VGH 2008/117
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: X S.A. Tortola British Virgin Islands
vertreten durch:
Dr. Norbert Seeger Rechtsanwalt Am Schrägen Weg 14 9490 Vaduz
wegen: Amtshilfe: Erteilung von Auskünften an die BCSC
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 6. Oktober 2008, AZ: 1722/07/16-57
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 20. Oktober 2008 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 6. Oktober 2008, AZ: 1722/07/16-57, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte die British Columbia Securities Commission, Vancouver, British Columbia, Kanada, (BCSC) der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) mit, dass sie wegen Verletzung des Securities Act oder Handlungen gegen die öffentlichen Interessen durchA-Bank AG (...) eine Untersuchung führe. Deshalb werde um Unterstützung (Amtshilfe) durch die FMA ersucht. Die BCSC ersuchte die FMA, von der X S.A.-Bank (X S.A.) AG gewisse Informationen zu erlangen und diese an die BCSC weiterzuleiten, nämlich die Namen und Adressen aller wirtschaftlich Berechtigten ("beneficial owners") gewisser Wertpapiertransaktionen, die in der Zeit vom 1. November 2006 bis 28. August 2007 ausgeführt wurden.
Dieses Amtshilfeersuchen wurde mit Schreiben vom 27. September 2007 und 11. Oktober 2007 ergänzt.
2. Am 19. Oktober 2007 ersuchte die FMA die X S.A.-Bank (X S.A.) AG um Bekanntgabe der von der BCSC begehrten Informationen. Die Bank übermittelte mit Schreiben vom 2., 9. und 12. November 2007 die verlangten Informationen. Mit Verfügung vom 15. November 2007 zu AZ: 1722/07/16, adressiert an die X S.A.-Bank (X S.A.) AG, X S.A., entschied die FMA, der BCSC gewisse, im Spruch dieser Verfügung genannte Informationen mitzuteilen und somit bekannt zu geben.
Diese Verfügung wurde von der X S.A.-Bank (X S.A.) AG zu VGH 2007/110 an den Verwaltungsgerichtshof angefochten. Weitere 107 natürliche und juristische Personen (es dürfte sich dabei im Wesentlichen um Inhaber von Konten und Depots bei der X S.A.-Bank (X S.A.) AG gehandelt haben) erhoben gegen die Verfügung der FMA vom 15. November 2007 ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Entscheidung vom 7. Februar 2008 zu VGH 2007/110 der Beschwerde der X S.A.-Bank (X S.A.) AG Folge, hob die angefochtene Verfügung der FMA vom 15. November 2007 auf und leitete die vorliegende Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die FMA zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des Marktmissbrauchsgesetzes LGBl. 2007 Nr. 18 keine Amtshilfe gewährt werden kann, wenn wegen Marktmissbrauches in Bezug auf Finanzinstrumente ermittelt wird, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen oder angemeldet sind. Vorliegendenfalls seien die von der BCSC in Untersuchung gezogenen Finanzinstrumente nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen.
Die übrigen 107 Beschwerden gegen die Verfügung der FMA vom 15. November 2007 wurden daraufhin zurückgezogen.
3. Am 26. August 2008 trat das Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, in Kraft. Diese Gesetzesnovelle hatte u.a. zum Ziel, Amtshilfegewährung auch in Fällen wie dem vorliegenden zu ermöglichen.
4. Zwischenzeitlich hatte die BCSC ihr ursprüngliches Amtshilfeersuchen vom 20. September 2007 weiter ergänzt, nämlich mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, 26. Oktober 2007 und 29. November 2007.
Am 3. September 2008 ersuchte die FMA die X S.A.X S.A. AG um Bekanntgabe der Auftraggeber, wirtschaftlich Berechtigten und Vertragspartner betreffend der über und von der X S.A.X S.A. AG abgewickelten Transaktionen über Investmentdealers in British Columbia, Kanada, zwischen dem 1. November 2006 und 28. August 2007 in 44 verschiedenen, namentlich aufgezählten Finanzinstrumenten. Mit Schreiben vom 12. September 2008 übermittelte die X S.A.X S.A. AG die gewünschten Informationen.
5. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008, AZ: 1722/07/16-36, entschied die Finanzmarktaufsicht in Sachen X S.A.X S.A. AG, X S.A., betreffend Erteilung von Auskünften an die BCSC, Vancouver, wegen Transaktionen in Finanzinstrumenten der Compliance Systems Corporation (COPI) und in anderen Finanzinstrumenten wie folgt:
"1. Der BCSC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die X S.A.X S.A. AG (X S.A.), vormals X S.A.-Bank AG, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 3. September 2008 mit Schreiben vom 12. September 2008 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Compliance Systems Corporation (COPI-Aktien) und in anderen Finanzinstrumenten folgende Informationen zukommen:
I. Die in der Beilage, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bildet, aufgeführten Transaktionen wurden zu Gunsten bzw. auf Rechnung von folgendem Kunden ausgeführt:
X, Registered Office and Registered Agent, Morgan & Morgan Trust Corporation Limited, Pasea Estate, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.
Wirtschaftlich Berechtigte(r) bzw. relevante Personen nach Art. 10 Abs. 4 SPV:
NN, Adresse
II. Die Details der in Ziff. 1.l. (oben) genannten Transaktionen, welche zwischen dem 1. November 2006 und dem 28. August 2007 ausgeführt wurden, sind aus den dieser Verfügung als Beilage beigehefteten Kopien zu entnehmen.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BCSC, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BCSC nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängigeZustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der X S.A., ihrem Kunden vorliegende Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die BCSC habe in ihrem Amtshilfeersuchen ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, der Kurs vieler, namentlich genannter Finanzinstrumente, die am OTCBB und am Pink Sheets gehandelt würden, sei mittels Spam-Mails manipuliert worden. Die X S.A.X S.A. AG habe in der Zeit vom 1. November 2006 bis 28. August 2007 erhebliche Mengen solcher Finanzinstrumente mit erheblichen Beträgen über diverse Broker in British Columbia gehandelt. Die Handelsvolumina dieser Bank mit Finanzinstrumenten, deren Kurs mit Spam-Mails manipuliert worden sei, sei sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Beträge signifikant.
In solchen Fällen ermögliche das Marktmissbrauchsgesetz nach der Revision durch LGBl. 2008 Nr. 225 die Gewährung von Amtshilfe an die BCSC. Die BCSC sei eine zuständige Behörde im Sinne des Marktmissbrauchsgesetzes. Ihre Mitarbeiter unterstünden einer Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Die betroffenen Finanzinstrumente würden an einem überwachten Markt gemäss Marktmissbrauchsgesetz gehandelt. Zur Überwachung dieses börslichen Handels sei es notwendig, die von der BCSC begehrten Informationen dieser zu übermitteln. Ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 18 Marktmissbrauchsgesetz sei nicht gegeben. Die Gewährung der Amtshilfe sei verhältnismässig und die BCSC habe den massgeblichen Sachverhalt genügend dargelegt. Danach bestehe im konkreten Fall der Verdacht, dass durch das Verschicken von Spam-Mails, in denen ein signifikanter Anstieg des Aktienkurses angekündigt worden sei (it is ready to make a run for the top), Aktienkurse künstlich manipuliert und in die Höhe getrieben worden seien. Um festzustellen, ob sich die wirtschaftlich Berechtigten der gehandelten Finanzinstrumente an der Spam-Kampagne beteiligt und somit gegen das Marktmanipulationsverbot verstossen hätten, seien die Informationen betreffend die Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, für die die Transaktionen in den genannten Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar. Die übermittelten Informationen unterlägen dem Spezialitätsgrundsatz.
6. Gegen diese Verfügung, der X S.A.X S.A. AG am 6. Oktober 2008 zugestellt, erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass die Amtshilfegewährung an die BCSC verweigert wird.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt AZ 1722/07/16 der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Wie die FMA in der angefochtenen Verfügung ausführt, ermittelt die BCSC wegen des Verdachts des Marktmissbrauches. Die BCSC vermutet, dass der Kurs gewisser Wertpapiere (Finanzinstrumente), die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, manipuliert wurde und dass für den Handel solcher Wertpapiere auch Insiderwissen (Insiderinformationen) verwendet wurde. In solchen Fällen ist die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von Informationen, die in Liechtenstein vorhanden sind, von der FMA an ausländische zuständige Behörden möglich, und zwar auch an zuständige Behörden von Drittstaaten (Art. 18 MG, Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen Fassung, insbesondere in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 225).
