an ihre eigene Entscheidung über den Untersuchungsrahmen gebunden.
23. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob für die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. den Industriezubringer überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Da die „Nordspange Schaan“ als Verbindung der Feldkircherstrasse, der Bendererstrasse und der Zollstrasse, welche ihrerseits selbst Landstrassen sind, unstrittig als Landstrasse ausgeführt werden soll, ist sie grundsätzlich als Hauptverkehrsstrasse einzustufen. Die 1. und 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ weisen zusammen eine Länge von ca. 2.5 km auf (von der Feldkircherstrasse bis zur Zollstrasse), weshalb für die 1. und 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ als Ganzes betrachtet sicherlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen wäre. Nachdem vorerst aber nur die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. der Industriezubringer realisiert werden soll, stellt sich die Frage, ob für diese 1. Etappe alleine betrachtet eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Betrachtet man die 1. Etappe von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse als Ganzes mit einer Länge von ca. 1.1 km, so ist auch hier die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu bejahen. Nun lässt sich die 1. Etappe aber, wie bereits ausgeführt, in einen bereits als Strasse ausgebauten Teilbereich mit einer Länge von ca. 320 m (von der Bendererstrasse bis zur Strasse „Im alten Riet“) und einen nicht als Strasse ausgebauten Teilbereich mit einer Länge von ca. 780 m (von der Strasse „Im alten Riet“ bis zur Feldkircherstrasse) aufteilen.
In seiner Entscheidung vom 16. Januar 2002 (VBI 2001/128, VBI 2001/138 und VBI 2001/148) hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, was unter einer Strassenlänge von mehr als ein Kilometer im Sinne von Ziff. 8.1 des Anhangs zum UVPG zu verstehen ist, ausgeführt, dass es im Vernehmlassungsbericht zu einem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) vom 27. Februar 1996 in Ziff. 8.1 des Anhangs noch geheissen habe, dass der Bau von Autobahnen und Schnellstrassen sowie von Hauptverkehrsstrassen mit mehr als 5000 Fahrzeugen pro Tag UVP-pflichtig sein soll. Diese Formulierung sei in der Folge dann fallen gelassen (Bericht und Antrag Nr. 117/1996) bzw. dahingehend abgeändert worden, dass der Bau von Autobahnen, Schnellstrassen und Hauptverkehrsstrassen sowie deren Sanierung dann UVP-pflichtig sein solle, wenn dies gleichzeitig mit einer Kapazitätserweiterung für den motorisierten Verkehr verbunden und eine Strassenlänge von mehr als einem Kilometer betroffen sei. Im Bericht und Antrag Nr. 38/1998 sei dann die heute gültige Fassung der Ziff. 8.1 des Anhangs zum UVPG enthalten.
Aus dieser aufgezeigten Entwicklung von Ziff. 8.1 des Anhangs zum UVPG lässt sich ableiten, dass es dem Gesetzgeber, unabhängig von einer allfälligen Kapazitätssteigerung oder einer bestimmten Anzahl an Fahrzeugen, letztlich darum gegangen ist, jedes Strassenprojekt (Autobahn, Schnellstrasse, Hauptverkehrsstrasse) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstellen, welches eine Länge von mehr als einem Kilometer aufweist.
Für den Verwaltungsgerichtshof bestehen auch heute noch keine Gründe, welche zu Zweifeln Anlass geben könnten, dass mit diesem einen Kilometer Strassenlänge nur dasjenige Strassenstück gemeint sein kann, welches unmittelbar gebaut werden soll. Jeder weitergehenden Interpretation, wonach in Bezug auf das zu erstellende Strassenstück auch angrenzende, bereits bestehende Strassen zu berücksichtigen seien, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen. Ansonsten wäre letztlich jedes Strassenbauprojekt der UVP-Pflicht zu unterstellen, denn jede zu erstellende Strasse grenzt an mindestens eine weiterführende Strasse an. Dies würde aber in klarer Weise der Ziff. 8.1. des Anhangs zum UVPG widersprechen.
