VGH 2007/54
Art 990 PGR
Für eine "hinterlegte" Stiftung können auch andere Urkunden als die Stiftungsurkunde und abändernde Urkunden beim GBOERA hinterlegt werden. Eine solche Urkundenhinterlegung kann auch anderen Gründen als den Kontrollzwecken von Art 554 PGR dienen. Nicht nur der Stiftungsvorstand oder Repräsentant, sondern auch jeder Beteiligte einer Stiftung kann eine Hinterlegung vornehmen.
Art 955a PGR
Das GBOERA muss Amtsbestätigungen über "hinterlegte" Stiftungen ausstellen, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Stiftungen bestätigt wird. Deshalb muss das GBOERA, bevor es eine solche Amtsbestätigung ausstellt, auch prüfen, ob die hinterlegte Stiftung besteht oder nicht. Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer hinterlegten Stiftung hinausgehende Bestätigungen darf das GBOERA nur ausstellen, wenn es dadurch nicht in die Rechtsposition eines Beteiligten eingreift. Liegen zwei sich widersprechende Anträge betreffend die Ausstellung einer Amtsbestätigung vor, hat das GBOERA keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, sofern sich die Amtsbestätigung nicht bloss auf den Bestand oder Nichtbestand der Stiftung bezieht.
1. Mit Schreiben vom 05.02.2007 wandte sich der Beschwerdevertreter in Vertretung von EF an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (im Folgenden GBOERA). Er übersandte dem GBOERA die ihm erteilte Vollmacht vom 25.01.2007 im Original, das Schreiben EF an Dr NM vom 03.10.2006 in Kopie mit deutscher Übersetzung, die Annahme- und Zeichnungserklärung AB vom 20.11.2006 mit beglaubigter Unterschrift im Original, das Schreiben EF an Dr OP vom 26.11.2006 mit beglaubigter Unterschrift im Original und mit deutscher Übersetzung, die Annahme- und Zeichnungserklärung CD vom 26.11.2006 mit beglaubigter Unterschrift im Original, eine Kopie des Briefes RA Dr GH vom 28.12.2006 an Dr OP und eine Bestätigung des Übersetzungsbüros H vom 01.02.2007, dies alles "zum Zwecke der Hinterlegung bei den Unterlagen der X Foundation, Vaduz". Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdevertreter im Namen des EF - Protektor der X Foundation - das GBOERA, eine neue Amtsbestätigung betreffend der Zusammensetzung des Stiftungsrates der X Foundation, Vaduz, auszustellen, aus der sich ergibt, dass der Stiftungsrat sich nunmehr aus den kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Mitgliedern Dr OP, AB und CD zusammensetzt.
In diesem Schreiben vom 05.02.2007 wird ausgeführt, dass sich die Eigenschaft von EF als Protektor der X Foundation aus Art 10 lit a der bereits beim GBOERA hinterlegten Stiftungsstatuten idF vom 10.09.2002 ergebe. Gemäss Art 9 lit m der Statuten sei der Protektor befugt, Mitglieder des Stiftungsrates abzuberufen und neue sowie zusätzliche Stiftungsratsmitglieder zu ernennen. Mit Brief vom 03.01.2006 habe EF von seinem Recht, einen zusätzlichen Stiftungsrat zu ernennen, Gebrauch gemacht und Herrn AB zum Stiftungsrat ernannt. Mit Schreiben vom 26.11.2006 habe Protektor EF den bisherigen Stiftungsrat Dr NM abberufen und an seiner Stelle Frau CD zum Mitglied des Stiftungsrates ernannt.
2. Mit Schreiben vom 09.03.2007 wandte sich der Beschwerdevertreter nochmals ans GBOERA, diesmal auch als Vertreter der vom Protektor neu gewählten Stiftungsräte AB und CD. Im Namen dieser neu ernannten Stiftungsräte ersuchte der Beschwerdevertreter das GBOERA, die dem GBOERA bereits vorliegenden Originalurkunden betreffend die Abberufung des bisherigen Stiftungsrates Dr NM, die Ersatzbestellung der Stiftungsrätin CD (anstelle Dr NM) und den zusätzlich ernannten Stiftungsrat AB zum Zwecke der Hinterlegung bei den Unterlagen der X Foundation entgegenzunehmen.
Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdevertreter das GBOERA neuerlich, eine neue Amtsbestätigung betreffend die Zusammensetzung des Stiftungsrates bei der X Foundation auszustellen, aus der sich ergibt, dass der Stiftungsrat sich nunmehr aus den kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Mitgliedern Dr OP, AB und CD zusammensetzt.
