VGH 2008/156
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter Lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Lic.iur. Marion Seeger, Univ. Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger, Lic. iur. Christoph Büchel LL.M. Dr. iur. Kuno Frick
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Inc.
vertreten durch:
Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser Rechtsanwälte Marktgass 21 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: BGE Etablissement 9490 Vaduz
wegen: Eintragungen in das Öffentlichkeitsregister
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.10.2008, VBK 2008/50
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009
entschieden:
1. Die Vorstellung/Beschwerde vom 30. Oktober 2008 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.10.2008, VBK 2008/50, wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 42,-- und einer Entscheidungsgebühr von CHF 340,--, hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern Parteikosten in Höhe von CHF 1'640,70 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 16.07.2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Öffentlichkeitsregister, Änderungen des Verwaltungsrates und der Repräsentanz beim X Establishment, Vaduz, einzutragen.
2. Aufgrund eines vorsorglichen Einspruchs der Beschwerdegegner vom 03.04.2008 benachrichtigte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit Schreiben vom 18.07.2008 die Beschwerdegegner über die Eintragungsanmeldung der Beschwerdeführerin. Am 22.07.2008 erhoben die Beschwerdegegner einen privatrechtlichen Einspruch gegen die noch nicht vollzogene Eintragung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Zudem beantragten die Beschwerdegegner Akteneinsicht.
3. Am 23. Juli 2008 erliess das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt folgende Verfügung:
"1. Der Einsprecher hat innert 3 Wochen beim F.L. Landgericht eine Verfügung zu erwirken, mit welcher die am 16.07.2008 angemeldeten Eintragungen untersagt wird, andernfalls die am 16.07.2008 angemeldete Eintragung vorzunehmen ist.
Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über den privatrechtlichen Einspruch gegen die noch nicht vollzogene Eintragung mit Zustellung der Verfügung benachrichtigt.
Das Eintragungsverfahren aufgrund der Anmeldung der BF Inc. vom 16.07.2008 wird bis zur Erledigung des Einspruchs ausgesetzt.
Dem Antrag des Einsprechers auf Akteneinsicht wird stattgegeben.
Die Verwaltungsgebühr für die Ausfertigung der Verfügung beträgt CHF 100,-- und ist mittels beiliegenden Einzahlungsschein zu entrichten."
4. Gegen die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. August 2008 Vorstellung/Beschwerde an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Sie brachte vor, dass die Verfügung vom 23. Juli 2008 ihrem ganzen Inhalte nach angefochten werde und die angefochtene Verfügung ohne weiteres auch als Entscheidung über den Antrag auf Vornahme von Registereinträgen vom 16. Juli 2008 zu betrachten sei, wobei die vorläufige Aussetzung des Eintragungsverfahrens verfügt worden sei. Der vorsorgliche Einspruch vom 3. April 2008 sei offensichtlich unbegründet erfolgt und sei im Zeitpunkt der Registeranmeldung vom 16. Juli 2008 verwirkt gewesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin gesetzeswidrig nicht über den vorsorglichen Einspruch durch das Amt informiert worden. Den Beschwerdegegnern als "ehemaligen Einsprechern" die Gelegenheit zu bieten, Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin zu nehmen, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und verstosse gravierend gegen den Legalitätsgrundsatz. Es liege nicht im Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, Zustellungen vorzunehmen und Stellungnahmen einzufordern, sofern dieses Vorgehen nicht ausdrücklich gesetzlich reglementiert sei.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2008 reichten die Beschwerdegegner eine Stellungnahme zur Vorstellung/Beschwerde vom 7. August 2008 ein.
5. Mit Schreiben vom 15. September 2008 teilte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eingetreten sei und daher die Vorstellung/Beschwerde zur weiteren Behandlung übermittelt werde.
6. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 wies der Vizepräsident der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde vom 7. August 2008 wegen mangelndem aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses zurück. In dem Beschluss wird darauf hingewiesen, dass im Verwaltungsverfahren die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung massgebend sei. Die Beschwerdegegner hätten am 13.08.2008 beim Fürstlichen Landgericht einen Amtsbefehl erwirkt, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt untersage, die mit Schreiben vom 16.07.2008 angemeldeten Änderungen einzutragen. Das aktuelle Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei somit weggefallen, da, selbst wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde gutheissen würde, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die angemeldeten Änderungen vom 16.07.2008 aufgrund des Amtsbefehles nicht eintragen dürfe.
Da die Beschwerde zurück zu weisen sei, könne keine Unterbrechung des Verfahrens erfolgen, sodass der Antrag der Beschwerdegegner abzuweisen sei.
7. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 Vorstellung an das Kollegium der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Sie brachte vor, dass, auch wenn in der Tat aufgrund des Amtsbefehles ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht gegeben wäre, dennoch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung bestünde. Die bindende Feststellung, dass die anbegehrten Anmeldungen tatsächlich bereits am 16. Juli 2008 hätten vorgenommen werden müssen, sei insofern wesentlich, als damit feststehe, dass allenfalls ab diesem Datum die neu zu bestellenden Verwaltungsräte hätten handeln können, während den abberufenen Organen ab diesem Zeitpunkt keinerlei Kompetenzen mehr zugekommen wären. Diese und weitere Fragen seien wesentlich für allfällige zukünftige Haftungsansprüche. Ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung bestehe auch deswegen, als die nunmehr aufgeworfenen Fragen später nicht mehr releviert werden könnten. Entscheide die Beschwerdekommission nunmehr nicht über die Frage der Richtigkeit des Vorgehens des Öffentlichkeitsregisteramtes, so müsse dessen Vorgehen wohl als saniert betrachtet werden mit allen weiteren rechtlichen Konsequenzen. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Kollegium der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wolle den Beschluss des Vizepräsidenten vom 15.10.2008 dahingehend abändern, dass der Vorstellung/Beschwerde vom 7. August 2008 stattgegeben und das Öffentlichkeitsregisteramt angewiesen werde, die am 16. Juli 2008 von der Beschwerdeführerin angemeldeten Eintragungen vorzunehmen.
8. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beschloss in ihrer Sitzung vom 27. November 2008 auf die Vorstellung nicht einzutreten und die Vorstellung als Beschwerde zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof weiter zu leiten.
9. Mit Schriftsatz vom 03.02.2009 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf den Beschluss vom 15.10.2008 der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 VLG). Insbesondere ist unstrittig, dass der von den Beschwerdegegnern am 22. Juli 2008 erhobene Einspruch zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die von der Beschwerdeführerin verlangte Eintragung der Abberufung und Neubestellung des Verwaltungsrates und der Repräsentanz im Öffentlichkeitsregister noch nicht vollzogen war.
2. Der privatrechtliche Einspruch ist in Art. 982 PGR und in den Art. 122 ff. der Öffentlichkeitsregisterverordnung, LGBl. 2003 Nr. 66, geregelt. In den hier einschlägigen Absätzen 2 bis 5 des Art. 982 PGR ist folgendes normiert:
Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen (Abs. 2). Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 3). Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden (Abs. 4). Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt (Abs. 5). Art. 125 der Öffentlichkeitsregisterverordnung präzisiert diese Bestimmungen, indem dem Richter vorgeschrieben wird, das Eintragungsverfahren auszusetzen, dem Einsprecher eine mindestens 10-tägige Frist anzusetzen und die mit dem Einspruch beschwerte Partei schriftlich zu benachrichtigen.
Der Rechtsbehelf des privatrechtlichen Einspruchs wurde aus der Schweiz übernommen und Art. 982 PGR dem Art. 32 der schweizerischen Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937, welche inzwischen durch die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 ersetzt wurde, nachgebildet. Daher kann zur Beurteilung der vorliegenden Rechtssache auch auf die schweizerische Rechtsprechung und Literatur zurück gegriffen werden.
3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Vorstellung/Beschwerde vom 7. August 2008 vor, dass die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23. Juli 2008 ohne weiteres auch als Entscheidung über den Antrag auf Vornahme von Registereinträgen vom 16. Juli 2008 betrachtet werden könne, wobei die vorläufige Aussetzung des Eintragungsverfahrens verfügt worden sei. Es handle sich somit um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Dieser Ansicht folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Wegen des Einspruchs der Beschwerdegegner vom 22.07.2008 war das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von Gesetzes wegen (Art. 982 PGR und Art. 125 Öffentlichkeitsregisterverordnung) verpflichtet, im beantragten Umfang keinerlei Eintragungen im Öffentlichkeitsregister mehr vorzunehmen. Einer Entscheidung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens bedurfte es daher nicht. Hingegen musste das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Beschwerdegegnern eine Frist ansetzen, innert der sie eine vorsorgliche Verfügung des Landgerichtes zu erwirken haben. Zudem war über den Antrag der Beschwerdegegner auf Akteneinsicht zu entscheiden. Beides ist durch die Verfügung vom 23. Juli 2008 geschehen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt musste auch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 982 Abs. 5 PGR über den erfolgten Einspruch benachrichtigen. Dass dies durch Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2008 erfolgte, bedeutet nun aber nicht, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechten kann. In Übereinstimmung mit der Schweizer Lehre und Rechtsprechung kommt der Verwaltungsgerichtshof vielmehr zum Schluss, dass die Verfügung, mit welcher dem Einsprecher eine Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen richterlichen Verfügung eingeräumt wird, nicht anfechtbar ist. Dies deswegen, weil derartige Überweisungsentscheide nicht in verbindlicher Weise ein bestimmtes Rechtsverhältnis regeln, sondern bloss Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens vor dem Zivilrichter geben (vgl. Manfred Küng, Berner Kommentar, Art. 929 OR, Rz 199 ff. m.w.H.). Derartige prozessleitende Verfügungen sind nicht gesondert anfechtbar. Ob aufgrund des Einspruchs eine Registersperre anzuordnen ist, wird allein im Zivilverfahren entschieden. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat hierbei keine sachliche Überprüfungsbefugnis. Daran ändert auch Art. 122 Abs. 2 der Öffentlichkeitsregisterverordnung nichts, der vorschreibt, dass ein Einspruch einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann einen Einspruch nur dann ablehnen, wenn es sich einwandfrei und klar erkennbar um eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einspracherechts handelt. Im Zweifelsfall muss es also Frist ansetzen (vgl. Bericht und Antrag 2002/102, S. 60; Manfred Küng, a.a.O., Rz 180).