Würde man bei der 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. beim Industriezubringer nur auf den noch nicht ausgebauten Teilbereich der Verbindungsstrasse mit einer Länge von ca. 780 m (von der Strasse „Im alten Riet“ bis zur Feldkircherstrasse) abstellen, wäre eine UVPG-Pflicht zu verneinen.
In besagter Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch ausgeführt, dass Sinn und Zweck des UVPG nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass die Errichtung einer Strasse in einzelne Strassenstücke mit einer Länge von jeweils weniger als einem Kilometer unterteilt werde und damit für jedes Teilstück für sich gesehen eine UVP-Pflicht verneint werden könne, im Gesamten gesehen für die zu errichtende Strasse aber eine UVP-Pflicht erforderlich wäre.
Unter diesem Gesichtspunkt ist die gesamte 1. Etappe der „Nordspange Schaan“, also der gesamte Industriezubringer als Einheit zu betrachten. Der gesamten 1. Etappe kommt die Funktion zu, eine neu zu schaffende Verbindung zwischen der Bendenerstrasse und der Feldkircherstrasse herzustellen und als Industriezubringer - nun neu auch - von der Feldkircherstrasse aus zu dienen. In diesem Sinne weist der „Industriezubringer“ eine Strassenlänge von mehr als einem Kilometer auf und untersteht deshalb der UVPG-Pflicht.
24. Wenn die Regierung in der angefochtenen Entscheidung vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604, ausführt, dass vorgängig einer allfälligen Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäss der Schweizer Norm 641 820 respektive gemäss dem Stand der Technik und Normierung zu diesem Zeitpunkt durchzuführen sei, so ist dazu bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass Fragen zur Kosten-Nutzen-Analyse einer Umfahrungsstrasse bzw. Fragen dazu, ab welchem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) Umfahrungsstrassen überhaupt gebaut werden sollen, nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Solche Fragen sind ausserhalb des UVP-Verfahrens zu stellen und zu beantworten (insoweit ist dieser Hinweis wohl auch nur als Entscheidung der Regierung als Projektträger zu verstehen). Damit ist auch im gegenständlichen UVP-Verfahren nicht zu prüfen, ob die Realisierung der 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. des Industriezubringers für sich allein betrachtet verkehrstechnisch sinnvoll ist bzw. allenfalls einer Kosten-Nutzen-Analyse Stand zu halten vermag.
25. Jede bauliche Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich um ein privates oder öffentliches Projekt handelt, verursacht unmittelbare und/oder mittelbare Auswirkungen zumindest auf die Umwelt, dh. auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft. Je nach Grösse und Standort des Projekts können die Auswirkungen geringfügiger oder auch umfassender sein. Insbesondere Projekte ausserhalb der Bauzonen werden dabei umfassendere Auswirkungen verursachen als Projekte innerhalb von Bauzonen.
Dass im Fall der „Nordspange Schaan“ sowohl für die 1. Etappe bzw. den Industriezubringer als auch für die 2. Etappe mit solchen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist unstrittig.
Ziel des UVPG ist es dabei nicht, solche Projekte von Vornherein zu verhindern. Vielmehr ist es Aufgabe des UVPG zu prüfen, ob solche Projekte unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes zulässig sind und genehmigt werden können bzw. gegebenenfalls mit welchen Gegenmassnahmen solche Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden können (Art. 8 Abs. 2 lit. e) UVPG).
Im gegenständlichen Verfahren war daher zu prüfen, welche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. der Industriezubringer auf die Umwelt verursacht und gegebenenfalls ob und durch welche Gegenmassnahmen diese negativen Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder soweit wie möglich ausgeglichen werden können. Bei dieser Prüfung sind allfällige Folgewirkungen auf die 1. Etappe durch die Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ zu berücksichtigen, dh. allfällige Auswirkungen der 2. Etappe auf die Umwelt bzw. den Bereich der 2. Etappe von der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse sind im gegenständlichen Fall nicht zu beachten.
Insoweit sich ein Grossteil der Ausführungen der Beschwerdeführer auf allfällige Auswirkungen der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ auf den Bereich von der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse bezieht, war darauf nicht weiter einzugehen.
26. Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, dass die zusammenfassende Darstellung des Tiefbauamts über die Umweltauswirkungen der „Nordspange Schaan“ (1. und 2. Etappe) vom Februar 2007 die Erfordernisse des Art. 15 UVPG nicht zu erfüllen vermöge.
Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von Art. 15 UVPG überhaupt zukommt bzw. wie „umfassend“ eine zusammenfassende Darstellung im Sinne von Art. 15 UVPG inhaltlich zu sein hat.
Nachdem die Regierung gemäss Art. 16 Abs. 1 UVPG unter anderem auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Darstellung über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes entscheidet, kommt der zusammenfassenden Darstellung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs – und insoweit ist den Beschwerdeführern beizustimmen – eine durchaus massgebende Bedeutung zu. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich (Bericht und Antrag Nr. 117/1996, S. 35 ff. und Nr. 38/1998, S. 39 f.), dass die zusammenfassende Darstellung nach Art. 15 UVPG weit mehr sein soll, als nur eine reine Zusammenfassung verschiedener Berichte und Stellungnahmen. Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen soll sich vielmehr mit allen vorliegenden Informationen und Stellungnahmen inhaltlich auseinandersetzen und die Auswirkungen auf die in Art. 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter sowie allfällige Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander beschreiben und bewerten. Den Gesetzesmaterialen folgend hat sich die Regierung bzw. das von der Regierung delegierte Amt für Umweltschutz in der zusammenfassenden Darstellung somit inhaltlich abwägend und wertend über die Umweltauswirkungen zu äussern.
Ziel und Zweck der Delegation zur Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung an das Amt für Umweltschutz ist unter anderem darin zu sehen, dass damit durch eine sachkundige Fach- bzw. Amtsstelle eine wertvolle Entscheidungsgrundlage für die Regierung vorbereitet wird. Aufgrund der zusammenfassenden Darstellung soll sich die Regierung letztlich nicht - oder zumindest nur am Rande - damit befassen müssen, die einzelnen Gutachten, Berichte und Stellungnahmen durchzuarbeiten. Nachdem die Regierung als insoweit sachunkundige Entscheidungsbehörde nicht ohne triftige Gründe von der zusammenfassenden Darstellung des Amts für Umweltschutz abweichen wird, ergibt sich auch daraus zwingend, dass sich die zusammenfassende Darstellung nicht nur auf eine reine Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsberichts und der allenfalls abgegebenen Stellungnahmen zu beschränken, sondern auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Informationen und Stellungnahmen sowie dazu eine Abwägung und Wertung zu enthalten hat (ähnlich auch Art. 14 chUVPV; Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, S. 381 ff.).
Abgesehen davon soll die zusammenfassende Darstellung auch für die nach Art. 20 Abs. 2 UVPG beschwerdeberechtigten Personen eine Grundlage für das Ergreifen einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit darstellen.
Der Regierung als Entscheidungsbehörde wie auch den nach Art. 20 Abs. 2 UVPG beschwerdeberechtigten Personen soll - ungeachtet dessen, dass sie selbstverständlich die gesamten Detailunterlagen einsehen und mitberücksichtigen können - durch die zusammenfassende Darstellung primär erspart werden, sich mit allen Detailunterlagen auseinandersetzen und die darin enthaltenen wesentlichen Aussagen selbst zusammenfassen und fachlich bewerten zu müssen.
Die Bedeutung der zusammenfassenden Darstellung für die Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit wie auch für die nach Art. 20 Abs. 2 UVPG beschwerdeberechtigten Personen ergibt sich auch daraus, dass nicht nur die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit, sondern auch die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist (Art. 16 Abs. 6 UVPG).
27. Bevor nun darauf einzugehen ist, was eine zusammenfassende Darstellung nach Art. 15 UVPG zu enthalten hat, ist vorab noch kurz auf die Delegation dieser Aufgabe an das Amt für Umweltschutz und die daran knüpfenden Folgen einzugehen.