3. Mit Schreiben vom 26.03.2007 teilte das GBOERA Dr OP, Vaduz, mit, dass das GBOERA in der Registersache der X Foundation einen Antrag erhalten habe, in welchem um Hinterlegung der Dokumente betreffend die Abberufung sowie Neubestellung eines weiteren Stiftungsrates ersucht werde. Dr OP könne hierzu binnen 8 Tagen Stellung nehmen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass keine Einwände bestünden.
4. Mit Schreiben vom 04.04.2007 teilte der Rechtsvertreter der heutigen Beschwerdegegner, RA Dr QR, dem GBOERA mit, dass er die Vertretung der X Foundation und ihrer Stiftungsräte Dr OP und Dr NM übernommen habe. Er nehme zum Antrag von RA Dr GH vom 08.03.2007 wie folgt Stellung: Die Ernennung von EF zum Protektor der X Foundation am 10.09.2002 sei nichtig, weil laut dem alten Art 10 der Stiftungsstatuten nur der erste Protektor ZZ seinen Nachfolger selbst bezeichnen habe können, was hinsichtlich Herrn EF nicht zutreffe. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes habe der Stiftungsrat der X Foundation als oberstes Organ nunmehr eine Statutenänderung beschlossen, dies dahingehend, dass der Art 10 der Statuten wiederum laute wie in den Statuten aus dem Jahr 1993.
Deshalb werde beantragt, das GBOERA wolle den beiliegenden Stiftungsratsbeschluss zu den Stiftungsakten nehmen, ebenso wie die beiliegenden Statuten in neuer Fassung.
Weiters wurde beantragt, das GBOERA wolle dem Gesuch von RA Dr GH vom 09.03.2007, gerichtet auf Abberufung des bisherigen Stiftungsrates Dr NM und auf Ersatzbestellung der Stiftungsrätin CD sowie auf Bestellung des AB nicht Folge geben und nicht zur Hinterlegung bei den Stiftungsakten entgegennehmen sowie die von RA Dr GH beantragte neue Amtsbestätigung nicht ausstellen.
5. Mit Schreiben vom 18.04.2007 an das GBOERA nahm RA Dr GH Bezug auf seine Eingaben vom 05.02.2007 und 09.03.2007 sowie ein von ihm mit einem Mitarbeiter des GBOERA geführten Telefonates vom 17.04.2007. Er ersuchte um Übermittlung einer Kopie der Eingabe der bisherigen bzw früheren Stiftungsratsmitglieder mit dem dortigen Antrag, die von RA Dr GH namens seiner Mandanten gestellten Anträge abzuweisen.
6. Am 27.04.2007 erliess das GBOERA betreffend X Foundation, Vaduz, Abberufung, Ersatzbestellung und Bestellung von Stiftungsräten, eine an RA Dr QR adressierte Verfügung mit folgendem Spruch:
"1. Dem Antrag vom 05.02.2007, ergänzt durch den Antrag vom 09.03.2007 des Protektors Prof EF sowie der Stiftungsräte AB und CD zur Entgegennahme von Originalurkunden betreffend Abberufung des bisherigen Stiftungsrates Dr NM, Ersatzbestellung der Stiftungsrätin CD (anstelle von Dr NM) und den zusätzlich ernannten Stiftungsrat AB zum Zwecke der Hinterlegung bei den Unterlagen der X Foundation, Vaduz, sowie Ausstellung einer Amtsbestätigung wird stattgegeben.
2. Der Antrag vom 04.04.2007 des Stiftungsrates Dr OP und Dr NM auf Hinterlegung der Urkunden über den Statutenänderungsbeschluss vom 21.03.2007 sowie der Neufassung der Statuten vom 03.04.2007 wird abgewiesen.
3. Die Antragsteller zu Pkt 1 sind verpflichtet, eine Verfügungsgebühr von CHF 300.- mittels beiliegenden Einzahlungsscheins zu entrichten."
Das GBOERA stützte seine Verfügung auf Art 554 PGR iVm Art 89 Abs 4 und Art 90 ÖRegV. Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich die Abberufung des Stiftungsrates Dr NM und die Bestellung von AB und CD zu Stiftungsräten der X Foundation durch den Protektor EF auf die gültigen Statuten berufen könne. Die von Dr OP und Dr NM vorgenommene Statutenänderung vom 21.03.2007 bzw 03.04.2007 sei ungültig, weil zu diesem Zeitpunkt Dr NM nicht mehr Stiftungsrat gewesen sei und AB und CD bereits Stiftungsräte gewesen seien.
7. Gegen diese Verfügung des GBOERA vom 27.04.2007 erhoben die beiden heutigen Beschwerdegegner am 21.05.2007 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
8. Hierzu nahmen die heutigen Bf mit Schriftsatz vom 14.06.2007 Stellung.
9. Mit E vom 26.07.2007 zu VBK 2007/14 entschied die VBK wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 21.05.2007 wird insofern Folge gegeben, als dass die angefochtene Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 27.04.2007 in der Sache X Foundation aufgehoben und an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zurückverwiesen wird.
2. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wird aufgetragen, mit der Behandlung und Erledigung der Anträge der Bf und der Beschwerdegegner bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen E über die Organstellung der Bf und der Beschwerdegegner zu 2), 3) und 4) zuzuwarten.
3. Die Wirkungen der Aufhebung und der Auftrag an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt treten erst nach Rechtskraft dieser E ein (Rechtskraftvorbehalt).
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
5. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Bf binnen 14 Tagen die mit CHF 1312.37 bestimmten Parteikosten zu ersetzen."
Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
Die VBK hebe die angefochtene Verfügung des GBOERA vom 24.04.2007 wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes aus Anlass der Beschwerdeführung gestützt auf Art 106 Abs 1 LVG von Amtes wegen auf. Die Verfügung stütze sich auf Art 554 PGR iVm Art 89 Abs 4 und Art 90 ÖRegV. Das GBOERA müsse gem Art 554 PGR darüber entscheiden, ob eintragungspflichtige Tatsachen oder ein widerrechtlicher bzw unsittlicher Zweck einer Stiftung vorliege. Eine weitergehende materielle Prüfung der zur Hinterlegung gelangenden Urkunden und Akte sei nach Art 554 PGR nicht vorgesehen.
Das Legalitätsprinzip binde alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz, das Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit sei. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhten, seien unzulässig. Art 554 PGR bilde keine ausreichende Rechtsgrundlage, um über zwei inhaltlich widersprechende Anträge eine Verfügung zu erlassen. Die E des GBOERA darüber, wer "der besser berechtigte" Stiftungsrat sei, werde durch die gesetzlich umschriebene Kognition des GBOERA in Art 554 PGR nicht umfasst. Art 89 und 90 ÖRegV seien in diesem Zusammenhang irrelevant. Zwar habe der OGH mit B vom 01.12.1961 (ELG 1962-1966, 81) ausgeführt, dass die E über den Antrag auf Hinterlegung der Gründungsurkunde, der Statuten und anderer Urkunden von Familienstiftungen durch B erfolge, wogegen Rechtsmittel ergriffen werden können. Laut dieser E bedeute die Annahme der Urkunde zur Hinterlegung die Annahme des Antrages. Der Registerführer habe den Inhalt der Urkunden nicht näher zu überprüfen. Das GBOERA könne ohne gesetzliche Grundlage und ohne Befugnis, den Inhalt der für die Hinterlegung präsentierten Urkunden näher prüfen zu können, keine iS von Art 83 LVG rechtsgenüglich begründete und rechtsmittelfähige E treffen. Ohne ausreichende gesetzliche Grundlage sei das GBOERA nicht befugt, zu entscheiden, welcher von zwei divergierenden oder strittigen Urkundeninhalten jener sei, welcher für die Hinterlegung und das Ausstellen einer Amtsbestätigung geeigneter erscheine. Die vom GBOERA getroffene E führe im Ergebnis dazu, dass die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren einem der beiden Antragsteller den Vorrang gebe, ohne dass die Amtsstelle dazu befugt oder auch tatsächlich in der Lage wäre, den "Vorrang", welcher sich ausschliesslich aus einer materiellrechtlichen Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte ergeben könne, zu beurteilen.
Das Amt könne nur eine Wissenserklärung (LES 2004, 190 und 197) ausstellen. Eine solche stelle keine Verfügung iS des LVG dar (Häfelin/Müller, Rz 862). Die Hinterlegung sowie das Ausstellen einer Amtsbestätigung hätten nur deklaratorischen, keinesfalls einen konstitutiven Charakter und begründeten konkret keine Rechte als Stiftungsrat oder Protektor.
Im 18. Titel des PGR befänden sich Bestimmungen über das Öffentlichkeitsregister. Diese richteten sich an eintragungsfähige bzw eintragungspflichtige Geschäfte und Verbandspersonen. Die Wirkungen der Eintragung könnten nicht auf die Hinterlegung übertragen werden. Eine Lückenfüllung, wonach die gesetzlichen Registerbestimmungen sinngemäss auch auf die Hinterlegung anwendbar seien, sei unzulässig, da der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Rechtsprechung und der fehlenden Regelungen im Gesetz auch in den zurückliegenden PGR-Novellen keine gesetzliche Regelung aufgenommen habe. Art 990 PGR regle die Urkundenhinterlegung. Art 89 Abs 4 ÖRegV sei nicht weiter von Bedeutung. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung sei nach Art 990 PGR nicht vorgesehen. Für die nicht eintragungspflichtigen Stiftungen stelle die Hinterlegung eine Ordnungsvorschrift und keine Entstehungsvoraussetzung dar. Bei der Hinterlegungsbestätigung handle es sich nicht um eine faktische Präzedenzentscheidung, an deren Rechtskraft die Gerichte in einem nachfolgenden Rechtsstreit gebunden seien (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, S 320). Somit könnte selbst durch die Ausstellung der beantragten Amtsbestätigung kein Präjudiz geschaffen werden, die Amtsbestätigung wäre nicht mehr als eine Wiedergabe eines vermeintlichen Stiftungsratsbeschlusses, ohne dass ein Entscheidungswille des GBOERA zugrunde liege (Bösch, S 319). Eine "Verfügung" ohne Entscheidungswille der erlassenden Behörde sei nicht auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet (OGH vom 04.09.2003). Der angefochtene Akt stelle somit keine Verfügung dar.
