VGH 2008/081
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
wegen: Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. August 2008, RA2008/170-2532
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2008
entschieden:
1. Der Beschwerde von A vom 1. September 2008 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. August 2008, RA 2008/170-2532, wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Der Beschwerde von A gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 4. Dezember 2007 wegen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung wird stattgegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben."
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land.
1. Mit der angefochtenen Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. August 2008, RA 2008/170-2532, wurde die Beschwerde von A gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 4. Dezember 2007 wegen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wurde bestätigt. In dieser hatte das Ausländer- und Passamt entschieden, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen und ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen werde. Weiters hatte das Ausländer- und Passamt die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes war im Wesentlichen wie folgt begründet worden:
2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG könne eine Aufenthaltsbewilligung u.a. widerrufen werden, wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. a PVO könne eine Bewilligung dann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen worden seien. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG könne eine Aufenthaltsbewilligung weiters dann widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt werde. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO könne eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Konkretisierend dazu sei dem Grundsatzbeschluss der Regierung vom 23. Februar 2005 betreffend Aufenthaltsregelung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (RA 2005/22) zu entnehmen, dass die Aufenthaltsbewilligung nach einer Ungültigerklärung der Ehe, einer Scheidung, einer tatsächlichen oder rechtskräftigen Trennung sowie der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Bewilligung grundsätzlich überprüft werden müsse. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe lediglich so lange, als die Ehe tatsächlich gelebt werde und intakt sei. Werde umgekehrt durch Auflösung der Hausgemeinschaft, Einreichung von Klagen auf Ehescheidung oder auf Ungültigerklärung der Ehe vor Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Wille offenkundig, keine Ehe mehr führen zu wollen, sei der ursprüngliche Rechtsgrund für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nachträglich weggefallen, weshalb der Widerruf der gültigen Bewilligung erfolgen könne. Die gültige Bewilligung des ausländischen Ehegatten werde widerrufen, sofern nicht Gründe wie die berufliche Situation, die persönliche Beziehung zu Liechtenstein, der Integrationsgrad, das persönliche Verhalten oder die Wirtschafts- und Arbeitslage massgeblich gegen eine solche Massnahme sprechen würde.
3. Eine Niederlassungsbewilligung könne gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen werden, wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Dieselbe Bestimmung enthalte Art. 83 Abs. 1 lit. a PVO. Ebenso könne eine Bewilligung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. f PVO widerrufen werden, wenn nach Bewilligungserteilung Tatsachen bekannt würden, die von Anfang an zur Verweigerung der Bewilligung Anlass gegeben hätten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG habe der ausländische Ehegatte eines Liechtensteiners, bzw. eines Schweizers nach der Vaduzer Konvention, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren habe er Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Gemäss Abs. 2 bestehe jedoch kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden sei, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, zu umgehen. Auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden sei, so bedeute dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden müsse. Zu prüfen sei, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweise. Dies sei nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sich der Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe berufe, welche nur noch formell bestehe oder aufrecht erhalten werde mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel werde von Art. 7 ANAG nicht gestützt.
4. Das Ausländer- und Passamt nahm im konkreten Fall einen solchen Rechtsmissbrauch aus folgenden Gründen an: Die Beschwerdeführerin und B hätten am *** 1999 die Ehe in Vaduz geschlossen. Herr B habe bereits über eine Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein verfügt. Infolge eines Gesuches um Familiennachzug von Herrn B sei der Beschwerdeführerin mit 1. November 1999 zunächst eine bis zum 31. Oktober 2000 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Nach Eingang des Verlängerungsgesuches am 9. November 2000 sei ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Oktober 2001 verlängert worden. In der Zwischenzeit habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits eine aussereheliche Beziehung mit Frau C begonnen. Gemäss Aussagen von C habe sie mit Herrn B seit Anfang Februar 2001 eine partnerschaftliche Beziehung gehabt. Seit 2001 hätten Frau C und Herr B in der *** in AT gewohnt. Das Ausländer- und Passamt verwies auf den Zeugen D, der bestätigt habe, dass Frau C und Herr B zusammen mit der Tochter von Frau C in AT gewohnt hätten. Auch wenn er sich nicht mehr genau an die Dauer des Zusammenwohnens erinnern habe können, so habe er sich sicher an mindestens vier bis fünf Jahre des Zusammenlebens der beiden erinnern können. Herr B sei immer nach AT gefahren und habe dort übernachtet. Herr B habe anlässlich seiner Anhörung im Juli 2007 ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass er bereits seit vier bis fünf Jahren eine Freundin namens C habe. Er habe auch bestätigt, dass er seit ca. vier Jahren bei Frau C in AT ab und zu übernachte, nicht jedoch dort gewohnt habe.
