VGH 2008/094
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Marion Seeger, stv. VorsitzendeDr.iur. Kuno FrickDr.iur. Bernhard Röser
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner: A
wegen: Nachtragsliquidation in Sachen C AG
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. September 2008, VBK 2008/20 und VBK 2008/24
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. vom 14. Oktober 2008 wird keine Folge gegeben und die Spruchpunkte 2. und 6. der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. September 2008, VBK 2008/20 und 24, werden bestätigt.
2. Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. vom 14. Oktober 2008 wird insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 7. der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. September 2008, VBK 2008/20 und 24, ersatzlos aufgehoben und die Spruchpunkte 3., 4. und 5. wie folgt geändert werden:
"3. Der Beschwerde des Beschwerdegegners B vom 29. Mai 2008 wird Folge gegeben;
die Spruchpunkte 2. und 3. der Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 13.05.2008 werden ersatzlos aufgehoben;
der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die mit CHF 3'908.05 bestimmten Vertretungskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
3. Der Beschwerdeführer zu 1. ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu 2. die mit CHF 5'101.60 bestimmten Vertretungskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.-- hat der Beschwerde¬führer zu 1. binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liech¬tenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1.1. Am 30.01.2008 stellte der Beschwerdeführer zu 1. beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die aus dem Öffentlichkeitsregister gelöschte C AG, Vaduz, (nachstehend C), da sich nachträglich herausgestellt habe, dass die C Eigentümerin von drei Gründstücken im Ausland sei. Gleichzeitig wurde beantragt, den Beschwerdeführer zu 1. zum Nachtragsliquidator zu bestellen, da es sich bei diesem um den ehemaligen Verwaltungsrat der C handle. Mit Verfügung vom 06.02.2008 bestellte das GBOERA den Antragsteller zu 1. zum Nachtragsliquidator.
1.2. Beim Beschwerdeführer zu 2. handelt es sich um den alleinigen Aktionär der C. Er reichte gegen die Verfügung des GBOERA Vorstellung und Beschwerde ein und beantragte seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D, zum Nachtragsliquidator zu bestellen, gleichzeitig stellte er den Antrag, dass seine Eingabe - sofern die Eintragung nicht korrigiert werde - als privatrechtlicher Einspruch behandelt werden möge. Er führte dazu aus, dass die Grundstücke nicht nachträglich hervorgekommen seien, sondern dass die Grundstücke in Belgien zumindest seit 1986 im Eigentum der C stehen würden. Ferner habe der Beschwerdeführer Bilanzen der C für die Jahre 1981, 1982, 1983 und 1984 mit unterzeichnet, aus welchen der Immobilienbesitz der C hervorgehe. Auch die Liegenschaften in Frankreich seien seit 1981 ununterbrochen im Eigentum der C. Beim Erwerb dieser Liegenschaften sei die C damals durch den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat vertreten gewesen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass es sich um nachträglich hervorgekommenes Vermögen handle. Ferner müsse auch ein Verfahren in Belgien begleitet werden, welches aufgrund der Löschung der C derzeit ruhe. Es gehe um Steuervorschreibungen hinsichtlich des aus dem Grundbesitz resultierenden Ertrages. Es müsse daher ein Beistand bestellt werden, damit sich die C im belgischen Verfahren vertreten könne. Die Liquidierung der Vermögenswerte könne nur mit Tragung dieser Steuerschulden erfolgen. Ferner mache der Beschwerdeführer umfangreiche Honorarforderungen in Höhe von rund CHF 40'000.00 geltend, deren Berechtigung bestritten werde. Es handle sich dabei um Honorare des vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwaltes, die nicht aus dem Liquidationserlös der C beglichen werden können. Die Honorare würden für eine Periode geltend gemacht werden, in der die C nicht rechtswirksam derartige Verpflichtungen habe eingehen können, da sie bereits viel früher gelöscht worden sei. Es sei daher offensichtlich, dass der zum Nachtragsliquidator bestellte Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sein Amt unabhängig und im Interesse der Gesellschaft auszuüben, wenn bereits heute angekündigt werde, er werde die besagten Honorarforderungen durch den Erlös der Nachtragsliquidation begleichen. Er würde damit im eigenen Interesse (die Honorare betreffen ihn persönlich als Auftraggeber) und zum Schaden der C (Begleichung nicht berechtigter Forderungen) und letztlich zum Schaden des Beschwerdegegners handeln.
1.3. Aufgrund der von Amtes wegen durchgeführten Revision erliess das GBOERA am 13.05.2008 die nachstehende Verfügung mit folgendem Spruch:
1. die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 26.02.2008 wird zur Gänze aufgehoben und lautet neu wie folgt:
2. Herr A, wird zum Nachtragsliquidator der gelöschten C AG, Vaduz, bestellt, mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Rechtsperson in Form eines Grundstückes in Frankreich nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
3. Dem Nachtragsliquidator wird aufgetragen, bei Beendigung seiner Tätigkeit das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über die nach konkursrechtlicher Anordnung durchgeführte Verteilung des nachträglich hervorgekommen Vermögens in Kenntnis zu setzen.
4. Hinsichtlich der beiden in Belgien gelegenen Grundstücke werden die Parteien zur Bestellung eines Beistandes (Kurator), welcher die gelöschte C vor den belgischen Behörden bzw. Gerichten vertritt, an das F.L. Landgericht verwiesen.
5. Für das gegenständliche Einspruchsverfahren werden keine Gebühren erhoben. Die Parteikosten sind von jeder Partei selbst zu tragen.
Das GBOERA begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Nachtragsliquidator gemäss Art. 132 Abs. 1 PGR erfolgt sei. Auf die Einwendungen, wonach eine Befangenheit wegen der offenen Honorarforderungen bestehe, wies das GBOERA darauf hin, dass solche offenen Honorarforderungen regelmässig gegenüber der Gesellschaft bestehen und diese dann während des Nachtragsliquidationsverfahrens bei der Schlussabrechnung durch den Nachtragsliquidator vom Liquidationserlös in Abzug gebracht werden. Eine Interessenkollision bestehe nicht. Voraussetzung für die Nachtragsliquidation sei der Umstand, dass über nachträglich hervorgekommenes und der Verteilung unterliegendes Vermögen verfügt werden müsse. Dem Nachtragsliquidator komme eine Verteilungsfunktion zu. Hinsichtlich der in Frankreich gelegenen Liegenschaft gelte es aufgrund der vorgelegten Dokumente als bescheinigt, dass es sich um ein der Verteilung unterliegendes Vermögen handle. Hingegen seien die beiden in Belgien gelegenen Liegenschaften Gegenstand eines dort anhängigen Verfahrens, weshalb derzeit nicht geklärt sei, ob es sich dabei um unmittelbar verwertbares Vermögen handle. Es sei daher ratsam, zur Vertretung der gelöschten C bei den Gerichten einen Beistand zu bestellen, da dem Nachtragsliquidator keine Prozessführungsbefugnis zukomme. Das Verfahren sei von Amtes wegen eingeleitet worden.
