VGH 2008/163
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: AB
9494 Schaan
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG Landstrasse 99 9494 Schaan
Belangte Behörde: Gemeinde Schaan 9494 Schaan
vertreten durch:
Jehle& Partner Rechtsanwälte Kirchstrasse 6 9490 Vaduz
wegen: Säumnisbeschwerde
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2./3. Dezember 2008, RA 2008/3376-1030
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers pnABvom 18. Dezember 2008 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2./3. Dezember 2008, RA 2008/3376-1030, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 85.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 425.00, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 4./5. September 2007, RA 2007/2468-3579, insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung vom 4./5. September 2007 und die Entscheidung der Gemeinde Schaan vom 23./24. Mai 2007 aufgehoben wurden und die Gemeinde Schaan dem Grunde nach verpflichtet wurde, die dem Beschwerdeführer durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich seiner Grundstücke Schaaner Parz.Nr. pn und pn entstandenen Kosten zu ersetzen. Zur Festsetzung der Höhe dieser dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten wurde die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Schaan zurückverwiesen.
2. Gegen jenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, erhob die Gemeinde Schaan am 1. Februar 2008 innert offener Frist eine Individualbeschwerde nach Art. 15 StGHG an den Staatsgerichtshof. Erst mit Schriftsatz vom 6. Mai 2008 stellte die Gemeinde Schaan beim Staatsgerichtshof den Antrag, ihrer Individualbeschwerde vom 1. Februar 2008 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2008, StGH 2008/30, hat der Staatsgerichtshof durch seinen Präsidenten den Antrag der Gemeinde Schaan vom 6. Mai 2008 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Urteil vom 4. November 2008, StGH 2008/30, hat der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde der Gemeinde Schaan vom 1. Februar 2008 keine Folge gegeben und festgehalten, dass die Gemeinde Schaan durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt ist.
3. Mit Schreiben vom 8. April 2008 (also zeitlich nachdem die Gemeinde Schaan die Individualbeschwerde eingereicht, aber noch bevor die Gemeinde Schaan den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte) stellte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Schaan den Antrag, die Gemeinde Schaan wolle ihm die im Zusammenhang mit dem Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt CHF 51,723.45 samt Zinsen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen. Der Betrag von CHF 51,723.45 beinhaltete dabei zwei Rechnungen der Bau AG bzw. Teilbeträge daraus über insgesamt CHF 33,856.70 und 11 Rechnungen der Kanzlei Ospelt & Partner Rechtsanwälte (AG) über insgesamt CHF 17,866.75.
4. Unter Bezugnahme auf das hängige StGH-Verfahren teilte die Gemeinde Schaan dem Beschwerdeführer mit, dasss sie über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. April 2008 nicht entscheiden werde, solange über die Individualbeschwerde nicht entschieden sei. Infolgedessen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 Säumnisbeschwerde an die Fürstliche Regierung.
5. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Regierung vom 2./3. Dezember 2008, RA 2008/3376-1030, hat die Regierung der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als die Nichtbehandlung des Antrags des Beschwerdeführers vom 8. April 2008 durch die Gemeinde Schaan festgestellt und die vorliegende Verwaltungsrechtssache an die Gemeinde Schaan zur umgehenden Behandlung und Erledigung zurückgewiesen wurde. Die Gemeinde Schaan sei, so die Regierung im Spruch weiter, verpflichtet, die Höhe der Kosten, welche dem Beschwerdeführer durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich seiner Grundstücke Schaaner Parz.Nr. pn und pn entstanden seien, festzustellen und zu ersetzen. Darüber hinaus wurde die Gemeinde Schaan verpflichtet, dem Beschwerdeführer die für die Säumnisbeschwerde aufgelaufenen Vertretungskosten in Höhe von CHF 2,299.60 zu ersetzen.