Gemäss Art. 15 UVPG ist die zusammenfassende Darstellung an sich von der Regierung zu erarbeiten. Die Regierung hat diese Aufgabe allerdings gemäss Art. 28 UVPG mit Verordnung über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 16. Juni 2000 (LGBl. 2000 Nr. 109) an das Amt für Umweltschutz delegiert. Die Delegation von Geschäften bzw. Aufgaben hat in der Regel zum Zweck, die an sich zuständige Behörde durch die Übertragung von Geschäften und Aufgaben zu entlasten. Ein weiterer Grund für eine Delegation von Geschäften bzw. Aufgaben kann darin gesehen werden, dass dadurch anstelle der an sich zuständigen Behörde eine sachkundige Fach- bzw. Amtsstelle mit der Erledigung des Geschäfts bzw. der Aufgabe betraut wird. Die gegenständliche Delegation an das Amt für Umweltschutz verfolgt beide Ziele.
Gemäss Art. 28 UVPG erfolgt die Delegation unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Kollegialregierung. Da die zusammenfassende Darstellung selbst jedoch nicht gesondert anfechtbar ist, hat dieser Rechtszug für Art. 15 UVPG insoweit keine Bedeutung.
28. Nachdem Art. 15 Abs. 1 UVPG nicht nur auf den Bericht des Projektträgers über die Umweltauswirkungen (Umweltverträglichkeitsbericht) verweist, sondern auch ausdrücklich auf Art. 8 UVPG und damit indirekt auf dessen Abs. 2 lit. g), ist die zusammenfassende Darstellung allenfalls auch auf der Grundlage der vom Projektträger eingeholten Gutachten zu erarbeiten, soweit diese nicht bereits vollständig in den Umweltverträglichkeitsbericht aufgenommen worden sind. Darüber hinaus sind die nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 14 UVPG eingelangten Stellungnahmen sowie allenfalls weitere Abklärungen als Grundlage für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung heranzuziehen.
Als zuständige, sachkundige Fach- bzw. Amtsstelle hat das Amt für Umweltschutz im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung auch im Sinne von Art. 13 Abs. 3 UVPG zu prüfen, ob die vom Projektträger eingereichten Unterlagen vollständig sind, widrigenfalls die Regierung vom Projektträger die Vorlage fehlender Angaben verlangen kann.
Aufgrund des bereits erwähnten Verweises in Art. 15 Abs. 1 UVPG auf Art. 8 UVPG und des Umstandes, dass Art. 8 Abs. 2 UVPG die Inhaltserfordernisse für den Umweltverträglichkeitsbericht bestimmt, ist zu schliessen, dass sich auch die zusammenfassende Darstellung an den Inhaltserfordernissen des Art. 8 Abs. 2 UVPG zu orientieren hat, allerdings in zusammengefasster Form.
Die zusammenfassende Darstellung hat sich dabei - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht nur auf eine reine Zusammenfassung des Wortlauts sämtlicher Gutachten, Berichte und Stellungnahmen zu beschränken, sondern hat eine inhaltliche Auseinandersetzung, ein Abwägen des Für und Wider und Bewertungen vorzunehmen.
29. 29. Bezogen auf den gegenständlichen Fall müsste die zusammenfassende Darstellung des Amts für Umweltschutz für die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. den Industriezubringer gemäss Art. 8 Abs. 2 UVPG nebst einer Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang (lit. a)einer Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten (einschliesslich der Nullvariante) und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen (lit. b) einer Beschreibung der vom Projekt voraussichtlich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Natur, die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren gehören (lit. c)einer Beschreibung der zu erwartenden wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt (lit. d) undeiner Beschreibung der Massnahmen, durch die wesentliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen (lit. e)
auch eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Information dieser Punkte enthalten.