Es dürfe nicht übersehen werden, was der Hintergrund dieser Registersache sei. Konkret gehe es um die Frage, ob die Bestellung des Beschwerdegegners zu 4) zum Protektor rechtsgültig gewesen sei und in der Folge die von ihm veranlassten Änderungen im Stiftungsrat oder die von den Bf veranlasste Statutenänderung Gültigkeit habe. Dies sei eine materiellrechtliche Fragestellung und könne nur von den ordentlichen Gerichten geklärt werden. Durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung bzw der Ablehnung einer solchen würde das GBOERA einen Ausweis darüber erstellen, wer aktuell Organ der Beschwerdegegnerin zu 1) sei und damit gleichzeitig die dahinter liegende Rechtsfrage erledigen. Die Frage, wer Stiftungsrat oder Protektor einer hinterlegten Stiftung sei, könne nur das Gericht im ordentlichen Verfahren klären. Auch seien Beschlüsse von Organen juristischer Personen anfechtbar. Es sei die Ob- liegenheit der Bf, ihre Rechte auf dem ordentlichen Zivilweg geltend zu machen. Es sei daher geboten, wenn das GBOERA in einem solchen Streitfall mit der Entgegennahme zwecks Hinterlegung und Ausstellen einer Amtsbestätigung bis zur definitiven E der ordentlichen Gerichte zuwarte.
Für die angefochtene Verfügung existiere also keine rechtliche Grundlage, sodass das GBOERA sachlich und funktionell unzuständig sei, weshalb Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vorliege (Art 106 Abs 1 lit b und c LVG). Die Verfügung sei von Amtes wegen nichtig zu erklären.
10. Gegen diese E VBK 2007/14, zugestellt am 30.07.2007, erhoben die heutigen Bf am 08.08.2007 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Hierzu erstatteten die heutigen Beschwerdegegner am 28.08.2007 eine Gegenäusserung. Hierzu erstatteten die heutigen Bf am 30.08.2007 eine schriftliche Stellungnahme. Der VGH stellte all diese Schriftsätze auch dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu, welches am 21.09.2007, gestützt auf Art 980 Abs 3 PGR, eine schriftliche Gegenäusserung erstattete. Diese Gegenäusserung wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Über Aufforderung des VGH vom 26.09.2007 teilten die Streitteile am 01. bzw 08.10.2007 mit, dass sie je Klage gegen den anderen Streitteil beim LG erhoben.
Der VGH erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13.11.2007 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
12. Im vorliegenden Verfahren stehen sich die heutigen Bf und die heutigen Beschwerdegegner "strittig" gegenüber. Beide Seiten reichten Unterlagen der X Foundation beim GBOERA zur Hinterlegung ein und wollen im Grunde, dass die von der anderen Seite eingereichten Unterlagen vom GBOERA nicht zur Hinterlegung angenommen werden. Diese Unterlagen betreffen im Wesentlichen die Frage, wer heute Stiftungsrat der X Foundation ist. Beide Seiten meinen, sie selbst seien Stiftungsratsmitglieder, währenddem gewisse Personen auf der anderen Seite nicht Stiftungsratsmitglieder seien. Beide Seiten wollen im Grunde genommen ihren Standpunkt vom GBOERA bestätigt haben, insbesondere durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung bzw die Verweigerung einer Amtsbestätigung.
Unstrittig ist, dass es sich bei der X Foundation (heutige Bf zu 1) um eine "hinterlegte" Stiftung handelt. Somit ist vorerst zu prüfen, was eine "hinterlegte" Stiftung und eine Amtsbestätigung sind. Dies führt zur Frage, ob und allenfalls unter welchen Umständen das GBOERA eine Amtsbestätigung mit welchem Inhalt ausstellen darf oder muss, und weiter zur Frage, wie sich das GBOERA in einem "Streitfall", wie dem vorliegenden, verhalten muss.