Die Regierung begründet die angefochtene Entscheidung damit, dass Art. 90 Abs. 6a LVG vorsehe, dass eine Säumnisbeschwerde dann zulässig sei, wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung der Unterverwaltungsverhörde zuständig sei, diese letztere aber binnen drei Monaten seit dem Antrag der Partei eine Erledigung nicht getroffen habe, sodass nach Ablauf dieser Frist der Antrag als abgewiesen betrachtet werden könne. Die Zuständigkeit der Regierung ergebe sich aus der Aufsicht des Staates über die Gemeinden, wobei die Regierung die Aufsichtsbehörde sei. Aufsichtsbeschwerden und Verwaltungsbeschwerden seien daher an die Regierung zu richten (Art. 116 ff. GemG). Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Schaan nach Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007 die Kosten, welche dem Beschwerdeführer durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich der Schaaner Parz.Nr. pn und pn und im Zusammenhang mit der zweckmässigen Rechtsverfolgung des Kostenersatzes aufgelaufen und mit jenem Urteil dem Grunde nach zugesprochen worden seien, nicht binnen gesetzlicher Frist festgelegt habe, habe sie gegen allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, nämlich gegen die Verpflichtung rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichtshofs unmittelbar umzusetzen und gegen den Grundsatz der Raschheit des Verfahrens verstossen und sich somit nicht gesetzmässig verhalten. Auch nach Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Staatsgerichtshofspräsidenten vom 29. Juli 2008 sei die Gemeinde Schaan weiterhin untätig geblieben. Seitens des Beschwerdeführers sei bereits im Januar (2008) Hand geboten worden, das Verfahren rasch und einfach durch eine gemeinsame Kostenfestlegung zu beenden, welches Angebot von der Gemeinde Schaan stillschweigend nicht angenommen worden sei.
Die Aufsicht des Staates gegenüber den Gemeinden sei auf die Wahrung der Gesetzmässigkeit der Beschlüsse und Tätigkeit der Gemeindeorgane eingeschränkt, wenn es sich gemäss Art. 116 Abs. 2 GemG um Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden handle. Die Aufstellung von Überbauungsplänen sowie damit verbundene allfällige Anordnungen von Grundstücksumlegungen (Art. 23 BauG) stehe ebenso im Ermessen der Gemeinden wie auch die Ausführung der im Überbauungsplan vorgesehenen Projekte (zB. Orts- und Zufahrtsstrassen) und deren Kostentragung (Art. 24 BauG). Der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Regierung auf die Beschwerde eintrete und den Kostenersatz für den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 selbst festsetze, sei abzuweisen und die Verwaltungssache an die Gemeinde zur Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Die Feststellung der Kosten sei durch die Gemeinde vorzunehmen. Sie könne nicht durch die Regierung im Rahmen der Behandlung der Säumnisbeschwerde erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil VGH 2007/86 (Ziff. 18) festgehalten habe, seien bei der Kostenfeststellung auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.
6. Gegen die dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 2./3. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer innert offener Frist am 18. Dezember 2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle auf die Beschwerde eintreten, die Entscheidung der Regierung aufheben und die Gemeinde Schaan verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit CHF 53,201.60 entstandenen Kosten samt Zinsen zu ersetzen.
Der mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Betrag von CHF 53,201.60 ist um CHF 1,478.15 höher als der vom Beschwerdeführer ursprünglich gegenüber der Gemeinde Schaan mit Schreiben vom 8. April 2008 geltend gemachte Betrag von CHF 51,723.45. Dieser zusätzliche Betrag von CHF 1,478.15 entspricht einer weiteren Honorarrechnung der Kanzlei Ospelt & Partner Rechtsanwälte (AG).
Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
7. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2009 wurde der Gemeinde Schaan die Gelegenheit eingeräumt, sich allfällig zur Beschwerde des Beschwerdeführers zu äussern. Mit Gegenäusserung vom 23. Januar 2009 machte die Gemeinde Schaan von dieser Möglichkeit Gebrauch und äusserte sich zur Beschwerde dahingehend, dass diese als unzulässig zurück zu weisen sei, da dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss kein Rechtskraftvorbehalt angebracht worden sei. Eventualiter beantragte die Gemeinde Schaan, die Beschwerde im Umfang von CHF 2,098.05 zurück- in eventu abzuweisen und im Umfang von CHF 28,036.25 abzuweisen. Weiters sei das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen und sei der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde Schaan zum Kostenersatz in Höhe von CHF 2,148.10 zu verpflichten.
