VGH 2007/88
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter
lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Christian Batliner, Univ.Doz. Dr.iur. Peter Bussjäger, Dr.iur. Kuno Frick, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: H Ltd. United Kingdom
wegen: Aufsichtsbeschwerde
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28./29. August 2007, RA 2007/2129-0332
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. November 2007
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 17. September 2007 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28./29. August 2007, RA 2007/2129-0332, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 20. Februar 2004 stellte die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Bern, ein Rechtshilfeersuchen an die liechtensteinischen Behörden für ein schweizerisches Strafverfahren gegen AB und CD wegen Veruntreuung und Geldwäscherei. Dieses Rechtshilfeersuchen wurde vom Fürstlichen Landgericht zu 12 RS.2004.40 behandelt.
Am 19. August 2004 stellte die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein zweites Rechtshilfeersuchen aufgrund eines Strafverfahrens gegen den heutigen Erstbeschwerdeführer und zehn weitere Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in und Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie wegen Geldwäscherei. Dieses Rechtshilfeersuchen wurde vom Fürstlichen Landgericht zu 12 RS.2004.173 behandelt.
Die inländischen Ermittlungsergebnisse in diesen beiden Rechtshilfeverfahren sind der Schweizerischen Bundesanwaltschaft noch nicht übermittelt worden, da zu StGH 2006/69 eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof anhängig ist, welcher der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 7. Juli 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
Aufgrund der beiden erwähnten schweizerischen Rechtshilfeersuchen haben die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und das Fürstliche Landgericht ein eigenes, inländisches Strafuntersuchungsverfahren gegen CD, AB und EF wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei eröffnet. Dieses Verfahren wurde zu 12 UR.2004.205 geführt.
Am 8. August 2006 übermittelte die liechtensteinische Staatsanwaltschaft (04 ST.2004.194) dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zwei Ausfertigungen eines (Rechtshilfe-)Ersuchens an die Schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern und an das Untersuchungsrichteramt in Zürich mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gegen AB, CD und EF. Dem Ersuchen lagen Ablichtungen aus dem liechtensteinischen Strafuntersuchungsakt 12 UR.2004.205 bei.
Das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelte dem Bundesamt für Justiz in Bern am 18. August 2006 diese beiden liechtensteinischen Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung samt Sachverhaltsdarstellung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft sowie den genannten Unterlagen (RHS 2006/773 und RHS 2006/401). Zwischenzeitlich haben die schweizerischen Behörden diesem liechtensteinischen Ersuchen entsprochen.
Mit diesem Übernahmeersuchen der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 8. August 2006 und dem Ressort Justiz der Regierung vom 18. August 2006 wurde der Bundesanwaltschaft Bern und dem Untersuchungsrichteramt Zürich auch eine Ablichtung des Ermittlungsberichtes der Landespolizei vom 21. April 2005 übermittelt.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass dieser Ermittlungsbericht der Landespolizei einige Ermittlungsergebnisse gegen die heutigen Beschwerdeführer beinhalte, welche Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen (schweizerischen) Rechtshilfeersuchen (an Liechtenstein) waren (12 RS.2004.173) und folglich nicht ausgeliefert werden dürften, solange darüber nicht endgültig durch den Staatsgerichtshof zu StGH 2006/69 abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführer rügen diese ihres Erachtens unrechtmässige Übermittlung des Ermittlungsberichtes der Landespolizei vom 21. April 2005 an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden.
2. Diesbezüglich erhoben die Beschwerdeführer am 8. März 2007 Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies mit Urteil (Aufsichtsentscheidung) vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/17 die Aufsichtsbeschwerde ab.
3. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 eine Aufsichtsbeschwerde an die Regierung, dies wegen "Ersuchen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Ressort Justiz) vom 18.08.2006 betreffen die Übernahme der Strafverfolgung gegen CD, AB und EF, 04 ST.2004.194 (RHS 2006/373, RHS 2006/401) und die damit verbundene rechtswidrige Übermittlung des Ermittlungsberichtes der Landespolizei vom 21. April 2005."
Die Beschwerdeführer stellten den Antrag:
Die Regierung möge dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die dem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung angeschlossenen Ermittlungsberichte der Landespolizei vom 21.04.2005 betreffend die Informationen der Beschwerdeführer unrechtmässig übermittelt wurden und das bekämpfte Übernahmeersuchen des Ressort Justiz dahingehend selbst abändern oder das Ressort Justiz anweisen, dass der dem Übernahmeersuchen angeschlossenen Ermittlungsbericht der Landespolizei vom 21.04.2005 in der Schweiz ab sofort wegen gesetzwidriger Übermittlung nur unter dem Vorbehalt der Nichtverwendung der Ermittlungsergebnisse gegen die Beschwerdeführer in der Schweiz verwendet werden darf.
in eventu
Die Regierung möge dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die dem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung angeschlossenen Ermittlungsbericht der Landespolizei vom 21.04.2005 betreffend Informationen der Beschwerdeführer unrechtmässig übermittelt wurde.