2. Gegen die Verfügung des GBOERA vom 13.05.2008 erhoben beide Beschwerdeführer Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (nachstehend VBK).
2.1. Der Beschwerdeführer zu 1. brachte vor, dass der Antrag zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C mangels eines voraus-sichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei und dadurch die C endgültig und unwiderruflich durch die konkursamtliche Löschung zerstört und eine Wiedereintragung derselben ausgeschlossen sei. Die Löschung habe daher konstitutive Wirkung, weshalb das nachträglich vorgefundene Vermögen nicht der C zustehen könne. Der Beschwerdegegner sei nicht mehr Beteiligter und sei auch nicht zur Erhebung einer Einsprache legitimiert. Die Pflichten eines Registerführers zur Überprüfung von Tatsachen seien stark eingeschränkt. Bei der Prüfung einer Eintragung habe sich die Registerführung auf das Formelle zu konzentrieren, der Registerführer sei nicht Richter. Da letztlich die Behauptung des Beschwerdegegners, die Grundstücke in Belgien können nicht verwertet werden, nicht bescheinigt sei und aufgrund fehlender Beschränkungen im Grundbuch auch nicht angenommen werden könne, müsse der Beschwerdeführer als Nachtragsliquidator auch für die belgischen Grundstücke belassen werden. Es seien daher in Form zweier Grundstücke in Belgien und eines Grundstückes in Frankreich nachträglich verwertbare Vermögenswerte hervorgekommen. Es brauche keine Revision, sondern die Bestätigung, dass A für alle drei Grundstücke Nachtragsliquidator ist.
2.2. Der Beschwerdeführer zu 2. brachte vor, dass ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Im Weiteren werden gegen die Person des Nachtragsliquidators Gründe angeführt, welche einer Bestellung als Nachtragsliquidator entgegen stehen. Es bestehe ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer. Es sei analog der anzuwendenden Bestimmungen über die Liquidation auch das oberste Organ der Gesellschaft und damit der Beschwerdegegner als Alleinaktionär massgebend. Es würden offensichtlich schwerwiegende, persönliche Interessenskonflikte beim Beschwerdeführer vorliegen. Es gehe um die Bezahlung aus dem Verkaufserlös von eigenen und unberechtigten Forderungen zugunsten des Beschwerdeführers zu 1. Weiter handle es sich bei den Liegenschaften der C nicht um nachträglich hervorgekommenes Vermögen. Allenfalls würden auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemalige Verwaltung bestehen, was die Bestellung eines ehemaligen Verwaltungsrates als Nachtragsliquidator verunmögliche.
3. Die VBK hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, eine Gegenäusserung des GBOERA eingeholt und mit Entscheidung vom 25.09.2008 zu VBK 2008/20/24 beiden Beschwerden keine Folge gegeben. Dazu führte sie zusammengefasst aus wie folgt:
3.1. Gemäss Art. 139 PGR sei, wenn im Ausland gelegene Grundstücke als nachträglich vorgekommenes Vermögen zu qualifizieren seien und ohne weiteres versilbert und der Erlös verteilt werden könne, die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation gegeben. Anderenfalls müsse für ein zu beschaffendes Vermögen ein Beistand bestellt werden. In der Zwischenzeit sei für die in Belgien gelegenen Grundstücke vom Gericht ein Beistand bestellt worden. Die VBK könne die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1., soweit sie darauf abziele, den Beschwerdeführer zu 1. wieder als Nachtragsliquidator für die in Belgien befindlichen Vermögenswerte zu bestellen, gar nicht behandeln, da eine solche Entscheidung nur durch das dafür zuständige Zivilgericht getroffen werden könne. Die VBK interpretiere Art. 982 PGR auch dahingehend, dass spätestens ab der Entscheidung durch das Gericht die Voraussetzung für die Bestellung eines Beistandes nicht mehr durch die VBK zu prüfen sei.
3.2. Bei den in Belgien befindlichen Grundstücken der C handle es sich zudem um ein Vermögen, das als Haftungssubstrat für Steuern und andere öffentliche Abgaben verwendet werde. Das in Belgien anhängige Steuerverfahren sei geeignet, von der derzeit nicht problemlosen Verteilung bzw. Verwertung dieser Grundstücke auszugehen, was die Zuweisung an das Fürstliche Landgericht zwecks Bestellung eines Beistandes als vertretbar, keinesfalls als rechtswidrig erscheinen lasse.
3.3. Der Umstand, dass dem Beschwerdegegner zu 2. eine Stellungnahme nicht übermittelt worden sei, sei nicht geeignet, eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu begründen. Das Verfahren leide zwar an einem Mangel, dieser sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine Aufhebung der Verfügung gerechtfertigt sei. Die Entscheidung des GBOERA, hinsichtlich des Grundstückes in Frankreich die Nachtragsliquidation zu belassen, sei nicht zu beanstanden. Ein in Belgien anhängiges Steuerverfahren sei nicht geeignet, Grundstücke in Frankreich als nicht verwertbar zu qualifizieren.
3.4. Art. 139 PGR in Verbindung mit Art. 132 PGR sehe als Regelfall vor, dass ehemalige Mitglieder der Verwaltung zum Liquidator bzw. Nachtragsliquidator bestellt würden. Dem GBOERA sei darin Recht zu geben, dass die offene Honorierung der Verwaltung und des Nachtragsliquidators grundsätzlich zwar immer eine Interessenkollision begründe, dies aber vom Gesetz so abgedeckt sei. Die VBK qualifiziere die vorliegende Interessenkollision als nicht gravierend, weshalb die Bestellung des Beschwerdeführers zu 1. als Nachtragsliquidator durchaus vertretbar sei.
