VGH 2008/165
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A-Bank
9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr.iur. Wilfried Hoop Rechtsanwalt Essanestrasse 93 9492 Eschen
wegen: Amtshilfe gem. MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 4. Dezember 2008, AZ: 1722/08/25
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 4. Dezember 2008, AZ: 1722/08/25, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 4. November 2008 stellte die (deutsche) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wegen des Verdachts auf Insiderhandel in Aktien der EnviTec Biogas AG. Die BaFin führt aus, sie sei die für die laufende Überwachung der börslichen sowie ausserbörslichen Geschäfte in Insiderpapieren zuständige deutsche Behörde. Sie habe aufgrund der nachstehend geschilderten Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot eingeleitet.
Am 12. November 2007 um 19.10 Uhr habe die EnviTec Biogas AG ihre vorläufigen Ergebniszahlen für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2007 bekannt gegeben. Demnach hätten sich Umsatz und EBIT positiv gesteigert. Aufgrund aktueller Diskussionen zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie witterungsbedingten Verzögerungen sei es vermehrt zu Auftragsverschiebungen in das Jahr 2008 gekommen. Daher habe EnviTec seine Prognose für 2007 angepasst.
Die BaFin verweist in ihrem Amtshilfeersuchen hinsichtlich näherer Einzelheiten auf die beigefügte ad-hoc-Mitteilung der EnviTec vom 12. November 2007 (Anlage 1) und hinsichtlich der Kurs- und Umsatzentwicklung der Aktie im betreffenden Zeitraum auf einen Chart (Anlage 2).
Die BaFin habe aufgrund ihrer durchgeführten Untersuchungen hinsichtlich der im Vorfeld der Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung vom 12. November 2007 getätigten Transaktionen auffällige Geschäfte analysiert und es lägen Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot vor. Es sei festgestellt worden, dass die in der beigelegten Liste (Anlage 3) beschriebene Transaktion von der A-Bank, Vaduz (also der Beschwerdeführerin) in Auftrag gegeben worden sei.
Die BaFin ersuchte die FMA um Übermittlung von Informationen zu der aufgeführten Transaktion, insbesondere den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des endbegünstigten Depotinhabers und Auftraggebers, Datum und Uhrzeit der Ordererteilung, ursprünglich georderte Stückzahl, gegebenenfalls gesetztes Limit und erfolgter Limitänderungen, Dauer der Gültigkeit der Order, Depotübersicht für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2007.
Die BaFin sicherte der FMA die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der ersuchten Informationen zu.
2. Die FMA ersuchte mit Schreiben vom 10. November 2008 die Beschwerdeführerin um Übermittlung der ersuchten Informationen. Die FMA stellte in ihrem Schreiben den Sachverhalt gemäss Amtshilfeersuchen der BaFin vom 4. November 2008 dar und übermittelte der Beschwerdeführerin die drei Anlagen zum Amtshilfeersuchen der BaFin.
3. Mit Schreiben vom 26. November 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin der FMA die ersuchten Informationen kommentarlos.
4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008, adressiert an die Beschwerdeführerin, entschied die FMA, genau diese von der Beschwerdeführerin der FMA übermittelten Informationen an die BaFin weiterzuleiten. Der Spruch der Verfügung vom 4. Dezember 2008 lautet somit wie folgt:
1. Der BaFin wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die A-Bank liess der FMA auf deren Ersuchen am 10. November 2008 mit Schreiben vom 26. November 2008 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumeten der EnviTec Biogas AG folgende Informationen zukommen:
I. Der endbegünstigte Depotinhaber ist NN
II. Der Auftrag wurde direkt vom Kunden erteilt.
III. Die Ordererteilung über 2'840 Aktien mit einem Stop Loss bei Euro 22.00 erfolgte am 4. September 2007 um 22:41 Uhr mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2007. Es erfolgten keine Limitänderungen.
IV. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. November 2007 erfolgte eine Bestandsveränderung. Am 9. November 2007 erfolgte der Verkauf von 2'840 Aktien zum Kurs von 21.00. Nach Ausführung dieser Transaktion wurde für den Kunden kein Bestand mehr in diesem Finanzinstrument gehalten.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BaFin, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.
Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der A-Bank, dem betroffenen Kunden vorliegende Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Die FMA begründete ihre Entscheidung unter Aufführung des wesentlichen Inhalts des Amtshilfeersuchens vom 4. November 2008 damit, dass die FMA den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedsstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs übermitteln müsse. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot. Zur Überwachung des Insiderhandelsverbots analysierten die zuständigen Behörden routinemässig das Handelsgeschehen anhand der Daten über sämtliche Geschäfte in Finanzinstrumenten, welche Börsenunternehmen, Kredit- oder sonstige Finanzdienstleistungsinstitute der Behörde melden müssten. Meist werte die zuständige Behörde auch alle ad-hoc-Mitteilung börsennotierter Unternehmen aus und gehe Hinweisen Dritter nach. Ergäben sich im Rahmen dieser Analyse Auffälligkeiten, ermittle die zuständige Behörde, wer Auftraggeber, Vertragspartner, Kunde oder wirtschaftlich Berechtigter oder sonstwie zur Auftragerteilung Berechtigter der verdächtigten Geschäfte gewesen sei. Zur Untersuchung von Marktmissbräuchen sei die Kenntnis der Identität des Verdächtigten unerlässlich, weil nur dann erhoben werden könne, ob der Verdächtige einen verpönten Einfluss ausüben könne oder über vertrauliche Informationen verfüge.
Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die FMA das Amtshilfeersuchen der BaFin gemäss Art. 14 Abs. 2 MG abzulehnen habe.
Vorliegendenfalls habe die Behörde den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot ergebe, dargestellt, den Grund des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des Verdachtes auf einen Verstoss, genannt und die notwendigen Informationen bezeichnet, die es für die Untersuchung dieses Verdachtes benötige. Der geschilderte Sachverhalt sei nachvollziehbar und gebe zulässigerweise Anlass zu Untersuchungen.
5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt die Abänderung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass die Erteilung von amtlichen Auskünften an die BaFin wegen Transaktionen in Finanzinstrumenten der EnviTec verweigert werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA, AZ: 1722/08/25, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Wann die verfahrensgegenständliche Verfügung der FMA vom 4. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ist aus dem vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Vorakt der FMA nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerde den 9. Dezember 2008 als Zustelldatum. Somit ist die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 rechtzeitig erhoben worden.
2. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Insidergeschäften richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Soweit es, wie vorliegendenfalls, um die Zusammenarbeit mit einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedsstaates handelt, sind die Bestimmungen von Art. 13 bis 17 MG anwendbar. Dies wird im Grundsatz in der Beschwerde vom 22. Dezember 2008 nicht bestritten. Im Übrigen kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/32, veröffentlicht in LES 2007, 342, verwiesen werden.
3. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde vom 22. Dezember 2008 ein, sie habe insgesamt nur drei Transaktionen in Aktien der EnviTec getätigt, alle für den gleichen Bankkunden und Depotinhaber, nämlich:
Die BaFin habe offenbar nur deshalb einen Verdacht hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Verkaufes vom 9. November 2007, weil der Auftrag von der Beschwerdeführerin als einer liechtensteinischen Bank stamme. Weitere Verdachtsmomente seien weder im Amtshilfeersuchen noch in der angefochtenen Verfügung dargelegt, insbesondere nicht, weshalb eine geringfügige Transaktion von nur 2'840 EnviTec-Aktien zwei Tage vor Veröffentlichung einer ad-hoc-Mitteilung in irgendeiner Form verdächtig sein soll. Der von der BaFin angeführte Umstand, dass die Transaktion von einer liechtensteinischen Bank in Auftrag gegeben worden sei, vermöge keinen Verdacht zu stützen. Offensichtlich halte aber die BaFin alles, was aus Liechtenstein stamme oder im Zusammenhang mit Liechtenstein stehe, für grundlegend und schwerwiegend bedenklich und verdächtig. Solche grundlosen Pauschalverdächtigungen Liechtensteins und deren Finanzinstitute hätten in einem Rechtsstaat keinen Platz. Es sei Aufgabe der liechtensteinischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, Amtshilfe nur in begründeten und im Einklang mit dem MG stehenden Fällen zu leisten. Die FMA aber verfolge andere, nämlich eigene Ziele, so ihre Mitgliedschaft bei internationalen Dachorganisationen wie IOSCO. Dies alles schade dem Finanzplatz Liechtenstein und somit auch der Souveränität Liechtensteins und der öffentlichen Ordnung Liechtensteins erheblich. Die BaFin führe ebenso wie andere ausländische Aufsichtsbehörden und ganze Staaten gezielte Angriffe auf den Finanzplatz Liechtenstein und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit Liechtensteins durch. Somit sei der Ausschlussgrund des Art. 14 Abs. 2 Bst. a MG gegeben.
