VGH 2009/002
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
British Virgin Island
vertreten durch:
Müller & Partner, Landstrasse 30 9494 Schaan
wegen: Amtshilfe gem. MG an BaFin
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 4. Dezember 2008, AZ: 1722/08/23
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. März 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2008 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 4. Dezember 2008, AZ: 1722/08/23, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 ersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt, Deutschland, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Übermittlung von Informationen wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Handel von Aktien fünf verschiedener Gesellschaften, unter anderen, was vorliegendenfalls relevant ist, der Ethanex Energy und der Gofish Corp.
Das Amtshilfeersuchen wurde damit begründet, dass die BaFin aufgrund von Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts einer möglichen Marktmanipulation eingeleitet habe. Ein Betreiber verschiedener Börseninformationsdienste stehe unter dem Verdacht, Aktienempfehlungen getätigt zu haben, ohne Interessenkonflikte durch eigene Positionen in diesen Werten im Rahmen seiner Empfehlungen offenzulegen. Es bestünden so Anhaltspunke für einen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot (sonstige Täuschungshandlungen in Form des Scalpings). Im Rahmen der Untersuchung seien zwei liechtensteinische Institute aufgefallen, die in grossem Umfang Einlieferungen in den betroffenen Aktiengattungen auf Depots eines Kunden bei einem deutschen Institut getätigt hätten. Es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem genannten Betreiber verschiedener Börseninformationsdienste wirtschaftlich diese Depots zuzurechnen seien. Die Depotüberträge und die Abverkäufe stünden dabei jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Aktienempfehlungen. Dies heisse, dass kurz vor den Empfehlungen die Depotüberträge vorgenommen und gleichzeitig mit den Empfehlungen mit umfangreichen Abverkäufen begonnen wurde. Hinsichtlich der Gofish-Aktien seien am (...), eingeliefert worden, welches mutmasslich wirtschaftlich einem Betreiber verschiedener Börseninformationssysteme zuzurechnen sei. Am (...) sei eine Empfehlung über eines der Informationssysteme, die dem genannten Betreiber zuzurechnen seien, erfolgt, ohne dass der Interessenkonflikt durch die eigene Position offengelegt worden sei. In den folgenden Tagen sei die Position börslich abverkauft worden.
(...).
Die BaFin ersuchte um Einholung von Informationen bei der BBank, Vaduz, nämlich von Name, Wohnsitz, Geburtstag, Geburtsort der jeweiligen Auftraggeber und Depotinhaber der Transaktionen sowie eine Aufstellung der jeweiligen Bestände und Bestandsveränderungen der betroffenen Depots für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007, die Käufe, Verkäufe und ausserbörsliche Depotüberträge (jeweils unter Angabe von Auftraggeber, Vertragspartei auf der Gegenseite, Preis, Stückzahl, Datum und genauer Uhrzeit etc.) aufzeigt.
2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 ersuchte die FMA die B Bank AG, Vaduz, um Übermittlung der ersuchten Informationen.
Die B Bank übermittelte der FMA die entsprechenden Informationen mit Schreiben vom 11. November 2008.
3. Am 4. Dezember 2008 entschied die FMA mit Verfügung, adressiert an die B Bank AG, Vaduz, wegen Erteilung von Auskünften an die BaFin wegen Transaktionen in Finanzinstrumenten der Gofish und Ethanex wie folgt:
1. Der BaFin wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die B liess der FMA auf deren Ersuchen vom 29. Oktober 2008 mit Schreiben vom 11. November 2008 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Gofish Corp. und der Ethanex Energy folgende Informationen zukommen:
I. Vertragspartner ist die BF, British Virgin Island. Es handelt sich um einen zugelassenen Professional Mutual Fund, somit um ein tätiges Unternehmen.
II. Die Details der relevanten Transaktionen im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 sind dieser Verfügung als Beilage angefügt (als Beilage zum Schreiben vom 11. November 2008, betreffend Gofish Corp. (ISIN US3804111082) und Ethanex Energy (ISIN US2976121036) und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung mit der Auflage an die BaFin, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.
Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der B, dem betroffenen Kunden vorliegende Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
4. Am 19. Dezember 2008 nahm der Beschwerdevertreter Einsicht in den gegenständlichen Akt der FMA.
5. Am 23. Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannte Verfügung der FMA. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung der FMA nur in ihrem Punkt 1.II. insoweit an, als Details der Transaktionen im Zeitraum bis einschliesslich 2. November 2006 und ab 4. November 2006 betreffend Gofish und Ethanex an die BaFin herausgegeben werden sollen. Die Beschwerdeführerin betonte ausdrücklich, dass die Übermittlung der Informationen gemäss Punkt 1.I. betreffend den Vertragspartner von B Bank AG als auch betreffend die beiden Transaktionen vom 3. November 2006 an die BaFin herausgegeben werden sollen, also nicht angefochten wird.
Die Beschwerde mündet im Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung der FMA dahingehend abändern, dass die Informationen in Punkt 1.II. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der deutschen BaFin nicht mitgeteilt werden, dies abgesehen von Informationen betreffend die beiden Transaktionen vom 3. November 2006. In eventu wolle die Sache an die FMA zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
6. Über Anfrage des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes bei der FMA ersuchte die FMA die BaFin um Darlegung der Gründe, weshalb sich das Amtshilfeersuchen der BaFin auf den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 erstreckt, insbesondere deshalb, weil sich die im Amtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen nur auf den 3. November 2006 beziehen.
Die BaFin schrieb hierzu am 6. Februar 2009, dass es für eine umfassende Ausermittlung des Sachverhalts notwendig sei, das Verhalten der Betroffenen nicht nur zu den mutmasslichen Tatzeitpunkten, sondern auch davor und danach zu betrachten. Nur mittels eines solchen Vergleichs sei es möglich, zu erkennen, ob es sich bei den verdächtigen Transaktionen um zufällige und absichtslose Einzelfälle handle oder ob es sich um ein vorsätzliches wiederholtes Tatmuster mit entsprechendem Tatplan handle. Insoweit sei die erweiterte Abfrage auch zum Vorteil der Betroffenen, da so gegebenenfalls auch entlastende Gesichtspunkte erkennbar würden, wenn es sich nämlich offensichtlich nur um einen einzelnen Ausrutscher handle, der sonst in keiner Weise in die üblichen Handelsstrategien des Betroffenen passe. Es sei wichtig zu wissen, ob vor und nach der in Frage stehenden Transaktion weitere ausserbörsliche Ein- und Auslieferungen oder börsliche Transaktionen in den betroffenen Aktien stattgefunden hätten, von denen die BaFin bisher keine Kenntnis habe. Bisher wisse die BaFin nur von den geschilderten Überträgen von der B Bank auf das Konto bei C Bank, von dem die Aktien dann börslich abverkauft worden seien. In vielen Fällen benutzten die Täter zur Verschleierung aber Konten bei verschiedenen Banken, von denen dann abverkauft werde, damit der Aufsicht in den Handelsdaten grosse, überwiegende Verkaufsvolumina weniger auffallen könnten. Daher müsse geklärt werden, ob die Betroffenen vor und nach den bisher bekannten Transaktionen noch auf andere Depots Überträge getätigt hätten.
Neben diesen wichtigen Erwägungen lägen aber im vorliegenden Fall auch noch zusätzlich konkrete Umstände vor, welche dem Abfragezeitraum zu Grunde lägen. So seien hinsichtlich der Aktien der Ethanex weitere auffällige Veröffentlichungen bzw. Aktienempfehlungen ohne Hinweise auf mögliche Interessenskonflikte erfolgt. An dieser Stelle führt die FMA eine grössere Anzahl von solchen Veröffentlichungen bzw. Empfehlungen im Zeitraum vom 3. Oktober 2006 bis 16. Mai 2007 an.
Bezüglich der Aktie Gofish seien ebenfalls solche weiteren Meldungen erfolgt. An dieser Stelle führt die BaFin eine grössere Anzahl solcher Meldungen im Zeitraum vom 30. Oktober 2006 bis 14. Mai 2007 an.