Auf die Ausführungen in der Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Am 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer persönlich einen Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sowohl dem Beschwerdevertreter als auch dem Rechtsvertreter der Gemeinde Schaan zugestellt wurde.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorakten VGH 2007/5, VGH 2007/86 sowie den Regierungsakt RA 2008/3376 beigezogen. Anlässlich der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 5. März 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die von der Regierung getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrag der Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen (Art. 90 Abs. 6a LVG). Säumnisbeschwerden nach Art. 90 Abs. 6a LVG haben Devolutiveffekt, dh. mit der Einreichung der Säumnisbeschwerde wird die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung bzw. den nicht erledigten Antrag zuständig. Damit geht die Zuständigkeit des vormals zuständigen Organs ohne Willensakt auf die Beschwerdeinstanz über, dh. die Unterinstanz verliert damit ihre Zuständigkeit und eine danach von der Unterinstanz getroffene Verfügung wäre deshalb nichtig (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 292 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 1805 ff.; LES 1990 S. 142).
3. Damit stellt sich primär die Frage, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen berechtigt war, eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG zu erheben.
Aufgrund des eingangs erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, war die Gemeinde Schaan dem Grunde nach verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ihm durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich seiner Grundstücke Schaaner Parz.Nr. pn und pn entstandenen Kosten zu ersetzen. Jenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007 ist endgültig ergangen und insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Tatsache, dass die Gemeinde Schaan gegen jenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben und später auch noch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, hat auf die Gültigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007 keinen Einflusss. Ungeachtet der Individualbeschwerde und des letztlich abgewiesenen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war und blieb die Gemeinde Schaan verpflichtet, dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2008 Folge zu leisten und dieses umzusetzen.
4. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2008 die ihm durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse entstandenen Kosten beziffert und belegt hat, wäre die Gemeinde Schaan ungeachtet der damals noch hängigen Individualbeschwerde gehalten gewesen, über diesen Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden. Nachdem die Gemeinde Schaan innert drei Monaten nicht über diesen Antrag des Beschwerdeführes entschieden hat, war der Beschwerdeführer berechtigt, im Sinne von Art. 90 Abs. 6a LVG eine Säumnisbeschwerde zu erheben.
5. Im Sinne dieser Ausführungen hat die Regierung mit der angefochtenen Entscheidung vom 2./3. Dezember 2008 die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers damit zu Recht für zulässig erklärt. Aufgrund des der Säummisbeschwerde zukommenden Devolutiveffekts wäre die Regierung an sich gehalten gewesen, über die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten inhaltlich zu entscheiden. Die Regierung hat allerdings nicht inhaltlich über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten entschieden, sondern lediglich die Nichtbehandlung des Antrags des Beschwerdeführers vom 8. April 2008 durch die Gemeinde Schaan festgestellt und die vorliegende Verwaltungssache zur umgehenden Behandlung und Erledigung an die Gemeinde Schaan zurückgewiesen (richtigerweise wäre die Sache zurückzuverweisen gewesen).
Diese Zurück(ver)weisung begründet die Regierung unter Berufung auf Art. 116 Abs. 2 GemG damit, dass die Aufsicht des Staates gegenüber den Gemeinden auf die Wahrung der Gesetzmässigkeit der Beschlüsse und Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt sei, wenn es sich um Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde handle. Die Aufstellung von Überbauungsplänen sowie damit verbundenen allfälligen Anordnungen von Grundstücksumlegungen (Art. 23 BauG) stehe ebenso im Ermessen der Gemeinden, wie auch die Ausführung der im Überbauungsplan vorgesehenen Projekte (zB. Orts- und Zufahrtsstrassen) und deren Kostentragung (Art. 24 BauG).