Im Interessse des Überlebens des Finanzplatzes und um weiterhin im völkerrechtlichen Konzert, wenn auch nur eine kleine, so doch immerhin noch eine Rolle zu spielen, müsse der Staat endlich solchen unsinnigen Ansuchen ausländischer Behörden eine Riegel vorschieben. Wenn das die FMA nicht erkenne, sei das deren Sache. Übergeordneten Instanzen dürfe dies aber nicht gleichgültig sein. Sie dürften nicht lediglich wie die FMA ihren Job machen, sondern müssten das Ganze im Auge behalten. Nicht nur die Marktteilnehmer müssten danach trachten, dem Ruf des Finanzplatzes nicht zu schaden, dies gelte genauso für die FMA selbst, auch wenn sie unabhängig sei. Unabhängig dürfe sie nicht dahingehend verstanden wissen, dass sie in ihrem Handeln ausserhalb der Staatsraison stehe. Auch die FMA habe die Pflicht, die Souveränität dieses Landes zu wahren und nicht aus einer völlig falsch verstandenen Willfährigkeit unbegründeten Ersuchen ausländischer Behörden nachzugeben und alles unbesehen und unter dem Deckmantel der vorweggenommenen Ermessensprüfung auszuliefern. Gerade das Jahr 2008 habe gezeigt, dass die FMA aus einer offenbar falsch verstandenen Willfährigkeit selbst nicht einmal davor Halt mache, Gesetzesartikel, die ihrem Ansinnen auf Amtshilfeleistung Einhalt geböten, in ihrem Sinne unter tatkräftiger Mithilfe des Landtages abändern zu lassen (LGBl. 2008 Nr. 225). Wenn im Ergebnis einem Amtshilfeersuchen wie dem gegenständlichen entsprochen werde, stelle sich eigentlich die Frage, warum denn überhaupt noch eine Rechtsmittelmöglichkeit eingeräumt werde. Wenn aber ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, wie vorliegendenfalls, dürfe dieses nicht zur Farce verkommen.
Ein Amtshilfeersuchen müsse den Sachverhalt darlegen (VGH 2008/131 bis 136). Der Vorwurf sei genau darzulegen. Das vorliegende Amtshilfeersuchen erfülle diese Mindestanforderungen nicht. Weshalb die Beschwerdeführerin verdächtig sein solle, sei überhaupt nicht dargelegt worden und könne auch sonst nicht nachvollzogen werden. Der einzig aus dem Ersuchen ableitbare Grund für irgendwelche Verdächtigungen, nämlich Liechtenstein als Staat und die Beschwerdeführerin als liechtensteinische Bank, könne in Liechtenstein zumindest nicht für einen Verdacht auf Insiderhandlungen ausreichen. Das Amtshilfeersuchen der BaFin sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin und deren Kunden nicht in grossem Stil eine Vielzahl von EnviTec-Titeln gehandelt hätten. Sie hätten auch keine grossen Gewinne eingestrichen, sondern nur Verluste getätigt.
Die FMA habe das Amtshilfeersuchen nur scheinbar geprüft. In ihrer Verfügung habe sie standardisierte Floskeln verwendet und habe den konkreten Fall inhaltlich nicht ernsthaft geprüft. Die angefochtene Verfügung enthalte nur lehrbuchartige Sätze, jedoch keine Einzelfallprüfung. Die FMA stelle nicht auf die angeblichen Auffälligkeiten ab. Die offensichtlichen Lücken im Amtshilfeersuchen seien der FMA nicht einmal aufgefallen. Die angefochtene Verfügung sei oberflächlich und unbegründet, somit mangelhaft und insgesamt willkürlich.