Das Land Liechtenstein wolle in jedem Fall dazu verpflichtet werden dem ausgewiesenen Vertreter die verzeichneten Kosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Regierung wies mit Entscheidung vom 28./29. August 2007, RA 2007/2129-0332, diese Aufsichtsbeschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern eine Entscheidungsgebühr von CHF 200.--.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 23 LVG könne Aufsichtsbeschwerde wegen ungebührlichem Benehmen bei der Ausübung von Amtshandlungen, wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung erhoben werden. Eine solche Aufsichtsbeschwerde sei ein in die Nähe eines echten Rechtsmittels gerückter Rechtsbehelf (A. Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 1998, S. 279 ff.) und der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Entscheidung. Mittels einer Aufsichtsbeschwerde könne aber nicht ein Rechtszug eröffnet werden, der durch spezialgesetzliche Bestimmungen, vorliegendenfalls durch Art. 77 Abs. 1 RHG, verschlossen bleibe (VGH 2007/17).
Die Beschwerdeführer behaupteten in ihrer Aufsichtsbeschwerde nicht ein ungebührliches Benehmen einer Amtsperson oder die Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung, sondern begehrten eine Feststellung über die Unzulässigkeit der erfolgten Übertragung der Strafverfolgung. Dies sei nicht zulässig.
Aber auch inhaltlich sei den Beschwerdeargumenten nicht zu folgen. Der mit dem Übernahmeersuchen mitgesandte Polizeibericht entstamme nicht dem Rechtshilfeverfahren [12 RS.2004.40 bzw. 12 RS.2004.173], sondern dem Inlandsstrafverfahren 12 UR.2004.205. Das inländische Strafverfahren sei völlig getrennt von einem allenfalls auch anhängigen Rechtshilfeverfahren zu sehen.
Ein inländisches Strafverfahren gegen den heutigen Erstbeschwerdeführer bestehe nicht und könne daher ein solches auch nicht Gegenstand des Übernahmeersuchens sein. Im Übernahmeersuchen sei im Übrigen ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt gesetzt worden, sodass keine Rechtsbeeinträchtigung dritter Personen zu befürchten sei. Die schweizerische Behörde habe denn auch die gesetzten Vorbehalte entsprechend akzeptiert.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung vom 28./29. August 2007, zugestellt am 3. September 2007, erhoben die Beschwerdeführer am 17. September 2007 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (RA 2007/2827 vom 16. Oktober 2007).
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. November 2007 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
8. Aufsichtsbeschwerden können gegen Amtspersonen wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen oder wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 LVG).
9. Aus der Aufsichtsbeschwerde vom 18. Juni 2007 an die Regierung, insbesondere auch aus dessen Antrag, geht nicht hervor, dass sich diese Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Amtsperson richtet. So etwas ist auch nicht aus der Beschwerde vom 17. September 2007 an den Verwaltungsgerichtshof zu erkennen. Allein schon deshalb hat die Regierung die Aufsichtsbeschwerde zu Recht abgewiesen.
10. Die Beschwerdeführer machen weder in der Aufsichtsbeschwerde vom 18. Juni 2006 noch in der Beschwerde vom 17. September 2006 den Grund der Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung geltend. Vielmehr argumentieren sie, sie erhebten Aufsichtsbeschwerde "wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen".
Ein solches ungebührliches Benehmen liegt jedoch nicht vor. Das Ressort Justiz übermittelte über Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft am 18. August 2006 dem Bundesamt für Justiz in Bern zwei Rechtshilfeersuchen um Übernahme der Strafverfolgung. Dabei konnte sich das Ressort Justiz auf Art. 74 Abs. 1 und 2 RHG (Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtshilfegesetz) stützen.