Der Grundsatz, dass in Fällen wie dem Vorliegenden Amtshilfe an eine ausländische Behörde geleistet werden kann, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie bestreitet jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des amtshilfeweisen Informationsaustausches mit der ersuchenden Behörde BCSC. Auf diese Einwendungen ist im Folgenden einzugehen.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bekämpfte Verfügung schiesse über das Ziel hinaus. Zum einen nenne die bekämpfte Verfügung den Zeitraum vom 18. April 2007 bis zum 31. Mai 2007 als relevante Methode (müsste wohl richtigerweise heissen: Periode). Zum andern würden auch Unterlagen und Informationen für den Zeitraum vor dem 18. April 2007 ausgefolgt. Die unter Verdacht stehenden Verkäufe und die den Verdacht initiierenden Spammails seien in der Zeit vom 16. und 17. Mai 2007 versandt worden. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, Informationen vor dem 16. und 17. Mai 2007 auszufolgen. Ein kausaler Zusammenhang in chronologischer Sicht fehle. Es fehle aber auch der inhaltliche Zusammenhang zwischen den angeblich verdächtigen Transaktionen vom 16. und 17. Mai 2007 einerseits und der Urheberschaft der Spammails. Es sei nicht nachvollziehbar dargetan worden, welcher Zusammenhang zwischen den Spammails einerseits und den Transaktionen vom 16. und 17. Mai 2007 andererseits bestehe. Es lasse sich deshalb auch nicht nachvollziehen, warum Transaktionen vor und nach dem 16. und 17. Mai 2007 im Zusammenhang mit einer Marktmanipulation relevant sein sollten. Das Amtshilfeersuchen der BCSC sei ein Schuss ins Blaue nach dem Motto "Wer suchet der findet". Wozu daher die Bekanntgabe der wirtschaftlich Berechtigten diene, sei vollkommen irrelevant. Erst wenn eine Marktmanipulation im Zusammenhang mit Spammails feststehe, sei das Interesse an der Bekanntgabe der wirtschaftlich Berechtigten plausibel.
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
Die BCSC ersuchte die FMA mit Schreiben vom 20. September 2007 um Einholung von Informationen bei der X S.A.-Bank (X S.A.) AG hinsichtlich von Wertschriftentransaktionen, die in British Columbia durchgeführt wurden. Dieses Amtshilfeersuchen wurde von der BCSC mit Schreiben vom 27. September 2007 und den Beilagen dazu begründet, nämlich im Wesentlichen wie folgt: ...
Die amtshilfeersuchende ausländische Behörde, nämlich die BCSC, hat also den relevanten Sachverhalt sehr wohl dargestellt, teilweise sehr detailliert.
Die BCSC stellte den Verdacht, dass der Markt mit Spamemails manipuliert wurde, nicht nur hinsichtich der COPI-Aktien dar. Vielmehr stellte sie den Marktmanipulationsverdacht generell hinsichtlich aller von X S.A. Bank über kanadische Broker gehandelten Wertpapiere dar.
Liest und analyisiert man die diversen Schreiben der BCSC an die FMA samt den dazugehörigen Unterlagen objektiv, ergibt sich daraus der oben wiedergegebene Sachverhalt. Die wichtigsten Sachverhaltsschlüsse daraus können wie folgt gezogen werden: Etwa 90 % der von X S.A. Bank über OTCBB und Pink Sheets gehandelten Papiere waren Verkäufe, was allein schon einen Verdacht auf missbräuchliche Handelspraktiken darstellt. Von den verschiedenen Wertschriften, die X S.A. Bank handelte, waren etwa 9 bis 12 % von Spamemails betroffen.
Weshalb bei einem solchen Sachverhalt kein Verdacht der Marktmanipulation vorliegen soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Es ist allerdings zu konstatieren, dass im Einzelfall und somit auch für den Fall der Beschwerdeführerin geprüft werden muss, ob sich aus dem dargestellten Sachverhalt ein solcher Verdacht ergibt, dass die Informationen, die die X S.A. Bank an die FMA weiterleitete, für die Untersuchung der BCSC relevant sind.
Diesbezüglich ergibt sich aus den von der X S.A. Bank der FMA übermittelten Informationen und der Beilage zur gegenständlich angefochtenen Verfügung der FMA, dass die Beschwerdeführerin Wertpapiere der B, C, D, E und F. handelte. Diese fünf Emittentinnen sind schon im ursprünglichen Amtshilfeersuchen vom 20. September 2007 und im Schreiben der BCSC vom 26. Oktober 2007 erwähnt.
Es ist also keineswegs so, dass die BCSC den relevanten Zeitraum auf die Monate April und Mai 2007 beschränkt. Vielmehr wird die Zeit vom 1. November 2006 bis 28. August 2007 als für die Untersuchung relevanter Bereich angegeben und, wie oben ausgeführt, begründet. Und die BCSC legt auch dar, weshalb sie den begründeten Verdacht hat, dass Transaktionen in den von der Beschwerdeführerin gehandelten Wertpapieren durch Spammails marktmässig manipuliert wurden. Von einer fishing expedition oder einem "Schuss ins Blaue", wie es die Beschwerdeführerin bezeichnet, kann also keine Rede sein.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Amtshilfe habe sich auf diejenigen Marktteilnehmer zu beschränken, die nachweislich mit den Urhebern der Spammails in Verbindung gebracht werden könnten.