Die Amtshilfegewährung erweise sich gegenständlich als grob unverhältnismässig. Das gegenständliche Amtshilfeersuchen sei von Anfang an und von der Wurzel auf ungeeignet für eine Amtshilfegewährung. Es liege kein nachvollziehbar geschilderter Sachverhalt vor, sondern nur eine pauschale Verdächtigung der Beschwerdeführerin als Bank aus Liechtenstein. Dass die FMA dagegen nichts tue, sei völlig unbegreiflich und unbegründet, dies selbst in Zeiten, wo Deutschland gegen Liechtenstein einen Feldzug führe und die Regierung dem nicht Einhalt gebiete. Es gehe schlichtweg nicht an, dass Deutschland und deutsche Behörden, wie gegeständlich die BaFin, rechtsmissbräuchlich Amtshilfeersuchen stellten, nur weil hinter einer Transaktion eine liechtensteinische Bank stehe. Dies sei ein Angriff auf und eine Verletzung der Souveränität Liechtensteins und der öffentlichen Ordnung (Art. 14 Abs. 2 Bst. a MG). Dies habe die FMA vor dem Hintergrund der Willigkeit, gepaart mit Eigeninteresse, unbeachtet gelassen.
Das gegenständliche Amtshilfeersuchen sei eine unzulässig fishing expedition, denn sie enthalte nur pauschale Verdächtigungen einer liechtensteinischen Bank. Unter dem Vorwand von Untersuchungen auf Insiderhandel werde eine Beweisausforschung aufs Geratewohl durchgeführt. Angriffsziel sei dabei nicht etwa der Bankkunde, sondern die Beschwerdeführerin, welche pauschal des Insiderhandels verdächtigt werde, dies nur und ausschliesslich deshalb, da es sich um eine liechtensteinische Bank handle. Derartige missbräuchliche und willkürliche Vorgehensweisen seien von Beginn an Einhalt zu gewähren. Überhaupt ziele die Vorgangsweise der BaFin darauf hinaus, die liechtensteinische Souveränität als Finanzplatz systematisch zu unterwandern. Dass dies die FMA als eine der Hüterinnen des Finanzplatzes nicht erkenne, sei mehr als erstaunlich.
4. Erstaunt ist der Verwaltungsgerichtshof über den Ton der Beschwerde vom 22. Dezember 2008.
5. Die FMA hat nicht nur in ihrem Aufforderungsschreiben vom 10. November 2008 an die Beschwerdeführerin, sondern auch in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2008 den wesentlichen Sachverhalt gemäss Amtshilfeersuchen vom 4. November 2008 dargestellt. Sie hat auch auf die drei Anlagen zum Amtshilfeersuchen vom 4. November 2008 verwiesen und diese Anlagen der Beschwerdeführerin zukommen lassen. Der sich aus all dem ergebende Sachverhalt kann nochmals wie folgt festgehalten werden:
Am 12. November 2007 - dies war ein Montag - um 19.10 Uhr gab die EnviTec ihre vorläufigen Ergebniszahlen für die ersten 9 Monate des Geschäftsjahres 2007 bekannt. Aufgrund diverser Umstände - nämlich aktuelle Diskussion zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie witterungsbedingte Verzögerungen und damit der vermehrten Auftragsverschiebungen in das Jahr 2008 - passte EnviTec seine Prognose für 2007 - nach unten - an. Am 9. November 2007 - dies war ein Freitag und somit einen Handelstag vor der genannten ad-hoc-Mitteilung - wurden, wie die BaFin feststellte, 2'840 EnviTec-Aktien durch oder von der Beschwerdeführerin verkauft. Aus dem Chart über die Handelsvolumina und Kurse der EnviTec-Aktie vom 1. Oktober bis 30. November 2007 (Anlage 2 zum Amtshilfeersuchen) ist ersichtlich, dass der Kurs der EnviTec-Aktie vom 1. bis 14. November 2007 stetig fiel. Das Handelsvolumen vom 1. bis 8. November 2007 war jedoch relativ gering, immer etwa zwischen 10'000 und 50'000 Stück. Am 9. November 2007 war das Handelsvolumen demgegenüber deutlich höher, nämlich ca. 140'000 Stück.
Daraus ist ersichtlich, dass die von der oder über die Beschwerdeführerin am 9. November 2007 verkauften 2'840 EnviTec-Aktien zwar nicht einen bedeutenden Anteil am gesamten Handelsvolumen dieses Tages ausmachten, aber dennoch Teil dieses auffällig erhöhten Handelsvolumens sind, welches zudem zu einem weiteren Kursrückgang bis zur Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung am 12. November 2007 um 19.10 Uhr führte.