Vergleicht man nun die gegenständliche zusammenfassende Darstellung des Amts für Umweltschutz (Februar 2007) - bzw. die angefochtene Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit - mit diesen Vorgaben, so lässt sich feststellen - und insoweit ist auch hier den Beschwerdeführern zuzustimmen -, dass diese Vorgaben nicht erfüllt sind. Abgesehen davon, dass in der zusammenfassenden Darstellung des Amts für Umweltschutz ein Grossteil der „Erwägungen“ bzw. „Auswirkungen“ während der Bauphase bzw. der Betriebsphase die hier nicht weiters interessierende Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ betrifft, beschränken sich die relevanten „Erwägungen“ auf nur knapp zwei A4-Seiten. Darüber hinaus sind die „Erwägungen“ zur 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. zum Industriezubringer nur sehr allgemein gehalten, sodass daraus letztlich nicht ersehen werden kann, welche unmittelbaren bzw. mittelbaren Auswirkungen das Projekt auf die Umwelt verursacht. Ohne dass der Umweltverträglichkeitsbericht selbst bzw. die jenem Umweltverträglichkeitsbericht zugrunde liegenden Einzelgutachten herangezogen werden, ist es nicht möglich, sich ein abschliessendes Bild über die Umweltauswirkungen zu verschaffen. Genau das soll aber mit der zusammenfassenden Darstellung vermieden werden.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung bzw. ein Abwägen oder ein Werten der Auswirkungen auf die in Art. 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter sowie allfällige Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander fehlt in der gegenständlichen zusammenfassenden Darstellung gänzlich. Der Hinweis in Ziff. 9.1 der zusammenfassenden Darstellung, wonach die vorgesehenen und weitergehenden Massnahmen gemäss Kapitel 7.2 des Umweltverträglichkeitsberichts zu realisieren seien, vermag diese inhaltliche Auseinandersetzung bzw. Abwägung oder Wertung nicht zu ersetzen.
Die gegenständliche zusammenfassende Darstellung des Amts für Umweltschutz (Februar 2007) vermag daher die gesetzlichen Vorgaben an eine zusammenfassende Darstellung nicht zu erfüllen.
30. Insoweit die Beschwerdegegnerin und die Standortgemeinde ausführen, dass die zusammenfassende Darstellung im Sinne von Art. 15 UVPG wörtlich als Zusammenfassung „ohne Weitläufigkeiten“ zu verstehen sei, so kann dem nur ansatzweise zugestimmt werden. Ansatzweise deshalb, weil die zusammenfassende Darstellung entsprechend dem Wortlaut eine Zusammenfassung sämtlicher relevanter Informationen und Unterlagen im aufgezeigten Sinn sein soll. Die gegenständliche zusammenfassende Darstellung vermag die gesetzlichen Vorgaben jedoch, wie aufgezeigt, nicht zu erfüllen. Nur beispielhaft sei erwähnt, dass der 35-seitige Expertenbericht über Luft und Lärm (welcher noch umfassende Anhänge beinhaltet) in der gegenständlichen zusammenfassenden Darstellung nur soweit Eingang findet, als für die Bauphase erwähnt wird, dass im Rahmen des Bauprojekts ein detaillierter Massnahmenkatalog erarbeitet wird, um die Auswirkungen des Baulärms gering zu halten wird und dass dessen Umsetzung durch die Umweltbaubegleitung gewährleistet wird. Bezüglich Auswirkungen während der Bauphase auf die Luft ist nichts erwähnt. Bei den Auswirkungen während der Betriebsphase wird zum Thema Luft und Lärm zur 1. Etappe nichts erwähnt, sondern nur zur 2. Etappe. Von einer inhaltlichen Auseinandersetzung der verschiedenen Auswirkungen, einem Abwägen und einer Wertung ist nichts zu lesen.
31. Auch der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin bzw. der Standortgemeinde, wonach in den bisher in Liechtenstein abgeführten Umweltverträglichkeitsverfahren die zusammenfassenden Darstellungen nach dem gleichen Raster erarbeitet worden seien und sich insoweit eine „konstante Praxis herauskristallisiert habe“, vermag nicht zu überzeugen. Dem kann entgegengehalten werden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage über den Inhalt der zusammenfassenden Darstellung bisher noch nicht zu befassen gehabt hatte.