Da gegen einen Überweisungsentscheid kein Rechtsmittel erhoben werden kann, hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Vorstellung/Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. August 2008 zu Recht zurück gewiesen, wenn auch mit einer anderen, allenfalls unrichtigen Begründung.
4. Da der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen den Überweisungsentscheid des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zustand, erübrigt sich ein Eingehen auf ihr Vorbringen vom 7. August und 30. Oktober 2008. Dennoch möchte der Verwaltungsgerichtshof zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern kurz Stellung nehmen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der vorsorgliche Einspruch der Beschwerdegegner vom 3. April 2008 zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 16. Juli 2008 verwirkt und daher unbeachtlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass nach Art. 983 Abs. 5 PGR der vorsorgliche Einspruch nur mit Rückzug durch den Einsprecher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt wird. Keiner dieser Erledigungsgründe war im vorliegenden Fall gegeben. Der Ablauf von 3 Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs ist kein Erledigungsgrund.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihr der vorsorgliche Einspruch entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht zugestellt worden sei. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt war aber zum Zeitpunkt der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs nicht bekannt, wer durch den vorsorglichen Einspruch beschwert sein könnte und wer allenfalls einen Antrag auf Eintragung oder Löschung stellen werde. Der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin sind dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erst durch ihre Eingabe vom 16. Juli 2008 bekannt geworden.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Amt habe die Eintragung der am 16. Juli 2008 beantragten Änderungen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verweigert, so ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Eintragung aufgrund des erfolgten Einspruches gemäss Art. 982 PGR gar nicht erfolgen durfte.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Benachrichtigung des abzusetzenden Verwaltungsrates (Beschwerdegegner) von der zu erfolgenden Eintragung als ungesetzlich. Die Beschwerdegegner haben am 03.04.2008 einen vorsorglichen Einspruch erhoben, der zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht war. Im Gegensatz zu der Beurteilung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist der Verwaltungsgerichtshof auch der Ansicht, dass das Schreiben vom 03.04.2008 die Voraussetzungen eines vorsorglichen Einspruches erfüllt, da dieses einen Antrag und eine Begründung enthält (Art. 122 Abs. 2 Öffentlichkeitsregisterverordnung). Nach Eingang des Antrages der Beschwerdeführerin hätte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt daher den Beschwerdegegnern auch einfach Frist ansetzen können. Dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Beschwerdegegner zunächst mit Schreiben vom 18. Juli 2008 angefragt hat, ob sie ihr Vorbringen in der vorsorglichen Einsprache vom 03.04.2008 aufrecht halten und die Beschwerdegegner darauf hin einen neuerlichen Einspruch eingebracht haben, stellt keinen Verfahrensfehler dar, der zu einer Aufhebung des Verfahrens führen könnte. Die Beschwerdegegner hätten im übrigen auch durch eine Fristansetzung von der Eingabe der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Amt habe sich parteiisch verhalten, weil es Position für den Rechtsstandpunkt der Antragsgegner bezogen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Amt keine sachliche Überprüfungsbefugnis zukommt und dieses auch nicht inhaltlich entschieden hat.
Dass der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2008 bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2008 vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht berücksichtigt wurde, ist korrekt. Dem Überweisungsentscheid an den Richter geht kein Parteienverfahren voran. Nach Eingang eines Einspruchs hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt lediglich zu prüfen, ob dieser korrekt erfolgt ist, und dann den Einsprecher unter Fristansetzung an den Richter zu verweisen. Ob die Begründung des Einspruchs richtig oder falsch ist, hat es nicht zu prüfen, weswegen die durch den Einspruch belastete Partei auch nicht zur Stellungnahme aufzufordern ist.
5. Es ist noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23. Juli 2008 ihrem ganzen Inhalte nach angefochten hat. Kein Vorbringen erstattete sie jedoch zur Gewährung der Akteneinsicht. Aus diesem Grund muss auch nicht darüber entschieden werden, ob der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen die Gewährung der Akteneinsicht zusteht oder nicht. Allerdings ist zu beachten, dass die mit dem Einspruch beschwerte Partei vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt lediglich schriftlich vom Einspruch zu benachrichtigen ist und ihr der Überweisungsentscheid nicht zugestellt werden muss. Damit erhält sie aber regelmässig keine Kenntnis von der Gewährung einer beantragten Akteneinsicht. Da die Akteneinsicht aber nur dann gewährt wird, wenn sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Eingabe bei Gericht darstellt, könnte der Einsprecher, wenn gegen die Akteneinsichtsgewährung ein Rechtsmittel zulässig wäre, die ihm gesetzte Frist nie einhalten. Dies ist sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000,-- (Gesellschaftskapital). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 340,--. Die Beschwerdegegner haben ihre Kosten bis auf die geltend gemachte 1/2 Entscheidungsgebühr richtig verzeichnet.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. März 2009