4. Gegen die Entscheidung der VBK zu VBK 2008/20/24 erhoben beide Beschwerdeführer Beschwerde an den VGH.
4.1. Mit seiner Beschwerde vom 14.10.2008 beantragte der Beschwerdeführer zu 1., der VGH wolle der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und die Verfügung des GBOERA vom 13.05.2008 im Sinne der Entscheidung des GBOERA vom 06.02.2008 wieder herstellen, d.h. im 4. Punkt dahin gehend abändern, dass dem Beschwerdeführer als Nachtragsliquidator auch die Aufgabe zur Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens der gelöschten Rechtsperson in Form zweier Grundstücke in Belgien nach der konkursrechtlichen Rangordnung aufgetragen werde; in eventu wolle der VGH die Entscheidung der VBK aufheben und zur neuerlichen Verhandlung die VBK zurück verweisen.
4.2. Er brachte dazu zusammengefasst vor:
Nach richtiger Auffassung der VBK seien die Voraussetzungen für die Nachtragsliquidation gegeben, wenn im Ausland gelegene Grundstücke als nachträglich hervorgekommenes Vermögen zu qualifizieren seien und ohne weiteres versilbert und deren Erlös verteilt werden könne, anderenfalls für ein zu beschaffendes Vermögen ein Beistand bestellt werden müsse. Die VBK lehne allerdings die Behandlung der Beschwerde insofern ab, als sie darauf abziele, den Beschwerdeführer zu 1. wieder als Nachtragsliquidator für die in Belgien befindlichen Vermögenswerte zu bestellen, da zwischenzeitlich für die in Belgien gelegenen Grundstücke ein Beistand bestellt worden sei. Die VBK irre, wenn sie meine, dass sie die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.06.2008, mit welcher für die in Belgien gelegenen Grundstücke zwischen¬zeitlich ein Beistand bestellt worden sei, zu beachten habe und daher nicht mehr in dieser Angelegenheit entscheiden könne. Im Verfahren zu 10 HG 2018 sei lediglich Rechtsanwalt D als „Beistand für die gelöschte C, zur Vertretung derselben, in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl Nr. 602.158 anhängigen Verfahren“ bestellt worden. Entgegen der Auffassung des VBK sei noch kein Beistand für die in Belgien gelegenen Grundstücke bestellt worden und die VBK hätte sehr wohl die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes zu prüfen gehabt und hätte dann zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer zu 1. auch hinsichtlich der Grundstücke in Belgien zum Nachtragsliquidator zu bestellen sei. Die Bestellung von A zum Nachtragsliquidator für die Grundstücke in Belgien sei möglich, weil dem Nachtragsliquidator entgegen der Auffassung der VBK nicht nur eine Verteilungsfunktion zukomme. Gemäss herrschender Rechtsprechung habe der Nachtragsliquidator die Stellung eines Organs und es träfen ihn alle Verpflichtungen der Verwaltung. Art. 139 PGR betreffend die Nachtragsliquidation sehe in keiner Weise vor, dass ein Nachtragsliquidator nur die Verteilung des Vermögens vornehmen dürfe und sonst zu keinerlei Handlungen befugt sei. Ganz im Gegenteil widerspreche es der Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, wonach bei Beistandsbestellungen auf Kostenersparnis zu achten sei. Der Beschwerdeführer zu 1. als Nachtragsliquidator eigne sich geradezu als Beistand, denn gerade mit diesem selbst auferlegten Gebot der Kostenersparnis sei es in keiner Weise vereinbar, wenn zusätzlich zu einem ohnehin bestellten Nachtragsliquidator, der zudem noch über grösstes Wissen aus seiner langjährigen Tätigkeit für die Gesellschaft verfüge, jemand anderer als der Beschwerdeführer zu 1. zum Beistand bestellt werden würde. Bei ordnungsgemässer Prüfung der bestehenden Vertretungsverhältnisse und in richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sei der Beschwerdeführer zu 1. daher zu Unrecht zur Bestellung eines Beistandes an das Fürstliche Landgericht verwiesen worden.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Grundstücke in Belgien seien gegeben. Der Auffassung, dass in Belgien anhängige Steuerverfahren geeignet seien, von einer derzeit nicht problemlosen Verteilung bzw. Verwertung dieser Grundstücke auszugehen, könne nicht gefolgt werden. Der Verweis auf das Parteigutachten des belgischen Rechtsvertreters könne nicht gewinnbringend sein. Dem GBOERA stehe im Verfahren nämlich nicht volle Kognitionsbefugnis gemäss Art. 139 PGR zu, da das Öffentlichkeitsregister nur eine sehr beschränkte Prüfungsbefugnis habe. Der Registerführer habe sich bei der Prüfung einer Eintragung, oder wie im gegenständlichen Fall eines Rechtsmittels, auf das Formelle zu konzentrieren. Der Inhalt der formellen Prüfung von Eintragungen durch den Registerführer ergebe sich aus Art. 25 ÖRegV, welcher Art. 38 HRegV (CH) entspreche. Die Legitimation des Nachtragsliquidators sei unstrittig, weshalb ein Parteigutachten auf die Prüfung durch den Registerführer keinen Einfluss habe, da der Registerführer nur bei offensichtlichem und eindeutigem Verstoss Registereintragungen prüfen oder ändern könne und in seiner Überprüfung von Tatsachen stark eingeschränkt sei. Aus diesem Grunde könne das GBOERA nicht von Amtes wegen tätig werden und die Nachtragsliquidation lediglich auf die französischen Grundstücke einschränken und die belgischen Grundstücke von der Nachtragsliquidation ausschliessen. Selbst wenn die VBK der Meinung sei, dass das GBOERA befugt sei, aufgrund eines Parteigutachtens amtswegig tätig zu werden, sei damit nichts gewonnen. Auch wenn hinsichtlich der belgischen Liegenschaften ein Steuerrechtsstreit anhängig sei, sei dies nicht belegt. Belegten doch die vorgelegten Grundbuchauszüge eindeutig, dass kein Verwertungsverbot in Belgien vorliege. Aus diesem Grunde seien die belgischen Grundstücke ohne weiteres verwertbar. Das Parteigutachten mache auch keine Ausführungen zu einem Verwertungsverbot der Grundstücke, sondern erkläre lediglich, dass allenfalls der Verkaufserlös der belgischen Grundstücke vorübergehend auf dem Konto des belgischen Notars verbleiben müsste. Die VBK begründe ihre ablehnende Haltung ausserdem damit, dass es „denkbar“ sei, dass in Belgien und Frankreich ähnliche Bestimmungen wie zum Beispiel im Art. 213 Sachenrecht bestünden, wonach ohne Eintrag von Steuerabgaben ein erstrangiges gesetzliches Pfandrecht bestünde. Wenn sich die VBK schon auf ein Privatgutachten stützen wolle und somit mehr als nur eine formelle Prüfung einer Verletzung zwingender Vorschriften vornehme, dann hätte sie auch hinsichtlich ihrer „denkbarer Schlussforderungen“ eine diesbezügliche Rechtsauskunft in Belgien einholen müssen, um zu einer sicheren Rechtsmeinung zu gelangen, auf die sie sich in ihrer Begründung stützen könne. Aus diesem Grunde leide die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Mangel und sei rechtswidrig.