32. Gemäss Art. 83 Abs. 2 LVG ist dem Erfordernis der Begründung der Entscheidung nur dann genüge getan, wenn die in der Entscheidung von der Behörde zur Anwendung gebrachten Rechtssätze angeführt sind und wenn die Begründung die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
Im gegenständlichen Fall vermag die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604, den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nicht zu erfüllen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die Absicht, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen, nicht erkennen. Im Gegenteil, liest man die Ziff. 2. der Entscheidungsgründe in der angefochtenen Entscheidung, stellt man sich unweigerlich die Frage, weshalb unter den gegebenen Umständen die Umweltverträglichkeit eigentlich bejaht wird. Der einfache Verweis in Ziff. 2.1 der Entscheidungsgründe auf die in Kapitel 7 des Umweltverträglichkeitsberichts vorgeschlagenen Massnahmen, durch die wesentliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und der Hinweis, dass sich diese Massnahmen für diese Umweltbereiche als grundsätzlich ausreichend und sinnvoll erweisen, vermag eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu ersetzen.
Insoweit die Beschwerdegegnerin und die Standortgemeinde in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 „im Sinne einer zusammenfassenden Übersicht in der Reihenfolge des UVB die wichtigsten Aussagen über die dort beschriebenen und bewerteten Auswirkungen zur Umweltverträglichkeit und die vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt“ darlegen und mit Referenzen zu den Quellen versehen, kann dazu festgehalten werden, dass diese „zusammenfassende Übersicht“ dem Grunde nach das wäre, was das Amt für Umweltschutz zu erarbeiten gehabt hätte. Die „zusammenfassende Übersicht“ kann insoweit durchaus die Grundlage für eine vom Amt für Umweltschutz zu erarbeitende zusammenfassende Darstellung und für die von der Regierung neu zu erlassende Entscheidung sein.
Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604, aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückzuverweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil - dies sei an dieser Stelle festgehalten - nimmt der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen in keiner Weise zur Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit Stellung.
33. Der Vollständigkeit halber ist kurz auf den Einwand der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die angefochtene Entscheidung das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), LGBl. 1995 Nr. 186, und das dazu ergangene Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll), LGBl. 2002 Nr. 178, verletze. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Verkehrsprotokolls verzichten die Vertragsparteien auf den Bau neuer hochrangiger Strassen für den alpenquerenden Verkehr. Gemäss Abs. 2 können hochrangige Strassenprojekte für den inneralpinen Verkehr nur unter gewissen Voraussetzungen verwirklicht werden. Gemäss Art. 2 des Verkehrsprotokolls werden unter hochrangigen Strassen alle Autobahnen und mehrbahnigen, kreuzungsfreien oder in der Verkehrswirkung ähnliche Strassen verstanden.
Zumindest für die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. den Industriezubringer kann festgehalten werden, dass diese mit den vorgesehenen zwei Fahrbahnstreifen von 2 x 3.5 m (mit Rad- und Gehweg), welche für den Grundbegegnungsfall Lastwagen/ Lastwagen bzw. Bus/Bus bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgelegt sind, nicht als hochrangiges Strassenprojekt im Sinne des Verkehrsprotokolls verstanden werden. Augenscheinlich handelt es sich beim Industriezubringer weder um eine Autobahn noch um eine mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung ähnliche Strasse (Bussjäger/Larch, Gemeinschaftsrecht, internationales Umweltrecht und Verkehrsprojekte, 2. Teil, in RdU Recht der Umwelt, 2003, S. 105).
34. Gleichfalls der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die vom Beschwerdeführer zu 2) angeführte Thematik des „induzierten Verkehrs“ einzugehen. Unter „induziertem Verkehr“ ist im gegenständlichen Fall derjenige Mehrverkehr zu verstehen, der dadurch erwartet wird, dass mit der „Nordspange Schaan“ eine schnellere Verbindungsstrasse zwischen der österreichischen Autobahn A14 und der schweizerischen Autobahn A13 geschaffen würde. Die Attraktivität einer solchen neuen, schnelleren Verbindungsstrasse würde - nach Meinung des Beschwerdeführers zu 2) - entsprechenden Mehrverkehr verursachen.