Bei dieser Argumentation stützt sich die Regierung allem Anschein nach auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2005, VGH 2005/21. In jenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG in denjenigen Fällen unzulässig und damit zurückzuweisen sei, in denen die (säumige) Unterinstanz eine Ermessensentscheidung hätte fällen müssen, dieses Ermessen aber noch nicht ausgeübt habe. In Anlehnung an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte die Regierung die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers aber richtigerweise als unzulässig zurückweisen müssen, anstatt ihr stattzugeben und zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzu(ver)weisen.
Dieser Argumentation der Regierung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall allerdings nicht anzuschliessen. Die Regierung führt zwar richtig aus, dass die Gemeinden bei der Aufstellung von Überbauungsplänen, bei Grundstücksumlegungen und bei der Ausführung der in Überbauungsplänen vorgesehenen Projekten im eigenen Wirkungskreis handeln. Eigener Wirkungskreis bedeutet aber nicht gleichzeitig freies Ermessen, denn auch im eigenen Wirkungskreis haben sich die Gemeinden an die geltenden Gesetze und, wie im gegenständlichen Fall, an getroffene Vereinbarungen sowie an Urteile des Verwaltungsgerichtshofs zu halten. Insoweit ist auch der Verweis der Regierung auf Art. 24 BauG und das darin zum Ausdruck gebrachte Ermessen im gegenständlichen Fall unzutreffend, zumal mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, bereits entschieden wurde, dass die Gemeinde Schaan dem Beschwerdeführerin die ihm durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Der Gemeinde Schaan kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Bei der Frage, ob die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse stehen oder nicht, handelt es sich um keine Ermessensfrage.
Damit wäre die Regierung gehalten gewesen, im Rahmen der Säumnisbeschwerde inhaltlich über die Frage der dem Beschwerdeführer von der Gemeinde Schaan zu ersetzenden Kosten zu entscheiden. Eine Zurück(ver)weisung an die Gemeinde Schaan war unter den gegebenen Umständen an sich nicht zulässig.
6. Nun ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Regierung um einen Zurückverweisungsbeschluss handelt, dem zwar kein Rechtskraftvorbehalt, aber zumindest eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde.
In seinem Urteil vom 27. April 2005, VGH 2005/19, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse im Verwaltungsverfahren nur dann gesondert anfechtbar sind, wenn ihnen im Spruch ein entsprechender Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die Erwähnung des Rechtskraftsvorbehalts in den Entscheidungsgründen wurde vom Verwaltungsgerichtshof dabei als nicht ausreichend betrachtet. Nachdem die angefochtene Entscheidung der Regierung im gegenständlichen Fall im Spruch keinen Rechtskraftvorbehalt enthält und die der Entscheidung angefügte Rechtsmittelbelehrung - gleich wie auch die Erwähnung des Rechtskraftvorbehalts nur in den Entscheidungsgründen - nicht ausreichend für einen Rechtskraftvorbehalt ist, ist die gegenständliche Beschwerde - obwohl ihr inhaltlich an sich zuzustimmen ist - als unzulässig zurückzuweisen. Abgesehen davon vermag, wie die Gemeinde Schaan in ihrer Gegenäusserung zutreffend ausführt, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein nach Gesetz unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen.
Dem Beschwerdeführer ist zur Problematik des Rechtskraftvorbehalts insoweit zuzustimmen, als mit der angefügten Rechtsmittelbelehrung für den Laien eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen wird. Um solche Rechtsunsicherheiten in Zukunft zu vermeiden, wird die Regierung sinnvollerweise ihren Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen in Zukunft entweder im Spruch einen entsprechenden Rechtskraftvorbehalt anzubringen haben, wenn sie eine entsprechende Rechtsmittelmöglichkeit eröffnen will, oder - wenn sie keine entsprechende Rechtsmittelmöglichkeit eröffnen will - weder einen Rechtskraftvorbehalt noch eine Rechtsmittelbelehrung anbringen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht nachvollziehen, weshalb die Regierung bisher ein solches Vorgehen faktisch ablehnt.