4.3. Mit seiner Beschwerde vom 14.10.2008 beantragte der Beschwerdeführer zu 2., der VGH wolle die Entscheidung der VBK ersatzlos aufheben und das GBOERA zur Löschung der Eintragung der Nachtragsliquidation und von A als Nachtragsliquidator im Öffentlichkeitsregister anweisen; eventualiter die Entscheidung der VBK wegen Nichtigkeit aufheben und zur Neubeurteilung und -entscheidung an die Vorinstanz zurück verweisen; eventualiter das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem in Belgien anhängigen Verfahren unterbrechen; eventualiter die Entscheidung der VBK aufheben und verfügen, dass sie neu zu lauten habe, dass der Beschwerde des Beschwerdegegners (Einsprechers) Folge gegeben werde und die Verfügung des GBÖRA neu zu lauten habe, dass anstelle von A, D, Rechtsanwalt, eventualiter E Aktiengesellschaft zum Nachtragsliquidator der gelöschten C bestellt werde.
4.4. Er brachte dazu zusammengefasst vor:
Der Beschwerdeführer zu 2. habe in seiner Beschwerde vom 29. Mai 2008 die Nichtigkeit der Verfügung des GBOERA vom 13. Mai 2008 geltend gemacht. Grund hiefür sei die Nichtzustellung der an das GBOERA gerichteten Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1. vom 29.04.2008 gewesen. Von dieser habe er erst Kenntnis anlässlich einer Akteneinsicht vom 29. Mai 2008 erhalten, somit erst nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung des GBOERA, obwohl ihm die Aufforderung des Beschwerdeführers zu 1. zur Stellungnahme mit Verfügung vom 17. April 2008 zugestellt worden sei. Er habe keine Gelegenheit gehabt, vor Erlass der Beschwerde der gegenständlichen Verfügung sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1. zu äussern. Dies verletze in offenkundiger und schwerwiegender Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung und Gewährung des rechtlichen Gehörs und stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, der auch durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf der nächstfolgenden Instanz nicht geheilt werden könne.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu 1. sei im bisherigen Verfahren gleich mehrfach schwerwiegend und unheilbar verletzt worden. Im gegenständlichen Verfahren verhalte es sich so, dass die von der VBK erwähnte Gegenäusserung dem Einsprecher ebenfalls nicht zugestellt worden sei. Er habe auch von der Gegenäusserung des GBOERA (ON 21) erst mit Schreiben des Präsidenten der VBK vom 02. Oktober 2008 nach entsprechender Aufforderung und somit nach Erlass der gegenständlichen Entscheidung der VBK Kenntnis erhalten. Er habe sich somit weder hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1. noch der Stellungnahme des GBOERA vor Entscheidfällung durch die VBK äussern können. Zudem sei die Stellungnahme des GBOERA inhaltlich unrichtig.
Das GBOERA sei in seiner Verfügung der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu 2. gefolgt, wonach für die in Belgien gelegenen Grundstücke die Voraussetzungen für die Nachtragsliquidation nicht gegeben seien. Hingegen würden die Vorinstanzen die Ansicht vertreten, dass betreffend des in Frankreich gelegenen Grundstücks die Nachtragsliquidation zulässig und hierfür der Beschwerdeführer zu 1. zum Nachtragsliquidator zu bestellen sei. Diese Rechtsansicht sei nicht nur widersprüchlich, sondern sie übergehe auch die vom Beschwerdeführer zu 2. vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.
Die von der VBK genannten Voraussetzungen für die Nachtragsliquidation gemäss Art. 139 PGR seien auch für das in Frankreich gelegene Grundstück nicht erfüllt. Es müsse sich dabei um nachträglich hervorgekommenes Vermögen handeln, was von der VBK nicht näher geprüft worden sei. Der Beschwerdeführer zu 1. bringe vor, dass er über das Grundeigentum der C nicht im Bild gewesen sei. Das Vermögen sei (aus seiner Sicht) deshalb nachträglich erst hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer selbst entsprechende Vollmachten zum Erwerb der entsprechenden Liegenschaften unterzeichnet habe und die Liegenschaften in der Bilanz der C als Aktivposten angeführt worden seien, könne nicht von nachträglich vorgekommenem Vermögen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer zu 1. habe von Anfang an um den Grundbesitz in Belgien und Frankreich gewusst und dies auch mit Unterzeichnung der Bilanzen bestätigt. Dem entgegen habe er im belgischen Steuerverfahren behauptet, nicht die geringste Kenntnis von diesen Grundstücken zu haben. Auch aus der Sicht des Beschwerdeführers zu 1. und ehemaligen Verwaltungsrates der C gehe es nicht um nachträglich vorgekommenes Vermögen, wenn der Beschwerdeführers zu 1. nunmehr tatsächlich nicht über dieses Liegenschaftsvermögen informiert worden wäre, so zeige dieses Abstreiten der Kenntnis um den Liegenschaftsbesitz, dass der Beschwerdeführer zu 1. nicht als Nachtragsliquidator bestellt werden könne.