13. Stiftungen sind in Art 552 bis 570 PGR geregelt. Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmt bezeichneten Zweck, wobei als Zwecke auch Familienzwecke in Betracht fallen (Art 552 Abs 1 PGR). Die Stiftung entsteht in der Regel erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister (so genannte eingetragene Stiftungen; Art 557 Abs 1 PGR). Von dieser Grundregel gibt es eine Ausnahme, die in der Praxis die Regel überwiegt: Familienstiftungen (bzw kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind) erlangen ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit (Art 557 Abs 2 PGR), sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art 557 Abs 3 PGR). Solche so genannte "hinterlegte" Stiftungen sind bei ihrer Errichtung verpflichtet, die Stiftungsurkunde und bei Abänderung des Stiftungszweckes die diesbezügliche Urkunde durch den Stiftungsvorstand oder Repräsentanten beim GBOERA zu hinterlegen, dies zum Zwecke der Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht (Art 554 PGR). Was unter "Stiftungsurkunde" verstanden wird, bestimmt Art 555 PGR: Es handelt sich dabei um jene Urkunde, mit der die Stiftung errichtet wird. Diese Stiftungsurkunde (der Stiftsbrief) oder das Statut sollen [müssen] enthalten die Bezeichnung und den Sitz der Stiftung, ihren Zweck oder Gegenstand, die Bezeichnung des Stiftungsvorstandes und die Art und Weise, wie ein anderer Vorstand bestellt wird, sowie eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung (Art 555 Abs 2 PGR). In der Praxis spricht man meist von "Errichtungsurkunde" oder "Gründungsurkunde" und "Statuten", die zwar zwei förmlich getrennte Urkunden, aber dennoch eine Einheit bilden.
Weitere Bestimmungen über die Hinterlegung der Stiftungsurkunde und Abänderungsurkunden oder eine Bestimmung zur Amtsbestätigung über hinterlegte Stiftungen enthält das PGR im Abschnitt über die Stiftungen nicht.
Klar ist jedoch aus den Bestimmungen von Art 552 bis 570 PGR, dass eine hinterlegte Stiftung bereits mit Erstellung der Stiftungsurkunde entsteht. Die Stiftungsurkunde und abändernde Urkunden dazu sind beim GBOERA für gewisse Kontrollzwecke zu hinterlegen. Eine ganz andere Kategorie von Stiftungen sind jene, die im Öffentlichkeitsregister (als Stiftungsregister: Art 557 Abs 1 PGR, Art 556 PGR) eingetragen sind.
14. Das PGR enthält in seinem 18. Titel (Art 944 bis 990 PGR) zahlreiche Bestimmungen zum Öffentlichkeitsregister. Das Öffentlichkeitsregister ist jenes Register, in welches "eingetragene" Stiftungen eingetragen werden. "Hinterlegte" Stiftungen werden nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Deshalb würde man im 18. Titel des PGR über das Öffentlichkeitsregister auch keine Bestimmungen über die "Hinterlegung von Stiftungen" bzw über die Hinterlegung von Stiftungsurkunden von Familienstiftungen (oder dergleichen) erwarten. Dennoch sind solche enthalten:
Indirekt beziehen sich die Bestimmungen des PGR zum Öffentlichkeitsregister auch auf hinterlegte Stiftungen, denn das GBOERA muss gem Art 554 PGR auch bei Familienstiftungen (und dergleichen Stiftungen) prüfen, ob eine Eintragungspflicht (ins Öffentlichkeitsregister) besteht. Dementsprechend auferlegt Art 986 Abs 1 PGR dem GBOERA eine allgemeine Prüfpflicht zur Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. E contrario ist daraus abzuleiten, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auch prüft, ob die Voraussetzungen für die blosse Hinterlegung iS von Art 554 PGR erfüllt sind.
Konkreter bestimmt Art 990 PGR, dass beim GBOERA "zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden [können], falls sie sich zur Hinterlegung eignen" (Art 990 Abs 1 PGR). "Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten" (Art 990 Abs 2 PGR). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass für eine "hinterlegte" Stiftung nicht nur die Stiftungsurkunde und abändernde Urkunden dazu beim GBOERA hinterlegt werden können, sondern auch andere Urkunden, die sich zur Hinterlegung eignen. Eine solche Urkundenhinterlegung muss nicht notwendigerweise den Kontrollzwecken von Art 554 PGR dienen, sondern kann auch aus anderen Gründen erfolgen. Weiters ist die Hinterlegung nicht nur durch den Stiftungsvorstand oder Repräsentanten zugelassen, sondern durch jeden Beteiligten einer Stiftung.
Somit sind im vorliegenden Fall sowohl jene Urkunden, die von den Beschwerdeführern, wie auch jene Urkunden, die von den Beschwerdegegnern beim GBOERA zur Hinterlegung eingereicht wurden, grundsätzlich zur Hinterlegung anzunehmen.