Da die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Transaktion eben Teil der auffälligen und damit verdächtigen Aktienverkäufe vom 9. November 2007 ist, ist es auch gerechtfertigt, diese Transaktion zu untersuchen. Für die Untersuchung zuständig ist nicht die FMA, sondern die BaFin. Die FMA hat gemäss Art. 13 ff. MG die BaFin dabei zu unterstützen und ihr die nötigen Informationen, insbesondere die verfahrensgegenständlichen, zukommen zu lassen.
Die FMA hat also den relevanten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2008 sehr wohl dargestellt und die angefochtene Verfügung ordentlich begründet. Soweit sich die Beschwerde auf die Begründung der Verfügung bezieht, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie nicht nur die "Entscheidungsgründe", sondern auch den "Sachverhalt" in der angefochtenen Verfügung zu beachten hat.
Auch das Amtshilfeersuchen der BaFin vom 4. November 2008 enthält eine genügende Sachverhaltsdarstellung. Aus dieser ergibt sich - unter Berücksichtigung der drei Anlagen zum Amtshilfeersuchen - mit genügender Deutlichkeit der Verdacht, dass am 9. November 2007 kurz vor einer ad-hoc-Mitteilung der EnviTec und damit einem weiteren Kursverfall der EnviTec-Aktien solche Aktien noch verkauft wurden, somit unter unzulässiger Verwendung von Insiderwissen.
Dass bei einem solch begründeten Verdacht auf Vornahme von verbotenen Insidergeschäften die BaFin Untersuchungen durchführt und dabei die FMA um Übermittlung von Informationen, die nur in Liechtenstein vorhanden sind, ersucht, ist ein geradezu typischer Fall einer zulässigen Amtshilfegewährung gemäss Art. 13 ff. MG. Eine fishing expedition, Willkür, Rechtsmissbrauch oder ein Angriff auf die Souveränität und öffentliche Ordnung Liechtensteins ist nicht im Entferntesten zu erkennen.
Dass der betroffene Kunde der Beschwerdeführerin mit seinen in der Beschwerde aufgeführten drei Transaktionen in EnviTec-Aktien insgesamt einen erheblichen Verlust erlitt, schliesst nicht aus, dass er oder sonst eine hinter ihm oder der Beschwerdeführerin stehende Person ein Insiderwissen verwendete, um dadurch einen noch grösseren Schaden (Verlust) zu verhindern, und deshalb sämtliche EnviTec-Aktien am 9. November 2007 verkaufte.
6. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 26. November 2008 der FMA mit, dass der in Untersuchung gezogene Verkauf von 2'840 EnviTec-Aktien am 9. November 2007 bereits am 4. September 2007 um 22.41 Uhr mit einer Stop-Loss-Order bei € 22.00, gültig bis 31.12.2007, in Auftrag gegeben wurde. Exakt diese Information hat die FMA in den Spruch ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2008 aufgenommen und damit entschieden, diese Information an die BaFin weiterzuleiten. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass diese Information ein klarer Hinweis darauf ist, dass beim Verkauf am 9. November 2007 kein Insiderwissen verwendet wurde. Dies schliesst jedoch eine Amtshilfegewährung an die BaFin und damit eine Übermittlung der Information über die Stop-Loss-Order vom 4. September 2007 nicht aus. Vielmehr ist sie Inhalt des Informationsaustausches zwischen der FMA und der BaFin und die BaFin benötigt diese Information, um sich ein fundiertes Bild über den von der Beschwerdeführerin am 9. November 2007 getätigten Verkauf und überhaupt über sämtliche an diesem Tag getätigten Verkäufe von EnviTec-Aktien machen zu können. Andernfalls liefe es darauf hinaus, dass die liechtensteinische FMA inhaltlich und materiell prüfen würde, ob der von der BaFin geäusserte Verdacht berechtigt ist oder nicht. Aber genau eine solche inhaltliche Prüfung soll nicht die ersuchte Behörde, hier die FMA, sondern die ersuchende Behörde vornehmen. Dies ist das Grundkonzept der Amtshilfegewährung gemäss MG, weshalb denn auch der Gesetzgeber nur ganz wenige, taxativ aufgezählte Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens in Art. 14 Abs. 2 MG statuierte (LES 2007, 342).
7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 22. Dezember 2008 keine Folge zu geben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; VBI 2003/33, VGH 2007/32, VGH 2008/24 u.a.). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Parteikosten sind in Fällen, bei denen Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung kommt, wie vorliegendenfalls, nie zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 5. März 2009