Auch hinsichtlich des französischen Grundstückes fehle es an der Voraussetzung der unverzüglichen und problemlosen Verteilbarkeit. Aufgrund des in Belgien anhängigen Steuerverfahrens könne auch ein Liquidationserlös aus dem in Frankreich gelegenen Grundstück nicht verteilt werden. Sofern die C zur Zahlung der Steuerschulden samt Zinsen verpflichtet werde, werde ein allfälliger Verkaufserlös aller Liegenschaften zur Begleichung der Steuerforderung aufgewendet werden müssen. Die definitive Höhe der Steuerforderung werde aber erst nach Abschluss des Steuerverfahrens in Belgien feststehen. Damit fehle es aber heute an der wichtigsten Voraussetzung zur Eröffnung der Nachtragsliquidation, nämlich an der Verteilbarkeit eines allfälligen Liquidationserlöses. Dies sei von der VBK unberücksichtigt geblieben. Das Fehlen eines verteilbaren Vermögens liege nicht nur betreffend der in Belgien gelegenen Grundstücke, sondern auch betreffend dem in Frankreich gelegenen Grundstück vor. Dabei sei unbedeutend, ob der belgische Staat nur unmittelbaren Zugriff auf die in Belgien gelegenen Grundstücke, nicht aber auf jenes in Frankreich ausüben könne. Die VBK halte fest, dass der notwendigen Verteilung des Verkaufserlöses zwingend bestimmte Rechtshandlungen vorgelagert seien. Dies gelte insbesondere auch für das in Frankreich gelegene Grundstück, weshalb sich auch hier die Frage der Nachtragsliquidation noch gar nicht stellen könne. Logische Konsequenz wäre gewesen, dass auch die Nachtragsliquidation über das in Frankreich gelegene Grundstück nicht hätte eröffnet werden dürfen. Es sei deshalb inkonsequent und nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits die belgischen Grundstücke von der Nachtragsliquidation ausgenommen worden seien, während andererseits das französische Grundstück in die Nachtragsliquidation einbezogen worden sei.
Die VBK habe zutreffend auf die rechtskräftige Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes verwiesen, mit welchem für die Vertretung der C im belgi-schen Steuerverfahren ein Beistand bestimmt worden sei. Diese Entscheidung sei durch das Fürstliche Landgericht in Kenntnis der Bestellung des Beschwerdeführers zu 1. zum Nachtragsliquidator und des anhängigen Beschwerdeverfahrens entschieden worden.
Die VBK führe weiter aus, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht notwendig sei, obwohl in Anbetracht der Undurchführbarkeit der angeordneten Nachtragsliquidation dieses Verfahren aber hätte unterbrochen werden müssen. Diese Unterbrechung hätte auch nicht nur bis zum rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht, sondern bis zum definitiven Ausgang des belgischen Steuerverfahrens ausgesprochen werden müssen. Es bestehe nämlich keine Notwendigkeit und kein Anlass für eine Nachtragsliquidation, wenn ein allfälliger Erlös nicht verteilt werden könne. Die Nachtragsliquidation sei unzulässig und mache keinen Sinn. Sie würde neue Kosten generieren, weshalb vorsorglich der Antrag gestellt werde, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen.
Der Beschwerdeführer zu 2. macht geltend, dass jedenfalls nicht der Beschwerdeführer zu 1. als Nachtragsliquidator bestellt werden könne. Der Beschwerdeführer zu 2. mache in diesem Zusammenhang seine gesetzlichen Rechte als Alleinaktionär der C, das tiefe Zerwürfnis mit dem ehemaligen Verwaltungsrat und dem damit verbundenen vollkommenen Vertrauensverlust und insbesondere die beim Beschwerdeführer zu 1. vorliegende Interessenkollision geltend. Die Problematik der Honorarforderungen werde unzutreffend gewürdigt und wiedergegeben. Insbesondere gehe es dabei um eine Forderung von über CHF 40'000.00, die der Beschwerdeführer zu 1. für Rechtsberatungskosten, die seit dem 01.04.2006 angefallen seien, geltend mache. Schon angesichts des Entstehungszeitpunktes der Löschung der C könne es sich dabei nicht um „die offene Honorierung der Verwaltung des Nachtragsliquidators“ gemäss VBK handeln. Tatsächlich handle es sich um persönliche Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers zu 1., die er aus dem Liquidationserlös zu begleichen gedenke. Die VBK habe diese Bedenken unzureichend berücksichtigt und lediglich bestätigt, dass die Begleichung von Rechnungen aus dem Verteilungserlös durch das oberste Organ, also durch den Beschwerdeführer zu 2., zu genehmigen seien.
Sowohl das GBOERA als auch die VBK hätten nicht berücksichtigt, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Person zum Vertreter einer Gesellschaft bestellt werden könne, wenn eine Interessenkollision vorliege. Sie hätten übersehen, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 PGR die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder der Verbandsperson nur subsidiär als Liquidatoren benannt würden. Vorrangig seien die durch Statuten oder einen Beschluss des obersten Organs bestellten Personen mit der Liquidation zu betrauen. Auf jeden Fall sei die Willenskundgebung des obersten Organs bzw. des Beschwerdeführer zu 1. bei der Ernennung des Liquidators zu berücksichtigen. Sowohl das GBOERA als auch die VBK gingen in ihren Entscheidungen von der analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Liquidation aus. Art. 131 Abs. 3 PGR halte fest, dass die Befugnisse des obersten Organs auch im Falle der Liquidation aufrecht blieben. Art. 132 Abs. 2 PGR sehe zudem vor, dass die Vollmachten der Liquidatoren durch Beschlüsse des obersten Organs einschränkbar seien. Gemäss Art. 136 Abs. 2 PGR könnten Grundstücke nur mit Zustimmung des obersten Organs veräussert werden und schliesslich sehe Art. 138 Abs. 6 PGR die Genehmigung der Schlussrechnung der Liquidation durch das oberste Organ vor. Dies alles sei durch die Vorinstanzen ausser Acht gelassen worden.
4.5. Mit Schriftsatz vom 03. November 2008 erstattete der Beschwerdeführer zu 1. eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. Auch der Beschwerdeführer zu 2. reichte am 05.11.2008 eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ein.
4.6. Der Beschwerdeführer zu 2. brachte am 14.04.2009 und am 18.05.2009 weitere Schriftsätze ein und legte diverse Urkunden.