Diese auffällige Häufig- und Regelmässigkeit von vermeintlich interessant klingenden, gewinnversprechenden, positiven Meldungen über einen bestimmten Zeitraum zu diesen ansonsten weitestgehend unbekannten Unternehmen liessen eine gezielt initiierte Push-Kampagne für diese Nebenwerte möglich erscheinen. Durch die Abfrage solle auch überprüft werden, ob nicht auch ein Zusammenhang zwischen diesen Meldungen und Transaktionen der Betroffenen bestätigt werden könnten.
7. Zu diesen Erläuterungen der BaFin äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. März 2009.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. März 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Verwaltungsgerichtshof kann mangels eines Nachweises über die Zustellung der Verfügung der FMA vom 4. Dezember 2008 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 23. Dezember 2008 nicht prüfen. Somit ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen.
2. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulationen richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Soweit es, wie vorliegendenfalls, um die Zusammenarbeit mit einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates handelt, sind die Bestimmungen von Art. 13 bis 17 MG anwendbar. Dies wird in der Beschwerde vom 23. Dezember 2008 nicht bestritten. Im Übrigen kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/32, veröffentlicht in LES 2007, 342, verwiesen werden.
3. Die Beschwerdeführerin wendet auch dagegen nichts ein, dass Informationen über sie als Konto- und Depotinhaberin bei der B Bank AG und über die beiden verfahrensgegenständlichen Wertpapiertransaktionen vom 3. November 2006 an die BaFin übermittelt werden. Sie wehrt sich aber gegen die Übermittlung von Informationen betreffend Wertpapiertransaktionen, die vor und nach dem 3. November 2006 erfolgten, auch soweit es sich dabei um Transaktionen in Ethanex- und Gofish-Aktien handelt.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit den möglichen Marktmanipulationen des von der BaFin genannten Betreibers von Börseninformationsdiensten - einem gewissen (...) - nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin sei ein (...)
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der inländischen Behörden (FMA und Verwaltungsgerichtshof) ist, materiell zu prüfen, ob ein von der ausländischen ersuchenden Behörde dargestellter Verdacht inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Dazu gehört auch, dass die inländische Behörde nicht beurteilt, wer als Täter verdächtigt wird oder werden kann. Solche materiellen, inhaltlichen Prüfungen obliegen einzig der die Untersuchung führenden ausländischen Behörde. Das Marktmissbrauchsgesetz lässt keine inhaltliche Prüfung des Verdachtes durch die inländischen Behörden zu. Einzig in den in Art. 14 Abs. 2 MG taxativ und sehr restriktiv formulierten Fällen kann und darf die inländische Behörde die Zusammenarbeit mit der ausländischen amtshilfeersuchenden Behörde ablehnen (LES 2007, 342).
Es steht der Beschwerdeführerin aber frei, den Sachverhalt aus ihrer Sicht direkt der BaFin darzulegen und zu beweisen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BaFin sage in ihrem Amtshilfeersuchen selbst, sie habe einen Verdacht auf Marktmissbrauch nur hinsichtlich des genannten Betreibers von Börseninformationsdiensten, also von NN. Somit könne die BaFin kein berechtigtes Interesse an Wertpapiertransaktionen haben, die die Beschwerdeführerin mit anderen Personen als mit mf durchgeführt habe.