15. Seit 21.02.2007 (LGBl 2007/38) ist die neue Bestimmung von Art 955a PGR in Kraft. Diese bestimmt unter der Marginalie "Öffentlichkeit bei Hinterlegungen", dass Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gem Art 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden kann (Art 955a Abs 1). Weiters wird bestimmt, dass das GBOERA auf Verlangen bestätigt, ob eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftung oder Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht (Art 955a Abs 2 PGR).
Art 955a PGR ist von seiner systematischen Einordnung insoweit etwas ein Fremdkörper, als er im 18. Titel des PGR, also im Rahmen des "Öffentlichkeitsregisters" eingegliedert wurde. Diese Systematik zeigt jedoch auf, dass es kaum gesetzliche Bestimmungen über "hinterlegte" Stiftungen und deren registerbehördliche Behandlung gibt und dass die wenigen relevanten Bestimmungen nicht systematisch zusammengefasst sind.
Dennoch ergibt sich aus Art 955a PGR einerseits, dass die Hinterlegung von Stiftungsurkunden iS von Art 554 PGR nichts mit der registerlichen Eintragung von Stiftungen in das Öffentlichkeitsregister zu tun hat. Andererseits bestimmt nun Art 955a Abs 2 mit aller Deutlichkeit, dass das GBOERA Amtsbestätigungen über "hinterlegte" Stiftungen auszustellen hat, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Stiftungen bestätigt wird. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass das GBOERA, bevor es eine solche Amtsbestätigung ausstellt, auch tatsächlich prüfen muss, ob die hinterlegte Stiftung besteht oder nicht (noch zur alten Rechtslage: StGH 2003/63 in Jus & News, 2003, 281). Dies ist nur anhand aussagekräftiger hinterlegter Urkunden iS von Art 554 und 555 PGR möglich.
Eine solche Prüfpflicht ist, wie bereits ausgeführt, indirekt auch aus Art 986 PGR abzuleiten. Präzisierend hierzu bestimmt Art 28 ÖRegV, dass das GBOERA, bevor es eine Eintragung oder eine Hinterlegung von Urkunden vornimmt, zu prüfen hat, ob hierfür die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung erfüllt sind. Auch bestimmt Art 28 ÖRegV, dass insbesondere zu prüfen ist, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen. Eine solche Prüfung ist - selbstverständlich - notwendig, um beurteilen zu können, ob eine "hinterlegte" Stiftung besteht oder nicht (Art 955a Abs 2 PGR). Kommt das GBOERA bei dieser Prüfung zum Schluss, dass eine hinterlegte Stiftung besteht, kann (und muss) es nicht nur den in Art 955a PGR genannten Personen eine Amtsbestätigung ausstellen, sondern es gibt dies auch Dritten bekannt (Art 91a Abs 1 ÖRegV idF von LGBl 2007/129).
16. Die Pflicht des GBOERA, den Bestand oder Nichtbestand einer "hinterlegten" Stiftung zu prüfen und zu bestätigen (Amtsbestätigung), beantwortet noch nicht die Frage, ob das GBOERA auch andere Tatsachen über eine "hinterlegte" Stiftung mittels Amtsbestätigung bestätigen darf oder gar muss.
Eine Bestätigungspflicht sieht das Gesetz, insbesondere das PGR, nicht vor. Sie kann auch nicht durch Gesetzesinterpretation geschaffen werden, da die Ausstellung einer Amtsbestätigung auch in Rechtspositionen von anderen Beteiligten eingreifen kann, wie der vorliegende Fall zeigt: Würde das GBOERA dem Antrag der einen Streitpartei auf Ausstellung einer Amtsbestätigung folgen, bestätigte es dadurch - zumindest indirekt - zugleich, dass die Rechtsposition der anderen Streitseite nicht richtig ist. Die Prüfung von zwei gegenläufigen Anträgen zweier "Streitparteien" durch das GBOERA und eine E zu Gunsten des einen und zu Lasten des anderen Antrages darf nur auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen (Legalitätsprinzip), wie die Vorinstanz richtig ausführte.