Den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu 2) ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen entgegen zu halten, dass nur für die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“, also den Industriezubringer, mit keinem (oder allenfalls nur unwesentlichem) induzierten Verkehr zu rechnen ist. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer zu 2) auch nicht behauptet, seine Argumente beziehen sich nur auf die „Nordspange Schaan“ als Ganzes bzw. als Transitachse. Es ist dem Beschwerdeführer zu 2) aber zuzugestehen, dass der Frage des induzierten Verkehrs mit der Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ eine gewisse Relevanz zukommen wird.
35. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Die Beschwerdeführer verzeichnen Kosten bei einem Streitwert von CHF 100,000.00. Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Standortgemeinde gegen diese Streitwertbemessung nichts einwenden, kann unter Hinweis auf § 4 Ziff. 14 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer von diesem Streitwert von CHF 100,000.00 ausgegangen werden.
Da das Land Liechtenstein/Tiefbauamt im gegenständlichen Verfahren unterlegen ist, war ihm auch grundsätzlich der Ersatz der von den Beschwerdeführern verzeichneten Kosten aufzuerlegen. Die entsprechenden Kosten für die beiden Beschwerden wurden nach TP 3B inkl. Einheitssatz und 7.6% Mehrwertsteuer mit je CHF 2,237.00 richtig verzeichnet (die in den Beschwerden verzeichnete Eingabe- und Protokollgebühr ist nicht weiter zu berücksichtigen). Für die vorbereitenden Schriftsätze vom 7. und 15. Januar 2008 verzeichnen die Beschwerdeführer gleichfalls Kosten nach TP 3B und führen dazu aus, dass ihnen die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin und der Standortgemeinde Schaan vom 5. November 2007 (und insoweit auch vom 28. Dezember 2007) - entgegen der im Verfahren VGH 2006/41 gehandhabten Praxis - zwar nicht zur allfälligen Gegenäusserung zugestellt worden seien, die Schriftsätze vom 7. und 15. Januar 2008 aber dennoch zu honorieren seien, weil sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zweifellos notwendig gewesen seien.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass es grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Bestimmung gibt, welche vorschreibt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwingend verpflichtet ist, bei der Zustellung eines Schriftsatzes der einen Verfahrenspartei an die andere Verfahrenspartei der anderen Verfahrenspartei gleichzeitig eine allfällige Gegenäusserung aufzutragen. Wenn dies im Verfahren VGH 2006/41 so gehandhabt wurde, dann wird dies - ohne näher darauf einzugehen - unter Hinweis auf Art. 99 Abs. 4 LVG seine Gründe gehabt haben.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 LVG ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt zulässig und ist solches zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wurde. Damit steht es jeder Verfahrenspartei frei, auf Schriftsätze der Gegenpartei mit dem Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise zu reagieren.
Insoweit die beiden Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 7. und 15. Januar 2008 im Sinne von Art. 99 Abs. 1 LVG zulässig sind, waren sie auch entsprechend zu honorieren. Allerdings waren diese Schriftsätze vom Verwaltungsgerichtshof einerseits nicht aufgetragen und andererseits haben diese Schriftsätze keine relevanten neuen Tatsachen und Beweise enthalten, sondern im Wesentlichen nur Rechtsausführungen, weshalb diese Schriftsätze unter Anwendung von Art. 36 Abs. 1 LVG angemessen und entsprechend der gängigen Gerichtspraxis nicht nach TP 3B zu honorieren waren, sondern nur nach TP 2 (LES 1994 S. 60). Bei einem Streitwert von CHF 100,000.00 entspricht TP 2 inkl. Einheitssatz einem Betrag von CHF 831.60, dh. bei zwei Schriftsätzen CHF 1,663.20. Hinzu kommen ein 10%-iger Streitgenossenzuschlag von CHF 166.35 und 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 139.05. Gesamthaft sind die beiden Schriftsätze damit mit CHF 1,968.60 zu entlohnen.
Zusammen mit den für die beiden Beschwerden mit je CHF 2,237.00 zu berücksichtigenden Kosten sind damit insgesamt Kosten in Höhe von CHF 6,442.60 zu ersetzen, sodass beiden Beschwerdeführern die Hälfte dieses Betrags (CHF 3,221.30) zuzusprechen war.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. Februar 2008