Dem ist nicht so. Wie insbesondere aus den Erklärungen der BaFin vom 6. Februar 2009 ersichtlich ist, grenzt die BaFin den Kreis der verdächtigten Personen keineswegs auf mf ein. Vielmehr hält sie es für möglich, dass weitere Personen in die Marktmanipulationen involviert sind, zumindest als Helfer und Beitragstäter. Auch hält sie es für möglich, dass hinter dem Kunden der B Bank AG - also der Beschwerdeführerin - der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten (also möglicherweise mf) stehen könnte, zumindest wirtschaftlich betrachtet. Ob mf oder ein anderer von der BaFin verdächtigter Betreiber von Börseninformationsdiensten oder ein Helfer oder Beitragstäter rechtlich oder wirtschaftlich hinter der Beschwerdeführerin steht - in welchem Ausmass auch immer -, prüft der Verwaltungsgerichtshof nicht. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Im Übrigen ist das Einholen von Informationen durch die FMA bei inländischen Informationsinhabern und die Weiterleitung von solchen Informationen nicht darauf beschränkt, dass sich diese Informationen auf eine verdächtigte Person beziehen. Vielmehr können untersuchungsrelevante Informationen auch bei Drittpersonen, die in keinerlei Verdacht stehen, eingeholt werden, wie vorliegendenfalls bei der B Bank AG und der Beschwerdeführerin. Insoweit unterscheidet sich ein Untersuchungsverfahren wegen Marktmanipulation nicht von einem Strafverfahren oder Strafuntersuchungsverfahren. Die FMA arbeitet also mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedsstaaten zusammen, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs (der Marktmanipulation) erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 MG). Sie tauscht mit den ausländischen Behörden Informationen gemäss Art. 16 MG aus (Art. 13 Abs. 3 MG). Dieser Austausch bezieht sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der FMA und der ausländischen zuständigen Behörden nach dem Marktmissbrauchsgesetz oder den analogen ausländischen Gesetzen notwendig sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 MG).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nur die beiden Transaktionen vom 3. November 2006 stünden im Zusammenhang mit dem von der BaFin geschilderten allfälligen marktmissbräuchlichen Verhalten. Deshalb dürften keine Informationen über Transaktionen, die an anderen Tagen getätigt wurden, an die BaFin übermittelt werden. Die von der Beschwerdeführerin vor und nach dem 3. November 2006 getätigten Transaktionen in Ethanex- und Gofish-Aktien stünden nicht in unmittelbarem zeitlichen Nachgang zu den Empfehlungen des mf. Ein Zusammenhang zwischen den marktmanipulativen Empfehlungen des mf und dessen Abverkäufe von Gofish- und Ethanex-Aktien einerseits und den Transaktionen der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, schon gar nicht mit den Transaktionen der Beschwerdeführerin, die diese vor dem 3. November 2006 durchgeführt habe. Auch sei nicht erkennbar, welche Wirkungen die allenfalls marktmanipulativen Empfehlungen des mf vom ... auf Abverkäufe der Beschwerdeführerin, die lange nach dem 3. November 2006 erfolgten, hätten. Zumindest die Abverkäufe der Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgten, stünden in keinem Wirkungsverhältnis mehr zu den Empfehlungen des mf vom .... Kauftransaktionen der Beschwerdeführerin, die nach dem 3. November 2006 durchgeführt wurden, stünden ebenfalls in keiner Wechselwirkung zu den Empfehlungen des mf vom .... Wenn die Beschwerdeführerin von den marktmanipulativen Empfehlungen des mf profitieren wollte, dann nicht durch Kauftransaktionen unmittelbar nach dem ..., sondern nur durch Verkaufstransaktionen.
Diesem Vorbringen ist mit den Erklärungen der BaFin vom 6. Februar 2009 entgegenzuhalten, dass der oder die Betreiber der Börseninformationsdienste, der oder die im Untersuchungsfokus der BaFin steht oder stehen, nicht nur am 3... eine - möglicherweise marktmanipulative - Handelsempfehlung abgaben, sondern davor und danach in häufiger Weise zumindest vom 3. Oktober 2006 bis 16. Mai 2007. Somit ist es untersuchungsrelevant, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 weitere Transaktionen in Gofish- oder Ethanex-Aktien tätigte oder nicht und allenfalls in welchem Umfang, mit welchem Preis, mit welchen Vertragspartnern, auf welche Art und Weise usw. Ob tatsächlich eine Marktmanipulation begangen wurde und ob die von der Beschwerdeführerin getätigten Transaktionen damit zusammenhängen, soll und darf die FMA nicht prüfen, wie oben schon ausgeführt. Wenn die Beschwerdeführerin meint, ihre Transaktionen hätten mit mf oder wem immer, der im Untersuchungsfokus der BaFin steht, nichts zu tun, dann muss die Beschwerdeführerin dies direkt bei der BaFin vorbringen.
7. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Äusserung vom 6. März 2009 den Erklärungen der BaFin vom 6. Februar 2009 entgegen, dass alle Veröffentlichungen über Ethanex- und Gofish-Aktien, die die BaFin für die Zeit vom Oktober 2006 bis Mai 2007 auflistet, orginäre Informationen der beiden Gesellschaften Ethanex und Gofish seien, zu deren Veröffentlichung diese beiden Gesellschaften von Gesetzes wegen verpflichtet seien.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin mag richtig sein. Dennoch besteht offensichtlich ein Marktmanipulationsverdacht. Die BaFin geht davon aus, dass zumindest ein Betreiber von Börseninformationsdiensten - dies mag gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin der von der Beschwerdeführerin genannte mf sein - positive Nachrichten über die beiden Gesellschaften Ethanex und Gofish und deren Aktien verbreitete, um so den Aktienkurs in die Höhe zu treiben, damit dieser Betreiber von Börseninformationsdiensten eigene Positionen von Ethanex- und Gofish-Aktien zu höheren oder überhöhten Aktienkursen verkaufen konnte. Die BaFin geht nicht notwendigerweise davon aus, dass die verbreiteten Informationen inhaltlich falsch sind. Für eine Marktmanipulation genügt es, wenn solche positiven Informationen - nicht aber auch negative Informationen - verstärkt und gezielt weiterverbreitet werden. Denn dadurch können falsche oder irreführende Signale in Bezug auf diese Aktien gegeben werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. c MG). Genau dies vermutet die BaFin beim verdächtigten Betreiber des Börseninformationsdienstes. Dieser soll durch die Verbreitung von positiven Informationen über die beiden genannten Gesellschaften und deren Aktien Kaufinteressenten über das wahre wirtschaftliche Potential Ethanex und Gofish in die Irre geführt haben. Dadurch stimulierte er eine höhere Nachfrage nach Ethanex- und Gofish-Aktien und damit einen höheren Aktienkurs, dies mit dem Ziel, eigene Aktienpositionen zu überhöhten Kursen verkaufen zu können.
8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe Transaktionen in Gofish- und Ethanex-Aktien sowohl in Euro als auch in USD getätigt. Nur die Euro-Transaktionen hätten einen Deutschlandbezug, nämlich dadurch, dass diese Transaktionen über einen Broker in Frankfurt durchgeführt worden seien. Nur bezüglich dieser Euro-Transaktionen könne die BaFin für sich eine Zuständigkeit beanspruchen. Sämtliche USD-Transaktionen seien über kanadische oder US-amerikanische Broker oder Banken durchgeführt worden und es sei bei diesen Transaktionen überhaupt kein Deutschlandbezug festzustellen. Die BaFin sei für diese Transaktionen nicht zuständig.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin impliziert, dass die Ethanex- und Gofish-Aktien sowohl in Deutschland als auch in den USA (und allenfalls auch in Kanada) an einem geregelten Markt (Börse) gehandelt werden. Unterstellt man diese Prämisse, kann dennoch nicht gesagt werden, dass Wertpapiertransaktionen im einen Land für Untersuchungen von Marktmanipulationen im anderen Land irrelevant sind. Geregelte Wertpapiermärkte stehen in der heutigen globalisierten Welt immer in einer unmittelbaren Wechselwirkung. Änderungen des Aktienkurses an einem deutschen geregelten Markt haben sehr wohl direkte Wirkungen auf die Aktienkurse an einem amerikanischen geregelten Markt und umgekehrt. Wird also der Aktienkurs in Deutschland manipuliert, hat dies auch Auswirkungen auf den Aktienkurs in Amerikan und kann der Täter die Früchte seiner Tat auch in Amerika ernten.
9. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 23. Dezember 2008 keine Folge zu geben.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien; VBI 2003/333; VGH 2008/195 veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 24. März 2009