Die Beschwerdeführerin begründet diese Rechtsansicht nicht. Sie ist auch nicht richtig, denn einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass ein Untersuchungsverfahren nicht erst dann geführt wird, wenn der Sachverhalt schon bewiesen ist, sondern bereits vorher, nämlich mit dem Zweck, den Sachverhalt zu beweisen, also den Verdacht zu verifizieren oder falsifizieren (zuletzt StGH 2008/63). Andererseits können für eine Untersuchung Informationen auch bei Drittpersonen, die in keinerlei Verdacht stehen, eingeholt werden.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bankgeheimnis (Bankkundengeheimnis) gehe vor und müsse geschützt werden.
Dem ist nicht so. Das Bankgeheimnis gemäss Art. 14 BankG steht der Gewährung der internationalen Amtshilfe in Marktmissbrauchsangelegenheiten, gestützt auf das Marktmissbrauchsgesetz, nicht entgegen (StGH 2008/160).
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das von der FMA aufgrund der angeblichen Marktmanipulationen initiierte Strafverfahren stelle einen vom Gesetz anerkannten Ausnahmegrund (Art. 18 Abs. 3 MG) dar.
Damit spricht die Beschwerdeführerin die Tatsache an, dass die FMA, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, am 19. Mai 2008 Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachtes betrügerischer Handlungen im Sinne von §§ 146, 147 StGB erstattete. Dieses Strafuntersuchungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges ist, wie der Verwaltungsgerichtshof aus anderen Beschwerdeverfahren im vorliegenden Zusammenhang weiss, beim Fürstlichen Landgericht zur Aktenzahl 03 UR.2008... anhängig. Es steht aber der Amtshilfegewährung an die BCSC nicht entgegen.
Die FMA ist von Gesetzes wegen verpflichtet, mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich ist (Art. 13, 16, 18 MG). Die FMA darf ein Amtshilfeersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde nur dann ablehnen, wenn (Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 MG):
a). hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte; oder
b). aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist; oder
c). aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen ist.
Die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b einerseits und Bst. c andererseits MG sowie von Art. 18 Abs. 3 Bst. b einerseits und Bst. c andererseits MG hängen eng miteinander zusammen (VGH 2008/63; VGH 2008/136 veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Aus ihnen ergibt sich, dass nicht irgendein Verfahren vor irgendeinem liechtensteinischen Gericht die Amtshilfegewährung an eine ausländische Behörde zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs unzulässig machen kann, selbst wenn so ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Amtshilfegewährung steht. Es ist offensichtlich, dass mit Art. 18 Abs. 3 Bst. b und c MG nur Strafverfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht gemeint sind. Das Marktmissbrauchsgesetz bezweckt nämlich die Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulationen, also des Marktmissbrauchs (Art. 1 Abs. 1 MG). Das Mittel zur Bekämpfung von Marktmissbrauch ist ein repressives, nämlich die Bestrafung von Personen, die Insidergeschäfte betreiben (Art. 23 MG) oder Marktmanipulationen vornehmen (Art. 24 MG). Der Marktmissbrauch ist also mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbusse strafbewehrt. Zur strafrechtlichen Verurteilung ist das Strafgericht, in Liechtenstein das Fürstliche Landgericht, zuständig (Art. 23 und 24 MG). Nur wenn ein solches Strafverfahren in einer konkreten Marktmissbrauchssache bereits vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist oder durchgeführt wurde, macht es Sinn, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens allenfalls keine Informationen an ausländische Behörden zu übermitteln. Hier schlägt der strafrechtliche Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung (ne bis in idem) durch (Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, LGBl. 2005 Nr. 28).