5. Mit Urteil vom 02.07.2009 gab der Verwaltungsgerichtshof den von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden jeweils keine Folge
5.1. Zum Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers zu 1., ihn auch als Nachtragsliquidator für die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke einsetzen zu lassen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Nachtragsliquidator lediglich die Aufgabe habe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Verbandsperson zu versilbern und nach konkursrechtlicher Rangordnung zu verteilen. Eine Vermögensbeschaffungsfunktion komme dem Nachtragsliquidator nicht zu. Bei den in Belgien gelegenen Grundstücken handle es sich nicht um Vermögenswerte, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könne. Dies deshalb, weil in Belgien ein Steuerverfahren im Zusammenhang mit diesen Grundstücken anhängig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zu 1. selber bei Gericht beantragt, dass er als Beistand zur Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke bestellt werde. Dem Beschwerdeführer zu 1. sei also selber nicht bekannt, ob die in Belgien gelegenen Grundstücke derzeit verwertbar seien oder nicht.
5.2. Der Beschwerdeführer zu 2. wolle mit seiner Beschwerde die Nachtragsliquidation hinsichtlich dem in Frankreich gelegenen Grundstück aufheben lassen oder zumindest den bestellten Nachtragsliquidator durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu 2. ersetzen lassen. Es seien aber keine Gründe ersichtlich, weshalb das in Frankreich gelegene Grundstück nicht veräussert werden könne. Auch im Grundbuch eingetragene Hypotheken oder gesetzliche Pfandrechte hinderten grundsätzlich eine Veräusserung des Grundstückes nicht. Im Gegensatz zu den in Belgien gelegenen Grundstücken sei bei dem Grundstück in Frankreich die Möglichkeit einer raschen Verteilung des Verkaufserlöses ge¬geben. Es gebe auch keinen Grund, den bestellten Nachtragsliquidator zu ersetzen. Nur weil der Nachtragsliquidator Honorarforderungen geltend mache und ein Misstrauensverhältnis zwischen dem Nachtragsliquidator und dem Beschwerdeführer zu 2. bestehe, könne nicht von einer Interessenskollision des Nachtragsliquidators ausgegangen werden.
5.3. Dem Beschwerdeführer sei aber grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Unterinstanzen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Diese Gehörsverletzungen seien aber durch die Verfahren der nächst höheren Instanzen geheilt worden.
6. Gegen das Urteil des VGH erhob der Beschwerdeführer zu 2. mit Schriftsatz vom 04.03.2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdeführer zu 1. mit Schriftsatz vom 30.03.2010 eine Gegenäusserung.
7. Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 20. Sept. 2010 StGH 2010/40 der Individualbeschwerde Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil der Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2009 in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Der Staatsgerichtshof hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den VGH zurück.
7.1. Zur Rüge des Beschwerdeführers zu 2., dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, führte der StGH aus, dass es genüge, die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, es aber unter Ansehung der konkreten Umstände und der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht erforderlich sei, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben.
7.2. Der Staatsgerichtshof sah im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009, mit welchem die Bestellung eines Nachlassliquidators bestätigt wurde, weder einen Eingriff in das Beschwerderecht noch einen Verstoss gegen das Willkürverbot oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hingegen leide das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes an einem wesentlichen Begründungsmangel. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes und auch der VBK, dass im Beschwerdefall eine gesonderte Verteilung des französischen Liegenschaftserlöses möglich sei, sei nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unrichtig und lasse sich auch gar nicht begründen. Sofern also die sofortige Verteilbarkeit des Erlöses zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators sei, sei im Beschwerdefall die Bestellung eines Nachlassliquidators unzulässig. Der VGH werde somit zu entscheiden haben, ob er an der sofortigen Verteilbarkeit des Liegenschaftserlöses als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators festhalte oder nicht und diese Entscheidung zu begründen haben. Falls der VGH an der bisherigen Rechtsansicht festhalte, werde der VGH schon aus diesem Grunde der Beschwerde gegen die Entscheidung der VBK vom 25. September 2008 Folge zu geben haben.
7.3. Der Staatsgerichtshof führte zudem aus, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zu 1. zum Nachtragsliquidator keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle. Auch sei es nicht willkürlich und vertretbar, den ehemaligen Verwaltungsrat auch gegen den Willen des Aktionärs, als Nachtragsliquidator zu bestellen, sofern keine wesentlichen Gründe dagegen sprächen. Hingegen komme der VGH seiner Begründungspflicht nicht nach, weil er sich in seinem Urteil nicht mit der vom Beschwerdeführer zu 2. ins Feld geführten Interessenkollision unter Hinweis auf allfällige Haftungsfragen wegen Untätigkeit des Beschwerdeführers zu 1. in der Vergangenheit auseinander gesetzt habe.
8. Am 9. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer zu 2. neuerlich einen vorbereitenden Schriftsatz ein. Dem Schriftsatz waren die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.12.2010, DO.2010.5, und der Beschluss des Landgerichtes vom 13.04.2010 zu 01 HG.2010.83 beigelegt.
Dieser vorbereitende Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer zu 1. mit Schreiben vom 14.02.2001 zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine Äusserung ist nicht eingegangen.
9. Der VGH zog die Vorakten und die Rechtskraftbestätigung des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.05.2010 zu 01 HG.2010.83-5 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 07.04.2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch des gegenständlichen Urteiles ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verwiesen werden. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Über Antrag des Beschwerdeführers zu 2. wurde durch das Fürstliche Landgericht im Verfahren zu 10 HG.2008.10 Rechtsanwalt D zum Beistand für die gelöschte C bestellt. Seine Aufgabe ist die Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl No 602.158 anhängigen Steuerverfahren.
1.2. Der Beschwerdeführer zu 1. hat beim Fürstlichen Landgericht zu 10 HG. 2008.27 einen Antrag eingereicht, ihn als Beistand für die gelöschte C zu bestellen, damit er dieselbe bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke in Ville de Charleroi und Ham-sur-Heure bei den belgischen Behörden vertreten kann.
1.3. Aus den vom Beschwerdeführer zu 2. mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 14.04.2008 in Kopie vorgelegten Steuervorschreibungen vom 29.10.2004 („Immeubles détenus en France par les personnes morales“) betreffend Liegenschaft in Charost ergibt sich, dass hinsichtlich der französischen Liegenschaft der C Steuerschulden bestehen. Zudem ergibt sich aus dem mit diesem Schriftsatz in Kopie vorgelegten Schreiben der Direction Générale des Finances Publiques vom 26.02.2009 an C, dass die Steuerschuld per Ende 2008 mindestens EUR 48'914.00 beträgt.