Das Ausländer- und Passamt ging davon aus, dass Frau C und B seit ca. Februar 2001 eine partnerschaftliche Beziehung zueinander gehabt hätten. Zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs beim Ausländer- und Passamt um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 25. September 2001 habe das Ausländer- und Passamt nichts von der ausserehelichen Beziehung zwischen Herrn B und Frau C gewusst. Aus diesem Grunde sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert worden. Hätte das Ausländer- und Passamt zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit 1. November 2001 davon Kenntnis gehabt, dass ihr Ehegatte schon seit neun Monaten eine aussereheliche Beziehung habe, so wäre zumindest ein Verfahren zur Überprüfung des weiteren Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin eingeleitet worden.
5. Unter Hinweis auf verschiedene Urlaubsaufenthalte von B und C ging die Behörde davon aus, dass der Grund dafür, dass die Ehe trotzdem noch aufrecht erhalten worden sei, darin liege, dass die Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsbürgerschaft erwerben wollte bzw. sollte. Es könne vermutet werden, dass Herr B aus moralischen Gründen an der Ehe mit der Beschwerdeführerin festgehalten habe, um sie nicht in ihren Möglichkeiten zu behindern. Im Laufe des Verfahrens hätte nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden können, dass die Beschwerdeführerin und Herr B im Zeitraum zwischen 2001 bis 2007 tatsächlich eine gelebte Ehe geführt hätten. Aus Sicht des Ausländer- und Passamtes seien die beigebrachten Fotos kein Beweis dafür, dass das Eheleben der Beschwerdeführerin mit Herrn B tatsächlich gelegt worden sei und dass eine partnerschaftliche Beziehung zwischen den beiden bestanden habe.
6. Mit Datum vom 6. Oktober 2004 sei das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin beim Ausländer- und Passamt eingelangt. Nach den routinemässigen Abklärungen sei ihr in der Folge mit 1. Dezember 2004 die Niederlassungsbewilligung und mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 30. Mai 2007 erteilt worden, da zu diesem Zeitpunkt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erfüllt gewesen sei und sie gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt habe. Das Ausländer- und Passamt hätte die Niederlassungsbewilligung jedoch nicht erteilt, hätte es davon gewusst, dass die Beschwerdeführerin keine Ehe mehr mit Herrn B führe und dieser stattdessen mit einer anderen Frau, nämlich mit Frau C, eine aussereheliche Beziehung führe. Mit Datum vom 2. Mai 2007 sei das Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin beim Ausländer- und Passamt eingelangt. Da die Ermittlungen des Ausländer- und Passamtes wegen Verdacht auf Scheinehe bereits liefen und das Ehepaar nichts davon erfahren sollte, seien die Bewilligungen verlängert worden. Auch wenn nicht festgestellt habe werden können, dass die Ehe zwischen Herrn B und der Beschwerdeführerin bloss zum Schein eingegangen worden sei, so würden die gesamten Ausführungen sehr deutlich zeigen, dass die Entwicklung der Ehe nicht die genommen habe, die eine funktionierende Ehe üblicherweise nehme. Aus Sicht des Ausländer- und Passamtes würden genügend konkrete Hinweise bzw. Indizien darauf vorliegen, dass das Ehepaar nicht mehr eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollte, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen bzw. mit dem Ziel der schweizerischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin aufrecht erhalten habe. Das Ausländer- und Passamt widerrufe daher die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG, da die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Dies führe dazu, dass sie jegliches Aufenthaltsrecht in Liechtenstein verliere.
7. Mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. August 2008, RA 2008/170-2532, wurde die von der Beschwerdeführerin vertreten durch das Advokaturbüro *** erhobene Beschwerde abgewiesen. Die Regierung führte in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerde insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Ausländer- und Passamtes bekämpft worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die Ehe mit ihrem Ehegatten stets gelebt worden sei und nach wie vor gelebt werde. Daher sei die Feststellung des Ausländer- und Passamtes, wonach sie rechtsmissbräuchlich an der Ehe mit ihrem Ehegatten festgehalten und dies den Behörden verschwiegen habe, unzutreffend. Die Regierung setzte sich in der angefochtenen Entscheidung in der Folge eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Regierung gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Annahme, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten rechtsmissbräuchlich aufrechterhalten worden sei bzw. aufrechterhalten werde, zutreffend sei. Wie das Ausländer- und Passamt in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt habe, liege Rechtsmissbrauch insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werde, die dieses Rechtsinstitut nicht wolle. Rechtsmissbrauch dürfe aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Rechtsmissbrauch liege immer dann vor, wenn der ausländische Ehegatte sich auf eine Ehe berufe, die nur noch formell aufrechterhalten werde mit dem alleinigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen. Erforderlich seien konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht mehr eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollten, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen aufrechterhalten werde. Wie es sich damit verhalte, entziehe sich in der Regel dem direkten Beweis und sei oft, wie bei einer Scheinehe, nur durch Indizien zu erbringen. Im vorliegenden Fall seien ausreichend Indizien vorliegend, welche die Annahme einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe belegten. Diesbezüglich könne auf die umfangreichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Als wesentlichster Punkt sei zu nennen, dass unbestritten sei, dass Herr B und Frau C über Jahre hinweg eine Lebensgemeinschaft unterhielten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sie auch zusammen in AT gelebt hätten. Diesbezüglich seien vom Ausländer- und Passamt hinreichend aussagekräftige Beweise aufgenommen und in der angefochtenen Entscheidung auch dargelegt worden. So hätten nicht nur Zeugenaussagen, sondern auch eine Vielzahl von Indizien ganz klar für das Vorliegen einer echten und tatsächlich gelebten Partnerschaft zwischen Frau C und Herrn B und für deren gemeinsamen Wohnsitz in AT gesprochen. So habe die Beschwerdeführerin etwa vorgebracht, dass sie keine Fotos von gemeinsamen Urlauben vorlegen könne, da Herr B nicht gerne fliege. Demgegenüber würden zahlreiche Fotos vorliegen, welche diverse Urlaubsreisen und Ausflügen von Herrn B mit Frau C - grossteils mit deren Tochter - nach Brasilien, Mexico, Italien, Luxemburg usw. belegen würden. Festzustellen sei auch, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte, Herr B, die langjährige aussereheliche Beziehung von Herrn B und Frau C gar nicht in Abrede stellen würden.
Die Regierung verwies auch auf die von Frau C vorgelegten Schreiben der F AG an Herrn B vom Dezember 2001 und September 2005, woraus klar ersichtlich sei, dass Herr B in der *** in AT - der Adresse von Frau C - seit dem Jahr 2001 während mehrerer Jahre wohnhaft gewesen sei.