Vorliegendenfalls wird in Liechtenstein gegen gewisse Personen aber nicht wegen eines Marktmissbrauchsdeliktes, sondern wegen Betruges gemäss §§ 146 ff. StGB strafrechtlich ermittelt, wie sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerde ausgeführt wird. Marktmissbrauch einerseits und Betrug andererseits stehen nicht in unechter Konkurrenz (Scheinkonkurrenz) zueinander. Der Betrug konsumiert den Marktmissbrauch nicht, da der Betrug ein reines Vermögensdelikt ist (geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen [Kirchbauer/Presslauer in Wiener Kommentar, 2. Auflage, § 146 Rz 4]), währenddem die Marktmissbrauchsdelikte dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und dem Anlegerschutz dienen (Art. 1 Abs. 1 MG; Hinterhofer in Wiener Kommentar, 2. Auflage, BörseG § 48b Rz 6 - 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB Praxiskommentar 2008, Art. 161bis N 2). Deshalb besteht echte Konkurrenz zwischen Betrug und Marktmissbrauch (Hinterhofer, a.a.O., Rz 83; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 13). Vorliegendenfalls ermittelt das Fürstliche Landgericht wegen Betruges. Demgegenüber ermittelt die BCSC wegen Marktmanipulation. Es ist sinnvoll, beide Untersuchungsverfahren zu führen, da am Ende wegen der echten Konkurrenz auch zwei Strafurteile ergehen können und der Grundsatz ne bis in idem nicht zum Tragen kommt (VGH 2008/136 Erw. 13, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Grundsatz des Vertrauens im Amtshilfeverfahren gelte nicht schrankenlos. Es habe eine Güterabwägung stattzufinden. Aufgrund der fehlenden Informationen über die Urheber der Spammails sei die FMA nicht in der Lage, zu prüfen, ob die von der BCSC verlangten Informationen über die Marktteilnehmer überhaupt relevant für die Untersuchung der BCSC seien. Eine Herausgabe von Informationen über Marktteilnehmer ohne Prüfung, ob diese Marktteilnehmer mit der Untersuchung der BCSC in Verbindung stünden, sei unverhältnismässig. Darüberhinaus bringe die uneingeschränkte Geltung des Vertrauensgrundsatzes ein erhebliches Missbrauchspotenzial mit sich. Die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes beeinträchtige die Souveränität Liechtensteins, denn die FMA dürfe den von der ersuchenden Behörde dargelegten Sachverhalt materiell nicht mehr auf Plausibilität hin prüfen.
Diese Argumente sind grösstenteils nicht nachvollziehbar. Dass die liechtensteinische Behörde (FMA) auf die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde (hier: BCSC) vertrauen darf, dies auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz, ist zwischenzeitlich stete Rechtsprechung (zuletzt StGH 2008/160). Ebenso stete Rechtsprechung ist, dass die inländische Behörde die Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde sehr wohl auf ihre Plausibilität überprüfen kann und muss. Bei offensichtlichen Mängeln dieser Sachverhaltsdarstellung kann und muss die inländische Behörde die ausländische Behörde um Klärung ersuchen, bevor Amtshilfe gewährt wird. Ob und allenfalls inwieweit vorliegendenfalls die Sachverhaltsdarstellung der BCSC unrichtig sein soll, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenso wenig bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die BCSC mit dem vorliegenden Amtshilfeersuchen "Missbrauch" betreibt.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen Gesellschaften (gemeint ist wohl: der Beschwerdeführerin) dürften gegenüber der BCSC nicht offengelegt werden, weil sie sich grundsätzlich auf den Geheimnisschutz und das Bankkundengeheimnis berufen dürften. Zumindest hätte die FMA feststellen müssen, ob die wirtschaftlich Berechtigten überhaupt mit den Urhebern der Spammails in Verbindung stünden. Dazu hätte die FMA die BCSC um die Beibringung der Informationen über die Urheber der Spammails ersuchen müssen.
Auf diese Argumente ist bereits oben eingegangen worden. Das Bankgeheimnis und auch die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre (Art. 32 LV) stehen der Gewährung der Amtshilfe nicht entgegen (zuletzt StGH 2008/160).
Ein Untersuchungsverfahren, wie es vorliegendenfalls von der BCSC geführt wird, soll gerade dazu dienen, die Urheber der marktmanipulativen Spammails zu eruieren. Zu diesem Zweck ist es zulässig und notwendig, Informationen auch in Liechtenstein zu beschaffen. Solche Informationen können auch bei Personen eingeholt werden, die nicht unter dem Verdacht der Beteiligung an einer Marktmanipulation stehen. Deshalb ist auch nicht zu fragen, ob im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin oder die X S.A.X S.A. AG unter einem solchen Verdacht steht oder nicht.
8. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 20. Oktober 2008 keine Folge zu geben.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien; VBI 2003/33; VGH 2008/165, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Parteikosten sind in Fällen, bei denen Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung kommt, wie vorliegendenfalls, nie zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. Mai 2009