17. Eine etwas andere Frage ist, ob das GBOERA im Allgemeinen Amtsbestätigungen über anderes als den Bestand oder Nichtbestand einer Stiftung ausstellen darf. Solange das GBOERA durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung nicht in die Rechtsposition eines Beteiligten eingreift, ist dagegen nichts einzuwenden, auch wenn die Ausstellung einer Amtsbestätigung ohne formalgesetzliche Grundlage erfolgt. Dementsprechend hat denn auch die Regierung in der ÖRegV bestimmt, dass das GBOERA "zum Zwecke der Ausstellung von Amtsbestätigungen die Angaben nach Art 90 zu erfassen und bei Änderungen nachzuführen" hat (Art 89 Abs 4 ÖRegV). Diese Bestimmung ist eine in eine Verordnung aufgenommene Weisung der Regierung an das GBOERA (s Art 4 Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtsgesetz LGBl 2000/136), dass das GBOERA bei "hinterlegten" Stiftungen (Art 554 PGR) Amtsbestätigungen ausstellen soll. Administrativ ist es sinnvoll, wenn zu diesem Zwecke die Angaben über Datum und Errichtung der Stiftungsurkunde, den Namen, Sitz und Zweck der Stiftung, die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung und das statutarische Stiftungskapital (Art 90 ÖRegV) erfasst und nachgeführt werden (Art 89 Abs 4 ÖRegV). Dementsprechend wurde das GBOERA auch ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben - wie etwa die Ausstellung von Amtsbestätigungen gem Art 89 Abs 4 ÖRegV -, die ihm bekannt gegebenen Informationen von "hinterlegten" Stiftungen elektronisch zu erfassen und zu verwalten (Art 91a Abs 2 ÖRegV).
Dass überhaupt die Verwaltungsbehörden schon aufgrund des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts berechtigt sind, Auskünfte, Bestätigungen und Bescheinigungen auszustellen, ergibt sich aus Art 29 Abs 1 lit b Unterabsatz 4 LVG. Solche schlichten Verwaltungstätigkeiten (Realakte) werden ausgeführt, ohne dass die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren auf sie Anwendung finden und ohne dass mit ihnen eine Rechtswirkung beabsichtigt ist. Sobald jedoch eine Rechtswirkung einer Verwaltungshandlung beabsichtigt ist oder ihr immanent ist, bedarf es für eine solche Verwaltungshandlung einer formalgesetzlichen Grundlage.
18. Angewandt auf den vorliegenden Fall ist der VGH ebenso wie die Vorinstanz der Rechtsmeinung, dass dem GBOERA keine Kompetenz zukommt, über zwei sich widersprechende Anträge betreffend die Ausstellung einer Amtsbestätigung zu entscheiden, sofern sich die Amtsbestätigung nicht bloss auf den Bestand oder Nichtbestand der Stiftung bezieht.
Möglich sind Amtsbestätigungen, die keinerlei Rechtswirkungen zeitigen, so zB reine Wissenserklärungen darüber, welche Urkunden beim GBOERA eingereicht und hinterlegt wurden und was in diesen Urkunden steht. Eine solche Amtsbestätigung ist jedoch vorliegendenfalls von keiner der beiden Streitteile beantragt worden.
19. Mit Verfügung vom 27.04.2007 entschied das GBOERA, dem Antrag vom 05.02.2007 ergänzt durch den Antrag vom 09.03.2007 des Protektors Prof EF sowie der Stiftungsräte AB und CD zur Entgegennahme von Originalurkunden betreffend Abberufung des bisherigen Stiftungsrates Dr NM, Ersatzbestellung der Stiftungsrätin CD (anstelle von Dr NM) und den zusätzlich ernannten Stiftungsrat AB zum Zwecke der Hinterlegung bei den Unterlagen der X Foundation, Vaduz, stattzugeben.
Dieser Entscheidungsspruch wurde von keiner der Parteien angefochten. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanz hält der VGH dafür, dass das GBOERA sowohl berechtigt wie auch verpflichtet war, die genannten Unterlagen zum Zwecke der Hinterlegung entgegenzunehmen.
In diesem Sinne war die vorinstanzliche E abzuändern.
20. Das GBOERA entschied mit Verfügung vom 27.04.2007 weiters, dass dem Antrag der heutigen Bf auf Ausstellung einer Amtsbestätigung stattgegeben wird. Damit meinte das GBOERA offensichtlich, dass es eine Amtsbestätigung in dem Sinne ausstellt, wie es von den heutigen Bf beantragt wurde, nämlich dahingehend, dass Dr NM nicht mehr Stiftungsrat ist, dafür aber CD und AB.
In diesem Punkt schliesst sich der VGH der Rechtsmeinung der Vorinstanz an, dass dem GBOERA im vorliegenden streitigen Fall keine Kompetenz zukommt, eine solche Amtsbestätigung auszustellen.
21. Das GBOERA entschied mit Verfügung vom 27.04.2007 weiter, dass der Antrag vom 04.04.2007 des Stiftungsrates Dr OP und Dr NM auf Hinterlegung der Urkunden über den Statutenänderungsbeschluss vom 21.03.2007 sowie der Neufassung der Statuten vom 03.04.2007 abgewiesen wird.