8. Nach der Schweizer Rechtsprechung könne die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Ein solcher Widerruf setze nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassungsbewilligung bewilligt zu erhalten. Es müsse nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Allerdings werde ein Widerruf der Bewilligung umso weniger verhältnismässig sein, wenn ein Bewilligungsanspruch auch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte. Wesentlich seien nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt habe, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen müsse, dass sie für einen Bewilligungsentscheid wesentlich seien. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG sei der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein könne, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dazu würden eben so "innere Tatsachen" wie die Absicht über Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. die Begründung einer neuen Ehe gezählt. Der Ausländer werde von der Informationspflicht nicht dadurch entbunden, dass die Fremdenpolizeibehörden die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätten ermitteln können. Das Erschleichen einer Bewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG könne schliesslich auch daran liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten und welche bei der späteren Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (vgl. Bundesgerichtsurteil zu 2A.57/2002). Gerade diese Konstellation sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu ihrem in Liechtenstein niedergelassenen Ehegatten erhalten. Auf Grund des weiteren Bestehens dieser Ehe sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin stets verlängert und der Beschwerdeführerin sei schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Das Ausländer- und Passamt sei dabei, nicht zuletzt auf Grund des Fehlens einer gegenteiligen Annahme, davon ausgegangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn B weiter Bestand habe und auch tatsächlich gelebt werde. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ehe und somit schliesslich darauf, dass die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe, seien nicht ersichtlich gewesen. Gemäss der vorgenannten Rechtsprechung könne in einem solchen Fall der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgen.
9. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 1. September 2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung, erforderlichenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, dahingehend abändern, dass die Niederlassungsbewilligung C vom 22.5.2007 mit der Kontrollfrist 07.11.2009 für A wiederhergestellt und das Verfahren eingestellt wird. Auf die dabei geltend gemachten Beschwerdegründe wird im nachfolgenden, soweit entscheidungsrelevant eingegangen.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Regierung des Fürstentums Liechtenstein sowie des Ausländer- und Passamtes bei, führte am 17. November 2008 eine mündliche Verhandlung durch, beriet anschliessend die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
11. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin A ist am *** 1971 geboren und in FL***, wohnhaft. Sie wurde in Lettland geboren, ist jedoch staatenlos. Sie lebte in Lettland von ihrer Geburt an bis 1999. Im April 1999 kam die Beschwerdeführerin nach Liechtenstein und lernte dort den Schweizer Staatsangehörigen B kennen. Im *** 1999 heirateten B und A.
Es steht als erwiesen fest, dass B eine aussereheliche Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin C hat. Frau C war bis 2007 in AT, wohnhaft. Die aussereheliche Beziehung von B zu C dauert seit dem Jahr 2001. Vor ca. eineinhalb Jahren ist Frau C nach DE gezogen.
Es steht für den Verwaltungsgerichtshof als erwiesen fest, dass B Frau C in der Zeit zwischen 2001 und dem Herbst 2007 sehr häufig getroffen hat, zumeist in der Wohnung von C in AT. Dieser Sachverhalt wird weder von der Beschwerdeführerin noch von den Zeugen bestritten. Die aussereheliche Beziehung zwischen B und C dauert, obgleich Frau C nunmehr in DE wohnt, weiterhin an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 17. November 2008 hat B bestätigt, dass Frau C ihn im Sommer auf einer Reise in die Vereinigten Staaten begleitet hat. Er hat weiters eingeräumt, dass er manchmal bei ihr übernachtet, was aber nur gelegentlich vorkomme und immer weniger häufig.
Es steht weiters als erwiesen fest, dass B im selben Haus wie seine Ehefrau A in FL, wohnt. Die Beschwerdeführerin war vor ca. zwei Jahren für die Dauer von ca. neun Monaten im Einvernehmen mit ihrem Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung FL ausgezogen und hatte eine Wohnung in FL bezogen.
Das Haus *** ist ein Einfamilienhaus. In diesem Haus befindet sich auch das Büro des Unternehmens von B. A arbeitet nicht im Unternehmen ihres Mannes, sondern ist *** bei der Firma E in CH. Die Beschwerdeführerin führt den Haushalt in der ***, auch für ihren Ehegatten B.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einvernahme der Eheleute AB in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 17. November 2008. Die Eheleute AB haben diesen Sachverhalt widerspruchsfrei und glaubwürdig bestätigt.