Damit hat es im gegenständlichen Fall bei der von der Regierung ausgesprochenen Zurück(ver)weisung an die Gemeinde Schaan zu bleiben. Die Gemeinde Schaan ist nunmehr erneut gehalten, im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, über die dem Beschwerdeführer durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich seiner Grundstücke Schaaner Parz.Nr. pn und pn entstandenen Kosten zu entscheiden. Sollte die Gemeinde Schaan dieser Verpflichtung nicht nachkommen und sollte der Beschwerdeführer erneut gezwungen sein, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, wird die Regierung über diese Kosten inhaltlich zu entscheiden haben. Nachdem sich die Gemeinde Schaan allerdings in ihrer Gegenäusserung bereits inhaltlich zum Kostenersatz geäussert hat, darf davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde Schaan innert Frist ihre Entscheidung fällen wird.
7. Aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde erachtet es der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, auf ein offensichtlich sowohl beim Beschwerdeführer, bei der Regierung wie auch bei der Gemeinde Schaan in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, bestehendes Missverständnis hinzuweisen.
In Ziff. 18 jenes Urteils (S. 36) hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Kosten der provisorischen Zufahrtsstrasse Folgendes festgehalten:
"Dem Grunde nach hat die Gemeinde Schaan dem Beschwerdeführer die Kosten zu ersetzen und allfällige weitere Kosten des Ausbaus selbst zu tragen. Über die Höhe der dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten wird die Gemeinde Schaan neu zu befinden haben, weshalb die Angelegenheit insoweit an die Gemeinde Schaan zurück zu verweisen war. Es wird zu prüfen sein, welche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Gemeinde Schaan beim Ausbau dieser Strassenfläche entstanden wären und ob die provisorische Zufahrt jene Qualität bzw. jenen Stand der Technik aufweist, welche vorhanden wäre, wenn die Gemeinde Schaan diese Strassenfläche von Anfang an selbst hätte ausbauen lassen. Nachdem die Gemeinde Schaan ein Vorprojekt erstellt hat, wird auch zu prüfen sein, inwieweit die Vorgaben dieses Vorprojekts tatsächlich verwirklicht wurden. Schliesslich wird bei der Kostenregelung auch zu berücksichtigen sein, dass es der Gemeinde Schaan zuzurechnen ist, wenn durch ihr Verhalten Kosten entstanden sind, welche nicht entstanden wären, wenn die Gemeinde Schaan von Anfang ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nachgekommen wäre."
Daraus, insbesondere wohl aus dem letzten Satz, leiten nun offensichtlich sowohl der Beschwerdeführer, die Regierung und grundsätzlich auch die Gemeinde Schaan fälschlicherweise ab, dass die Gemeinde Schaan dem Beschwerdeführer nicht nur die Kosten für den Ausbau der Strassenfläche zu ersetzen hat, sondern auch die dem Beschwerdeführer für die Rechtsverfolgung und Beschwerdeführung entstandenen Vertretungskosten. So macht der Beschwerdeführer neben den auf ihn entfallenden Baumeisterkosten (Bau AG) auch Vertretungskosten seiner Rechtsvertreter geltend. Die Regierung spricht in der angefochtenen Entscheidung von Kosten, welche dem Beschwerdeführer "im Zusammenhang mit der zweckmässigen Rechtsverfolgung des Kostenersatzes aufgelaufen und mit diesem Urteil [Anm.: gemeint das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007] dem Grunde nach zugesprochen worden sind." Letztlich nimmt auch die Gemeinde Schaan in ihrer Gegenäusserung ausführlich zu den Rechtsvertretungskosten Stellung.
Dazu ist festzuhalten, dass Ziff. 18 des Urteils vom 14. Dezember 2007 lediglich Ausführungen zu solchen Kosten enthält, welche durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse entstanden sind. Ziff. 18 des Urteils bezieht sich nicht auf Parteikosten, Vertretungskosten, Verfahrenskosten oder dergleichen und sagt hierzu auch nichts. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass über Parteikosten (insbesondere Vertreterkosten), soweit sie überhaupt verzeichnet wurden, in den jeweiligen Entscheidungen über den entsprechenden Verfahrensabschnitt zu entscheiden war, wie etwa in Ziff. 3. der beschwerdegegenständlichen Regierungsentscheidung vom 2./3. Dezember 2008. Unter Kosten für den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse sind nur solche Kosten zu verstehen, die mit dem Ausbau der Zufahrtsstrasse direkt in Zusammenhang stehen, also zB. Baumeisterarbeiten.