11. Die Beschwerdeführer sehen das ungebührliche Verhalten denn auch nicht so sehr darin, dass das Ressort Justiz gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 RHG vorging, sondern darin, dass das Ressort Justiz das Übernahmeersuchen an die schweizerischen Behörden stellte, obwohl der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 7. Juli 2006 zu StGH 2006/69 einer Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2006 zu 12 RS.2004.173 aufschiebende Wirkung zuerkannte und damit die Ausfolgung der in Liechtenstein im Verfahren 12 RS.2004.173 gewonnen Ermittlungsergebnisse an die schweizerischen Behörden vorerst untersagte. Die Beschwerdeführer sind der Rechtsmeinung, dass die Übersendung der Ermittlungsergebnisse, also konkret des Ermittlungsberichtes der Landespolizei vom 21. April 2005, an die schweizerischen Behörden nicht gesetzeskonform war, da der Präsident des Staatsgerichtshofes die erwähnte aufschiebende Wirkung zuerkannte. Weil eine gesetzwidrige Übermittlung an die schweizerischen Behörden erfolgt sei, müssten nun die Liechtensteiner Behörden den schweizerischen mitteilen, dass die übermittelten Ermittlungsergebnisse gegen die Beschwerdeführer nicht verwendet werden dürften. Die Vorgehensweise der liechtensteinischen Behörden [also des Ressorts Justiz] sei ungebührlich. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch darauf, dass die gesetzwidrige Vorgehensweise richtiggestellt werde.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, inwieweit ein Mitarbeiter des Ressorts Justiz sich ungebührlich benommen haben soll. Wenn sich eine Amtsperson auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, wie vorliegendenfalls Art. 74 Abs. 1 und 2 RHG, stützt und stützen kann und diese gesetzliche Bestimmung mit gutem Grund als für die getätigte Amthandlung anwendbar erscheint, kann nicht von einem ungebührlichen Benehmen bei der Ausübung einer Amtshandlung gesprochen werden. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn sich die Amtshandlung dennoch als rechtswidrig herausstellte. Zwar argumentieren die Beschwerdeführer - zumindest indirekt -, dass die getätigte Amtshandlung, nämlich das Stellen des rechtshilfemässigen Übernahmeersuchens an die schweizerischen Behörden, rechtswidrig sei, weil dieses Übernahmeersuchen Ermittlungsergebnisse aus den liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren 12 RS.2004.40 und 12 RS.2004.173 beinhalte, insbesondere in Form des Ermittlungsberichtes der Landespolizei vom 21. April 2005, und weil der Staatsgerichtshofpräsident die Übermittlung solcher Ermittlungsergebnisse an die schweizerischen Behörden mit Beschluss vom 7. Juli 2006 zu StGH 2006/69 vorläufig untersagt habe. Dennoch ist kein ungebührliches Benehmen einer Amtsperson ersichtlich, zumal der strittige Ermittlungsbericht der Landespolizei vom 21. April 2005 nicht zu den beiden genannten liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren, sondern zum liechtensteinischen (inländischen) Strafuntersuchungsverfahren 12 UR.2004.205 erging. Deshalb konnte von der handelnden Amtsperson nicht erwartet werden, dass sie die Bestimmungen von Art. 74 Abs. 1 und 2 RHG ausser Acht lässt.
Nochmals: Selbst wenn den Beschwerdeführern darin Recht gegeben werden könnte, dass wegen des Beschlusses des Staatsgerichtshofpräsidenten vom 7. Juli 2006 zu StGH 2006/69 (ergangen im Zusammenhang mit dem Verfahren 12 RS.2004.173) Liechtenstein kein rechtshilfeweises Übernahmeersuchen an die Schweizer Behörden (dies im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Strafuntersuchungsverfahren 12 UR.2004.205) stellen durfte, kann die Handlung der handelnden Amtsperson des Ressorts Justiz nicht als ungebührliches Benehmen im Sinne von Art. 23 LVG qualifiziert werden.
12. Die Aufsichtsbeschwerde vom 18. Juni 2007 und die Beschwerde vom 17. September 2007 laufen darauf hinaus, das rechtshilfeweise Übernahmeersuchen vom 18. August 2006 zu bekämpfen. Auch wenn die Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vom 17. September 2007 erklären, dass dies nicht ihre Absicht und ihr Ziel sei, ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass gemäss ausdrücklicher Bestimmung von Art. 77 Abs. 1 RHG gegen Anordnungen des Ressorts Justiz kein Rechtsmittel zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss kann nicht über Anwendung des Instituts der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG umgangen werden (VGH 2007/17 vom 31.05.2007, zwischenzeitlich veröffentlicht in LES 2007, 346).
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und dem Streitwert. Vorliegendenfalls geht es um eine Aufsichtssache im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren wegen eines Verbrechens, so dass der Streitwert mit CHF 20'000.-- bemessen werden kann (Art. 11 Ziff. 6 lit. c RATG; StGH 2006/30; VGH 2007/17). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 13. November 2007