Ob die Beschwerdeführerin ihrerseits ebenfalls eine aussereheliche Beziehung führte, wie dies die Regierung in der angefochtenen Entscheidung annahm, konnte vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat dies jedenfalls bestritten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dieser Frage jedoch aus folgenden Gründen keine rechtliche Relevanz zu:
12. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes haben sich aus den vorgenannten Gründen keine Zweifel ergeben, dass das Haus *** Mittelpunkt des Lebens der Eheleute AB ist. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2008 und des persönlichen Eindrucks gelangte der Verwaltungsgerichthof zur Überzeugung, dass die Ehe der Eheleute AB keineswegs ausschliesslich darauf ausgerichtet ist, der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof gewann den Eindruck, dass auf beiden Seiten ein tatsächlicher Ehewille vorhanden ist, trotz des Umstandes, dass B eine aussereheliche Beziehung führte und führt. Ein ständiger Aufenthalt in AT in der Zeit von 2001 bis 2007 konnte seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht festgestellt werden. B hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wie auch schon gegenüber dem Ausländer- und Passamt ausdrücklich bestritten, in der Wohnung in AT gleichsam gewohnt zu haben. Er hat jedenfalls bei seiner Ehegattin gefrühstückt und gegessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt allerdings keinen Zweifel, dass sich B in dieser Zeit sehr häufig bei seiner Freundin C in AT aufgehalten hat. Dies ist durch die von den Vorinstanzen eingeholten Zeugenaussagen durchaus belegt. Ebenso steht fest, dass er mit ihr verschiedene Urlaube verbracht hat. Dies beweist jedoch lediglich die unbestrittene Tatsache der ausserehelichen Beziehung, nicht aber, was die Vorinstanzen angenommen haben, dass die beiden Eheleute ihre Ehe nur noch zum Schein hätten aufrechterhalten wollen.
Die Vorinstanzen haben dem Umstand, dass C zwei Rechnungen der F AG vorgelegt hatte, die auf B lauteten und sich auf den Strombezug der Wohnung in AT bezogen, grosse Bedeutung beigemessen. In der mündlichen Verhandlung hat B glaubwürdig dargelegt, dass es sich dabei um eine Unterstützungsleistung gegenüber C gehandelt hatte.
13. Gerade der Umstand, dass, wie den Akten des Ausländer- und Passamtes zu entnehmen ist, Frau C immer wieder gegen die Beschwerdeführerin intervenierte, zeigt, dass es ihr offenkundig nicht nur darum ging, dass B eine bloss formal aufrecht erhaltene Ehe mit der Beschwerdeführerin beendet, sondern sich auch gefühlsmässig von ihr abwendet.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erblickt in der Ehe von B und A keine Beziehung, die dem Idealbild der Ehe entspricht. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass eine Person eine Beziehung neben einer Ehe führt, nicht zwangsläufig, dass sie die Ehe nur noch zum Schein aufrechterhalten will. Diesbezüglich wären zusätzliche Feststellungen erforderlich, die jedoch nach dem vom Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2008 gewonnenen Eindruck nicht getroffen werden können. So steht für den Verwaltungsgerichtshof ausser Zweifel, dass zwischen den Eheleuten eine Gefühlsbeziehung besteht, was auch darin seinen Ausdruck findet, dass B die Mutter der Beschwerdeführerin, die in Lettland lebt, seit Beginn der Ehe mit einem nicht unbedeutenden monatlichen Betrag unterstützt. Des Weiteren ist die Annahme der Vorinstanzen unrichtig, welche praktisch überhaupt keine Indizien für das Vorliegen einer tatsächlich gelebten Ehe erblicken wollten. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Auffassung gelangt, dass die Eheleute AB sowohl gemeinsame Ausflüge machen als auch gemeinsam Essen und Spazieren gehen.
14. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
Der Sachverhalt ist nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), LGBl. Nr. 2004 Nr. 280, zu beurteilen. Beim ANAG handelt es sich um ein schweizerisches Bundesgesetz, welches aufgrund der entsprechenden Kundmachung (LGBl. 2004 Nr. 280), auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar ist. Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
Ebenso kann gemäss Art. 83 Abs. 1 der Personenverkehrsverordnung vom 30. November 2004 (PVO), LGBl. 2004 Nr. 253, eine Bewilligung, zu welcher auch die Niederlassungsbewilligung zählt, widerrufen werden, wenn u.a. im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Derartige falsche Angaben oder eine Verschweigung wesentlicher Tatsachen würden vorliegen, wenn im gegenständlichen Fall von einer sogenannten Scheinehe gesprochen werden müsste, auf welchen Begriff nachstehend näher eingegangen wird.
Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass im Verfahren der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Ihre Annahme, dass im vorliegenden Fall eine so genannte Scheinehe vorliegen würde, bezog sich ausschliesslich auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 25. September 2001, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 1. Dezember 2004 und die Verlängerung der Kontrollfrist am 22. Mai 2007.
Eine in der Rechtsprechung so bezeichnete Scheinehe liegt dann vor, wenn die Ehe ausschliesslich zu dem Zweck aufrechterhalten wird, einer Person eine Bewilligung zum Verbleib innerhalb des Staatsgebietes zu ermöglichen (vgl. StGH 2006/80). Für die Beurteilung des Sachverhalts zieht der VGH die vom schweizerischen Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Annahme einer Scheinehe heran (vgl. BGE 98 II 1; 119 IV 242; 127 II 49, 122 II 89; vgl. dazu auch VGH 2005/88; VGH 2007/31; zum Begriff der Scheinehe siehe auch Geiser, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBJV Band 144, 2008, S. 824ff.). Die Ehe beruht demnach auf den drei Elementen der Geschlechtsgemeinschaft, der Wohngemeinschaft und der wirtschaftlichen Gemeinschaft, die jedoch allesamt nicht in voller Ausprägung bestehen müssen (vgl. Geiser, a.a.O., S. 825f.). Die eheliche Gemeinschaft kann auch sehr unterschiedlich eng oder locker ausgestaltet sein. Von einer Scheinehe kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien überhaupt nie eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind und dies auch in Zukunft nicht wollen (vgl. Geiser, a.a.O., S. 827). In gleicher Weise liegt auch ein rechtsmissbräuchliches Aufrechterhalten der Ehe nur dann vor, wenn die Eheleute diese Lebensgemeinschaft im Grunde überhaupt nicht wollen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich nur schwer feststellen lässt, ob eine Scheinehe vorliegt. Feststellungen über das Bestehen von Hinweisen auf eine Scheinehe können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten) (VGH 2005/88).
15. Die Vorinstanzen hatten, gestützt auf den von ihnen angenommenen Sachverhalt, das Vorliegen einer solchen Scheinehe vermutet, bzw. waren von einer Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verlängerung der Bewilligungen bzw. der Kontrollfrist ausgegangen. Wie den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, von einer ausschliesslich zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften aufrechterhaltenen Ehe auszugehen. Es kann durchaus sein, dass derartige Motive eine Rolle spielen, im vorliegenden Fall stehen sie nach dem vom Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2008 gewonnenen Eindruck jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei beiden Ehegatten ein tatsächlicher Ehewille vor. Hinzu kommt, dass die von den Vorinstanzen angenommene vollständige Verlegung des Wohnsitzes von B in der Zeit zwischen 2001 und 2007 nach AT vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt werden konnte.
16. Es gilt weiters zu beachten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein schwerer Eingriff im vorliegenden Fall in das gemäss Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde. Ein solcher Eingriff dürfte nur bei eindeutigen Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, erfolgen, die aber, wie dargelegt, nicht vorliegen. Auch aus der gebotenen Zurückhaltung gegenüber Eingriffen in das Privat- und Familienleben war die Entscheidung wie angesprochen zu treffen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 9. Dezember 2008