Aber auch diese Unterlagen müssen, so wie jene der heutigen Bf, vom GBOERA zur Hinterlegung entgegengenommen werden. Nichts spricht dagegen. Im Gegenteil, hat gerade der allseits als Stiftungsrat weiterhin anerkannte Dr OP diese Urkunden als Stiftungsurkunden beim GBOERA zur Hinterlegung eingereicht. Schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass diese Urkunden mit der X Foundation nichts zu tun haben.
In diesem Sinne war die vorinstanzliche E abzuändern, was von den heutigen Beschwerdegegnern in ihrer Beschwerde vom 21.05.2007 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auch ausdrücklich beantragt wurde.
22. Die Verfügung des GBOERA vom 27.05.2007 enthält auch einen Gebührenspruch. Dieser wurde von niemandem angefochten. Es besteht auch keine Notwendigkeit, diesen wegen eines Nichtigkeitsgrundes aufzuheben.
23. Den in der Beschwerde vom 08.08.2007 aufgeführten Argumenten ist wie folgt entgegenzuhalten:
Die Bestimmungen von Art 944, 954, 961 PGR beziehen sich ausschliesslich auf das Öffentlichkeitsregister. "Hinterlegte" Stiftungen sind jedoch nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen, sondern ihre Stiftungsurkunden sind beim GBOERA (Amt) hinterlegt. Art 954 PGR bestimmt nicht, dass das GBOERA Amtsbestätigungen über aus Dokumenten ersichtliche Verhältnisse erstellt. Vielmehr bestimmt Art 954 PGR, dass das GBOERA Auszüge aus dem Öffentlichkeitsregister erstellt, ebenso Kopien und Abschriften von Registerakten. Dabei ist es auch zulässig, Bestätigungen (Amtsbestätigungen) iS von Wissenserklärungen auszustellen (so auch OGH vom 04.09.2003 in LES 2004, 190, ähnlich OGH von 03.02.2005 zu 6 NP.2004.52-22 und dazu StGH 2005/14 vom 29.11.2005). Solche reinen Wissenserklärungen sind aber auch nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (Art 29 Abs 1 LVG) und damit für "hinterlegte" Stiftungen zulässig.
Weder aus Art 961 PGR noch sonst aus einer gesetzlichen Bestimmung kann per Analogieschluss oder einer sonstigen Interpretationsmethode geschlossen werden, dass für "hinterlegte" Stiftungen dasselbe gilt wie für eingetragene Stiftungen. Die Systeme der Hinterlegung beim Amt einerseits und der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister andererseits sind dermassen unterschiedlich, dass eine gleiche oder ähnliche Behandlung nur der Gesetzgeber herbeiführen kann, was er bisher nicht getan hat, wie die Vorinstanz richtig und deutlich ausführte.
Wenn die Bf vorbringen, es könne nicht sein, dass das GBOERA jegliche Art von Urkunde von welchem Antragsteller auch immer, also auch von völlig unzuständigen Personen, entgegennehmen müsse, so ist hierzu zu vermerken, dass das GBOERA zumindest solche Urkunden entgegennehmen muss, die von einer prima vista zuständigen Person - wie hier von Stiftungsrat Dr OP - als relevant bezeichnete Urkunden - hier Statutenänderungsbeschluss - eingereicht werden. Wo die Grenze der Pflicht zur Entgegennahme liegt, muss hier nicht entschieden werden.
Der VGH folgt der Einschätzung der Bf nicht, dass die gegenständliche Judikatur geradezu katastrophale und chaotische Auswirkungen haben wird. Das GBOERA wird nicht jede Urkunde entgegennehmen müssen, sondern nur solche Urkunden, die bescheinigtermassen von einer berechtigten Person als relevant eingereicht werden. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass nun bei einer grossen Anzahl von Stiftungen unklar ist, wer Stiftungsrat ist und es deshalb zu einer Flut von Klagen bei den Zivilgerichten führen wird. Im Übrigen würde sich durch die Ausstellung von Amtsbestätigungen, wie von den Bf beantragt, nichts ändern: Wie der vorliegende Fall zeigt, kann auch in solchen Fällen zuerst durch drei verwaltungsrechtliche Instanzen ausjudiziert werden, ob überhaupt eine Amtsbestätigung ausgestellt werden darf. Anschliessend oder alternativ kann ein Zivilverfahren bei den Gerichten angestrengt werden, um die definitive Rechtslage zu ermitteln.
24. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 41 iVm Art 36 Abs 1 LVG. Die heutigen Beschwerdegegner sind mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des GBOERA vom 27.04.2007 schliesslich durchgedrungen, währenddem die Beschwerde der heutigen Bf an den VGH im Wesentlichen nicht erfolgreich war. Deshalb waren den heutigen Beschwerdegegnern die Verfahrenskosten sowohl vor der VBK als auch vor dem VGH zu Lasten der heutigen Bf zuzusprechen.