1.4. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt leitete mit Verfügung vom 17. April 2008 ein Revisionsverfahren von Amtes wegen ein und forderte den Beschwerdeführer zu 1. auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine allfällige Stellungnahme zu erstatten. Von dieser Stellungnahme erlangte der Beschwerdeführer zu 2. offenbar erst nach der Verfügung vom 13.05.2008 Kenntnis. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem beigezogen Akt des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts.
1.5. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.04.2010 zu 01 HG.2010.83-4 wurde RechtsanwaltD als Beistand für die gelöschte C zu deren Vertretung in dem bei den französischen Steuerbehörden (Direction Générale des Finances Publiques, Service des impôts des entreprises de Bourges sud, Bourges) unter der Verfahrenszahl REC: 180 01 00, DOS: 2 07378, N° MED: 09 07 05033 anhängigen Verfahren bestellt. Gemäss dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes sind die in Frankreich geltend gemachten Steuern dem Grunde und der Höhe nach streitig. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
1.6. Aus der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu DO.2010.5-42 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer zu 1. ein Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die C einzuleiten ist.
2. Der Staatsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20.09.2010 das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2009 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverwiesen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Staatsgerichtshof der verbindlichen Rechtsansicht ist, dass sich das in Frankreich gelegene Vermögen der gelöschten Verbandsperson nicht gesondert durch den Nachtragsliquidator unverzüglich verteilen lasse, wenn nicht klar sei, ob das in Belgien gelegene Vermögen überhaupt ausreiche, die Verpflichtungen der gelöschten Verbandsperson zu decken. Eine gesonderte Verwertung und sofortige Verteilung lasse sich nach der massgeblichen Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes nicht begründen und sei unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit nach der Vorgabe des Staatsgerichtshofes vorerst zu entscheiden, ob er an der Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragliquidators (sofortige Verteilbarkeit des Erlöses) festhält und dies zu begründen (vgl. StGH 2010/40, Erw. 3.5).
3. Art. 139 PGR mit der Marginalie Nachtragsliquidation lautet wie folgt:
1. Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amtes wegen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen findet die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
2. Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Verbandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organs besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3. Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegen gesetzt werden.
Für eine Nachtragsliquidation muss also nachträglich Vermögen einer gelöschten Verbandsperson hervorkommen. Dieses Vermögen muss der Verteilung unterliegen, d.h. es muss einerseits die Kosten einer Nachtragsliquidation übersteigen und anderseits muss es sogleich verteilt werden können (vgl. Patrick Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, S. 258; BuA 2002/102, S. 27). Diese Verteilung ist gemäss Abs. 1 der zitierten Bestimmung nach der konkursrechtlichen Rangordnung vorzunehmen. Sofern solch nachträglich hervorgekommenes Vermögen nicht „verteilbar“ ist, hat eine sofortige Veräusserung dieses Vermögens zu erfolgen, damit anschliessend der Erlös verteilt werden kann. Wenn aber eine solche Veräusserung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, so kann eine entsprechend Verteilung des Erlöses nicht sofort vorgenommen werden. Damit ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus Art. 139 PGR als Bedingung für die Eröffnung der Nachtragsliquidation auch das Erfordernis der vorgängigen Möglichkeit zur Veräusserung der Vermögenswerte, sofern diese für die Verteilung unabdingbar ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist Vermögen, das erst beschafft werden muss, nicht sofort verteilbar, weshalb eine Nachtragliquidation hiefür gar nicht in Frage kommt.
Zusammenfassend bestätigt somit der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht aus dem ersten Verfahrensgang und hält an der sofortigen Verwertbarkeit des Vermögens als Voraussetzung für die Einleitung der Nachtragsliquidation fest. Gerade diese sofortige Verwertbarkeit ist Voraussetzung für die Verteilung von Vermögenswerten wie im gegenständlichen Fall.
Gemäss den Vorgaben des Staatsgerichtshofes lässt sich aber im konkreten Fall eine gesonderte Verteilung der in Frankreich gelegenen Vermögenswerte gar nicht vornehmen und ist auch nicht begründbar, sofern nicht klar ist, ob die in Belgien gelegenen Vermögenswerte alle Verpflichtungen der gelöschten Verbandsperson abzudecken vermögen. Der Beschwerdeführer zu 1. kann daher nicht zum Nachtragsliquidator bestellt werden.
4. Inzwischen ist auch für das französische Steuerverfahren ein Beistand für die C bestellt worden. Somit stellt sich die Situation neu für das französische Grundstück im Wesentlichen gleich dar, wie für die beiden belgischen Grundstücke. In Frankreich behängt ebenso ein Steuerverfahren, durch das das in Frankreich gelegene Grundstück der C betroffen ist. Wie bereits in den Feststellungen zu Ziff. 1.5 ausgeführt, sind die in Frankreich geltend gemachten Steuerforderungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Dieser sich während des anhängigen Verfahrens geänderte Sachverhalt ist bei der Entscheidung im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Da so
somit für das in Frankreich gelegene Grundstück die Möglichkeit der raschen Veräusserung und Verteilung des Verkaufserlöses nicht mehr vorliegt, ist auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht mehr gegeben.
5. Da der Beschwerdeführer zu 2. mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache durchgedrungen ist und die Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer zu 1. als Nachtragsliquidator für das in Frankreich gelegene Vermögen der C bestellt wurde, aufgehoben wird, ist die Frage betreffend der Interessenkollision des Nachtragsliquidators obsolet und es muss nicht mehr darauf eingegangen werden.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu 2. erneut, wie schon in der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die Nichtigkeit der Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 13.05.2008. Er führt dazu aus, dass ihm die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1. vom 29.04.2008 nicht zugestellt worden sei. Von dieser Stellungnahme habe er erst Kenntnis anlässlich einer Akteneinsicht vom 29.05.2008 erhalten, somit erst nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung.