Offensichtlich ziehen der Beschwerdeführer, die Regierung und die Gemeinde Schaan ihre Schlussfolgerung aus dem bereits erwähnten Satz: "Schliesslich wird bei der Kostenregelung auch zu berücksichtigen sein, dass es der Gemeinde Schaan zuzurechnen ist, wenn durch ihr Verhalten Kosten entstanden sind, welche nicht entstanden wären, wenn die Gemeinde Schaan von Anfang ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nachgekommen wäre". Nachdem sich der gesamte Inhalt der Ziff. 18 nur mit den tatsächlichen Ausbaukosten befasst und auch in diesem letzten Satz nicht von Partei-, Vertretungs-, Verfahrenskosten oder dergleichen die Rede ist, bezieht sich auch dieser letzte Satz nur auf die tatsächlichen Ausbaukosten. Zu denken ist dabei zB. an folgenden Fall: wenn der Beschwerdeführer zB. als Deckschicht für die Zufahrtsstrasse einen Kiesbelag hat einbauen lassen, welcher zwar für seine Bedürfnisse ausreichend ist, nicht aber für die Gemeinde Schaan, weil diese zB. öffentliche Strassen mit einem Asphaltbelag versieht, so hat die Gemeinde Schaan auch die Kosten für diesen Kiesbelag zu ersetzen, selbst wenn sie diesen nicht als Untergrund für ihren Asphaltbelag verwenden kann und den Kiesbelag daher wieder ausbauen muss. Diese Kosten des Ein- und Ausbaus des Kiesbelags wären nicht entstanden, wenn die Gemeinde Schaan von Anfang an ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nachgekommen wäre.
8. Insoweit die Gemeinde Schaan in der Gegenäusserung vom 23. Januar 2009 ausführt (Ziff. 2.17), welche Baukosten sie anteilsmässig zu ersetzen bereit sei und welche nicht, ist dazu grundlegend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der als unzulässig zurückgewiesenen Beschwerde (derzeit) nicht für die Entscheidung über die zu ersetzenden Baukosten zuständig ist. Darüber hat die Gemeinde Schaan nunmehr selbst zu entscheiden. Dabei wird die Gemeinde Schaan unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum offensichtlichen Missverständnis zu prüfen haben, inwieweit eine Ablehnung des Kostenersatzes in Bezug auf die von der Gemeinde Schaan in der Gegenäusserung (Ziff. 2.17) erwähnte Kanalisationsleitung gerechtfertigt ist.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 53,201.60. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 425.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist und diese als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat er die ihm entstandenen Vertretungskosten in jedem Fall selbst zu tragen. Was die von der Gemeinde Schaan für ihre Gegenäusserung vom 23. Januar 2009 verzeichneten und beantragten Kosten anbelangt, so kann dazu festgehalten werden, dass die Gemeinde Schaan vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgefordert wurde, eine Gegenäusserung einzubringen, wie dies von der Gemeinde Schaan ausgeführt wird, sondern der Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde Schaan lediglich die Möglichkeit eingeräumt hat, eine allfällige Gegenäusserung einzubringen. Wenn die Gemeinde Schaan in Ziff. 2.23 der Gegenäusserung einerseits ausführt, sie sei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht Beschwerdegegnerin des Beschwerdeführers, andererseits aber auch festhält, dass ihr aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte zustünden und deshalb ein Kostenersatz durch den Beschwerdeführer gerechtfertig sei, so argumentiert die Gemeinde Schaan widersprüchlich. Als belangte Behörde steht der Gemeinde Schaan grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch zu, auch wenn sie Partei eines verwaltungsrechtlichen Vertrages ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 5. März 2009