6.1. Dem Beschwerdeführer zu 2. ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass er durch diese Nichtzustellung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Dieser „Gehörsanspruch“ ist formeller Natur. Er ist unabhängig davon zu beachten, ob dies einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht. (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsrecht, LPS Bd. 43, S. 345 ff. u. die dort zitierten Entscheidungen sowie Adreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 261 ff.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Schutz der Beschwerde, da ein Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt werden kann. Voraussetzung der Heilung im Rechtsmittelverfahren ist zunächst, dass das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll wahrgenommen werden konnte, wenn ihm also die wesentlichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht worden waren und er hierzu Stellung nehmen konnte (vgl. VGH 2007/91, Pkt. 20). Voraussetzung für die Heilung ist zudem, dass die Rechtsmittelinstanz in der betreffenden Rechtsfrage die gleichen Kognitionsbefugnisse hatte, wie die Vorinstanz und dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil erwächst. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer zu 2. hatte die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu der Stellungnahme des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts zu äussern, und zudem hatte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Beurteilung der entsprechenden Rechtsfragen keine eingeschränkte Kognition, weshalb der durch den Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel geheilt wurde. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Liechtensteinischen Gerichtshöfe, die von einer Heilung der Mängel unter den oben erwähnten Voraussetzungen ausgehen. (vgl. VGH 2008/66 und die dort zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes [StGH 2003/90, StGH 2002/91, StGH 2001/22, StGH 2001/11, Schweizerisches Bundesgericht in: Die Praxis 2001/88] sowie StGH 2008/78, Pkt. 2.1. u. 2.2.)
6.2. Diese Ausführungen treffen auch auf die Nichtzustellung der Gegenäusserung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 23.06.2008 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu 2. durch die VBK zu. Darin nahm das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu den Nichtigkeitsgründen des erstinstanzlichen Verfahrens Stellung und wiederholte ansonsten die Begründung ihrer Verfügung vom 13.05.2008.
Auch dieser Mangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) wurde spätestens durch das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geheilt, in welchem der Beschwerdeführer zu 2. ausführlich Gelegenheit hatte, sich zur Stellungnahme des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts zu äussern, die ihm zwischenzeitlich vollständig bekannt war. Zudem kommt dem Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung dieser Rechtsfrage die gleiche Kognition zu wie der Vorinstanz. In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die oben zitierte Rechtsprechung verwiesen.
7. Das erste Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2009 ist vom Beschwerdeführer zu 1. vor dem Staatsgerichtshof nicht angefochten worden. Nach wie vor vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 20.09.2010 besehen die in seinem Urteil vom 02.07.2009 vertretene Rechtsmeinung. Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers zu 1. hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
7.1. Offensichtlich zielt die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. darauf ab, den Beschwerdeführer zu 1. ebenfalls als Nachtragsliquidator für die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke einsetzen zu lassen, wie dies aus den entsprechenden Beschwerdeanträgen ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer zu 1. stellte beim Fürstlichen Landgericht zur Aktenzahl 10 HG.2008.27 aber auch den folgenden Antrag: Das Fürstliche Landgericht wolle den Beschwerdeführer zu 1., als Beistand für die gelöschte C, (FL.***, vormals H. ***), zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke in Ville de Charleroi und Ham-sur-Heure bei den belgischen Behörden bzw. Gerichten bestellen.
Aus diesem Antrag ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer zu 1. selbst nicht bekannt ist, ob die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke derzeit verwertbar sind oder nicht.
7.2. Grundsätzlich ist noch einmal auszuführen, dass gem. Art. 139 PGR bestellte Nachtragsliquidatoren lediglich die Aufgabe haben, das nachträglich hervorgekommene, aber bereits vorhandene Vermögen der gelöschten Verbandsperson zu liquidieren, d.h. dieses tunlichst zu versilbern und nach konkursrechtlicher Rangordnung zu verteilen. Eine Vermögensbeschaffungsfunktion kommt dem Nachtragsliquidator nicht zu. Dies ist allein Aufgabe eines Kurators im Sinne der Bestimmungen des § 278 ABGB (vgl. Entscheidung OGH zu 10 HG.2008.10, S. 15 u. LES 2006, 179).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Rechtsmeinung, dass es sich bei den in Belgien gelegen Grundstücken nicht um Vermögenswerte handelt, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden kann. Um diese Fragen zu klären, wurde vom Gericht ein Beistand bestellt. Diese Bestellung steht materiell der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegen. Zu Recht hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in diesem Zusammenhang auf Art. 982 PGR verwiesen, den sie als Schnittstelle zwischen Registerrecht u. materiellem Zivilrecht ansieht und dass mit der Entscheidung durch das Gericht die Verwaltungsbehörden nicht mehr zu prüfen haben, ob die Bestellung eines Beistandes zu Recht erfolgt ist. Solange das Steuerverfahren anhängig ist und die Höhe der Steuerschuld noch nicht feststeht, können die Liegenschaften nicht einfach verkauft und der Erlös verteilt werden.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Der Beschwerdeführer zu 2. hat den Streitwert mit CHF 200'000.-- angegeben. Wie schon von der Vorinstanz und vom Staatsgerichtshof ist der Streitwert auf CHF 30'000.-- festzusetzen. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340.--.
Da der Beschwerdeführer zu 2. mit seiner Beschwerde erfolgreich war, hat ihm der Beschwerdeführer zu 1. Parteikosten zu ersetzen. Die Verfügung des GBOERA vom 13.05.2008 erfolgte aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers zu 2. vom 20.03.2008. Für diesen Einspruch wurden keine Kosten verzeichnet. In dem Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sind dem Beschwerdeführer zu 2. die Kosten seiner Beschwerde und der Gegenäusserung in Höhe von CHF 2'772.-- (TP 3B inkl. ES CHF 1'386.--) sowie die Kosten der Urkundenvorlage vom 26.06.2008 (TP1 inkl. ES CHF 112.--) und die Übersetzungskosten von CHF 1'024.05 zu ersetzen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beschwerde vom 14.10.2008, die Gegenäusserung vom 05.11.2008 und der vorbereitende Schriftsatz vom 14.04.2009 mit TP 3C inkl. ES zu vergüten (3 x CHF 1'663.20). Der Schriftsatz vom 09.02.2011, mit welchem zwei Urteile vorgelegt wurden, ist nur mit CHF 112.-- nach TP 1 zu vergüten.
Die übrigen eingereichten Schriftsätze können nicht vergütet werden, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren. Nicht vergütet werden kann auch die verlangte Mehrwertsteuer, da ein Dienstleistungsexport (der Beschwerdeführer zu 2. ist im Ausland ansässig) nicht der liechtensteinischen Mehrwertsteuer untersteht.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. April 2011